{"id":"bgbl1-2008-58-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":58,"date":"2008-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_58.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung","law_date":"2008-12-12T00:00:00Z","page":2423,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008                      2423\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über\ndie Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung*)\nVom 12. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       3. im Fall eines Beschwerdeverfahrens eines Dienst-\nsen:                                                                          leistungsempfängers gegen einen Gewerbetrei-\nbenden für ein ordnungsgemäßes Beschwerde-\nArtikel 1                                       verfahren erforderlich sind.\nÄnderung                                     Die zuständige inländische öffentliche Stelle über-\nder Gewerbeordnung                                   mittelt Daten nach Satz 1 auch ohne Ersuchen,\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\ndass deren Kenntnis zur Wahrnehmung der Aufga-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\nben der zuständigen ausländischen Stelle erforder-\nzuletzt durch Artikel 11 Abs. 5 des Gesetzes vom\nlich ist. Sie kann ihrerseits bei der zuständigen Stelle\n30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden\ndes betreffenden Staates Daten nach Satz 1 erhe-\nist, wird wie folgt geändert:\nben, soweit die Kenntnis der Daten für die Wahrneh-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          mung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und die hierfür\na) Nach der Angabe zu § 11a wird folgende Angabe                     erforderlichen personenbezogenen Daten an die zu-\neingefügt:                                                       ständige ausländische Stelle übermitteln.\n„§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten                         (2) Absatz 1 gilt entsprechend\ninnerhalb der Europäischen Union und                    1. für Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs,\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes“.                    2. für den Fall, dass ein Gewerbetreibender oder ein\nb) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe                          Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs aus einem\neingefügt:                                                           der genannten Staaten im Inland eine gewerb-\n„§ 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Er-                         liche Tätigkeit aufnimmt oder ausübt, deren Auf-\nbringung von Dienstleistungen“.                             nahme oder Ausübung einen Sachkunde- oder\nBefähigungsnachweis oder die Eintragung in die\n2. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:                                 Handwerksrolle voraussetzt.\n„§ 11b                                     (3) Alle Daten sind mit dem Hinweis zu über-\nÜbermittlung personenbezogener                            mitteln, dass der Empfänger unverzüglich zu prüfen\nDaten innerhalb der Europäischen Union                        hat, ob die Daten für den angegebenen Zweck er-\nund des Europäischen Wirtschaftsraumes                        forderlich sind, und er die Daten anderenfalls zu\nlöschen hat.\n(1) Begibt sich ein im Inland tätiger Gewerbetrei-\nbender in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-                         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Be-\npäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat                   reich der Viehzucht.“\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                         3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nschaftsraum, um dort dauerhaft oder vorübergehend\n„§ 13a\neine Tätigkeit auszuüben, deren Aufnahme oder\nAusübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschrif-                                Anzeige der grenzüberschreitenden\nten an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifika-                              Erbringung von Dienstleistungen\ntionen gebunden ist, so übermittelt die zuständige                      (1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa-\ninländische öffentliche Stelle auf Ersuchen alle per-                tes der Europäischen Union oder eines Vertragsstaa-\nsonenbezogenen Daten an die zuständige Stelle des                    tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nbetreffenden Staates, die                                            schaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit, deren Auf-\n1. die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Ge-                      nahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen\nwerbetreibenden betreffen;                                       Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraus-\nsetzt und zu deren Ausübung er in einem dieser\n2. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbe-                  Staaten rechtmäßig niedergelassen ist, im Inland\ntreibenden erforderlich sind, insbesondere Daten                 nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will,\nnach § 11 Abs. 1 Satz 2;                                         hat diese Absicht vorher schriftlich der für die Aner-\nkennung der Berufsqualifikation zuständigen öffent-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005            lichen Stelle unter Beifügung der nach Absatz 5 er-\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255      forderlichen Unterlagen anzuzeigen.\nS. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung\n(EG) der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320               (2) Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige er-\nS. 311).                                                               bracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Ab-","2424          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nsatz 1 vorliegen und für die betreffende Tätigkeit                 sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit\nkeine Nachprüfung der Berufsqualifikation vorge-                   auch von Inländern gefordert wird.\nschrieben ist. Die zuständige öffentliche Stelle erteilt          (6) Tritt eine wesentliche Änderung von Umstän-\neine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob               den ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleis-\ndie Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und                tungserbringung betreffen, ist die Änderung schrift-\nob die Nachprüfung der Berufsqualifikation erforder-           lich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuwei-\nlich ist. Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll       sen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf\ndie zuständige öffentliche Stelle den Dienstleister in-        Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, so-\nnerhalb eines Monats ab Eingang der Anzeige und                lange die weitere Erbringung von Dienstleistungen\nder vollständigen Unterlagen über das Ergebnis                 beabsichtigt ist.\nunterrichten. Bei einer Verzögerung unterrichtet die\nzuständige öffentliche Stelle den Dienstleister über              (7) Die Regelungen gelten entsprechend für Ar-\ndie Gründe für die Verzögerung und über den Zeit-              beitnehmer eines Gewerbebetriebs nach Absatz 1,\nplan für eine Entscheidung. Die Entscheidung ergeht            soweit Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweise\nspätestens innerhalb von zwei Monaten ab Eingang               auch für diese vorgeschrieben sind.“\nder vollständigen Unterlagen. Bestehen Zweifel an           4. In § 34a Abs. 2 wird nach Nummer 3 Buchstabe d\nder Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und               der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nAusbildungsnachweise oder an den dadurch ver-                  Nummer 4 angefügt:\nliehenen Rechten, ist der Fristablauf für die Dauer\n„4. die Anforderungen und Verfahren festlegen, die\nder Nachprüfung der Echtheit oder den dadurch ver-\nzur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des\nliehenen Rechten durch Nachfrage bei der zuständi-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\ngen Stelle des Niederlassungsstaates gehemmt.\n7. September 2005 über die Anerkennung von\n(3) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher                Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,\nUnterschied zwischen der Berufsqualifikation des                    2007 Nr. L 271 S. 18) Anwendung finden sollen\nDienstleistungserbringers und der im Inland erfor-                  auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Euro-\nderlichen Ausbildung besteht, gibt die zuständige                   päischen Union oder eines Vertragsstaates des\nöffentliche Stelle dem Dienstleistungserbringer in-                 Abkommens über den Europäischen Wirt-\nnerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über                    schaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen,\ndas Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit, die für                   die im Inland das Bewachungsgewerbe vorüber-\neine ausreichende berufliche Qualifikation erforder-                gehend oder dauerhaft ausüben möchten.“\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere              5. § 34d Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.\na) Nach der Angabe „Richtlinie 2002/92/EG“ und\n(4) Hält die zuständige Stelle die in den Absät-                vor dem Wort „oder“ werden folgende Wörter ein-\nzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht ein, darf die              gefügt:\nDienstleistung erbracht werden.\n„ , zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des\n(5) Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen                Europäischen Parlaments und des Rates vom\nAnzeige zu übermitteln:                                            7. September 2005 über die Anerkennung von\n1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit;                           Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,\n2007 Nr. L 271 S. 18)“.\n2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung\nb) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „inhaltliche\nzur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in\nAnforderungen“ die Wörter „Umfang und“ einge-\neinem der in Absatz 1 genannten Staaten und\nfügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-\nder Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätig-\ngende Nummer 4 angefügt:\nkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt\nist;                                                           „4. die Anforderungen und Verfahren, die zur\nDurchführung der Richtlinie 2005/36/EG\n3. im Fall von gewerblichen Tätigkeiten im Anwen-                       Anwendung finden sollen auf Inhaber von in\ndungsbereich des Waffengesetzes, des Spreng-                        einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Be-                      oder eines Vertragsstaates des Abkommens\nschussgesetzes und des § 34a der Gewerbeord-                        über den Europäischen Wirtschaftsraum er-\nnung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vor-                       worbenen Berufsqualifikationen, die im Inland\nliegen;                                                             vorübergehend oder dauerhaft als Versiche-\n4. a) sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch                     rungsvermittler tätig werden wollen, und nicht\nRechts- und Verwaltungsvorschriften an den                      die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen.“\nBesitz bestimmter beruflicher Qualifikationen       6. Nach § 34d Abs. 10 wird folgender Absatz 11 ange-\ngebunden ist, ein Nachweis der Berufsquali-            fügt:\nfikation, anderenfalls\n„(11) Die Absätze 1 bis 4, 6, 7 und 9 gelten nicht\nb) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlas-          für Gewerbetreibende, die\nsungsstaat während der vorhergehenden zehn\na) als natürliche Person ihren Wohnsitz in einem an-\nJahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nworden ist;\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n5. ein Nachweis eines Versicherungsschutzes oder                   über den Europäischen Wirtschaftsraum haben\neiner anderen Art des individuellen oder kollekti-             und dort die Tätigkeit der Versicherungsvermitt-\nven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,               lung ausüben oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008              2425\nb) als juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz            7. In § 34e Abs. 2 wird nach der Angabe „5 bis 8“ die\noder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden ein-                 Angabe „und 11“ eingefügt.\nzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen\nSitz haben, ihren Hauptverwaltungssitz in einem                                        Artikel 2\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nInkrafttreten\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nhaben.“                                                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}