{"id":"bgbl1-2008-56-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":56,"date":"2008-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/56#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_56.pdf#page=14","order":5,"title":"Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91","law_date":"2008-12-07T00:00:00Z","page":2358,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["2358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nGesetz\nzur Anpassung von Vorschriften\nauf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die\nVerordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007\nüber die ökologische/biologische Produktion und die\nKennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen\nund zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91*)\nVom 7. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder            Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Er-\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                      zeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nGesetz beschlossen:                                                  Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) sowie der zu ihrer\nDurchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen\nArtikel 1                              Gemeinschaft.\nGesetz\n§2\nzur Durchführung der Rechtsakte\nder Europäischen Gemeinschaft                                                 Durchführung\nauf dem Gebiet des ökologischen Landbaus                             (1) Die Durchführung einschließlich der Überwa-\n(Öko-Landbaugesetz – ÖLG)                             chung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte,\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\n§1                                 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Lan-\ndesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend\nAnwendungsbereich\nnichts anderes bestimmt ist.\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007\nrung ist zuständig für\nüber die ökologische/biologische Produktion und die\n1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 27\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen      Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG)\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nNr. 834/2007,\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 27 Abs. 9\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richt-\nlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU             Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach\nNr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.                               Maßgabe des § 4 Abs. 5,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008                2359\n3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen             (2) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz oder Nieder-\nnach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG)               lassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nNr. 834/2007,                                             schen Union ist die in diesem Mitgliedstaat erteilte Zu-\n4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermark-           lassung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 zu\ntung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnis-         berücksichtigen, Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht. Diese Kon-\nsen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemein-           trollstelle muss jedoch nachweisen, dass sie in dem\nschaft zur Durchführung der Verordnung (EG)               anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dass sie über\nNr. 834/2007 dies vorsehen, sowie                         das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur\nfür die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt.\n5. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Ver-\n(3) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesge-\nwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs\nbiet erteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne\nnach Artikel 19 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung\nLänder beschränkt werden.\n(EG) Nr. 834/2007.\n(4) Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingun-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ngen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs\nRechtsverordnung\nversehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der\n1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Auf-               Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange\ngabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1, ganz oder teil-      des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des\nweise auf zugelassene Kontrollstellen zu übertragen       Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen\n(Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),    nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter denselben\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Belei-           Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme\nhung und der Mitwirkung zu regeln.                        oder Änderung von Auflagen zulässig.\n(5) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne\nDie Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung\ndes Artikels 27 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Buchstabe a\nnach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teil-\nbis d, ausgenommen die Entscheidung über den Ent-\nweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.\nzug ihrer Zulassung, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007\nvon der zuständigen Behörde des Landes, in dem die\n§3\nKontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt, überwacht.\nKontrollsystem                          Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen\n(1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3         fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder\nSatz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 27       die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulas-\nAbs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung          sung erforderlich machen können, so hat sie,\n(EG) Nr. 834/2007 von zugelassenen Kontrollstellen            1. a) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontroll-\ndurchgeführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht                   tätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung\nmit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ver-                der Kontrollstelle in demselben Land liegen oder\nbunden ist.                                                       b) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontroll-\n(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Arti-               tätigkeit im Inland und des Sitzes oder der Nie-\nkel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als öko-               derlassung der Kontrollstelle in einem anderen\nlogische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungser-                 Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt,\nzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer abge-             die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nben, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Arti-              unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein\nkel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 freige-            Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Auf-\nstellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeu-          nahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten\ngen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten            oder,\nlassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbin-\n2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätig-\ndung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen\nkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kon-\noder aus einem Drittland einführen oder einführen las-\ntrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der\nsen.\nzuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz\noder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, die\n§4\nTatsachen mitzuteilen.\nZulassung der Kontroll-                     Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem\nstellen und Entzug der Zulassung                   der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt,\n(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen,         Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die\nwenn                                                          Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter\nMitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren\n1. sie die Anforderungen nach Artikel 27 Abs. 6 in Ver-\nzum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Än-\nbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/\nderung von Auflagen einzuleiten.\n2007 erfüllt,\n2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maß-                                   §5\ngabe von Artikel 27 Abs. 2, 3 und 12 der Verordnung\nPflichten der Kontrollstellen\n(EG) Nr. 834/2007 ordnungsgemäß durchführt,\n(1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit je-\n3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet        des Unternehmers im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der\nworden sind und                                           Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs. 2 ge-\n4. sie eine Niederlassung im Inland hat.                      gen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzu-","2360          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nbeziehen, soweit der Unternehmer die Einbeziehung                (4) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit –\nverlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in           auch im Falle einer Insolvenz – einzustellen, unterrichtet\ndem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die nach Landes-       sie hiervon\nrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontroll-        1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen\nstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1            Ende ihrer Tätigkeit oder\nzulassen, soweit\n2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insol-\n1. die Kontrollstelle zur Gewährleistung objektiver und           venzverfahrens unverzüglich\nwirksamer Kontrollen ein berechtigtes Interesse hat,\ndie von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Lan-\ndie Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrol-\ndesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zu-\nlen einzubeziehen und\nständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Land-\n2. das Durchführen der Kontrollen für das Unterneh-           wirtschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit\nmen durch eine andere Kontrollstelle sichergestellt       insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen,\nist.                                                      ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kon-\ntrollierten Unternehmen das weitere Durchführen der\n(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre     Kontrollen sichergestellt ist.\nKontrollen einbezogenen Unternehmen mit den Anga-\nben nach Satz 3 zu führen, die in der Kennzeichnung                                        §6\noder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Er-\nzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verord-                               Vorschriften für\nnung (EG) Nr. 834/2007 nach den Maßgaben dieser Ver-              gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen\nordnung oder der zu deren Durchführung erlassenen                (1) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf die              2007 und der zu deren Durchführung erlassenen\nökologische oder biologische Produktion eines Erzeug-         Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind auf\nnisses Bezug nehmen dürfen. Die Kontrollstelle hat das        Arbeitsgänge in gewerbsmäßig betriebenen, gemein-\nVerzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die          schaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des\nDurchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und die-         Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG)\nses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschafts-           Nr. 834/2007 anzuwenden, wenn hierbei Erzeugnisse\nbeteiligten und Verbrauchern im Internet verfügbar zu         im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nmachen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben ent-            Nr. 834/2007 aufbereitet werden, die mit Bezug auf\nhalten:                                                       die ökologische oder biologische Produktion im Sinne\ndes Artikels 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung\n1. Name und Anschrift des Unternehmens,\n(EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnet und in den Verkehr\n2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle           gebracht werden.\nzugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,           (2) Unternehmer, die gemeinschaftliche Verpfle-\n3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle nach Ar-           gungseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gewerbs-\ntikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,        mäßig betreiben, stehen Unternehmern im Sinne der\nVerordnung (EG) Nr. 834/2007 gleich.\n4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 28\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,                     (3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen mit Bezug auf\ndie ökologische oder biologische Produktion nur in den\n5. die Informationen über das Sortiment der Erzeug-           Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen\nnisse nach Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3     für die Bezugnahme auf die ökologische oder biologi-\nder Verordnung (EG) Nr. 834/2007.                         sche Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.\nWeitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.\n(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Erzeugnisse\n(3) Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine     nach Absatz 1 auch dann in den Verkehr gebracht wer-\nordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten              den, wenn bei der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse\nRechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Aus-               Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder\nkünfte. Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unre-  biologische Produktion verwendet werden, die sich\ngelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 30 Abs. 1         auf die zur Zubereitung aller Speisen verwendeten\nder Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Art fest,          landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe oder Zutaten einer\nso unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort      Art oder einzeln zubereitete Komponenten zusammen-\nder Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nach Lan-          gesetzter Gerichte beziehen, soweit diese Ausgangs-\ndesrecht zuständige Behörde. Soweit eine Kontroll-            stoffe, Zutaten oder Komponenten die Vorschriften der\nstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen        Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durch-\nTatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht        führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge-\nauf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 ge-        meinschaft erfüllen.\nnannten Art begründen, der ein nicht von der Kontroll-\nstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die                                   §7\nKontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontroll-\nstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen                     Mitwirkung der Zollbehörden\nuntersteht. Handelt es sich im Falle des Satzes 3 um             (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die\nein Unternehmen mit Sitz im Ausland, so unterrichtet          von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der\ndie Kontrollstelle auch die für den Ort der Tatsachen-        Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 23 Abs. 1\nfeststellung nach Landesrecht zuständige Behörde              und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Ver-\nüber die den Verdacht begründenden Tatsachen.                 ordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichneten Erzeug-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008            2361\nnissen aus Drittländern mit. Die genannten Behörden            so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß\nkönnen                                                         vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere\n1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren           die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probe-\nBeförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpa-            nahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen\nckungsmittel zur Überwachung anhalten,                    zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-               (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\nschränkungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/            auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\n2007 oder nach den zu deren Durchführung erlasse-         selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nnen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,            Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nder sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Lan-        Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\ndesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundes-           rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,       setzen würde.\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-                                     §9\ndungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und\nGefahr des Verfügungsberechtigten der nach Lan-                     Datenübermittlung, Außenverkehr\ndesrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.              (1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Aus-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-               künfte. Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Arti-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-            kels 27 Abs. 8 Satz 2 und 3 und Abs. 9 Buchstabe a\nschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                  bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei der Durch-\ndes Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach           führung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden\nAbsatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflich-         Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich\nten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur               die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.\nLeistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Ein-             (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-\nsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterla-           rer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäi-\ngen und zur Duldung von Besichtigungen und von Ent-            schen Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung\nnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.             nach Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG)\nNr. 834/2007 über festgestellte Unregelmäßigkeiten\n§8                                 oder Verstöße oder die Mitteilungen nach Artikel 35\nÜberwachung                              der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, obliegt dem Bun-\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\n(1) Unternehmer im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der        braucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechts-\nVerordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs. 2, na-           verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die\ntürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige       Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über-\nPersonenvereinigungen, die nach Artikel 23 Abs. 1              tragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsver-\nSatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Ver-       ordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach\nordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnete Erzeug-              Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.\nnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, ausfüh-\nren, innergemeinschaftlich verbringen oder in den Ver-                                   § 10\nkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3\nAbs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen                            Gebühren und Auslagen\ndie Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den           (1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden,\nzuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf              die nach den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG)\nGrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor-             Nr. 834/2007 zu Kontroll- und Überwachungszwecken\nderlich sind.                                                  vorzunehmen sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2\n(2) Personen, die von der zuständigen Behörde be-          Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Ausla-\nauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Be-             gen erhoben werden.\ntriebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume,                 (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände\nVerkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Aus-            werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amts-\nkunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Be-              handlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirt-\ntriebszeit betreten und dort                                   schaft und Ernährung vorgenommen werden. Das Bun-\n1. Besichtigungen vornehmen,                                   desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nbraucherschutz wird ermächtigt, für Amtshandlungen\n2. Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Ent-                nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nschädigung entnehmen,                                     nisterium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne\n3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen.                    Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Be-          Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagener-\ntroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar       stattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder\nist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versie-        Rahmensätze vorzusehen.\ngelt zurückzulassen. Diese Probe ist vom Betroffenen\nsachgerecht zu lagern und aufzubewahren.                                                 § 11\n(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach                             Ermächtigungen\nAbsatz 2 Satz 1 zu dulden und auf Verlangen die zu                (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nbesichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere            schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch","2362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,              2. entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 eine Bezeichnung\nsoweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten                 nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bei der Kenn-\nRechtsakte erforderlich ist,                                      zeichnung oder Werbung oder in den Geschäfts-\npapieren für ein Erzeugnis verwendet, das die Vor-\n1. die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im\nschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht er-\nökologischen/biologischen Landbau für die Zwecke\nfüllt,\nnach Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 834/2007 zu regeln,                                   3. entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 eine Bezeichnung\n2. die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Arti-                oder Kennzeichnungs- oder Werbepraktiken ver-\nkels 23 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu            wendet, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen\ntreffen, um die Einhaltung des Artikels 23 der Verord-        können, oder\nnung (EG) Nr. 834/2007 sicherzustellen,                   4. entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine Bezeichnung nach\n3. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Arti-                Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 für ein Erzeugnis ver-\nkel 28 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)                 wendet, das eine dort genannte Kennzeichnung\nNr. 834/2007 zu erlassen,                                     oder einen dort genannten Hinweis tragen muss.\n4. nähere Einzelheiten bezüglich der Unterstützung der           (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 3\nEuropäischen Kommission bei der Überwachung der           ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.\nanerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in\nDrittländern nach Artikel 32 Abs. 2 Satz 7 und Arti-                                   § 13\nkel 33 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung (EG) Nr. 834/                             Bußgeldvorschriften\n2007 sowie bei der Überwachung der anerkannten\nDrittländer nach Artikel 33 Abs. 2 Satz 6 der Verord-        (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 be-\nnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,                         zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\n5. nähere Bestimmungen zu den Übergangsmaßnah-                   (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nmen gemäß Artikel 40 zu erlassen, soweit das Ge-          nung (EG) Nr. 834/2007 verstößt, indem er vorsätzlich\nmeinschaftsrecht dies erfordert,                          oder fahrlässig\n6. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen          1. eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Be-\nsowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1             zeichnung im Verzeichnis der Zutaten und im selben\nbis 4 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulas-              Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung eines Er-\nsung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 zu regeln.                  zeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b\nverwendet, obwohl die Anforderungen des Arti-\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nkels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c nicht erfüllt wer-\nschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt,\nden,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates                                                      2. eine in Artikel 23 Abs. 1 genannte Bezeichnung ver-\nwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 24\n1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)\nAbs. 1 Satz 1 nicht erfüllt werden,\nNr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlas-\nsenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft            3. entgegen Artikel 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b eine\nin diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpas-              Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2\nsung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich           nicht nur im Verzeichnis der Zutaten verwendet,\nist,\n4. entgegen Artikel 27 Abs. 5 Buchstabe d eine Mittei-\n2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in              lung auf Ersuchen der Behörde nicht, nicht richtig\nihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-                oder nicht vollständig macht oder die Behörde nicht,\nbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nentsprechender Vorschriften in Verordnungen der               unterrichtet,\nEuropäischen Gemeinschaft unanwendbar gewor-\n5. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, auch\nden sind.\nin Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder einer Rechts-\nverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes,\n§ 12                                  eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nStrafvorschriften                            oder nicht rechtzeitig macht oder\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit         6. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, auch\nGeldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung                in Verbindung mit Satz 2 oder 3, sein Unternehmen\n(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über                nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Kon-\ndie ökologische/biologische Produktion und die Kenn-              trollsystem nach Artikel 27 unterstellt.\nzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnis-\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nfahrlässig\nNr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) verstößt, indem er\n1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht,\n1. eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Be-\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,\nzeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Er-\nzeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b       2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1\nverwendet, obwohl die Anforderungen des Arti-                 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die\nkels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a nicht erfüllt wer-          Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nden,                                                          nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008             2363\n3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht,             (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig      werden\nmacht,                                                       1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2\n4. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-              Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt            des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökolo-\noder                                                             gische/biologische Produktion und die Kenn-\nzeichnung von ökologischen/biologischen Er-\n5. entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet,\nzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung\nein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\n(EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), wenn\ntig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht\ndie Voraussetzungen für die Verwendung von Be-\nrechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder\nzeichnungen mit Bezug auf die ökologische Pro-\nnicht rechtzeitig vorlegt.\nduktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend                  Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt\nEuro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu                sind,\nzwanzigtausend Euro geahndet werden.                             2. ein Erzeugnis aus Arbeitsgängen in gewerbs-\nmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpfle-\n§ 14                                    gungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Dop-\nEinziehung                                  pelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/\n2007, wenn die Voraussetzungen für die Verwen-\nIst eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswid-                dung von Bezeichnungen mit Bezug auf die\nrigkeit nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 begangen worden, so               ökologische oder biologische Produktion nach\nkönnen Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die               § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, des\nOrdnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu                  Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind.“\nihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\noder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.                2. § 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes                                           „§ 2\nüber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.                                           Ermächtigungen\n§ 15                                   (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\nÜbergangsvorschriften                          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nKontrollstellen, die am 31. Dezember 2008 nach § 4            desrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-\nAbs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in der Fassung der                Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist,\nBekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I                      um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine ein-\nS. 2431), das durch Artikel 205 der Verordnung vom               deutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewähr-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden               leisten.\nist, zugelassen waren, gelten als vorläufig nach § 4                (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nAbs. 1 dieses Gesetzes zugelassen. Die vorläufige Zu-            wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\nlassung erlischt,                                                durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 die Er-           Bundesrates\nteilung der Zulassung beantragt wird oder                    1. die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,\n2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der        2. die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzei-\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.               chens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft\nund Ernährung\n§ 16                                zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1\nAusschluss des Abweichungsrechts                       Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Land-\nwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unab-\nAbweichungen von den in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3               hängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts\nund § 9 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelungen des Ver-            übertragen werden.\nwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausge-\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nschlossen.\nwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nArtikel 2                              Bundesrates\nÄnderung des                               1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung\nÖko-Kennzeichengesetzes                                (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern,\nsoweit es zur Anpassung an Änderungen dieser\nDas Öko-Kennzeichengesetz vom 10. Dezember\nVorschriften erforderlich ist,\n2001 (BGBl. I S. 3441), geändert durch Artikel 204 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),               2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in\nwird wie folgt geändert:                                             ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-\ndungsbereich anzupassen, soweit sie durch den\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nErlass entsprechender Vorschriften in Verordnun-\n„(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer                 gen der Europäischen Gemeinschaft unanwend-\nRechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1                    bar geworden sind.“","2364          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\n3. In § 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1“ durch                                          Artikel 4\ndie Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\nAufhebung bisherigen Bundesrechts\n4. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2                  Das Öko-Landbaugesetz in der Fassung der Be-\noder 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1                  kanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431),\nNr. 2“ ersetzt.                                                     geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. Ok-\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis                                                              Artikel 5\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                              Inkrafttreten\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des                         Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nÖko-Kennzeichengesetzes in der ab dem 1. Januar                        1. Januar 2009 in Kraft. Vorschriften dieses Gesetzes,\n2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-                        die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen,\nkannt machen.                                                          treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}