{"id":"bgbl1-2008-58-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":58,"date":"2008-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-58-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_58.pdf#page=30","order":5,"title":"Verordnung über das Register der Gewebeeinrichtungen nach dem Transplantationsgesetz (TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung - TPG-GewRegV)","law_date":"2008-12-15T00:00:00Z","page":2446,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["2446         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nVerordnung\nüber das Register der Gewebeeinrichtungen nach dem Transplantationsgesetz\n(TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung – TPG-GewRegV)\nVom 15. Dezember 2008\nAuf Grund des § 8f Abs. 2 des Transplantations-                                       §4\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÜbermittlung der Angaben\n4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) verordnet das\ndurch das Deutsche Institut für\nBundesministerium für Gesundheit:\nMedizinische Dokumentation und Information\n(1) Der allgemein zugängliche Teil des Registers um-\n§1\nfasst die gespeicherten Angaben nach § 2 Nr. 1\nForm des Registers                        bis 3. Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil\ndes Registers werden im Wege des automatisierten Ab-\nDas Register nach § 8f Abs. 1 Satz 1 des Transplan-       rufs über das Internet erteilt. Es ist technisch sicherzu-\ntationsgesetzes wird in Form einer Datenbank geführt.        stellen, dass\n1. die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 nur dem Deutschen\n§2                                   Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-\nInhalt des Registers                          mation sowie den zuständigen Behörden des Bun-\ndes und der Länder übermittelt werden,\nIn dem Register werden ausschließlich die folgenden\nAngaben gespeichert:                                         2. die Angaben nach § 2 Nr. 7 nur durch das Deutsche\nInstitut für Medizinische Dokumentation und Infor-\n1. Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und                  mation verwendet werden können.\nAdresse der elektronischen Post der Gewebeeinrich-          (2) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-\ntung, die eine Erlaubnis im Sinne des § 8f Abs. 1        mentation und Information übermittelt die in dem Re-\nSatz 2 des Transplantationsgesetzes besitzt,             gister gespeicherten Angaben auf Ersuchen an die zu-\n2. Art und Bezeichnung der Gewebe gemäß der erteil-          ständigen Behörden des Bundes und der Länder sowie\nten Erlaubnis,                                           an die Europäische Kommission, soweit dies zur Erfül-\nlung der Aufgaben und Pflichten nach innerstaatlichem\n3. Tätigkeiten der Gewebeeinrichtung gemäß der erteil-       Recht oder nach dem Recht der Europäischen Union\nten Erlaubnis,                                           erforderlich ist. Die Einrichtung eines automatisierten\nVerfahrens, das den in Satz 1 genannten Stellen einen\n4. Tag der Erlaubniserteilung,\nautomatisierten Abruf der Angaben ermöglicht, ist zu-\n5. Nummer des Erlaubnisbescheids,                            lässig, soweit dies wegen der Häufigkeit oder der Eil-\nbedürftigkeit der Übermittlungsersuchen unter Berück-\n6. Bezeichnung, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer           sichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffe-\nund Adresse der elektronischen Post der zuständi-        nen angemessen oder durch das Recht der Europäi-\ngen Behörde des Landes,                                  schen Union vorgeschrieben ist.\n7. Name der meldenden Person der zuständigen Be-\nhörde des Landes.                                                                    §5\nOrganisatorische\n§3                                              und technische Maßnahmen\nÜbermittlung der Angaben                         Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumen-\nan das Deutsche Institut für                   tation und Information trifft die erforderlichen organi-\nMedizinische Dokumentation und Information               satorischen sowie dem jeweiligen Stand der Technik\nentsprechende technische Maßnahmen zur Gewähr-\nDie zuständige Behörde des Landes übermittelt die         leistung des Datenschutzes und der Datensicherheit,\nAngaben sowie Änderungen dieser Angaben nach § 2             die insbesondere die Unversehrtheit der Angaben und\nan das Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta-         die Vertraulichkeit der nicht allgemein zugänglichen An-\ntion und Information im Wege der Datenfernübertra-           gaben gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein\ngung. Die Angaben sind auf dem Formular mitzuteilen,         zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der\ndas das Deutsche Institut für Medizinische Dokumen-          Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren an-\ntation und Information bestimmt und im elektronischen        zuwenden. Für die Übermittlung nach § 3 gilt Satz 1\nBundesanzeiger bekannt macht.                                entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008          2447\nBehörde des Landes die erforderlichen Maßnahmen              wenn die zuständige Behörde des Landes mitgeteilt\ntrifft.                                                      hat, dass die Gewebeeinrichtung die gemeldeten Tätig-\nkeiten eingestellt hat.\n§6\nLöschung                                                         §7\nDas Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta-                              Inkrafttreten\ntion und Information löscht unverzüglich die im Register        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzu einer Gewebeeinrichtung gespeicherten Angaben,            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Dezember 2008\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}