{"id":"bgbl1-2008-56-9","kind":"bgbl1","year":2008,"number":56,"date":"2008-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/56#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-56-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_56.pdf#page=26","order":9,"title":"Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft (BfAI-Personalgesetz - BfAIPG)","law_date":"2008-12-08T00:00:00Z","page":2370,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["2370         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nGesetz\nüber das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft\n(BfAI-Personalgesetz – BfAIPG)\nVom 8. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              (4) Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird auf\nsen:                                                         die Zuweisung von Tätigkeiten nach Absatz 1 nicht an-\ngewendet.\n§1\nZuordnung des Personals                                                   §3\nDie Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und                                 Entscheidungs-\nArbeitnehmer der Bundesagentur für Außenwirtschaft                          und Weisungsbefugnisse\nsind ab dem 1. Januar 2009 solche bei dem Bundesamt             Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftig-\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für die Auszubil-       ten hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für\ndenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt        Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entschei-\nSatz 1 entsprechend.                                         dungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienst-\nausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and In-\n§2                                vest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standort-\nZuweisung von Tätigkeiten                      marketing mbH es erfordern. Die Geschäftsführung und\nvon dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade\n(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen\nand Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und\nund Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden\nStandortmarketing mbH üben insoweit die Befugnisse\nab dem 1. Januar 2009 Tätigkeiten bei der Germany\nvon Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefug-\nTrade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft\nnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtenge-\nund Standortmarketing mbH zugewiesen. Für die Aus-\nsetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten\nzubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirt-\ndes Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.\nschaft gilt Satz 1 entsprechend.\nWeitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs-\n(2) Die Zuweisung nach Absatz 1 lässt die bestehen-       und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen\nden Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit dem Bund un-         dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nberührt.                                                     und der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für\n(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeit-        Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu re-\nnehmer im Sinne des Absatzes 1 am 1. Januar 2009             geln.\nTätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Ent-\ngeltgruppe zuzuordnen sind, werden sie entsprechend                                      §4\nihrer vorigen Tätigkeit eingruppiert. Soweit es darüber\nAnwendbarkeit des\nhinaus im Zusammenhang mit der Zuweisung ange-\nBundespersonalvertretungsgesetzes\nmessen ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                 Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im\nministerium des Innern und dem Bundesministerium             Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Be-\nder Finanzen ergänzend außer- und übertarifliche             schäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-\nRegelungen treffen.                                          fuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008             2371\n§ 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsge-           Standortmarketing mbH gelten schwerbehinderte und\nsetzes ist nicht anzuwenden.                                  diesen gleichgestellte behinderte Menschen unge-\nachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit\n§5                                 dem Bund als Beschäftigte der Germany Trade and In-\nGeltung                               vest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standort-\narbeitsrechtlicher Vorschriften                  marketing mbH. § 6 gilt entsprechend.\n(1) Für die Anwendung der Vorschriften über die Ver-                                   §8\ntretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im\nAufsichtsrat sowie für die Anwendung des Betriebsver-                           Übergangsregelungen\nfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgeset-                  (1) Der bei der Germany Trade and Invest – Gesell-\nzes gelten die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten          schaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH\nals Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Germany            gebildete Betriebsrat wird ab dem 1. Januar 2009 um\nTrade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft           diejenigen Mitglieder des am 31. Dezember 2008 be-\nund Standortmarketing mbH und sind als solche aktiv           stehenden Personalrates der Bundesagentur für\nund passiv wahlberechtigt.                                    Außenwirtschaft erweitert, die zu den Beschäftigten im\n(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten            Sinne des § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebs-\nVorschriften gelten Beamtinnen und Beamte, die in der         rat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen\nFunktion leitender Angestellter tätig sind, als leitende      Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stell-\nAngestellte der Germany Trade and Invest – Gesell-            vertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Be-\nschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing              schäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie zu den Ar-\nmbH im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungs-          beitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Germany\ngesetzes.                                                     Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft\nund Standortmarketing mbH gehören muss.\n(3) Hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft\nfür Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Ver-                (2) Der erweiterte Betriebsrat nach Absatz 1 bestellt\npflichtungen nach den Vorschriften über die Vertretung        unverzüglich den Wahlvorstand, um die Wahl zum Be-\nder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichts-          triebsrat einzuleiten. Seine Amtszeit endet, sobald in\nrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem               der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für\nSprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über           Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH ein neuer\ndie Schwerbehindertenvertretung und kann diese des-           Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt ge-\nhalb nicht erfüllen, weil sie nicht Dienstherrin und Ar-      geben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des\nbeitgeberin der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten         31. Dezember 2009.\nist, treffen diese Verpflichtungen das Bundesamt für              (3) Hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle.                              für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH am\n1. Januar 2009 keinen Betriebsrat, nehmen diejenigen\n§6                                 Mitglieder des am 31. Dezember 2008 bestehenden\nPersonalvertretungs- und                       Personalrates der Bundesagentur für Außenwirtschaft,\nbetriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten              die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 ge-\nhören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Be-\n(1) Der Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft         triebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entspre-\nund Ausfuhrkontrolle ist für diejenigen Personalangele-       chend.\ngenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten\nnach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zustän-                  (4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 2 des\ndig, über die das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-           Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Germany\nfuhrkontrolle zu entscheiden hat.                             Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft\nund Standortmarketing mbH eine Schwerbehinderten-\n(2) In Angelegenheiten, in denen die Germany Trade         vertretung einzurichten ist, gelten die vorstehenden Be-\nand Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und             stimmungen entsprechend.\nStandortmarketing mbH entscheidet, werden die Betei-\nligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz                                          §9\nvom Betriebsrat der Germany Trade and Invest – Ge-\nsellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing                                 Fortgeltung\nmbH wahrgenommen.                                                             von Dienstvereinbarungen\nDie in der Bundesagentur für Außenwirtschaft am\n§7                                 31. Dezember 2008 bestehenden Dienstvereinbarun-\nSchwerbehinderte Menschen                        gen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1\nin der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für\n(1) Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte        Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH für längs-\nbehinderte Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Ger-         tens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, so-\nmany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirt-           weit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt\nschaft und Standortmarketing mbH tätig sind, ist              werden; sie werden nicht durch bereits bei der Ger-\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle             many Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirt-\nArbeitgeber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches           schaft und Standortmarketing mbH bestehende Be-\nSozialgesetzbuch.                                             triebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsge-\n(2) Für die Anwendung der Vorschriften über die            genstand verdrängt. Entsprechendes gilt für die Fort-\nSchwerbehindertenvertretung in der Germany Trade              geltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeri-\nand Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und             ums für Wirtschaft und Technologie bestehenden Rah-","2372         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten                                            § 11\nBuches Sozialgesetzbuch. § 77 Abs. 6 des Betriebsver-                                     Anpassung\nfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.                                             von Rechtsvorschriften\nIn Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\n§ 10                                    des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nAnhängige                                  Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),\nBeteiligungsverfahren                            das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Okto-\nber 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird in\nDie bis zum 31. Dezember 2008 förmlich eingeleite-            der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung\nten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesagen-             „Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft“\ntur für Außenwirtschaft, Verfahren vor der Einigungs-            gestrichen.\nstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschluss-\nverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden von                                            § 12\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nund dem Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft                                       Inkrafttreten\nund Ausfuhrkontrolle fortgeführt.                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}