{"id":"bgbl1-2008-6-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":6,"date":"2008-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Aufenthaltsgesetzes","law_date":"2008-02-25T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":2,"num_pages":53,"content":["162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nBekanntmachung\nder Neufassung des Aufenthaltsgesetzes\nVom 25. Februar 2008\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asyl-\nrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I\nS. 1970) wird nachstehend der Wortlaut des Aufenthaltsgesetzes in der seit dem\n28. August 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. den Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der nach\nArtikel 15 Abs. 1 bis 3 teils am 6. August 2004, teils am 1. September 2004\nund teils am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist,\n2. den Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), der nach\nArtikel 10 teils am 18. März 2005 und teils am 1. Oktober 2005 in Kraft ge-\ntreten ist,\n3. den Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), der nach\nArtikel 137 am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist,\n4. den Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),\nder nach Artikel 3 Abs. 1 am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,\n5. den Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 I\nS. 764), der nach dessen Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 des\nGesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. II S. 1146, 2007 II S. 127) am 1. Ja-\nnuar 2007 in Kraft getreten ist,\n6. den Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), der nach\nArtikel 7 am 24. Mai 2007 in Kraft getreten ist,\n7. den Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), der nach\nArtikel 10 Abs. 2 am 1. November 2007 in Kraft getreten ist,\n8. den Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes, der unter Berücksichtigung\nder in der vorstehenden Nummer genannten Regelungen nach Artikel 10\nAbs. 1 teils am 1. November 2007 in Kraft getreten ist und im Übrigen nach\nArtikel 10 Abs. 1 bis 3 teils am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, teils am\n1. Mai 2008 und teils am 1. Februar 2009 in Kraft treten wird.\nBerlin, den 25. Februar 2008\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                          163\nGesetz\nüber den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit\nund die Integration von Ausländern im Bundesgebiet\n(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)1)\nInhaltsübersicht                                  § 9   Niederlassungserlaubnis\nKapitel 1                                  § 9a  Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG\n§ 9b  Anrechnung von Aufenthaltszeiten\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 9c  Lebensunterhalt\n§     1     Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich                          § 10  Aufenthaltstitel bei Asylantrag\n§     2     Begriffsbestimmungen                                           § 11  Einreise- und Aufenthaltsverbot\n§ 12  Geltungsbereich; Nebenbestimmungen\nKapitel 2\nEinreise und                                                           Abschnitt 2\nAufenthalt im Bundesgebiet                                                           Einreise\nAbschnitt 1                                § 13  Grenzübertritt\nAllgemeines                                § 14  Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum\n§ 15  Zurückweisung\n§     3     Passpflicht\n§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer\n§     4     Erfordernis eines Aufenthaltstitels\n§     5     Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen                                                    Abschnitt 3\n§     6     Visum\nAufenthalt zum\n§     7     Aufenthaltserlaubnis                                                             Zweck der Ausbildung\n§     8     Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\n§ 16  Studium; Sprachkurse; Schulbesuch\n1\n§ 17  Sonstige Ausbildungszwecke\n) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die                                  Abschnitt 4\ngegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rück-\nführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34),                            Aufenthalt zum\n2. Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergän-                      Zweck der Erwerbstätigkeit\nzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur        § 18  Beschäftigung\nDurchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni\n1985 (ABl. EG Nr. L 187 S. 45),                                   § 19  Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte\n3. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Min-       § 20  Forschung\ndestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im          § 21  Selbständige Tätigkeit\nFalle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen\nzur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen,\ndie mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser\nAbschnitt 5\nAufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG                      Aufenthalt aus völkerrechtlichen,\nNr. L 212 S. 12),                                                           humanitären oder politischen Gründen\n4. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur\nDefinition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und\n§ 22  Aufnahme aus dem Ausland\nzum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17),             § 23  Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbe-\n5. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 be-              hörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen\ntreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU                 Interessen\nNr. L 251 S. 12),                                                 § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen\n6. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über       § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz\ndie Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von\n§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen\nRückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321\nS. 26),                                                           § 26 Dauer des Aufenthalts\n7. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 be-\ntreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtig-                          Abschnitt 6\nten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44),\nAufenthalt aus familiären Gründen\n8. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von\nAufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Men-   § 27  Grundsatz des Familiennachzugs\nschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwande-     § 28  Familiennachzug zu Deutschen\nrung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden ko-\n§ 29  Familiennachzug zu Ausländern\noperieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19),\n§ 30  Ehegattennachzug\n9. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Min-\ndestnormen für die Anerkennung und den Status von Dritt-          § 31  Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten\nstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als      § 32  Kindernachzug\nPersonen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,\nund über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU          § 33  Geburt eines Kindes im Bundesgebiet\nNr. L 304 S. 12),                                                 § 34  Aufenthaltsrecht der Kinder\n10. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über       § 35  Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kin-\ndie Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen            der\nzwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem        § 36  Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger\nSchüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme\noder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12),\n11. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein\nAbschnitt 7\nbesonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum                     Besondere Aufenthaltsrechte\nZwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289\nS. 15).                                                           § 37  Recht auf Wiederkehr","164                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche                           §    67    Umfang der Kostenhaftung\n§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der          §    68    Haftung für Lebensunterhalt\nEuropäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte       §    69    Gebühren\n§    70    Verjährung\nAbschnitt 8\nBeteiligung der Bundesagentur für Arbeit                                                 Kapitel 7\n§    39    Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung                                           Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n\n§    40    Versagungsgründe\n§    41    Widerruf der Zustimmung                                                                      Abschnitt 1\n§    42    Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht                                                Zuständigkeiten\nKapitel 3                                 §    71    Zuständigkeit\n§    71a   Zuständigkeit und Unterrichtung\nIntegration\n§    72    Beteiligungserfordernisse\n§    43    Integrationskurs                                            §    73    Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren\n§    44    Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs                   und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln\n§    44a   Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs       § 74       Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis\n§    45    Integrationsprogramm\nAbschnitt 1a\nKapitel 4\nDurchbeförderung\nO rd n un g s re ch t li c he Vo r s ch r i f t e n\n§ 74a Durchbeförderung von Ausländern\n§    46    Ordnungsverfügungen\n§    47    Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung\n§    48    Ausweisrechtliche Pflichten                                                                  Abschnitt 2\n§    492)  Feststellung und Sicherung der Identität                                                     Bundesamt\n§    49a   Fundpapier-Datenbank                                                             für Migration und Flüchtlinge\n§    49b   Inhalt der Fundpapier-Datenbank                             § 75       Aufgaben\n§ 76       (weggefallen)\nKapitel 5\nBeendigung des Aufenthalts                                                              Abschnitt 3\nAbschnitt 1                                                         Verwaltungsverfahren\nBegründung der Ausreisepflicht                      § 77       Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen\n§ 50       Ausreisepflicht                                             § 78       Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Be-\n§ 51       Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;                         scheinigungen\nFortgeltung von Beschränkungen                              §    79    Entscheidung über den Aufenthalt\n§ 52 Widerruf                                                          §    80    Handlungsfähigkeit Minderjähriger\n§ 53 Zwingende Ausweisung                                              §    81    Beantragung des Aufenthaltstitels\n§ 54 Ausweisung im Regelfall                                           §    82    Mitwirkung des Ausländers\n§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen                  §    83    Beschränkung der Anfechtbarkeit\nder inneren Sicherheit                                      §    84    Wirkungen von Widerspruch und Klage\n§ 55 Ermessensausweisung                                               §    85    Berechnung von Aufenthaltszeiten\n§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz\nAbschnitt 4\nAbschnitt 2\nDatenschutz\nDurchsetzung der Ausreisepflicht\n§    57    Zurückschiebung                                             § 86       Erhebung personenbezogener Daten\n§    58    Abschiebung                                                 § 87       Übermittlungen an Ausländerbehörden\n§    58a   Abschiebungsanordnung                                       § 88       Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwen-\ndungsregelungen\n§    59    Androhung der Abschiebung\n§ 893)     Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden\n§    60    Verbot der Abschiebung                                                 Maßnahmen\n§    60a   Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)         § 89a      Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank\n§    61    Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen               § 90       Übermittlungen durch Ausländerbehörden\n§    62    Abschiebungshaft                                            § 90a      Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebe-\nhörden\nKapitel 6                                 §    90b   Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden\nHaftung und Gebühren                               §    91    Speicherung und Löschung personenbezogener Daten\n§    63    Pflichten der Beförderungsunternehmer                       §    91a   Register zum vorübergehenden Schutz\n§    64    Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer         §    91b   Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration\n§    65    Pflichten der Flughafenunternehmer                                     und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle\n§    66    Kostenschuldner; Sicherheitsleistung                        § 91c      Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der\nRichtlinie 2003/109/EG\n2                                                                      3\n) Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I      ) Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I\nS. 1566) wird am 1. November 2007 die Angabe zu § 49 wie folgt         S. 1566) wird am 1. November 2007 die Angabe zu § 89 wie folgt\ngefasst: „§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identi-     gefasst: „§ 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden\ntät“.                                                                  und -sichernden Maßnahmen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                  165\n§ 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der     2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsver-\nRichtlinie 2004/114/EG                                    fassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbar-\n§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorüber-         keit unterliegen,\ngehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Da-\ntenübermittlungen                                     3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge\nfür den diplomatischen und konsularischen Verkehr\nKapitel 8                               und für die Tätigkeit internationaler Organisationen\nBeauftragte für Migration,                           und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkun-\nFlüchtlinge und Integration                           gen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Aus-\n§ 92     Amt der Beauftragten\nländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis ei-\n§ 93     Aufgaben\nnes Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegen-\nseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon ab-\n§ 94     Amtsbefugnisse\nhängig gemacht werden können.\nKapitel 9\n§2\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n§ 95      Strafvorschriften                                                        Begriffsbestimmungen\n§ 96      Einschleusen von Ausländern\n(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne\n§ 97      Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmä-\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.\nßiges Einschleusen\n§ 98      Bußgeldvorschriften                                      (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit\nund die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten\nKapitel 10                          Buches Sozialgesetzbuch.\nVe ro rd nu ng s er m ä ch t i g u ng e n ;\n(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesi-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nchert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Kran-\n§  99     Verordnungsermächtigung                               kenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öf-\n§ 100     Sprachliche Anpassung                                 fentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kin-\n§ 101     Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte              dergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld\n§ 102     Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und An-    oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht,\nrechnung                                              die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt\n§ 103 Anwendung bisherigen Rechts                               werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermög-\n§ 104 Übergangsregelungen                                       lichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Kranken-\n§ 104a Altfallregelung                                          versicherung krankenversichert, hat er ausreichenden\n§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten   Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder\nAusländern\nVerlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familien-\n§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen                      nachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum\n§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren                    Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunter-\n§ 106 Einschränkung von Grundrechten                            halt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach\n§ 107 Stadtstaatenklausel                                       § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche\nMittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den\nKapitel 1                          §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförde-\nAllgemeine Bestimmungen                        rungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in\nHöhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des\n§1\n§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausrei-\nZweck des Gesetzes;                        chend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das\nAnwendungsbereich                         Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge\n(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung            nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils\ndes Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik                 bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzei-\nDeutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwande-               ger bekannt.\nrung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Inte-                (4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr ge-\ngrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und ar-            fordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssu-\nbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik             chenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwoh-\nDeutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung            nung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend,\nder humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik              wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvor-\nDeutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufent-         schriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung\nhalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Aus-         nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten\nländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben             Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die\nunberührt.                                                      Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aus-            nicht mitgezählt.\nländer,                                                            (5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtver-\n1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die all-            merk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in\ngemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt            das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen\nist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes be-            (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend er-\nstimmt ist,                                                 gangenen Rechtsakte.","166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Geset-         haltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer\nzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der             Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine\nRichtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001             Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung be-\nüber Mindestnormen für die Gewährung vorübergehen-            sitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur er-\nden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Ver-           laubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zuge-\ntriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausge-            stimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist,\nwogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Auf-          dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustim-\nnahme dieser Personen und den Folgen dieser Auf-              mung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Be-\nnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl.           schränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch\nEG Nr. L 212 S. 12).                                          die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthalts-\n(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Auslän-   titel zu übernehmen.\nder, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen                  (3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur aus-\nUnion die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b           üben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt.\nder Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. Novem-           Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen ent-\nber 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig        geltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt wer-\naufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl.          den, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen.\nEU 2004 Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen          Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer\nwurde.                                                        zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes\noder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ge-\nKapitel 2                           stattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthalts-\ntitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen\nEinreise und\nAusländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltli-\nAufenthalt im Bundesgebiet                      chen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der\nAusländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss\nAbschnitt 1                             prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3\nAllgemeines                              vorliegen.\n(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer,\n§3                              die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig\nPasspflicht                           sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.\n(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einrei-          (5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsab-\nsen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkann-       kommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist\nten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern        verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch\nsie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung          den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen,\nbefreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfül-       sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch\nlen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines           eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die\nAusweisersatzes (§ 48 Abs. 2).                                Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.\n(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von\nihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen                                      §5\nvor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt                                 Allgemeine\nund einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs                           Erteilungsvoraussetzungen\nMonaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.                   (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der\nRegel voraus, dass\n§4\n1.     der Lebensunterhalt gesichert ist,\nErfordernis\neines Aufenthaltstitels                     1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in ei-\nnen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsange-\n(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Auf-             hörigkeit des Ausländers geklärt ist,\nenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern\nnicht durch Recht der Europäischen Union oder durch           2.     kein Ausweisungsgrund vorliegt,\nRechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf          3.     soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufent-\nGrund des Abkommens vom 12. September 1963 zur                       haltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers\nGründung einer Assoziation zwischen der Europäi-                     nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei                         Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder\n(BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/                    gefährdet und\nTürkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel    4.     die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.\nwerden erteilt als\n(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufent-\n1. Visum (§ 6),                                               haltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder ei-\n2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),                                ner Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass\n3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder                         der Ausländer\n4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).                   1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und\n(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer    2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits\nErwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz be-                 im Visumantrag gemacht hat.\nstimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der         Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Vorausset-\nErwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufent-          zungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                 167\nes auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls                (4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das\nnicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.          Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor\n(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels   der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach\nnach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist        den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungser-\nvon der Anwendung der Absätze 1 und 2, im Fall des           laubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gel-\n§ 25 Abs. 4a von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1          tenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Auf-\nbis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den           enthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten\nübrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach    des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlas-\nKapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Ab-         sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-\nsätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwen-          EG angerechnet.\ndung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Aus-\nländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung                                      §7\nwegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe,\ndie Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen                                 Aufenthaltserlaubnis\nStraf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.               (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Auf-\n(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versa-   enthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Ab-\ngen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5        schnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In be-\noder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten           gründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch\nEinzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich          für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Auf-\nder Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden             enthaltszweck erteilt werden.\noffenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefähr-\ndenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministe-                (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichti-\nrium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann       gung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befris-\nin begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Auslän-     ten. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die\nders für den Grenzübertritt und einen anschließenden         Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraus-\nAufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von            setzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich\nSatz 1 zulassen.                                             verkürzt werden.\n§6                                                            §8\nVisum                                                    Verlängerung\n(1) Einem Ausländer kann                                                  der Aufenthaltserlaubnis\n1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder                   (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\n2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei        finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die\nMonaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten          Erteilung.\nvon dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Auf-\nenthalte)                                                   (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht\nverlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies\nerteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen           bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorüber-\ndes Schengener Durchführungsübereinkommens und               gehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt\nder dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt          erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausge-\nsind. In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum              schlossen hat.\naus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder\nzur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik           (3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach\nDeutschland erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraus-       § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme\nsetzungen des Schengener Durchführungsübereinkom-            an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entschei-\nmens nicht erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit dung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\nräumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik            zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Ertei-\nDeutschland zu beschränken.                                  lung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter\n(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch      und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1\nfür mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum        die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt\nvon bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden,       werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der\ndass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate inner-      Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann\nhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der           die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der\nersten Einreise an nicht überschreiten darf.                 Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integra-\ntion in das gesellschaftliche und soziale Leben ander-\n(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Vi-       weitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer\nsum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtauf-        des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung\nenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist         des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen\nvon sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise            einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im\nan verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das          Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu be-\nVisum von einer Auslandsvertretung eines anderen             rücksichtigen.\nSchengen-Anwenderstaates erteilt worden ist. Für wei-\ntere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechsmo-            (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlänge-\nnatsfrist kann das Visum nur unter den Voraussetzun-         rung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten\ngen des Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.                 Aufenthaltserlaubnis.","168              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n§9                                 kannten schulischen oder beruflichen Bildungsab-\nNiederlassungserlaubnis                       schluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4\nentsprechend.\n(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter\nAufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Er-           (4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungser-\nwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz         laubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufent-\nausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbe-            haltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:\nstimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.               1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltser-\n(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis             laubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der\nzu erteilen, wenn                                                  Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz\neiner Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der\n1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,\nZeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außer-\n2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,                             halb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Nie-\n3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder frei-              derlassungserlaubnis führten; angerechnet werden\nwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung           höchstens vier Jahre,\ngeleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch         2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außer-\nauf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs-              halb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen\noder Versorgungseinrichtung oder eines Versiche-               der Aufenthaltserlaubnis führte,\nrungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfall-\nzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häusli-          3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck\ncher Pflege werden entsprechend angerechnet,                   des Studiums oder der Berufsausbildung im Bun-\ndesgebiet zur Hälfte.\n4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung un-\nter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des\n§ 9a\nVerstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ord-\nnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr                                      Erlaubnis\nunter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen                             zum Daueraufenthalt-EG\nAufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im                 (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein un-\nBundesgebiet nicht entgegenstehen,                         befristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt\n5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeit-        entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes re-\nnehmer ist,                                                gelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Nie-\n6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Aus-           derlassungserlaubnis gleichgestellt.\nübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaub-          (2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Dauer-\nnisse ist,                                                 aufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtli-\n7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen               nie 2003/109/EG zu erteilen, wenn\nSprache verfügt,                                           1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bun-\n8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-                 desgebiet aufhält,\nschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bun-          2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehöri-\ndesgebiet verfügt und                                          gen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste\n9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine               und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,\nmit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Fami-          3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen\nlienangehörigen verfügt.                                       Sprache verfügt,\nDie Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind              4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-\nnachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich                schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bun-\nabgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen                    desgebiet verfügt,\nwird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder         5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung un-\nBehinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur               ter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des\nVermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des                 Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ord-\nSatzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird                 nung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr\ndavon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfa-                unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen\nche Art in deutscher Sprache mündlich verständigen                 Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im\nkann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch                 Bundesgebiet nicht entgegenstehen und\nauf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach           6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine\n§ 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrations-            mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Famili-\nkurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Vo-             enangehörigen verfügt.\nraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen,\nFür Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 ent-\nwenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten\nsprechend.\nGründen nicht erfüllen kann.\n(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemein-              (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auslän-\nschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen              der\nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehe-           1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der\ngatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Ab-              nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder\nsatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Aus-             eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen\nländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem aner-            Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                169\n2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen           von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder\nAntrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft             wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines lang-\noder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rah-               fristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mit-\nmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom                   gliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis\n29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerken-            zu höchstens vier Jahre,\nnung und den Status von Drittstaatsangehörigen            3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberech-\noder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen,          tigt war,\ndie anderweitig internationalen Schutz benötigen,\nund über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes           4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck\n(ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehen-         des Studiums oder der Berufsausbildung im Bun-\nden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und                desgebiet zur Hälfte.\nüber seinen Antrag noch nicht abschließend ent-           Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts\nschieden worden ist,                                      nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in\n3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des\nUnion eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1         § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufenthalts au-\nAbs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,                    ßerhalb des Bundesgebiets unterbrechen den Aufent-\nhalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Auf-\n4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder        enthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlö-\n§ 17 oder                                                 schen des Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten\n5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorüber-        werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Auf-\ngehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbe-            enthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerech-\nsondere                                                   net. In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus\na) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18,        dem Bundesgebiet den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2\nwenn die Befristung der Zustimmung der Bun-            Satz 1 Nr. 1.\ndesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach\n§ 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungs-                                        § 9c\ndauer beruht,                                                                Lebensunterhalt\nb) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaub-           Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a\nnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder          Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn\nc) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung        1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen er-\noder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft             füllt hat,\nmit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu      2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Ge-\neinem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck              meinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland\nim Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhe-              Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene\nbung der Lebensgemeinschaft kein eigenständi-              Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht\nges Aufenthaltsrecht entstehen würde.                      durch eine körperliche, geistige oder seelische\nKrankheit oder Behinderung gehindert war,\n§ 9b\n3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Ge-\nAnrechnung                                meinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko\nvon Aufenthaltszeiten                           der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die\nAuf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1         gesetzliche Krankenversicherung oder einen im We-\nNr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:                        sentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich\n1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesge-              automatisch verlängernden Versicherungsschutz\nbiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel          abgesichert sind und\nbesaß und                                                 4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus\na) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen                einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätig-\nGründen im Ausland aufgehalten hat, soweit de-             keit berechtigt ist und auch über die anderen dafür\nren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der           erforderlichen Erlaubnisse verfügt.\nAusländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 be-            Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft le-\nstimmte längere Frist nicht überschritten hat,         ben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1\noder                                                   Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge\nb) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate            oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich\nund innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1          sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendun-\ngenannten Zeitraums insgesamt zehn Monate              gen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgese-\nnicht überschreiten,                                   hen ist.\n2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet                                     § 10\nmit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis\noder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der                          Aufenthaltstitel bei Asylantrag\nAusländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz            (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt\neiner Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis        hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des\nzum Daueraufenthalt-EG war und die Niederlas-             Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen\nsungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufent-        eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der\nhalt-EG allein wegen eines Aufenthalts außerhalb          obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden,","170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nwenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutsch-             (4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Auf-\nland es erfordern.                                            enthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich be-\n(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der           schränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhän-\nAusländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufent-          gig gemacht werden.\nhaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes            (5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das\nungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass              Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes be-\nder Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.                  schränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis\n(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfecht-          ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches\nbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag           Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder\nzurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufent-         die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeu-\nhaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt          ten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden\nwerden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des            und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen\nAsylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der          erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.\nAusreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1\nund 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung ei-                            Abschnitt 2\nnes Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner\nEinreise\nnicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Vorausset-\nzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach\n§ 25 Abs. 3 erfüllt.                                                                      § 13\nGrenzübertritt\n§ 11\n(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Aus-\nEinreise-                            reise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelas-\nund Aufenthaltsverbot                       senen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festge-\n(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgescho-          setzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf\nben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in         Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaat-\ndas Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.          licher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.\nIhm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines         Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der\nAnspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel er-        Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder\nteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen       Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich\nwerden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist be-       der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden\nginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht,        Verkehrs zu unterziehen.\nwenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen\n(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist\nden Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Ver-\nein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze über-\nbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund ei-\nschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat.\nner Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bun-\nLassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzü-\ndesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbe-\nberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen\nhörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulas-\nAusländer vor der Entscheidung über die Zurückwei-\nsen.\nsung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfah-\n(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten       rensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Siche-\nFrist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5          rung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzü-\ndem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das               bergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden\nBundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende          Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des\nGründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versa-            Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufent-\ngung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten wür-         halts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein\nde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6       Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten\nentsprechend.                                                 hat.\n§ 12                                                          § 14\nGeltungsbereich;\nUnerlaubte Einreise;\nNebenbestimmungen\nAusnahme-Visum\n(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet er-\nteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schen-         (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesge-\ngener Durchführungsübereinkommens für den Aufent-             biet ist unerlaubt, wenn er\nhalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unbe-       1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß\nrührt.                                                            § 3 Abs. 1 nicht besitzt,\n(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können          2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht be-\nmit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie                sitzt oder\nkönnen, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere\neiner räumlichen Beschränkung, verbunden werden.              3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er\nbesitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.\n(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in\ndem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer            (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-\nräumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüg-            schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können\nlich zu verlassen.                                            Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               171\n§ 15                              Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.\nSie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes\nZurückweisung\nLand oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden.\n(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird       Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom\nan der Grenze zurückgewiesen.                                  Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Ver-\nteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung kei-\n(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewie-\nsen werden, wenn                                               nen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der\nfür die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte\n1.    ein Ausweisungsgrund vorliegt,                           Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behör-\n2.    der begründete Verdacht besteht, dass der Aufent-        den, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte\nhalt nicht dem angegebenen Zweck dient,                  Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen.\nWeist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung\n2a. er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für            nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehe-\neinen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht      gatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern\nbefreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3        oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Ver-\nSatz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder              teilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist\n3.    er die Voraussetzungen für die Einreise in das Ho-       dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.\nheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des\n(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer\nSchengener Grenzkodex nicht erfüllt.\nverpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die\n(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden            Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vor-\nAufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Auf-          bringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist.\nenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden,        Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet\nwenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und           kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschie-\ndes § 5 Abs. 1 erfüllt.                                        bende Wirkung.\n(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend          (3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behör-\nanzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag ge-            de, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sät-\nstellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange          zen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeein-\nihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vor-               richtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung\nschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.            veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist\n(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückwei-         die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige\nsung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückwei-            Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig.\nsungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückwei-               Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle\nsungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmit-          auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylver-\ntelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3       fahrensgesetzes und der vorhandenen freien Unterbrin-\nentsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der           gungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung\nRichter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft           zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asyl-\nablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.                      verfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.\n(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bun-              (4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3\ndesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 einge-            veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3\nreist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den            Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die\nTransitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft        Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu bege-\nzu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bun-           ben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie\ndesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht           dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das\nbeantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Tran-         Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlas-\nsitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft           sende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe\nnach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft             der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung\nam Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht fest-          der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie\nstellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden          Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als\nvon der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die An-          Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat\nordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur          in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er inner-\nzulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungs-           halb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch\ndauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzu-         bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Ertei-\nwenden.                                                        lung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1\nbleiben unberührt. Die Landesregierungen werden er-\n§ 15a                              mächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung inner-\nhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der\nVerteilung\nGrundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz gere-\nunerlaubt eingereister Ausländer\ngelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes fin-\n(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um           det entsprechende Anwendung. Die Landesregierun-\nAsyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststel-            gen können die Ermächtigung auf andere Stellen des\nlung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft ge-          Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene\nnommen und aus der Haft abgeschoben oder zurück-               Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat\ngeschoben werden können, werden vor der Entschei-              keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten\ndung über die Aussetzung der Abschiebung oder die              entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf","172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nGrund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverord-          gert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet\nnung nach Satz 5 ergeht.                                     keine Anwendung.\n(5) Die zuständigen Behörden können dem Auslän-              (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis\nder nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in ei-       zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studien-\nnem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Woh-              vorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den\nnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des            Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entspre-\nabgebenden Landes abgezogen und der des aufneh-              chend.\nmenden Landes angerechnet.\n(6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mit-\n(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht\ngliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel\nfür Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005\nzum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den An-\neingereist sind.\nwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Ra-\ntes vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von\nAbschnitt 3\nDrittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studi-\nAufenthalt                              ums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch,\nzum Zweck der Ausbildung                           einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem\nFreiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fällt, wird\n§ 16                               eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt,\nStudium;                              wenn er\nSprachkurse; Schulbesuch                       1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungsein-\n(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums               richtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil\nan einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-            er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet\nschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung                ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungsein-\neine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufent-            richtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-\nhaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbe-               schen Union durchzuführen oder\nreitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studien-\n2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen\nkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Auf-\nTeil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat be-\nenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur er-\nreits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fort-\nteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungs-\nführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet er-\neinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zu-\ngänzen möchte und\nlassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen\nin der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn              a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mit-\ndie Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung                  gliedstaaten der Europäischen Union oder an ei-\nbereits berücksichtigt worden sind oder durch studien-               nem Austauschprogramm der Europäischen\nvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen.                      Union teilnimmt oder\nDie Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlänge-\nrung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt            b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nmindestens ein Jahr und soll bei Studium und studien-                Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren\nvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht über-                      zum Studium zugelassen worden ist.\nschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Auf-         Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1\nenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem an-       Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterla-\ngemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.               gen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beab-\n(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der              sichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die\nStudienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt           Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums\nwerden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchs-       durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist\ntens neun Monate betragen.                                   nicht anzuwenden.\n(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in            (7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch\nder Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen       nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge be-\nAufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern      rechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustim-\nnicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet          men.\nkeine Anwendung.\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-                                      § 17\nübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage\noder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf,                      Sonstige Ausbildungszwecke\nsowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.              Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum\nDies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvor-       Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt\nbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufent-             werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39\nhalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem           zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach\nAufenthalt nach Absatz 1a.                                   § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt\n(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums             ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung\nkann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Su-      der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschrän-\nche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeits-             kungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die\nplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18,          Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaub-\n19 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlän-        nis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008             173\nAbschnitt 4                                (2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbeson-\ndere\nAufenthalt zum\nZweck der Erwerbstätigkeit                         1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kennt-\nnissen,\n§ 18                             2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder\nBeschäftigung                               wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener\nFunktion oder\n(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orien-\n3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer\ntiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstand-\nBerufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindes-\nortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhält-\ntens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze\nnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die\nder gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.\nArbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale\nVerträge bleiben unberührt.\n§ 20\n(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur                                 Forschung\nAusübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn\ndie Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt               (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis\nhat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwi-          zum Zweck der Forschung erteilt, wenn\nschenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die          1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durch-\nAusübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der                   führung eines Forschungsvorhabens mit einer For-\nBundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen            schungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die\nbei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundes-               Durchführung des besonderen Zulassungsverfah-\nagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu über-         rens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richt-\nnehmen.                                                          linie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005\n(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer              über ein besonderes Zulassungsverfahren für Dritt-\nBeschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte             staatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftli-\nBerufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,           chen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgese-\nwenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-              henen besonderen Zulassungsverfahrens für For-\nstimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverord-               scher im Bundesgebiet anerkannt ist, und\nnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer         2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich schrift-\nAufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig            lich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die\nist.                                                             öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der\nBeendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen\n(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäf-\nfür\ntigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsaus-\nbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in          a) den Lebensunterhalt des Ausländers während ei-\neiner Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsver-              nes unerlaubten Aufenthalts in einem Mitglied-\nordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begrün-                  staat der Europäischen Union und\ndeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine         b) eine Abschiebung des Ausländers.\nBeschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäfti-\n(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll\ngung ein öffentliches, insbesondere ein regionales,\nabgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungs-\nwirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse\neinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finan-\nbesteht.\nziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an\n(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf      dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches\nnur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzan-       Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgege-\ngebot vorliegt.                                              benen Erklärungen sind § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie\n§ 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 entsprechend\n§ 19                             anzuwenden.\nNiederlassungserlaubnis                          (3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung\nfür Hochqualifizierte                      nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für ihre Aner-\nkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche\n(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in be-       Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr ge-\nsonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt         schlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthalts-\nwerden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39          erlaubnis erteilt wird.\nzugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach\n§ 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt              (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein\nist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustim-           Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem\nmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt          kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufent-\nwerden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass         haltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer\ndie Integration in die Lebensverhältnisse der Bundes-        des Forschungsvorhabens befristet.\nrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebens-              (5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines an-\nunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Die     deren Mitgliedstaates der Europäischen Union zum\nLandesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung           Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG\nder Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustim-          besitzen, ist zur Durchführung von Teilen des For-\nmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr           schungsvorhabens im Bundesgebiet eine Aufenthalts-\nbestimmten Stelle bedarf.                                    erlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Für einen Aufent-","174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nhalt von mehr als drei Monaten wird die Aufenthaltser-           (3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die\nlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Ab-        Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über\nsatz 1 erfüllt sind. § 9 ist nicht anzuwenden.                eine angemessene Altersversorgung verfügen.\n(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1             (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei\nund 5 Satz 2 berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätig-        Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend\nkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete          von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt wer-\nForschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkei-             den, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolg-\nten in der Lehre. Ein Ausländer, der die Voraussetzun-        reich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Aus-\ngen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllt, darf für einen Zeitraum     länders und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft\nvon drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten eine Er-         lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten\nwerbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel         hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist.\nausüben.                                                         (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis\n(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer,        zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abwei-\nchend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche\n1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen           Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt\nUnion aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerken-       worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1\nnung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewäh-           Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht\nrung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtli-           anzuwenden.\nnie 2004/83/EG gestellt haben,\n(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis\n2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorüberge-           zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden\nhenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäi-         ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks\nschen Union aufhalten,                                    die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt\n3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Euro-         werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforder-\npäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen         lichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zu-\nGründen ausgesetzt wurde,                                 gesagt ist.\n4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promo-\nAbschnitt 5\ntionsstudiums ist oder\nAufenthalt aus\n5. die von einer Forschungseinrichtung in einem ande-               völkerrechtlichen, humanitären\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine                     oder politischen Gründen\ndeutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer\nentsandt werden.\n§ 22\n§ 21                                          Aufnahme aus dem Ausland\nEinem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem\nSelbständige Tätigkeit\nAusland aus völkerrechtlichen oder dringenden huma-\n(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis         nitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-\nzur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt wer-       den. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn\nden, wenn                                                     das Bundesministerium des Innern oder die von ihm\n1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder         bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen\nein besonderes regionales Bedürfnis besteht,              der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt\nhat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthalts-\n2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirt-          erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.\nschaft erwarten lässt und\n3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital                                     § 23\noder durch eine Kreditzusage gesichert ist.                          Aufenthaltsgewährung durch die\nDie Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in                 obersten Landesbehörden; Aufnahme bei\nder Regel gegeben, wenn mindestens 500 000 Euro in-                besonders gelagerten politischen Interessen\nvestiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im            (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völker-\nÜbrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzun-        rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wah-\ngen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit           rung politischer Interessen der Bundesrepublik\nder zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unterneh-          Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimm-\nmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des            ten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Aus-\nKapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäfti-         ländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.\ngungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für           Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass\nInnovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für        eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben\nden Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körper-          wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf\nschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öf-            die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesmi-\nfentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die       nisterium des Innern.\nBerufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.\n(2) Das Bundesministerium des Innern kann zur\n(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer           Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen\nselbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn        der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit\nvölkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage            den obersten Landesbehörden anordnen, dass das\nder Gegenseitigkeit bestehen.                                 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                175\naus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise be-                                             § 24\nstimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage er-                                    Aufenthaltsgewährung\nteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsge-                             zum vorübergehenden Schutz\nrichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Aus-\nländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine                       (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlus-\nAufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu                ses des Rates der Europäischen Union gemäß der\nerteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer                Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz ge-\nwohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.                     währt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im\nDie Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer              Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die\nErwerbstätigkeit.                                                   nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene\nDauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufent-\n(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz                haltserlaubnis erteilt.\noder teilweise entsprechende Anwendung findet.\n(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist\nausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3\n§ 23a4)\nAbs. 2 des Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8\nAufenthalts-                           Satz 1 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versa-\ngewährung in Härtefällen                       gen.\n(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass                 (3) Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden\neinem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist,             auf die Länder verteilt. Die Länder können Kontingente\nabweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Er-                für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die\nteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen                Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder\nAufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,            erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flücht-\nwenn eine von der Landesregierung durch Rechtsver-                  linge. Solange die Länder für die Verteilung keinen ab-\nordnung eingerichtete Härtefallkommission darum er-                 weichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die\nsucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Ein-               Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.\nzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen,\n(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist\nstimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung.\noder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgege-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, die Vertei-\nben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel\nlung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu\nausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von er-\nregeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-\nheblichem Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur\nordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Abs. 4 des\nAufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentli-\nAsylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwen-\nchen Interesse und begründet keine eigenen Rechte\ndung. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentschei-\ndes Ausländers.\ndung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschie-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch             bende Wirkung.\nRechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Ab-\n(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich\nsatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe\nin einem bestimmten Land oder an einem bestimmten\nund qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungs-\nOrt aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen ge-\nerklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Ver-\nwöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er\npflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu\nnach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.\nbestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Här-               (6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf\ntefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der                nicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer\nSelbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen,               Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.\ndass eine Härtefallkommission sich mit einem be-                       (7) Der Ausländer wird über die mit dem vorüberge-\nstimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Ent-                henden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten\nscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersu-           schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unter-\nchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der                 richtet.\nHärtefallkommission dringende humanitäre oder per-\nsönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Auslän-                                            § 25\nders im Bundesgebiet rechtfertigen.                                                         Aufenthalt\n(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem                        aus humanitären Gründen\neine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde,                 (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu\nin den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungs-               erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter\nträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zustän-          anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus\ndigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthalts-              schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit\nerlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei             und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung\nJahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nun-               der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.\nmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur               Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer\nKostenerstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend               Erwerbstätigkeit.\nfür die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches\nSozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung                    (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu\ndes Lebensunterhalts.                                               erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flücht-\nlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuer-\n4\n) Gemäß Artikel 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I kannt hat (§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes). Ab-\nS. 1950) tritt § 23a am 31. Dezember 2009 außer Kraft.          satz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.","176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis         keit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Besei-\nerteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach              tigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.\n§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt. Die Aufenthalts-\nerlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen                                  § 26\nanderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer                          Dauer des Aufenthalts\nwiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwir-\nkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe               (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt\ndie Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer                 kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlän-\ngert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und\na) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbre-        Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange\nchen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit         sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate\nim Sinne der internationalen Vertragswerke began-         rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In den\ngen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestim-        Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltser-\nmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,           laubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25\nb) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen           Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaub-\nhat,                                                      nis nach § 25 Abs. 4a wird für jeweils sechs Monate\nc) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den            erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine län-\nZielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie        gere Geltungsdauer zulässig.\nsie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der             (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert\nCharta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwi-       werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonsti-\nderlaufen, oder                                           gen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden\nGründe entfallen sind.\nd) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr\nfür die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland            (3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Auf-\ndarstellt.                                                enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist\neine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das\n(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Aus-\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73\nländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine\nAbs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat,\nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende\ndass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die\nhumanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche\nRücknahme nicht vorliegen.\nöffentliche Interessen seine vorübergehende weitere\nAnwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufent-              (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben\nhaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2           Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Ab-\nverlängert werden, wenn auf Grund besonderer Um-              schnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt\nstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesge-            werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 be-\nbiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte           zeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2\nbedeuten würde.                                               Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des\nder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegange-\n(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach\nnen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3\nden §§ 232, 233 oder § 233a des Strafgesetzbuches\ndes Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet.\nwurde, kann abweichend von § 11 Abs. 1, auch wenn\nFür Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres\ner vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorüberge-\nnach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entspre-\nhenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-\nchend angewandt werden.\nden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden,\nwenn\nAbschnitt 6\n1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesge-\nAufenthalt\nbiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von\naus familiären Gründen\nder Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für\nsachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben\n§ 27\ndie Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,\nGrundsatz\n2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt\ndes Familiennachzugs\nwerden, die Straftat begangen zu haben, abgebro-\nchen hat und                                                 (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und\nWahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bun-\n3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfah-\ndesgebiet für ausländische Familienangehörige (Famili-\nren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.\nennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie ge-\n(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig     mäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.\nist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthalts-           (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen,\nerlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus             wenn\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist\nund mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in abseh-         1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschafts-\nbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis         verhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen\nsoll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Mo-             oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Ein-\nnaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur          reise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu\nerteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an               ermöglichen, oder\nder Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Auslän-       2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begrün-\nders liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben              den, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der\nmacht oder über seine Identität oder Staatsangehörig-             Ehe genötigt wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008              177\n(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebens-                                    § 29\npartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet fin-                     Familiennachzug zu Ausländern\nden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die\n§§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwen-               (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer\ndung.                                                        muss\n1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaub-\n(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum\nnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaub-\nZweck des Familiennachzugs kann versagt werden,\nnis besitzen und\nwenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfin-\ndet, für den Unterhalt von anderen Familienangehöri-         2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.\ngen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistun-              (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledi-\ngen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialge-            gen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaub-\nsetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann           nis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungs-\nabgesehen werden.                                            erlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den\n(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Famili-       Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absat-\nennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum        zes 1 Nr. 2 abgesehen werden. In den Fällen des Sat-\nder Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden,      zes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn\nzu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für die-     1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche An-\nsen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem             trag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb\nder Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltser-             von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung\nlaubnis nach § 20 oder § 38a besitzt. Die Aufenthalts-           als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerken-\nerlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass           nung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und\noder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen\n2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft\nist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein\nin einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäi-\nJahr zu erteilen.\nschen Union ist und zu dem der Ausländer oder\nseine Familienangehörigen eine besondere Bindung\n§ 28                                  haben, nicht möglich ist.\nFamiliennachzug zu Deutschen                     Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen        rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.\n1. Ehegatten eines Deutschen,                                   (3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und\ndem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine\n2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,              Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder\n3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen         § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder hu-\nzur Ausübung der Personensorge                           manitären Gründen oder zur Wahrung politischer Inte-\nressen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.\nzu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen           § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug\nAufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend           wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs. 1\nvon § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2        Satz 1 und § 104b nicht gewährt.\nund 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt       (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und\nwerden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem         dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers\nnichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen       oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegat-\nledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre         ten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt,\nGemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.              wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach\n§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1     § 24 Abs. 1 gewährt wurde und\nist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend an-        1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland\nzuwenden.                                                        durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und\n(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlas-        2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitglied-\nsungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz         staat der Europäischen Union übernommen wird\neiner Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensge-          oder sich außerhalb der Europäischen Union befin-\nmeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fort-               det und schutzbedürftig ist.\nbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich          Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Fa-\nauf einfache Art in deutscher Sprache verständigen           milienangehörige eines Ausländers, dem vorüberge-\nkann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlän-       hender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet\ngert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbe-       sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenom-\nsteht.                                                       menen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.\n(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwen-           (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-\ndung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Aus-      übung einer Erwerbstätigkeit,\nländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im\n1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug\nBundesgebiet tritt.\nstattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit be-\n(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 ent-          rechtigt ist oder\nsprechende Anwendung.\n2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindes-\n(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-              tens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet be-\nübung einer Erwerbstätigkeit.                                    standen hat und die Aufenthaltserlaubnis des Aus-","178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet,              nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte\nnicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2               oder\nversehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch       4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit\nGesetz oder Verordnung von einer Verlängerung                 auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt\nausgeschlossen ist.                                           ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich\ndarin aufhalten darf.\n§ 30\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung ei-\nEhegattennachzug                          ner besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1\n(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufent-        Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufent-\nhaltserlaubnis zu erteilen, wenn                              haltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen\n1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet ha-           des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen\nben,                                                      werden.\n2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in               (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von\ndeutscher Sprache verständigen kann und                   § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert wer-\nden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbe-\n3. der Ausländer                                              steht.\na) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,                     (4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehe-\nb) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,         gatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem\nc) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25          Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehe-\nAbs. 1 oder Abs. 2 besitzt,                            gatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder\nAbsatz 3 erteilt.\nd) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt\nund die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Ne-                                   § 31\nbenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder\ndie spätere Erteilung einer Niederlassungserlaub-                             Eigenständiges\nnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausge-                         Aufenthaltsrecht der Ehegatten\nschlossen ist,                                            (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im\ne) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei de-     Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft\nren Erteilung bereits bestand und die Dauer sei-       als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs\nnes Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich        unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert,\nüber ein Jahr betragen wird oder                       wenn\nf) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und       1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens\ndie eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem             zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden\nMitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in           hat oder\ndem der Ausländer die Rechtsstellung eines lang-       2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche\nfristig Aufenthaltsberechtigten innehat.                   Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand\nSatz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthalts-     und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufent-\nerlaubnis unbeachtlich, wenn                                  haltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis\n1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19        zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die\nbis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er        Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Grün-\nseinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet ver-         den nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzu-\nlegt hat,                                                 wenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers\nnicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlas-\n2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer          sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-\nNiederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum          EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm\nDaueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaub-       wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine\nnis nach § 20 war oder                                    Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8\n3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f         Abs. 2 ausgeschlossen ist. Die Aufenthaltserlaubnis\nvorliegen.                                                berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.\nSatz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis      (2) Von der Voraussetzung des zweijährigen recht-\nunbeachtlich, wenn                                            mäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft\n1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1      im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzu-\noder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe          sehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen\nbereits bestand, als der Ausländer seinen Lebens-         Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Auf-\nmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,              enthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer\nist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausge-\n2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen           schlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere\noder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht          vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung\nin der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen        der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden\nSprache nachzuweisen,                                     Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchti-\n3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrati-        gung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn\nonsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlasse-        dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner\nnen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus an-          schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an\nderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch           der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                179\nden schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl ei-            Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungser-\nnes mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemein-              laubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besit-\nschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Miss-               zen.\nbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis             (4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen\nversagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm            Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt\nzu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zwei-            werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzel-\nten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen             falls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforder-\nist.                                                           lich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre\n(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach            Situation zu berücksichtigen.\nAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch\nUnterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Auslän-                                        § 33\nders gesichert ist und dieser eine Niederlassungser-                                  Geburt eines\nlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG                             Kindes im Bundesgebiet\nbesitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungser-            Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird,\nlaubnis zu erteilen.                                           kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2\nvon Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-\n(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem            den, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine\nZweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht              Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dau-\nder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbescha-            eraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Ge-\ndet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach               burt beide Elternteile oder der allein personensorge-\nkann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, so-           berechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine\nlange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nieder-        Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dau-\nlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-          eraufenthalt-EG besitzen, wird dem im Bundesgebiet\nEG nicht vorliegen.                                            geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts we-\ngen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet gebo-\n§ 32                              renen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt\nKindernachzug                          der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visum-\nfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder\n(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Auslän-\ndes rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.\nders ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn\n1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25                                        § 34\nAbs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis\nAufenthaltsrecht der Kinder\nnach § 26 Abs. 3 besitzt oder\n(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist\n2. beide Eltern oder der allein personensorgeberech-\nabweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2\ntigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlas-\nzu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter\nsungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-\nElternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungser-\nEG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt\nlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG\nzusammen mit seinen Eltern oder dem allein perso-\nbesitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensge-\nnensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet\nmeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise\nverlegt.\nein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.\n(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das            (2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind\n16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaub-      erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen,\nnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache be-              vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.\nherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf        Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungser-\nGrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensver-              laubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG\nhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepu-         oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender\nblik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder          Anwendung des § 37 verlängert wird.\nder allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Auf-\nenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Er-               (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden,\nlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.                       solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nie-\nderlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Dauerauf-\n(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Auslän-         enthalt-EG noch nicht vorliegen.\nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt,\nist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die fami-                                   § 35\nliäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer                                Eigenständiges,\ndie Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberech-               unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder\ntigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmit-          (1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufent-\ntelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis         haltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist ab-\noder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Auf-          weichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis\nenthaltserlaubnis nach § 38a besaß.                            zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines\n(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Auslän-          16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufent-\nders, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet          haltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn\nhat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn           1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Be-\nbeide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte              sitz der Aufenthaltserlaubnis ist,","180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen                                     Abschnitt 7\nSprache verfügt und                                               Besondere Aufenthaltsrechte\n3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in ei-\nner Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten                                       § 37\nschulischen oder beruflichen Bildungsabschluss                              Recht auf Wiederkehr\nführt.\n(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmä-\n(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des         ßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet\nBesitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel        hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn\nnicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer         1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre\naußerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.              rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs\nJahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,\n(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-\nerlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn                  2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit\noder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert\n1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers             ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren über-\nberuhender Ausweisungsgrund vorliegt,                        nommen hat, und\n2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer      3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis\nvorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von             nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des\nmindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von              21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren\nmindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von            seit der Ausreise gestellt wird.\nmindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder         Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer\nwenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt        Erwerbstätigkeit.\nist oder\n(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann\n3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme            von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten\nvon Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften            Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Ab-\nBuch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem          satz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann\nAchten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei       abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesge-\ndenn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbil-       biet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.\ndung, die zu einem anerkannten schulischen oder             (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann ver-\nberuflichen Bildungsabschluss führt.                     sagt werden,\nIn den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungser-        1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder\nlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert         ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesge-\nwerden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder         biet verließ,\nFreiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung ei-\n2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder\nner Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltser-\nlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit       3. solange der Ausländer minderjährig und seine per-\nverlängert.                                                      sönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewähr-\nleistet ist.\n(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Ab-\n(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht\nsatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist\nnicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr\nabzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer\naus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unter-\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder\nhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfal-\nBehinderung nicht erfüllt werden können.\nlen ist.\n(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bun-\n§ 36\ndesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufent-\nNachzug der Eltern                        haltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise\nund sonstiger Familienangehöriger                 mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet\naufgehalten hat.\n(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der\neine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2                                      § 38\noder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3\nAufenthaltstitel\nbesitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29\nfür ehemalige Deutsche\nAbs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn\nsich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet          (1) Einem ehemaligen Deutschen ist\naufhält.                                                     1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er\n(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers            bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit\nkann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis               fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Auf-\nerteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außerge-            enthalt im Bundesgebiet hatte,\nwöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Fami-     2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei\nlienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minder-            Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit min-\njährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzu-           destens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nwenden.                                                          im Bundesgebiet hatte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               181\nDer Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach                               Abschnitt 8\nSatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis                              Beteiligung der\nvom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stel-                     Bundesagentur für Arbeit\nlen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen ge-                                          § 39\nwöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Auf-                                 Zustimmung\nenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausrei-                        zur Ausländerbeschäftigung\nchende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.\n(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Aus-\n(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel          übung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zu-\nnach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt wer-           stimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden,\nden.                                                           soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes\n(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2           bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden,\nberechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die            wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen,\nAusübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der              durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung be-\nAntragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der            stimmt ist.\nAntragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbe-              (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung\nhörde über den Antrag erlaubt.                                 einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäf-\ntigung nach § 18 zustimmen, wenn\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende An-\nwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht               1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern\nvon ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen                    nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt,\nStellen als Deutscher behandelt wurde.                                insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungs-\nstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszwei-\n§ 38a                                      ge, nicht ergeben und\nb) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer so-\nAufenthaltserlaubnis\nwie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeits-\nfür in anderen Mitgliedstaaten\naufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder an-\nder Europäischen Union\ndere Ausländer, die nach dem Recht der Europäi-\nlangfristig Aufenthaltsberechtigte\nschen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zu-\n(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitglied-                gang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfü-\nstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines                 gung stehen oder\nlangfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine         2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\nAufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei         und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne\nMonate im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist              Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Beset-\nnicht anzuwenden.                                                  zung der offenen Stellen mit ausländischen Bewer-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die            bern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verant-\nwortbar ist,\n1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer\ngrenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung            und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbe-\nentsandt werden,                                           dingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer\nbeschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deut-\n2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbrin-         sche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Auslän-\ngen wollen oder                                            der auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förde-\n3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saison-           rung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können.\narbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im             Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt\nBundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer          werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat\naufnehmen wollen.                                          der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsent-\ngelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu\n(3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt nur       erteilen.\nzur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in § 18\n(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu an-\nAbs. 2, den §§ 19, 20 oder § 21 genannten Vorausset-\nderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7\nzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Ab-\neine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur\nsatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungs-\nAusübung einer Beschäftigung erforderlich ist.\nzwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend\nanzuwenden. In den Fällen des § 17 wird der Aufent-               (4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufli-\nhaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-           che Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf be-\nbeit erteilt.                                                  stimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.\n(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis           (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung\ndarf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Neben-           einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen,\nbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen werden. Der in            wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers\nSatz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen           nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht\nErlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Auf-       ergeben.\nenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses               (6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach\nZeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Aus-         dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der\nübung einer Erwerbstätigkeit.                                  Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Re-","182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\npublik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Li-        4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Geset-\ntauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der               zes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen\nRepublik Polen, der Republik Slowenien und der Slo-               nicht als Beschäftigung anzusehen sind.\nwakischen       Republik    zur   Europäischen    Union          (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n(BGBl. 2003 II S. 1408) oder nach dem Vertrag vom             kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien       Bundesrates Folgendes bestimmen:\nund Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II\nS. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind, kann        1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung\nvon der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung,              der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei\ndie eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, un-          kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprü-\nter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt wer-               fung geregelt werden,\nden, soweit nach Maßgabe dieser Verträge von den              2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufli-\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft ab-              che und regionale Beschränkung der Zustimmung\nweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist                  nach § 39 Abs. 4,\nVorrang gegenüber zum Zweck der Beschäftigung ein-\nreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu ge-           3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend\nwähren.                                                           von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf,\n4. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun-\n§ 40                                   desagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht\nerforderlich ist,\nVersagungsgründe\n5. Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend\n(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn\nvon § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt\n1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten              werden kann.\nArbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande ge-\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nkommen ist oder\nkann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung\n2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des         der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu er-\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden            lassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Euro-\nwill.                                                     päischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen\n(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn               über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischen-\nstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von\n1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13       Arbeitnehmern Weisungen erteilen.\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 oder\n§ 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder                                     Kapitel 3\ngegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft ver-                                   Integration\nstoßen hat oder\n2. wichtige Gründe in der Person des Ausländers vor-                                       § 43\nliegen.                                                                         Integrationskurs\n(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bun-\n§ 41                               desgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche,\nWiderruf der Zustimmung                       kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesre-\npublik Deutschland wird gefördert und gefordert.\nDie Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der\nAusländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als                (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern wer-\nvergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird          den durch ein Grundangebot zur Integration (Integrati-\n(§ 39 Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1      onskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist,\noder 2 erfüllt ist.                                           den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die\nKultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich\n§ 42                               zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Le-\nbensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut\nVerordnungsermächtigung                        werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter\nund Weisungsrecht                         in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selb-\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales          ständig handeln können.\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                   (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und ei-\nBundesrates Folgendes bestimmen:                              nen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur\n1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun-          Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie ei-\ndesagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2           nen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen\nSatz 1, § 19 Abs. 1) nicht erforderlich ist,              der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in\nDeutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundes-\n2. Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des § 18\namt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und\neine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger\ndurchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher\nzugelassen werden kann, und erforderlichenfalls nä-\nTräger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integra-\nhere Voraussetzungen für deren Zulassung auf dem\ntionskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang un-\ndeutschen Arbeitsmarkt,\nter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben\n3. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,               werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               183\nder dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunter-                                         § 44a\nhalts verpflichtet ist.                                                            Verpflichtung zur\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere                      Teilnahme an einem Integrationskurs\nEinzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die            (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integra-\nGrundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die             tionskurs verpflichtet, wenn\nDurchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der\nAuswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Vo-            1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und\nraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die                   a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher\nordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre                   Sprache verständigen kann oder\nBescheinigung einschließlich der Kostentragung sowie              b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltsti-\ndie erforderliche Datenübermittlung zwischen den be-                 tels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nteiligten Stellen durch eine Rechtsverordnung ohne Zu-               oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der\nstimmung des Bundesrates zu regeln.                                  deutschen Sprache verfügt oder\n(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-            2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\ndestag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu                buch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs\nDurchführung und Finanzierung der Integrationskurse               in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zwei-\nvor.                                                              ten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder\n3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und\n§ 44\ndie Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integra-\nBerechtigung zur                             tionskurs auffordert.\nTeilnahme an einem Integrationskurs                  In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbe-\n(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an          hörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass\neinem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dau-       der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fäl-\nerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm                      len des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teil-\n1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis                         nahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsiche-\nrung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert.\na) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),                         Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll\nb) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30,         in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von\n32, 36),                                               Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch\nc) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder          für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches So-\nAbs. 2,                                                zialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländer-\nbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der\nd) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a     Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine\noder                                                   abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Aus-\n2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2                      länderbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung wider-\nerteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der     ruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem\nRegel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufent-             Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teil-\nhaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit       nahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.\nüber 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es            (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen\nsei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.           sind Ausländer,\n(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt           1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder\nzwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begrün-                sonstigen Ausbildung befinden,\ndenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.             2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsange-\n(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs             boten im Bundesgebiet nachweisen oder\nbesteht nicht,                                                3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzu-\n1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,              mutbar ist.\ndie eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre           (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orien-\nbisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik             tierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine\nDeutschland fortsetzen,                                   Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie\n2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder             nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer\n3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende               Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an\nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt.                 Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.\nDie Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs              (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus\nbleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.         von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt\n(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch             er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die\nnicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfüg-         zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung sei-\nbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.             ner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkun-\nDiese Regelung findet entsprechend auf deutsche               gen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7\nStaatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über               und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehö-\nausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ver-            rigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den\nfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig           Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfül-\nsind.                                                         lung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung","184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nder Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kosten-        2. den außenpolitischen Interessen oder den völker-\nbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbe-                 rechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik\nscheid erhoben werden.                                              Deutschland zuwiderlaufen kann,\n3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik\n§ 45                                     Deutschland, insbesondere unter Anwendung von\nIntegrationsprogramm                               Gewalt, verstößt oder\nDer Integrationskurs soll durch weitere Integrations-      4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Ein-\nangebote des Bundes und der Länder, insbesondere                    richtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bun-\nsozialpädagogische und migrationsspezifische Bera-                  desgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit\ntungsangebote, ergänzt werden. Das Bundesministe-                   den Grundwerten einer die Würde des Menschen\nrium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle ent-              achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.\nwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in                  (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird\ndem insbesondere die bestehenden Integrationsange-            untersagt, soweit sie\nbote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trä-\n1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder\ngern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und\ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ge-\nEmpfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrations-\nfährdet oder den kodifizierten Normen des Völker-\nangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des\nrechts widerspricht,\nbundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstel-\nlung von Informationsmaterialien über bestehende Inte-        2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung poli-\ngrationsangebote werden die Länder, die Kommunen                    tischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich\nund die Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern                     unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen be-\nund Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesre-                    zweckt oder geeignet ist oder\ngierung für Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus        3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Grup-\nsollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Ar-                 pen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets\nbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrts-                unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen\npflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenver-              Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundes-\nbände beteiligt werden.                                             gebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche\nEinrichtungen veranlasst, befürwortet oder ange-\nKapitel 4                                  droht haben.\nOrdnungsrechtliche Vorschriften\n§ 48\n§ 46                                                  Ausweisrechtliche Pflichten\nOrdnungsverfügungen                               (1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen\nPassersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Auf-\n(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem              enthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Ausset-\nvollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen           zung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Aus-\nzur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann         führung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzule-\nsie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem         gen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen,\nvon ihr bestimmten Ort zu nehmen.                             soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maß-\n(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entspre-          nahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.5)\nchender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Pass-                  (2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch\ngesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem              in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Aus-\nAusländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur un-           weispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufent-\ntersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einrei-        haltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn\nsen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Doku-       sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild\nmente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist         versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.\naufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.\n(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder\nPassersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des\n§ 47                               Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und\nVerbot und Beschränkung                        sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner\nder politischen Betätigung                     Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststel-\nlung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglich-\n(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemei-          keit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können\nnen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politi-       und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung die-\nsche Betätigung eines Ausländers kann beschränkt\noder untersagt werden, soweit sie                             5\n) § 48 Abs. 1 wird gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli\n2007 (BGBl. I S. 1566) ab 1. November 2007 wie folgt gefasst:\n1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik\n„(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,\nDeutschland oder das friedliche Zusammenleben                 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und\nvon Deutschen und Ausländern oder von verschie-               2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Ausset-\ndenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öf-                   zung der Abschiebung\nfentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige er-            auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten\nBehörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu über-\nhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutsch-               lassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnah-\nland beeinträchtigt oder gefährdet,                           men nach diesem Gesetz erforderlich ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                                       185\nses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzu-                         bensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderli-\nlegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der                            chen Maßnahmen zu treffen, wenn\nAusländer seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach\n1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufent-\nund bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im\nhaltstitel erteilt werden soll oder\nBesitz solcher Unterlagen ist, können er und die von\nihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Aus-                          2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach die-\nländer hat die Maßnahme zu dulden.                                               sem Gesetz erforderlich ist.\n(4) Wird nach § 5 Abs. 3 von der Erfüllung der Pass-                       (2a) Die Identität eines Ausländers ist durch erken-\npflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz                       nungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine\nausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.                              Verteilung gemäß § 15a stattfindet.\n(3) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sol-\n§ 496)                                    len die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt wer-\nden,\nFeststellung und\nSicherung der Identität                              1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder ver-\nfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder\n(1) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den                         eingereist ist;\nmit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behör-\nden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu sei-                         2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begrün-\nnem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu                           den, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung\nmachen und die von der Vertretung des Staates, des-                              oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt\nsen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich be-                           ins Bundesgebiet einreisen will;\nsitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Ein-                       3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig\nklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaf-                               sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung\nfung von Heimreisedokumenten abzugeben.                                          in Betracht kommt;\n(2) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebens-                       4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des\nalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so                            Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zu-\nsind die zur Feststellung seiner Identität, seines Le-                           rückgewiesen oder zurückgeschoben wird;\n6\n) Die Änderungen von § 49 durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom            2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der\n19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in seiner durch das Gesetz vom               Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Auf-\n20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Fassung werden nach                 enthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;\nArtikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)       3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die\nin Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007             Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;\n(BGBl. I S. 1566) ab 1. November 2007 wie folgt gefasst:                   4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrens-\ngesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückge-\n„§ 49                                       schoben wird;\nÜberprüfung, Feststellung                          5. bei der Beantragung eines nationalen Visums;\nund Sicherung der Identität                         6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 so-\nwie in den Fällen der §§ 23 und 29 Abs. 3;\n(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dür-         7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden\nfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektro-             ist.\nnischen Speichermedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1\ngespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die be-             (6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des\nnötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben            Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abneh-\nund die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hi-           men von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnah-\nnaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Aus-            men, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach\nländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes über-         den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des\nmittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach               Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit\nSatz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die          des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei\nIdentität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach          Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; Zweifel an der\nSatz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.      Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des Auslän-\nders. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zuläs-\n(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug     sig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfra-\ndes Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforder-         gen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter\nlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehö-         erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.\nrigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen              (6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufneh-\nStaatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten        men von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.\nund mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen\nim Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.                  (7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsre-\ngion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers\n(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die          auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung\nStaatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung sei-      darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis\nner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit er-     gesetzt wurde.\nforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn                                       (8) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet\n1. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder   hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Dritt-\ndie Abschiebung ausgesetzt werden soll oder                            staat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist\n2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz                durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern.\nerforderlich ist.                                                         (9) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet\n(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche      hat und sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet\nMaßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfin-           aufhält, ist durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu si-\ndet.                                                                       chern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag\n(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforder-   in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt\nlichen Maßnahmen durchgeführt werden,                                      hat.\n1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass            (10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1und 3\noder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;                    bis 8 zu dulden.“","186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufent-         3. das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafverfah-\nhalt von mehr als drei Monaten durch Staatsange-              rens oder für Beweiszwecke in anderen Verfahren\nhörige von Staaten, bei denen Rückführungsschwie-             benötigt wird.\nrigkeiten bestehen sowie in den nach § 73 Abs. 4          Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 übermittelt die öffentliche\nfestgelegten Fällen;                                      Stelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach\n6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz               § 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur\nnach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23 und 29            Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.\nAbs. 3;\n§ 49b\n7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festge-\nstellt worden ist.                                                                  Inhalt\nder Fundpapier-Datenbank\n(4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 3 sind\ndie Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken                In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende\nsowie die Vornahme von Messungen und ähnlichen                Daten gespeichert:\nMaßnahmen. Diese sind zulässig bei Ausländern, die            1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:\ndas 14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung              a) Familienname,       Geburtsname,        Vornamen,\nder Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn                Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,\ndie Identität in anderer Weise, insbesondere durch An-\nfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzei-            b) Geburtsdatum und Geburtsort,\ntig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festge-            c) Geschlecht,\nstellt werden kann.                                               d) Staatsangehörigkeit,\n(5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der               e) Größe,\nHerkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene\nf) Augenfarbe,\nWort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufge-\nzeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen,                g) Lichtbild,\nwenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt             h) Fingerabdrücke,\nwurde.\n2. Angaben zum Fundpapier:\n(6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Le-            a) Art und Nummer,\nbensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der uner-\nlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufge-              b) ausstellender Staat,\ngriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch Ab-              c) Ausstellungsort und -datum,\nnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern.                  d) Gültigkeitsdauer,\n(7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Le-        3. weitere Angaben:\nbensjahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen\na) Bezeichnung der einliefernden Stelle,\nAufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Ab-\nnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn             b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag       4. Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers,\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\n5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den\nten gestellt hat.\nausstellenden Staat.\n(8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Ab-\nsätzen 2 bis 7 zu dulden.                                                              Kapitel 5\nBeendigung des Aufenthalts\n§ 49a\nFundpapier-Datenbank                                             Abschnitt 1\n(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Daten-                    Begründung der Ausreisepflicht\nbank, in der Angaben zu in Deutschland aufgefunde-\nnen, von ausländischen öffentlichen Stellen ausgestell-                                  § 50\nten Identifikationspapieren von Staatsangehörigen der                              Ausreisepflicht\nin Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. EG\nNr. L 81 S. 1) genannten Staaten gespeichert werden              (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn\n(Fundpapier-Datenbank). Zweck der Speicherung ist             er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht\ndie Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit       mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Asso-\neines Ausländers und die Ermöglichung der Durchfüh-           ziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr\nrung einer späteren Rückführung.                              besteht.\n(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüg-\n(2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den Besitz\nlich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis\neiner öffentlichen Stelle gelangt, übersendet sie es\nzum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist en-\nnach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich dem Bun-\ndet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Un-\ndesverwaltungsamt, sofern\nanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in beson-\n1. sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers            deren Härtefällen verlängert werden.\nKenntnis erlangt oder\n(2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhalts-\n2. sie nicht den inländischen Aufenthalt des Inhabers         punkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25\nzweifelsfrei ermittelt oder                               Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               187\nAusreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Ent-            behörde bestimmten längeren Frist wieder einge-\nscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25                  reist ist,\nAbs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist be-       8.   wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufent-\nträgt mindestens einen Monat. Die Ausländerbehörde                  haltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3\nkann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach                   bis 5 einen Asylantrag stellt;\nSatz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn\nein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer\n1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicher-       von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht\nheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interes-         nach den Nummern 6 und 7.\nsen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt\noder                                                          (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers,\nder sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundes-\n2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach        gebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaub-\nSatz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach              nis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft le-\n§ 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat.                 benden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6\nDie Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte           und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und\nStelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden           kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder\nRegelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer                  § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungs-\nvon in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten.               erlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Le-\nbensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht\n(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die\nnach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungs-\nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschie-\ngrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11\nbungsandrohung entfällt.\nvorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Nieder-\n(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat       lassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort\nder Europäischen Gemeinschaften genügt der Auslän-             des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine\nder seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und          Bescheinigung aus.\nAufenthalt dort erlaubt sind.\n(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1\n(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh-       Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der ge-\nnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde             setzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten\nfür mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Aus-       wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten\nländerbehörde vorher anzuzeigen.                               nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder ein-\n(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichti-        reist.\ngen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwah-             (4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine län-\nrung genommen werden.                                          gere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem sei-\n(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthalts-           ner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will\nbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei            und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn\nzur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrie-           der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen\nben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein            der Bundesrepublik Deutschland dient.\nausgewiesener, zurückgeschobener oder abgeschobe-                 (5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltsti-\nner Ausländer kann zum Zweck der Einreiseverweige-             tels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurück-\nrung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens         geschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet\nim Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben wer-              entsprechende Anwendung.\nden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden               (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und\nsind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entspre-            Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen\nchend.                                                         bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder\nder Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie auf-\n§ 51                               gehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreise-\nBeendigung der                            pflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.\nRechtmäßigkeit des Aufenthalts;                       (7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder\nFortgeltung von Beschränkungen                      eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration\n(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:      und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigen-\nschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht,\n1.   Ablauf seiner Geltungsdauer,\nsolange er im Besitz eines gültigen, von einer deut-\n2.   Eintritt einer auflösenden Bedingung,                     schen Behörde ausgestellten Reiseausweises für\n3.   Rücknahme des Aufenthaltstitels,                          Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner An-\nerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtba-\n4.   Widerruf des Aufenthaltstitels,                           ren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das\n5.   Ausweisung des Ausländers,                                Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen An-\nspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels,\n5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach\nwenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zu-\n§ 58a,\nständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises\n6.   wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach            für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen\nnicht vorübergehenden Grunde ausreist,                    ist.\n7.   wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb            (8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis\nvon sechs Monaten oder einer von der Ausländer-           nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Auslän-","188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nders, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und        rufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die\nvor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschie-           Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerru-\nbungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Be-             fen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die\nhörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 über das             nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitglied-         im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in\nstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die        dem sie die Beschäftigung gestatten.\nRechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtig-\n(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums\nten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die\nerteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden,\nAbschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese\nwenn\nRechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die\nStellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig         1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine\nein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksich-             Erwerbstätigkeit ausübt,\ntigt.\n2. der Ausländer unter Berücksichtigung der durch-\n(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt              schnittlichen Studiendauer an der betreffenden\nnur, wenn                                                         Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner\n1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Be-               individuellen Situation keine ausreichenden Studien-\nstechung zurückgenommen wird,                                 fortschritte macht oder\n2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschie-           3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen er-\nbungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,               füllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach\n3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf auf-           § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden könnte.\neinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets             (4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann\naufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig      widerrufen werden, wenn\nAufenthaltsberechtigten erworben werden kann,\n1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Auslän-\n4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs                der eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat,\nJahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder               ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Hand-\n5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig             lung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung\nAufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitglied-            geführt hat,\nstaat der Europäischen Union erwirbt.\n2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine\nAuf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die            Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder\nAbsätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.\n3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen er-\nfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach\n§ 52\n§ 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmever-\nWiderruf                                 einbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.\n(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in         (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a\nden Fällen der Absätze 2 bis 7 nur widerrufen werden,         Satz 1 soll widerrufen werden, wenn\nwenn\n1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit\n1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr be-\nist, im Strafverfahren auszusagen,\nsitzt,\n2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,       2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug genom-\nmenen Angaben des Ausländers nach Mitteilung der\n3. er noch nicht eingereist ist,                                  Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinrei-\n4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine              chender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen\nRechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirk-           sind,\nsam wird oder\n3. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den\n5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufent-              Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenom-\nhaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt,            men hat,\ndass\n4. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge\na) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder             aussagen sollte, eingestellt wurde oder\nAbs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,\n5. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht\nb) der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach\nmehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines\n§ 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d erfüllt oder\nAufenthaltstitels nach § 25a Abs. 4a erfüllt.\nc) in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylverfahrens-\ngesetzes die Feststellung aufgehoben oder un-            (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll wider-\nwirksam wird.                                         rufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung\nals langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der          Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.\nAufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Ge-\nmeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen               (7) Das Schengen-Visum eines Ausländers, der sich\nwerden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch              mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhält, ist zu wi-\nauf den Aufenthaltstitel zusteht.                             derrufen, wenn\n(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum       1. der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche\nZweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu wider-            Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               189\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aus-              hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine\nländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die             derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt\nnach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis beabsichtigt.           hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Un-\nWurde das Visum nicht von einer deutschen Auslands-                terstützungshandlungen kann die Ausweisung nur\nvertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde, die das          gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige\nVisum widerruft, über das Bundesamt für Migration und              Gefährlichkeit begründen,\nFlüchtlinge den Ausstellerstaat.                              5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung\noder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\n§ 53                                   land gefährdet oder sich bei der Verfolgung politi-\nZwingende Ausweisung                              scher Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öf-\nfentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Ge-\nEin Ausländer wird ausgewiesen, wenn er                         waltanwendung droht,\n1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten\n6.   er in einer Befragung, die der Klärung von Beden-\nrechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe\nken gegen die Einreise oder den weiteren Aufent-\nvon mindestens drei Jahren verurteilt worden ist\nhalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder\noder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von\nder Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufent-\nfünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstra-\nhalte in Deutschland oder anderen Staaten ver-\nfen von zusammen mindestens drei Jahren rechts-\nheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche\nkräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen\noder unvollständige Angaben über Verbindungen\nVerurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet\nzu Personen oder Organisationen macht, die der\nworden ist,\nUnterstützung des Terrorismus verdächtig sind;\n2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu-              die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zuläs-\nbungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches un-                sig, wenn der Ausländer vor der Befragung aus-\nter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches ge-              drücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck\nnannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rah-                der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder\nmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung                   unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder\noder eines verbotenen Aufzugs begangenen Land-\n7.   er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unan-\nfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbu-\nfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder\nches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von min-\nseine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen\ndestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe\noder er sich gegen die verfassungsmäßige Ord-\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur\nnung oder den Gedanken der Völkerverständigung\nBewährung ausgesetzt worden ist oder\nrichtet.\n3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96\noder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ver-                                § 54a\nurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Be-\nwährung ausgesetzt worden ist.                                                   Überwachung\nausgewiesener Ausländer\n§ 54                                        aus Gründen der inneren Sicherheit\nAusweisung im Regelfall                         (1) Ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Aus-\nweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine voll-\nEin Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn\nziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht,\n1.   er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafta-      unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal\nten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von min-         wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständi-\ndestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe        gen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht        Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Ist ein\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist,                     Ausländer auf Grund anderer als der in Satz 1 genann-\n2.   er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß              ten Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig,\n§ 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,             kann eine Satz 1 entsprechende Meldepflicht angeord-\nnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die\n3.   er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes\nöffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.\nzuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut,\nherstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräu-       (2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländer-\nßert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger          behörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde\nWeise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder      keine abweichenden Festlegungen trifft.\nwenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder            (3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen\nBeihilfe leistet,                                        Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außer-\n4.   er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelös-        halb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen,\nten öffentlichen Versammlung oder eines verbote-         wenn dies geboten erscheint, um die Fortführung von\nnen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten        Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu\ngegen Menschen oder Sachen, die aus einer Men-           erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung\nschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit ge-       vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen\nfährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen          und Verpflichtungen besser überwachen zu können.\nwerden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,                (4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur\n5.   Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,            Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu un-\ndass er einer Vereinigung angehört oder angehört         terbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet wer-","190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nden, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste                       Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen\nnicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel ver-                   gegen die Menschlichkeit oder terroristische Ta-\nbleiben und die Beschränkung notwendig ist, um                          ten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise\nschwere Gefahren für die innere Sicherheit oder für Leib                billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öf-\nund Leben Dritter abzuwehren.                                           fentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder\n(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4                b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche\nruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine                   Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass ge-\nAnordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort voll-                    gen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu\nziehbar.                                                                Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auf-\nfordert oder die Menschenwürde anderer da-\n§ 55                                        durch angreift, dass er Teile der Bevölkerung be-\nErmessensausweisung                                   schimpft, böswillig verächtlich macht oder ver-\nleumdet,\n(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn\n9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und\nsein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nandauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige ande-\noder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepu-\nrer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeu-\nblik Deutschland beeinträchtigt.\ngen oder zu verstärken,\n(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere\n10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbe-\nausgewiesen werden, wenn er\nsondere unter Anwendung oder Androhung von\n1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden                 Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturel-\neines Anwenderstaates des Schengener Durchfüh-                 len oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesre-\nrungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In-                 publik Deutschland teilzuhaben oder\noder Ausland\n11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt\na) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlan-              oder dies versucht.\ngung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines\n(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind\nSchengen-Visums, eines Passersatzes, der Zu-\nzu berücksichtigen\nlassung einer Ausnahme von der Passpflicht\noder der Aussetzung der Abschiebung gemacht           1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die\nhat oder                                                  schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und\nsonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesge-\nb) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maß-\nbiet,\nnahmen der für die Durchführung dieses Geset-\nzes oder des Schengener Durchführungsüber-            2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehö-\neinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt                rigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich\nhat,                                                      rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm\nin familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebens-\nsoweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen\ngemeinschaft leben,\nsolcher Handlungen hingewiesen wurde,\n3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für\n2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Ver-\ndie Aussetzung der Abschiebung.\nstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche\noder behördliche Entscheidungen oder Verfügun-\n§ 56\ngen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets\neine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als                     Besonderer Ausweisungsschutz\nvorsätzliche Straftat anzusehen ist,                         (1) Ein Ausländer, der\n3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht             1.    eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit\ngeltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfü-               mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesge-\ngung verstößt,                                                  biet aufgehalten hat,\n4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches          1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,\nBetäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer er-        2.    eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundes-\nforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Be-                gebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bun-\nhandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,                     desgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf\n5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit ge-              Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten\nfährdet oder längerfristig obdachlos ist,                       hat,\n6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sons-         3.    eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens\ntige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch                fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehal-\nnimmt,                                                          ten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2\n7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie                bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebens-\noder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten                partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,\nBuch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für ei-      4.    mit einem deutschen Familienangehörigen oder\nnen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen al-               Lebenspartner in familiärer oder lebenspartner-\nlein personensorgeberechtigter Elternteil sich                  schaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,\nrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,                     5.    als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesge-\n8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver-              biet die Rechtsstellung eines ausländischen\nbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den              Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                 191\nder Bundesrepublik Deutschland ausgestellten                (3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind ent-\nReiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli              sprechend anzuwenden.\n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,                                                      § 58\ngenießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur                                    Abschiebung\naus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicher-             (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Aus-\nheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende                  reisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung\nGründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen         der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen\nin der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a         der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwa-\nund 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so        chung der Ausreise erforderlich erscheint.\nwird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen\ndie Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine             (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Aus-\nAusweisung nach Ermessen entschieden.                         länder\n(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden,             1. unerlaubt eingereist ist,\nder im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Nie-            2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderli-\nderlassungserlaubnis besitzt, sowie über die Auswei-              chen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlänge-\nsung eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaub-            rung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach\nnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den             § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach\nFällen der §§ 53 und 54 nach Ermessen entschieden.                § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt,\nSoweit die Eltern oder der allein personensorgeberech-        3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines\ntigte Elternteil des Minderjährigen sich rechtmäßig im            anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ge-\nBundesgebiet aufhalten, wird der Minderjährige nur in             mäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates\nden Fällen des § 53 ausgewiesen; über die Ausweisung              vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerken-\nwird nach Ermessen entschieden. Der Satz 1 ist nicht              nung von Entscheidungen über die Rückführung\nanzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen seri-                   von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34)\nenmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher              ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zustän-\nStraftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer be-              digen Behörde anerkannt wird,\nsonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wor-\nden ist.                                                      und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese\nabgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst\n(3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach      vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels\n§ 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt, kann nur unter den Vo-         oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Aus-\nraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.             länder nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollzieh-\n(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,      bar ist.\nkann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden,                 (3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere\ndass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerken-             erforderlich, wenn der Ausländer\nnung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung\n1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sons-\neines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 abge-\ntigem öffentlichen Gewahrsam befindet,\nschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen,\nwenn                                                          2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht aus-\ngereist ist,\n1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine\nAusweisung rechtfertigt, oder                             3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,\n2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgeset-        4. mittellos ist,\nzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar           5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,\ngeworden ist.\n6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der\nTäuschung unrichtige Angaben gemacht oder die\nAbschnitt 2                                  Angaben verweigert hat oder\nDurchsetzung                               7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreise-\nder Ausreisepflicht                               pflicht nicht nachkommen wird.\n§ 57                                                         § 58a\nZurückschiebung                                            Abschiebungsanordnung\n(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll         (1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen\ninnerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt           Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten\nzurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die            Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die\nZurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat           Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer\nauf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmeverein-          terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Auswei-\nbarung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.         sung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Ab-\n(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem       schiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Ab-\nanderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird,           schiebungsandrohung bedarf es nicht.\nsoll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben wer-            (2) Das Bundesministerium des Innern kann die\nden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreise-     Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein be-\npflicht ist noch nicht vollziehbar.                           sonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste","192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nLandesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschie-         Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher ange-\nbungsanordnungen des Bundes werden von der Bun-              kündigt werden.\ndespolizei vollzogen.\n(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzo-                                     § 60\ngen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Ab-                              Verbot der Abschiebung\nschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind.           (1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli\n§ 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die           1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nPrüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung           (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen\nentscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene       Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder\nFeststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.           seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsan-\n(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Ab-            gehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu ge-          sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Über-\nben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung         zeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte\naufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltli-        und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unan-\nchen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die           fechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen\nRechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die ge-           Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländi-\ngebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf            scher Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Ver-           Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem\nwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Ta-         Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\ngen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung               anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehö-\nzu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der          rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch\nFrist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antrag-     dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der\nstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den          körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an\nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen          das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des\nwerden.                                                      Satzes 1 kann ausgehen von\na) dem Staat,\n§ 59\nb) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder\nAndrohung der Abschiebung                          wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen\noder\n(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestim-\nmung einer Ausreisefrist angedroht werden.                   c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den\nBuchstaben a und b genannten Akteure einschließ-\n(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet wer-           lich internationaler Organisationen erwiesenermaßen\nden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll,               nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor\nund der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass                der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig da-\ner auch in einen anderen Staat abgeschoben werden                von, ob in dem Land eine staatliche Herrschafts-\nkann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Über-          macht vorhanden ist oder nicht,\nnahme verpflichtet ist.\nes sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalter-\n(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen          native. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach\nvon Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der An-          Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7\ndrohung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Aus-         bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom\nländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Ver-        29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerken-\nwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsver-         nung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder\nbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung        Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die an-\nim Übrigen unberührt.                                        derweitig internationalen Schutz benötigen, und über\n(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-        den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU\nschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidun-         Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Wenn der Aus-\ngen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder           länder sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem\ndie Aussetzung der Abschiebung Umstände unberück-            Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und\nsichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschie-       Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem\nbungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen             Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Sat-\nund die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-        zes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlings-\nschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von           eigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des\ndem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der             Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asyl-\nAbschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat             verfahrensgesetzes angefochten werden.\nentgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die            (2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho-\nVorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1         ben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete\nbezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage          Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder\noder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach        erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterwor-\nder Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann,          fen zu werden.\nbleiben unberührt.\n(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho-\n(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es         ben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen\nkeiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft         einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung\noder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die             oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. In die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008              193\nsen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung      tionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu\nentsprechende Anwendung.                                      gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).\n(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder\nein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens                                     § 60a\nverbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staa-                          Vorübergehende Aussetzung\ntes vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über                       der Abschiebung (Duldung)\ndie Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die             (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völker-\nnach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechts-        rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wah-\nhilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung     rung politischer Interessen der Bundesrepublik\nzuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.            Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von\n(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden,           Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sons-\nsoweit sich aus der Anwendung der Konvention vom              tiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte               oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate\nund Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass       ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als\ndie Abschiebung unzulässig ist.                               sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.\n(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in            (2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszuset-\neinem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung            zen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder\ndrohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2             rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufent-\nbis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr         haltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Aus-\neiner nach der Rechtsordnung eines anderen Staates            länders ist auch auszusetzen, wenn seine vorüberge-\ngesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung               hende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafver-\nnicht entgegen.                                               fahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwalt-\nschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet\n(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen\nwird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des\nanderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für\nSachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann\ndiesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für\neine Duldung erteilt werden, wenn dringende humani-\nLeib, Leben oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung\ntäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentli-\neines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen,\nche Interessen seine vorübergehende weitere Anwe-\nwenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer\nsenheit im Bundesgebiet erfordern.\nerheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im\nRahmen eines internationalen oder innerstaatlichen be-           (2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine\nwaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach             Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder\nSatz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder die            Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht\nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, all-          angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland\ngemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach              auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Ar-\n§ 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.                       tikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates\nvom 25. November 2003 über die Unterstützung bei\n(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-         der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungs-\nländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr            maßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26),\nfür die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland an-         zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Ausset-\nzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit be-        zung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Ein-\ndeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder beson-           reise des Ausländers ist zuzulassen.\nders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Frei-\nheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wor-           (3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Ab-\nden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Vo-         schiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.\nraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgeset-            (4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem\nzes erfüllt.                                                  Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.\n(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Auslän-           (5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der\nder, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von        Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die\nden Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Ab-           der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.\nschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.            Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen\n(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei            ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgescho-\ndem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,             ben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die\nkann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung            Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die\nanzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu              durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens\nsetzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeich-         einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist\nnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden            zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein\ndarf.                                                         Jahr erneuert wurde.\n(11) Für die Feststellung von Abschiebungsverboten                                    § 61\nnach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten Artikel 4\nAbs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der                  Räumliche Beschränkung;\nRichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004                            Ausreiseeinrichtungen\nüber Mindestnormen für die Anerkennung und den Sta-              (1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichti-\ntus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als          gen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes\nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig interna-       beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen kön-","194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nnen angeordnet werden. Von der räumlichen Beschrän-            zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die Anordnung nach\nkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der              Satz 1 bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt.\nAusländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prü-              (3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten\nfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist.             angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der\n(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufent-       Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höch-\nhalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländer-         stens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorberei-\nbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss               tungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft\nsich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben.           anzurechnen.\nIst eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a ent-\n(4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann\nsprechend.\neinen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung\n(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für             festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn\nvollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In\n1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Vo-\nden Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und\nraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 besteht,\nBeratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise ge-\nfördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Ge-            2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung\nrichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert               der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden\nwerden.                                                            kann und\n3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Aus-\n§ 62                                  länder der Anordnung der Sicherungshaft entziehen\nAbschiebungshaft                              will.\n(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Auswei-          Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Ent-\nsung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen,             scheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vor-\nwenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden              zuführen.\nwerden kann und die Abschiebung ohne die Inhaft-\nnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vor-                                 Kapitel 6\nbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll\nsechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Aus-                             Haftung und Gebühren\nweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum\nAblauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten                                        § 63\nrichterlichen Anordnung.                                                               Pflichten\n(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung                      der Beförderungsunternehmer\nauf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Siche-              (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur\nrungshaft), wenn                                               in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz ei-\n1.    der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise       nes erforderlichen Passes und eines erforderlichen Auf-\nvollziehbar ausreisepflichtig ist,                       enthaltstitels sind.\n1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergan-                  (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von\ngen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen wer-     ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem\nden kann,                                                Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\n2.    die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer       lung einem Beförderungsunternehmer untersagen,\nseinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der           Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu\nAusländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter         befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein\nder er erreichbar ist,                                   Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben\nkeine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsicht-\n3.    er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem          lich der Festsetzung des Zwangsgeldes.\nfür die Abschiebung angekündigten Termin nicht\nan dem von der Ausländerbehörde angegebenen                 (3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunter-\nOrt angetroffen wurde,                                   nehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfü-\ngung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens\n4.    er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzo-        1 000 und höchstens 5 000 Euro. Das Zwangsgeld\ngen hat oder                                             kann durch das Bundesministerium des Innern oder\n5.    der begründete Verdacht besteht, dass er sich der        die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrie-\nAbschiebung entziehen will.                              ben werden.\nDer Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei               (4) Das Bundesministerium des Innern oder die von\nWochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn                 ihm bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunterneh-\ndie Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die       mern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 ge-\nAbschiebung durchgeführt werden kann. Von der An-              nannten Pflicht vereinbaren.\nordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann\nausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Auslän-                                         § 64\nder glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung\nnicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig,                       Rückbeförderungspflicht\nwenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer                         der Beförderungsunternehmer\nnicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb           (1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn\nder nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.             der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze\nIst die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer             befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008             195\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die       dernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung\nDauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die        der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sons-\nohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderli-        tige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Be-\nchen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert          sitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zu-\nwerden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen         rückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben wer-\nwerden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die     den soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen\nin § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 bezeichneten Umstände       der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.\nberufen. Sie erlischt, wenn dem Ausländer ein Aufent-\nhaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.                                             § 67\n(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer                        Umfang der Kostenhaftung\nauf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behör-              (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung,\nden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt          Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen\nBeschränkung umfassen\nhat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen\nsonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise ge-        1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für\nwährleistet ist.                                                 den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und\nbis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,\n§ 65\n2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-\nPflichten\nnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließ-\nder Flughafenunternehmer\nlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der\nDer Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist ver-             Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Aus-\npflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unter-             gaben für die Unterbringung, Verpflegung und sons-\nkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im            tige Versorgung des Ausländers sowie\nBesitz eines erforderlichen Passes oder eines erforder-\nlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeili-      3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des\nchen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.             Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der\nPersonalkosten.\n§ 66                                 (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer\nKostenschuldner;                         nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen\nSicherheitsleistung                       1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,\n(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumli-      2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Ein-\nchen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschie-               reise entstehenden Verwaltungskosten und Ausga-\nbung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer               ben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige\nzu tragen.                                                       Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und\n(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1            Dolmetscherkosten und\nbezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Auslän-          3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit\nderbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet              der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erfor-\nhat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukom-             derliche Begleitung des Ausländers übernimmt.\nmen.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten\n(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der        werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch\nBeförderungsunternehmer neben dem Ausländer für              Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstande-\ndie Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und            nen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der\nfür die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an        Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur\nder Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ent-            Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.\nscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförde-\nrungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach\n§ 68\n§ 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Auslän-\nder für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64                        Haftung für Lebensunterhalt\nAbs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des            (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Aus-\n§ 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.                 landsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten\n(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurück-           für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen,\nschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer         hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für\nbeschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Er-            den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der\nwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes         Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im\nnicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine        Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewen-\nnach § 96 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer           det werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem\nhaftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen        gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Auf-\nKostenschuldner nicht beigetrieben werden können.            wendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen,\n(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheits-        sind nicht zu erstatten.\nleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicher-           (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf\nheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuld-          der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwal-\nners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde,        tungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstat-\ndie sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsan-       tungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die\nordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn an-        öffentlichen Mittel aufgewendet hat.","196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich       über einem Staatsangehörigen festgesetzt werden,\ndie Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Ab-         dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende\nsatz 1 Satz 1.                                                Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festge-\n(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie            setzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten\nKenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstat-          nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schen-\ntender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öf-      gen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzu-\nfentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht,        schlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchst-\nüber die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt       sätze überschritten werden.\nihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des             (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vor-\nErstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der            sehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger\nEmpfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstat-            Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben\ntung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen         wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer\nMittel sowie der Versagung weiterer Leistungen ver-           Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Dau-\nwenden.                                                       eraufenthalt-EG darf höchstens die Hälfte der für ihre\nErteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr\n§ 69                               ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen.\nGebühren                             Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages\nund der Versagung der beantragten Amtshandlung\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und              nicht zurückgezahlt.\nden zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen                  (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die\nerhoben. Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bun-        Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die\ndesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des        höchstens betragen dürfen:\nDritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.             1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines An-\n(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-              trages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebüh-                 Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehe-\nrenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze so-              nen Gebühr,\nwie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbe-             2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand-\nsondere für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungs-             lung: 55 Euro.\nkostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz\nkeine abweichenden Vorschriften enthält.                      Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf\ndie Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung an-\n(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebüh-          zurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.\nren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:\n1.   für die     Erteilung  einer   Aufenthaltserlaubnis:                               § 70\n80 Euro,\nVerjährung\n2.   für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:\n(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 ge-\n200 Euro,\nnannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der\n2a. für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufent-        Fälligkeit.\nhalt-EG: 200 Euro,\n(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66\n3.   für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis:         und 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Ver-\n40 Euro,                                                 waltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange\n4.   für die Erteilung eines nationalen Visums und die        sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet auf-\nAusstellung eines Passersatzes und eines Aus-            hält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb\nweisersatzes: 100 Euro,                                  nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzli-\nchen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachge-\n5.   für die Erteilung        eines   Schengen-Visums:\nkommen ist.\n210 Euro,\n6.   für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums:                                   Kapitel 7\n60 Euro und 1 Euro pro Person,\n6a. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung                           Verfahrensvorschriften\nzum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen\nnach § 20: 200 Euro,                                                          Abschnitt 1\n7.   für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,                                     Zuständigkeiten\n8.   für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger:\n§ 71\ndie Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten\nGebühr.                                                                        Zuständigkeit\n(4) Für die Erteilung eines nationalen Visums und ei-         (1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen\nnes Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von          und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach\nhöchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf                ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Geset-\nWunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit            zen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Lan-\nvorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von               desregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann\nhöchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzu-                 bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder\nschläge können auch für die Amtshandlungen gegen-             mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                       197\n(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenhei-                    Abs. 2a sind auch die Behörden zuständig, die die Ver-\nten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslands-                          teilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49\nvertretungen zuständig.                                                     Abs. 3 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtig-\n(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-                 ten Auslandsvertretungen zuständig.7)\nschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zu-                           (5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung\nständig für                                                                 der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durch-\n1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der                            führung der Abschiebung und, soweit es zur Vorberei-\nGrenze, die Befristung der Wirkungen auf Grund                        tung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist,\nder von ihnen vorgenommenen Zurückschiebungen                         die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die\nnach § 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführungen                        Polizeien der Länder zuständig.\nvon Ausländern aus anderen und in andere Staaten                         (6) Das Bundesministerium des Innern oder die von\nund, soweit es zur Vornahme dieser Maßnahmen er-                      ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit\nforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung                     dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Päs-\nvon Haft,                                                             sen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entschei-\n2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines                     dungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im\nPassersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Ausset-                       elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben wer-\nzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,                              den.\n3. den Widerruf eines Visums                                                                          § 71a\na) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschie-                                  Zuständigkeit und Unterrichtung\nbung,\n(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nb) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Vi-                   Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in\nsum erteilt hat, oder                                             den Fällen des § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 die Behörden\nc) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Er-                     der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei der Verfolgung und\nteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese                   Ahndung mit den in § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbe-\nihrer Zustimmung bedurfte,                                        kämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.\n4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66                              (2) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten\nAbs. 5 an der Grenze,                                                 das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden\nrechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Abs. 2a\n5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunter-\nund 3 Nr. 1. Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr\nnehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses\nals 200 Euro beträgt.\nGesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsenen Verordnungen und Anordnungen beachtet ha-                          (3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstre-\nben,                                                                  ckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwal-\ntung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ih-\n6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent-\nrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\nscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an\nnach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 erforderlich sind, über-\nder Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium\nmitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle er-\ndes Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall er-\nkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betrof-\nmächtigt sind,\nfenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Aus-\n7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Aus-                         schluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu be-\nländer einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe,                       rücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Er-\n8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäi-                     kenntnisse sind.\nschen Union vorgesehenen Vermerken und Beschei-\nnigungen vom Datum und Ort der Einreise über die                                                 § 72\nAußengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schen-                                    Beteiligungserfordernisse\ngen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zustän-\ndigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch                         (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur mit\ndie Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht                    Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort\nausgeschlossen.                                                       zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Be-\nhörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben\n(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den                          oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteili-\n§§ 48 und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der                        gen.\npolizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-\nkehrs beauftragten Behörden und, soweit es zur Erfül-                          (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen\nlung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die                     Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder\nPolizeien der Länder zuständig. In den Fällen des § 49                      Abs. 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestan-\ndes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d ent-\n7\n) § 71 Abs. 4 wird gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli      scheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Be-\n2007 (BGBl. I S. 1566) ab 1. November 2007 wie folgt gefasst:           teiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlin-\n„(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48 und 49          ge.\nAbs. 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen\nKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behör-           (3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Be-\nden und, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 erfor-    dingungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, An-\nderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig. In den Fällen des § 49 ordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen\nAbs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach\n§ 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 5 sind die vom     einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderli-\nAuswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.“           chen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Be-","198                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nhörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert                        ständige Auslandsvertretung. Das Verfahren nach § 21\noder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeord-                         des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt.\nnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Auf-                     In den Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der\nenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asyl-                    polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-\nverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Auslän-                     kehrs beauftragte Behörde die im Visumverfahren erho-\nderbehörde beschränkt ist.                                                benen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden\nübermitteln.8)\n(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erho-\nben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein-                        (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung\ngeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständi-                  von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur\ngen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgescho-                          Prüfung von Sicherheitsbedenken vor der Erteilung\nben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person                       oder Verlängerung eines sonstigen Aufenthaltstitels\nim Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes                         die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten\nist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutz-                       der betroffenen Person an den Bundesnachrichten-\ndienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden.                         dienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zoll-\nkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungs-\n(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständi-\nnicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die\ngen Behörden der Polizei übermitteln. Vor Erteilung ei-\nder vorübergehenden Unterbringung von Ausländern\nner Niederlassungserlaubnis sind die gespeicherten\ndienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder\npersonenbezogenen Daten den in Satz 1 genannten Si-\npolitischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt\ncherheitsbehörden und Nachrichtendiensten zu über-\noder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.\nmitteln, wenn dies zur Feststellung von Versagungs-\n(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die                   gründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von Sicher-\nVerlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels                    heitsbedenken geboten ist.9)\nnach § 25 Abs. 4a und die Festlegung, Aufhebung oder\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-\nVerkürzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a ist die\nfür das in § 25 Abs. 4a in Bezug genommene Strafver-                      heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfra-\ngenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe\nfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm\nnach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken\nbefasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt\nein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Auslän-                    vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden\nwährend des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels\nderbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch\nVersagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Si-\nnicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung\nüber die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer                      cherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zustän-\ndigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Aus-\nAusreisefrist nach § 50 Abs. 2a die für den Aufenthalts-\nlandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genann-\nort zuständige Polizeibehörde.\nten Behörden dürfen die mit der Anfrage übermittelten\nDaten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung\n§ 73\nihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermitt-\nSonstige                                  lungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unbe-\nBeteiligungserfordernisse im Visumverfahren                         rührt.\nund bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln\n(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im\n(1) Die im Visumverfahren von der deutschen Aus-                     Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Be-\nlandsvertretung erhobenen Daten der visumantragstel-                      rücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch all-\nlenden Person und des Einladers können über das Aus-                      gemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen ge-\nwärtige Amt zur Feststellung von Versagungsgründen                        genüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie\nnach § 5 Abs. 4 an den Bundesnachrichtendienst, das                       Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Perso-\nBundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen                        nengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Ge-\nAbschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zoll-                       brauch gemacht wird.\nkriminalamt übermittelt werden. Die beteiligten Behör-\nden übermitteln Erkenntnisse über Versagungsgründe                                                           § 74\nnach § 5 Abs. 4 über das Auswärtige Amt an die zu-\nBeteiligung des Bundes;\n8\n) § 73 Abs. 1 wird gemäß Artikel 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Au-                               Weisungsbefugnis\ngust 2007 (BGBl. I S. 1970) ab 1. Februar 2009 wie folgt gefasst:\n(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interes-\n„(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsver-\ntretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zu-\nsen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass\nständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur       die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines\nvisumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die       anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungs-\ndurch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise\ndie Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen     9\nReferenzpersonen im Inland erhoben werden, können über die zu-          ) § 73 Abs. 2 wird gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Au-\nständige Stelle zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5           gust 2007 (BGBl. I S. 1970) ab 1. Mai 2008 wie folgt gefasst:\nAbs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den            „(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versa-\nBundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz,             gungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen\nden Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das           Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Auf-\nZollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des           enthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei\nAusländerzentralregisters bleibt unberührt. In den Fällen des § 14        ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen\nAbs. 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenzü-     Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrich-\nberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde die im Visumverfah-          tendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt\nren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermit-          sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskri-\nteln.“                                                                    minalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                199\ndauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung               3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem\nvon Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschrän-                   Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung\nkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Be-                von Informationsmaterial über Integrationsange-\nnehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministe-                     bote von Bund, Ländern und Kommunen für Aus-\nrium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle                  länder und Spätaussiedler;\nvorgenommen werden dürfen.                                      4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Mi-\n(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur                 grationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung\nAusführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses                 analytischer Aussagen für die Steuerung der Zu-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen,                    wanderung;\nwenn                                                            5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der\n1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder               Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Natio-\nsonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik               nale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach\nDeutschland es erfordern,                                       Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der\nRichtlinie 2003/109/EG und Artikel 8 Abs. 3 der\n2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Lan-\nRichtlinie 2004/114/EG sowie für Mitteilungen nach\ndes erhebliche Interessen eines anderen Landes be-\n§ 52 Abs. 7 Satz 2;\neinträchtigt werden,\n6. Führung des Registers nach § 91a;\n3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen\nwill, der zu den bei konsularischen und diplomati-          7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Pro-\nschen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufent-                grammen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr\nhaltstitels befreiten Personen gehört.                          bewilligten Mittel;\n8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach\nAbschnitt 1a                                  § 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach § 23 sowie\nder nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer\nDurchbeförderung\nauf die Länder;\n§ 74a                               9. Durchführung einer migrationsspezifischen Bera-\ntung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch an-\nDurchbeförderung von Ausländern                          dere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es\nAusländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem                  sich privater oder öffentlicher Träger bedienen;\nHoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen           10. Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum\nStaat zurückführen oder aus einem anderen Staat über                Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach\ndas Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück-                § 20; hierbei wird das Bundesamt für Migration\nübernehmen, wenn ihnen dies von den zuständigen                     und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungs-\nBehörden gestattet wurde (Durchbeförderung). Die                    migration unterstützt;\nDurchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischen-\nstaatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der          11. Koordinierung der Informationsübermittlung und\nEuropäischen Gemeinschaft. Zentrale Behörde nach                    Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehör-\nArtikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die Bun-            den, insbesondere des Bundeskriminalamtes und\ndespolizeidirektion. Der durchbeförderte Ausländer hat              des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Aus-\ndie erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit                    ländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentli-\nseiner Durchbeförderung zu dulden.                                  chen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsange-\nhörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kom-\nmen.\nAbschnitt 2\nBundesamt für                                                            § 76\nMigration und Flüchtlinge\n(weggefallen)\n§ 75                                                     Abschnitt 3\nAufgaben                                           Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat un-\nbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen fol-                                            § 77\ngende Aufgaben:                                                                        Schriftform;\n1. Koordinierung der Informationen über den Aufent-                    Ausnahme von Formerfordernissen\nhalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den             (1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz,\nAusländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit           ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt,\nund der für Pass- und Visaangelegenheiten vom             räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingun-\nAuswärtigen Amt ermächtigten deutschen Aus-               gen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung\nlandsvertretungen;                                        und die Aussetzung der Abschiebung bedürfen der\n2. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten         Schriftform. Das Gleiche gilt für Beschränkungen des\ndes Integrationskurses nach § 43 Abs. 3,              Aufenthalts nach § 12 Abs. 4, die Anordnungen nach\nden §§ 47 und 54a sowie den Widerruf von Verwal-\nb) deren Durchführung und                                 tungsakten nach diesem Gesetz. Einem Verwaltungs-\nc) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertrie-           akt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlas-\nbenengesetzes;                                        sungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufent-","200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nhalt-EG versagt wird, ist eine Erklärung beizufügen,          rer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und\ndurch die der Ausländer über den Rechtsbehelf, der            nutzen.\ngegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle,\n(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer\nbei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die\nund eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vor-\neinzuhaltende Frist belehrt wird.\ndruckmuster können neben der Bezeichnung von Aus-\n(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Vi-           stellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültig-\nsums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen         keitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des In-\nkeiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die             habers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen\nVersagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schrift-        folgende Angaben über die Person des Inhabers vorge-\nform.                                                         sehen sein:\n§ 78                                 1. Tag und Ort der Geburt,\nVordrucke für Aufenthaltstitel,                    2. Staatsangehörigkeit,\nAusweisersatz und Bescheinigungen\n3. Geschlecht,\n(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vor-\ndruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und              4. Größe,\neine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vor-          5. Farbe der Augen,\ndruckmuster enthält folgende Angaben:\n1. Name und Vorname des Inhabers,                               6. Anschrift des Inhabers,\n2. Gültigkeitsdauer,                                            7. Lichtbild,\n3. Ausstellungsort und -datum,                                  8. eigenhändige Unterschrift,\n4. Art des Aufenthaltstitels,                                   9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder\n5. Ausstellungsbehörde,                                             Händen oder Gesicht,\n6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Pass-             10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eige-\nersatzpapiers,                                                  nen Angaben des Ausländers beruhen.\n7. Anmerkungen.\nDas Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biome-\n(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Do-       trischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsver-\nkument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Infor-        fahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz ein-\nmationsfelder vorgesehen:                                     gebracht werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entspre-\n1. Tag und Ort der Geburt,                                    chend.\n2. Staatsangehörigkeit,                                           (7) Die Bescheinigungen nach § 60a Abs. 4 und § 81\n3. Geschlecht,                                                Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster aus-\ngestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer\n4. Anmerkungen,                                               Zone für das automatische Lesen versehen sein kann.\n5. Anschrift des Inhabers.                                    Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6\n(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild          bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass\nund der eigenhändigen Unterschrift weitere biometri-          der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die\nsche Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht            Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.\ndes Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift\nund die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch                                      § 79\nin mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den\nEntscheidung\nAufenthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den\nüber den Aufenthalt\nAbsätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Per-\nson dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter            (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der\nForm in den Aufenthaltstitel eingebracht werden.              Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände\n(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält fol-       und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das\ngende Angaben:                                                Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7\nentscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage\n1. Familienname und Vorname,\nder ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugängli-\n2. Geburtsdatum,                                              chen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforder-\n3. Geschlecht,                                                lich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des\nBundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.\n4. Staatsangehörigkeit,\n5. Art des Aufenthaltstitels,                                     (2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung\noder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat,\n6. Seriennummer des Vordrucks,                                wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ord-\n7. ausstellender Staat,                                       nungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über\n8. Gültigkeitsdauer,                                          den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens,\nim Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft\n9. Prüfziffern.                                               des Urteils auszusetzen, es sei denn, über den Aufent-\n(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das     haltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des\nautomatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ih-        Verfahrens entschieden werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               201\n§ 80                                                          § 82\nHandlungsfähigkeit Minderjähriger                                 Mitwirkung des Ausländers\n(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen\nfür ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig\nnach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Le-\noder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Um-\nbensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe\nstände unverzüglich geltend zu machen und die erfor-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder\nderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhält-\nim Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit\nnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Er-\nzu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter-\nlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die\nstellen wäre.\ner erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Aus-\n(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minder-         länderbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist\njährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschie-          setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die\nbung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Andro-          Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufent-\nhung und Durchführung der Abschiebung in den Her-             haltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Anga-\nkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht      ben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden\nim Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im         Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Um-\nBundesgebiet unbekannt ist.                                   stände und beigebrachte Nachweise können unberück-\nsichtigt bleiben.\n(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maß-             (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren ent-\ngebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljäh-       sprechende Anwendung.\nrig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sons-          (3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Ab-\ntige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem             satz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten\nRecht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers            nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen\nbleiben davon unberührt.                                      aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der\nAntragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen\n(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der\nwerden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen\ndas 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sons-\nder Fristversäumung hinzuweisen.\ntige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter\nden Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind ver-                (4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung\npflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge       von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach auslän-\nauf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels          derrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen er-\nund auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des            forderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Aus-\nPassersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.              länder bei der zuständigen Behörde sowie den Vertre-\ntungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates,\ndessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, per-\n§ 81\nsönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur\nBeantragung des Aufenthaltstitels                  Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird.\nKommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1\n(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf      nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt wer-\nseinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt         den. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1\nist.                                                          und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entspre-\n(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der             chende Anwendung.\nRechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Ein-            (5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem\nreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der        Asylverfahrensgesetz oder den zur Durchführung dieser\nEinreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung           Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument nach\nbestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesge-          einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden soll,\nbiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein             hat auf Verlangen\nAufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb\n1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach\nvon sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.\n§ 99 Abs. 1 Nr. 13 erlassenen Rechtsverordnung vor-\n(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im            zulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Licht-\nBundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu              bildes mitzuwirken und\nbesitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein    2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mitzuwir-\nAufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde              ken.\nals erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab\nDas Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Doku-\ndem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung\nmente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständi-\nder Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.\ngen Behörden zur Sicherung und einer späteren Fest-\n(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines        stellung der Identität verarbeitet und genutzt werden.\nAufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Auf-\nenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom                                   § 83\nZeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Aus-                   Beschränkung der Anfechtbarkeit\nländerbehörde als fortbestehend.\n(1) Die Versagung eines Visums zu touristischen\n(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die          Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes\nWirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)         an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird\nauszustellen.                                                 bei der Versagung eines Visums und eines Passersat-","202            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstel-      der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Ein-\nlung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewie-        zelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.\nsen.\n(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Ab-                                       § 87\nschiebung findet kein Widerspruch statt.                             Übermittlungen an Ausländerbehörden\n(1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewor-\n§ 84\ndene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen\nWirkungen                              auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort ge-\nvon Widerspruch und Klage                      nannten Zwecke erforderlich ist.\n(1) Widerspruch und Klage gegen                              (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zu-\n1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Ver-      ständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie\nlängerung des Aufenthaltstitels,                         Kenntnis erlangen von\n2. die Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 1, in einer Ausrei-     1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erfor-\nseeinrichtung Wohnung zu nehmen,                             derlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Ab-\nschiebung nicht ausgesetzt ist,\n3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestim-\nmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft,     2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung\noder\n4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers\nnach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des          3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;\n§ 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes,                  in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach\n5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung           diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der\nvon Forschungseinrichtungen für den Abschluss von        Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unter-\nAufnahmevereinbarungen nach § 20 sowie                   richtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeich-\n6. den Widerruf eines Schengen-Visums nach § 52              neten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibe-\nAbs. 7                                                   hörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.\nÖffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                           Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusam-\n(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer        menhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis er-\naufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Auswei-           langen von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit\nsung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die           im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsver-\nRechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt.           ordnung. Die Auslandsvertretungen übermitteln der zu-\nFür Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Er-              ständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten\nwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbeste-      eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität\nhend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs        oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon\noder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während ei-        Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung\nnes gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen An-       der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem Aus-\ntrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der auf-           länder gegenwärtig von Bedeutung sein können.\nschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte                 (3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migrati-\nRechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unter-          on, Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1\nbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht      und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis\nein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche          angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit da-\noder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufge-          durch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefähr-\nhoben wird.                                                  det wird. Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des\n§ 85                               Landes und Ausländerbeauftragte von Gemeinden\nBerechnung von Aufenthaltszeiten                  nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen\nUnterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufent-            Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der\nhalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.       Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines\ndie Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Ver-\nAbschnitt 4                              waltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur\nnach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.\nDatenschutz\n(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines\n§ 86                               Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stel-\nlen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüg-\nErhebung personenbezogener Daten                    lich über die Einleitung des Verfahrens sowie die Ver-\nDie mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten          fahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei\nBehörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses              Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung\nGesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in            der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbe-\nanderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben,             hörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem         unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung\nGesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen            eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer.\nin anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne         Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungs-\nvon § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie           widrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend\nentsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze           Euro geahndet werden kann. Die Zeugenschutzdienst-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                                   203\nstelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde un-                  den ist. In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit\nverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes                       der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden\nfür einen Ausländer.                                                     Verkehrs beauftragten Behörden unterrichtet werden,\n(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen ha-               wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 erlassen\nben den Ausländerbehörden                                                werden soll.\n1. von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen                           (4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausfüh-\nWiderruf eines nach § 25 Abs. 4a erteilten Aufent-                 rung dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch\nhaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer               nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 ent-\nnach § 50 Abs. 2a gewährten Ausreisefrist rechtfer-                sprechende Anwendung.\ntigen und\n§ 8910)\n2. von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle\noder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen,                                Verfahren bei identitätssichernden\nsofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach                             und -feststellenden Maßnahmen\n§ 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Num-                   (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der\nmer 1 gemacht wurde.                                               Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen.\nDie nach § 49 Abs. 2 bis 3 gewonnenen Unterlagen\n§ 88                                 werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen\nÜbermittlungen bei besonderen                            Unterlagen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen\ngesetzlichen Verwendungsregelungen                          nach § 49 Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Be-\nhörde aufbewahrt.\n(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und\nsonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit be-                         (2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterla-\nsondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge-                         gen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder\ngenstehen.                                                               der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der\nStrafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr.\n(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt\nSie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den\noder anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3\nfür diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlas-\ndes Strafgesetzbuches genannten Personen einer öf-\nsen werden.\nfentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dür-\nfen von dieser übermittelt werden,                                          (3) Die nach § 49 Abs. 2 bis 3 oder 5 gewonnenen\n1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge-                     Unterlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewah-\nfährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum                          ren, zu vernichten, wenn\nAusschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder                  1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz\nvon dem Ausländer nicht eingehalten werden oder                        ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Auf-\n2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich                        enthaltstitel erteilt worden ist,\nsind, ob die in § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Vo-                 2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaub-\nraussetzungen vorliegen.                                               ten Einreise zehn Jahre vergangen sind,\n(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Ab-                   3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der\ngabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dür-                           Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre\nfen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine                        vergangen sind oder\nVorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zoll-\n4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung\nrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirt-\ndes Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der\nschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr-\nSprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.\noder Verbringungsverbote oder -beschränkungen ver-\nstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrecht-                       (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unter-\nliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geld-                  lagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Ab-\nbuße von mindestens fünfhundert Euro verhängt wor-                       wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder\n10\n) Die Änderung von § 89 durch Artikel 1 Nr. 68 des Gesetzes vom          erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden\n19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in seiner durch das Gesetz vom       übermittelt oder überlassen werden.\n20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Fassung wird nach Arti-        (3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behör-\nkel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in    den unmittelbar nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Do-\nVerbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007        kuments oder der Identität des Inhabers zu löschen. Die nach § 49\n(BGBl. I S. 1566) ab 1. November 2007 wie folgt gefasst:               Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen Behörden, die\nsie speichern, zu löschen, wenn\n„§ 89\n1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und\nVerfahren bei identitätsüberprüfenden,                     von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,\n-feststellenden und -sichernden Maßnahmen                  2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise\n(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung         zehn Jahre vergangen sind,\nder nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau-       3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung\nten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten Daten. Die              oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder\nnach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen Daten werden getrennt von an-         4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums\nderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach             sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn\n§ 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert.             Jahre vergangen sind.\n(2) Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen         Die Löschung ist zu protokollieren.\nDaten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zu-       (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Daten im Rahmen\nordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der        eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentli-\npolizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es        che Sicherheit oder Ordnung benötigt werden.“","204             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nOrdnung benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine                                   § 90\nNiederschrift zu fertigen.                                                          Übermittlungen\ndurch Ausländerbehörden\n§ 89a\n(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhalts-\nVerfahrensvorschriften                       punkte für\nfür die Fundpapier-Datenbank\n1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern\n(1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49             ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,\nerhobenen Daten eines Ausländers auf Ersuchen der\n2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60\nBehörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nFundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um\nbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagen-\ndurch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier\ntur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kran-\ndie Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers\nken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, ei-\nfestzustellen, soweit hieran Zweifel bestehen.\nnem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende\n(2) Zur Durchführung des Datenabgleichs übermittelt            oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die Melde-\ndie ersuchende Stelle das Lichtbild oder die Fingerab-            pflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgeset-\ndrücke sowie andere in § 49b Nr. 1 genannte Daten an              zes,\ndas Bundesverwaltungsamt.\n3. die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbe-\n(3) Stimmen die übermittelten Daten des Ausländers             kämpfungsgesetzes bezeichneten Verstöße,\nmit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fund-          unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes\npapiers überein, so werden die Daten nach § 49b an die        betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahn-\nersuchende Stelle übermittelt.                                dung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zustän-\n(4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität ei-        digen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Ar-\nnes Ausländers nicht eindeutig feststellen, übermittelt       beitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10\nes zur Identitätsprüfung an die ersuchende Stelle die         des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Be-\nin der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Angaben             hörden.\nzu ähnlichen Personen, wenn zu erwarten ist, dass de-            (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen\nren Kenntnis die Identitätsfeststellung des Ausländers        gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung\ndurch die Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermög-           dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit\nlicht. Die ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwal-       den anderen in § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämp-\ntungsamt übermittelten Angaben, die dem Ausländer             fungsgesetzes genannten Behörden zusammen.\nnicht zugeordnet werden können, unverzüglich zu lö-\nschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernich-               (3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrau-\nten.                                                          ten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach\ndiesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach\n(5) Die Übermittlung der Daten soll durch Datenfern-       dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, so-\nübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im automati-        wie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmun-\nsierten Verfahren ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2            gen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungs-\nbis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.                 berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz\n(6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen          und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder\ndie Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Auf-\n1. einer zur Feststellung der Identität oder Staatsange-      nahme einer Beschäftigung den nach § 10 des Asyl-\nhörigkeit eines Ausländers nach § 16 Abs. 2 des           bewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.\nAsylverfahrensgesetzes zuständigen Behörde und\n(4) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach\n2. einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche Ge-    § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über\nfahrenabwehr zuständigen Behörde zur Feststellung\nder Identität eines Ausländers oder der Zuordnung         1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitels\nvon Beweismitteln                                             nach § 25 Abs. 4a,\ndie von dieser Behörde übermittelten Daten mit den in         2. die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung einer\nder Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab.                  Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a oder\nDie Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.                      3. den Übergang der Zuständigkeit der Ausländerbe-\n(7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der              hörde auf eine andere Ausländerbehörde; hierzu ist\nerstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffen-               die Ausländerbehörde verpflichtet, die zuständig ge-\nden Dokument zu löschen. Entfällt der Zweck der Spei-             worden ist.\ncherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unver-\nzüglich zu löschen.                                                                     § 90a\n(8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen                         Mitteilungen der Ausländer-\nStand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Si-                         behörden an die Meldebehörden\ncherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu              (1) Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich\ntreffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unver-      die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhalts-\nsehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung       punkte dafür haben, dass die im Melderegister zu mel-\nallgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen              depflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig\nStand der Technik entsprechende Verschlüsselungsver-          oder unvollständig sind. Sie teilen den Meldebehörden\nfahren anzuwenden.                                            insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               205\n1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,          a) die Personalien, mit Ausnahme der früher geführ-\n2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.                     ten Namen und der Wohnanschrift im Inland, so-\nwie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Her-\n(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende                 kunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur\nAngaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:                     Religionszugehörigkeit,\n1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,\nb) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbil-\n2. Tag, Ort und Staat der Geburt,                                     dung,\n3. Staatsangehörigkeiten,\nc) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung\n4. letzte Anschrift im Inland sowie                                   eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die\n5. Datum der Ausreise.                                                für die Bearbeitung seines Antrages zuständige\nStelle und Angaben zur Entscheidung über den\n§ 90b                                      Antrag oder den Stand des Verfahrens,\nDatenabgleich zwischen\nd) Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,\nAusländer- und Meldebehörden\nDie Ausländer- und Meldebehörden übermitteln ei-               e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,\nnander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten               f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,\nzum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben ört-\nlichen Zuständigkeitsbereich haben. Die empfangende           2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit\nBehörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr           Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur Re-\ngespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich              ligionszugehörigkeit der Familienangehörigen des\nist zulässig. Die übermittelten Daten dürfen nur für die          Ausländers nach Absatz 1,\nDurchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege ver-\nwendet werden und sind sodann unverzüglich zu lö-             3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe,\nschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zu-              der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.\nrückzugeben oder zu vernichten.                                  (3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertre-\ntungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten\n§ 91                              Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermit-\nSpeicherung und                           teln, wenn\nLöschung personenbezogener Daten\n1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder\n(1) Die Daten über die Ausweisung, Zurückschie-\nbung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem             2. ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden\nAblauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu            Schutzes im Bundesgebiet\nlöschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, so-\nweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen ge-         beantragt wurden.\nsetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Aus-                (4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten ent-\nländer verwertet werden dürfen.                               sprechend.\n(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anste-\nhende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich               (5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländer-\nsind und voraussichtlich auch für eine spätere auslän-        behörden, Auslandsvertretungen und andere Organisa-\nderrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden             tionseinheiten des Bundesamtes für Migration und\nkönnen, sind unverzüglich zu vernichten.                      Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten natio-\nnalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtli-\n(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes so-          nie 2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer auslän-\nwie entsprechende Vorschriften in den Datenschutzge-          der- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang\nsetzen der Länder finden keine Anwendung.                     mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der auf-\ngenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohn-\n§ 91a                              sitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mit-\nRegister                             gliedstaaten der Europäischen Union, der Familienzu-\nzum vorübergehenden Schutz                       sammenführung und der Förderung der freiwilligen\n(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge            Rückkehr übermittelt werden.\nführt ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1,          (6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlun-\ndie ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt        gen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. § 13\nhaben, und über deren Familienangehörige im Sinne             des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.\ndes Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum\nZweck der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der               (7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3\naufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der                  und 5 erfolgen schriftlich, in elektronischer Form oder\nWohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in an-              im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des\ndere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Fa-          AZR-Gesetzes gilt entsprechend.\nmilienzusammenführung und der Förderung der freiwil-\nligen Rückkehr.                                                  (8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Be-\nendigung des vorübergehenden Schutzes des Auslän-\n(2) Folgende Daten werden in dem Register gespei-          ders zu löschen. Für die Auskunft an den Betroffenen\nchert:                                                        und die Sperrung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2\n1. zum Ausländer:                                             und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.","206              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n§ 91b                               1. in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem\nder Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist,\nDatenübermittlung durch\noder\ndas Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle             2. in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als na-        angedroht oder eine solche Maßnahme durchgeführt\ntionale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richt-        wurde oder dass eine entsprechende Abschiebungsan-\nlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach             ordnung nach § 58a erlassen oder durchgeführt wurde.\n§ 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes auf-              In der Mitteilung wird der wesentliche Grund der Auf-\ngenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der             enthaltsbeendigung angegeben. Die Auskunft wird er-\nEuropäischen Union oder zur Familienzusammenfüh-               teilt, sobald die deutsche Behörde, die nach § 71 die\nrung an folgende Stellen übermitteln:                          betreffende Maßnahme anordnet, dem Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge die beabsichtigte oder durch-\n1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der        geführte Maßnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten\nEuropäischen Union,                                       Behörden übermitteln hierzu dem Bundesamt für Mi-\ngration und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen\n2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Ge-\nAngaben.\nmeinschaften,\n(4) Zur Identifizierung des Ausländers werden bei\n3. sonstige ausländische oder über- und zwischen-              Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine Persona-\nstaatliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein ange-     lien übermittelt. Sind in den Fällen des Absatzes 3 Fa-\nmessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe des               milienangehörige ebenfalls betroffen, die mit dem lang-\n§ 4b Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ge-             fristig Aufenthaltsberechtigten in familiärer Lebensge-\nwährleistet ist.                                          meinschaft leben, werden auch ihre Personalien über-\nmittelt.\n§ 91c                                   (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lei-\nInnergemeinschaftliche Auskünfte zur                  tet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfragen\nDurchführung der Richtlinie 2003/109/EG                von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs. 3\n(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge un-        zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG vorge-\nterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Arti-      sehenen Beteiligung weiter. Die zuständige Ausländer-\nkels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Be-          behörde teilt dem Bundesamt für Migration und Flücht-\nhörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen           linge folgende ihr bekannte Angaben mit:\nUnion, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines\nlangfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, über den In-      1. Personalien des betroffenen langfristig aufenthalts-\nhalt und den Tag einer Entscheidung über die Erteilung              berechtigten Ausländers,\noder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach              2. aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die\n§ 38a Abs. 1 oder über die Erteilung einer Erlaubnis                gegen oder für diesen getroffen worden sind,\nzum Daueraufenthalt-EG. Die Behörde, die die Ent-              3. Interessen für oder gegen die Rückführung in das\nscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt                  Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder\nfür Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür\nerforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle           4. sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist,\nkönnen die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderli-              dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung\nchen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter                   des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung\nNutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt                    sein können.\nwerden.                                                        Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen An-\ngaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das Bundes-\n(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lei-\namt für Migration und Flüchtlinge von Amts wegen an\ntet von Amts wegen an die zuständigen Stellen des be-\ndie zuständige Stelle des konsultierenden Mitgliedstaa-\ntroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union An-\ntes der Europäischen Union weiter.\nfragen im Verfahren nach § 51 Abs. 9 unter Angabe der\nvorgesehenen Maßnahme und der von der Ausländer-                   (6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt\nbehörde mitgeteilten wesentlichen tatsächlichen und            der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von Amts\nrechtlichen Gründe der vorgesehenen Maßnahme wei-              wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitglied-\nter. Hierzu übermittelt die Ausländerbehörde dem Bun-          staaten der Europäischen Union mit,\ndesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen        1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europäischen\nAngaben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge                Union aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsich-\nleitet an die zuständige Ausländerbehörde die in die-               tigt oder durchführt, die sich gegen einen Ausländer\nsem Zusammenhang eingegangenen Antworten von                        richten, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG\nStellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen                    besitzt,\nUnion weiter.\n2. wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Dau-\n(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt           eraufenthalt-EG besitzt, in einem anderen Mitglied-\nder zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaa-                 staat der Europäischen Union langfristig Aufent-\ntes der Europäischen Union von Amts wegen mit, dass                 haltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem an-\neinem Ausländer, der dort die Rechtsstellung eines                  deren Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Auf-\nlangfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschie-           enthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verlän-\nbung oder Zurückschiebung                                           gert wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               207\n§ 91d                                  men, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht,\nInnergemeinschaftliche Auskünfte zur                     Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland,\nDurchführung der Richtlinie 2004/114/EG                2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art,\nNummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum\n(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge er-\nund Gültigkeitsdauer.\nteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied-\nstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erfor-\nderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden                                       Kapitel 8\ndes anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union                           Beauftragte für Migration,\neine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen                          Flüchtlinge und Integration\nfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Arti-\nkel 8 der Richtlinie 2004/114/EG vorliegen. Die Aus-\n§ 92\nkünfte umfassen\nAmt der Beauftragten\n1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum\nIdentitäts- und Reisedokument,                               (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte\noder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und\n2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren\nIntegration.\nAufenthaltsstatus in Deutschland,\n(2) Das Amt der Beauftragten wird bei einer obersten\n3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländer-\nBundesbehörde eingerichtet und kann von einem Mit-\nbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsver-\nglied des Deutschen Bundestages bekleidet werden.\nfahren,\nOhne dass es einer Genehmigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2\n4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern           des Bundesministergesetzes, § 7 des Gesetzes über\nsie im Ausländerzentralregister gespeichert werden        die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats-\noder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervor-        sekretäre) bedarf, kann die Beauftragte zugleich ein\ngehen und der andere Mitgliedstaat der Europäi-           Amt nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der\nschen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.             Parlamentarischen Staatssekretäre innehaben. Die\nDie Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen            Amtsführung der Beauftragten bleibt in diesem Falle\nübermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und            von der Rechtsstellung nach dem Gesetz über die\nFlüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung         Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekre-\nder Auskunft erforderlichen Angaben.                          täre unberührt.\n(2) Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbe-             (3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige\nhörden können über das Bundesamt für Migration und            Personal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu\nFlüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stel-          stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bun-\nlen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union            desbehörde nach Absatz 2 Satz 1 in einem eigenen Ka-\nrichten, soweit dies erforderlich ist, um die Vorausset-      pitel auszuweisen.\nzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach             (4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung,\n§ 16 Abs. 6 oder eines entsprechenden Visums zu prü-          mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.\nfen. Sie können hierzu\n1. die Personalien des Ausländers,                                                        § 93\n2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument                                    Aufgaben\nund zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Euro-             Die Beauftragte hat die Aufgaben,\npäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie\n1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet an-\n3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung                sässigen Migranten zu fördern und insbesondere\ndes Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung           die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ih-\nübermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der               rer Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeits-\nerwünschten Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bun-                 markt- und sozialpolitische Aspekte zu unterstüt-\ndesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegan-              zen sowie für die Weiterentwicklung der Integrati-\ngene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden                onspolitik auch im europäischen Rahmen Anregun-\nund Auslandsvertretungen weiter. Die Daten, die in den             gen zu geben;\nAuskünften der zuständigen Stellen anderer Mitglied-            2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungs-\nstaaten der Europäischen Union übermittelt werden,                 freies Zusammenleben zwischen Ausländern und\ndürfen die Ausländerbehörden und Auslandsvertretun-                Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von\ngen zu diesem Zweck nutzen.                                        Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis fürei-\nnander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entge-\n§ 91e                                   genzuwirken;\nGemeinsame                                3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, so-\nVorschriften für das Register                        weit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;\nzum vorübergehenden Schutz und zu\n4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen\ninnergemeinschaftlichen Datenübermittlungen\nAusländer zu einer angemessenen Berücksichti-\nIm Sinne der §§ 91a bis 91d sind                                gung zu verhelfen;\n1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname,               5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürge-\nGeburtsname, Vornamen und früher geführte Na-                  rung zu informieren;","208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im                   ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht\nBundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten                     ausgesetzt ist,\nund zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge           3.      entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundes-\nzu machen;                                                       gebiet einreist,\n7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundes-      4.      einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2\ngebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern                 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2\nund kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei                   zuwiderhandelt,\nden gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu\n5.      entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht rich-\nunterstützen;\ntig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat\n8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Eu-                   nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,11)\nropäische Union sowie die Entwicklung der Zuwan-\n6.      entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maß-\nderung in anderen Staaten zu beobachten;\nnahme nicht duldet,11)\n9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit          6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht\nden Stellen der Gemeinden, der Länder, anderer                   nachkommt, wiederholt gegen räumliche Be-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und der                   schränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auf-\nEuropäischen Union selbst, die gleiche oder ähnli-               lagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises\nche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusam-                   auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Ver-\nmenzuarbeiten;                                                   pflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt\n10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9                   oder entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommuni-\ngenannten Aufgabenbereichen zu informieren.                      kationsmittel nutzt,\n7.      wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach\n§ 94                                      § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder\nAmtsbefugnisse                           8.      im Bundesgebiet einer überwiegend aus Auslän-\n(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben                 dern bestehenden Vereinigung oder Gruppe ange-\nder Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien                   hört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit\nsowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufga-                  vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr\nbenbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie              Verbot abzuwenden.\nkann der Bundesregierung Vorschläge machen und                      (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in\nStellungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unter-          § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nstützen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufga-         buch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung\nben.                                                           begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4\n(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bun-           Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Auf-\ndestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über           enthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1\ndie Lage der Ausländer in Deutschland.                         besitzt.\n(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhalts-               (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\npunkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Ver-           Geldstrafe wird bestraft, wer\nstöße im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die           1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1\ngesetzlichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so                  a) in das Bundesgebiet einreist oder\nkann sie eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese\nb) sich darin aufhält oder\nStellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen\nund der öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zu-         2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder\nleiten. Die öffentlichen Stellen des Bundes sind ver-                benutzt, um für sich oder einen anderen einen Auf-\npflichtet, Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantwor-              enthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder\nten. Personenbezogene Daten übermitteln die öffentli-                eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täu-\nchen Stellen nur, wenn sich der Betroffene selbst mit                schung im Rechtsverkehr gebraucht.\nder Bitte, in seiner Sache gegenüber der öffentlichen               (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Ab-\nStelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat         sätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch\noder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nach-         strafbar.\ngewiesen ist.                                                       (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Ab-\nsatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.\nKapitel 9\n(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die\nStraf- und Bußgeldvorschriften                   Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.\n(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht\n§ 95                              einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein\nStrafvorschriften                        Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung\noder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder un-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels\nGeldstrafe wird bestraft, wer\ngleich.\n1.     entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2\nsich im Bundesgebiet aufhält,                           11\n) Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I\nS. 1566) werden am 1. November 2007 in § 95 Abs. 1 Nr. 5 die\n2.     ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1         Angabe „1“ durch die Angabe „2“ und in § 95 Abs. 1 Nr. 6 die An-\nSatz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar             gabe „8“ durch die Angabe „10“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008                209\n§ 96                               auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer\nEinschleusen von Ausländern                     Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Ta-\nten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet            (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die\noder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung                    Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-\nren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Frei-\n1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a       heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.\nzu begehen und\n(4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.\na) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen\nlässt oder                                                                         § 98\nb) wiederholt oder zugunsten von mehreren Auslän-                            Bußgeldvorschriften\ndern handelt oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1\n2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2     Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete\nNr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür         Handlung fahrlässig begeht.\neinen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen\nlässt.                                                       (2) Ordnungswidrig handelt, wer\n(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu           1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht\nzehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-           führt,\nzes 1                                                         2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen\n1. gewerbsmäßig handelt,                                          Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht\nunterzieht,\n2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\nBegehung solcher Taten verbunden hat, handelt,            3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort ge-\nnannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht\n3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat             rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aus-\nauf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2          händigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt\nNr. 1 Buchstabe a bezieht,                                    oder\n4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat     4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1\nzu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung             Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt.\nnach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a\nbezieht, oder                                                (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Ausländer\n5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden,             zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werk-\nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung             leistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzie-\noder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädi-         lung gerichtet ausübt.\ngung aussetzt.\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(3) Der Versuch ist strafbar.                              fahrlässig\n(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1,     1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selbständige Tätig-\n2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen ge-               keit ausübt,\ngen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Auf-\nenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mit-          2. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2\ngliedstaaten der Europäischen Union sowie in das Ho-              oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung\nheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs               nach § 54a Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwider-\nNorwegen anzuwenden, wenn                                         handelt,\n1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1      3. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen\nbezeichneten Handlungen entsprechen und                       Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festge-\nsetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder\n2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die           einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,\nStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro-\npäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates         4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1,\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                     § 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Abs. 1\nschaftsraum besitzt.                                          Satz 2 zuwiderhandelt,\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Ver-       5. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht,\nbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist          nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\n§ 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.                       6. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten An-\nträge nicht stellt oder\n§ 97                               7. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7\nEinschleusen mit Todesfolge;                        oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\ngewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen                      stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird           verweist.\nbestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in             (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Ab-\nVerbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten          satzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit\nverursacht.                                                   geahndet werden.\n(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn            (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nJahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1,      Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-","210               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\nsend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des                e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nAbsatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend                   einen Beirat für Forschungsmigration einzu-\nEuro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und                  richten, der es bei der Anerkennung von For-\ndes Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitau-                  schungseinrichtungen unterstützt und die An-\nsend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße                   wendung des § 20 beobachtet und bewertet,\nbis zu tausend Euro geahndet werden.                                 f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung\n(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die                          von Anträgen auf Anerkennung von For-\nRechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.                         schungseinrichtungen,\n3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren\nKapitel 10                                  Ausübung stets oder unter bestimmten Voraus-\nVerordnungsermächtigungen;                             setzungen keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                          erforderlich ist,\n4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfe-\n§ 99                                     leistung in Rettungs- und Katastrophenfällen ein-\nreisen, von der Passpflicht zu befreien,\nVerordnungsermächtigung\n5. andere amtliche deutsche Ausweise als Pass-\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-\nersatz einzuführen oder zuzulassen,\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates                                                      6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Be-\nhörden ausgestellt worden sind, allgemein als\n1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern\nPassersatz zuzulassen,\nBefreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels\nvorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von            7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen\nBefreiungen und die Fortgeltung und weitere Er-                der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die\nteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz               vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind,\nbei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln so-             und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei\nwie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Aus-                oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder\nländern im Bundesgebiet Befreiungen einzu-                     einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzei-\nschränken,                                                     gen haben,\n2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der             8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reise-\nEinreise bei der Ausländerbehörde oder nach der                verkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die be-\nEinreise eingeholt werden kann,                                reits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in\ndas Bundesgebiet in einem Passersatz beschei-\n3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung ei-\nnigt werden kann,\nnes Visums der Zustimmung der Ausländerbe-\nhörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteilig-          9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen\nter Behörden zu sichern,                                       ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und\nwie lange er gültig ist,\n3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufent-\nhaltstiteln an Forscher nach § 20 zu bestimmen,           10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern,\ninsbesondere                                                   die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hin-\nsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des\na) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie\nVerlustes und des Wiederauffindens sowie der\ndie Dauer der Anerkennung von Forschungs-\nVorlage und der Abgabe eines Passes, Passersat-\neinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung\nzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen\neiner Forschungseinrichtung und die Voraus-\nüber die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im\nsetzungen und den Inhalt des Abschlusses\nBundesgebiet und über Entscheidungen der zu-\nvon Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1\nständigen Behörden in solchen Papieren,\nNr. 1 zu regeln,\n11. Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den\nb) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zu-                Voraussetzungen und dem Verfahren der Daten-\nständige Behörde die Anschriften der aner-                 übermittlung zu bestimmen,\nkannten Forschungseinrichtungen veröffent-\nlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklä-        12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern,\nrungen nach § 20 Abs. 3 hinweist,                          denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1\ngewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat\nc) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen                  der Europäischen Union verlegt werden kann,\nzu verpflichten, der für die Anerkennung zu-\nständigen Behörde Erkenntnisse über aner-             13. Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder\nkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen,                und Fingerabdrücke sowie für die Muster und\ndie die Aufhebung der Anerkennung begründen                Ausstellungsmodalitäten für die bei der Ausfüh-\nkönnen,                                                    rung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordru-\ncke sowie die Aufnahme und die Einbringung\nd) anerkannte Forschungseinrichtungen zu ver-                  von Merkmalen in verschlüsselter Form nach\npflichten, den Wegfall von Voraussetzungen                 § 78 Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschafts-\nfür die Anerkennung, den Wegfall von Voraus-               rechtlichen Regelungen und nach § 78 Abs. 6\nsetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die                  und 7 festzulegen,\nabgeschlossen worden sind, oder die Ände-\nrung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzu-            14. zu bestimmen, dass die\nteilen,                                                    a) Meldebehörden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               211\nb) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungs-            zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist,\nbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-          ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und än-\ngesetzes,                                           dern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätes-\nc) Pass- und Personalausweisbehörden,                   tens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\nIhre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit\nd) Sozial- und Jugendämter,                             Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\ne) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,\nf) Bundesagentur für Arbeit,                                                       § 100\ng) Finanz- und Hauptzollämter,                                           Sprachliche Anpassung\nh) Gewerbebehörden,                                        Das Bundesministerium des Innern kann durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ni) Auslandsvertretungen und\ndie in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeich-\nj) Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende         nungen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsin-\nohne Ersuchen den Ausländerbehörden perso-              halts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch ge-\nnenbezogene Daten von Ausländern, Amtshand-             schlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine\nlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Aus-            Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch ver-\nländern sowie sonstige Erkenntnisse über Auslän-        anlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das\nder mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur         Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer\nErfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden            Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes\nnach diesem Gesetz und nach ausländerrechtli-           im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nchen Bestimmungen in anderen Gesetzen erfor-\nderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art                                    § 101\nund Umfang der Daten, die Maßnahmen und die                                    Fortgeltung\nsonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Da-                     bisheriger Aufenthaltsrechte\ntenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen\nwerden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben           (1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthalts-\nder Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder           berechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt\nnach ausländerrechtlichen Bestimmungen in an-           fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ih-\nderen Gesetzen erforderlich sind.                       rer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck\nund Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaub-\n(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner er-       nis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-\ndes Bundesrates zu bestimmen, dass                            mene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057)\n1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer            oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten\nführt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufge-     Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend er-\nhalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder      teilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlas-\nEinreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und       sungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.\ngegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme\n(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten\noder Entscheidung getroffen hat,\nfort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer\n2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteil-       Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und\nten und versagten Visa führen und die dort gespei-        Sachverhalt.\ncherten Daten untereinander austauschen können\n(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007\nsowie\nmit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wur-\n3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten           de, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG fort.\nBehörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nerforderliche Datei führen.                                                          § 102\nNach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien ein-                     Fortgeltung ausländerrechtlicher\nschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift                       Maßnahmen und Anrechnung\ndes Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer-\nrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Aus-              (1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonsti-\nländerzentralregister sowie über frühere Anschriften          gen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere\ndes Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und           zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen\ndie Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehör-           und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politi-\nde. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere per-          schen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschie-\nsonenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach           bungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung\nden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.           und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen\nund der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünsti-\n(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-          gende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und\ntigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit              Passersatzpapieren und Befreiungen von der Pass-\ndem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundes-               pflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren,\nrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 zu       bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Ver-\nbestimmen.                                                    einbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistun-\n(4) Das Bundesministerium des Innern kann Rechts-          gen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise\nverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur         auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\nErfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder         ziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes ein-","212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\ngetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des        in diesem Zeitraum eine unbefristete Aufenthaltserlaub-\nAusländergesetzes.                                           nis nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im\n(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlas-      Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene\nsungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Be-        Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in\nsitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor      entsprechender Anwendung des vorgenannten Geset-\ndem 1. Januar 2005 angerechnet.                              zes erteilt worden ist, haben einen Anspruch auf die\neinmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrations-\n§ 103                              kurs nach § 44 Abs. 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar\n2005 mit der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehr-\nAnwendung bisherigen Rechts                      gang begonnen haben.\nFür Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-            (6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 gelten-\nsetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für             den Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in\nim Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene             denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die\nFlüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die          auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung\nRechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkom-         getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungs-\nmens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen,       erlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interes-\nfinden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnah-            sen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23\nmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufge-           Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betrof-\nnommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005            fenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit\ngeltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen         ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen,\ngilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.                  entsprechend anzuwenden.\n(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegat-\n§ 104\nten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kin-\nÜbergangsregelungen                         dern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Ja-\n(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge         nuar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach\nauf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis       § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufent-\noder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis          haltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes\nzu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden.          waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 er-\n§ 101 Abs. 1 gilt entsprechend.                              füllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfül-\nlen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des\n(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im         Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach\nBesitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbe-        § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durf-\nfugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Ertei-     te.\nlung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der\nsprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich\n§ 104a\nauf einfache Art in deutscher Sprache mündlich ver-\nständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet                              Altfallregelung\nkeine Anwendung.                                                 (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend\n(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005       von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaub-\nrechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich       nis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit\nder vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den            mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit\nNachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gül-       einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern\ntigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz ge-        in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs\nwährt eine günstigere Rechtsstellung.                        Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit ei-\nner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im\n(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers,       Bundesgebiet aufgehalten hat und er\nbei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unan-\nfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51          1. über ausreichenden Wohnraum verfügt,\nAbs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird        2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im\nin entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine                  Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen\nAufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeit-             Referenzrahmens für Sprachen verfügt,\npunkt der Asylantragstellung des Ausländers minder-          3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächli-\njährig war und sich mindestens seit der Unanfechtbar-             chen Schulbesuch nachweist,\nkeit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 des Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufhält         4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufent-\nund seine Integration zu erwarten ist. Die Erteilung der          haltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder\nAufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn das                behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung\nKind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzli-            nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,\nchen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von      5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristi-\nmindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von                schen Organisationen hat und diese auch nicht un-\nmindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.                 terstützt und\n(5) Ausländer, die zwischen dem 1. Januar 2004 und        6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen\ndem 31. Dezember 2004 als Asylberechtigte anerkannt               vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geld-\nworden sind oder bei denen in diesem Zeitraum das                 strafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder\nVorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des                bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach\nAusländergesetzes festgestellt worden ist oder denen              dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008               213\nsetz nur von Ausländern begangen werden können,           wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufent-\ngrundsätzlich außer Betracht bleiben.                     haltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum\n1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Auslän-\nWenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenstän-\nder spätestens bis dahin nachweist, dass er die Vo-\ndig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthalts-\nraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81\nerlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen\nAbs. 4 findet keine Anwendung.\nwird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel\nnach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 fin-          (6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\nden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Sat-           kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 ab-\nzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen wer-          gewichen werden. Dies gilt bei\nden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird            1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in\nabgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer kör-                staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnah-\nperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Be-           men,\nhinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.\n2. Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf er-\n(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines             gänzende Sozialleistungen angewiesen sind,\ngeduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit\n3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend\nmindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit\nauf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen\neinem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern\neine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des\nin häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar\nJahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit ei-\nist,\nner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im\nBundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthalts-          4. erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt\nerlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn            einschließlich einer erforderlichen Betreuung und\nes bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet            Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öf-\nerscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen               fentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn,\nAusbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensver-               die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,\nhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen             5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Le-\nkann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als          bensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Her-\nunbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs                kunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesge-\nJahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit ei-            biet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem\nner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im               Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit ha-\nBundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleis-              ben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen\ntet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen           Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch\nAusbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensver-               genommen werden.\nhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen\nkann.                                                            (7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen\nder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine\n(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Fa-        Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2\nmilienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1             Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist.\nSatz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der           Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die An-\nAufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere        ordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministe-\nFamilienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten       rium des Innern.\neines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absat-\nzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte                                      § 104b\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt\nund es zur Vermeidung einer besonderen Härte erfor-                        Aufenthaltsrecht für integrierte\nderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.                 Kinder von geduldeten Ausländern\nSofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern ge-               Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der\ntrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland si-         Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorge-\nchergestellt sein.                                            berechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufent-\n(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedin-         haltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert\ngung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Inte-        wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10\ngrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsver-         Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis\neinbarung abgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaub-          nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn\nnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.           1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,\n(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit     2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig\nbis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere            oder geduldet in Deutschland aufhält,\nzwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1          3. es die deutsche Sprache beherrscht,\nSatz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt\ndes Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwie-             4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung\ngend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert                und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der\nwar oder wenn der Ausländer mindestens seit dem                   Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und ge-\n1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorüber-           währleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die\ngehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in            Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland\nbeiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                einfügen wird und\ndass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein           5. seine Personensorge sichergestellt ist.","214                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008\n§ 105                                  Satz 2, §§ 99 und 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Re-\nFortgeltung von Arbeitsgenehmigungen                          gelungen und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und\n§ 99 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-\n(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ar-            rens kann durch Landesrecht nicht abgewichen wer-\nbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer              den.\nGeltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem\nGesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung                                          § 106\nder Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Be-\nschäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen                               Einschränkung von Grundrechten\nMaßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.                       (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\n(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ar-            (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der\nbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustim-                     Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-\nmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer                    gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-\nBeschäftigung.                                                          geschränkt.\n(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet\n§ 105a12)                                sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren\nBestimmungen                                  bei Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der\nzum Verwaltungsverfahren                             Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu ent-\nscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren\nVon den in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 2, § 5             durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abge-\nAbs. 3 Satz 3, § 15a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 23 Abs. 1                   ben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Ab-\nSatz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4,                schiebungshaft jeweils vollzogen wird.\n§ 44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 49a Abs. 2, § 72\nAbs. 1 bis 4, § 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2,                                            § 107\n§ 78 Abs. 2 bis 7, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1\nSatz 3, Abs. 3, § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4                                 Stadtstaatenklausel\nSatz 1, 2 und 4, Abs. 5, § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3                  Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg\nund 4, § 89a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, den §§ 90,                  werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes\n90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2, § 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c                 über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4                  Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\n12\n) Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I\nS. 1970) wird am 1. Mai 2008 die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2“ durch\ndie Angabe „§ 73 Abs. 2“ ersetzt."]}