{"id":"bgbl1-2008-54-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":54,"date":"2008-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/54#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-54-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_54.pdf#page=87","order":6,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVers Deutsche Post AG)","law_date":"2008-11-10T00:00:00Z","page":2327,"pdf_page":87,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008            2327\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet\nder beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG\n(ZOVers Deutsche Post AG)\nVom 10. November 2008\nI. Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörden                  1. die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge\nnach der Zurruhesetzung sowie beim Tod von\nNach § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversor-\naktiven Beamtinnen und Beamten,\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,                2. die Änderung von Versorgungsmerkmalen, die\n2033), in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des                 die Grundlage der ersten Festsetzung waren\nPostpersonalrechtsgesetzes vom 14. September                    (zum Beispiel die Änderung des Besoldungs-\n1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), wird im Einvernehmen              dienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienst-\nmit dem Bundesministerium des Innern angeordnet:                zeit),\n(1) Die dem Vorstand der Deutschen Post AG als             3. Vorwegentscheidungen nach § 49 Abs. 2 Satz 2\noberster Dienstbehörde der Versorgungsberechtig-                des Beamtenversorgungsgesetzes über die Be-\nten der Deutschen Post AG zustehenden Befug-                    rücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige\nnisse werden auf die Service Niederlassung Human                Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 des Beam-\nResources Deutschland und die Niederlassung                     tenversorgungsgesetzes und\nRenten Service (Pensionsfestsetzungs- und -rege-\n4. die Erteilung von Auskünften an die Familienge-\nlungsbehörden) übertragen. Die sachliche Zustän-\nrichte nach § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\ndigkeit umfasst Entscheidungen auf dem Gebiet\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nder beamtenrechtlichen Versorgung aller Art, soweit\nrichtsbarkeit sowie die Berechnung und Festset-\nnicht gesetzlich eine Übertragung ausgeschlossen,\nzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beam-\ndie Entscheidung kraft Gesetzes dem Bundesminis-\ntenversorgungsgesetzes für aktive Beamtinnen\nterium des Innern als dem für das Versorgungsrecht\nund Beamte.\nzuständigen Ministerium vorbehalten oder in dieser\nAnordnung etwas anderes bestimmt ist.                          (4) Die übrigen, nicht in Absatz 3 genannten Auf-\ngaben, nimmt die Niederlassung Renten Service\n(2) Ausgenommen von der Übertragung der Zu-\nwahr. Zu den übertragenen Aufgaben gehören ins-\nständigkeiten nach Absatz 1 und damit dem Vor-\nbesondere\nstand als oberster Dienstbehörde im Sinne des\nBeamtenversorgungsrechts vorbehalten bleiben                 1. die weitere Festsetzung der Ruhegehälter, Wit-\nwen- und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge\n1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Ent-\neinschließlich der Anwendung von Kürzungs-,\nscheidungen, die eine grundsätzliche, über den\nAnrechungs- und Ruhensvorschriften,\nEinzelfall hinausgehende Bedeutung haben,\n2. die Weitergewährung des Waisengeldes sowie\n2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in\ndes Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach\nVerwaltungsvorschriften der obersten Dienstbe-\n§ 50 des Beamtenversorgungsgesetzes bei Voll-\nhörde vorbehalten sind, zum Beispiel nach § 5\nendung des 18. oder 27. Lebensjahres,\nAbs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, den §§ 29, 60\nund 62 Abs. 3 sowie § 64 des Beamtenversor-              3. die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts-\ngungsgesetzes,                                              satzes nach § 14a des Beamtenversorgungsge-\nsetzes für Versorgungsempfängerinnen und Ver-\n3. Entscheidungen über das Absehen von der\nsorgungsempfänger,\nRückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbe-\nzüge aus Billigkeitsgründen nach § 52 Abs. 2             4. die Errechnung sowie die Anordnung der Aus-\nSatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn                 zahlung des Sterbegeldes beim Tode einer Ver-\nder von der obersten Dienstbehörde durch be-                sorgungsempfängerin oder eines Versorgungs-\nsondere Anweisung festgesetzte Höchstbetrag                 empfängers,\nüberschritten wird, und\n5. die Bestellung einer oder eines Empfangsbevoll-\n4. die vor und aus Anlass des Eintritts des Versor-             mächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 des\ngungsfalls zu treffenden Entscheidungen und                 Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen und\nMaßnahmen zur erstmaligen Festsetzung der\n6. die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen\nVersorgungsbezüge für die der Zentrale angehö-\nder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbe-\nrenden Beamtinnen und Beamten des höheren\namten zur Nachprüfung der Minderung der Er-\nDienstes.\nwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 des Beamten-\n(3) Von den nach Absatz 1 übertragenen Aufga-                 versorgungsgesetzes sowie in den Fällen des\nben werden von der Service Niederlassung Human                  § 14a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3\nResources Deutschland wahrgenommen:                             Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.","2328                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nII. Entscheidung über Widersprüche in Angelegen-                                            (2) Der Vorstand behält sich vor, in Einzelfällen\nheiten der Beamtenversorgung und des Versor-                                       über Widersprüche selbst zu entscheiden.\ngungsausgleichs                                                               III. Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Ange-\nNach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der                                   legenheiten der Beamtenversorgung und des\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999                                       Versorgungsausgleichs\n(BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2                                Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung                                     in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März\nder Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I                                      1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 1 Abs. 4\nS. 654), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b                             des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138)                                   ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch\ngeändert worden ist, und § 1 Abs. 4 des Postper-                                   Artikel 24 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom\nsonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994                                         9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 24                              wird angeordnet:\nNr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001\n(1) Die Vertretung der obersten Dienstbehörde\n(BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, wird angeord-\nwird nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 des\nnet:\nPostpersonalrechtsgesetzes auf die Service Nieder-\n(1) Die sich aus § 14 Abs. 1 des Postpersonal-                                lassung Human Resources Deutschland übertragen.\nrechtsgesetzes ergebende Befugnis, in Angelegen-                                      (2) Für besondere Fälle behält sich der Vorstand\nheiten der Beamtenversorgung nach dem Beamten-                                     die Vertretung des Dienstherrn vor.\nversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an Ver-\nsorgungsberechtigte der Deutschen Post AG zu er-                              IV. Schlussvorschriften\nlassen, wird auf die Service Niederlassung Human                                      Diese Anordnung wird am 1. Oktober 2006 wirk-\nResources Deutschland und die Niederlassung                                        sam. Gleichzeitig wird die Anordnung über die\nRenten Service übertragen, soweit sie den mit dem                                  Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet\nWiderspruch angefochtenen Bescheid erlassen ha-                                    der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäfts-\nben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass                                    bereich der Deutschen Post AG vom 8. Dezember\neines Verwaltungsakts abgelehnt haben.                                             1999 (BGBl. 2000 I S. 23) aufgehoben.\nBonn, den 10. November 2008\nDeutsche Post AG\nDer Vorstand\nWalter Scheurle"]}