{"id":"bgbl1-2008-58-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":58,"date":"2008-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_58.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)","law_date":"2008-12-15T00:00:00Z","page":2426,"pdf_page":10,"num_pages":19,"content":["2426         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nGesetz\nzur Weiterentwicklung der\nOrganisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(GKV-OrgWG)\nVom 15. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig\nsen:                                                                 und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bun-\ndesausschuss legt in den Richtlinien nach\nArtikel 1                                    § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen\nÄnderung des                                    Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                            zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt ver-\nordnet werden können und veröffentlicht im\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                     Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                    verordnungsfähigen Produkte. § 34 Abs. 6 gilt\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt               entsprechend. In die Zusammenstellung sollen\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008                   nur Produkte aufgenommen werden, die die\n(BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird wie folgt                Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die\ngeändert:                                                            Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.\n0.  In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1                Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur en-\nNr. 1 oder 5 bis 12“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1               teralen Ernährung gelten die §§ 126 und 127\nNr. 1 oder Nr. 5 bis 13“ ersetzt.                               entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84\n1.  Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1\nzu berücksichtigen.“\n„(3) Die Krankenkassen haben im Zusammen-\nwirken mit den für die Kinder- und Gesundheits-          1b. § 33 wird wie folgt geändert:\npflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der              a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder\nLänder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen                  nach § 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt“ ge-\nnach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der                 strichen.\nMaßnahmen nach Satz 1 schließen die Landes-\nb) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.\nverbände der Krankenkassen und die Ersatzkas-\nsen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 ge-           1c. In § 35 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „des Arz-\nmeinsame Rahmenvereinbarungen.“                              neimittelindexes der gesetzlichen Krankenversi-\n1a. § 31 wird wie folgt geändert:                                cherung“ durch die Wörter „nach § 84 Abs. 5“ er-\nsetzt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:                                                1d. § 43 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in                    „Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen\nden Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6             Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine\nfestzulegen, in welchen medizinisch notwendi-             Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder\ngen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stof-             stationäre Rehabilitation erforderliche sozial-\nfen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1               medizinische Nachsorgemaßnahmen für chro-\noder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur                nisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Ju-\nAnwendung am oder im menschlichen Körper                  gendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders\nbestimmt sind, ausnahmsweise in die Arznei-               schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr,\nmittelversorgung einbezogen werden; § 34                  noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge\nAbs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie die               wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkran-\n§§ 35, 126 und 127 gelten entsprechend. Für               kung notwendig ist, um den stationären Aufent-\nverschreibungspflichtige und nicht verschrei-             halt zu verkürzen oder die anschließende ambu-\nbungspflichtige Medizinprodukte nach Satz 2               lante ärztliche Behandlung zu sichern.“\ngilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.“                1e. § 69 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2\n„Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach              wird aufgehoben.\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nArzneimitteln einbezogen worden sind.“\n„(2) Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in\n„(5) Versicherte haben Anspruch auf bilan-                Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen ent-\nzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn                  sprechend; die §§ 97 bis 115 und 128 des Ge-\neine diätetische Intervention mit bilanzierten               setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008            2427\nsind anzuwenden, soweit die dort genannten                  bb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe\nVoraussetzungen erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht                  „Satz 1“ durch die Wörter „diesem Absatz“\nfür Verträge von Krankenkassen oder deren                        ersetzt.\nVerbänden mit Leistungserbringern, zu deren\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nAbschluss die Krankenkassen oder deren Ver-\nfügt:\nbände gesetzlich verpflichtet sind und bei de-\nren Nichtzustandekommen eine Schiedsamts-                      „(4a) Beantragt eine Gemeinschaft gemäß\nregelung gilt. Die in Satz 1 genannten Vor-                 Absatz 4 Satz 2 die Einleitung eines Schieds-\nschriften gelten mit der Maßgabe, dass der                  verfahrens, haben sich die Parteien auf eine\nVersorgungsauftrag der gesetzlichen Kranken-                unabhängige Schiedsperson zu verständigen,\nkassen besonders zu berücksichtigen ist.“                   die den Inhalt des Vertrages nach Absatz 4\n1f. § 73b wird wie folgt geändert:                                 Satz 1 festlegt. Einigen sich die Parteien nicht\nauf eine Schiedsperson, so wird diese von der\na) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein\nfür die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbe-\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nhörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsver-\ngefügt:\nfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen\n„die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarz-               Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der\ntes bleibt unberührt.“                                      Schiedsperson und die Festlegung des Ver-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           tragsinhalts haben keine aufschiebende Wir-\nkung.“\naa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende\nSätze ersetzt:                                   1g. In § 84 Abs. 7a Satz 9 wird die Angabe „§ 300\n„Zur flächendeckenden Sicherstellung des             Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 300 Abs. 2\nAngebots nach Absatz 1 haben Kranken-                Satz 6“ ersetzt.\nkassen allein oder in Kooperation mit an-        1h. § 92 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:\nderen Krankenkassen spätestens bis zum\n30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften               „(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien\nzu schließen, die mindestens die Hälfte der          zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1\nan der hausärztlichen Versorgung teilneh-            Satz 2 Nr. 6 und Therapiehinweisen nach Absatz 2\nmenden Allgemeinärzte des Bezirks der                Satz 7 ist den Sachverständigen der medizini-\nKassenärztlichen Vereinigung vertreten.              schen und pharmazeutischen Wissenschaft und\nKönnen sich die Vertragsparteien nicht ei-           Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirt-\nnigen, kann die Gemeinschaft die Einlei-             schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen\ntung eines Schiedsverfahrens nach Ab-                Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Un-\nsatz 4a beantragen. Ist ein Vertrag nach             ternehmer, den betroffenen pharmazeutischen\nSatz 1 zustande gekommen oder soll ein               Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apo-\nVertrag zur Versorgung von Kindern und               theker und den maßgeblichen Dachverbänden der\nJugendlichen geschlossen werden, können              Ärztegesellschaften der besonderen Therapierich-\nVerträge auch abgeschlossen werden mit               tungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stel-\n1. vertragsärztlichen Leistungserbringern,           lungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind\ndie an der hausärztlichen Versorgung             in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemein-\nnach § 73 Abs. 1a teilnehmen,                    same Bundesausschuss hat unter Wahrung der\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten\n2. Gemeinschaften dieser Leistungserbrin-            oder Empfehlungen von Sachverständigen, die\nger,                                             er bei Richtlinien zur Verordnung von Arzneimit-\n3. Trägern von Einrichtungen, die eine               teln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sowie bei Thera-\nhausarztzentrierte Versorgung durch              piehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt,\nvertragsärztliche    Leistungserbringer,         bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu\ndie an der hausärztlichen Versorgung             benennen und zu veröffentlichen sowie in den tra-\nnach § 73 Abs. 1a teilnehmen, anbieten,          genden Gründen der Beschlüsse zu benennen.“\n4. Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit        1i. § 95 wird wie folgt geändert:\nGemeinschaften nach Nummer 2 sie\nhierzu ermächtigt haben.                         a) In Absatz 7 werden die Sätze 3 bis 9 durch\nfolgende Sätze ersetzt:\nFinden die Krankenkassen in dem Bezirk\neiner Kassenärztlichen Vereinigung keinen               „Für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Le-\nVertragspartner, der die Voraussetzungen                bensjahr vollendet haben, findet § 95 Abs. 7\nnach Satz 1 erfüllt, haben sie zur flächen-             Satz 3 bis 9 in der bis zum 30. September 2008\ndeckenden Sicherstellung des Angebots                   geltenden Fassung keine Anwendung, es sei\nnach Absatz 1 Verträge mit einem oder                   denn, der Vertragsarztsitz wird nach § 103\nmehreren der in Satz 3 genannten Ver-                   Abs. 4 fortgeführt. Die Zulassung endet in die-\ntragspartner zu schließen. In den Fällen                sen Fällen zum 31. März 2009, es sei denn, der\nder Sätze 3 und 4 besteht kein Anspruch                 Vertragsarzt erklärt gegenüber dem Zulas-\nauf Vertragsabschluss; die Aufforderung                 sungsausschuss die Wiederaufnahme seiner\nzur Abgabe eines Angebots ist unter Be-                 Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Zu-\nkanntgabe objektiver Auswahlkriterien aus-              lassung als ruhend. In den Fällen der Anstel-\nzuschreiben.“                                           lung von Ärzten in einem zugelassenen medizi-","2428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nnischen Versorgungszentrum gelten die Sätze 3                 der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erfor-\nbis 5 entsprechend.“                                          derlichen Daten von Leistungserbringern erhe-\nb) In Absatz 9 wird Satz 4 durch folgenden Satz                  ben, verarbeiten und nutzen. Sie dürfen den\nersetzt:                                                      Spitzenverband Bund der Krankenkassen über\nausgestellte sowie über verweigerte, einge-\n„Absatz 7 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“                    schränkte, ausgesetzte und zurückgezogene\n2.  § 101 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                            Bestätigungen einschließlich der für die Identi-\nfizierung der jeweiligen Leistungserbringer er-\na) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nforderlichen Daten unterrichten. Der Spitzen-\n„In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit            verband Bund ist befugt, die übermittelten Da-\nbis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen,                    ten zu verarbeiten und den Krankenkassen be-\ndass mindestens ein Versorgungsanteil in                      kannt zu geben.“\nHöhe von 25 Prozent der allgemeinen Verhält-\nniszahl den überwiegend oder ausschließlich                c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\npsychotherapeutisch tätigen Ärzten und min-                       „(2) Für Leistungserbringer, die am 31. März\ndestens ein Versorgungsanteil in Höhe von                     2007 über eine Zulassung nach § 126 in der zu\n20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den                 diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verfüg-\nLeistungserbringern nach Satz 1, die aus-                     ten, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1\nschließlich Kinder und Jugendliche psychothe-                 Satz 2 bis zum 30. Juni 2010 insoweit als er-\nrapeutisch betreuen, vorbehalten ist.“                        füllt. Bei wesentlichen Änderungen der betrieb-\nb) In Satz 6 werden vor dem Wort „Versorgungs-                   lichen Verhältnisse können die Krankenkassen\nanteile“ die Wörter „in Satz 5 bestimmten“ ein-               ergänzende Nachweise verlangen; Absatz 1a\ngefügt und die Wörter „von 40 Prozent“ gestri-                Satz 2 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genann-\nchen.                                                         ten Leistungserbringer bleiben abweichend\nvon Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember\n2a. Nach § 103 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-\n2009 zur Versorgung der Versicherten berech-\ngefügt:\ntigt, soweit keine Ausschreibungen nach § 127\n„Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei                Abs. 1 erfolgen.“\nhälftiger Entziehung der Zulassung.“\n2c. § 127 wird wie folgt geändert:\n2b. § 126 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch\na) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und                   das Wort „können“ ersetzt.\ndie Wörter „die Krankenkassen stellen sicher,\ndass diese Voraussetzungen erfüllt sind“ ge-               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nstrichen.                                                     fügt:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                     „(1a) Der Spitzenverband Bund der Kran-\nfügt:                                                         kenkassen und die Spitzenorganisationen der\nLeistungserbringer auf Bundesebene geben\n„(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass\nerstmalig bis zum 30. Juni 2009 gemeinsam\ndie Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 er-\nEmpfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Aus-\nfüllt sind. Sie haben von der Erfüllung auszuge-\nschreibungen ab. Kommt eine Einigung bis\nhen, wenn eine Bestätigung einer geeigneten\nzum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist\nStelle vorliegt. Die näheren Einzelheiten des\nnicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt\nVerfahrens nach Satz 2 einschließlich der Be-\ndurch eine von den Empfehlungspartnern nach\nstimmung und Überwachung der geeigneten\nSatz 1 gemeinsam zu benennende unabhän-\nStellen, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Bestä-\ngige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich\ntigungen, der Überprüfung ablehnender Ent-\ndie Empfehlungspartner nicht auf eine\nscheidungen und der Erhebung von Entgelten\nSchiedsperson, so wird diese von der für den\nvereinbart der Spitzenverband Bund der Kran-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen zu-\nkenkassen mit den für die Wahrnehmung der\nständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die\nInteressen der Leistungserbringer maßgebli-\nKosten des Schiedsverfahrens tragen der Spit-\nchen Spitzenorganisationen auf Bundesebene.\nzenverband Bund und die Spitzenorga-\nDabei ist sicherzustellen, dass Leistungser-\nnisationen der Leistungserbringer je zur\nbringer das Verfahren unabhängig von einer\nHälfte.“\nMitgliedschaft bei einem der Vereinbarungs-\npartner nach Satz 3 nutzen können und einen                c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAnspruch auf Erteilung der Bestätigung haben,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zweckmäßig\nwenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1\nsind“ durch die Wörter „durchgeführt wer-\nSatz 2 erfüllen. Erteilte Bestätigungen sind ein-\nden“ ersetzt.\nzuschränken, auszusetzen oder zurückzuzie-\nhen, wenn die erteilende Stelle feststellt, dass              bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Satz“ die\ndie Voraussetzungen nicht oder nicht mehr er-                       Angabe „2 und“ eingefügt.\nfüllt sind, soweit der Leistungserbringer nicht\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\ninnerhalb einer angemessenen Frist die Über-\neinstimmung herstellt. Die in der Vereinbarung                      „Über die Inhalte abgeschlossener Ver-\nnach Satz 3 bestimmten Stellen dürfen die für                       träge sind andere Leistungserbringer auf\ndie Feststellung und Bestätigung der Erfüllung                      Nachfrage unverzüglich zu informieren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008             2429\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-              oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammen-\nfügt:                                                     arbeit hindeuten.“\n„(2a) Den Verträgen nach Absatz 2 Satz 1           2e. § 130a Abs. 9 wird aufgehoben.\nkönnen Leistungserbringer zu den gleichen             2f. § 132c wird wie folgt geändert:\nBedingungen als Vertragspartner beitreten, so-\nweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbereits zur Versorgung der Versicherten be-               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nrechtigt sind. Verträgen, die mit Verbänden                     „(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\noder sonstigen Zusammenschlüssen der Leis-                   kassen legt in Empfehlungen die Anforderun-\ntungserbringer abgeschlossen wurden, können                  gen an die Leistungserbringer der sozialmedi-\nauch Verbände und sonstige Zusammen-                         zinischen Nachsorgemaßnahmen fest.“\nschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgel-        2g. In § 137g Abs. 1 Satz 11 werden die Wörter\ntende Verträge, die vor dem 1. April 2007 ab-             „durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes\ngeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2                   von den Krankenkassen“ durch die Wörter „aus\nbleibt unberührt.“                                        dem Gesundheitsfonds“ ersetzt.\n2h. In § 140f Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe\ne) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am\n„§ 126 Abs. 1 Satz 3,“ die Angabe „§ 127 Abs. 1a\nEnde ein Semikolon und die Wörter „Absatz 1\nSatz 1,“ eingefügt.\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.\n2i. In § 146a Satz 3 werden nach der Angabe „§ 155“\n2d. § 128 wird wie folgt gefasst:\nein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von\n„§ 128                                 Absatz 4 Satz 9,“ eingefügt.\nUnzulässige Zusammenarbeit zwischen                 3.  § 155 wird wie folgt geändert:\nLeistungserbringern und Vertragsärzten\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\n(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte                fügt:\nüber Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, so-\n„Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder\nweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur\nSchließung aus dem Amt, bestimmt die Auf-\nVersorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1\nsichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenver-\ngilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln\nbandes Bund der Krankenkassen und des Lan-\nin Krankenhäusern und anderen medizinischen\ndesverbandes        den    Abwicklungsvorstand.\nEinrichtungen.\n§ 35a Abs. 7 des Vierten Buches gilt entspre-\n(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte                   chend.“\nnicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nwirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der\nVersorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche               aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\nZuwendungen im Zusammenhang mit der Verord-                           „Sind die Betriebskrankenkassen zur Erfül-\nnung von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist                        lung dieser Verpflichtungen nicht in der La-\nferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche                    ge, macht der Spitzenverband Bund der\nprivatärztliche Leistungen, die im Rahmen der                         Krankenkassen den nicht gedeckten Be-\nVersorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten er-                    trag bei allen anderen Krankenkassen mit\nbracht werden, durch Leistungserbringer.                              Ausnahme der Landwirtschaftlichen Kran-\n(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich                          kenkassen geltend.“\nsicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\nden Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet\n„§ 164 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit\nwerden. Für den Fall schwerwiegender und\nder Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur\nwiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leis-\nfür Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhält-\ntungserbringer für die Dauer von bis zu zwei Jah-\nnis nicht durch ordentliche Kündigung be-\nren von der Versorgung der Versicherten ausge-\nendet werden kann.“\nschlossen werden können.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(4) Sofern Vertragsärzte auf der Grundlage ver-\ntraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen                      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nüber die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen                       aaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“\nVersorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der                               durch ein Komma ersetzt.\nDurchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mit-                     bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Num-\nwirken, sind die zusätzlichen Leistungen                                    mer 4 eingefügt:\nunmittelbar von den Krankenkassen zu vergüten.\nÜber eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die                            „4. der in § 171d Abs. 1 Satz 3 ge-\nKrankenkassen die für die jeweiligen Vertrags-                                  nannten Verpflichtungen bis zum\närzte zuständige Ärztekammer.                                                   31. Dezember 2049 sowie“.\n(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn                        ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Num-\nKrankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung                            mer 5.\nvon Verordnungen von Vertragsärzten bekannt                      bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 5\nwerden, die auf eine mögliche Zuweisung von                           und 6“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 5\nVersicherten an bestimmte Leistungserbringer                          bis 7“ ersetzt.","2430         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\n4.  § 164 wird wie folgt geändert:                              Monaten nach Eingang der in Absatz 2 Satz 1 ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        nannten Anzeige, ist die spätere Stellung eines\nInsolvenzantrages so lange ausgeschlossen, wie\naa) In Satz 6 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4             der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt\nSatz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 155               hat, fortbesteht.\nAbs. 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.\n(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenver-\nbb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4\nband Bund der Krankenkassen unverzüglich über\nSatz 7“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4\ndie Antragstellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unter-\nSatz 8“ ersetzt.                                    richten. Vor der Bestellung des Insolvenzverwal-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               ters hat das Insolvenzgericht die Aufsichtsbe-\n„Jede Innungskrankenkasse ist verpflichtet,             hörde zu hören. Der Aufsichtsbehörde ist der\nentsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Ver-          Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. Die\nsicherten aller Innungskrankenkassen dienst-            Aufsichtsbehörde und der Spitzenverband Bund\nordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nach-             der Krankenkassen können jederzeit vom Insol-\nzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzu-             venzgericht und dem Insolvenzverwalter Aus-\nbieten; die Nachweise und Angebote sind den             künfte über den Stand des Verfahrens verlangen.\nBeschäftigten in geeigneter Form zugänglich                (5) Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenz-\nzu machen.“                                             verfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Be-\n5.  § 171 wird wie folgt geändert:                              schlusses, durch den die Eröffnung des Insol-\nvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wor-\na) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein\nden ist, ist die Krankenkasse geschlossen mit\nKomma ersetzt, nach der Angabe „§ 155 Abs. 1\nder Maßgabe, dass die Abwicklung der Geschäfte\nbis 3“ die Angabe „und § 164 Abs. 2 bis 5“ und\nder Krankenkasse im Fall der Eröffnung des Insol-\nnach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „mit\nvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insol-\nder Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für\nvenzordnung erfolgt.\nBeschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht\ndurch ordentliche Kündigung beendet werden                 (6) Zum Vermögen einer Krankenkasse gehö-\nkann“ eingefügt.                                        ren die Betriebsmittel, die Rücklage und das Ver-\nwaltungsvermögen. Abweichend von § 260 Abs. 2\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4\nbis 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4            Satz 2 bleiben die Beitragsforderungen der Kran-\nbis 7“ ersetzt.                                         kenkasse außer Betracht, soweit sie dem Ge-\nsundheitsfonds als Sondervermögen zufließen.“\n6.  Nach § 171 wird folgende Überschrift eingefügt:\n8. Nach § 171b werden folgende §§ 171c bis 171f\n„Achter Titel                          eingefügt:\nKassenartenübergreifende Regelungen“.                                       „§ 171c\n7.  § 171b wird wie folgt gefasst:                                         Aufhebung der Haftung nach\n„§ 171b                                       § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung\nInsolvenz von Krankenkassen                        Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht\n(1) Vom 1. Januar 2010 an findet § 12 Abs. 1             mehr nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für\nNr. 2 der Insolvenzordnung auf Krankenkassen                die Ansprüche der Beschäftigten von Kranken-\nkeine Anwendung. Von diesem Zeitpunkt an gilt               kassen auf Leistungen der Altersversorgung und\ndie Insolvenzordnung für die Krankenkassen nach             auf Insolvenzgeld.\nMaßgabe der nachfolgenden Absätze.\n(2) Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig                                      § 171d\noder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die                       Haftung im Insolvenzfall\nbestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der                 (1) Wird über das Vermögen einer Kranken-\nFälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähig-           kasse das Insolvenzverfahren eröffnet oder die\nkeit), oder tritt Überschuldung ein, hat der Vor-           Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewie-\nstand der Krankenkasse dies der zuständigen                 sen (Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband\nAufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähi-               Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. De-\nger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Verbind-            zember 2009 entstandenen Altersversorgungsver-\nlichkeiten der Krankenkasse, für die nach § 171d            pflichtungen dieser Krankenkasse und für Ver-\nAbs. 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkas-              pflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von\nsen haftet, sind bei der Feststellung der Über-             Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-recht-\nschuldung nicht zu berücksichtigen.                         lichen Einrichtung zur betrieblichen Altersversor-\n(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-           gung aufgenommen worden sind, soweit die Er-\nfahrens über das Vermögen der Krankenkasse                  füllung dieser Verpflichtungen durch den Insol-\nkann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt wer-             venzfall beeinträchtigt oder unmöglich wird. So-\nden. Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine           weit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem\nSchließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicher-             Betriebsrentengesetz die unverfallbaren Altersver-\nter Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbe-           sorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu\nhörde anstelle des Antrages nach Satz 1 die Kran-           erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen\nkenkasse schließen. Stellt die Aufsichtsbehörde             Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlos-\nden Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb von drei             sen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008           2431\nsen macht die zur Erfüllung seiner Haftungsver-             nach Satz 1 oder Satz 2 Leistungen zu erbringen\npflichtung erforderlichen Beträge bei den übrigen           haben, gehen die Ansprüche der Versicherten und\nKrankenkassen der Kassenart sowie bis zum                   der Leistungserbringer auf sie über. Absatz 4\n31. Dezember 2049 anteilig auch bei den Kran-               Satz 2 gilt entsprechend.\nkenkassen geltend, die aus einer Vereinigung\nnach § 171a hervorgegangen sind, wenn an der                                       § 171e\nVereinigung eine Krankenkasse beteiligt war, die\nDeckungskapital für\ndieser Kassenart angehört hat. Sind die in Satz 3\nAltersversorgungsverpflichtungen\ngenannten Krankenkassen nicht in der Lage, die\nVerpflichtungen nach Satz 1 zu erfüllen, macht                 (1) Krankenkassen haben für Versorgungszu-\nder Spitzenverband Bund der Krankenkassen                   sagen, die eine direkte Einstandspflicht nach § 1\nden nicht gedeckten Betrag bei allen anderen                Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslö-\nKrankenkassen geltend. § 155 Abs. 4 Satz 7 und              sen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch\n§ 164 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.                     mindestens jährliche Zuführungen vom 1. Januar\n2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049\n(2) Das Nähere zur Geltendmachung der Be-\nein wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mit\nträge nach Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1\ndem der voraussichtliche Barwert dieser Ver-\nund 2 sowie nach § 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und\npflichtungen an diesem Tag vollständig ausfinan-\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 regelt das Bundesminis-\nziert wird. Auf der Passivseite der Vermögens-\nterium für Gesundheit durch Rechtsverordnung\nrechnung sind Rückstellungen in Höhe des vor-\nmit Zustimmung des Bundesrates. Dabei ist vor-\nhandenen Deckungskapitals zu bilden. Satz 1 gilt\nzusehen, dass Betriebs- und Innungskrankenkas-\nnicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichtsbe-\nsen, deren Satzungen keine Regelung nach § 173\nhörde durch ein versicherungsmathematisches\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten, an der Finanzierung\nGutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtun-\nmit einer Quote in Höhe von 20 Prozent des an\ngen aus Versorgungsanwartschaften und -an-\nsich zu zahlenden Betrages beteiligt werden. In\nsprüchen sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen\nder Rechtsverordnung kann auch geregelt wer-\nein Deckungskapital besteht, das die in Satz 1\nden, welche Angaben die Krankenkassen dem\nund in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ge-\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen für die\nnannten Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis\nDurchführung des Absatzes 1 Satz 3 und 4 mit-\nist bei wesentlichen Änderungen der Berech-\nzuteilen haben, einschließlich der Zeitpunkte für\nnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu\ndie Übermittlung dieser Angaben.\naktualisieren. Das Deckungskapital darf nur\n(3) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse,            zweckentsprechend verwendet werden.\nbei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzver-\nfahren nicht zulässig war, umfasst der Insolvenz-              (2) Soweit Krankenversicherungsträger vor\nschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebs-             dem 31. Dezember 2009 Mitglied einer öffent-\nrentengesetzes nur die Ansprüche und Anwart-                lich-rechtlichen Versorgungseinrichtung gewor-\nschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem               den sind, werden die zu erwartenden Versor-\n31. Dezember 2009 entstanden sind. Die §§ 7                 gungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen\nbis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten nicht              nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt.\nfür Krankenkassen, die auf Grund Landesgesetz               Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungska-\nPflichtmitglied beim Kommunalen Versorgungs-                pital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im\nverband Baden-Württemberg oder Sachsen sind.                Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versiche-\nHiervon ausgenommen ist die AOK Baden-Würt-                 rungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses an-\ntemberg. Falls die Mitgliedschaft endet, gilt Satz 1        teilig berücksichtigt, sofern es sich um Versor-\nentsprechend.                                               gungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 handelt. So-\nweit Krankenversicherungsträger dem Versor-\n(4) Hat der Spitzenverband Bund der Kranken-             gungsrücklagegesetz des Bundes oder entspre-\nkassen auf Grund des Absatzes 1 Leistungen zu               chender Landesgesetze unterliegen, ist das nach\nerbringen, gilt § 9 Abs. 2 bis 3a mit Ausnahme des          den Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital\nAbsatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz des Betriebs-            ebenfalls zu berücksichtigen.\nrentengesetzes entsprechend für den Spitzenver-\nband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenver-                   (3) Das Bundesministerium für Gesundheit re-\nband Bund der Krankenkassen macht die Ansprü-               gelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nche nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Guns-              des Bundesrates das Nähere über\nten der Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3                  1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtun-\nund 4 geltend.                                                  gen, für die das Deckungskapital zu bilden ist,\n(5) Für die in § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5           2. die allgemeinen versicherungsmathematischen\ngenannten Ansprüche und Forderungen haften im                   Vorgaben für die Ermittlung des Barwertes der\nInsolvenzfall die übrigen Krankenkassen der Kas-                Versorgungsverpflichtungen,\nsenart. Übersteigen die Verpflichtungen nach\nSatz 1 1 Prozent des Gesamtbetrages der Zuwei-              3. die Höhe der für die Bildung des Deckungska-\nsungen, den die Krankenkassen der jeweiligen                    pitals erforderlichen Zuweisungsbeträge und\nKassenart aus dem Gesundheitsfonds jährlich                     über die Überprüfung und Anpassung der\nerhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen                 Höhe der Zuweisungsbeträge,\nder anderen Kassenarten. § 155 Abs. 4 Satz 5                4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum De-\nbis 7 gilt entsprechend. Soweit Krankenkassen                   ckungskapital,","2432         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\n5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den                         hinaus hat der Spitzenverband Bund der\njeweiligen Durchführungswegen der betriebli-                      Krankenkassen den Aufsichtsbehörden\nchen Altersversorgung sowie über die Anlage                       die in den Jahresrechnungen zum Stichtag\ndes Deckungskapitals.                                             31. Dezember eines jeden Kalenderjahres\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann die                         ausgewiesenen Betriebsmittel, Rücklagen\nBefugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung                           und Geldmittel zur Anschaffung und Er-\nmit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-                           neuerung von Verwaltungsvermögen einer\ndesversicherungsamt übertragen. In diesem Fall                        Krankenkasse mitzuteilen. Die Aufsichts-\ngilt für die dem Bundesversicherungsamt entste-                       behörde hat unter Berücksichtigung der in\nhenden Ausgaben § 271 Abs. 6 entsprechend.                            den Sätzen 2 und 3 genannten Finanzda-\nten vom Vorstand einer Krankenkasse un-\n(4) Die Ermittlung der Höhe des erforderlichen                     verzüglich die Vorlage der in Satz 1 ge-\nDeckungskapitals durch die Krankenkasse und                           nannten Unterlagen und Auskünfte zu ver-\ndie Zuführungspläne zum Deckungskapital sind                          langen, wenn sich daraus Anhaltspunkte\nvon der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.                               für eine dauerhafte Gefährdung der wirt-\n(5) Für Amtshandlungen nach Absatz 4 werden                        schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kasse\nGebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesmi-                          ergeben.“\nnisterium für Gesundheit wird ermächtigt, durch                 cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                           „Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1\nrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die                        und 4“ ersetzt.\nHöhe der Gebühren und die Auslagenerstattung\nzu bestimmen. Es kann dafür feste Sätze, auch                c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nin Form von Zeitgebühren, und Rahmensätze vor-                      „(3) Stellt die Aufsichtsbehörde im Beneh-\nsehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,                   men mit dem Spitzenverband Bund der Kran-\ndass der mit den Amtshandlungen verbundene                      kenkassen fest, dass bei einer Krankenkasse\ngesamte Personal- und Sachaufwand der Auf-                      nur durch die Vereinigung mit einer anderen\nsichtsbehörde gedeckt wird. Das Bundesministe-                  Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer\nrium für Gesundheit kann die Verordnungser-                     gesichert oder der Eintritt von Zahlungsunfä-\nmächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung                   higkeit oder Überschuldung vermieden werden\nmit Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-                     kann, kann dieser der Aufsichtsbehörde Vor-\ndesversicherungsamt übertragen.                                 schläge für eine Vereinigung dieser Kranken-\nkasse mit einer anderen Krankenkasse vorle-\n§ 171f                                  gen. Kommt bei der in ihrer Leistungsfähigkeit\nInsolvenzfähigkeit von                          gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss über\nKrankenkassenverbänden                            eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer von\nder Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht zu-\nDie §§ 171b bis 171e gelten für die Verbände\nstande, ersetzt die Aufsichtsbehörde diesen\nder Krankenkassen entsprechend.“\nBeschluss.“\n9.  Vor § 172 wird die Überschrift „Achter Titel Kas-\n11.  Dem § 195 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nsenartenübergreifende Regelungen“ aufgehoben.\n„Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde\n10.  § 172 wird wie folgt geändert:\nnach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschie-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   bende Wirkung.“\n„§ 172                         11a. In § 207 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „vorbe-\nVermeidung der Schließung                     haltlich des § 212 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter\noder Insolvenz von Krankenkassen“.                 „mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Dienstbetriebe des Bundes“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Verband, der       11b. Dem § 211 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nim Fall ihrer Auflösung oder Schließung                 „(4) Die für die Finanzierung der Aufgaben\nihre Verpflichtungen gegenüber den Gläu-             eines Landesverbandes erforderlichen Mittel wer-\nbigern zu erfüllen hat,“ durch die Wörter            den von seinen Mitgliedskassen sowie von den\n„Spitzenverband Bund der Krankenkas-                 Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitglie-\nsen“ ersetzt.                                        dern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-             Landesverbandes aufgebracht. Die mitglied-\nfügt:                                                schaftsrechtliche Zuordnung der Krankenkassen\nnach § 207 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das\n„Stellt der Spitzenverband Bund der                  Nähere zur Aufbringung der Mittel nach Satz 1\nKrankenkassen fest, dass in der letzten              vereinbaren die Landesverbände. Kommt die Ver-\nVierteljahresrechnung einer Krankenkasse             einbarung nach Satz 3 nicht bis zum 1. November\ndie Ausgaben die Einnahmen um einen Be-              eines Jahres zustande, wird der Inhalt der Verein-\ntrag überstiegen haben, der größer ist als           barung durch eine von den Vertragsparteien zu\n0,5 Prozent der durchschnittlichen monat-            bestimmende Schiedsperson festgelegt.“\nlichen Zuweisungen aus dem Gesundheits-\nfonds für den zu beurteilenden Berichts-        11c. Dem § 220 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzeitraum, so hat er hierüber die zuständige             „(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen\nAufsichtsbehörde zu unterrichten. Darüber            einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008            2433\ndes Gesundheitsfonds durch das Bundesversi-                   den, wenn finanzielle Hilfe nach § 265b in ausrei-\ncherungsamt gelten die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5,               chender Höhe gewährt wird. Die Satzungsrege-\n§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, die §§ 73           lungen werden mit 70 Prozent der nach § 217c\nbis 77 Abs. 1a und § 79 Abs. 1 und 2 in Verbin-               Abs. 1 Satz 2 gewichteten Stimmen der Mitglieder\ndung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die                 beschlossen.\nauf Grund des § 78 des Vierten Buches erlasse-                   (2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen\nnen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das                  Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichts-\nVermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten                  behörde gestellt werden. Der Vorstand des Spit-\nBuches entsprechend.“                                         zenverbandes Bund der Krankenkassen entschei-\n12. § 252 wird wie folgt geändert:                                det über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1.\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt wer-\nden. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu\n„Das Weitere zum Verfahren der Beitragszah-               versehen, die der Verbesserung der Wirtschaft-\nlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitun-\nlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.\ngen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung\nnach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches                   (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\ngeregelt.“                                                sen macht die zur Finanzierung der Hilfen erfor-\nderlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mit-\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\ngliedskassen mit Ausnahme der Landwirtschaftli-\nbis 5 angefügt:\nchen Krankenkassen geltend. Bei der Aufteilung\n„(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebüh-            der Finanzierung der Hilfen sind die unterschied-\nren, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242,              liche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen sowie\nPrämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zin-                 bereits geleistete Hilfen nach § 265b angemessen\nsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es                 zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide,\nbei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt              mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfe-\nwerden soll. Trifft das Mitglied keine Bestim-            leistungen angefordert werden, haben keine auf-\nmung, werden die Schulden in der genannten                schiebende Wirkung.\nReihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen\n(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund\nSchuldenart werden die einzelnen Schulden\nder bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-\nnach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit\nsung des § 265a bleiben unberührt.“\nanteilmäßig getilgt.\n14.  Nach § 265a wird folgender § 265b eingefügt:\n(4) Für die Haftung der Einzugsstellen we-\ngen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug                                    „§ 265b\nvon Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r                          Freiwillige finanzielle Hilfen\nAbs. 1 und 2 des Vierten Buches entspre-\n(1) Krankenkassen können mit anderen Kran-\nchend.\nkenkassen derselben Kassenart Verträge über\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit               die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, um\nregelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n1. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu\nmung des Bundesrates das Nähere über die\nerhalten,\nPrüfung der von den Krankenkassen mitzutei-\nlenden Daten durch die mit der Prüfung nach               2. Haftungsfälle nach § 155 Abs. 4 und 5 und\n§ 274 befassten Stellen einschließlich der Fol-               § 171d Abs. 1 Satz 3 und 4 insbesondere\ngen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht                  durch die Unterstützung von freiwilligen Verei-\nprüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prü-                  nigungen zu verhindern oder\nfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der           3. die Aufteilung der Beträge nach § 171d Abs. 1\nBeitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und                  Satz 3 und 4 abweichend von der nach § 171d\nder Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2                 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.\nSatz 2 durch die Krankenkassen, auch abwei-\nIn den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finan-\nchend von § 274.“\nzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu\n13. § 265a wird wie folgt gefasst:                                regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entspre-\n„§ 265a                                chend.\nFinanzielle Hilfen                             (2) Die Verträge sind von den für die am Vertrag\nzur Vermeidung der Schließung                      beteiligten Krankenkassen zuständigen Auf-\noder Insolvenz einer Krankenkasse                    sichtsbehörden zu genehmigen.“\n(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund             14a. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:\nder Krankenkassen hat bis zum 31. März 2009                                           „§ 271a\nBestimmungen über die Gewährung finanzieller\nHilfen zur Ermöglichung oder Erleichterung von                                 Sicherstellung der\nVereinigungen von Krankenkassen, die zur Ab-                           Einnahmen des Gesundheitsfonds\nwendung von Haftungsrisiken für notwendig er-                    (1) Steigen die Beitragsrückstände einer Kran-\nachtet werden, vorzusehen. Näheres über Voraus-               kenkasse erheblich an, so hat die Krankenkasse\nsetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchfüh-                 nach Aufforderung durch das Bundesversiche-\nrung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenver-            rungsamt diesem die Gründe hierfür zu berichten\nbandes Bund der Krankenkassen. In der Satzung                 und innerhalb einer Frist von vier Wochen glaub-\nist vorzusehen, dass die Hilfen nur gewährt wer-              haft zu machen, dass der Anstieg nicht auf eine","2434          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nPflichtverletzung zurückzuführen ist. Entschei-                  am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätze, be-\ndungserhebliche Tatsachen sind durch geeignete                   reinigt um Ausgleichsansprüche und -ver-\nUnterlagen glaubhaft zu machen.                                  pflichtungen auf Grund des Risikostrukturaus-\n(2) Werden die entscheidungserheblichen Un-                   gleichs und des Risikopools in der bis zum\nterlagen nicht vorgelegt oder reichen diese nicht                31. Dezember 2008 geltenden Fassung und\nzur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten                       fortgeschrieben entsprechend der Verände-\nBeitragsrückstandes aus, wird die Krankenkasse                   rungsrate nach § 71 Abs. 3, zu berücksichtigen.\nsäumig. Für jeden angefangenen Monat nach Auf-                      (2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Ab-\nforderung zur Berichtslegung wird vorläufig ein                  satz 1 Satz 2, dass die Belastungswirkungen\nSäumniszuschlag in Höhe von 10 Prozent von                       in Bezug auf die in einem Land tätigen Kran-\ndem Betrag erhoben, der sich aus der Rück-                       kenkassen den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils\nstandsquote des die Berichtspflicht auslösenden                  maßgeblichen Betrag übersteigen, sind die Zu-\nMonats abzüglich der des Vorjahresmonats oder                    weisungen an die Krankenkassen für deren\nder des Vorjahresdurchschnitts der Krankenkasse,                 Versicherte mit Wohnsitz in den jeweiligen Län-\nmultipliziert mit den insgesamt zum Soll gestellten              dern im Jahresausgleich für das jeweilige Aus-\nBeiträgen der Krankenkasse des die Berichts-                     gleichsjahr so zu verändern, dass dieser Be-\npflicht auslösenden Monats, ergibt. Es wird der                  trag genau erreicht wird. Die zur Erhöhung der\njeweils niedrigere Wert zur Berechnung der Säum-                 Zuweisungen nach Satz 1 erforderlichen Be-\nniszuschläge in Ansatz gebracht.                                 träge werden aus Mitteln der Liquiditätsreserve\nnach § 271 Abs. 2 aufgebracht.\n(3) Die Krankenkasse erhält ihre Säumniszu-\nschläge zurück, wenn sie innerhalb einer ange-                      (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 fin-\nmessenen, vom Bundesversicherungsamt festzu-                     den letztmalig in dem Jahr Anwendung, das\nsetzenden Frist, die im Regelfall drei Monate nach               dem Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in kei-\nEintritt der Säumnis nach Absatz 2 nicht unter-                  nem Bundesland eine Überschreitung des\nschreiten soll, glaubhaft macht, dass die Bei-                   nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen\ntragsrückstände nicht auf eine Pflichtverletzung                 Betrages festgestellt wurde.“\nihrerseits zurückzuführen sind. Anderenfalls wer-             b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden die Säumniszuschläge endgültig festgesetzt\nund verbleiben dem Gesundheitsfonds.                             „Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der\nAbsätze 1 und 2, insbesondere zur Bestim-\n(4) Bleiben die Beitragsrückstände auch nach                  mung der Beitragssätze, der Einnahmen und\nAblauf der Frist nach Absatz 3 erheblich im Sinne                ihrer Fortschreibung und der Zuweisungen, so-\ndes Absatzes 1 und ist die Krankenkasse säumig                   wie die Festlegung der Abschlagszahlungen\nim Sinne des Absatzes 2, ist von einer fortgesetz-               regelt die Rechtsverordnung nach § 266\nten Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall                 Abs. 7.“\nsoll das Bundesversicherungsamt den Säumnis-\n14c. § 300 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzuschlag um weitere 10 Prozentpunkte pro Monat\nbis zur vollen Höhe des für die Berechnung der                a) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nSäumniszuschläge zu Grunde gelegten Differenz-                   „Die Rechenzentren übermitteln die Daten\nbetrages nach Absatz 2 erhöhen. Diese Säumnis-                   nach Absatz 1 auf Anforderung den Kassen-\nzuschläge gelten als endgültig festgesetzt und                   ärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten\nverbleiben dem Gesundheitsfonds.                                 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8,\n(5) Klagen gegen die Erhebung von Säumnis-                    den §§ 84 und 305a erforderlich sind, sowie\nzuschlägen haben keine aufschiebende Wirkung.                    dem Bundesministerium für Gesundheit oder\neiner von ihm benannten Stelle im Wege elek-\n(6) § 28r des Vierten Buches und § 251 Abs. 5\ntronischer Datenübertragung oder maschinell\nSatz 2 bleiben unberührt.“\nverwertbar auf Datenträgern. Dem Bundesmi-\n14b. § 272 wird wie folgt geändert:                                   nisterium für Gesundheit oder der von ihm be-\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                 nannten Stelle sind die Daten nicht arzt- und\nnicht versichertenbezogen zu übermitteln. Vor\n„(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwei-               der Verarbeitung der Daten durch die Kassen-\nsungen aus dem Gesundheitsfonds ist                          ärztlichen Vereinigungen ist der Versicherten-\nsicherzustellen, dass sich die Belastungen auf               bezug durch eine von der jeweiligen Kassen-\nGrund der Einführung des Gesundheitsfonds                    ärztlichen Vereinigung räumlich, organisato-\nfür die in einem Land tätigen Krankenkassen                  risch und personell getrennten Stelle zu pseu-\nin jährlichen Schritten von jeweils höchstens                donymisieren.“\n100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das\nb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.\nBundesversicherungsamt für jedes Aus-\ngleichsjahr und für jedes Land die Höhe der          14d. In § 302 Abs. 1 wird die Angabe „§ 128“ durch die\nfortgeschriebenen Einnahmen der Krankenkas-               Angabe „§ 139“ ersetzt.\nsen für die in einem Land wohnhaften Versi-          14e. In § 305 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“\ncherten den Zuweisungen aus dem Gesund-                   durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\nheitsfonds ohne Berücksichtigung der sich\naus Absatz 2 ergebenden Zuweisungserhö-              15.  Dem § 307a wird folgender Absatz 4 angefügt:\nhungen gegenüber. Dabei sind als Einnahmen                   „(4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer\ndie fiktiven Beitragseinnahmen auf Grund der              Krankenkasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008              2435\nterlässt, der Aufsichtsbehörde die in § 55 Abs. 1             knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt\ndes Kreditwesengesetzes genannten Sachver-                    im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Entspre-\nhalte anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu             chend gilt Satz 1 für den Jahresausgleich nach\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt             § 41 der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung\nder Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits-            nur, wenn das Bundesversicherungsamt rechtzei-\nstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“                    tig vor der Durchführung des Jahresausgleichs\n16. Die folgenden §§ 316 bis 318 werden angefügt:                 auf der Grundlage eines von der Deutschen Ren-\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrach-\n„§ 316                                 ten ausreichenden Nachweises feststellt, dass sie\nÜbergangsregelung                             die Rechnungslegung und den Jahresabschluss\nzur enteralen Ernährung                         nach § 77 des Vierten Buches für die Verwal-\nVersicherte haben bis zur Veröffentlichung der             tungsausgaben der knappschaftlichen Kranken-\nZusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 im                   versicherung getrennt durchgeführt hat.“\nBundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung\nnach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel-                                      Artikel 2\nRichtlinien in der Fassung vom 25. August 2005                                   Änderung\n(BAnz. S. 13 241).                                               des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\n§ 317\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nPsychotherapeuten                       der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I\nAbweichend von § 95 Abs. 10 werden Psycho-           S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\ntherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zu-       vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert wor-\ngelassen, wenn sie                                      den ist, wird wie folgt geändert:\n1. eine Approbation nach dem Psychotherapeu-            1. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\ntengesetz und den Fachkundenachweis nach               gefügt:\n§ 95c Satz 2 Nr. 3 haben,                                 „(1a) Die Jahresrechnung einer Krankenkasse\n2. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni          einschließlich der Deutschen Rentenversicherung\n1997 an der ambulanten psychotherapeuti-               Knappschaft-Bahn-See, soweit sie die Krankenver-\nschen Versorgung in einem anderen Mitglied-            sicherung nach dem Fünften Buch durchführt, hat\nstaat der Europäischen Union oder in einem             ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über               Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der\nden Europäischen Wirtschaftsraum teilgenom-            Krankenkasse zu vermitteln. Die gesetzlichen Vertre-\nmen haben und diese Tätigkeit vergleichbar             ter der Krankenkasse haben bei der Unterzeichnung\nmit der in der gesetzlichen Krankenversiche-           der Jahresrechnung nach bestem Wissen schriftlich\nrung war und                                           zu versichern, dass die Jahresrechnung ein den tat-\nsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im\n3. bis zum 30. Juni 2009 die Approbationsur-\nkunde vorlegen und den Antrag auf Erteilung            Sinne des Satzes 1 vermittelt. Dabei sind bei der\nBewertung der in der Jahresrechnung oder den ihr\nder Zulassung gestellt haben.\nzu Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen\nDer Zulassungsausschuss hat über die Zulas-                ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Ver-\nsungsanträge bis zum 30. September 2009 zu                 bindlichkeiten insbesondere folgende Grundsätze\nentscheiden.                                               zu beachten:\n§ 318                              1. Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungs-\njahres müssen mit den entsprechenden Schluss-\nÜbergangsregelung für die                          salden der Jahresrechnungen des vorhergehen-\nknappschaftliche Krankenversicherung                    den Rechnungsjahres übereinstimmen.\nDie Regelung des § 37 Abs. 3 der Risikostruk-           2. Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich\ntur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden,                 sein: Insbesondere dürfen keine Veränderungen\nwenn die Deutsche Rentenversicherung Knapp-                    vorgenommen werden, die\nschaft-Bahn-See die Verwaltungsausgaben der\nknappschaftlichen Krankenversicherung abwei-                   a) dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt ei-\nchend von § 71 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches                   ner Eintragung oder Aufzeichnung nicht mehr\ngetrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die                      feststellbar ist, oder\nRechnungslegung und den Jahresabschluss nach                   b) es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich\n§ 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsaus-                   oder erst später gemacht worden sind.\ngaben der knappschaftlichen Krankenversiche-\n3. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkei-\nrung getrennt durchführt. Satz 1 gilt nur, wenn\nten müssen zum Abschlussstichtag einzeln be-\ndas Bundesversicherungsamt rechtzeitig vor der\nBekanntmachung nach § 37 Abs. 5 der Risiko-                    wertet sein.\nstruktur-Ausgleichsverordnung für das folgende             4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle\nAusgleichsjahr auf der Grundlage eines von der                 vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-                      Abschlussstichtag entstanden sind, zu berück-\nBahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises                   sichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem\nfeststellt, dass die Verwaltungsausgaben der                   Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung","2436          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nder Jahresrechnung bekannt geworden sind; Ge-          1. Dem § 60 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nwinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am            „§ 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maß-\nAbschlussstichtag realisiert sind.                        gabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den\n5. Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres               Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.“\nsind unabhängig von den Zeitpunkten der ent-           2. § 61 wird wie folgt geändert:\nsprechenden Zahlungen in der Jahresrechnung\na) In Absatz 5 wird die Angabe „2, 4 und 5“ durch\nzu berücksichtigen.\ndie Angabe „2, 3 und 4“ ersetzt.\n6. Die auf die vorhergehende Jahresrechnung ange-\nb) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die\nwandten Bewertungsmethoden sollen beibehal-\nAngabe „Absatz 5“ ersetzt.\nten werden.“\n2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:                                              Artikel 2b\n„Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze                                        Änderung\nnach § 77 Abs. 1a können in die Rechtsverordnung                         des Sozialgerichtsgesetzes\nnach Satz 1 aufgenommen werden, soweit dies er-               Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nforderlich ist, um nach einheitlichen Kriterien ge-        kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nschaffene Unterlagen zur Bewertung der von den             S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes\nKrankenkassen aufgestellten Jahresrechnungen               vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert wor-\nund ihrer Finanzlage zu erhalten.“                         den ist, wird wie folgt geändert:\n3. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu den\nsetzt:                                                        §§ 123 bis 142 folgende Angabe eingefügt:\n„Die Unterlagen für das Bundesministerium für Ar-             „Sechster           Verfahren in\nbeit und Soziales sind dem im jeweiligen Versiche-            Unterabschnitt      vergaberechtlichen\nrungszweig im gesamten Geltungsbereich dieses                                     Streitigkeiten           § 142a“.\nBuches zuständigen Verband maschinell verwertbar\n2. Dem § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nund geprüft zuzuleiten. Nach Aufbereitung leitet die-\nser die Unterlagen in maschinell verwertbarer Form               „(5) In Streitigkeiten über Entscheidungen von\nan das Bundesministerium für Arbeit und Soziales              Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach\nsowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbe-              § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betref-\nhörden der Länder oder an die von ihnen bestimm-              fen, entscheidet ausschließlich das für den Sitz der\nten Stellen weiter.“                                          Vergabekammer zuständige Landessozialgericht.\nMehrere Länder können durch Vereinbarung die\n4. Dem § 111 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-\nden Landessozialgerichten nach Satz 1 zugewiese-\nfügt:\nnen Aufgaben dem zuständigen Gericht eines Lan-\n„(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen             des auch für das Gebiet eines anderen Landes\n§ 77 Abs. 1a oder entgegen der Rechtsverordnung               übertragen.“\nnach § 78 als Mitglied eines vertretungsberechtigten\n3. Nach § 142 wird folgender Sechster Unterabschnitt\nOrgans einer Krankenkasse                                     eingefügt:\n1. bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jah-                           „Sechster Unterabschnitt\nresabschlusses den Grundsätzen ordnungsmäßi-\nger Buchführung und Bilanzierung zuwiderhan-                                     Verfahren in\ndelt,                                                                vergaberechtlichen Streitigkeiten\n2. gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresab-\n§ 142a\nschlusses oder anderer Unterlagen der Rech-\nnungslegung verstößt oder                                    (1) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Ver-\ngabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69\n3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 bei\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen,\nhierfür finanzbegründenden Unterlagen falsche\nsind § 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 116 Abs. 1 und 2,\nErklärungen abgibt oder herbeiführt.\ndie §§ 117 bis 123 sowie 125 und 126 des Gesetzes\n(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des          gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend\nAbsatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend           anzuwenden.\nEuro geahndet werden. Die Geldbuße kann mehr-\n(2) Bei der Entscheidung des Beschwerdege-\nmals festgesetzt werden.“\nrichts über die sofortige Beschwerde wirken die eh-\n5. In § 112 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 111 Abs. 3“          renamtlichen Richter nicht mit.\ndurch die Angabe „§ 111 Abs. 3 und 5“ ersetzt.                   (3) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabe-\nvorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein\nArtikel 2a                               Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden,\nÄnderung                                 ist das zuständige Gericht an die bestandskräftige\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch                     Entscheidung der Vergabekammer und die Entschei-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-             dung des Landessozialgerichts sowie gegebenen-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai               falls des nach Absatz 4 angerufenen Bundessozial-\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5        gerichts über die Beschwerde gebunden.\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403)                (4) Will ein Landessozialgericht von einer Ent-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    scheidung eines anderen Landessozialgerichts oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008              2437\ndes Bundessozialgerichts abweichen oder hält es           (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe\nden Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung          „Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.\nvon Entscheidungen eines Oberlandesgerichts oder\ndes Bundesgerichtshofs für grundsätzlich bedeut-                                    Artikel 2e\nsam, so legt es die Sache dem Bundessozialgericht\nvor. Das Bundessozialgericht entscheidet anstelle                                  Änderung\ndes Landessozialgerichts. § 124 Abs. 2 Satz 3 des                            des Gesetzes über die\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt                        Krankenversicherung der Landwirte\nentsprechend.“                                               In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversi-\ncherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I\n4. § 207 wird wie folgt gefasst:\nS. 1433), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n„§ 207                            26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist,\nwird die Angabe „Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.\nVerfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen\nvon Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach                                      Artikel 3\n§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betref-\nfen und die am 18. Dezember 2008 bei den Oberlan-                                  Änderung\ndesgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium,                      des Zweiten Gesetzes über die\nin dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der                   Krankenversicherung der Landwirte\nVergabekammer zuständige Landessozialgericht                 Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nund in den Fällen des § 124 Abs. 2 Satz 1 des Ge-         der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das            2557), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nBundessozialgericht über. Dies gilt nicht für Verfah-     18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden\nren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. So-       ist, wird wie folgt geändert:\nweit ein Oberlandesgericht an eine Frist nach § 121\nAbs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-            1. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nkungen gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist            „Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Ab-\nmit dem Eingang der Akten bei dem zuständigen                 schnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches\nLandessozialgericht von neuem. Die Sätze 1 bis 3              Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftlichen\ngelten für Verfahren in Streitigkeiten über Entschei-         Krankenkassen keine Anwendung.“\ndungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehun-\ngen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetz-            2. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nbuch betreffen und die am 18. Dezember 2008 bei               „Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialge-\nden Sozialgerichten anhängig sind, entsprechend.“             setzbuch sind für den Spitzenverband der landwirt-\nschaftlichen Sozialversicherung nicht anzuwenden.“\nArtikel 2c                           3. § 54 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Gesetzes                                                      „§ 54\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nFinanzausgleich\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                               für aufwändige Leistungsfälle\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005                     Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirt-\n(BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1a des Ge-           schaftlichen Sozialversicherung kann eine Umlage\nsetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geän-              der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                         für aufwändige Leistungsfälle und andere aufwän-\n1. In § 116 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am                 dige Belastungen ganz oder teilweise zu decken;\nEnde ein Semikolon und die Wörter „für Streitigkei-           § 265 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist ent-\nten über Entscheidungen von Vergabekammern, die               sprechend anzuwenden.“\nRechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozial-                                  Artikel 4\ngerichte zuständig“ eingefügt.                                                     Änderung\n2. In § 124 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Komma die                   des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes\nWörter „oder hält es den Rechtsstreit wegen beab-            Das        GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz         vom\nsichtigter Abweichung von Entscheidungen eines            26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Arti-\nLandessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts        kel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)\nfür grundsätzlich bedeutsam“ eingefügt.                   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 1 Nr. 144 wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nArtikel 2d\na) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:\nÄnderung\nder Reichsversicherungsordnung                           „Die Gesellschaften sind bis zum 31. Dezember\n2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. Dezem-\nIn § 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in                 ber 2008 bestehenden Bundesverbänden unbe-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                 fristet tätigen Angestellten ein neues Beschäfti-\n820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt             gungsverhältnis zu vermitteln. So lange sind be-\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. März 2007                      triebsbedingte Kündigungen unzulässig.“","2438          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nb) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember              a) Das Wort „jeweils“ wird gestrichen.\n2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“                b) Folgender Satz wird angefügt:\nersetzt.\n„Dabei ist das Benehmen mit der Bundesärzte-\n2. In Artikel 1 Nr. 145 wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nkammer herzustellen.“\na) Satz 8 wird wie folgt gefasst:\n2. Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\n„Der Landesverband oder die Krankenkasse, der\n„Die Höhe der finanziellen Beteiligung ist so zu be-\noder die einen Dienstordnungsangestellten oder\nmessen, dass die Weiterzubildenden in allen Weiter-\neinen übrigen Beschäftigten anstellt, dessen\nbildungseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 eine an-\nArbeitsplatz bei einem der bis zum 31. Dezember\ngemessene Vergütung erhalten. In Gebieten, für die\n2008 bestehenden Bundesverbände oder bei\nder Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen\neiner der in Satz 1 genannten Gesellschaften\nfür den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine\nbürgerlichen Rechts weggefallen ist, hat einen\nFeststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften\nAusgleichsanspruch gegen die übrigen Landes-\nBuches Sozialgesetzbuch getroffen hat, soll eine\nverbände oder Krankenkassen der Kassenart.“\nhöhere finanzielle Förderung vorgesehen werden.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              Die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen\n„Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftig-        soll insgesamt mindestens 5 000 Stellen betragen.“\nten der Verbände der Ersatzkassen.“                    3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n3. In Artikel 1 Nr. 182 wird § 271 Abs. 2 wie folgt ge-             „(5) In den Verträgen nach Absatz 2 kann auch\nändert:                                                       vereinbart werden, dass\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einnahmen“                 1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und                   Landes- oder Bundesebene verwaltet werden,\nnach dem Wort „Einnahmeausfälle“ die Wörter\n„und die Aufwendungen für die Erhöhung der Zu-            2. auch eine finanzielle Beteiligung an regionalen\nweisungen nach § 272 Abs. 2“ eingefügt.                      Projekten zur Förderung der Allgemeinmedizin er-\nfolgt,\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene\n„Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 in              Fördermittel in den darauffolgenden Förderzeit-\nvier jährlichen Schritten aufzubauen und muss                raum übertragen sowie überregional und unab-\nspätestens nach Ablauf des Geschäftsjahres                   hängig von der Art der Weiterbildungseinrichtung\n2012 und der jeweils folgenden Geschäftsjahre                bereitgestellt werden.“\nmindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf\nden Monat entfallenden Ausgaben des Gesund-\nArtikel 4b\nheitsfonds betragen.“\nÄnderung der Daten-\n4. Artikel 2 Nr. 29 wird wie folgt gefasst:\nerfassungs- und -übermittlungsverordnung\n„29. § 221 wird wie folgt geändert:\nDer Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-\na) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.           nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                 nuar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11\nAbs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I\n„(2) Der Gesundheitsfonds überweist von       S. 2130) geändert worden ist, wird folgender Neunter\nden ihm zufließenden Leistungen des Bun-\nAbschnitt angefügt:\ndes nach Absatz 1 Satz 3 den auf die Land-\nwirtschaftlichen Krankenkassen entfallen-\n„Neunter Abschnitt\nden Anteil an der Beteiligung des Bundes\nan den Spitzenverband der landwirtschaftli-                         Beitragsnachweis-\nchen Sozialversicherung zur Weiterleitung                     verfahren für sonstige Beiträge\nan die Landwirtschaftlichen Krankenkassen.\nDer Überweisungsbetrag nach Satz 1 be-                                      § 42\nmisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl\nBeitragsnachweis-\nder Versicherten dieser Krankenkassen zu\nverfahren für sonstige Beiträge\nder Anzahl der Versicherten aller Kranken-\nkassen; maßgebend sind die Verhältnisse             § 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und\nam 1. Juli des Vorjahres.“ “                     Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch.“\nArtikel 4a\nArtikel 5\nÄnderung des\nGKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes                                        Änderung der\nSozialversicherungs-Rechnungsverordnung\nArtikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes\nvom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt             § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung\ndurch Artikel 2a des Gesetzes vom 26. März 2007               vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die durch Artikel 3\n(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt ge-      Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)\nändert:                                                       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008               2439\n„(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsor-        b) In Satz 4 wird das Wort „Berichtsjahr“ durch das\ngezusage für Bedienstete ist eine Rückstellung zu                 Wort „Ausgleichsjahr“ ersetzt.\nbilden. Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften            c) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:\nnichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der\nHöchstwert der Rückstellungen nach dem für den                    „Das Bundesversicherungsamt kann nach An-\njeweiligen Versicherungszweig geltenden versiche-                 hörung des Spitzenverbandes Bund der Kran-\nrungsmathematisch ermittelten aktuellen Wert der                  kenkassen die Festlegungen nach Satz 1 unter-\nspäteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentli-                 jährig anpassen, wenn die allgemein gültige Ko-\nchen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in                     dierung der Diagnosen oder die Arzneimittel-\nder Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Alters-          klassifikation aktualisiert wird. Die Anpassungen\nrückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur                 nach Satz 6 sind in geeigneter Weise bekannt\nzweckentsprechend aufgelöst werden.“                              zu geben.“\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:          0a. § 33 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Kranken-                                      „§ 33\nkasse, für die nach § 171d Abs. 1 des Fünften                                       Übergangs-\nBuches Sozialgesetzbuch der Spitzenverband Bund                           regelungen zur Einführung des\nder Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den                    Gesundheitsfonds – Begriffsbestimmungen\nRückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag              (1) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben\nwie das nach § 171e des Fünften Buches Sozialge-              des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nsetzbuch zu bildende Deckungskapital bis spätes-              wird in den §§ 33a bis 33c geregelt, für die die\ntens zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden                 folgenden Absätze gelten.\nund muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbe-\ndarfs so lange nur in einer Fußnote der Jahresrech-              (2) Eine in einem Land tätige Krankenkasse ist\nnung ausgewiesen werden.“                                     eine Krankenkasse, die Versicherte mit Wohnsitz in\ndem jeweiligen Land aufweist. Alle in einem Land\ntätigen Krankenkassen sind alle Krankenkassen,\nArtikel 5a\ndie Versicherte mit Wohnsitz in dem jeweiligen\nÄnderung                                 Land aufweisen.\nder Beitragsverfahrensverordnung\n(3) Versicherte mit Wohnsitz außerhalb des Ge-\nNach § 6 der Beitragsverfahrensverordnung vom                  bietes der Bundesrepublik Deutschland bleiben\n3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti-            unberücksichtigt.“\nkel 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008\n0b. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c\n(BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird folgender\neingefügt:\n§ 6a eingefügt:\n„§ 33a\n„§ 6a                                                        Ermittlung\nWeiterleitung und                                      der fortgeschriebenen Einnahmen\nAbrechnung sonstiger Beiträge                          (1) Die Höhe der fortgeschriebenen Einnahmen\n(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitrags-           der in einem Land tätigen Krankenkassen im Sinne\nzahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252                  des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nAbs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.                       wird nach Maßgabe der folgenden Absätze ermit-\ntelt. Grundlage sind die nach § 34 Abs. 1 Satz 1\n(2) Die Krankenkasse hat dem Bundesversiche-                   Nr. 2 und 3 sowie Abs. 1a für das Berichtsjahr 2008\nrungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die für               erhobenen Daten. Abweichend von Satz 2 ist für\ndie Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforder-             das monatliche Abschlagsverfahren im Jahr 2009\nlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen.                das Berichtsjahr 2007 maßgeblich.\nDas Bundesversicherungsamt bestimmt das Nähere\n(2) Die am 30. Juni 2008 geltenden Beitrags-\nüber die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzen-\nverbandes Bund der Krankenkassen.“                                sätze der Krankenkassen sind die am 30. Juni\n2008 geltenden allgemeinen Beitragssätze nach\n§ 241 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nArtikel 6\nbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden\nÄnderung                                 Fassung zuzüglich des zusätzlichen Beitragssat-\nder Risikostruktur-Ausgleichsverordnung                    zes nach § 241a des Fünften Buches Sozialgesetz-\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-             buch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verord-          Fassung, bereinigt um die nach § 222 Abs. 6 des\nnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2200) geän-                Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                         31. Dezember 2008 geltenden Fassung in der Sat-\nzung der Krankenkasse ausgewiesenen Beitrags-\n0.    § 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                        satzanteile. Die so bereinigten Beitragssätze aller\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Risikozu-                in einem Land tätigen Krankenkassen werden je\nschläge“ die Wörter „für das folgende Aus-               Krankenkasse mit der Summe ihrer in dem Land\ngleichsjahr“ eingefügt und die Wörter „31. März          wohnhaften Mitglieder vervielfacht. Der bundes-\ndes dem Berichtsjahr folgenden Jahres, erst-             landspezifische Beitragssatz wird ermittelt, indem\nmals bis zum 1. Juli 2008“ durch die Angabe              die Summe der Ergebnisse nach Satz 2 aller in ei-\n„30. September“ ersetzt.                                 nem Land tätigen Krankenkassen durch die","2440         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nSumme der in dem Land wohnhaften Mitglieder                       sen ist um die Höhe des Ausgleichsanspruchs\ngeteilt wird.                                                     oder der Ausgleichsverpflichtung nach Num-\n(3) Die Summe der Einnahmen aller in einem                     mer 5 zu bereinigen.\nLand tätigen Krankenkassen ergibt sich, indem                    (6) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichs-\ndie beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitsent-             verpflichtungen auf Grund des Risikopools werden\ngelt der Mitglieder aller in einem Land tätigen Kran-         wie folgt ermittelt:\nkenkassen nach § 34 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 mit dem              1. Die ausgleichsfähigen Leistungsausgaben aller\nnach Absatz 2 ermittelten jeweiligen bundesland-                  in einem Land tätigen Krankenkassen werden\nspezifischen Beitragssatz vervielfacht und durch                  in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 4\ndie Zahl 100 geteilt wird. Das Ergebnis nach Satz 1               Nr. 1 ermittelt;\nwird anschließend mit den Beiträgen nach § 34\nAbs. 1a Satz 1 Nr. 2 bis 8 und Satz 6 für alle in             2. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-\neinem Land tätigen Krankenkassen zusammenge-                      kenkassen wird in entsprechender Anwendung\nzählt.                                                            des § 28a Abs. 4 Nr. 2 und von Absatz 5 Nr. 3\nermittelt;\n(4) Die nach Absatz 3 ermittelten Einnahmen\n3. die nach Absatz 5 Nr. 6 ermittelte Summe der\nsind nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 um die\nab 2009 ermittelten Ausgleichsansprüche und                       bereinigten Einnahmen ist um die nach Num-\nAusgleichsverpflichtungen auf Grund des Risiko-                   mer 1 ermittelten ausgleichsfähigen Leistungs-\nausgaben zu erhöhen und um die nach Num-\nstrukturausgleichs und des Risikopools in der bis\nzum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu be-                    mer 2 ermittelte Finanzkraft zu vermindern.\nreinigen. Die bereinigten Einnahmen werden auf\ndas jeweilige Ausgleichsjahr entsprechend der Ver-                                    § 33b\nänderungsrate nach § 71 Abs. 3 des Fünften Bu-                             Ermittlung der Zuweisungen\nches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.                           (1) Die Zuweisungen aus dem Gesundheits-\n(5) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichs-                fonds an die Krankenkassen für ihre in einem Land\nverpflichtungen auf Grund des Risikostrukturaus-              wohnhaften Versicherten im Sinne des § 272 des\ngleichs werden wie folgt ermittelt:                           Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach\nMaßgabe der folgenden Absätze auf der Grund-\n1. Der Beitragsbedarf aller in einem Land tätigen\nlage der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen\nKrankenkassen wird aus der Summe der stan-\nDaten ermittelt.\ndardisierten Leistungsausgaben nach § 6 aller\nin einem Land tätigen Krankenkassen anhand                   (2) Die Zuweisungen, die Krankenkassen aus\nder nach § 34 Abs. 1 erhobenen Daten in ent-              dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausga-\nsprechender Anwendung des § 10 ermittelt;                 ben nach den §§ 266 und 270 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009\n2. die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie-\ngeltenden Fassung für ihre Versicherten erhalten,\nder aller in einem Land tätigen Krankenkassen\nwerden anteilig um die Beteiligungen des Bundes\nergeben sich, indem die Summe der Einnahmen\nan Aufwendungen nach § 221 des Fünften Buches\naller in einem Land tätigen Krankenkassen nach\nSozialgesetzbuch und die Einnahmen aus gering-\nAbsatz 3 durch den bundeslandspezifischen\nfügiger Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches\nBeitragssatz nach Absatz 2 geteilt und mit der\nSozialgesetzbuch gekürzt.\nZahl 100 vervielfacht wird;\n(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungen\n3. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Kran-\nwerden je Krankenkasse durch die Versicherungs-\nkenkassen ergibt sich, indem die beitragspflich-\ntage der Versicherten der Krankenkasse geteilt und\ntigen Einnahmen der Mitglieder aller in einem\nmit den Versicherungstagen der in dem Land\nLand tätigen Krankenkassen nach Nummer 2\nwohnhaften Versicherten vervielfacht. Die Summe\nmit dem ab 2009 nach Nummer 4 zu ermitteln-\nder Ergebnisse nach Satz 1 aller in einem Land tä-\nden Ausgleichsbedarfssatz vervielfacht und\ntigen Krankenkassen ergibt die bundeslandspezifi-\ndurch die Zahl 100 geteilt werden;\nschen Zuweisungen. Außer Betracht bleiben die\n4. der anzuwendende Ausgleichsbedarfssatz er-                 auf Grund der Anwendung des § 33c Abs. 2 einge-\ngibt sich, indem die Summe der nach Nummer 1              tretenen Veränderungen der Zuweisungen an die\nberechneten Beitragsbedarfe aller Krankenkas-             Krankenkassen für die in einem Land wohnhaften\nsen durch die Summe der nach Nummer 2 er-                 Versicherten.\nmittelten beitragspflichtigen Einnahmen der Mit-\nglieder aller Krankenkassen geteilt und mit der                                   § 33c\nZahl 100 vervielfacht wird;                                                    Durchführung\n5. die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der                                 der Übergangsregelungen\nAusgleichsverpflichtung aller in einem Land tä-              (1) Das Bundesversicherungsamt stellt für jedes\ntigen Krankenkassen ergibt sich durch einen               Ausgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der\nVergleich des nach Nummer 1 berechneten Bei-              nach § 33a ermittelten bereinigten Einnahmen aller\ntragsbedarfs mit der nach Nummer 3 ermittelten            in einem Land tätigen Krankenkassen den nach\nFinanzkraft in entsprechender Anwendung des               § 33b ermittelten Zuweisungen aus dem Gesund-\n§ 16;                                                     heitsfonds an alle Krankenkassen für ihre in die-\n6. die nach Absatz 3 ermittelte Summe der Ein-                sem Land wohnhaften Versicherten gegenüber.\nnahmen aller in einem Land tätigen Krankenkas-            Dabei ist sicherzustellen, dass die Summe der Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008            2441\nweisungen an alle Krankenkassen der Summe der                schriften oder im Fünften Buch Sozialgesetzbuch\nbereinigten Einnahmen aller Krankenkassen ent-               nichts Abweichendes bestimmt ist.\nspricht, indem die Summe der Zuweisungen an alle                (2) Für die Durchführung des Jahresausgleichs\nKrankenkassen durch die Summe der bereinigten                nach § 19, des Risikopools nach § 28a und des\nEinnahmen aller Krankenkassen geteilt wird und               Zwischenausgleichs nach § 17 Abs. 3a für das Be-\ndas Ergebnis jeweils mit den bereinigten Einnah-             richtsjahr 2008 und für Korrekturen der Berichts-\nmen aller in einem Land tätigen Krankenkassen                jahre bis einschließlich 2008 sind die §§ 1 bis 28h\nim Sinne des § 33a vervielfacht wird. Ergibt die             in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas-\nGegenüberstellung, dass die Einnahmen aller in ei-           sung zu Grunde zu legen.\nnem Land tätigen Krankenkassen ihre Zuweisun-\ngen aus dem Gesundheitsfonds in der Summe\n§ 36\nübersteigen, liegt eine Belastung vor.\nErmittlung\n(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1,\nder Höhe der Grundpauschale\ndass die Belastung aller in einem Land tätigen\nKrankenkassen im Jahr 2009 einen Betrag von                     (1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grund-\n100 Millionen Euro (Schwellenwert) übersteigt, sind          pauschale bilden die voraussichtlichen standardi-\ndie Zuweisungen an die Krankenkassen für ihre                sierten Leistungsausgaben der Krankenkassen\nVersicherten mit Wohnsitz in diesem Land im Jah-             nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches So-\nresausgleich so zu erhöhen, dass die Belastung               zialgesetzbuch, die um auf diese Leistungsausga-\nden Schwellenwert genau erreicht; die Differenz              ben entfallenden Anteile der Zuweisungen nach\nzwischen der Belastung aller in einem Land tätigen           § 38 zu bereinigen sind, sofern diese Zuweisungen\nKrankenkassen und dem Schwellenwert ergibt den               entsprechende Anteile enthalten. Die bereinigten\nKappungsbetrag. Der Betrag, um den die Zuwei-                Ausgaben sind durch die voraussichtliche Summe\nsungen an die Krankenkassen für ihre Versicherten            der Versicherten aller Krankenkassen zu teilen.\nmit Wohnsitz in diesem Land zu erhöhen sind, wird               (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die\nermittelt, indem der Kappungsbetrag durch die                Grundpauschale im Voraus für ein Ausgleichsjahr\nVersicherungstage der in dem Land wohnhaften                 auf der Grundlage der der Beitragssatzfestlegung\nVersicherten geteilt und je Krankenkasse mit den             nach den §§ 241 und 243 des Fünften Buches So-\nVersicherungstagen der in dem Land wohnhaften                zialgesetzbuch zu Grunde liegenden Prognosen\nVersicherten vervielfacht wird. Ab 2010 erhöht sich          fest.\nder Schwellenwert nach Satz 1 in jährlichen Schrit-\nten um jeweils 100 Millionen Euro. § 39 Abs. 1 bis 4            (3) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-\ngilt entsprechend.                                           cherungsamt für das Folgejahr ermittelten Grund-\npauschale sowie der Werte nach § 266 Abs. 5\n(3) Die Regelungen des Absatzes 2 finden nur              Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-\nAnwendung, wenn die Gegenüberstellung nach                   folgt jährlich bis zum 15. November, die Bekannt-\nAbsatz 1 eine Überschreitung des Schwellenwer-               machung für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Ja-\ntes im Sinne des Absatzes 2 ergibt. Die Regelun-             nuar 2009. Die Krankenkassen geben ihren Versi-\ngen der §§ 33 bis 33b sowie der Absätze 1 und 2              cherten die für das Folgejahr ermittelte Grundpau-\nfinden letztmalig in dem Jahr Anwendung, das dem             schale einschließlich ihrer Erläuterung jährlich in\nJahr vorausgeht, in dem erstmalig in keinem Land             geeigneter Form bis zum 31. Dezember bekannt,\neine Überschreitung des Schwellenwertes nach                 die Bekanntmachung der für das Jahr 2009 ermit-\nAbsatz 2 festgestellt wurde.“                                telten Grundpauschalen erfolgt bis zum 15. Januar\n0c. Die Überschrift des § 34 wird wie folgt gefasst:             2009.\n„§ 34\n§ 37\nDatenerhebungen und Gutachten-\nZuweisungen\nerstellung zu den Übergangsregelungen\nfür sonstige Ausgaben\nzur Einführung des Gesundheitsfonds“.\n(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge-\n1.  Nach § 34 wird folgender Achter Abschnitt einge-             sundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer\nfügt:                                                        standardisierten Verwaltungskosten. Das Bundes-\n„Achter Abschnitt                          versicherungsamt ermittelt die Höhe dieser Zuwei-\nsungen für jede Krankenkasse im Voraus für jedes\nZuweisungen\nAusgleichsjahr auf der Grundlage der der Beitrags-\naus dem Gesundheitsfonds\nsatzfestlegung nach den §§ 241 und 243 des Fünf-\n(Risikostrukturausgleich) ab 2009\nten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden\nPrognosen wie folgt:\n§ 35\n1. Die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller\nAnwendbare Regelungen\nKrankenkassen sind zusammenzuzählen, die\n(1) Vom Berichtsjahr 2009 an gelten für die Zu-               von Dritten erstatteten Aufwendungen für Ver-\nweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die                       waltungskosten       sowie    die    auf    Ver-\nDurchführung des Risikostrukturausgleichs die                    waltungskosten entfallenden Anteile der Zuwei-\nVorschriften dieses Abschnitts. Der Erste bis                    sungen nach § 38, sofern diese Zuweisungen\nSiebte Abschnitt dieser Verordnung sind weiterhin                entsprechende Anteile enthalten, bleiben außer\nanzuwenden, soweit in den nachfolgenden Vor-                     Betracht;","2442         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\n2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1                       Satzungsleistungen auf Grund von § 2 Abs. 1\nsind durch die Summe der nach § 30 Abs. 1                     Satz 2 und 3 der Verordnung über den weiteren\nSatz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen übermittel-                Ausbau der knappschaftlichen Krankenversi-\nten Versicherungszeiten aller Krankenkassen zu                cherung und Aufwendungen für Wahltarife nach\nteilen und mit den Versicherungszeiten der                    § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch au-\nKrankenkasse zu vervielfachen;                                ßer Betracht bleiben.\n3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1                   2. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die\nsind durch die Summe der Zuweisungen nach                     Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von\n§ 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozi-                  den Krankenkassen übermittelten Versiche-\nalgesetzbuch für alle Krankenkassen zu teilen                 rungszeiten aller Krankenkassen zu teilen.\nund mit der Zuweisung nach § 266 Abs. 2 Satz 1            3. Das Ergebnis nach Nummer 2 ist mit den Versi-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die                   cherungszeiten der Krankenkasse zu vervielfa-\nKrankenkasse zu vervielfachen;                                chen.\n4. die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse                  (5) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-\nergibt sich aus der Summe der nach den Num-               cherungsamt vorläufig ermittelten Höhe der Zuwei-\nmern 2 und 3 ermittelten Ergebnisse.                      sungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Bu-\n(2) Die Prozentwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2            ches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen, der\nund 3 gelten bis zum 31. Dezember 2010. Vor Ab-               vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur\nlauf dieses Zeitraumes überprüft das Bundesminis-             Deckung der standardisierten Aufwendungen für\nterium für Gesundheit anhand der für das Jahr                 Verwaltungskosten aller Krankenkassen, der vor-\n2009 erstellten Geschäfts- und Rechnungsergeb-                läufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur De-\nnisse der Krankenkassen die finanziellen Auswir-              ckung der standardisierten Aufwendungen nach\nkungen der Anwendung der Prozentwerte nach                    § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches So-\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 auf die Krankenkassen.            zialgesetzbuch aller Krankenkassen sowie der\nAuf der Grundlage dieser Überprüfung sind durch               Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                 den Krankenkassen übermittelten Versicherungs-\ntes die Prozentwerte ab dem 1. Januar 2011 fest-              zeiten aller Krankenkassen erfolgt jährlich bis zum\nzulegen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverord-              15. November, die Bekanntmachung für das Jahr\nnung nach Satz 3 ermittelt das Bundesversiche-                2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009.“\nrungsamt die Höhe der monatlichen Zuweisungen             2.  Der bisherige § 33 wird § 38.\nnach Maßgabe des Absatzes 1.                              3.  Nach § 38 wird folgender § 39 angefügt:\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt                                       „§ 39\ndas Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuwei-\nDurchführung des\nsungen für die knappschaftliche Krankenversiche-\nZahlungsverkehrs und Kostentragung\nrung im Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der\nGrundlage der der Beitragssatzfestlegung nach                    (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die\nden §§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialge-               Höhe der Zuweisungen, die die Krankenkassen\nsetzbuch zu Grunde liegenden Prognosen wie folgt:             zur Deckung ihrer Ausgaben nach § 266 Abs. 1\ndie Aufwendungen für Verwaltungskosten aller                  Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-\nKrankenkassen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind                 halten, und führt den Zahlungsverkehr durch.\ndurch die Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                (2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die\nvon den Krankenkassen übermittelten Versiche-                 vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1\nrungszeiten aller Krankenkassen zu teilen und mit             für das monatliche Abschlagsverfahren und teilt\nden Versicherungszeiten der knappschaftlichen                 diese den Krankenkassen mit. Die monatlichen Zu-\nKrankenversicherung zu vervielfachen. Die so er-              weisungen ergeben sich auf der Grundlage der\nmittelte Höhe der Zuweisungen für die knapp-                  Feststellung nach Satz 1, monatlich angepasst an\nschaftliche Krankenversicherung ist von den Auf-              die Veränderungen der Versichertenzahl. § 3 Abs. 6\nwendungen für Verwaltungskosten aller Kranken-                Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.\nkassen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 abzuziehen. Ab-\n(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet für\nsatz 2 gilt entsprechend.\nalle Krankenkassen jeweils zum 31. März und zum\n(4) Die Krankenkassen erhalten aus dem Ge-                 30. September die vorläufige Höhe der Zuweisun-\nsundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung ihrer                  gen nach Absatz 2 Satz 1 unter Berücksichtigung\nstandardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4               der Datenmeldung nach § 32 neu und teilt diese\nSatz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.             den Krankenkassen mit. Die bis dahin geleisteten\nDas Bundesversicherungsamt ermittelt die Höhe                 Zuweisungen für das Ausgleichsjahr werden auf\ndieser Zuweisungen für jede Krankenkasse im Vo-               der Grundlage der Feststellung nach Satz 1 neu\nraus für jedes Ausgleichsjahr auf der Grundlage               ermittelt. § 17 Abs. 3a Satz 4 bis 6 und § 14 Abs. 3\nder der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241                und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass\nund 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu                das für den Zahlungsverkehr zuständige Bundes-\nGrunde liegenden Prognosen wie folgt:                         versicherungsamt an die Stelle der Deutschen\n1. Die Aufwendungen aller Krankenkassen für sat-              Rentenversicherung Bund tritt.\nzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen                   (4) Das Bundesversicherungsamt zahlt die Zu-\nsowie für Leistungen, auf die kein Rechtsan-              weisungen für das monatliche Abschlagsverfahren\nspruch besteht, sind zusammenzuzählen, wobei              in Teilbeträgen aus, die sich insbesondere an den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008            2443\nmonatlichen Hauptfälligkeitszeitpunkten der beim                                       § 41\nGesundheitsfonds eingehenden Beträge orientie-\nren. Die Zuweisungen für einen Ausgleichsmonat                                   Jahresausgleich\nwerden vollständig bis zum 15. des diesem Monat                  (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach\nfolgenden Monats ausgezahlt.                                  Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergeb-\n(5) Die dem Bundesversicherungsamt auf Grund               nisse aller am monatlichen Ausgleich teilnehmen-\nder Verwaltung des Gesundheitsfonds entstehen-                den Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene\nden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die              Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) folgende Zahlen neu:\nDurchführung des Risikostrukturausgleichs werden              1. Die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten\naus den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach                       Zu- und Abschläge;\n§ 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-\ntragen.“                                                      2. die Werte nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3\nsowie Abs. 4 Satz 2 Nr. 2;\n4. Die folgenden §§ 40 bis 41 werden angefügt:\n3. die Erhöhung der Zuweisungen nach § 33c\n„§ 40\nAbs. 2.\nMitgliederbezogene\n(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für\nVeränderung der Zuweisungen\njede Krankenkasse wie folgt den Betrag, um den\n(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für               die Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahres-\njede Krankenkasse im Voraus für ein Ausgleichs-               ausgleich nach Absatz 3 zu verändern sind:\njahr auf der Grundlage der von der Bundesregie-\nrung festgelegten Beitragssätze nach den §§ 241               1. Von dem Wert nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 ist die\nund 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch so-                   Höhe der standardisierten Leistungsausgaben\nwie der der Beitragssatzfestlegung zu Grunde lie-                 nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches\ngenden Prognosen wie folgt den Betrag, um den                     Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe der stan-\ndie monatlichen Zuweisungen für jede Kranken-                     dardisierten sonstigen Ausgaben nach § 270\nkasse zu verändern sind:                                          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der\nKrankenkassen, bereinigt um die auf standardi-\n1. Die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ein-                 sierte Leistungsausgaben sowie Verwaltungs-\nnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271                        kosten entfallenden Anteile der Zuweisungen\nAbs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                    nach § 38, sofern diese Zuweisungen entspre-\nist um die für den Aufbau der Liquiditätsreserve              chende Anteile enthalten, abzuziehen;\nnach § 271 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch vorgesehenen Einnahmen, die Aus-               2. das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die jah-\ngaben nach § 39 Abs. 5 sowie die nach § 137g                  resdurchschnittliche Zahl der Mitglieder aller\nAbs. 1 Satz 11 des Fünften Buches Sozialge-                   Krankenkassen zu teilen;\nsetzbuch für die Zulassung strukturierter Be-             3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist für jede Kran-\nhandlungsprogramme entstehenden Vorhalte-                     kenkasse mit der jahresdurchschnittlichen Zahl\nkosten zu bereinigen;                                         ihrer Mitglieder zu vervielfachen.\n2. von dem Wert nach Nummer 1 ist die Höhe der                   (3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf\nvoraussichtlichen standardisierten Leistungs-             der Grundlage der nach den Absätzen 1 und 2 er-\nausgaben nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften             mittelten Zahlen sowie der Grundpauschalen nach\nBuches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe                § 36 für jede Krankenkasse die Höhe der Zuwei-\nder voraussichtlichen standardisierten sonsti-            sungen nach § 266 Abs. 2 Satz 1 und § 270 des\ngen Ausgaben nach § 270 des Fünften Buches                Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahresaus-\nSozialgesetzbuch aller Krankenkassen, berei-              gleich. Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr\nnigt um die auf standardisierte Leistungsausga-           miteinander vereinigt worden sind, ist eine gemein-\nben sowie Verwaltungskosten entfallenden An-              same Berechnung vorzunehmen.\nteile der Zuweisungen nach § 38, sofern diese\nZuweisungen entsprechende Anteile enthalten,                 (4) Das Bundesversicherungsamt gibt die nach\nabzuziehen;                                               den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ermittelten Werte in\ngeeigneter Weise bekannt und teilt den Kranken-\n3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist durch die vo-\nkassen die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten\nraussichtliche jahresdurchschnittliche Zahl der\nBeträge mit. Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3\nMitglieder aller Krankenkassen und die Zahl 12\nermittelten Zuweisungen die monatlichen Zuwei-\nzu teilen;\nsungen, steht der Krankenkasse der überschie-\n4. das Ergebnis nach Nummer 3 ist für jede Kran-              ßende Betrag zu. Unterschreitet die Höhe der nach\nkenkasse mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum           Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen\nErsten eines Monats in der Monatsstatistik des            Zuweisungen, ist der Unterschiedsbetrag an den\nVorvormonats gemeldet ist, zu vervielfachen.              Gesundheitsfonds zu zahlen. Die Beträge nach\nden Sätzen 2 und 3 sind mit ihrer Bekanntgabe\n(2) Die Bekanntmachung der vom Bundesversi-                an die Krankenkassen fällig.\ncherungsamt für das Folgejahr ermittelten Beträge\nerfolgt jährlich bis zum 15. November, die Bekannt-              (5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des\nmachung für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Ja-              auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres\nnuar 2009.                                                    durchzuführen.“","2444          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nArtikel 6a                                        (2) Artikel 2a Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008\nÄnderung                                      in Kraft.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes\nIn § 12c Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-                      (3) Artikel 1 Nr. 1i tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        2008 in Kraft.\n17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt\ndurch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober                       (4) Artikel 1 Nr. 11b tritt am 17. Oktober 2008 in\n2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird nach                 Kraft.\nNummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:\n„2b. nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Ba-                           (5) Artikel 1 Nr. 1d, Nr. 1e, Nr. 2e, Nr. 2f, Nr. 14e,\nsistarif gemäß § 12 Abs. 1b und zu einem darauf                 Artikel 2b, Artikel 2c und Artikel 4 treten am Tag nach\nfolgenden Wechsel aus dem Basistarif zu erlas-                  der Verkündung in Kraft.\nsen,“.\n(6) Artikel 1 Nr. 2d tritt am 1. April 2009 in Kraft.\nArtikel 7\nInkrafttreten                                       (7) Artikel 1 Nr. 1b, Nr. 6, Nr. 7, in Nummer 8 die\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,                 §§ 171d bis 171f, Nr. 9, Nr. 15, Artikel 2 Nr. 1, Nr. 2,\nsoweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abwei-                    Nr. 4, Nr. 5, Artikel 2d, Artikel 2e, Artikel 3 Nr. 1, Nr. 2\nchendes bestimmt ist.                                                 und Artikel 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}