{"id":"bgbl1-2008-56-11","kind":"bgbl1","year":2008,"number":56,"date":"2008-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/56#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-56-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_56.pdf#page=31","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung","law_date":"2008-12-02T00:00:00Z","page":2375,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008                   2375\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung*)\nVom 2. Dezember 2008\nAuf Grund der §§ 3a und 5 Abs. 4 des Energie-                                 ddd) Nummer 3 wird Nummer 2 und der\neinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                       Punkt am Ende wird durch das Wort\nchung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) ver-                                      „oder“ ersetzt.\nordnet die Bundesregierung:                                                       eee) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nArtikel 1                                                  „3. aus anderen sachgerechten Grün-\nden nach deren erstmaliger Bestim-\nDie Verordnung über Heizkostenabrechnung in der                                         mung.“\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989\n(BGBl. I S. 115) wird wie folgt geändert:                              2. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                           a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden\nSätze eingefügt:\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der\n„Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in\nWärmeschutzverordnung vom 16. August 1994\nder Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt wer-\n(BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl-\nden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforder-\noder Gasheizung versorgt werden und in denen\nlich, wenn das Ableseergebnis über einen länge-\ndie freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung\nren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespei-\nüberwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten\nchert ist und von diesem selbst abgerufen wer-\ndes Betriebs der zentralen Heizungsanlage\nden kann. Einer gesonderten Mitteilung des\n70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmever-\nWarmwasserverbrauchs bedarf es auch dann\nbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in\nnicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasser-\ndenen die freiliegenden Leitungen der Wärmever-\nzähler eingebaut ist.“\nteilung überwiegend ungedämmt sind und des-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                     wegen ein wesentlicher Anteil des Wärmever-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 7 bis 9“                     brauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmever-\ndurch die Wörter „§ 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8                      brauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der\nund 9“ ersetzt.                                                Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Ver-\nbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nWärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt.“\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„einmalig“ gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Fach-\nbbb) Nummer 1 wird aufgehoben.\nmann“ durch die Wörter „eine Fachkraft“\nccc) Nummer 2 wird Nummer 1.                                        und die Wörter „einschließlich der Kosten\nder Berechnung und Aufteilung“ durch die\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG                 Wörter „einschließlich der Kosten der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über\nEndenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung              Eichung sowie der Kosten der Berechnung,\nder Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64).                  Aufteilung und Verbrauchsanalyse“ ersetzt.","2376          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             gramm oder Schüttraummetern nach der Glei-\n„Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere               chung\ndie Entwicklung der Kosten für die Heizwär-                                        Q\nB = ––––\nHi\nme- und Warmwasserversorgung der vergan-\ngenen drei Jahre wiedergeben.“                           zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                     1. die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-\nanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 in kWh;\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes\n„Die Anteile an den einheitlich entstandenen                 (Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubik-\nKosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln                      meter (m3), Kilogramm (kg) oder Schüttraum-\nnach den Anteilen am Brennstoffverbrauch                     meter (SRm). Als Hi-Werte können verwendet\noder am Energieverbrauch, bei eigenständi-                   werden für\nger gewerblicher Wärmelieferung nach den\nAnteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen.“                    Leichtes Heizöl EL          10     kWh/l\nbb) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:                     Schweres Heizöl             10,9 kWh/l\n„Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel                     Erdgas H                    10     kWh/m3\nnoch durch eigenständige gewerbliche Wär-\nmelieferung mit Wärme versorgt werden, kön-                  Erdgas L                     9     kWh/m3\nnen anerkannte Regeln der Technik zur Auf-                   Flüssiggas                  13     kWh/kg\nteilung der Kosten verwendet werden. Der\nAnteil der zentralen Warmwasserversor-                       Koks                         8     kWh/kg\ngungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach\nBraunkohle                   5,5 kWh/kg\nAbsatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch\nnach Absatz 3 zu ermitteln.“                                 Steinkohle                   8     kWh/kg\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  Holz (lufttrocken)           4,1 kWh/kg\n„(2) Die auf die zentrale Warmwasserversor-\ngungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab                     Holzpellets                  5     kWh/kg\ndem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler                       Holzhackschnitzel          650     kWh/SRm.\nzu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem\nunzumutbar hohen Aufwand gemessen werden,                     Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Ener-\nkann sie nach der Gleichung                                   gieversorgungsunternehmens oder Brennstofflie-\nferanten Hi-Werte, sind diese zu verwenden. So-\nkWh\nQ = 2,5 · –––––––– · V · (t   – 10  °C)              weit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist\nw\nm3 · K                                     eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht\nbestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen                erforderlich.“\n1. das gemessene Volumen des verbrauchten               4. § 9a wird wie folgt geändert:\nWarmwassers (V) in Kubikmetern (m3);                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „früheren\n2. die gemessene oder geschätzte mittlere Tem-                Abrechnungszeiträumen“ durch das Wort „Zeit-\nperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius               räumen“ ersetzt und nach den Wörtern „im jewei-\n(°C).                                                      ligen Abrechnungszeitraum“ werden die Wörter\n„oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäu-\nWenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge                   des oder der Nutzergruppe“ eingefügt.\nnoch das Volumen des verbrauchten Warmwas-\nsers gemessen werden können, kann die auf die              b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2“\nzentrale Warmwasserversorgungsanlage entfal-                  durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.\nlende Wärmemenge nach folgender Gleichung               5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbestimmt werden                                            a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nkWh                                  aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-\nQ = 32 · ––––––––––––   ·  A Wohn\nm2 AWohn                                    stabe a vorangestellt:\nDabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warm-                  „a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf\nwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn)                          von weniger als 15 kWh/(m² · a) aufwei-\nzu Grunde zu legen. Die nach den Gleichungen in                         sen,“.\nSatz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist\nbb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b\n1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erd-                      und vor dem Wort „oder“ werden ein Semiko-\ngas mit 1,11 zu multiplizieren und                              lon und die Wörter „unverhältnismäßig hohe\n2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmeliefe-                     Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch\nrung durch 1,15 zu dividieren.“                                 die Einsparungen, die in der Regel innerhalb\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   von zehn Jahren erzielt werden können, er-\nwirtschaftet werden können;“ eingefügt.\n„(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brenn-\nstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversor-                cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.\ngungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilo-              b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008                2377\naa) In Buchstabe b wird das Komma nach dem                                              Artikel 2\nWort „wird“ durch ein Semikolon ersetzt.\nbb) Die Wörter „wenn die nach Landesrecht zu-                              Bekanntmachungserlaubnis\nständige Stelle im Interesse der Energieein-\nsparung und der Nutzer eine Ausnahme zu-                   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\ngelassen hat;“ werden gestrichen.                       gie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung können den Wortlaut der Heizkosten-\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                   verordnung in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „gelten“ die                Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nWörter „bis zum 31. Dezember 2013“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                                       Artikel 3\n„(6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem\n1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Ver-                                        Inkrafttreten\nordnung in der bis zum 31. Dezember 2008\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.“                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Dezember 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}