{"id":"bgbl1-2008-6-12","kind":"bgbl1","year":2008,"number":6,"date":"2008-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/6#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-6-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_6.pdf#page=93","order":12,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen","law_date":"2008-02-05T00:00:00Z","page":253,"pdf_page":93,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               253\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\ndem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen\nVom 5. Februar 2008\nI.                               Ich behalte mir vor, die Zuständigkeit für die Entschei-\ndung über Widersprüche in Einzelfällen oder in Grup-\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes\npen von Fällen abweichend zu regeln oder selbst zu\nin Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Be-\nübernehmen.\namtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befug-\nnis, Widerspruchsbescheide in allen beamtenrecht-\nII.\nlichen Angelegenheiten der Besoldungsgruppen A 2\nbis A 13 gehobener Dienst zu erlassen                          Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-\ngesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn\n1. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,              bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. ge-\n2. dem Bundeszentralamt für Steuern,                        nannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig\n3. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-       sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in Gruppen\nmögensfragen,                                           von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder\n4. dem Zollkriminalamt,                                     die Vertretung selbst zu übernehmen.\n5. den Bundesfinanzdirektionen,                                                         III.\n6. dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bun-             Die Zuständigkeit auf dem Gebiet der beamtenrecht-\ndesfinanzverwaltung,                                    lichen Versorgung und des Versorgungsausgleichs rich-\n7. dem Zentrum für Informationsverarbeitung und Infor-      tet sich nach der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Ver-\nmationstechnik,                                         sorgung.\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den                                      IV.\nmit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt\nDie Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung\nerlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder\nin Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung zur\neinen Anspruch abgelehnt haben.\nÜbertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\nAuf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Rei-       Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des\nsekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Bei-           Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nhilferechts übertrage ich die Befugnis, Widerspruchs-       Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-\nbescheide zu erlassen für alle Besoldungsgruppen.           zen vom 21. März 2006 (BGBl. I S. 841) außer Kraft.\nBerlin, den 5. Februar 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. N a w r a t h"]}