{"id":"bgbl1-2008-6-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":6,"date":"2008-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/6#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_6.pdf#page=73","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau","law_date":"2008-02-13T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":73,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                  233\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau*)\nVom 13. Februar 2008\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des               2. Personaleinsatz:\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I\n2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung,\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                   2.2 Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Ge-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                         sundheitsschutz,\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                      2.3 Personalführung und Personalbetreuung,\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\n2.4 Personalsachbearbeitung,\n§1                                      2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen;\nStaatliche                                3. Berufsfelderschließung;\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n4. Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Mar-\nDer Ausbildungsberuf Personaldienstleistungskauf-\nketing:\nmann/Personaldienstleistungskauffrau wird nach § 4\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                  4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse     und\nPersonalbedarfsanalyse,\n§2                                      4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreu-\nDauer der Berufsausbildung                                   ung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   4.3 Angebotskalkulation und Verträge,\n§3                                      4.4 Kontrolle der Vertragserfüllung;\nAusbildungsrahmenplan,                             5. Kommunikation und Kooperation:\nAusbildungsberufsbild                               5.1 Kommunikation,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                    5.2 Teamarbeit und Kooperation,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-\nliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse                 5.3 Konfliktmanagement;\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine                6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle;\nvon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche\nGliederung) abweichende Organisation der Ausbildung                  7. Berufsbezogene Rechtsanwendungen;\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                             Abschnitt B\n(2) Die Berufsausbildung zum Personaldienstleis-                 Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\ntungskaufmann/zur           Personaldienstleistungskauffrau          1. Der Ausbildungsbetrieb:\ngliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Aus-\nbildungsbetriebes,\nAbschnitt A\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                    1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrecht-\nhigkeiten:                                                                   liche Vorschriften,\n1. Personalgewinnung:                                                   1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der\nArbeit,\n1.1 Personalanwerbung,\n1.2 Bewerberberatung,                                              1.4 Umweltschutz;\n1.3 Personalauswahl,                                            2. Arbeitsgestaltung:\n1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung;                   2.1 Lern- und Arbeitstechniken,\n2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der       2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-       2.4 Datenschutz und Datensicherheit;\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                3. Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.","234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n§4                              zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nDurchführung der Berufsausbildung                  bildung wesentlich ist.\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,         (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-         bereichen:\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer              1. Personalwirtschaftliche Prozesse,\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1        2. Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung,\nAbs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\n3. Personal- und Kundenberatung,\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist          4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nauch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-               (4) Für den Prüfungsbereich Personalwirtschaftliche\nweisen.                                                      Prozesse bestehen folgende Vorgaben:\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden               a) Personal gewinnen, auswählen und einsetzen,\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nb) Personalsachbearbeitung durchführen,\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit             c) rechtliche Vorschriften anwenden und\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-             d) Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Um-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden                 weltschutz berücksichtigen\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-             kann;\nßig durchzusehen.\n2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;\n§5                              3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nZwischenprüfung                             (5) Für den Prüfungsbereich Auftragsgewinnung,\n-bearbeitung und -steuerung bestehen folgende Vor-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\ngaben:\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er mit Auftrags-\ngewinnung, -bearbeitung und -steuerung zusam-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nmenhängende Prozesse gestalten und analysieren\nAnlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\nkann;\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-          2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.        zwei auszuwählen:\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich             a) Aufträge gewinnen und auswählen,\nPersonaldienstleistungsmarkt und Personalsachbear-               b) auftragsspezifische Arbeitsplatz- und Gefähr-\nbeitung statt.                                                       dungsanalysen durchführen und die Einhaltung\n(4) Für den Prüfungsbereich Personaldienstleis-                   der Arbeitssicherheit veranlassen,\ntungsmarkt und Personalsachbearbeitung bestehen                  c) Personalbedarf analysieren,\nfolgende Vorgaben:                                               d) Angebote entwickeln und kalkulieren,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         e) Verträge abschließen,\na) Personaldienstleistungen darstellen und unter-            f) Kosten erfassen und Leistungsabrechnungen er-\nscheiden,                                                     stellen,\nb) den Personalbeschaffungsmarkt nutzen,                     g) Statistiken und Berichte für das Controlling an-\nc) personalwirtschaftliche Vorgänge bearbeiten                   fertigen und auswerten und\nkann;                                                        h) qualitätssichernd bei den Abläufen vorgehen;\n2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;       3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe schriftlich be-\narbeiten und hierüber ein fallbezogenes Fachge-\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nspräch führen, in dem das Vorgehen und die Ent-\nscheidungen im Gesamtprozess begründet sowie\n§6\nmögliche Alternativen dargestellt und erläutert wer-\nAbschlussprüfung                             den;\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob      4. die Prüfungszeit beträgt für die schriftliche Aufgabe\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben          120 Minuten und für das fallbezogene Fachgespräch\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-             höchstens 10 Minuten;\nweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fer-\n5. die schriftliche Aufgabe ist mit 75 Prozent und das\ntigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen\nfallbezogene Fachgespräch mit 25 Prozent zu ge-\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im\nwichten.\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-\nausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-        (6) Für den Prüfungsbereich Personal- und Kunden-\nbildungsordnung ist zugrunde zu legen.                       beratung bestehen folgende Vorgaben:\n(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nder Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse               a) adressatengerecht und kundenorientiert kommu-\nund Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht               nizieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                      235\nb) Konfliktsituationen bewältigen,                                 (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nc) berufsfeldspezifische Informationen einbeziehen,             gewichten:\nd) Personal beraten, betreuen und entwickeln oder               1. Personalwirtschaftliche Prozesse           30 Prozent,\nKunden beraten und betreuen                                  2. Auftragsgewinnung, -bearbeitung\nkann;                                                               und -steuerung                            30 Prozent,\n2. für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsaus-                  3. Personal- und Kundenberatung               30 Prozent,\nschuss ist aus folgenden Tätigkeiten eine auszu-                4. Wirtschafts- und Sozialkunde               10 Prozent.\nwählen:\n(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\na) Bewerberrekrutierung,\nLeistungen\nb) Arbeitsvermittlung,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nc) Kundenberatung,\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\nd) Einsatzvorbereitung,                                             tens „ausreichend“ und\ne) Personalführung und -betreuung;\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nandere Tätigkeiten können gewählt werden, wenn\nbewertet worden sind.\nsie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 ge-\nnannten Nachweise ermöglichen;                                     (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n3. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch                 der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\ndurchführen;                                                    fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit ei-\ngener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu er-\n4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch               bringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\nbeträgt höchstens 20 Minuten, die Vorbereitungszeit             15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nfür den Prüfling höchstens 15 Minuten.                          der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\n(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-             lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                   das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                 lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                 gewichten.\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;                                                                             §7\n2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;                                      Inkrafttreten\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nBerlin, den 13. Februar 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","236           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau\n- Sachliche Gliederung -\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.         Teil des Ausbildungsberufsbildes             Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                             2                                                        3\n1      Personalgewinnung\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)\n1.1    Personalanwerbung                               a) Personalbeschaffungsmarkt beobachten und auswer-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)                   ten\nb) Anwerbungsmöglichkeiten, insbesondere Medien, Ver-\nanstaltungen, Netzwerke, Institutionen und Organisa-\ntionen nutzen\nc) Direktansprache bei potentiellen Bewerbern anwen-\nden\n1.2    Bewerberberatung                                a) Einstellungs- und Vermittlungsvoraussetzungen von\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)                   Bewerbern prüfen\nb) eigenes Unternehmen vorstellen\nc) Einsatzmöglichkeiten und Entwicklungsperspektiven\naufzeigen\nd) über Arbeitsbedingungen und Vergütung informieren\ne) auf Qualifizierungsmöglichkeiten hinweisen\n1.3    Personalauswahl                                 a) Potenzialanalysen durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)                b) Auswahlinstrumente einsetzen\nc) Bewerberprofile ermitteln und dokumentieren\nd) Anforderungs- und Bewerberprofile abgleichen\ne) Auswahlentscheidungen treffen und begründen\n1.4    Personaleinstellung und Personalvermittlung a) Vertragsunterlagen und Einstellungsdokumente zu-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)                   sammenstellen\nb) Verträge abschließen\n2      Personaleinsatz\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)\n2.1    Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung          a) Personaleinsatz disponieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)                b) Mitarbeiter auf Unternehmen und Arbeitsplätze vor-\nbereiten\nc) Mitarbeiter über Rechte und Pflichten aufklären\n2.2    Gewährleistung von Arbeitssicherheit und        a) Gefährdungsanalysen an Arbeitsplätzen durchführen\nGesundheitsschutz                                  und dokumentieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)\nb) Hinweise zu Unfall- und Gesundheitsprävention geben\nund Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen\neinleiten und kontrollieren\n2.3    Personalführung und Personalbetreuung           a) kontinuierliche Rückkopplung zu Mitarbeitern ge-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)                   stalten\nb) Personaleinsatz anforderungsbezogen dokumentieren\nc) Teambildungsprozesse unterstützen\nd) Zielvereinbarungen vornehmen, Entwicklungsgesprä-\nche führen und Mitarbeiterbeurteilung durchführen\ne) Personal entwickeln und Weiterbildung planen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                    237\nLfd. Nr.         Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                             2                                                     3\n2.4    Personalsachbearbeitung                       a) Personalakten führen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)              b) Arbeitsnachweise, Fehlzeiten und Urlaubsplanung\ndokumentieren\nc) Entgeltabrechnungen erstellen\nd) Mitarbeiter über arbeits-, sozial- und steuerrechtliche\nBedingungen informieren\ne) Personalstatistiken führen\n2.5    Beendigung von Beschäftigungs-                a) Möglichkeiten der Beendigung von Beschäftigungs-\nverhältnissen                                    verhältnissen unterscheiden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)\nb) Maßnahmen im Rahmen der Beendigung von Be-\nschäftigungsverhältnissen umsetzen\n3      Berufsfelderschließung                        a) unternehmensrelevante Berufe, deren Kompetenz-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)                   anforderungen und Einsatzfelder unterscheiden\nb) Informationen über Berufe und Tätigkeiten beschaffen\nund auswerten\nc) Entwicklungen des Arbeitsmarktes beobachten und\nVeränderungen von Berufsfeldern und Berufen erfas-\nsen\n4      Auftragsakquisition und Auftragsdurch-\nführung, Marketing\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)\n4.1    Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und a) Unternehmensprofile erstellen\nPersonalbedarfsanalyse                        b) Arbeitsabläufe, Produktions- und Dienstleistungs-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)\nketten analysieren\nc) arbeitsplatzbezogene Anforderungsprofile erstellen\nd) qualitativen und quantitativen Bedarf ermitteln und da-\nbei spezifische Kundenbedürfnisse berücksichtigen\n4.2    Marketing, Kundenbindung und Kunden-          a) Maßnahmen zur Kundenbindung durchführen\nbetreuung                                     b) Marketingmaßnahmen durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)\nc) Kundenstamm       betreuen und         Kundenzufriedenheit\nsicherstellen\nd) Marktentwicklungen beobachten und Ergebnisse aus-\nwerten\ne) Auftragsakquisition durchführen\n4.3    Angebotskalkulation und Verträge              a) Entscheidungsträger identifizieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)              b) Leistungsbeschreibungen erstellen\nc) kundengerechte Angebote entwickeln\nd) Vertragstypen auswählen\ne) Angebote unterbreiten und Vertragsverhandlungen\nführen\n4.4    Kontrolle der Vertragserfüllung               a) Umsetzung der Vertragsvereinbarungen mit dem Kun-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)                 den kontrollieren\nb) Maßnahmen bei Vertragsstörungen einleiten\n5      Kommunikation und Kooperation\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)\n5.1    Kommunikation                                 a) Gespräche adressatengerecht führen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)              b) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage\nerfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzen\nc) konstruktive Kritik annehmen, umsetzen und äußern","238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nLfd. Nr.          Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                              2                                                      3\n5.2    Teamarbeit und Kooperation                     a) Aufgaben im Team planen und durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)               b) Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen\nund nutzen\nc) interne Informationsprozesse gestalten\n5.3    Konfliktmanagement                             a) Konfliktsituationen analysieren, versachlichen und da-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)                  bei emotionale Momente berücksichtigen\nb) Konfliktlösungsstrategien anwenden\nc) eigene Handlungsmöglichkeiten einschätzen und Ein-\nbeziehung externer Unterstützung prüfen\n6      Kaufmännische Steuerung und Kontrolle          a) Rechnungswesen und Controlling als kaufmännische\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)                    Informations- und Steuerungsinstrumente begründen\nb) Kosten erfassen und Aufträge nachkalkulieren\nc) betriebliche Leistungen kalkulieren und bewerten\nd) Leistungsabrechnungen erstellen, Maßnahmen bei\nZahlungsverzug einleiten\ne) Statistiken für Controlling erstellen und auswerten,\nMaßnahmen für das Unternehmen ableiten, Berichte\nerstellen\n7      Berufsbezogene Rechtsanwendungen               a) Rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Ar-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)                    beitsverhältnissen beachten\nb) Vertragstypen der Personaldienstleistung unterschei-\nden\nc) Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung und Ar-\nbeitsvermittlung anwenden\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.          Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                              2                                                      3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur des Aus-     a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rahmen der\nbildungsbetriebes                                 Gesamtwirtschaft erklären\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)\nb) Bedeutung des Personaldienstleistungsbereiches er-\nläutern\nc) Rechtsform und Geschäftsfelder des Ausbildungs-\nbetriebes erklären\nd) Einflüsse marktwirtschaftlicher Größen auf den Ausbil-\ndungsbetrieb unterscheiden\n1.2    Berufsbildung, arbeits-, sozial- und           a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\ntarifrechtliche Vorschriften                      feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)                  System beschreiben\nb) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungs-\nordnung vergleichen\nc) Bedeutung lebensbegleitenden Lernens für die beruf-\nliche und persönliche Entwicklung sowie für den Be-\ntrieb darstellen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-\nwicklungsmöglichkeiten darstellen\nd) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitrege-\nlungen beachten\ne) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsver-\nfassungsrechtlicher Organe erklären\nf) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                     239\nLfd. Nr.         Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                             2                                                      3\n1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeit                                           Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)                 meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n1.4    Umweltschutz                                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)              beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n2      Arbeitsgestaltung\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\n2.1    Lern- und Arbeitstechniken                    a) Lernformen der beruflichen Bildung beschreiben und\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)                 Lernstrategien anwenden\nb) Arbeits- und Organisationsmittel ökonomisch ein-\nsetzen\nc) Vorgangsbearbeitung dokumentieren\nd) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Ar-\nbeitsplatzgestaltung nutzen\ne) die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst\nplanen, durchführen und kontrollieren\nf) Instrumente der Projektarbeit anwenden\n2.2    Qualitätssicherung betrieblicher              a) bei Auftragsvergabe und Informationsweitergabe\nArbeitsabläufe                                   Schnittstellen berücksichtigen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)\nb) Einflussfaktoren auf die Qualität an der eigenen\nProzesskette analysieren und qualitätssichernde Maß-\nnahmen im eigenen Arbeitskontext durchführen\nc) betriebliche Prozessabläufe analysieren und bewerten\nd) Vorschläge zur Qualitätsentwicklung erarbeiten\ne) Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzu-\nfriedenheit erläutern\n2.3    Informations- und Kommunikationssysteme       a) Informations- und Kommunikationsmedien auswählen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)                 und nutzen\nb) Standardsoftware und betriebsspezifische Software\nanwenden\n2.4    Datenschutz und Datensicherheit               a) Daten erfassen, sichern und pflegen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)              b) Regelungen des Datenschutzes einhalten\n3      Anwenden einer Fremdsprache bei Fach-         a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\naufgaben                                      b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Infor-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)\nmationen auswerten\nc) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und\neinholen","240            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\nWährend der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nder Berufsbildposition aus\nAbschnitt B Nr. 3       Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben\nzu vermitteln.\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.1     Personalanwerbung, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nr. 1.2     Bewerberberatung, Lernziel b,\nAbschnitt A Nr. 3       Berufsfelderschließung, Lernziel a,\nAbschnitt A Nr. 5.1     Kommunikation, Lernziel a,\nAbschnitt A Nr. 5.2     Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,\nAbschnitt A Nr. 6       Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,\nAbschnitt B Nr. 1.1     Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,\nAbschnitt B Nr. 1.2     Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,\nAbschnitt B Nr. 1.3     Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAbschnitt B Nr. 1.4     Umweltschutz,\nAbschnitt B Nr. 2.3     Informations- und Kommunikationssysteme\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.4     Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,\nAbschnitt A Nr. 2.4     Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nr. 4.2     Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nr. 4.3     Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,\nAbschnitt B Nr. 2.1     Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,\nAbschnitt B Nr. 2.4     Datenschutz und Datensicherheit\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.2     Bewerberberatung, Lernziele a und d,\nAbschnitt A Nr. 2.3     Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,\nAbschnitt A Nr. 2.4     Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,\nAbschnitt A Nr. 2.5     Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,\nAbschnitt A Nr. 4.1     Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,\nAbschnitt A Nr. 5.2     Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,\nAbschnitt A Nr. 7       Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,\nAbschnitt B Nr. 1.2     Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.1     Personalanwerbung, Lernziel c,\nAbschnitt A Nr. 2.1     Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008           241\nAbschnitt A Nr. 2.4     Personalsachbearbeitung, Lernziel e,\nAbschnitt A Nr. 5.1     Kommunikation, Lernziel c,\nAbschnitt A Nr. 7       Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,\nAbschnitt B Nr. 1.2     Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,\nAbschnitt B Nr. 2.1     Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.2     Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,\nAbschnitt A Nr. 2.3     Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,\nAbschnitt A Nr. 3       Berufsfelderschließung, Lernziel b,\nAbschnitt A Nr. 4.2     Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,\nAbschnitt A Nr. 5.3     Konfliktmanagement\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.3     Personalauswahl, Lernziele a bis d,\nAbschnitt A Nr. 4.1     Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,\nAbschnitt A Nr. 4.2     Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,\nAbschnitt A Nr. 4.3     Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,\nAbschnitt A Nr. 6       Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,\nAbschnitt B Nr. 2.2     Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.3     Personalauswahl, Lernziel e,\nAbschnitt A Nr. 2.1     Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,\nAbschnitt A Nr. 4.1     Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,\nAbschnitt A Nr. 4.4     Kontrolle der Vertragserfüllung,\nAbschnitt A Nr. 5.2     Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,\nAbschnitt A Nr. 6       Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,\nAbschnitt B Nr. 2.2     Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.2     Bewerberberatung, Lernziele c und e,\nAbschnitt A Nr. 2.3     Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,\nAbschnitt A Nr. 2.5     Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,\nAbschnitt A Nr. 3       Berufsfelderschließung, Lernziel c,\nAbschnitt A Nr. 5.1     Kommunikation, Lernziel b,\nAbschnitt B Nr. 2.1     Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.4     Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,\nAbschnitt A Nr. 4.3     Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,\nzu vermitteln."]}