{"id":"bgbl1-2008-58-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":58,"date":"2008-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)","law_date":"2008-12-11T00:00:00Z","page":2418,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2418             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nViertes Gesetz\nzur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften\n(4. VwVfÄndG)*)\nVom 11. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      cher Weise das Verfahren beschleunigt werden\nsen:                                                                      kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung\ndient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang\nArtikel 1                                     des Antrags unverzüglich Auskunft über die vo-\nÄnderung des                                     raussichtliche Verfahrensdauer und die Vollstän-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes                              digkeit der Antragsunterlagen geben.“\n(201-6)                              4. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:\nDas Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I                       „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch\nS. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes                 die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geän-                der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Ver-\ndert:                                                                 waltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elek-\ntronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nAbsendung als bekannt gegeben.“\na) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:\n„§ 42a\n„§ 42a Genehmigungsfiktion“.\nGenehmigungsfiktion\nb) Die Angaben zu Teil V Abschnitt 1a werden durch                  (1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf\nfolgende Angaben ersetzt:                                    einer für die Entscheidung festgelegten Frist als er-\n„Abschnitt 1a                            teilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch\nVerfahren über eine einheitliche Stelle               Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinrei-\nchend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Be-\n§ 71a    Anwendbarkeit\nstandskraft von Verwaltungsakten und über das\n§ 71b    Verfahren                                           Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.\n§ 71c    Informationspflichten                                  (2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei\n§ 71d    Gegenseitige Unterstützung                          Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Ab-\n§ 71e    Elektronisches Verfahren“.                          weichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Ein-\ngang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                      angemessen verlängert werden, wenn dies wegen\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt\nist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und\n„(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zu-\nrechtzeitig mitzuteilen.\nrückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des\nRechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleis-                 (3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwal-\ntungen erbringen.“                                           tungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben\nwerden müssen, der Eintritt der Genehmigungs-\nb) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nfiktion schriftlich zu bescheinigen.“\n„Nicht zurückgewiesen werden können Personen,\n6. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch\ndie nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der\ndie Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nVerwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.“          7. Teil V Abschnitt 1a wird wie folgt gefasst:\n3. § 25 wird wie folgt geändert:                                                            „Abschnitt 1a\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                  Verfahren über eine einheitliche Stelle\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n§ 71a\n„(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich,\nbereits vor Stellung eines Antrags mit dem zu-                                    Anwendbarkeit\nkünftigen Antragsteller, welche Nachweise und                   (1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass\nUnterlagen von ihm zu erbringen sind und in wel-             ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche\nStelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vor-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung verwaltungsverfahrensrecht-      schriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ih-\nlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-    nen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vor-\ntungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).                   schriften dieses Gesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008              2419\n(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflich-              (2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage\nten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und               unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vor-\n§ 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder             schriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach\nAnzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Be-           § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte wer-\nhörde wendet.                                                 den unverzüglich gegeben.\n§ 71b                                                        § 71d\nVerfahren                                          Gegenseitige Unterstützung\n(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträ-            Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behör-\nge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen                den wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße\nund leitet sie unverzüglich an die zuständigen Be-            und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheit-\nhörden weiter.                                                lichen Stellen und zuständigen Behörden sind hier-\nbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stel-\n(2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und\nlen der einheitlichen Stelle insbesondere die erfor-\nUnterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei\nderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur\nder einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Be-\nVerfügung.\nhörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei\nder einheitlichen Stelle gewahrt.\n§ 71e\n(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die\nElektronisches Verfahren\nAbgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf ge-\nsetzt werden, innerhalb deren die zuständige                     Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf\nBehörde tätig werden muss, stellt die zuständige              Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a\nBehörde eine Empfangsbestätigung aus. In der                  Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.“\nEmpfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs\nbei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die                                Artikel 2\nFrist, die Voraussetzungen für den Beginn des Frist-        Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte\n(860-10-1)\nRechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbe-\nhelfe hinzuweisen.                                            § 13 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-\nalverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der\n(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig,\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001\nteilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, wel-\n(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2c des Geset-\nche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung\nzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geän-\nenthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unter-\nlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nach-            1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ngereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist           „(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurück-\nmitzuteilen.                                                  zuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienst-\n(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrens-         leistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbrin-\nabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mit-             gen.“\nteilungen der zuständigen Behörde an den Antrag-           2. Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergege-\n„Nicht zurückgewiesen werden können Personen,\nben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen\ndie nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des\ndesjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet,\nSozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialge-\nvon der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt\nrichtlichen Verfahren befugt sind.“\ngegeben.\n(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die                              Artikel 3\nPost in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Mo-\nÄnderung des Personenstandsgesetzes\nnat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.\n§ 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem An-                                    (211-9)\ntragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach           Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007\n§ 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmäch-            (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des\ntigten zu bestellen.                                       Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird\nwie folgt geändert:\n§ 71c                            1. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nInformationspflichten                           „(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das\n(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage un-        Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für\nverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vor-                die Person, deren Name geändert oder bestimmt\nschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang               werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammen-\nzu den öffentlichen Registern und Datenbanken,                hang mit einer Erklärung zur Namensführung von\ndie zustehenden Verfahrensrechte und die Einrich-             Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zu-\ntungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflich-             ständig, das das Eheregister, in dem die Eheschlie-\ntigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätig-            ßung beurkundet ist, führt. Ergibt sich danach keine\nkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn           Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in\neine Anfrage zu unbestimmt ist.                               dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen","2420          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.             „Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle ab-\nErgibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist           gewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des\ndas Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standes-            Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“\namt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den\nSätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärun-                                           Artikel 7\ngen.“                                                                              Änderung des\n2. In § 47 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma                 Gesetzes zur vorläufigen Regelung des\nersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:                         Rechts der Industrie- und Handelskammern\n„3. im Sterberegister die Angaben über den letzten                                     (701-1)\nWohnsitz des Verstorbenen.“                             Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der\nIndustrie- und Handelskammern in der im Bundesge-\nArtikel 4                           setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-\nÄnderung des Konsulargesetzes                     lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 7 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I\n(27-5)\nS. 2246), wird wie folgt geändert:\nIn § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Konsulargesetzes           1. § 1 wird wie folgt geändert:\nvom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt\ndurch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar               a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\n2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird nach                  und 3b eingefügt:\ndem Wort „abnehmen“ der Punkt durch ein Komma er-                         „(3a) Die Länder können durch Gesetz den In-\nsetzt.                                                                dustrie- und Handelskammern die Aufgaben einer\neinheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsver-\nArtikel 5                                   fahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt,\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                         welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung er-\nfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass\n(303-8)                                    die Industrie- und Handelskammern auch für\nNach § 73 der Bundesrechtsanwaltsordnung in                        nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Ge-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  setz regelt auch die Aufsicht.\n303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt                  (3b) Die Länder können den Industrie- und\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I               Handelskammern durch Gesetz ermöglichen,\nS. 1000) geändert worden ist, wird folgender § 73a ein-               sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Auf-\ngefügt:                                                               gaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.“\n„§ 73a\nb) Absatz 4a wird aufgehoben.\nEinheitliche Stelle                     2. § 4 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\nDie Länder können durch Gesetz den Rechts-                     „6. die Übertragung von Aufgaben auf andere In-\nanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen                       dustrie- und Handelskammern, die Übernahme\nStellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne               dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das                      rechtlichen Zusammenschlüssen und die Betei-\nGesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass                     ligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Ein-\ndie Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig                  richtungen nach § 1 Abs. 3b,“.\nwerden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wol-\nlen.“                                                         3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5\nSatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 9 Satz 1\nArtikel 6                               Nr. 1“ ersetzt.\n4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\n„§ 10\n(610-10)\nAufgabenübertragung und\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nöffentlich-rechtlicher Zusammenschluss\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nS. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes              (1) Industrie- und Handelskammern können Auf-\nvom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt ge-           gaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechts-\nändert:                                                           verordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen\nIndustrie- und Handelskammer übertragen oder zur\n1. Dem § 76 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nErfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-\n„(7) Die Länder können durch Gesetz den Steuer-            rechtliche Zusammenschlüsse bilden oder sich da-\nberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen              ran beteiligen. § 1 Abs. 3b bleibt unberührt.\nStellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im               (2) Die Rechtsverhältnisse des öffentlich-recht-\nSinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertra-              lichen Zusammenschlusses werden durch Satzung\ngen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorse-           geregelt. Diese muss bestimmen, welche Aufgaben\nhen, dass die Steuerberaterkammern auch für An-               durch den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss\ntragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater         wahrgenommen werden. Die Erstsatzung bedarf\ntätig werden wollen.“                                         der Zustimmung der Vollversammlungen der betei-\n2. Dem § 164a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:              ligten Industrie- und Handelskammern. Diese haben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008               2421\ndie Erstsatzung in der für ihre Bekanntmachungen                a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Indus-\nvorgeschriebenen Form zu veröffentlichen.                          trie- und Handelskammern“ die Wörter „sowie\n(3) Die Aufgabenübertragung auf Industrie- und                  von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen“\nHandelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zu-                  eingefügt.\nsammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundes-                b) In Nummer 7 werden die Wörter „der Jahresrech-\nland sowie die Beteiligung an solchen Zusammen-                    nung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses“\nschlüssen ist zulässig, soweit nicht die für die betei-            ersetzt.\nligten Kammern oder Zusammenschlüsse geltenden\nbesonderen Rechtsvorschriften dies ausschließen                                       Artikel 8\noder beschränken.                                                       Änderung der Handwerksordnung\n(4) Die Regelungen dieses Gesetzes in § 1                                          (7110-1)\nAbs. 3a, § 3 Abs. 2, 6, 7a und 8, § 4 Satz 1 und 2\nNr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie in den §§ 6 und 7 sind auf          Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nöffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse entspre-             machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;\nchend anzuwenden.“                                          2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des\nGesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                               wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:             1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt des\n„Die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zu-           Ersten Teils die Angabe „5a“ durch die Angabe „5b“\nsammenschluss wird durch die Aufsichtsbehörde               ersetzt.\ndes Landes ausgeübt, in dem der Zusammen-               2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:\nschluss seinen Sitz hat. § 1 Abs. 3a Satz 4 bleibt\nunberührt.“                                                                           „§ 5b\nVerfahren über eine einheitliche Stelle\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder\n„(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über\nnach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n1. die Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2,                     Rechtsverordnung können über eine einheitliche\n2. die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1,                       Stelle abgewickelt werden.“\n3. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Ge-        3. § 91 wird wie folgt geändert:\nbührenordnung,                                         a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n4. die Übertragung von Aufgaben an eine andere                 fügt:\nIndustrie- und Handelskammer und die Über-                    „(1a) Die Länder können durch Gesetz der\nnahme dieser Aufgaben,                                    Handwerkskammer die Aufgaben einer einheit-\n5. die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammen-                lichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfah-\nschlüsse oder die Beteiligung an solchen (§ 10)           rensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, wel-\nsowie                                                     che Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst\nsind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die\n6. einen 0,8 vom Hundert der Bemessungs-                       Handwerkskammer auch für nicht Kammerzuge-\ngrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 überstei-               hörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Auf-\ngenden Umlagesatz                                         sicht.“\nbedürfen der Genehmigung durch die Aufsichts-               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nbehörde des Landes.“                                           fügt:\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a                       „(2a) Die Länder können durch Gesetz der\nund 2b eingefügt:                                              Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer\n„(2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Än-               Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer ein-\nderungen der Satzung bedürfen der Genehmi-                     heitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfah-\ngung durch die Aufsichtsbehörde des Landes, in                 rensgesetzes erfüllt.“\ndem der Zusammenschluss seinen Sitz hat, so-            4. Nach § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird folgende Nummer 8a\nwie durch die Aufsichtsbehörden der beteiligten             eingefügt:\nKammern.\n„8a. die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91\n(2b) Die Aufgabenübertragung durch eine In-                  Abs. 2a,“.\ndustrie- und Handelskammer auf andere Indus-\ntrie- und Handelskammern oder auf öffentlich-                                     Artikel 9\nrechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem\nanderen Bundesland sowie die Beteiligung an                       Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nsolchen Zusammenschlüssen bedürfen der Ge-                                          (96-1)\nnehmigung der Aufsichtsbehörden der übertra-               In § 8 Abs. 8 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der\ngenden und der übernehmenden Kammer; im                 Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007\nFalle der Übertragung auf einen öffentlich-recht-       (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch das Gesetz vom\nlichen Zusammenschluss ist zusätzlich die Ge-           7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2365) geändert worden\nnehmigung der für diesen zuständigen Aufsichts-         ist, werden die Wörter „dieses Gesetzes sowie § 71c\nbehörde erforderlich.“                                  des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten“ durch das\n6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        Wort „gilt“ ersetzt.","2422          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008\nArtikel 9a                                    terschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an\nÄnderung des Verwaltungszustellungsgesetzes                         die Behörde durch die Post oder elektronisch zu-\nrückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument\n(201-9)                                     gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 zweiter\nDas Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August                     Halbsatz am dritten Tag nach der Absendung an\n2005 (BGBl. I S. 2354), geändert durch Artikel 6b des                  den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als\nGesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird                  zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an\nwie folgt geändert:                                                    diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1\n1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                        zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger\nglaubhaft macht, dass das Dokument nicht oder\n„§ 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unbe-\nzu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der\nrührt.“\nEmpfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                        zweiter Halbsatz vor der Übermittlung über die\na) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.                              Rechtsfolge nach Satz 2 zu belehren. Zum Nach-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                 weis der Zustellung ist von der absendenden Be-\nhörde in den Akten zu vermerken, zu welchem\n„(5) Ein elektronisches Dokument kann im Üb-                 Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument\nrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch                    gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Ein-\nzugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür                  tritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benach-\neinen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzu-                 richtigen.“\nstellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift\nein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in             3. § 9 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nelektronischer Form abgewickelt wird. Für die                „Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4\nÜbermittlung ist das Dokument mit einer quali-               richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5.“\nfizierten elektronischen Signatur nach dem Sig-\nnaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte\nKenntnisnahme Dritter zu schützen.“                                                  Artikel 10\nc) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7                             Bekanntmachungserlaubnis\nangefügt:                                                    Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\n„(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die        laut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom In-\nÜbermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen            krafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes an geltenden\nEmpfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermitt-            Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nlung muss die absendende Behörde, den Namen\nund die Anschrift des Zustellungsadressaten so-                                      Artikel 11\nwie den Namen des Bediensteten erkennen las-\nsen, der das Dokument zur Übermittlung aufge-                                      Inkrafttreten\ngeben hat.                                                   Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.\n(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den              Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-\nAbsätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Un-             dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}