{"id":"bgbl1-2008-6-10","kind":"bgbl1","year":2008,"number":6,"date":"2008-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/6#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-6-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_6.pdf#page=90","order":10,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)","law_date":"2008-02-22T00:00:00Z","page":250,"pdf_page":90,"num_pages":2,"content":["250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden\n(BPolZV)\nVom 22. Februar 2008\nAuf Grund des § 58 Abs. 1 des Bundespolizeige-                 e) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nsetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), der                    ordnung,\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes\nf) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-\nvom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden\nnung für Schmalspurbahnen,\nist, verordnet das Bundesministerium des Innern:\ng) § 78 der Aufenthaltsverordnung.\n§1                                   (4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundes-\nSachliche Zuständigkeiten                      polizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizei-\n(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde             präsidium befugt.\nund die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundes-               (5) Zu Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 Satz 1, § 30\npolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zu-           Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigeset-\nständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei             zes sind die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizei-\nobliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundes-              direktionen sowie das Bundespolizeipräsidium, soweit\npolizeigesetzes.                                              es Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 im Einzelfall\n(2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordi-         selbst wahrnimmt, befugt.\nniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bun-               (6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus-\ndespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über          und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.\ndie ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus.\nDas Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermitt-             (7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der\nlungen auch selbst führen.                                    Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte\nBundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gele-\n(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben sind\ngene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.\nsachlich zuständig:\n1. das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzuneh-                                      §2\nmende Aufgaben nach\nÖrtliche Zuständigkeiten\na) § 3 Abs. 2 Satz 5, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a\nAbs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes,                  (1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie\nb) § 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3        folgt zuständig:\ndes Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2           1. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt\nund § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,\na) in den Ländern Schleswig-Holstein und Meck-\nc) § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes,                                  lenburg-Vorpommern sowie\nd) § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes,\nb) auf See innerhalb und außerhalb des deutschen\ne) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsge-                Küstenmeers und darüber hinaus auf den See-\nsetzes,                                                         schifffahrtsstraßen auf der Ems bis zur See-\nf) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Aus-                 schleuse Emden und auf der Jade, auf der We-\nländerzentralregistergesetzes sowie nach der An-                ser bis Bremerhaven und auf der Elbe bis zur\nlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit                   Einfahrt zum Nord-Ostsee-Kanal;\ndort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung         2. die Bundespolizeidirektion Hannover im Land Nie-\nbestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird;               dersachsen, im Land Bremen sowie in der Freien\n2. die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main              und Hansestadt Hamburg, soweit nicht die Bun-\nfür die Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigeset-              despolizeidirektion Bad Bramstedt zuständig ist;\nzes;\n3. die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im Land\n3. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die                 Nordrhein-Westfalen;\nAufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes;\n4. die Bundespolizeidirektion Koblenz in den Ländern\n4. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion            Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen, soweit nicht\nfür die Aufgaben nach                                           die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/\na) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,                       Main zuständig ist;\nb) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,                            5. die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Land Ba-\nc) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,                   den-Württemberg;\nd) § 29 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahn-           6. die Bundespolizeidirektion München im Freistaat\ngesetzes,                                                    Bayern;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008              251\n7. die Bundespolizeidirektion Pirna in den Freistaaten         ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zustän-\nSachsen und Thüringen sowie in dem Land Sach-              digkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,\nsen-Anhalt;                                             2. für die Zurückschiebung an der Grenze und die\n8. die Bundespolizeidirektion Berlin in den Ländern            Rückführung von Ausländern aus und in andere\nBerlin und Brandenburg;                                    Staaten nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsge-\nsetzes,\n9. die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/\nMain auf dem Flughafen Frankfurt/Main sowie bun-        3. auf Weisung des Bundesministeriums des Innern\ndesweit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach              oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehör-\n§ 4a des Bundespolizeigesetzes;                            de, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatz-\nbereich zuständig ist,\n10. die Direktion Bundesbereitschaftspolizei für die         4. für die polizeiliche Sicherung eigener Einrichtungen\nKoordination der Einsätze geschlossener Verbände           nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.\nund Einheiten nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-\npolizeigesetzes im gesamten Bundesgebiet.                                           §3\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nZuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bun-\nDiese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.\ndesweit zuständig\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit\n1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben            der Bundespolizeibehörden vom 28. Juni 2005 (BGBl. I\nnach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür         S. 1870) außer Kraft.\nBerlin, den 22. Februar 2008\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}