{"id":"bgbl1-2008-56-10","kind":"bgbl1","year":2008,"number":56,"date":"2008-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/56#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-56-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_56.pdf#page=29","order":10,"title":"Gesetz zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes","law_date":"2008-12-08T00:00:00Z","page":2373,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008 2373\nGesetz\nzur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nVom 8. Dezember 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nDas Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-\nzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Abs. 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. der Arbeitnehmer den Erlös innerhalb der folgenden drei Monate unmit-\ntelbar für die eigene Weiterbildung oder für die seines von ihm nicht dau-\nernd getrennt lebenden Ehegatten einsetzt und die Maßnahme außerhalb\ndes Betriebes, dem er oder der Ehegatte angehört, durchgeführt wird\nund Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem beruflichen\nFortkommen dienen und über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfort-\nbildungen hinausgehen; für vermögenswirksame Leistungen, die der Ar-\nbeitgeber für den Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f\nbis l angelegt hat und die Rechte am Unternehmen des Arbeitgebers\nbegründen, gilt dies nur bei Zustimmung des Arbeitgebers; bei nach\n§ 2 Abs. 2 gleichgestellten Anlagen gilt dies nur bei Zustimmung des\nUnternehmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als\nherrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers ver-\nbunden ist,“.\n2. § 13 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden der abschließende Punkt durch das Wort „oder“\nersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. der Arbeitnehmer über nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 angelegte vermögens-\nwirksame Leistungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 4 in Höhe von\nmindestens 30 Euro verfügt.“\n3. § 17 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n„(9) § 4 Abs. 4 Nr. 4 und § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 in der Fassung des\nArtikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373) ist erstmals\nbei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.“","2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2008\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}