{"id":"bgbl1-2008-56-12","kind":"bgbl1","year":2008,"number":56,"date":"2008-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/56#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-56-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_56.pdf#page=34","order":12,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung","law_date":"2008-12-03T00:00:00Z","page":2378,"pdf_page":34,"num_pages":13,"content":["2378          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung\nVom 3. Dezember 2008\nAuf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes            3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „16“ durch die An-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993               gabe „21“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch Artikel 1 des\n4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der\nGesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert\nGeburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.\nworden ist, sowie des § 25 Abs. 2 des Europawahlge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   5. § 18 wird wie folgt geändert:\n8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), der zuletzt              a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Tag der\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I               Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.\nS. 1023) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium des Innern:                                           b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes“ durch die\nArtikel 1                                   Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlge-\nsetzes“ ersetzt.\nÄnderung der Bundeswahlordnung\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-                6. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),                   „(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom               zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen\n27. März 2008 (BGBl. I S. 476), wird wie folgt geändert:          Wahlschein.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             7. § 27 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2                 aa) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung in\ndes Bundeswahlgesetzes genannten Par-                      elektronischer Form“ durch die Wörter „elek-\nteien, Beseitigung von Mängeln“.                           tronische Übermittlung“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „fernmündliche“\n„§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die Brief-                       durch das Wort „telefonische“ ersetzt.\nwahl“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Antragsteller muss Familiennamen,\n„§ 58 (weggefallen)“.\nVornamen, Geburtsdatum und seine Wohnan-\nd) Die Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und                  schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n§ 45 Abs. 3) wird wie folgt gefasst:                         angeben.“\n„Anlage 10                                             8. § 28 wird wie folgt geändert:\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)\na) In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das\nStimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder-\nWort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.\nund Rückseite –“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. In § 9 Nr. 5 wird das Wort „Gebrechen“ durch das\nWort „Behinderung“ ersetzt.                                     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008              2379\naaa) Die Wörter „Ergibt sich aus dem Antrag          a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschlä-\nnicht, dass der Wahlberechtigte vor ei-            ge“ durch die Wörter „Umschläge für die Brief-\nnem Wahlvorstand wählen will, so sind              wahl“ ersetzt.\ndem Wahlschein“ werden durch die                b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Geset-\nWörter „Dem Wahlschein sind“ ersetzt.              zes“ durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlum-                 ersetzt.\nschlag“ durch das Wort „Stimmzettel-            c) In den Absätzen 3 und 5 Satz 3 wird jeweils das\numschlag“ ersetzt.                                 Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           zettelumschläge“ ersetzt.\n„Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29        12. In § 53 Abs. 1 wird nach den Wörtern „dass er die“\nAbs. 1.“                                             das Wort „anwesenden“ und nach dem Punkt fol-\ngender Satz eingefügt:\nc) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n„Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern\n„(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen wer-           vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.“\nden dem Wahlberechtigten an seine Wohnan-\nschrift übersandt oder amtlich überbracht, so-        13. § 56 wird wie folgt geändert:\nweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift           a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\noder die Abholung der Unterlagen ergibt. Post-                  „(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des\nsendungen sind von der Gemeindebehörde frei-                 Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine\nzumachen. Die Gemeindebehörde übersendet                     Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbe-\ndem Wahlberechtigten Wahlschein und Brief-                   sondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung\nwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus                   nicht vorlegt, sich über seine Person auszuwei-\nseinem Antrag ergibt, dass er aus einem außer-               sen.“\neuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn\ndieses sonst geboten erscheint.                           b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Wäh-\nlerverzeichnis“ die Wörter „in der dafür bestimm-\n(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den               ten Spalte“ eingefügt.\nWahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der\nGemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit               c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(§ 58)“\ngegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle              gestrichen.\nauszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der           14. § 58 wird aufgehoben.\nStimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und           15. § 61 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:\nin den Stimmzettelumschlag gelegt werden\n„(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken\nkann. An einen anderen als den Wahlberechtig-\nmit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30\nten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahl-\nAbs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.“\nunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die\nBerechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage           16. § 66 wird wie folgt geändert:\neiner schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.          a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort\n§ 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der                „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettel-\nVollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden,                  umschlag“ und die Wörter „durch die Post“\nwenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als               durch die Wörter „durch ein Postunternehmen“\nvier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der              ersetzt.\nGemeindebehörde vor der Empfangnahme der\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“\nUnterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlan-\ndurch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.\ngen hat sich die bevollmächtigte Person auszu-\nweisen.“                                                  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2              aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort\nSatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes“ durch die An-                    „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzet-\ngabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgeset-                     telumschlag“ ersetzt.\nzes“ ersetzt.                                                bb) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch\ne) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „Gesetzes“                       ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter\ndurch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.                      „die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr\nvollendet haben.“ angefügt.\n9. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wahlum-\n„Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine                schlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“\nohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie un-                 ersetzt.\nmittelbar an diese.“\n17. § 75 wird wie folgt geändert:\n10. § 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“ durch das\naa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“\nWort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.\ndurch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „einem der Wahlvor-                   setzt.\nschläge“ durch die Wörter „einem Wahlvor-                    bb) In Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort\nschlag oder mehreren Wahlvorschlägen“ ersetzt.                    „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-\n11. § 45 wird wie folgt geändert:                                        zettelumschläge“ ersetzt.","2380           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nb) In Absatz 2 Satz 2 und 5 zweiter Halbsatz wird              einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahl-\njeweils das Wort „Gesetzes“ durch das Wort                 gesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels\n„Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.                              Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist sie auf die Vor-\nc) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort              schriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes\n„Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel-               hin.\numschläge“ ersetzt.                                           (2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“                 Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deut-\ndurch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.               schen Bundestages sofort, wenn ein gewählter\nBewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wieder-\ne) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wahl-               holungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er\numschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum-                  sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2\nschläge“ ersetzt.                                          des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen\n18. § 76 wird wie folgt geändert:                                  die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“                 eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl\ndurch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.               abgelehnt haben. In den Fällen des § 45 Abs. 3\nSatz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt\n„Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Fest-              worden sind.“\nstellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen           20. § 84 wird wie folgt geändert:\nund dabei auch über die Gültigkeit abgegebener\nStimmen abweichend zu beschließen.“                        a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\n„Gesetzes“ durch das Wort „Bundeswahlgeset-\nc) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort                  zes“ ersetzt.\n„Gesetzes“ durch das Wort „Bundeswahlgeset-\nzes“ ersetzt.                                              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                aa) In Satz 1 wird das Wort „Familienname“\ndurch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.\n„(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den\nGewählten nach der mündlichen Bekanntgabe                      bb) In Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“ durch\ndes endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn                      das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.\nauf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundes-       21. In § 86 Abs. 1 wird das Wort „Gesetz“ durch das\nwahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2            Wort „Bundeswahlgesetz“ ersetzt.\ndes Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften           22. In § 88 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschläge“\ndes § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes               durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.\nhin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bun-\ndeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewähl-         23. In § 7 Nr. 1 bis 3, den §§ 11, 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\nten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn         Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1,\nauf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundes-           § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 33 in der\nwahlgesetzes hin.“                                         Überschrift und Abs. 1 Satz 1 und 2 zweiter Halb-\nsatz sowie Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,\ne) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                            Abs. 4 Nr. 1 Satz 5 und Nr. 2 Satz 2 sowie Abs. 5\n„(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den            Nr. 3a und 3b, § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1,\nBundeswahlleiter und den Präsidenten des                   § 38 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1\nDeutschen Bundestages sofort, wenn der ge-                 zweiter Halbsatz und Nr. 3 erster Halbsatz sowie\nwählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei                Nr. 4, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 43 Abs. 1\neiner Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahl-              Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 48\ngesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort           Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 78\nnach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2               Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 Satz 1\ndes Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter                Nr. 5 und § 82 Abs. 2 Satz 3 erster und zweiter\nund dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsiden-               Halbsatz werden jeweils das Wort „Gesetzes“\nten des Deutschen Bundestages mit, an wel-                 durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.\nchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten            24. Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt geändert:\nBewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45\nAbs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er              a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\nmit, an welchem Tag die Benachrichtigung zuge-                 zeichnis – Erst- und Zweitausfertigung – wird je-\nstellt worden ist.“                                            weils wie folgt geändert:\n19. § 80 wird wie folgt gefasst:                                       aa) Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 80                                         „g | Ich versichere gegenüber der Ge-\nmeindebehörde an Eides statt:“.\nBenachrichtigung\nder gewählten Landeslistenbewerber                        bb) Die Randnummern 11 und 12 werden aufge-\nhoben.\n(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom\nBundeswahlausschuss für gewählt erklärten Lan-                     cc) Die Randnummern 13 bis 16 werden die\ndeslistenbewerber nach der mündlichen Bekannt-                         Randnummern 11 bis 14.\ngabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den                     dd) In dem Abschnitt unter der neuen Randnum-\nBundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften                    mer 11 wird in Satz 1 die Angabe „nach\ndes § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei                        § 107b des Strafgesetzbuches“ und die An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008                     2381\ngabe „dass sich nach § 107a des Strafge-                 cc) Der Fußnotenhinweis „3)“ wird durch den\nsetzbuches strafbar macht,“ gestrichen.                      Fußnotenhinweis „2)“, der Fußnotenhin-\nee) In der neuen Randnummer 14 werden nach                       weis „5)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“\ndem Wort „versichere“ die Wörter „gegen-                     und der Fußnotenhinweis „6)“ durch den\nüber der Gemeindebehörde“ eingefügt.                         Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt.\nb) Die Rückseite der Erstausfertigung wird wie folgt            dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ngeändert:                                                        „Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-\naa) Die Angabe „5.1“ wird gestrichen.                            scheins ist ein Antrag.“\nbb) Die Nummern 5.2 und 5.3 werden aufgeho-                  ee) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-\nben.                                                         fügt:\ncc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2                     „Diesen können Sie mit rückseitigem Muster\nSatz 1 Nr. 2 BWG“ durch die Angabe „§ 12                     stellen und bei der zuständigen Gemeinde-\nAbs. 2 Satz 1 BWG“ ersetzt und die Angabe                    behörde abgeben oder im frankierten Um-\n„nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG“ nebst                    schlag absenden. Sie können aber auch\nden zu dieser Angabe gehörigen nein/ja-An-                   ohne Verwendung des rückseitigen Musters\nkreuzkästchen gestrichen.                                    die Erteilung eines Wahlscheins mündlich\nc) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in                    (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder\ndas Wählerverzeichnis und zu der Versicherung                    elektronisch beantragen. In diesem Fall\nan Eides statt wird wie folgt geändert:                          müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren\nVornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohn-\naa) Randnummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,\n„Deutsche, die außerhalb der Bundesrepu-                     Ort) angeben; um die Angabe der unten ab-\nblik Deutschland leben und in der Bundesre-                  gedruckten Nummer, mit der Sie im Wähler-\npublik Deutschland nicht für eine Wohnung                    verzeichnis eingetragen sind, wird gebeten.“\ngemeldet sind, werden nur auf förmlichen                 ff) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter\nAntrag (amtliches Formblatt) und nur nach                    „– die auch mündlich, aber nicht fernmünd-\nAbgabe einer Versicherung an Eides statt                     lich gestellt werden können –“ gestrichen.\nin ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern\nsie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem                  gg) Die Wörter „Wenn unzustellbar, zurück!“\nFortzug mindestens drei Monate ununter-                      werden durch die Wörter „Bei Unzustellbar-\nbrochen in der Bundesrepublik Deutsch-                       keit ist die Wahlbenachrichtigung unverzüg-\nland*) eine Wohnung innegehabt oder sich                     lich an den Absender zurückzusenden!“ er-\nsonst gewöhnlich aufgehalten haben.“                         setzt.\nbb) In Randnummer 7 wird nach Satz 2 folgen-                 hh) Die Wörter „Bei Umzug Anschriftenberich-\nder Satz eingefügt:                                          tigungskarte!“ werden durch die Wörter\n„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-                   „Bei Umzug ist die Wahlbenachrichtigung\nbenen Versicherung an Eides statt wird                       nachzusenden und dem Absender die neue\nhingewiesen.“                                                Anschrift mitzuteilen!“ ersetzt.\ncc) Die Randnummern 11 und 12 werden aufge-                  ii) Die Fußnoten 2, 4, 5 und 6 werden aufgeho-\nhoben.                                                       ben.\ndd) Die Randnummern 13 bis 16 werden die                     jj) Die Fußnote 3 wird die Fußnote 2.\nRandnummern 11 bis 14.                                   kk) Der neuen Fußnote 2 werden folgende Fuß-\nee) In der neuen Randnummer 13 wird die An-                      noten 3 und 4 angefügt:\ngabe „Randnummer p“ durch die Angabe\n„ 3) Anschrift: Die Nummer im Wählerverzeichnis und die\n„Randnummer n“ ersetzt.                                           Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift auf-\ngenommen werden.\nff) In der neuen Randnummer 14 wird die An-\ngabe „Randnummer o“ durch die Angabe                         4\n) Neben dem Absender können angegeben werden:\n„Randnummer m“ ersetzt, der Fußnotenhin-                          Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im\nweis „**)“ gestrichen sowie nach dem Punkt                        Wählerverzeichnis.“\nfolgender Satz angefügt:                              b) Die Seite 2 wird aufgehoben.\n„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-\n26. Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert:\nbenen Versicherung an Eides statt wird\nhingewiesen.“                                         a) Die Wörter „(Bei Postversand in frankiertem\ngg) Die Fußnote „**)“ wird aufgehoben.                       Umschlag absenden)“ werden durch die Wörter\n„(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeinde-\n25. Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:              behörde abgeben oder bei Postversand im fran-\na) Die Seite 1 wird wie folgt geändert:                         kierten Umschlag absenden)“ ersetzt.\naa) Die Überschrift „– Seite 1 –“ wird gestrichen.        b) In Satz 1 werden die Wörter „Tag der Geburt“\ndurch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.\nbb) Die Fußnotenhinweise „2)“ und „4)“ werden\ngestrichen.                                           c) Satz 2 wird aufgehoben.","2382            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nd) Der bisherige Satz 3 und die Unterschriftszeile werden wie folgt gefasst:\n„Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen2)\n□ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.\n□    soll  an mich  an folgende    Anschrift  geschickt  werden:\n.........................................................................................................\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)\n□ wird abgeholt.\nVollmacht\nIch bevollmächtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen Herrn/Frau\n..........................................................................................................\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n..........................................................................................................\n(Datum)                                                 (Unterschrift des Wahlberechtigten)\nMir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person\nnur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten\nPerson in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberech-\ntigte vertreten werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der\nUnterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen\nhat sie sich auszuweisen.\n.................................................................................................................\n(Ort, Datum)                                                    (Unterschrift des Wahlberechtigten)\nErklärung des Bevollmächtigten\n(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)\nHiermit bestätige ich                ........................................................................\n(Name, Vorname)\nden Erhalt der Unterlagen und versichere gegenüber der Gemeindebehörde, dass ich nicht mehr als vier\nWahlberechtigte bei der Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete.\n.........................................................................................................\n(Datum)                                                   (Unterschrift des Bevollmächtigten)\n“.\ne) Die Fußnoten 3 und 4 werden aufgehoben.                              bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nf) Der Rahmen des Musters wird bis unter die Fuß-                             „Die Abholung von Wahlschein und Brief-\nnote 2 erweitert.                                                         wahlunterlagen für einen anderen ist nur\nmöglich, wenn die Berechtigung zur Emp-\n27. Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie folgt geändert:                            fangnahme der Unterlagen durch Vorlage\na) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                                          einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen\nwird und die bevollmächtigte Person nicht\naa) In Satz 1 werden in Nummer 5.1 die Buch-                              mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies\nstaben a, b und c aufgehoben.                                       hat sie der Gemeindebehörde vor Empfang-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „mündlich oder                            nahme der Unterlagen schriftlich zu versi-\nschriftlich“ durch die Wörter „mündlich,                            chern.“\nschriftlich oder elektronisch“ ersetzt.                       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ncc) Satz 8 wird aufgehoben.                                               „Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte\nPerson auszuweisen.“\nb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\ndd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Ergibt sich aus\n„Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesre-\ndem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahl-\npublik Deutschland ohne besondere Versen-\nberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen\ndungsform ausschließlich von . . . . . . . . . . . . 5)\nwill, so erhält er mit dem Wahlschein zu-\nunentgeltlich befördert.“\ngleich“ durch die Wörter „Mit dem Wahl-\nschein erhält der Wahlberechtigte“ und im                  c) Der Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 ange-\nzweiten Anstrich das Wort „Wahlumschlag“                      fügt:\ndurch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-                      „ 5) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-\nsetzt.                                                             kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008                                                  2383\n28. Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird wie folgt geändert:                             g) Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden die Fuß-\nnoten 3 bis 5.\na) In Satz 2 wird das Wort „hier“ durch die Wörter\n„im Bundesgebiet“ ersetzt.                                              32. Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) wird wie folgt geändert:\nb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                                             a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl\nwird in Satz 1 Nr. 3 das Wort „Wahlumschlag“\naa) Die Nummer 2 wird aufgehoben.                                              durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.                               b) Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwäh-\nler“ wird wie folgt geändert:\n29. In Anlage 9 (zu § 26) werden in der Erläuterung 4 die\nWörter „durch körperliche Gebrechen“ durch die                                    aa) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlumschlag“\nWörter „wegen einer körperlichen Beeinträchti-                                         durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-\ngung“ ersetzt.                                                                         setzt.\n30. Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird wie                               bb) In Nummer 3 werden die Wörter „durch kör-\nfolgt geändert:                                                                        perliche Gebrechen“ durch die Wörter „we-\ngen einer körperlichen Beeinträchtigung“\na) Es werden jeweils das Wort „Wahlumschlags“                                          und die Wörter „eigenhändig auszufüllen“\ndurch das Wort „Stimmzettelumschlags“ und                                           durch die Wörter „zu kennzeichnen“ ersetzt.\ndas Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort\n„Stimmzettelumschlag“ ersetzt.                                                 cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nb) Auf dem Muster der Vorderseite des Stimmzet-                                        aaa) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter\ntelumschlags für die Briefwahl wird nach dem                                               „der Deutschen Post AG“ durch die\nWort „Briefwahl“ der Fußnotenhinweis „*)“ ange-                                            Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*)“ ersetzt\nfügt.                                                                                      sowie in Satz 3 die Wörter„ , z. B. Post\nExpress Brief oder Einschreiben,“ und\nc) Nach dem Muster der Rückseite des Stimmzet-                                                die Wörter „durch Postwertzeichen\ntelumschlags für die Briefwahl wird folgende                                               oder Freistempelabdruck auf dem\nFußnote angefügt:                                                                          Wahlbrief“ gestrichen.\n„*)  Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können                          bbb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz\nauf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem                                 eingefügt:\nWort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ an-\ngefügt werden.“                                                                       „Bei Beförderung durch ein anderes\nPostunternehmen ist das dafür fällige\n31. Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird wie                                           Leistungsentgelt in voller Höhe zu ent-\nfolgt geändert:                                                                               richten; ansonsten kann eine ord-\na) Die Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird                                                nungsgemäße Beförderung nicht ge-\nwie folgt geändert:                                                                        währleistet werden.“\naa) Die Fußnotenhinweise             „1)“     und       „3)“   werden          dd) Dem Abschnitt wird folgende Fußnote „*)“\ngestrichen.                                                                   angefügt:\n„*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich\nbb) Der Fußnotenhinweis              „2)“     wird durch den                            bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“\nFußnotenhinweis „1)“ ersetzt.\nc) Auf der Rückseite des Merkblatts zur Brief-\ncc) Die Wörter „unentgeltlich im Bereich der                                   wahl Nummer 2 und 4 sowie im Satz 7 werden\nDeutschen Post AG“ werden durch die Wör-                                 jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das\nter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb                              Wort „Stimmzettelumschlag“ und in Num-\nder Bundesrepublik Deutschland bei Versen-                               mer 5 die Wörter „zur Deutschen Post AG“\ndung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)“ ersetzt.        durch die Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*)“ sowie\ndd) Die Fußnotenhinweise „4)“ bis „6)“ werden                                  in der Abbildung die Wörter „Unentgeltlich im\ndurch die Fußnotenhinweise „3)“ bis „5)“ er-                             Bereich der Deutschen Post AG“ durch die Wör-\nsetzt.                                                                   ter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der\nBundesrepublik Deutschland bei Versendung\nb) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags                                       durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ ersetzt.\nSatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschlag“\nd) Nach Satz 7 wird in einer neuen Zeile folgende\ndurch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.\nFußnote angefügt:\nc) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.\n„*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-\nkannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“\nd) Die bisherige Fußnote 2 wird die Fußnote 1.\ne) Nach der neuen Fußnote 1 wird folgende Fuß-                             33. In Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) Abschnitt II Satz 2\nnote 2 eingefügt:                                                           wird das Wort „fernmündlich“ durch das Wort „tele-\nfonisch“ ersetzt.\n„ 2) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-\nkannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“                        34. In Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1) Nr. 5 Satz 2 wird je-\nweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort\nf) Die Fußnote 3 wird aufgehoben.                                              „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.","2384         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\n35. In Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) Nr. 2.1 Satz 1 wird das        c) In Nummer 3 wird das Wort „Gesetzes“ durch\nWort „übrigen“ durch das Wort „anwesenden“ und                  das Wort „Europawahlgesetzes“ und das Semi-\nder Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie fol-                kolon durch einen Punkt ersetzt sowie der\ngender Halbsatz eingefügt:                                      zweite Halbsatz gestrichen.\n„er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle        5. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „16“ durch die An-\nBeisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“              gabe „21“ ersetzt.\n36. Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) wird wie folgt geändert:       6. In § 17 Abs. 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geset-\nzes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“ und die\na) In Nummer 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen“              Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3“ durch die\ndurch das Wort „anwesenden“ und der Punkt                 Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.\ndurch ein Semikolon ersetzt sowie folgender\nHalbsatz eingefügt:                                    7. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle           „(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-\nBeisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“           zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen\nWahlschein.“\nb) In den Nummern 2.4, 2.6 Satz 2, Nummer 3.1\nSatz 1 und 2, Nummer 3.2 Buchstabe a und b             8. § 26 wird wie folgt geändert:\nSatz 3 und 4, den Nummern 3.4, 3.4.1 Buch-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstabe c bis e, Nummer 3.4.2 Abs. 2 Satz 1, Num-\nmer 3.5 Satz 1 Buchstabe c und d sowie Satz 2                aa) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung in\nund Nummer 5.8 Satz 1 Buchstabe d werden                          elektronischer Form“ durch die Wörter „elek-\njeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das                         tronische Übermittlung“ ersetzt.\nWort „Stimmzettelumschlag“, das Wort „Wahl-                  bb) In Satz 3 wird das Wort „fernmündliche“\numschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum-                         durch das Wort „telefonische“ ersetzt.\nschläge“ und das Wort „Wahlumschlägen“ durch\ndas Wort „Stimmzettelumschlägen“ ersetzt.                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Antragsteller muss Familiennamen,\nArtikel 2                                  Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnan-\nschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nÄnderung der Europawahlordnung                            angeben.“\nDie Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-           9. § 27 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom                      a) In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das\n27. März 2008 (BGBl. I S. 476), wird wie folgt geändert:            Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:                   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die Brief-                       aaa) Die Wörter „Ergibt sich aus dem Antrag\nwahl“.                                                          nicht, dass der Wahlberechtigte vor ei-\nnem Wahlvorstand wählen will, so sind\nb) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:                              dem Wahlschein“ werden durch die\nWörter „Dem Wahlschein sind“ ersetzt.\n„§ 51 (weggefallen)“.\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlum-\nc) Die Angabe zu Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38                         schlag“ durch das Wort „Stimmzettel-\nAbs. 3) wird wie folgt gefasst:                                         umschlag“ ersetzt.\n„Anlage 9                                                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)\n„Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 28\nStimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder-                   Abs. 1.“\nund Rückseite –“.\nc) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n2. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wahlperiode“ ein\n„(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen wer-\nKomma eingefügt.\nden dem Wahlberechtigten an seine Wohn-\n3. In § 6 Abs. 9 Satz 1 wird nach den Wörtern „wenn                anschrift übersandt oder amtlich überbracht,\nmindestens drei Mitglieder“ ein Komma eingefügt.                soweit sich aus dem Antrag keine andere An-\nschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt.\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                    Postsendungen sind von der Gemeindebehörde\na) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Gesetzes“                 freizumachen. Die Gemeindebehörde übersen-\ndurch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.                 det dem Wahlberechtigten Wahlschein und\nBriefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich\nb) In Nummer 2 wird der Satz 1 gestrichen und in                aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem\ndem bisherigen Satz 2 das Wort „Gesetzes“                    außereuropäischen Gebiet wählen will, oder\ndurch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.                 wenn dieses sonst geboten erscheint.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008            2385\n(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den        15. § 59 wird wie folgt geändert:\nWahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der\nGemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit               a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort\ngegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle               „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettel-\nauszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der                   umschlag“ und die Wörter „durch die Post“\nStimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und                   durch die Wörter „durch ein Postunternehmen“\nin den Stimmzettelumschlag gelegt werden                      ersetzt.\nkann. An einen anderen als den Wahlberechtig-             b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“\nten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahl-               durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.\nunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die\nBerechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neiner schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.              aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort\n§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der                     „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzet-\nVollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden,                       telumschlag“ ersetzt.\nwenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als\nvier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der               bb) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch\nGemeindebehörde vor der Empfangnahme der                          ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter\nUnterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlan-                 „die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr\ngen hat sich die bevollmächtigte Person auszu-                    vollendet haben.“ angefügt.\nweisen.“\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wahlum-\nd) In Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geset-              schlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“\nzes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“ und                  ersetzt.\ndie Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“\ndurch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.        16. § 68 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „Gesetzes“               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“\n10. § 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-\nsetzt.\n„Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine\nohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie un-                  bb) In Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort\nmittelbar an diese.“                                                 „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-\nzettelumschläge“ ersetzt.\n11. § 38 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 und 5 zweiter Halbsatz wird\na) In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschlä-                jeweils das Wort „Gesetzes“ durch das Wort\nge“ durch die Wörter „Umschläge für die Brief-                „Europawahlgesetzes“ ersetzt.\nwahl“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nb) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“                   „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel-\ndurch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.                  umschläge“ ersetzt.\nc) In den Absätzen 3 und 5 Satz 3 wird jeweils das\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“\nWort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-\ndurch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.\nzettelumschläge“ ersetzt.\ne) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wahl-\n12. In § 46 Abs. 1 wird nach den Wörtern „dass er die“\numschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum-\ndas Wort „anwesenden“ und nach dem Punkt fol-\nschläge“ ersetzt.\ngender Satz eingefügt:\n„Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern     17. § 69 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nvor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.“                  „Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss ist berech-\n13. § 49 wird wie folgt geändert:                                tigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berich-\ntigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebe-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          ner Stimmen abweichend zu beschließen.“\n„(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des      18. § 71 wird wie folgt geändert:\nWahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine\nWahlbenachrichtigung abzugeben und, insbe-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung                    aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 6\nnicht vorlegt, sich über seine Person auszuwei-                   des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2\nsen.“                                                             bis 7 des Europawahlgesetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Wäh-\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5 des\nlerverzeichnis“ die Wörter „in der dafür bestimm-\nGesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 des\nten Spalte“ eingefügt.\nEuropawahlgesetzes“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(§ 51)“\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 2\ngestrichen.\nAbs. 6 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2\n14. § 51 wird aufgehoben.                                            Abs. 7 des Europawahlgesetzes“ ersetzt.","2386          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\n19. § 73 wird wie folgt gefasst:                                  „Gesetzes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“\n„§ 73                                ersetzt.\nBenachrichtigung der gewählten Bewerber              23. Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5) wird wie folgt geändert:\n(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom            a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\nBundeswahlausschuss für gewählt erklärten Be-                    zeichnis für Deutsche – Erst- und Zweitausferti-\nwerber nach der mündlichen Bekanntgabe des                       gung – wird jeweils wie folgt geändert:\nendgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die                aa) Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:\nVorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europa-\nwahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4                   „(7) Ich versichere gegenüber der Gemein-\ndes Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44                             debehörde an Eides statt:“.\ndes Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Ge-                bb) Die Randnummern 11 und 13 werden aufge-\nwählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist                   hoben.\nsie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4\ndes Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44                    cc) Die Randnummer 12 wird die Randnum-\nAbs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.                            mer 11 und die Randnummern 14 bis 17\nwerden die Randnummern 12 bis 15.\n(2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Prä-\nsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn                  dd) In der neuen Randnummer 12 wird in Satz 2\nein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei                   die Angabe „nach § 107b des Strafgesetz-\neiner Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlge-                       buches“ und die Angabe „dass sich nach\nsetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlge-                      § 107a des Strafgesetzbuches strafbar\nsetzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 4                macht,“ gestrichen.\ndes Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44                    ee) In der neuen Randnummer 15 werden nach\nAbs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an wel-                    dem Wort „versichere“ die Wörter „gegen-\nchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten                      über der Gemeindebehörde“ eingefügt.\nBewerber eingegangen sind und welche Bewerber\ndie Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 21              b) Die Rückseite der Erstausfertigung wird wie folgt\nAbs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit,               geändert:\nan welchen Tagen die Benachrichtigungen zuge-                    aa) Die Angabe „5.1“ wird gestrichen.\nstellt worden sind.“\nbb) Die Nummern 5.2 und 5.3 werden aufgeho-\n20. In § 79 Abs. 1 wird das Wort „Gesetz“ durch das                      ben.\nWort „Europawahlgesetz“ ersetzt.\ncc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2\n21. § 81 wird wie folgt geändert:                                        Satz 1 Nr. 2 BWG“ durch die Angabe „§ 12\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Abs. 2 Satz 1 BWG“ ersetzt und die Angabe\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                             „nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m. § 12 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 3 BWG“ nebst den zu dieser An-\n„2. die Stimmzettelumschläge für die Brief-                  gabe gehörigen nein/ja-Ankreuzkästchen\nwahl (Anlage 9),“.                                       gestrichen.\nbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist,“ das\nc) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in\nWort „und“ angefügt.\ndas Wählerverzeichnis und zu der Versicherung\ncc) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4                 an Eides statt wird wie folgt geändert:\nangefügt:\naa) Der Fußnotenhinweis „1)“ wird jeweils durch\n„4. die Merkblätter für die Briefwahl (An-                   den Fußnotenhinweis „*)“ ersetzt.\nlage 11),“.\nbb) Randnummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Deutsche, die außerhalb der Bundesrepu-\naa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.\nblik Deutschland leben und in der Bundesre-\nbb) In Nummer 6b wird das Wort „Gesetzes“                        publik Deutschland nicht für eine Wohnung\ndurch das Wort „Europawahlgesetzes“ er-                      gemeldet sind, werden nur auf förmlichen\nsetzt.                                                       Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach\nc) In Absatz 3 Nr. 2, 2a und 6b wird jeweils das                     Abgabe einer Versicherung an Eides statt\nWort „Gesetzes“ durch das Wort „Europawahl-                      in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern\ngesetzes“ ersetzt.                                               sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem\nFortzug mindestens drei Monate ununter-\n22. In den §§ 11, 12 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2\nbrochen in der Bundesrepublik Deutsch-\nbis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7\nland*) oder in den Gebieten der übrigen Mit-\nSatz 1 und 2, § 17a Abs. 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 5\ngliedstaaten der Europäischen Union eine\nSatz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 32\nWohnung innegehabt oder sich sonst ge-\nAbs. 3 im Satzteil vor Nr. 1 sowie Nr. 2 Satz 3 und 4,\nwöhnlich aufgehalten haben; auf die Drei-\nAbs. 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz und Nr. 2a bis 3, § 33\nmonatsfrist wird ein unmittelbar vorausge-\nAbs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4\nhender Aufenthalt in der Bundesrepublik\nSatz 3, § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 37\nDeutschland*) angerechnet.“\nAbs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 74 Abs. 1\nSatz 1 und 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2              cc) In Randnummer 7 wird nach Satz 2 folgen-\nSatz 2 und § 86 Satz 1 werden jeweils das Wort                       der Satz eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008                2387\n„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-                    über die Eintragung eines Unionsbürgers in\nbenen Versicherung an Eides statt wird                        das Wählerverzeichnis.“\nhingewiesen.“                                            cc) Randnummer 12 Satz 2 wird wie folgt ge-\ndd) Die Randnummer 11 wird aufgehoben.                            fasst:\nee) Die bisherige Randnummer 12 wird die                          „Außer der Bundesrepublik Deutschland\nRandnummer 11 und wie folgt gefasst:                          sind z. Zt. Mitgliedstaaten der Europäi-\n„(11) Außer der Bundesrepublik Deutsch-                       schen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,\nland sind z. Zt. Mitgliedstaaten der                   Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,\nEuropäischen Union: Belgien, Bulga-                    Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,\nrien, Dänemark, Estland, Finnland,                     Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Por-\nFrankreich, Griechenland, Irland, Ita-                 tugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slo-\nlien, Lettland, Litauen, Luxemburg,                    wenien, Spanien, Tschechische Republik,\nMalta, Niederlande, Österreich, Polen,                 Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.“\nPortugal, Rumänien, Schweden, Slo-                dd) Die Randnummer 15 Satz 2 wird aufgeho-\nwakei, Slowenien, Spanien, Tsche-                      ben.\nchische Republik, Ungarn, Vereinigtes\nee) Randnummer 16 Satz 2 wird wie folgt ge-\nKönigreich und Zypern.“\nfasst:\nff) Die Randnummer 13 wird aufgehoben.\n„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-\ngg) Die Randnummern 14 bis 17 werden die                          benen Versicherung an Eides statt wird\nRandnummern 12 bis 15.                                        hingewiesen.“\nhh) In der neuen Randnummer 14 wird die An-           25. Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5) wird wie folgt geändert:\ngabe „Randnummer (17)“ durch die Angabe\n„Randnummer (15)“ ersetzt.                            a) Die Angabe „2004“ wird jeweils durch die An-\ngabe „2009“ ersetzt.\nii) In der neuen Randnummer 15 wird die An-\ngabe „Randnummer (16)“ durch die Angabe               b) Nach der neuen Angabe „21. SL VOLITVE V\n„Randnummer (14)“ ersetzt, der Fußnoten-                 EVROPSKI PARLAMENT 2009“ wird folgende\nhinweis „2)“ gestrichen sowie nach dem                   Angabe eingefügt:\nPunkt folgender Satz angefügt:                           „22.BG      ИЗБОРИ           ЗА      ЕВРОПЕЙСКИ\n„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-                           ПАРЛАМЕНТ 2009\nbenen Versicherung an Eides statt wird                   23. RO      ALEGERILE PENTRU PARLAMENTUL\nhingewiesen.“                                                        EUROPEAN 2009“.\njj) Die Fußnote 2 wird aufgehoben.                        c) Nach dem Abschnitt „|21|SL|“ werden folgende\n24. Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) wird wie folgt geändert:            Abschnitte angefügt:\na) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-                  „| 22|BG|\nzeichnis für Unionsbürger wird wie folgt geän-               1. Съобщение за вписване в избирателния\ndert:                                                        списък за избори за Европейски парламент\naa) Randnummer 5 wird wie folgt gefasst:                     отнасящо се до граждани на ЕС, които\n„(5) Ich versichere gegenüber der Ge-                    пребивават в държава-членка, на която не са\nmeindebehörde an Eides statt:“.                     граждани (член 13, Директива 93/109ЕО на\nСъвета) 2. Фамилно име (фамилни имена)\nbb) In der Randnummer 15 wird in Satz 1 die                  3. Имена 4. Презиме по рождение 5. Пол\nAngabe „nach § 107b des Strafgesetzbu-                   6. Гражданство 7. Дата на раждане 8. Място\nches“ und die Angabe „dass sich nach                     на раждане 9. Община или избирателен\n§ 107a des Strafgesetzbuches strafbar                    район в държавата-членка по произход,\nmacht,“ gestrichen.                                      където избирателят е бил вписан за\ncc) In der Randnummer 16 werden nach dem                     последен път в избирателен списък 10. е\nWort „versichere“ die Wörter „gegenüber                  вписан       като     притежател      на     активно\nder Gemeindebehörde“ eingefügt.                          избирателно         право      за    изборите      за\nb) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in                Европейски парламент през 2009 г. в (само\ndas Wählerverzeichnis und zu der Versicherung                държавата-членка)\nan Eides statt für Unionsbürger wird wie folgt               |23|RO|\ngeändert:                                                    1. Notificarea de înscriere pe lista electorală\naa) In Randnummer 5 wird nach Satz 2 folgen-                 pentru alegerile pentru Parlamentul European\nder Satz eingefügt:                                      privind cetăţenii Uniunii care au reşedinţa într-\n„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-               un stat membru în care nu sunt resortisanţi\nbenen Versicherung an Eides statt wird                   (Articolul 13, Directiva 93/109/CE a Consiliului)\nhingewiesen.“                                            2. Nume 3. Prenume 4. Numele avut la naştere\n5. Sex 6. Cetăţenie 7. Data naşterii 8. Locul naş-\nbb) In Randnummer 10 wird folgender Satz an-                 terii 9. Colectivitatea locală sau circumscripţia\ngefügt:                                                  din statul membru de origine, unde alegătorul a\n„Die Gemeindebehörde unterrichtet die zu-                fost înscris ultima dată pe lista electorală 10. este\nständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates             înscris drept alegător pentru alegerile pentru Par-","2388         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nlamentul European 2009 în (se va indica numai                    gg) Die Wörter „Wenn unzustellbar, zurück!“\nstatul membru)“.                                                      werden durch die Wörter „Bei Unzustellbar-\n26. Anlage 3 (zu § 18 Abs. 1) wird wie folgt geändert:                       keit ist die Wahlbenachrichtigung unverzüg-\nlich an den Absender zurückzusenden!“ er-\na) Die Seite 1 wird wie folgt geändert:                                  setzt.\naa) Die Überschrift „– Seite 1 –“ wird gestrichen.               hh) Die Wörter „Bei Umzug Anschriftenberich-\nbb) Die Fußnotenhinweise „2)“ und „4)“ werden                         tigungskarte!“ werden durch die Wörter\ngestrichen.                                                       „Bei Umzug ist die Wahlbenachrichtigung\nnachzusenden und dem Absender die neue\ncc) Der Fußnotenhinweis „3)“ wird durch den                           Anschrift mitzuteilen!“ ersetzt.\nFußnotenhinweis „2)“, der Fußnotenhin-\nweis „5)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“                     ii)  Die Fußnoten 2, 4, 5 und 6 werden aufgeho-\nund der Fußnotenhinweis „6)“ durch den                            ben.\nFußnotenhinweis „4)“ ersetzt.                                jj)  Die Fußnote 3 wird Fußnote 2.\ndd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                               kk) Der neuen Fußnote 2 werden folgende Fuß-\nnoten 3 und 4 angefügt:\n„Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-\nscheins ist ein Antrag.“                                          „ 3) Anschrift: Die Nummer im Wählerverzeichnis und die\nNummer des Wahlbezirks können in die Anschrift auf-\nee) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-                               genommen werden.\nfügt:                                                             4\n) Neben dem Absender können angegeben werden:\nNummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im\n„Diesen können Sie mit rückseitigem Muster                             Wählerverzeichnis.“\nstellen und bei der zuständigen Gemeinde-\nbehörde abgeben oder im frankierten Um-                  b) Die Seite 2 wird aufgehoben.\nschlag absenden. Sie können aber auch                27. Anlage 4 (zu § 18 Abs. 2) wird wie folgt geändert:\nohne Verwendung des rückseitigen Musters\na) Nach den Wörtern „Rückseite der Wahlbenach-\ndie Erteilung eines Wahlscheins mündlich\nrichtigung“ wird der Fußnotenhinweis „*)“ gestri-\n(nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder\nchen.\nelektronisch beantragen. In diesem Fall\nmüssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vor-               b) In der Überschrift wird nach dem Wort „Wahl-\nnamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnan-                     scheinantrag“ der Fußnotenhinweis „1)“ einge-\nschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,                   fügt.\nOrt) angeben; um die Angabe der unten ab-                c) Die Wörter „(Bei Postversand in f r a n k i e r -\ngedruckten Nummer, mit der Sie im Wähler-                    t e m Umschlag absenden)“ werden durch die\nverzeichnis eingetragen sind, wird gebeten.“                 Wörter „(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemein-\nff) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter                       debehörde abgeben oder bei Postversand im\n„– die auch mündlich, aber nicht fernmünd-                   frankierten Umschlag absenden)“ ersetzt.\nlich gestellt werden können –“ gestrichen.               d) Satz 2 wird aufgehoben.\ne) Der bisherige Satz 3 und die Unterschriftszeile werden wie folgt gefasst:\n„Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen2)\n□ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.\n□ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\nVor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat\n□ wird abgeholt.\nVollmacht\nIch bevollmächtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit\nBriefwahlunterlagen Herrn/Frau\nVor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort\nDatum                       Unterschrift des Wahlberechtigten\nMir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen\ndurch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn\neine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtig-\nten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten\nPerson nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Die be-\nvollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor Empfangnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008                                2389\nder Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier\nWahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.\nOrt, Datum                                  Unterschrift des Wahlberechtigten\nErklärung des Bevollmächtigten\n(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)\nHiermit bestätige ich               Name, Vorname\nden Erhalt der Unterlagen und versichere gegenüber der Ge-\nmeindebehörde, dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei\nder Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete.\nDatum                                  Unterschrift des Bevollmächtigten\n“.\nf) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:                                         „Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundes-\n„ 1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit\nrepublik Deutschland ohne besondere Ver-\nBriefwahlunterlagen.“                                                    sendungsform ausschließlich von . . . . . . . . . 4)\nunentgeltlich befördert.“\ng) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:\n„ 2) Zutreffendes ankreuzen.“\n„ 4) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36\nh) Die Fußnote „*)“ wird aufgehoben.                                           Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemach-\n28. Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:                             tes Postunternehmen einsetzen.“\na) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                              29. Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2) Satz 3 Nr. 1.2 wird wie\naa) In Satz 1 werden in Nummer 5.1 die Buch-                        folgt gefasst:\nstaben a, b und c aufgehoben.                                 „1.2 in anderen Gebieten leben und vor ihrem\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „mündlich oder                              Fortzug nach dem 23. Mai 1949 aus der Bun-\nschriftlich“ durch die Wörter „mündlich,                              desrepublik Deutschland1) mindestens drei\nschriftlich oder elektronisch“ ersetzt.                               Monate ununterbrochen in der Bundesrepu-\nblik Deutschland1) gewohnt oder sich dort\ncc) Satz 8 wird aufgehoben.                                                 sonst gewöhnlich aufgehalten haben;“.\nb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\n30. Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Ergibt sich aus\na) In der Überschrift werden die Wörter „und der\ndem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahl-\nBeitrittsstaaten“ gestrichen.\nberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen\nwill, so erhält er mit dem Wahlschein zu-                     b) In Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 sowie Satz 11 Nr. 2 und 3\ngleich“ durch die Wörter „Mit dem Wahl-                          werden jeweils die Wörter „(einschl. beigetrete-\nschein erhält der Wahlberechtigte“ und im                        ner Staaten)“ gestrichen.\nzweiten Anstrich das Wort „Wahlumschlag“\nc) In Satz 4 werden nach der Angabe\ndurch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-\n„13. Juni 1999“ die Wörter „oder einer späteren\nsetzt.\nWahl zum Europäischen Parlament“ eingefügt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n31. Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) wird wie\n„Die Abholung von Wahlschein und Brief-                       folgt geändert:\nwahlunterlagen für einen anderen ist nur\nmöglich, wenn die Berechtigung zur Emp-                       a) Es werden jeweils das Wort „Wahlumschlags“\nfangnahme der Unterlagen durch Vorlage ei-                       durch das Wort „Stimmzettelumschlags“ und\nner schriftlichen Vollmacht nachgewiesen                         das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort\nwird und die bevollmächtigte Person nicht                        „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.\nmehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies                  b) Auf dem Muster der Vorderseite des Stimmzet-\nhat sie der Gemeindebehörde vor Empfang-                         telumschlags für die Briefwahl wird nach dem\nnahme der Unterlagen schriftlich zu versi-                       Wort „Briefwahl“ der Fußnotenhinweis „*)“ ange-\nchern.“                                                          fügt.\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                  c) Nach dem Muster der Rückseite des Stimmzet-\n„Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte                      telumschlags für die Briefwahl wird folgende\nPerson auszuweisen.“                                             Fußnote angefügt:\ndd) In Satz 4 wird der Fußnotenhinweis „4)“ ge-                        „*)  Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können\nstrichen.                                                             auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem\nWort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Europawahl“ angefügt\nee) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                          werden.“","2390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\n32. Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) wird wie                             c) Auf der Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl\nfolgt geändert:                                                                    Nummer 2 und 4 sowie im Satz 7 werden jeweils\na) Die Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird                                     das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort\nwie folgt geändert:                                                             „Stimmzettelumschlag“ und in Nummer 5 die\nWörter „zur Deutschen Post AG“ durch die\naa) Die Fußnotenhinweise „1)“ und „3)“ werden                                   Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ sowie in der\ngestrichen.                                                              Abbildung die Wörter „Unentgeltlich im Bereich\nbb) Der Fußnotenhinweis „2)“ wird durch den                                     der Deutschen Post AG“ durch die Wörter\nFußnotenhinweis „1)“ ersetzt.                                            „unentgeltlich              ausschließlich                     innerhalb\ncc) Die Wörter „Unentgeltlich im Bereich der                                    der Bundesrepublik Deutschland bei Versen-\nDeutschen Post AG“ werden durch die Wör-                                 dung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ ersetzt.\nter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb                           d) Nach Satz 7 wird in einer neuen Zeile folgende\nder Bundesrepublik Deutschland bei Versen-                               Fußnote angefügt:\ndung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)“ ersetzt.\n„*)  Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36\ndd) Die Fußnotenhinweise „4)“ bis „6)“ werden                                        Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemach-\ndurch die Fußnotenhinweise „3)“ bis „5)“ er-                                  tes Postunternehmen einsetzen.“\nsetzt.                                                            34. Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) wird wie folgt geändert:\nb) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags                                     a) Randnummer 4 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschlag“\ndurch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.                                   „(4) Ich versichere gegenüber der Gemeinde-\nbehörde an Eides statt*):“.\nc) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.\nb) In Randnummer 10 wird der Satz 2 aufgehoben.\nd) Die bisherige Fußnote 2 wird die Fußnote 1.\nc) Unter dem Kästchen „Ort, Datum“ wird folgende\ne) Nach der neuen Fußnote 1 wird folgende Fuß-\nFußnote angefügt:\nnote 2 eingefügt:\n„ 2\n) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit\n„*)  Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung\nan Eides statt wird hingewiesen.“\n§ 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt\ngemachtes Postunternehmen einsetzen.“                                  d) Der Rahmen wird bis unter die Fußnote erwei-\nf) Die Fußnote 3 wird aufgehoben.                                                  tert.\ng) Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden die Fuß-                          35. Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) – Erst- und\nnoten 3 bis 5.                                                               Zweitausfertigung – wird jeweils wie folgt geändert:\n33. Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3) wird wie folgt geändert:                             a) In der Überschrift sowie in Randnummer 5, 7\na) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl                                und 8 wird jeweils der Fußnotenhinweis „*)“\nwird in Satz 1 Nr. 3 das Wort „Wahlumschlag“                                    durch den Fußnotenhinweis „1)“ ersetzt.\ndurch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.                                b) Randnummer 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwäh-                                  „(4) Ich versichere gegenüber dem zuständi-\nler“ wird wie folgt geändert:                                                          gen Wahlleiter an Eides statt2):“.\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlumschlag“                                 c) In der Randnummer 8 wird der Satz 2 aufgeho-\ndurch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-                                 ben.\nsetzt.\nd) Die Fußnote „*)“ wird die Fußnote „1)“.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\ne) Der neuen Fußnote 1 wird die folgende Fußnote 2\naaa) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wör-                               angefügt:\nter „der Deutschen Post AG“ durch die\nAngabe „ . . . . . . . . . . .*)“ ersetzt sowie in                „ 2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung\nan Eides statt wird hingewiesen.“\nSatz 3 die Angabe „ , z. B. Post Ex-\npress Brief oder Einschreiben,“ und                        36. In Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Fußnote 2 wird\ndie Wörter „durch Postwertzeichen                              das Wort „vorsätzlich“ gestrichen.\noder Freistempelabdruck auf dem                            37. In Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) Nr. 5 Satz 2 wird je-\nWahlbrief“ gestrichen.                                         weils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort\nbbb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz                              „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.\neingefügt:\n38. In Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) Nr. 2.1 Satz 1 wird das\n„Bei Beförderung durch ein anderes                             Wort „übrigen“ durch das Wort „anwesenden“ und\nPostunternehmen ist das dafür fällige                          der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie fol-\nLeistungsentgelt in voller Höhe zu                             gender Halbsatz eingefügt:\nentrichten; ansonsten kann eine ord-\n„er/sie stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle\nnungsgemäße Beförderung nicht ge-\nBeisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“\nwährleistet werden.“\ncc) Dem Abschnitt wird folgende Fußnote „*)“                             39. Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) wird wie folgt geändert:\nangefügt:                                                             a) In Nummer 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen“\n„*) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung                       durch das Wort „anwesenden“ und der Punkt\nmit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-                   durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender\nkannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“                          Halbsatz eingefügt:"]}