{"id":"bgbl1-2008-55-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":55,"date":"2008-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)","law_date":"2008-11-26T00:00:00Z","page":2330,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2330           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2008\nGesetz\nzur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung\nvon Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei\n(Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz – AFIG)\nVom 26. November 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                              Fischereifonds (EFF) (ABl. EU Nr. L 120 S. 1)\nin den jeweils geltenden Fassungen im Wege der Di-\n§1\nrekteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundes-\nZweck und Anwendungsbereich                       anstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-\nDieses Gesetz dient                                        anstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des\nArtikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 und im\n1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1290/             Fall des Europäischen Fischereifonds nach Maßgabe\n2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finan-          des Artikels 31 Buchstabe d der Verordnung (EG)\nzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr.         Nr. 498/2007. Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder\nL 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der      eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde\nzu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der           oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach die-\nEuropäischen Gemeinschaften, soweit darin eine            sem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden\nVeröffentlichung von Informationen über die Emp-          sind.\nfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantie-\nfonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen            (2) Jede veröffentlichende Stelle trägt die daten-\nLandwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-        schutzrechtliche Verantwortung für die von ihr veröf-\nlichen Raums sowie über die Beträge, die jeder            fentlichten Informationen, insbesondere für die Recht-\nEmpfänger erhalten hat, vorgesehen ist;                   mäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit der Veröf-\n2. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1198/             fentlichung und die Richtigkeit der Informationen. Be-\n2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäi-        troffene können ihre Datenschutzrechte bei jeder der\nschen Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 223 S. 1) in der      veröffentlichenden Stellen geltend machen, von denen\njeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durch-         sie Zahlungen erhalten haben. Diese Stelle leitet den\nführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen            Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die\nGemeinschaften, soweit darin Aufgaben der Verwal-         zuständige Stelle weiter.\ntungsbehörde im Zusammenhang mit den Informati-              (3) Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem\nonsmaßnahmen im Sinne des Artikels 51 der Verord-         Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein\nnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehen sind.                  Sicherheitskonzept für die Internetseite, das insbeson-\ndere die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes er-\n§2                               forderlichen, von der Bundesanstalt zu treffenden tech-\nVeröffentlichung                         nischen und organisatorischen Maßnahmen umfasst.\nDas Sicherheitskonzept ist spätestens sechs Monate\n(1) Die für die Zahlung von Mitteln aus dem Europäi-       nach Verkündung dieses Gesetzes zu erstellen und in\nschen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Euro-         regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob\npäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des         es dem Stand der Technik entspricht.\nländlichen Raums zuständigen Stellen des Bundes und,\nsoweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden,              (4) Die Einsicht in die Internetseite steht jedem ver-\ndie hierfür zuständigen Stellen der Länder und im Fall        waltungskostenfrei zu.\ndes Europäischen Fischereifonds die zuständige Ver-\n(5) Die veröffentlichten Informationen werden zwei\nwaltungsbehörde veröffentlichen die Informationen\nJahre nach dem ersten Tag der Veröffentlichung auf\nnach\nder Internetseite gelöscht.\n1. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008\nder Kommission vom 18. März 2008 mit Durchfüh-                                        §3\nrungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/\n2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von                   Verordnungsermächtigungen\nInformationen über die Empfänger von Mitteln aus             (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\ndem Europäischen Garantiefonds für die Landwirt-          schaft und Verbraucherschutz trifft im Einvernehmen\nschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirt-              mit dem Bundesministerium der Finanzen durch\nschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nRaums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28) und                 nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfah-\n2. den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/        rens oder technische und organisatorische Maßnah-\n2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit                 men für die Veröffentlichung der Informationen im Inter-\nDurchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)             net, insbesondere über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2008                      2331\n1. den Inhalt und Aufbau der Internetseite,                                                                §4\n2. die Eingabe, Berichtigung, Sperrung und Löschung                                                 Verkündung\nvon Informationen,                                                                   von Rechtsverordnungen\n3. die Einsicht in die Internetseite,                                          Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\n4. den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei                          nen abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkün-\nsicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen un-                 dung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen\nversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jeder-                 Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverord-\nzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden kön-                      nungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkün-\nnen.                                                                 det werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkün-\ndung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. März                     im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.\n2009 die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ohne Zu-\nstimmung des Bundesrates erlassen werden. Die                                                              §5\nRechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach\nihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer                                                 Inkrafttreten\nkann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert                             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwerden.                                                                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. November 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\n*\n) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de"]}