{"id":"bgbl1-2008-6-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":6,"date":"2008-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/6#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_6.pdf#page=60","order":3,"title":"Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)","law_date":"2008-02-26T00:00:00Z","page":220,"pdf_page":60,"num_pages":13,"content":["220               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nGesetz\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln\n(EMVG)*)\nVom 26. Februar 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    § 18      Vorverfahren\nsen:                                                                   § 19      Beitragsregelung\nInhaltsübersicht                                                           Abschnitt 3\nBußgeldvorschriften\nAbschnitt 1\n§ 20      Bußgeldvorschriften\nAnforderungen an Betriebsmittel\n§   1       Anwendungsbereich                                                                    Abschnitt 4\n§   2       Ausnahmen                                                                       Schlussbestimmungen\n§   3       Begriffsbestimmungen                                       § 21      Übergangsbestimmungen\n§   4       Grundlegende Anforderungen                                 § 22      Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften\n§   5       Vermutungswirkung                                          § 23      Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Ver-\n§   6       Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb                         ordnung\n§   7       Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte                 § 24      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§   8       CE-Kennzeichnung                                           Anlage 1  Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung\n§   9       Sonstige Kennzeichen und Informationen                     Anlage 2  CE-Kennzeichnung\n§  10       Benannte Stellen\n§  11       Besondere Regelungen                                                                Abschnitt 1\n§  12       Ortsfeste Anlagen\nAnforderungen an Betriebsmittel\nAbschnitt 2                                                              §1\nMarktaufsicht der Bundesnetzagentur                                          Anwendungsbereich\n§ 13        Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetz-                  (1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die\nagentur                                                    elektromagnetische Störungen verursachen können\n§  14       Befugnisse der Bundesnetzagentur                           oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störun-\n§  15       Auskunfts- und Beteiligungspflicht                         gen beeinträchtigt werden kann.\n§  16       Zwangsgeld\n(2) Unberührt bleiben\n§  17       Kostenregelung\n1. die Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheits-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/108/EG des        gesetzes,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur     2. die Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen, die\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nelektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie     Weitergabe, die Ausstellung, die Inbetriebnahme und\n89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24).                                   den Betrieb von Betriebsmitteln regeln, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               221\n3. die eisenbahnrechtlichen Vorschriften über Anforde-            b) ein Bauteil oder eine Baugruppe, die jeweils\nrungen an Geräte sowie über die Prüfung, Zulassung                dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät\nund Überwachung von Geräten zur Gewährleistung                    eingebaut zu werden, und die elektromagneti-\neines sicheren Eisenbahnbetriebs.                                 sche Störungen verursachen können oder deren\nBetrieb durch elektromagnetische Störungen\n§2                                      beeinträchtigt werden kann,\nAusnahmen                                c) ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der\nnach der Montage eine eigenständige Funktion\nDieses Gesetz gilt nicht für:\nerfüllt und elektromagnetische Störungen verur-\n1. Betriebsmittel, die vom Gesetz über Funkanlagen                    sachen kann,\nund Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst\nd) eine bewegliche Anlage in Form einer Verbin-\nwerden,\ndung von Geräten oder weiteren Einrichtungen,\n2. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüs-                 die für den Betrieb an verschiedenen Orten be-\ntungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002                     stimmt ist;\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n3. ist ortsfeste Anlage eine besondere Verbindung von\n15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschrif-\nGeräten unterschiedlicher Art oder weiteren Ein-\nten für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Eu-\nrichtungen mit dem Zweck, auf Dauer an einem vor-\nropäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. EG\nbestimmten Ort betrieben zu werden;\nNr. L 240 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung\n(EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. Sep-             4. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit\ntember 2003 (ABl. EU Nr. L 243 S. 5),                         eines Betriebsmittels, in seiner elektromagneti-\n3. Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Ei-          schen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten,\ngenschaften                                                   ohne elektromagnetische Störungen zu verursa-\nchen, die für andere in dieser Umgebung vorhan-\na) eine so niedrige elektromagnetische Emission ha-           dene Betriebsmittel unannehmbar wären;\nben oder in so geringem Umfang zur elektromag-\nnetischen Emission beitragen, dass ein bestim-         5. ist elektromagnetische Störung jede elektromagne-\nmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom-               tische Erscheinung, die die Funktion eines Be-\nmunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmit-             triebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektro-\nteln möglich ist,                                         magnetische Störung kann ein elektromagneti-\nsches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder\nb) und die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz übli-         eine Veränderung des Ausbreitungsmediums sein;\nchen elektromagnetischen Störungen ohne unzu-\nmutbare Beeinträchtigung betrieben werden kön-         6. ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Betriebsmit-\nnen,                                                      tels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Stö-\nrung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;\n4. Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren\nnach § 2 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes zusam-              7. ist elektromagnetische Umgebung die Summe aller\nmengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die              elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem\nvon Funkamateuren zur Nutzung durch Funkama-                  bestimmten Ort festgestellt werden kann;\nteure umgebaut werden,                                     8. ist Hersteller diejenige natürliche oder juristische\n5. Betriebsmittel, die ausschließlich zur Erfüllung mili-         Person oder rechtsfähige Personengesellschaft,\ntärischer zwischenstaatlicher Verpflichtungen oder            die für den Entwurf oder die Fertigung eines Gerä-\nihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwecke der               tes verantwortlich ist oder die sich durch die Aus-\nVerteidigung bestimmt sind oder die für die Verfol-           stellung einer Konformitätserklärung im eigenen\ngung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder             Namen oder das Anbringen ihres Namens, ihrer\nfür die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden.             Marke oder eines anderen unterscheidungskräfti-\ngen Kennzeichens als Hersteller ausgibt; Hersteller\nEs gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14             ist auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten\nbis 17 und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 der             ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verän-\n§ 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 entsprechend.             dert, umbaut oder anpasst;\n§3                               9. ist Inverkehrbringen das erstmalige Bereitstellen ei-\nnes Gerätes im Markt der Mitgliedstaaten der Euro-\nBegriffsbestimmungen                            päischen Union und der anderen Vertragsstaaten\nIm Sinne dieses Gesetzes                                       des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum zum Zwecke seines Vertriebs oder sei-\n1. sind Betriebsmittel Geräte und ortsfeste Anlagen;             nes Betriebs auf dem Gebiet eines dieser Staaten;\n2. ist Gerät                                                     das Inverkehrbringen bezieht sich dabei auf jedes\neinzelne Gerät, unabhängig vom Fertigungszeit-\na) ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Pro-\npunkt und -ort und davon, ob es in Einzel- oder\ndukt mit einer eigenständigen Funktion oder eine\nSerienfertigung hergestellt wurde; Inverkehrbringen\nals Funktionseinheit in den Handel gebrachte\nist nicht das Aufstellen und Vorführen eines Gerätes\nVerbindung solcher Produkte, das oder die\nauf Ausstellungen und Messen;\nelektromagnetische Störungen verursachen\nkann oder können oder dessen oder deren Be-          10. ist Senderbetreiber derjenige, dem zum Betreiben\ntrieb durch elektromagnetische Störungen be-             von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequen-\neinträchtigt werden kann,                                zen zugeteilt sind;","222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n11. sind allgemein anerkannte Regeln der Technik tech-         nach § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2 durchlaufen haben\nnische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen          und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt\nund Betriebsweisen, die nach herrschender Auffas-         sind.\nsung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elekt-\n(2) Werden in Verkehr gebrachte Geräte so umge-\nromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten,\nbaut oder angepasst, dass sich die elektromagnetische\nund die sich in der Praxis bewährt haben;\nVerträglichkeit verschlechtert, gelten sie als neue Ge-\n12. ist harmonisierte Norm eine von einer anerkannten          räte, wenn sie erneut in Verkehr gebracht werden.\nNormenorganisation im Rahmen eines Auftrags der\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer\nKommission zur Erstellung einer europäischen\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nNorm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG\ndesrates bedarf, Regelungen zum Schutz von öffentli-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nchen Telekommunikationsnetzen sowie zum Schutz\n22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf\nvon Sende- und Empfangsfunkanlagen zu treffen, die\ndem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-\nin definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken\nten (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richt-\nbetrieben werden.\nlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 22. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217\nS. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren                                    §7\nEinhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.                       Konformitätsbewertungsverfahren\nfür Geräte\n§4\n(1) Werden Geräte in Verkehr gebracht, ist die Über-\nGrundlegende Anforderungen                       einstimmung mit den grundlegenden Anforderungen\n(1) Betriebsmittel müssen nach den allgemein aner-          nach § 4 Abs. 1 nach dem Verfahren der Absätze 2\nkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt          und 3 nachzuweisen.\nsein, dass                                                        (2) Der Hersteller hat anhand einer Untersuchung\n1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen              der maßgebenden Erscheinungen die elektromagneti-\nStörungen kein Niveau erreichen, bei dem ein be-           sche Verträglichkeit des Gerätes zu bewerten, um fest-\nstimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekom-            zustellen, ob es mit den grundlegenden Anforderungen\nmunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln            nach § 4 Abs.1 übereinstimmt. Die sachgerechte An-\nnicht möglich ist;                                         wendung aller einschlägigen harmonisierten Normen\nist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglich-\n2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu\nkeit gleichwertig. Bei der Bewertung sind alle bei be-\nerwartenden elektromagnetischen Störungen hinrei-\nstimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu\nchend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare\nberücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Kon-\nBeeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu\nfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung\nkönnen.\nbestätigen, dass das Gerät mit den grundlegenden An-\n(2) Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den An-          forderungen nach § 4 Abs.1 in allen Konfigurationen\nforderungen nach Absatz 1 nach den allgemein aner-             übereinstimmt, die der Hersteller als typisch für die be-\nkannten Regeln der Technik installiert werden. Die zur         stimmungsgemäße Verwendung bezeichnet.\nGewährleistung der grundlegenden Anforderungen an-\ngewandten allgemein anerkannten Regeln der Technik                (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen\nsind zu dokumentieren.                                         nach Anlage 1 zu erstellen, mit denen nachgewiesen\nwird, dass das Gerät mit den grundlegenden Anforde-\n§5                                 rungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmt. Zur Bescheini-\ngung dieser Übereinstimmung stellt er oder sein in der\nVermutungswirkung                           Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine EG-\nStimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen har-        Konformitätserklärung nach Anlage 1 aus. Der Herstel-\nmonisierten Normen überein, so wird widerleglich ver-          ler oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ha-\nmutet, dass das Betriebsmittel mit den von diesen Nor-         ben die technischen Unterlagen und die EG-Konformi-\nmen abgedeckten grundlegenden Anforderungen des                tätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Ferti-\n§ 4 übereinstimmt. Diese Vermutung der Konformität             gung des letzten Gerätes für die Bundesnetzagentur\nbeschränkt sich auf den Geltungsbereich der ange-              zur Einsicht bereitzuhalten.\nwandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb           Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in\ndes Rahmens der von diesen harmonisierten Normen               der Gemeinschaft ansässig, fällt diese Verpflichtung der\nabgedeckten grundlegenden Anforderungen.                       Person zu, die für das Inverkehrbringen des Gerätes auf\ndem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.\n§6\n(4) Zusätzlich zu dem Verfahren nach den Absätzen 2\nInverkehrbringen,                          und 3 kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft\nInbetriebnahme und Betrieb                      ansässiger Bevollmächtigter die technischen Unterla-\n(1) Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht,          gen der benannten Stelle mit dem Antrag auf ihre Be-\nweitergegeben oder in Betrieb genommen werden,                 wertung vorlegen. Dabei teilt er mit, welche Aspekte\nwenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und War-            der grundlegenden Anforderungen zu bewerten sind.\ntung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den               Die benannte Stelle prüft, ob die technischen Unterla-\ngrundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 überein-           gen in angemessener Weise die Übereinstimmung mit\nstimmen. Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht wer-            den zu bewertenden Anforderungen nachweisen. Ist\nden, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren              dies der Fall, bestätigt die benannte Stelle dem Herstel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                223\nler oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevoll-        2. Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich\nmächtigten, dass das Gerät mit den bewerteten Anfor-              zuverlässig sein.\nderungen übereinstimmt. Der Hersteller fügt die Bestä-\n3. Sie muss bei der Durchführung der Prüfungen und\ntigung den technischen Unterlagen hinzu.\nder Abfassung der Berichte, die in diesem Gesetz\nvorgesehen sind, unabhängig sein.\n§8\n4. Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal\nCE-Kennzeichnung\nmüssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Per-\n(1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den grundle-             sonen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse\ngenden Anforderungen nach § 4 im Verfahren nach § 7               an den zu prüfenden Betriebsmitteln haben.\nnachgewiesen wurde, sind vom Hersteller oder seinem\n5. Ihr Personal muss zur Wahrung des Betriebs- und\nin der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten mit\nGeschäftsgeheimnisses verpflichtet sein.\nder CE-Kennzeichnung nach Anlage 2 zu versehen.\n(2) Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht             6. Sie muss angemessen haftpflichtversichert sein.\nwerden, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeu-           Bei der Bundesnetzagentur kann ein Antrag auf Aner-\ntung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt            kennung als benannte Stelle gestellt werden. Die Bun-\nwerden kann. Andere Kennzeichnungen dürfen auf dem            desnetzagentur prüft, ob die Anforderungen nach Satz 1\nGerät, der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung             und die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Ab-\nnur angebracht werden, wenn sie die Sicht- und Les-           satz 2 eingehalten sind. Die Bundesnetzagentur über-\nbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.           prüft regelmäßig, ob die benannte Stelle die Anforde-\nrungen nach Satz 1 weiterhin erfüllt.\n§9                                   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nSonstige Kennzeichen                         nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nund Informationen                         nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die nä-\n(1) Zur Identifizierung muss jedes Gerät mit der Typ-      heren Anforderungen und das Verfahren für die Aner-\nbezeichnung, der Baureihe, der Seriennummer oder mit          kennung und den Widerruf der Anerkennung von be-\nanderen Angaben gekennzeichnet sein, die die Zuord-           nannten Stellen zu regeln.\nnung des Gerätes zu einer EG-Konformitätserklärung               (3) Für Konformitätsbewertungsstellen für die Durch-\nermöglichen.                                                  führung von Konformitätsbewertungen nach Drittstaa-\n(2) Zu jedem Gerät sind auf dem Gerät, seiner Ver-         tenabkommen gelten die Absätze 1 und 2 entspre-\npackung oder den beigegebenen Unterlagen der Name             chend.\nund die Anschrift des Herstellers anzugeben. Ist der\nHersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, sind                                       § 11\nauch der Name und die Anschrift seines in der Europä-                         Besondere Regelungen\nischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder der\nPerson anzugeben, die für das Inverkehrbringen des               (1) Während der Entwicklung und Erprobung von\nGerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.               Betriebsmitteln hat der Hersteller Vorkehrungen zu tref-\nfen, um elektromagnetische Störungen von Betriebs-\n(3) Der Hersteller muss auf dem Gerät, seiner Verpa-       mitteln zu vermeiden, die von Dritten betrieben werden.\nckung oder den beigegebenen Unterlagen Angaben\nüber besondere Vorkehrungen machen, die bei Mon-                 (2) Auf Messen und Ausstellungen dürfen Hersteller,\ntage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes         ihre Bevollmächtigten oder Importeure Betriebsmittel,\nzu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme mit den         die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspre-\ngrundlegenden Anforderungen des § 4 Abs. 1 überein-           chen, aufstellen und vorführen, wenn sie die Betriebs-\nstimmt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müs-          mittel mit dem Hinweis versehen, dass diese Betriebs-\nsen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst              mittel erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genom-\nsein.                                                         men werden dürfen, wenn sie mit den Vorschriften die-\nses Gesetzes übereinstimmen. Die Verantwortlichen\n(4) Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den\nnach Satz 1 müssen geeignete Maßnahmen zur Ver-\ngrundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 in\nmeidung elektromagnetischer Störungen treffen. Verur-\nWohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nut-\nsachen die Betriebsmittel elektromagnetische Störun-\nzungsbeschränkung in einer vor dem Erwerb erkennba-\ngen, müssen die Verantwortlichen nach Satz 1 diese\nren Form hinzuweisen.\nunverzüglich durch geeignete Maßnahmen beseitigen.\n(5) Jedem Gerät ist eine Gebrauchsanleitung mit al-\nlen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsge-                                      § 12\nmäßen Nutzung erforderlich sind. Bei Geräten für nicht-\ngewerbliche Nutzer muss diese Gebrauchsanleitung in                              Ortsfeste Anlagen\ndeutscher Sprache abgefasst sein.                                (1) Ortsfeste Anlagen müssen so betrieben und ge-\nwartet werden, dass sie mit den grundlegenden Anfor-\n§ 10                               derungen nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 übereinstim-\nBenannte Stellen                         men. Dafür ist der Betreiber verantwortlich. Er hat die\nDokumentation nach § 4 Abs. 2 Satz 2 für Kontrollen\n(1) Eine benannte Stelle muss folgende Anforderun-         der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, so-\ngen erfüllen:                                                 lange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumen-\n1. Sie muss über ausreichend Personal, Mittel und             tation muss dem aktuellen technischen Zustand der\nAusrüstung verfügen.                                      Anlage entsprechen.","224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n(2) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte                                       § 14\nortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht er-                     Befugnisse der Bundesnetzagentur\nhältlich ist, braucht die in den §§ 4, 7, 8 und 9 Abs. 3\nbis 5 festgelegten Anforderungen nicht zu erfüllen. Dem          (1) Die Bundesnetzagentur ist befugt,\nGerät sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich er-          1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte\ngibt,                                                             Geräte stichprobenweise auf Einhaltung der Anfor-\nderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen,\n1. für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt ist,\n2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte\n2. unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste An-\nGeräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen\nlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und\nund Telekommunikationsendeinrichtungen stichpro-\n3. welche Vorkehrungen beim Einbau in diese ortsfeste             benweise auf Einhaltung der dort geregelten Anfor-\nAnlage zu treffen sind, damit diese mit den grund-            derungen zu prüfen,\nlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt.            3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vor-\ngeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen\nAbschnitt 2                                nach § 11 Abs. 2 sowie Geräte im Sinne des Geset-\nzes über Funkanlagen und Telekommunikationsend-\nMarktaufsicht der Bundesnetzagentur\neinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des\ndortigen § 13 zu prüfen,\n§ 13\n4. für ortsfeste Anlagen bei Vorliegen gegenteiliger An-\nAufgaben und                                haltspunkte den Nachweis der Übereinstimmung mit\nZuständigkeiten der Bundesnetzagentur                     den grundlegenden Anforderungen zu verlangen,\n(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-         eine Überprüfung der Anlagen vorzunehmen und\nkommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-                  die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an-\nagentur) führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich               zuordnen.\nnichts anderes bestimmt ist.                                     (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät,\n(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere fol-          für das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz\ngende Aufgaben wahr:                                          oder dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommuni-\nkationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit\n1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte          der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle er-\nGeräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4          forderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen\nund §§ 7 bis 9 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die      oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzu-\nMaßnahmen nach § 14 zu veranlassen;                       schränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen\n2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vor-         oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese\ngeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen          Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Ver-\nnach § 11 Abs. 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung        kehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.\ndie Maßnahmen nach § 14 Abs. 4 zu veranlassen;               (3) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät\n3. ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den          mit CE-Kennzeichnung nicht den nach Absatz 1 Nr. 1\ngrundlegenden Anforderungen zu überprüfen und             oder Nr. 2 zu prüfenden Anforderungen entspricht, so\ndie Erfüllung dieser Anforderungen herbeizuführen,        erlässt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen\nwenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit den            Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu ver-\ngrundlegenden Anforderungen nach § 4 überein-             hindern. Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die\nstimmen;                                                  Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen, um\ndas Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betref-\n4. elektromagnetische Unverträglichkeiten einschließ-         fenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder\nlich Funkstörungen aufzuklären und Abhilfemaßnah-         rückgängig zu machen. Die Anordnungen und Maßnah-\nmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu ver-         men nach Satz 1 und 2 können gegen den Hersteller,\nanlassen;                                                 seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem\n5. Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2004/108/           Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-\nEG, anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit               deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-\nDrittstaaten in Bezug auf die elektromagnetische          ischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die Maß-\nVerträglichkeit gegenüber der Kommission der Euro-        nahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät\npäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten           weitergibt, gerichtet werden.\nder Europäischen Union und den anderen Vertrags-             (4) Stellt die Bundesnetzagentur im Fall des Absat-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen               zes 1 Nr. 3 fest, dass ein Gerät nicht den dort genann-\nWirtschaftsraum wahrzunehmen;                             ten Anforderungen entspricht, erlässt sie die erforder-\nlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben.\n6. im Bereich der technischen Normung zur elektro-\nmagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in       Wenn der Mangel nicht behoben wird, veranlasst die\nnationalen und internationalen Normungsgremien            Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Gerä-\ntes.\nmitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zustän-\ndige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein;             (5) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass auf ei-\nnem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanleitung\n7. die Anerkennung und Überwachung von benannten\noder dem Garantieschein eine Kennzeichnung ange-\nStellen nach § 10 durchzuführen;\nbracht ist, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Be-\n8. die Verordnung nach § 6 Abs. 3 zu vollziehen.              deutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               225\nselt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnah-       reich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet\nmen, um das Inverkehrbringen oder die gewerbliche              werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache\nWeitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken,            ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu ma-\nzu unterbinden oder seinen freien Warenverkehr einzu-          chen.\nschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der                (9) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 erlang-\ndas Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet         ten Daten sind als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen\nwerden.                                                        nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektromagne-\n(6) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendi-        tischen Störung verwendet werden. Abweichend von\ngen Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen              Satz 2 dürfen die Daten von der Bundesnetzagentur\nUnverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann                     an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden,\n1. zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwende-              soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Straf-\nten Empfangs- oder Sendefunkgeräten und -anlagen          prozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Die\nund den zugehörigen Funkdiensten,                         Bundesnetzagentur darf die Daten ferner abweichend\nvon Satz 2 an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln,\n2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze,            soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtferti-\n3. zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder            gen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Ge-\nvon Sachen von bedeutendem Wert oder                      fahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Per-\nson oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte er-\n4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln,\nforderlich ist. Die Strafverfolgungsbehörden und die\ndie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder an-\nPolizeivollzugsbehörden haben die Kennzeichnung der\nderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagne-\nDaten aufrechtzuerhalten. Das Grundrecht des Fern-\ntischen Verträglichkeit genügen,\nmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes\nbesondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebs-            wird nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 eingeschränkt.\nmitteln an einem bestimmten Ort anordnen oder alle             Die Übermittlung nach den Sätzen 3 und 4 bedarf der\nerforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben             gerichtlichen Zustimmung. Satz 7 gilt nicht, wenn Ge-\nvon Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu ver-            fahr im Verzug gegeben ist. Für das Verfahren nach\nhindern. Sie kann ihre Maßnahmen an den Betreiber              Satz 7 gelten die Vorschriften des Gesetzes über die\noder an den Eigentümer eines Betriebsmittels oder an           Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-\nbeide richten. Liegen bei elektromagnetischen Unver-           sprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen\nträglichkeiten die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2        Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.\nnicht vor, ist die Bundesnetzagentur befugt, bei beste-\n(10) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 Be-\nhenden oder vorhersehbaren Problemen in Zusammen-\ntroffenen sind spätestens nach Abschluss der Stö-\nhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an ei-\nrungsunterbindung zu benachrichtigen, soweit sie be-\nnem bestimmten Ort unter Abwägung der Interessen\nkannt sind oder ihre Identifizierung ohne unverhältnis-\nder Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Er-\nmäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht\nmittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaß-\nüberwiegende schutzwürdige Belange anderer Perso-\nnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu ver-\nnen entgegenstehen. Dabei ist auf die Möglichkeit der\nanlassen. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.\nInanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes und\nBei elektromagnetischen Unverträglichkeiten arbeitet\ndie dafür jeweils vorgesehene Frist hinzuweisen. In\ndie Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen.\nden Fällen des Absatzes 9 Satz 3 erfolgt die Benach-\nSie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik\nrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde entspre-\nzu Grunde und kann insbesondere die geltenden tech-\nchend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts. In\nnischen Normen heranziehen.\nden Fällen des Absatzes 9 Satz 4 erfolgt die Benach-\n(7) Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Stö-        richtigung durch die Polizeivollzugsbehörde nach den\nrung                                                           für diese maßgebenden Vorschriften; enthalten diese\n1. eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder           keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten,\nfür fremde Sachen von bedeutendem Wert,                   sind die Vorschriften des Strafverfahrensrechts ent-\nsprechend anzuwenden.\n2. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes oder                   (11) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 er-\nlangten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie\n3. eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken           für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und\nverwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes               für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht\nund ist die Ursache der Störung nicht auf anderem              mehr benötigt werden. Die Löschung ist aktenkundig\nWege zu ermitteln, sind die Bediensteten der Bundes-           zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine ge-\nnetzagentur befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und           richtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten\nden näheren Umständen der Telekommunikation zu                 zu sperren. Sie dürfen ohne Einwilligung des Betroffe-\nverschaffen; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzuläs-         nen nur zu diesem Zweck verwendet werden; Absatz 9\nsig. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach             Satz 3 bis 10 bleibt unberührt.\nArtikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des                (12) Unter den in Absatz 7 genannten Voraussetzun-\nSatzes 1 eingeschränkt.                                        gen sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur be-\n(8) Eine Maßnahme nach Absatz 7 ist unverzüglich           fugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu\nzu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche An-           betreten, auf oder in denen aufgrund tatsächlicher An-\nhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das Ge-            haltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu\nspräch den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-           vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den\ntrifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbe-          Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den verant-","226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nwortlichen Bediensteten der Bundesnetzagentur                     Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der\nschriftlich angeordnet werden. Maßnahmen nach den                 sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-\nSätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung                gung zurückgenommen worden ist. Dies gilt für Kon-\ndes Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme               formitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs. 3 ent-\nwürde dadurch unangemessen verzögert. Das Grund-                  sprechend.\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13          (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\ndes Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1               nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nund 2 eingeschränkt.                                          Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\n§ 15                               darf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebüh-\nAuskunfts- und Beteiligungspflicht                 renhöhe und die Erstattung von Auslagen zu bestim-\n(1) Diejenigen, die Betriebsmittel in Verkehr bringen,     men. Hierfür können feste Gebührensätze, Rahmenge-\nanbieten, ausstellen, betreiben oder die Weitergabe           bühren oder Zeitgebühren vorgesehen werden. Die Ge-\nvermittelnd unterstützen, und die benannten Stellen ha-       bührensätze sind so zu bemessen, dass die von den\nben der Bundesnetzagentur auf Verlangen die zur Erfül-        Amtshandlungen verursachten Kosten gedeckt sind.\nlung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen      Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten\nund sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach              ergänzend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nSatz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche          Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch\nFragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder         Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einverneh-\neinen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeich-         mensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen.\nneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen             Eine Rechtsverordnung nach Satz 5 einschließlich ihrer\neiner Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz          Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bun-\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                    desministerium für Wirtschaft und Technologie und\ndem Bundesministerium der Finanzen.\n(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen\nBetriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume                                          § 18\nsowie Fahrzeuge, auf oder in denen Betriebsmittel oder\nGeräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und                                      Vorverfahren\nTelekommunikationsendeinrichtungen geprüft, herge-               (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen\nstellt, angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbrin-          der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende\ngens oder der Weitergabe gelagert werden, ausgestellt         Wirkung.\nsind oder betrieben werden, während der Geschäfts-               (2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach\nund Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen           § 146 des Telekommunikationsgesetzes.\nund prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unent-\ngeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken                                        § 19\nentnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen ha-\nben diese Maßnahmen zu dulden.                                                       Beitragsregelung\n(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten\n§ 16                               1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Ver-\nZwangsgeld                                 träglichkeit und insbesondere eines störungsfreien\nZur Durchsetzung der Anordnungen nach § 14 Abs. 2              Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 14\nbis 6 und 12 sowie § 15 und der Anordnungen aufgrund              Abs. 6 Satz 2, soweit nicht bereits der Gebührentat-\nder Verordnung nach § 6 Abs. 3 kann die Bundesnetz-               bestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist,\nagentur ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend              2. für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5, soweit nicht\nEuro festsetzen und vollstrecken.                                 bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1\nNr. 1 erfüllt ist,\n§ 17                               einen Jahresbeitrag zu entrichten.\nKostenregelung                               (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\n(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für ihre folgenden        nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nAmtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):                Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\n1. Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjeni-            nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\ngen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland         darf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitrags-\nauf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt       sätze und das Verfahren der Beitragserhebung ein-\nhat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12       schließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen\nAbs. 2 festgestellt wurde,                                zu bestimmen. Die Anteile an den Gesamtkosten im\nSinne von Absatz 1 werden den einzelnen Nutzergrup-\n2. Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Er-             pen so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.\nmittlung und Messung von Betriebsmitteln, die             Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenan-\nschuldhaft entgegen den Vorschriften des § 6 Abs. 1       teil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Die Nut-\nund 3, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 betrieben wer-         zergruppen ergeben sich aus der Frequenzzuweisung.\nden,                                                      Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung ent-\n3. Entscheidungen über die Anerkennung von benann-            sprechend der Frequenznutzung. Das Bundesministe-\nten Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Über-       rium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächti-\nprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; Kos-           gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Si-\nten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf         cherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               227\ndesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung                                          § 22\nnach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des\nAufhebung und\nEinvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-\nÄnderungen von Rechtsvorschriften\nschaft und Technologie und dem Bundesministerium\nder Finanzen.                                                    (1) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommuni-\nkationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I\nAbschnitt 3                           S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 280 der Verord-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie\nBußgeldvorschriften                        folgt geändert:\n§ 20                              1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nBußgeldvorschriften                            „2. die in § 4 des Gesetzes über die elektromagne-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                    tische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom\nfahrlässig                                                             26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) enthaltenen\ngrundlegenden Anforderungen in Bezug auf die\n1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät in Verkehr                     elektromagnetische Verträglichkeit.“\nbringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb\nnimmt,                                                    2. § 8 wird wie folgt geändert:\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät in Verkehr                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbringt,                                                              „(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf\n3. einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer                      nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte\nRechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt,                 Stelle erlangt hat. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten                 Gesetzes über die elektromagnetische Verträg-\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                 lichkeit von Betriebsmitteln gilt entsprechend.\n4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 eine technische Unter-                 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nlage oder eine EG-Konformitätserklärung für ein Ge-              kommunikation, Post und Eisenbahnen prüft, ob\nrät nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang be-              die Anforderungen an die benannten Stellen ein-\nreithält,                                                        gehalten sind. Sie überprüft regelmäßig, ob die\nbenannten Stellen die Anforderungen weiterhin\n5. entgegen § 8 Abs. 2 eine Kennzeichnung anbringt,                  erfüllen. Sie erhebt Kosten (Gebühren und Ausla-\n6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine ortsfeste Anlage                 gen) für Entscheidungen über die Anerkennung\nnicht richtig betreibt oder                                      von benannten Stellen und für Überprüfungsmaß-\n7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 eine technische Doku-                 nahmen nach Satz 4; Kosten werden auch dann\nmentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene               erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer\nDauer bereithält.                                                Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bear-\nbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                 nommen worden ist. Das Bundesministerium für\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu               Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im\nfünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer                 Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.                    Finanzen und dem Bundesministerium für Ver-\n(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit                  kehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsver-\nnach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 5 bezieht, können einge-                 ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das\nzogen werden.                                                        Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen,\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                   den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten\nNr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die                  der benannten Stellen zu regeln sowie nach Maß-\nBundesnetzagentur.                                                   gabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebüh-\nrenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im\nAbschnitt 4                                  Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstat-\ntung von Auslagen festzulegen.“\nSchlussbestimmungen\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n§ 21                                         „(3) Für Konformitätsbewertungsstellen zur\nÜbergangsbestimmungen                                Durchführung von Konformitätsbewertungen für\nFunkanlagen und Telekommunikationsendein-\n(1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes                     richtungen nach Drittstaatenabkommen gilt Ab-\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Gerä-                satz 1 entsprechend.“\nten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt\ngeändert durch Artikel 279 der Verordnung vom 31. Ok-         3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechen und vor dem                „(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der\n20. Juli 2009 in Verkehr gebracht oder in Betrieb ge-             Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-\nnommen wurden, dürfen weiter vertrieben oder betrie-              munikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse\nben werden.                                                       nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die elekt-\n(2) Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrie-           romagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln\nben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Ände-            zur Verfügung. § 16 des Gesetzes über die elektro-\nrungen müssen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 doku-                magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln fin-\nmentiert werden.                                                  det entsprechende Anwendung.“","228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n4. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                   1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung\n„1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach\nüber die Anforderungen und\n§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 5\ndas Verfahren für die Anerkennung\ndes Gesetzes über die elektromagnetische Ver-\nvon Konformitätsbewertungsstellen\nträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Ver-\n(Anerkennungs-Verordnung – AnerkV)“.\nstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 be-\nstimmten Anforderungen vorliegt,“.                    2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „Richtlinie 89/336/\nEWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung                     „§ 5 Anerkennung als benannte Stelle“.\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die           b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:\nelektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr.                   „§ 6 (weggefallen)“.\nL 139 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/\n97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG                c) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\nNr. L 290 S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie 2004/               „Anlage 3\n108/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-                    (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Aner-\ntes vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der                                 kennung von benannten Stellen und\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die                               Konformitätsbewertungsstellen für Dritt-\nelektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhe-                             staaten“.\nbung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390\nS. 24)“ ersetzt.                                           3. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträg-\n(2) § 7 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997                   lichkeit von Betriebsmitteln für\n(BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 278 der Ver-\na) die Anerkennung von benannten Stellen und\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            b) die Anerkennung von Konformitätsbewer-\ntungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der\n1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführ-\nten Abkommen zwischen der Europäischen\n„Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abwei-                      Gemeinschaft und den genannten Drittstaa-\nchend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes                      ten.“\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Be-\n4. In § 2 werden die Wörter „zuständige Stelle,“ und die\ntriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)\nWörter „oder beliehen“ gestrichen.\nnur die grundlegenden Anforderungen zur Gewähr-\nleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit           5. § 5 wird wie folgt gefasst:\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes einzuhalten.“                                       „§ 5\n2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                           Anerkennung als benannte Stelle\n(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im\n„(2) Von den grundlegenden Anforderungen nach             Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromag-            Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche\nnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln darf der         oder juristische Person oder eine rechtsfähige Per-\nFunkamateur abweichen und kann den Grad der                   sonengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konfor-\nStörfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst be-            mitätsbewertung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über\nstimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle nicht die              die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebs-\ngrundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1                   mitteln wahrzunehmen.\nNr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-\n(2) Für die Durchführung des Verfahrens der An-\nträglichkeit von Betriebsmitteln, muss der Funkama-\nerkennung als benannte Stelle ist die Bundesnetz-\nteur elektromagnetische Störungen seiner Amateur-\nagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,\nfunkstelle durch andere Betriebsmittel hinnehmen,\nPost und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2\nwenn diese die grundlegenden Anforderungen nach\nbis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende\n§ 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-\nAnwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten\nträglichkeit von Betriebsmitteln erfüllen.“\nund in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektro-\n(3) § 17 Abs. 3 der Amateurfunkverordnung vom                  magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ent-\n15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die durch die Verord-          haltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem Antrag\nnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2070) geändert               ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass die\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                               Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter\noder das leitende Personal des Antragstellers zur\n„(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elekt-             Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bun-\nromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln blei-           deszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-\nben unberührt.“                                                   kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\nS. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4\n(4) Die Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung                des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118)\nvom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), zuletzt geändert              geändert worden ist, und einer Auskunft aus dem\ndurch Artikel 467 der Verordnung vom 31. Oktober                  Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Be-\n2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                  hörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                            229\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\nGebühren-                                       Gebühr in\n1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des               nummer\nGebührentatbestand9)\nEuro\nGesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)\ngeändert worden ist, beantragt wurde.“                              3.5             Aufwendung für die                     810\n6. § 6 wird aufgehoben.                                                                Auditierung durch Be-\ngutachter einschließlich\n7. In § 8 werden die Wörter „oder Beleihung“ gestri-                                   Vorbereitung, Begut-\nchen.                                                                               achtung und Nachbe-\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                                        reitung pro Person und\nTag12)\na) In Absatz 1 werden die Wörter „ , zuständige\nStelle“ gestrichen.\n3.6             Anlassbezogene                  von 1 000\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Beleihung oder“                                   Überprüfung der                  bis 2 000\ngestrichen.                                                                      Anforderungen\n9. Die Anlage 3 zu § 10 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          3.7             Überleitung einer Aner-              1 000\nkennung einer zustän-\n„Gebühren und Auslagen für die Anerkennung                                       digen Stelle nach\nvon benannten Stellen und Konformitätsbewer-                                     Richtlinie 89/336/EWG\ntungsstellen für Drittstaaten“.                                                  in eine benannte Stelle\nb) In Nummer 1 wird folgende Nummer 1.6 ange-                                       nach Richtlinie 2004/\nfügt:                                                                            108/EG\nGebühren-                              Gebühr in\nGebührentatbestand\nnummer                                   Euro               9\n) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom An-\ntragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde\n„1.6        Anlassbezogene             von 1 000                 Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1\nÜberprüfung der           bis 2 000“.                und 3.2 erheben.\nAnforderungen                                    10\n) Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich\nerhoben.\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                              11\n) Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden An-\nerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hun-\n„3. Gebühren für die Anerkennung von benann-                       dert reduziert werden.\nten Stellen nach § 5                                      12\n) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von\nGebühren-                              Gebühr in                  sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskos-\nGebührentatbestand9)                                tengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antrag-\nnummer                                   Euro                    steller übernommen werden.“\n3.1         Verwaltungsmäßige               1 000         d) Nummer 4 wird aufgehoben.\nBearbeitung des An-\ntrags auf Anerkennung                        (5) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen\nals benannte Stelle                       nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträg-\nnach dem Gesetz über                      lichkeit von Geräten und nach dem Gesetz über Funk-\ndie elektromagnetische                    anlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen\nVerträglichkeit von                       vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), geändert durch\nBetriebsmitteln; Über-                    Artikel 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\nprüfung der formalen                      S. 1970), wird wie folgt geändert:\nAnforderungen\nDiese Position wird                       1. In der Überschrift wird das Wort „Geräten“ durch das\nauch fällig bei Erweite-                      Wort „Betriebsmittel“ ersetzt.\nrung des Bereiches der                    2. In § 1 wird die Angabe „in § 10 Abs. 1 des Gesetzes\nbenannten Stelle.\nüber die elektromagnetische Verträglichkeit von Ge-\nräten“ durch die Angabe „in § 17 Abs. 1 des Geset-\n3.210)      Verwaltungsmäßige               5 000\nDurchführung des Ver-                         zes über die elektromagnetische Verträglichkeit von\nfahrens zur Anerken-                          Betriebsmitteln“ ersetzt.\nnung als benannte                         3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nStelle; Überprüfung der                       ändert:\nformalen Anforderun-\ngen einschließlich                            a) In der Überschrift vor Nummer 101 und in Num-\nDurchführung der Be-                             mer 101 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1\ngutachtung11)                                    EMVG“ jeweils durch die Angabe „§ 17 Abs. 1\nNr. 1 EMVG“ ersetzt.\n3.3         Regelmäßige Überprü-            2 000\nfung gemäß § 5 Abs. 2                         b) In Nummer 102 wird die Angabe „§ 8 EMVG“\nSatz 2 und 3                                     durch die Angabe „§ 14 EMVG“ ersetzt.\n3.4         Ausstellung eines                 250         c) In der Überschrift vor Nummer 201 wird die An-\nZertifikats                                      gabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG“ durch die Angabe\n„§ 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG“ ersetzt.","230           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n§ 23                                                              § 24\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nNeufassung der\nBeleihungs- und Anerkennungs-Verordnung                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-           Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit\ngie kann den Wortlaut der Beleihungs- und Anerken-              von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I\nnungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Ge-            S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 279 der Verord-\nsetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-            nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer\nkannt machen.                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Februar 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008         231\nAnlage 1\nTechnische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung\n1. Technische Unterlagen\nAnhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegen-\nden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des\nGerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:\na) eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;\nb) einen Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit den angewandten harmonisierten Normen;\nc) falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläu-\nterung der zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 getroffenen Vorkeh-\nrungen; die Beschreibung muss insbesondere die nach § 7 Abs. 2 vorgenommene Bewertung der elektromag-\nnetischen Verträglichkeit, die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, die durchgeführten Prüfungen und die\nPrüfberichte umfassen;\nd) eine Erklärung der benannten Stelle, sofern eine Bewertung nach § 7 Abs. 4 erfolgt ist.\n2. EG-Konformitätserklärung\nDie EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:\na) einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;\nb) die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 10 Abs. 1;\nc) Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmäch-\ntigten;\nd) die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit\nden Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;\ne) Datum der Erklärung;\nf) Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.","232           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nAnlage 2\nCE-Kennzeichnung\nDie CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:\nBei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die Proportionen gewahrt bleiben. Die CE-Kennzeichnung muss\nmindestens 5 mm hoch sein.\nDie CE-Kennzeichnung ist auf dem Gerät oder auf dessen Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaf-\nfenheit des Gerätes nicht möglich, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen\nanzubringen.\nWird ein Gerät neben der Richtlinie 2004/108/EG auch von anderen europäischen Richtlinien erfasst, die andere\nAnforderungen regeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorsehen, bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das\nGerät auch mit den Anforderungen dieser Richtlinien übereinstimmt.\nKann der Hersteller nach einer oder mehreren dieser Richtlinien während einer Übergangsfrist wählen, welche der\nbestehenden Regelungen er anwendet, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit\nden Anforderungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien. In diesem Fall müssen die dem Gerät beiliegen-\nden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer\nVeröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen."]}