{"id":"bgbl1-2008-6-9","kind":"bgbl1","year":2008,"number":6,"date":"2008-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/6#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_6.pdf#page=88","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei","law_date":"2008-02-20T00:00:00Z","page":248,"pdf_page":88,"num_pages":2,"content":["248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und\nPrüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nVom 20. Februar 2008\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizei-          7. § 11 Abs. 7 wird aufgehoben.\nbeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357),           8. § 14 wird wie folgt geändert:\nder durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni\n1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verord-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnet das Bundesministerium des Innern:                                  „(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt\ndem Prüfungsamt, das bei der Bundespolizei-\nArtikel 1                                   akademie eingerichtet wird.“\nDie Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nden mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei\nvom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), geändert                   aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\ndurch Artikel 60 des Gesetzes vom 21. Juni 2005                     bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2\n(BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:                              bis 5.\n1. In der Überschrift wird die Angabe „(AP-mDBGSV)“          9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „(AP-mDBPolV)“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „in der Ausbildungs-\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   einrichtung des zuständigen Bundespolizeipräsi-\na) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:                    diums“ gestrichen.\n„§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen“.            b) Satz 2 wird aufgehoben.\nb) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:            10. § 20 wird wie folgt geändert:\n„§ 34 (weggefallen)“.                                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:                                        „(1) Das Prüfungsamt lässt zu jedem Fach,\ndas Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist\n„§ 2\n(§ 19), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die\nAusbildungsbehörde, Ausbildungsstellen                    Aufgabenvorschläge erstellen die unterrichten-\n(1) Ausbildungsbehörde ist die Bundespolizei-                den Fachlehrerinnen und Fachlehrer der am Aus-\nakademie. Sie entscheidet über die Einstellung der              bildungsgang beteiligten Ausbildungseinrichtun-\nAnwärterinnen und Anwärter und koordiniert den                  gen. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die\nVorbereitungsdienst.                                            Anwärterinnen und Anwärter bei der Anfertigung\nder Arbeiten benutzen dürfen.“\n(2) Die Ausbildung erfolgt in den Einrichtungen\nder Bundespolizeiakademie sowie den Bundespoli-              b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\nzeibehörden und ihren Dienststellen (Ausbildungs-               setzt:\nstellen).                                                       „Das Prüfungsamt wählt für jedes Prüfungsfach\n(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen                 einen Vorschlag aus. Die Vorschläge können un-\nAusbildung ist an den Standorten der Bundespoli-                ter Beteiligung der Fachlehrerinnen und Fachleh-\nzeiakademie, die Ausbildungsaufgaben wahrneh-                   rer abgeändert werden. Es können auch neue\nmen, jeweils eine Ausbildungsleiterin oder ein Aus-             Vorschläge angefordert werden.“\nbildungsleiter zu bestellen.“                                c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. § 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                     „In allen Ausbildungseinrichtungen, in denen\n5. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.                                     zeitgleich Prüfungsarbeiten geschrieben wer-\n6. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter „Bundespolizei-                 den, sind einheitliche Klausuren zu verwenden.“\npräsidien können“ durch die Wörter „Bundespoli-          11. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „auf Vor-\nzeiakademie kann“ ersetzt.                                   schlag der Ausbildungseinrichtung“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008           249\n12. In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des zu-            b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nständigen Bundespolizeipräsidiums“ durch die\n„(4) Die Erprobung darf sich nur auf zwei\nWörter „der Bundespolizeiakademie“ ersetzt.\nAusbildungsklassen mit insgesamt höchstens\n13. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „in der                50 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen.“\nAusbildungseinrichtung des zuständigen Bundes-\n15. § 34 wird aufgehoben.\npolizeipräsidiums“ durch die Wörter „durch die\nBundespolizeiakademie“ ersetzt.\nArtikel 2\n14. § 33 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Dauer von\nvier Jahren“ durch die Angabe „bis zum 31. De-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzember 2010“ ersetzt.                                in Kraft.\nBerlin, den 20. Februar 2008\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}