{"id":"bgbl1-2008-56-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":56,"date":"2008-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/56#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_56.pdf#page=6","order":4,"title":"Gesetz zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007","law_date":"2008-12-07T00:00:00Z","page":2350,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["2350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nGesetz\nzur Schaffung einer Nachfolgeregelung\nund Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007\nVom 7. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-               1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                 Absatzes 3 gehören und\n2. die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des\nArtikel 1                               Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)\nInvestitionszulagengesetz 2010                          a) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer\n(InvZulG 2010)                                 Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs im\nSinne des § 3 Abs. 1 des Anspruchsberechtigten\nInhaltsübersicht\nim Fördergebiet gehören,\n§   1   Anspruchsberechtigter, Fördergebiet\nb) in einer Betriebsstätte eines begünstigten Be-\n§   2   Begünstigte Investitionen\ntriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Anspruchsbe-\n§   3   Begünstigte Betriebe\nrechtigten im Fördergebiet verbleiben,\n§   4   Investitionszeitraum\n§   5   Bemessungsgrundlage                                          c) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat\n§   6   Höhe der Investitionszulage                                     genutzt werden.\n§   7   Antrag auf Investitionszulage                            Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwa-\n§   8   Gesonderte Feststellung                                  gen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des\n§   9   Einzelnotifizierungspflichten, Genehmigungsvorbehalte    § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit\nsowie anzuwendende Rechtsvorschriften der Kommission     der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von\nder Europäischen Gemeinschaften                          150 Euro ein Wert von 410 Euro tritt. Der Bindungszeit-\n§  10   Festsetzung und Auszahlung                               raum verringert sich auf drei Jahre, wenn die beweg-\n§  11   Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen            lichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb\n§  12   Verzinsung des Rückforderungsanspruchs                   verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für\n§  13   Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Investitionszulage kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfeh-\n§  14   Anwendung der Abgabenordnung                             lung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die\n§  15   Verfolgung von Straftaten                                Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen\n§  16   Ermächtigungen                                           und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36)\n§  17   Bekanntmachungserlaubnis                                 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorha-\nAnlage 1 (zu § 1 Abs. 2)                                         bens erfüllt. Für den Anspruch auf Investitionszulage\nAnlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 2)                                  ist es unschädlich, wenn das begünstigte Wirtschafts-\ngut\n1. innerhalb des Bindungszeitraums\n§1\na) in das Anlagevermögen eines begünstigten Be-\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet\ntriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 eines mit dem An-\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-                  spruchsberechtigten verbundenen Unternehmens\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im                     im Fördergebiet übergeht oder\nFördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des                  b) in einem begünstigten Betrieb im Sinne des § 3\n§ 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions-                    Abs. 1 eines mit dem Anspruchsberechtigten ver-\nzulage. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaft-                     bundenen Unternehmens im Fördergebiet ver-\nsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie                        bleibt und\nnach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Kör-\nperschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaf-           2. innerhalb des Bindungszeitraums dem geförderten\nten und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuer-               Erstinvestitionsvorhaben     eindeutig    zugeordnet\npflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als               bleibt.\nAnspruchsberechtigte.                                            Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes be-\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Branden-            wegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-                  Veränderungen vor Ablauf des jeweils maßgebenden\nAnhalt und Thüringen.                                            Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares be-\nwegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der Maß-\n§2                               gabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des\njeweils maßgebenden Bindungszeitraums das Ersatz-\nBegünstigte Investitionen                      wirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweg-\n(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung           lichen Wirtschaftsguts tritt. Für die Einhaltung der Bin-\nund die Herstellung von neuen abnutzbaren beweg-                 dungsvoraussetzungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,                    es unschädlich, wenn ein begünstigtes Wirtschaftsgut","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008               2351\nnach Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungs-                 a) Hotels, Gasthöfe und Pensionen,\ndauer und vor Ablauf des Bindungszeitraums aus dem                b) Erholungs- und Ferienheime,\nAnlagevermögen ausscheidet. Als Privatnutzung im\nSinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Ver-           c) Jugendherbergen und Hütten,\nwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeck-              d) Campingplätze.\nten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körper-            Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden\nschaftsteuergesetzes führt.                                   Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und\n(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaf-       dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statisti-\nfung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teil-              schen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stre-\neigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile,            semann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der\ndie selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind           Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzu-\n(Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung         nehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und\nsowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Ge-           außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung\nbäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des          des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die pro-\nAbsatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach             duktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherber-\ndem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem be-          gungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als\ngünstigten Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 verwendet          ein Betrieb.\nwerden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur ange-            (2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben\nwendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberech-             in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Ge-\ntigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch         setz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn\nnimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.               der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne\n(3) Erstinvestitionsvorhaben sind die                      des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstin-\nvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und\n1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,\nmittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der\n2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,              Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2\n3. Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte       gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen\nin neue, zusätzliche Produkte,                            Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufge-\nführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein\n4. grundlegende Änderung des Gesamtproduktions-\nausgeschlossen ist.\nverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder\n5. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden                                       §4\nist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb\nInvestitionszeitraum\nnicht übernommen worden wäre und wenn die Über-\nnahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.             (1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem\nErstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 gehö-\n§3                                 ren, mit dem der Anspruchsberechtigte entweder\nBegünstigte Betriebe                        1. vor dem 1. Januar 2010,\n(1) Begünstigte Betriebe sind:                             2. nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Ja-\nnuar 2011,\n1. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;\n3. nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar\n2. Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienst-                2012,\nleistungen:\n4. nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar\na) Rückgewinnung,                                             2013 oder\nb) Bautischlerei und Bauschlosserei,                      5. nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar\nc) Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonsti-            2014\nges Verlagswesen (ohne Software),                     begonnen hat und die einzelne begünstigte Investition\nd) Erbringung von Dienstleistungen der Informati-         nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar\nonstechnologie,                                       2014 abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezem-\nber 2013 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar\ne) Datenverarbeitung, Hosting und damit verbun-\n2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall\ndene Tätigkeiten; Webportale,\nder Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind.\nf) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtpla-\n(2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn\nnung,                                                 mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition be-\ng) Ingenieurbüros für technische Fachplanung und          gonnen worden ist. Außer in den Fällen des § 2 Abs. 3\nIngenieurdesign,                                      Nr. 5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitions-\nh) technische, physikalische und chemische Unter-         beginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt\nsuchung,                                              begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder mit\nseiner Herstellung begonnen worden ist. Gebäude gel-\ni) Forschung und Entwicklung,                             ten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre An-\nj) Werbung und Marktforschung,                            schaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obliga-\nk) Fotografie,                                            torischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt\nvorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden\nl) Reparatur von Telekommunikationsgeräten;               der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden\n3. folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:               Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Auf-","2352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nnahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeit-          sungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2\npunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter an-            Abs. 1 entfällt, bei Erstinvestitionsvorhaben\ngeschafft oder hergestellt sind.\n1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf 25 Prozent,\n§5                                 2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf 20 Prozent,\nBemessungsgrundlage                          3. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBemessungsgrundlage der Investitionszulage ist die               und 2 im Rahmen eines großen Inves-\nSumme der Anschaffungs- und Herstellungskosten der                   titionsvorhabens im Sinne der Leit-\nim Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen                 linien für staatliche Beihilfen mit regio-\nbegünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem                   naler Zielsetzung 2007–2013\n1. Januar 2010 entstandenen Teilherstellungskosten                   (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) in\noder den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor                Betriebsstätten in den nicht in der\ndem 1. Januar 2010 erfolgten Teillieferungen entfällt,               Anlage 1 zu diesem Gesetz aufge-\nübersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die                   führten Teilen des Landes Berlin        auf 15 Prozent,\nim Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzah-\nlungen auf Anschaffungskosten und die entstandenen              4. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auf 15 Prozent,\nTeilherstellungskosten einbezogen werden. Das gilt für          5. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auf 10 Prozent,\nvor dem 1. Januar 2010 geleistete Anzahlungen auf An-\nschaffungskosten nur insoweit, als sie den Teil der An-         6. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auf 5 Prozent\nschaffungskosten, der auf die vor dem 1. Januar 2010            der Bemessungsgrundlage.\nerfolgten Teillieferungen entfällt, übersteigen. In den\nFällen der Sätze 2 und 3 dürfen im Wirtschaftsjahr oder             (3) Abweichend von Absatz 2 erhöht sich die Inves-\nKalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der               titionszulage in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz\nWirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-           aufgeführten Teilen des Landes Berlin vorbehaltlich des\nkosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur             Absatzes 5 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der\nberücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen,              auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, bei\nTeilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten              Erstinvestitionsvorhaben\nfür Teillieferungen übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5\ndes Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die              1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf 10 Pro-\nBeschränkungen der Bemessungsgrundlage nach den                      zent\nSätzen 1 und 3 gelten nur, soweit ein Anspruch auf In-               der Bemessungsgrundlage, wenn der anspruchsbe-\nvestitionszulage nach dem Investitionszulagenge-                     rechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Be-\nsetz 2007 besteht.                                                   ginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsde-\nfinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Emp-\n§6                                      fehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt,\nHöhe der Investitionszulage                     2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf 20 Prozent\n(1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich der\nAbsätze 4 und 5 für begünstigte Investitionen eines                  der Bemessungsgrundlage, wenn der anspruchsbe-\nErstinvestitionsvorhabens                                            rechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Be-\nginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsde-\n1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 12,5 Prozent,                finition für kleine Unternehmen im Sinne der Emp-\n2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,                             fehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.\nwenn es sich um Investitionen in Be-\n(4) Bei Investitionen, die zu einem großen Investiti-\ntriebsstätten in den in der Anlage 1\nonsvorhaben gehören, auf das der multisektorale Re-\nzu diesem Gesetz aufgeführten Teilen\ngionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben\ndes Landes Berlin handelt und der\nvom 19. März 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), zuletzt ge-\nanspruchsberechtigte begünstigte Be-\nändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. No-\ntrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erst-\nvember 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien\ninvestitionsvorhabens die Begriffsdefini-\nfür staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung\ntion für mittlere Unternehmen im Sinne\n2007–2013 anzuwenden sind, sind die Absätze 1 und 2\nder Empfehlung der Kommission vom\nnur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferecht-\n6. Mai 2003 erfüllt,                      10 Prozent,\nlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Ge-\n3. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2        10 Prozent,      währung von Investitionszulagen nicht überschritten\n4. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3       7,5 Prozent,      wird.\n5. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4         5 Prozent,          (5) Für Investitionen eines Erstinvestitionsvorhabens\n6. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5       2,5 Prozent       in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Ge-\nsetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin gelten die\nder Bemessungsgrundlage.                                        Absätze 1 bis 3 nur, soweit die Investitionszulage für\n(2) Erfüllt der anspruchsberechtigte begünstigte Be-        ein Erstinvestitionsvorhaben den Betrag von 7,5 Millio-\ntrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvor-         nen Euro nicht überschreitet. Eine höhere Investitions-\nhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Un-       zulage kann nur dann festgesetzt werden, wenn eine\nternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission                Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Fest-\nvom 6. Mai 2003, erhöht sich die Investitionszulage vor-        setzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der\nbehaltlich der Absätze 3 bis 5 für den Teil der Bemes-          eine höhere Beihilfeintensität festgelegt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008               2353\n§7                               festzusetzen, wenn die Kommission die höchstzuläs-\nsige Beihilfeintensität festgelegt hat.\nAntrag auf Investitionszulage\n(3) Die Investitionszulage zugunsten großer Investiti-\n(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des\nonsvorhaben im Sinne der Leitlinien für staatliche Bei-\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-\nhilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 ist bei der\ndigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesell-\nKommission anzumelden, wenn der Gesamtförderbe-\nschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so\ntrag aus sämtlichen Quellen folgende Beträge über-\nist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für\nschreitet:\ndie einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein-\nkünfte zuständig ist.                                        1. 22,5 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in\nFördergebieten nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe a\n(2) Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem               des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-\nVordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten ei-             meinschaft mit 30 Prozent Beihilfehöchstintensität,\ngenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die\nInvestitionen, für die eine Investitionszulage bean-         2. 11,25 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in\nsprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Fest-             Fördergebieten nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c\nstellung bei einer Nachprüfung möglich ist.                       des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-\nmeinschaft mit 15 Prozent Beihilfehöchstintensität,\n§8                               3. 15 Millionen Euro bei Erstinvestitionsvorhaben in\nFördergebieten nach Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c\nGesonderte Feststellung\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-\n(1) Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 des           meinschaft mit 20 Prozent Beihilfehöchstintensität.\nEinkommensteuergesetzes erzielten Einkünfte nach             Die Investitionszulage ist in diesen Fällen erst festzu-\n§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung            setzen, wenn die Kommission die höchstzulässige Bei-\ngesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage         hilfeintensität festgelegt hat.\nund der Prozentsatz der Investitionszulage für Wirt-\nschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs             (4) Die Investitionszulage für Investitionen in den in\ngehören, von dem für die gesonderte Feststellung zu-         der Anlage 2 Nr. 2 und 5 aufgeführten sensiblen Sekto-\nständigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für         ren Fischerei- und Aquakultur sowie Schiffbau ist bei\ndie Feststellung erforderlichen Angaben sind in den An-      der Kommission einzeln anzumelden und erst nach Ge-\ntrag nach § 7 Abs. 2 aufzunehmen.                            nehmigung durch die Kommission festzusetzen. Die In-\nvestitionszulage für Investitionen in den in der Anlage 2\n(2) Befindet sich das für die Besteuerung des An-         Nr. 1 und 4 aufgeführten sensiblen Sektoren Stahl- und\nspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständige            Kunstfaserindustrie ist hingegen ausgeschlossen.\nFinanzamt außerhalb des Fördergebiets, sind die Be-\nmessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investiti-             (5) Bei einem Unternehmen, das einer Rückforde-\nonszulage von dem Finanzamt im Fördergebiet geson-           rungsanordnung auf Grund einer Entscheidung der\ndert festzustellen, in dessen Bezirk sich das Vermögen       Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht\ndes Anspruchsberechtigten und, wenn dies für mehrere         Folge leistet, ist die Investitionszulage erst festzuset-\nFinanzämter zutrifft, von dem Finanzamt im Förderge-         zen, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt\nbiet, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Ver-    worden ist.\nmögens befindet. Die für die Feststellung erforderlichen         (6) Die Investitionszulage ist der Kommission zur\nAngaben sind in den Antrag nach § 7 Abs. 2 aufzuneh-         Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Geneh-\nmen.                                                         migung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen in\nSchwierigkeiten bestimmt ist.\n§9\n§ 10\nEinzelnotifizierungspflichten,\nGenehmigungsvorbehalte sowie                                     Festsetzung und Auszahlung\nanzuwendende Rechtsvorschriften der                     Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften                schaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und in-\n(1) Auf dieses Gesetz findet die Verordnung (EG)          nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-\nNr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur           scheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder\nErklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von           Körperschaftsteuer auszuzahlen.\nBeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung\nder Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppen-                                    § 11\nfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3) An-                              Zusammentreffen\nwendung.                                                                    mit anderen Regionalbeihilfen\n(2) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu ei-      (1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben die In-\nnem großen Investitionsvorhaben gehören, das die An-         vestitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen oder\nmeldungsvoraussetzungen des multisektoralen Regio-           „De-minimis“-Beihilfen im Sinne des Artikels 2 der Ver-\nnalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom        ordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom\n16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7), zu-         15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87\nletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission           und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU\nvom 11. August 2001 (ABl. EG Nr. C 226 S. 1), oder           Nr. L 379 S. 5) zusammen, sind die in der Kommissi-\ndes multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große        onsentscheidung zur jeweils geltenden regionalen För-\nInvestitionsvorhaben vom 19. März 2002 erfüllt, ist erst     dergebietskarte genehmigten Förderhöchstintensitäten","2354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nmaßgeblich. Der Anspruch auf Investitionszulage bleibt         nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungs-\nhiervon unberührt. Die Einhaltung des Beihilfehöchst-          kosten.\nsatzes hat der jeweils andere Beihilfegeber sicherzu-\nstellen; sie ist Voraussetzung dafür, dass die Investiti-                                 § 14\nonszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammen-\ntreffen darf.                                                                         Anwendung\n(2) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben die In-                         der Abgabenordnung\nvestitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusam-\nDie für Steuervergütungen geltenden Vorschriften\nmen, hat der Antragsteller entsprechend den Leitlinien\nder Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163\nfür staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder\nentsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen\nden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Ziel-\nStreitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes erge-\nsetzung 2007–2013 einen beihilfefreien Eigenanteil in\nhenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Fi-\nHöhe von mindestens 25 Prozent der Kosten des Erst-\nnanzrechtsweg gegeben.\ninvestitionsvorhabens zu erbringen. Die Überwachung\nder Einhaltung dieser Auflage obliegt dem jeweils ande-\nren Beihilfegeber; sie ist Voraussetzung dafür, dass die                                  § 15\nInvestitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zu-\nsammentreffen darf.                                                           Verfolgung von Straftaten\n(3) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben in den in         Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263\nder Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des          und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Inves-\nLandes Berlin die Investitionszulage mit anderen Regio-        titionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer\nnalbeihilfen zusammen, darf der Gesamtbetrag der Bei-          Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten\nhilfe aus allen Quellen 7,5 Millionen Euro oder den in         die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfol-\neiner Genehmigungsentscheidung der Kommission                  gung von Steuerstraftaten entsprechend.\nfestgelegten Betrag nicht übersteigen. Die Überwa-\nchung der Einhaltung dieser Auflage obliegt dem je-\n§ 16\nweils anderen Beihilfegeber.\n(4) In den Antrag nach § 7 Abs. 2 sind die Angaben                              Ermächtigungen\naufzunehmen, die für die Feststellung der Vorausset-\nzungen nach Absatz 1 bis 3 erforderlich sind.                      (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n§ 12                               des Bundesrates weitere Bestimmungen zu § 9 zu er-\nlassen und dabei insbesondere Einzelnotifizierungs-\nVerzinsung                            pflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen\ndes Rückforderungsanspruchs                      der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts-\nIst der Bescheid über die Investitionszulage aufge-         vorschriften ergeben.\nhoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten\ngeändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach                 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§ 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung                mächtigt, zur Durchführung der von den Organen der\nder Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1         Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-\nSatz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts          schriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen\ndes rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die            die Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise\nFestsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-          ausgeschlossen hat (Anlage 2), durch Rechtsverord-\nres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert              nung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.\nworden ist.\n§ 17\n§ 13\nErtragsteuerrechtliche                                    Bekanntmachungserlaubnis\nBehandlung der Investitionszulage                       Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nDie Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften       tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-\nim Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert              den Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008              2355\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2)\nTeile des Landes Berlin, die nach der Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl.\nEU 2006 Nr. C 295 S. 6) zum D-Fördergebiet Deutschlands gehören:\nVerkehrszellen:\nBezirk Mitte (01)                           007 1; 011 1; 011 2\nBezirk Friedrichshain-Kreuzberg (02)        114 1\nBezirk Pankow (03)                          106 2; 107 2; 108 1; 157 1; 160 1; 161 3;\n164 1\nBezirk Charlottenburg-Wilmersdorf (04) 018 1; 025 3; 026 1; 041 1; 043 2; 048 1\nBezirk Spandau (05)                         027 2; 027 3; 027 4; 032 1; 032 2; 032 3;\n032 4; 037 2; 038 1; 038 2; 039 1\nBezirk Steglitz-Zehlendorf (06)             049 2; 050 2; 050 3; 052 2; 052 3; 062 1;\n063 4; 064 3\nBezirk Tempelhof-Schöneberg (07)            060 1; 070 2; 070 3; 070 4; 074 2\nBezirk Neukölln (08)                        079 2; 080 4; 080 6; 082 1; 082 2; 083 3\nBezirk Treptow-Köpenick (09)                120 2; 124 1; 132 1; 138 1\nBezirk Marzahn-Hellersdorf (10)             181 2; 182 1; 184 1; 184 2; 184 3; 188 1;\n193 1; 194 1; 194 2\nBezirk Lichtenberg (11)                     147 1; 147 2; 149 1; 149 2; 152 1; 175 1\nBezirk Reinickendorf (12)                   089 3; 089 4; 089 5; 090 1; 091 2; 092 1;\n092 2; 093 1; 093 2; 095 1\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 2 Satz 2)\nSensible Sektoren sind:\n1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitions-\nvorhaben vom 19. März 2002 in Verbindung mit Anhang B sowie Leitlinien für\nstaatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 in Verbindung mit\nAnhang I),\n2. Schiffbau (Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (ABl.\nEU 2003 Nr. C 317 S. 11, 2004 Nr. C 104 S. 71, 2006 Nr. C 260 S. 7)),\n3. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Inves-\ntitionsvorhaben vom 19. März 2002 in Verbindung mit Anhang D sowie Leit-\nlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 in Verbin-\ndung mit Anhang II),\n4. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im\nAgrarsektor (ABl. EG 2000 Nr. C 28 S. 2, Nr. C 232 S. 17) sowie Rahmen-\nregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsek-\ntor 2007–2013 (ABl. EU 2006 Nr. C 319 S. 1)),\n5. Fischerei- und Aquakultursektor (Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates\nvom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeug-\nnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG 2000 Nr. L 17 S. 22, Nr. L 83\nS. 35, 2002 Nr. L 6 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1759/\n2006 des Rates vom 28. November 2006 (ABl. EU Nr. L 335 S. 3), sowie\nLeitlinien für die Prüfung Staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultur-\nsektor (ABl. EU 2004 Nr. C 229 S. 5)) und\n6. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970\nüber Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG\nNr. L 130 S. 1) in der am 1. Januar 2006 geltenden Fassung sowie Mitteilung\nder Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im See-\nverkehr“ (ABl. EU 2004 Nr. C 13 S. 3) und Anwendung der Artikel 92 und 93\ndes EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche\nBeihilfen im Luftverkehr (ABl. EG Nr. C 350 S. 5) vom 10. Dezember 1994).","2356         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nArtikel 2                                 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai\n2003 erfüllt,\nÄnderung des\nInvestitionszulagengesetzes 2007                      2. 20 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es\nsich um Investitionen in Betriebsstätten eines be-\n§ 5a des Investitionszulagengesetzes 2007 in der                 günstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007                     Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Be-\n(BGBl. I S. 282), das zuletzt durch Artikel 8a des Geset-           griffsdefinition für kleine Unternehmen im Sinne\nzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) geändert                 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                2003 erfüllt.\n1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   Satz 1 gilt nur, soweit die Investitionszulage für ein\n„Für Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2               Erstinvestitionsvorhaben den Betrag von 7,5 Millio-\nAbs. 3, mit denen der Anspruchsberechtigte nach              nen Euro nicht überschreitet. Eine höhere Investiti-\ndem 31. Dezember 2008 begonnen hat, findet die               onszulage kann nur dann festgesetzt werden, wenn\nVerordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom              eine Genehmigungsentscheidung der Kommission\n6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit be-           vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt wor-\nstimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsa-             den ist, in der eine höhere Beihilfeintensität festge-\nmen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-             legt worden ist.“\nVertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)       4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und diesem\n(ABl. EU Nr. L 214 S. 3) Anwendung.“                         wird folgender Satz angefügt:\n2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2“          „Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne\ndurch die Angabe „des Absatzes 2 Satz 1“ und die             des Absatzes 4 die Investitionszulage mit anderen\nAngabe „der Absätze 4 und 5“ durch die Angabe                Regionalbeihilfen zusammen, darf der Gesamtbetrag\n„der Absätze 5 und 6“ ersetzt.                               der Beihilfe aus allen Quellen 7,5 Millionen Euro oder\n3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:             den in einer Genehmigungsentscheidung der Kom-\nmission festgelegten Betrag nicht übersteigen. Die\n„(4) Für Investitionen im Sinne des Absatzes 2            Überwachung der Einhaltung dieser Auflage obliegt\nSatz 2, die vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 die            dem jeweils anderen Beihilfegeber.“\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3\n5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nAbs. 1 Nr. 2 erfüllen, beträgt die Investitionszulage\n1. 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es                                      Artikel 3\nsich um Investitionen in Betriebsstätten eines be-\ngünstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des                              Inkrafttreten\nBeginns des Erstinvestitionsvorhabens die Be-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne     Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2357\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}