{"id":"bgbl1-2008-56-7","kind":"bgbl1","year":2008,"number":56,"date":"2008-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/56#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_56.pdf#page=22","order":7,"title":"Gesetz zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes","law_date":"2008-12-08T00:00:00Z","page":2366,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["2366         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nGesetz\nzur Zusammenführung der Regelungen\nüber befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes\nVom 8. Dezember 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           elektronisch oder zur Niederschrift beim Bundesminis-\nsen:                                                         terium des Innern gestellt werden. Das Bundesminis-\nterium des Innern entscheidet jeweils im Einvernehmen\nArtikel 1                            mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der in § 1\nSatz 1 genannten Verfassungsorgane. Die Entschei-\nGesetz                              dung nach Satz 2 ergeht schriftlich oder elektronisch.\nüber befriedete Bezirke\nfür Verfassungsorgane des Bundes                       (3) Durch die Zulassung werden die in den Ländern\nBerlin und Baden-Württemberg jeweils geltenden ver-\nsammlungsrechtlichen Vorschriften nicht berührt.\n§1\nBefriedete Bezirke                                                   §4\nFür den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und                              Bußgeldvorschriften\ndas Bundesverfassungsgericht werden befriedete Be-\nzirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke          (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 an\nergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.                 einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel\noder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Ver-\n§2                                sammlung oder zu einem Aufzug auffordert.\nSchutz von Verfassungsorganen                       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\nÖffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und\nAufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach\n§ 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versamm-                                       §5\nlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.                                  Einschränkung des\nGrundrechts der Versammlungsfreiheit\n§3\nDas Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8\nZulassung von Versammlungen                      des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz einge-\nunter freiem Himmel und Aufzügen                   schränkt.\n(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel\nund Aufzüge innerhalb der nach § 1 gebildeten befrie-                                Artikel 2\ndeten Bezirke sind zuzulassen, wenn eine Beeinträch-\nÄnderung\ntigung der Tätigkeit des Deutschen Bundestages und\nseiner Fraktionen, des Bundesrates oder des Bundes-                       des Versammlungsgesetzes\nverfassungsgerichts sowie ihrer Organe und Gremien              § 16 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der\nund eine Behinderung des freien Zugangs zu ihren in          Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I\ndem befriedeten Bezirk gelegenen Gebäuden nicht zu           S. 1789), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nbesorgen ist. Davon ist im Falle des Deutschen Bun-          vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden\ndestages und des Bundesrates in der Regel dann aus-          ist, wird wie folgt geändert:\nzugehen, wenn die Versammlung oder der Aufzug an\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes\neinem Tag durchgeführt werden soll, an dem Sitzungen\noder“ und die Wörter „sowie des Bundesverfas-\nder in Satz 1 genannten Stellen nicht stattfinden. Die\nsungsgerichts“ gestrichen.\nZulassung kann mit Auflagen verbunden werden.\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Anträge auf Zulassung von Versammlungen nach\nAbsatz 1 sollen spätestens sieben Tage vor der beab-             a) Die Wörter „Die befriedeten Bannkreise für die\nsichtigten Versammlung oder dem Aufzug schriftlich,                 Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008              2367\nBundesverfassungsgericht werden durch Bun-                                      Artikel 3\ndesgesetz,“ werden gestrichen.\nb) Nach dem Wort „Länder“ wird das Wort „werden“\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\neingefügt.                                               Dieses Gesetz tritt am 11. Dezember 2008 in Kraft.\n3. In Absatz 3 werden die Wörter „des Bundes und“             Gleichzeitig tritt das Gesetz über befriedete Bezirke für\nund die Wörter „und das Gesetz über befriedete Be-         Verfassungsorgane des Bundes vom 11. August 1999\nzirke für Verfassungsorgane des Bundes“ gestri-            (BGBl. I S. 1818), geändert durch Artikel 1 des Geset-\nchen.                                                      zes vom 20. Juni 2003 (BGBl. I S. 864), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","2368         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nAnhang (zu Artikel 1 § 1 Satz 2)\nAnlage\n(zu § 1 Satz 2)\n1. Deutscher Bundestag                                       mer Platz bis zur Wilhelmstraße, die Wilhelmstraße von\nder Leipziger Straße bis zur Niederkirchnerstraße, die\nDie Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Deut-\nNiederkirchnerstraße von der Wilhelmstraße bis zur\nschen Bundestag umfasst das Gebiet der Bundes-\nStresemannstraße und die Stresemannstraße von der\nhauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Wil-\nNiederkirchnerstraße bis zum Potsdamer Platz. Soweit\nhelmstraße bis zur Straße Unter den Linden, die Straße\ndie genannten Straßen und Plätze den befriedeten Be-\nUnter den Linden bis zum Pariser Platz, den Pariser\nzirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten\nPlatz, den Platz des 18. März bis zur Straße des 17. Ju-\nBezirk. Dies gilt nicht für den Leipziger Platz, die Leip-\nni, die Straße des 17. Juni bis zur Yitzhak-Rabin-Stra-\nziger Straße und die Niederkirchnerstraße.\nße, die Yitzhak-Rabin-Straße, die Heinrich-von-Gagern-\nStraße, die öffentliche Grünanlage zwischen dem Bun-         3. Bundesverfassungsgericht\ndeskanzleramt und dem Paul-Löbe-Haus, die Willy-             Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bun-\nBrandt-Straße, die Moltkebrücke, das nördliche Spree-        desverfassungsgericht umfasst das Gebiet der Stadt\nufer bis zur Reinhardtstraße, die Reinhardtstraße bis zur    Karlsruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der\nStadtbahntrasse, die Stadtbahntrasse bis zur Luisen-         Herrenstraße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-\nstraße, die Luisenstraße und die Marschallbrücke. So-        Thoma-Straße bis zur Bismarckstraße, die Gebäude-\nweit die genannten Straßen, Plätze und Brücken den           nordseiten der Gebäude der Orangerie, der Schauhäu-\nbefriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu           ser des Botanischen Gartens, des Torbogengebäudes,\ndem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für die Wilhelm-     der Badischen Weinstuben, die Schloßgartenmauer mit\nstraße, die öffentliche Grünanlage zwischen dem Bun-         dem Mühlburger Tor von den Badischen Weinstuben\ndeskanzleramt und dem Paul-Löbe-Haus und die Willy-          zum Durmflügel des Schlosses, die Nordostseite des\nBrandt-Straße.                                               Durmflügels des Schlosses bis zum Südwestflügel des\nSchlosses, den Weg parallel zur verlängerten Wald-\n2. Bundesrat\nstraße vom Südwestflügel des Schlosses bis zur Straße\nDie Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Bun-          Unterführung Schloßplatz, die Straße Unterführung\ndesrat umfasst das Gebiet der Bundeshauptstadt Ber-          Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die Herrenstraße bis\nlin, das umgrenzt wird durch den Potsdamer Platz, den        zum Zirkel. Die genannten Straßen und Wege gehören\nLeipziger Platz und die Leipziger Straße vom Potsda-         zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn umgrenzen."]}