{"id":"bgbl1-2008-6-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":6,"date":"2008-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/6#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_6.pdf#page=55","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2008-02-26T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":55,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008             215\nGesetz\nzur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze\nVom 26. Februar 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             1. In § 3 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „Bundespolizei-\nsen:                                                              direktion“ durch die Angabe „in der Rechtsverord-\nnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibe-\nInhaltsübersicht                              hörde“ ersetzt.\n2. In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „beim Bundes-\nArtikel  1  Änderung des Bundespolizeigesetzes\ngrenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes-\nArtikel  1a Änderung des Bundesbeamtengesetzes\npolizei“ ersetzt.\nArtikel  1b Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nArtikel  2  Änderung des AZR-Gesetzes                          3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „die Bun-\nArtikel  3  Änderung des Aufenthaltsgesetzes                      despolizeipräsidien“ durch die Wörter „eine Bun-\nArtikel  4  Änderung des Atomgesetzes                             despolizeibehörde“ ersetzt.\nArtikel  5  Änderung des Antiterrordateigesetzes               4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „seinem“ durch\nArtikel  6  Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes          das Wort „ihrem“ ersetzt.\nArtikel  7  Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU\nArtikel  8  Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes         5. In § 13 Abs. 2 werden das Wort „Verwaltungsbehör-\nArtikel  9  Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung       den“ durch das Wort „Verwaltungsbehörde“, das\nArtikel 10  Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung       Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und das Wort\nfür Schmalspurbahnen                                  „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in der\nArtikel 11  Änderung des Passgesetzes                             Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte\nArtikel 12  Änderung des Lebensmittel- und Futtermittel-          Bundespolizeibehörde“ ersetzt.\ngesetzbuches                                       6. In § 14 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „so-\nArtikel 13  Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Über-      weit“ das Wort „die“ gestrichen und das Wort „ent-\ngangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des\nGesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes       halten“ durch das Wort „enthält“ ersetzt.\nund anderer Gesetze                                7. § 28 wird wie folgt geändert:\nArtikel 13a Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des\nBundespolizeigesetzes                                 a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-\nArtikel 14  Bekanntmachungserlaubnis                                 despolizeipräsidiums“ durch die Angabe „der in\nArtikel 15  Inkrafttreten                                            der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 be-\nstimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.\nArtikel 1                               b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „das Bun-\ndespolizeipräsidium seinen“ durch die Angabe\nÄnderung des                                  „die Bundespolizeibehörde nach Satz 1 ihren“\nBundespolizeigesetzes                               ersetzt.\n8. § 30 wird wie folgt geändert:\nDas Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch das Ge-           a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5\nsetz vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3214), wird wie               werden jeweils die Wörter „Der Bundespolizei“\nfolgt geändert:                                                      durch die Wörter „Die Bundespolizei“ ersetzt.","216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Bundespolizeidirek-                                       Artikel 1a\ntion“ durch die Angabe „in der Rechtsverord-\nnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespoli-                                      Änderung des\nzeibehörde“ ersetzt.                                                    Bundesbeamtengesetzes\n9. § 31 wird wie folgt geändert:                                In § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-         Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999\ndespolizei“ durch die Wörter „Die Bundespolizei“       (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des\nersetzt.                                               Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) ge-\nändert worden ist, wird nach Nummer 7 folgende Num-\nb) In Absatz 3 Satz 1   wird das Wort „Bundespoli-        mer 8 angefügt:\nzeidirektion“ durch  die Angabe „in der Rechts-\nverordnung nach §    58 Abs. 1 bestimmten Bun-         „8. den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,“.\ndespolizeibehörde“   ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Bundespoli-                                        Artikel 1b\nzeidirektion“ durch die Angabe „Bundespolizei-\nÄnderung des\nbehörde nach Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nBundesbesoldungsgesetzes\nd) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Grenzschutz-\ndirektion“ durch die Angabe „in der Rechtsver-            Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des\nordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundes-             Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-\npolizeibehörde“ ersetzt.                               kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. De-\n10. In § 33 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „beim Bun-\nzember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist,\ndesgrenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes-\nwird wie folgt geändert:\npolizei“ ersetzt.\n11. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „beim Bun-        1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird\ndesgrenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes-             a) der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen,\npolizei“ ersetzt.\nb) die Fußnote „5)“ aufgehoben.\n12. § 57 wird wie folgt geändert:\n2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundes-\npolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die          a) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Bundespo-\nBundespolizeiakademie und die Bundespolizei-                  lizeiakademie“ und „Direktor der Bundespolizeidi-\nämter“ durch die Wörter „das Bundespolizei-                   rektion“ gestrichen,\npräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die            b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor in der Bun-\nBundespolizeiakademie“ ersetzt.\ndespolizei“ der Zusatz „– als Leiter einer Abtei-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              lung des Bundespolizeipräsidiums –“ eingefügt,\n„(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Ober-               c) nach der Amtsbezeichnung „Mitglied der Ge-\nbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektio-                schäftsführung einer Regionaldirektion der Bun-\nnen als Unterbehörden und die Bundespolizei-                  desagentur für Arbeit“ die Amtsbezeichnung\nakademie. Das Bundespolizeipräsidium unter-                   „Präsident einer Bundespolizeidirektion“ und der\nsteht dem Bundesministerium des Innern unmit-                 Fußnotenhinweis „25)“ eingefügt und\ntelbar.“\nd) nach der Fußnote 24 folgende Fußnote 25 ange-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nfügt:\nd) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\n„25)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.“\n13. § 59 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Bundespoli-         3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden\nzeipräsidien setzen“ durch die Wörter „Die Bun-            a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bun-\ndespolizei setzt“ ersetzt.                                    desmonopolverwaltung für Branntwein“ die\nb) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bis-                Amtsbezeichnung „Präsident der Bundespolizei-\nherigen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundes-                akademie“,\npolizeiämter“ durch das Wort „Bundespolizei“               b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Luft-\nersetzt.                                                      fahrt-Bundesamtes“ die Amtsbezeichnung „Prä-\n14. § 61 wird wie folgt geändert:                                    sident einer Bundespolizeidirektion“ und der Fuß-\na) In den Absätzen 2, 3 Satz 1, den Absätzen 4                   notenhinweis „9)“ eingefügt und\nund 5 wird jeweils das Wort „Bundespolizei-                c) nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 9 angefügt:\nämter“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „setzen“ durch das                  „9 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.“\nWort „setzt“ ersetzt.                                  4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „können“ durch            a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Ober-\ndas Wort „kann“ ersetzt.                                      prüfungsamtes für die höheren technischen Ver-\n15. In § 63 Abs. 4 wird das Wort „Bundesgrenzschutz-                 waltungsbeamten“ die Amtsbezeichnung „Präsi-\nbehörden“ durch das Wort „Bundespolizeibehör-                    dent einer Bundespolizeidirektion“ und die Fuß-\nden“ ersetzt.                                                    notenhinweise „8)“ und „9)“ eingefügt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                   217\nb) nach der Fußnote 7 folgende Fußnoten 8 und 9                                           Artikel 5\nangefügt:\nÄnderung des\n„8 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.                           Antiterrordateigesetzes\n9\n)  Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespoli-    In § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes vom 22. De-\nzeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besol- zember 2006 (BGBl. I S. 3409) wird das Wort „Bundes-\ndungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besol-\ndungsgruppe übertragen war.“\npolizeidirektion“ durch die Wörter „in der Rechtsverord-\nnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes be-\n5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden                                 stimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.\na) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Bundes-\npolizeipräsidiums“ gestrichen und                                                      Artikel 6\nb) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim                                        Änderung des\nBundeskriminalamt“ die Amtsbezeichnung „Vize-                             Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\npräsident beim Bundespolizeipräsidium“ einge-\nIn § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsge-\nfügt.\nsetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt\n6. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeich-                  durch § 33 des Gesetzes vom 23. November 2007\nnung „Inspekteur der Bundespolizei“ gestrichen.                   (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, wird das Wort\n„Bundespolizeidirektion“ durch die Angabe „in der\n7. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amts-                    Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizei-\nbezeichnung „Präsident des Bundesnachrichten-                     gesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.\ndienstes“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-\ndespolizeipräsidiums“ eingefügt.                                                          Artikel 7\nArtikel 2                                                   Änderung des\nFreizügigkeitsgesetzes/EU\nÄnderung des\nIn § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom\nAZR-Gesetzes                               30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch\nIn § 6 Abs. 1 Nr. 2 und in § 32 Abs. 1 Nr. 1 des AZR-              Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I\nGesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265),                     S. 1970) geändert worden ist, werden das Wort „Ver-\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Au-                  waltungsbehörden“ durch das Wort „Verwaltungsbe-\ngust 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird                 hörde“, das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und das\njeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die                   Wort „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in der\nAngabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1                      Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizei-\ndes Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei-                    gesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.\nbehörde“ ersetzt.\nArtikel 8\nArtikel 3                                                   Änderung des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes\nÄnderung des\nAufenthaltsgesetzes                               In § 29 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahn-\ngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,\nIn § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-                2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch das Gesetz\nsung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008                          vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2566) geändert wor-\n(BGBl. I S. 162) wird das Wort „Bundespolizeidirektion“               den ist, wird das Wort „Bahnpolizeiämter“ durch die\ndurch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58                   Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1\nAbs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes-                    des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei-\npolizeibehörde“ ersetzt.                                              behörde“ ersetzt.\nArtikel 4                                                      Artikel 9\nÄnderung des                                                    Änderung der\nAtomgesetzes                                       Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\nIn § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes in der Fassung                       In § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nder Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I                         ordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die\nS. 1565), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 11 des Ge-                 zuletzt durch Artikel 499 der Verordnung vom 31. Okto-\nsetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) ge-                    ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird\nändert worden ist, wird das Wort „Grenzschutzdirek-                   das Wort „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in\ntion“ durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach                  der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundes-\n§ 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte                       polizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ er-\nBundespolizeibehörde“ ersetzt.                                        setzt.","218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nArtikel 10                                  gen Bundespolizeiämter Flensburg, Neustadt und\nRostock,\nÄnderung der\nEisenbahn-Bau- und Betriebs-                        2. Bundespolizeidirektion Hannover von den bisheri-\nordnung für Schmalspurbahnen                            gen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundes-\npolizeiämter Hannover und Hamburg,\nIn § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-\nnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972                  3. Bundespolizeidirektion Sankt Augustin von den bis-\n(BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 500 der Ver-           herigen örtlichen Personalräten des bisherigen\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-                 Bundespolizeipräsidiums West sowie der bisheri-\nändert worden ist, wird das Wort „Bundespolizeiämter“              gen Bundespolizeiämter Köln und Kleve,\ndurch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58             4. Bundespolizeidirektion Koblenz vom bisherigen\nAbs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes-                 örtlichen Personalrat der bisherigen Bundespolizei-\npolizeibehörde“ ersetzt.                                           direktion sowie der bisherigen Bundespolizeiämter\nSaarbrücken und Frankfurt/Main,\nArtikel 11                               5. Bundespolizeidirektion Stuttgart von den bisheri-\nÄnderung des                                  gen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundes-\nPassgesetzes                                  polizeiämter Stuttgart und Weil am Rhein,\nIn § 26 Nr. 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986            6. Bundespolizeidirektion München von den bisheri-\n(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-           gen örtlichen Personalräten des bisherigen Bun-\nzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert             despolizeipräsidiums Süd sowie der bisherigen\nworden ist, wird das Wort „Bundespolizeiämter“ durch               Bundespolizeiämter München und Schwandorf,\ndie Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1            7. Bundespolizeidirektion Pirna von den bisherigen\ndes Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizei-                örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespoli-\nbehörden“ ersetzt.                                                 zeiämter Pirna, Chemnitz und Halle,\n8. Bundespolizeidirektion Berlin von den bisherigen\nArtikel 12                                  örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespoli-\nÄnderung des                                  zeipräsidiums Ost sowie der bisherigen Bundes-\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches                     polizeiämter Berlin und Frankfurt/Oder,\nIn § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel-           9. Bundespolizeidirektion    Frankfurt/Main-Flughafen\nund Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-                von dem bisherigen örtlichen Personalrat des bis-\nkanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),                  herigen Bundespolizeiamtes Frankfurt/Main-Flug-\ndas durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November                   hafen,\n2007 (BGBl. I S. 2558) geändert worden ist, werden            10. Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom bisheri-\ndie Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wör-                gen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundes-\nter „der Bundespolizei“ ersetzt.                                   polizeipräsidiums Mitte sowie der bisherigen Bun-\ndespolizeiabteilungen,\nArtikel 13                             11. Bundespolizeiakademie vom bisherigen Gesamt-\nGesetz                                    personalrat der Bundespolizeiakademie und den\nzu interessenvertretungsrechtlichen                       bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen\nAus- und Fortbildungszentren der Bundespolizei-\nÜbergangsregelungen anlässlich des\npräsidien\nInkrafttretens des Gesetzes zur Änderung\ndes Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze                wahrgenommen. Die beteiligten Personalräte bestim-\nmen aus ihrer Mitte die Gruppensprecher und den Vor-\n§1                                 sitz des jeweiligen Übergangspersonalrats.\nWahltermin für Personalratswahlen                      (2) Die in Absatz 1 genannten bisherigen Personal-\nräte bleiben bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch\nDie regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2008           bis zum 31. Mai 2009, im Amt. Gleiches gilt für diejeni-\nfür die Bundespolizei werden verschoben. Sie sind ein-        gen Personalräte, deren Dienststellen nicht aufgelöst\nheitlich an einem Termin, spätestens bis zum 31. Mai          werden sowie für bisherige Personalräte gemäß § 6\n2009 durchzuführen.                                           Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern\ndie Voraussetzungen weiter vorliegen. Ihre Rechtsstel-\n§2                                 lung bleibt unberührt.\nBundespolizeidirektionen\nund Bundespolizeiakademie                                                   §3\n(1) Bis zur Neuwahl der Personalräte werden bei den                        Bundespolizeipräsidium\nneu zu errichtenden Bundespolizeidirektionen und der             Bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium\nBundespolizeiakademie die Aufgaben der Personalver-           werden die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben\ntretung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, durch         des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats\nÜbergangspersonalräte bei der                                 übergangsweise vom bisherigen Bundespolizeihaupt-\n1. Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt von den bis-        personalrat wahrgenommen. Der Bundespolizeihaupt-\nherigen örtlichen Personalräten des bisherigen           personalrat bleibt bis zur Neuwahl nach § 1, längstens\nBundespolizeipräsidiums Nord sowie der bisheri-          jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008              219\n§4                                  stellungsbeauftragte der bisherigen Bundespolizei-\nJugend- und Auszubildendenvertretungen                  direktion und des Bundesministeriums des Innern\ngemeinsam wahr. Die Zuständigkeit der bisherigen\nDie §§ 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubil-        Gleichstellungsbeauftragten der Bundespolizeiakade-\ndendenvertretungen mit der Maßgabe entsprechend,              mie erstreckt sich bis zur Neuwahl übergangsweise\ndass an die Stelle                                            auch auf die Bundespolizeiaus- und Fortbildungszent-\n1. der örtlichen Personalräte die örtlichen Jugend- und       ren sowie auf die Sportschule Bad Endorf und auf das\nAuszubildendenvertretungen,                                Leistungssportprojekt Cottbus.\n2. der Bezirkspersonalräte die Bezirksjugend- und\n§7\nAuszubildendenvertretungen sowie\nAußerkrafttreten\n3. des Hauptpersonalrats die Hauptjugend- und Aus-\nzubildendenvertretung                                         Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2009 außer Kraft.\ntreten.\nArtikel 13a\n§5\nÄnderung des\nSchwerbehindertenvertretung\nDritten Gesetzes zur\nDie Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung neh-                  Änderung des Bundespolizeigesetzes\nmen bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit Übergangs-\nArtikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des\nschwerbehindertenvertretungen wahr. § 2 gilt mit der\nBundespolizeigesetzes vom 22. Dezember 2007\nMaßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtli-\n(BGBl. I S. 3214) wird wie folgt geändert:\nchen Personalräte die örtlichen Schwerbehindertenver-\ntretungen treten. Die Aufgaben der Schwerbehinderten-         1. In Nummer 2 werden jeweils die Wörter „der Bun-\nvertretung bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsi-           despolizeidirektion“ durch die Angabe „der in der\ndium nimmt, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009,               Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten\ndie Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten                  Bundespolizeibehörde“ und jeweils die Wörter „die\nMenschen in der Bundespolizei beim Bundesministe-                Bundespolizeidirektion“ durch die Angabe „die in\nrium des Innern wahr. Die erstmaligen Wahlen zur                 der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte\nSchwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch                Bundespolizeibehörde“ ersetzt.\nSozialgesetzbuch finden in den Bundespolizeidirektio-         2. In Nummer 3 werden die Wörter „die Bundespolizei-\nnen, der Bundespolizeiakademie sowie dem Bundes-                 direktion“ durch die Angabe „die in der Rechtsver-\npolizeipräsidium spätestens bis zum 31. Mai 2009 statt.          ordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizei-\nbehörde“ ersetzt.\n§6\nGleichstellungsbeauftragte                                              Artikel 14\nDie Gleichstellungsbeauftragten sind spätestens                         Bekanntmachungserlaubnis\n15 Monate nach Errichtung der neuen Bundespolizei-               Das Bundesministerium des Innern kann das Bun-\nbehörden zu bestellen. Bis dahin werden bei neuen Be-         despolizeigesetz in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\nhörden und Dienststellen die Aufgaben der Gleichstel-         zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nlungsbeauftragten von den bisherigen Gleichstellungs-         kannt machen.\nbeauftragten der vormals in deren Zuständigkeits-\nbereich jeweils liegenden Bundespolizeidienststellen                                  Artikel 15\nwahrgenommen. Die Aufgaben der Gleichstellungs-\nbeauftragten bei dem zu errichtenden Bundespolizei-                                 Inkrafttreten\npräsidium nehmen bis zur Neubestellung die Gleich-               Dieses Gesetz tritt am 1. März 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Februar 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}