{"id":"bgbl1-2008-54-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":54,"date":"2008-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/54#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_54.pdf#page=75","order":5,"title":"Fischseuchenverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen","law_date":"2008-11-24T00:00:00Z","page":2315,"pdf_page":75,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                        2315\nFischseuchenverordnung*)\nund Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen\nVom 24. November 2008\nAuf Grund des § 10 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3              § 10 Schutzgebiet\nund 4, des § 17h, des § 73a Nr. 1, 3 und 5, des § 79                  § 11 Impfverbot\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 5,\n6 und 7 und § 17a Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in                                              Abschnitt 5\nVerbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § 79 Abs. 1\nNr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in Verbindung mit                                      Besondere Vorschriften\n§ 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Be-                                     für das Inverkehrbringen\nund den Transport von Fischen\nkanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),\ndavon § 19 Abs. 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom                   § 12 Inverkehrbringen\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), verordnet das                    § 13 Tiergesundheitsbescheinigung\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                   § 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz\nVerbraucherschutz:                                                    § 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung\nArtikel 1                              § 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische\n§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken\nFischseuchenverordnung\n§ 18 Transport\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                       Abschnitt 6\nAllgemeines                                             Besondere Schutzmaßnahmen\n§ 1 Anwendungsbereich                                                 § 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exoti-\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                   schen Seuche\n§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exo-\ntischen Seuche\nAbschnitt 2\n§ 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststel-\nGenehmigung und Registrierung                            lung einer exotischen Seuche\n§   3  Genehmigungspflicht                                            § 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Aus-\nbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen\n§   4  Genehmigung\nSeuche in einem Aquakulturbetrieb\n§   5  Genehmigungsantrag\n§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht\n§   6  Registrierung                                                       exotische Seuche\n§ 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ver-\nAbschnitt 3                                  dachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in\neinem Schutzgebiet\nPflichten des Betreibers\nund anderer Verantwortlicher                      § 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Aus-\nbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutz-\n§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht                                     gebiet\n§ 8 Buchführung                                                       § 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht\nexotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet\n§ 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststel-\nAbschnitt 4\nlung einer nicht exotischen Seuche\nÜberwachung,                             § 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln\nSchutzgebiet, Impfverbot\n§ 9 Überwachung                                                                                 Abschnitt 7\nOrdnungswidrigkeiten,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/88/EG\ndes Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygiene-\nÜbergangsbestimmungen\nvorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und\nzur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten      § 29 Ordnungswidrigkeiten\n(ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59).                   § 30 Übergangsbestimmungen","2316          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAbschnitt 1                             vorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturer-\nAllgemeines                              zeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung be-\nstimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328\n§1                                S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nAnwendungsbereich                          Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Bundes-\n(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von              anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt\nSeuchen, die bei Fischen auftreten.                           gemacht hat.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für\nAbschnitt 2\n1. Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zier-\nzwecken in Aquarien gehalten werden,                            Genehmigung und Registrierung\n2. wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwen-\n§3\ndung als Lebensmittel gefangen oder geerntet wer-\nden.                                                                        Genehmigungspflicht\n(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in              Wer in einem\nZoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder           1. Aquakulturbetrieb,\ndes Großhandels oder gewerblich betriebenen Aqua-\n2. Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur\nrien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Garten-\ngetötet werden, oder\nteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13\nbis 16 keine Anwendung, soweit                                3. Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Rei-\nnigungszentrum\n1. keine direkte Verbindung des Wassers dieser Hal-\ntungen zu natürlichen Gewässern besteht oder              Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder\n2. eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhan-            Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der\nden ist, die das Risiko der Übertragung von Seu-          Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1\nchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand             gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakultur-\nder Technik entsprechend vermeidet.                       betrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.\n§2                                                            §4\nBegriffsbestimmungen                                               Genehmigung\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                           (1) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung\nauf Antrag, soweit\n1. Fische aus Aquakultur:\n1. sichergestellt ist, dass\nFische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier\nund der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb auf-            a) durch geeignete Maßnahmen keine Seuchenerre-\ngezogen, gehalten oder gehältert werden,                         ger übertragen werden können und\n2. Aquakulturbetrieb:                                             b) die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 er-\nfüllt werden sowie\njeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang\nmit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen         2. im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3\nnachgeht,                                                     dieser über eine eigene Abwasseraufbereitungsan-\nlage verfügt, die die Abtötung von Seuchenerregern\n3. Angelteich:\ngewährleistet, oder die Abwässer einer anderen Be-\nTeich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand              handlung unterzogen werden, die gewährleistet,\nausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz            dass keine Seuchenerreger übertragen werden.\nmit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.\n(2) Die Genehmigung wird unter Zuteilung einer\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:                  zwölfstelligen Nummer erteilt, die sich aus der für die\n1. Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen,          Sitzgemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen\nwenn diese durch die in Anlage 1 jeweils bezeich-         Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt\nnete Untersuchung festgestellt ist;                       herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses\nsowie der vierstelligen Nummer für den Betrieb zusam-\n2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus\nmensetzt. Die zuständige Behörde erfasst die geneh-\nAquakultur das Ergebnis der\nmigten Betriebe mit Angabe dieser Nummer in einem\na) klinischen und pathologisch-anatomischen Un-           Register.\ntersuchung,\n(3) Die Genehmigung kann – auch nachträglich – mit\nb) klinischen und epidemiologischen Untersuchung          Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich\noder                                                   ist, um das Einhalten oder das Fortbestehen der Ge-\nc) pathologisch-anatomischen und epidemiologi-            nehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch\nschen Untersuchung                                     Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrens-\nden Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen          abläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine be-\nbefürchten lässt. Für die Untersuchung auf die in An-         stimmte Beschaffenheit oder Ausstattung des Betrie-\nlage 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die        bes angeordnet werden.\nEuropäische Kommission auf Grund des Artikels 57                 (4) Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung\nBuchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates               des Betriebes nachträglich entfallen, so kann die zu-\nvom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygiene-            ständige Behörde an Stelle eines Widerrufes das Ruhen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008             2317\nder Genehmigung anordnen, wenn zu erwarten ist,                2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu las-\ndass die Voraussetzungen für die Genehmigung alsbald           sen. Sofern eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich\nwieder eingehalten werden. Diese Anordnung ist aufzu-          ist, ist diese von einem von der zuständigen Behörde\nheben, wenn der Betreiber nachweist, dass die Voraus-          benannten Laboratorium durchzuführen.\nsetzungen für die Genehmigung wieder vorliegen. Im                (2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung\nÜbrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungs-              nach Absatz 1 anordnen, wenn in einem Betrieb eine\nverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und                andere als in Absatz 1 genannte Tätigkeit ausgeübt\nWiderruf unberührt.                                            wird und das Risiko einer Infektion mit einer Seuche in\ndiesem Betrieb besteht oder von diesem ausgeht.\n§5\n(3) Wird bei Fischen aus Aquakultur eine erhöhte\nGenehmigungsantrag                          Sterblichkeitsrate festgestellt, die nicht eindeutig auf\nIn dem Antrag auf Genehmigung sind die Angaben             Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zu-\nzu machen und ihm sind die Unterlagen beizufügen,              rückgeführt werden kann, ohne dass ein Ausbruch oder\naus denen hervorgeht, dass die Genehmigungsvoraus-             ein Verdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vor-\nsetzungen erfüllt sind. Insbesondere sind anzugeben            liegt, hat der Betreiber des Aquakulturbetriebes dies\nName und Anschrift des Betreibers, die Lage und                der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.\nGröße der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zu-             Diese Verpflichtung obliegt auch den für die Fische ver-\nflussmenge, die gehaltenen Tierarten und ihre Verwen-          antwortlichen Personen, die nicht Betreiber des Aqua-\ndung sowie die Darlegung, mit welchen Maßnahmen                kulturbetriebes sind.\ndie Verschleppung von Seuchen verhindert wird. Im\nFalle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 sind                                   §8\ndarüber hinaus Angaben zur Behandlung der Abwässer                                    Buchführung\nzu machen.\n(1) Der Betreiber\n§6                               1. eines Aquakulturbetriebes hat über\nRegistrierung                              a) alle Zugänge unter Angabe der Daten der Anlie-\n(1) Wer in                                                        ferung, der Fischart, des Durchschnittsgewichts\nder jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder\n1. anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen                  des Gesamtgewichts, des Herkunftsbetriebes\nFische gehalten werden, die nicht in den Verkehr ge-             und des Transporteurs und\nbracht werden sollen,\nb) alle Abgänge unter Angabe der Versanddaten, der\n2. Angelteichen oder                                                  Fischart, des Durchschnittsgewichts der jewei-\n3. Aquakulturbetrieben, die Fische aus Aquakultur                     ligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamt-\ndirekt in kleinen Mengen ausschließlich für den                  gewichts und des Empfängers von Fischen aus\nmenschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder                  Aquakultur,\nan örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Er-             c) die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und\nzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben,\nin den Verkehr bringen,                                       d) die erhöhte Sterblichkeit aufgeschlüsselt nach\nden einzelnen, in sich abgeschlossenen Teilen\neine in § 3 genannte Tätigkeit ausübt, bedarf der Regis-              des Aquakulturbetriebes und nach der Produk-\ntrierung.                                                             tionsrichtung,\n(2) Die Anzeige zur Registrierung nach Absatz 1 hat        2. eines Verarbeitungsbetriebes hat über das Verbrin-\nvor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Be-                 gen von Fischen aus Aquakultur und ihren Erzeug-\nhörde zu erfolgen. In der Anzeige sind die Angaben zu              nissen in und aus dem Betrieb,\nmachen und ihr sind die Unterlagen beizufügen, die den\nNamen und die Anschrift des Betreibers, die Lage und           3. eines Transportbetriebes hat über\nGröße der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zu-                 a) Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Ort\nflussmenge und die gehaltenen Fischarten und ihre Ver-                und Datum der Übernahme, Name und Anschrift\nwendung enthalten.                                                    des Erwerbers, Ort und Datum der Abgabe, Art,\n(3) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten                Durchschnittsgewicht der jeweiligen Fischart, de-\nBetriebe unter Erteilung einer Registriernummer in                    ren Stückzahl oder des Gesamtgewichts,\neinem Register. Für die Zusammensetzung der Regis-                 b) jeden Wasserwechsel während des Transportes,\ntriernummer gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.                      mit Angaben über die Herkunft des neuen und\nden Ort des Ablassens des verbrauchten Was-\nAbschnitt 3                                    sers,\nPflichten des Betreibers                              c) die Sterblichkeit während des Transportes, aufge-\nu n d a n d e r e r Ve r a n t w o r t l i c h e r           schlüsselt nach Transportarten und den transpor-\ntierten Tierarten,\n§7                                Buch zu führen.\nUntersuchungen, Mitteilungspflicht                     (2) Als Buch nach Absatz 1 dürfen auch Loseblatt-\n(1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach         durchschreibesysteme oder andere dauerhaft zuverläs-\n§ 3 ausübt, hat Fische aus Aquakultur, die für die             sig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen ver-\nin Anlage 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach           wendet werden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind\nMaßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie                  die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres","2318          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nmindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Auf-            gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfun-\nzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlan-          gen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie\ngen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der             2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium\nzuständigen Behörde dürfen sie aus dem Betrieb nicht          dies im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-\nentfernt werden.                                              anzeiger bekannt gemacht hat.\n(3) Die zuständige Behörde kann die Führung eines             (2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführ-\nBuches nach Absatz 1 für andere als dort aufgeführte          ten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem\nBetriebe anordnen, sofern das Risiko einer Infektion mit      von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet\nübertragbaren Seuchen in diesen Betrieben besteht             und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm\noder von diesen ausgeht.                                      nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen,\nverboten.\nAbschnitt 4\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nÜberwachung,\nkann die zuständige Behörde Impfungen für wissen-\nSchutzgebiet, Impfverbot\nschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und\nTestung von Impfstoffen genehmigen.\n§9\nÜberwachung\nAbschnitt 5\n(1) Die zuständige Behörde führt unter Beachtung\ndes Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des                        B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April                       für das Inverkehrbringen\n2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Ein-                u n d d e n Tr a n s p o r t v o n F i s c h e n\nhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie\nder Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz                                         § 12\n(ABl. EU Nr. L 191 S. 1) in Betrieben, in denen eine\ngenehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausgeübt                                 Inverkehrbringen\nwird, Untersuchungen nach Maßgabe der in Anhang III\nTeil B Spalte 5 der Richtlinie 2006/88/EG genannten              (1) Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dür-\nHäufigkeit auf die in Spalte 4 genannte Überwachungs-         fen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr\nart durch. Dabei ist nach Maßgabe des Anhangs III             gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestim-\nTeil B Spalte 3 der Richtlinie 2006/88/EG das von dem         mungsort im Hinblick auf die in Anlage 1 aufgeführten\nBetrieb ausgehende Risiko in Bezug auf die Einschlep-         Seuchen nicht gefährden.\npung und die Übertragung von Seuchenerregern zu be-              (2) Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbrin-\nrücksichtigen.                                                gen von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnis-\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus             sen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfül-\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für           len, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.\nFische aus Aquakultur bestimmter Betriebe eine amts-\ntierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme                                      § 13\nvon Probenmaterial anordnen.\nTiergesundheitsbescheinigung\n§ 10\n(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der\nSchutzgebiet                            Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der\n(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraus-          weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in\nsetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein\nGebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei          1. ein Schutzgebiet oder\nvon einer oder mehreren der in Anlage 1 Nr. 2 aufge-          2. ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kom-\nführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium              mission genehmigtes Überwachungs- oder Til-\ndie Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in              gungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie\nAnhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Anga-            2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium\nben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung                    im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-\n2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur                 zeiger bekannt gemacht hat,\nDurchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hin-\nsichtlich der Einrichtung einer Website für Informatio-       nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesund-\nnen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbei-          heitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 be-\ntungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).                      gleitet sind.\n(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\nim Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-\nzeiger bekannt.                                               1. Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenom-\nmen worden sind, oder\n§ 11\n2. Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der wei-\nImpfverbot                                 teren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr un-\n(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Nr. 1 aufgeführ-           verarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis ver-\nten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies               bracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008            2319\n§ 14                                                          § 17\nInverkehrbringen                                              Inverkehrbringen\nfür die weitere Haltung oder den Besatz                             von Fischen zu Zierzwecken\nFische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr ge-\n(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der\nbracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf\nweiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr\nSeuchen nicht gefährden.\ngebracht werden, soweit sie\n1. klinisch gesund sind,                                                                 § 18\n2. nicht aus einem Aquakulturbetrieb oder einem                                       Transport\nWeichtierzuchtgebiet stammen, in dem eine unge-              (1) Fische aus Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen\nklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und                 oder Behältnissen transportiert werden, die\n3. nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbei-        1. wasserdicht und während des Transportes so ver-\ntungsbetriebes stammen.                                       schlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unver-\nmeidlich auslaufen kann, und\n(2) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke des\nBesatzes in freie Gewässer oder in Angelteiche nur            2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.\nausgesetzt werden, soweit die Fische die Vorausset-              (2) Wer das Wasser während des Transportes wech-\nzungen des Absatzes 1 erfüllen.                               selt, hat sicherzustellen, dass durch den Wasserwech-\nsel\n(3) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der\nweiteren Haltung oder des Besatzes in Schutzgebiete           1. die beförderten Fische aus Aquakultur,\nnur verbracht werden, soweit sie aus Schutzgebieten           2. die Fische am Ort des Wasserwechsels und\nstammen.                                                      3. die Fische am Bestimmungsort\n(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass             im Hinblick auf Seuchen nicht gefährdet werden. Er darf\nFische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angel-        anfallende Flüssigkeiten nicht unmittelbar in Gewässer\nteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus            einleiten.\neinem im Hinblick auf die in Anlage 1 aufgeführten seu-          (3) Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat\nchenfreien Schutzgebiet stammen.                              sicherzustellen, dass Fahrzeuge oder Behältnisse, in\ndenen Fische aus Aquakultur transportiert worden sind,\n§ 15                               sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder\nUmladen verwendet worden sind, mit Ausnahme großer\nInverkehrbringen zur Weiterverarbeitung\nFanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter\nFische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1        Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Anfal-\nNr. 2 aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre         lende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewäs-\nErzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzge-        ser eingeleitet werden.\nbiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, soweit                                                       Abschnitt 6\n1. sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen                Besondere Schutzmaßnahmen\nSeuchen sind,\n§ 19\n2. sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb un-\nSchutzmaßregeln vor amtlicher\nter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden,\nFeststellung einer exotischen Seuche\ndie eine Übertragung von Seuchenerregern verhin-\ndern,                                                        (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des\nAusbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakul-\n3. Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen             turbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgen-\nwerden oder                                               des:\n4. Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als          1. Die zuständige Behörde erfasst alle Fische aus\nVerarbeitungserzeugnisse versandt werden.                     Aquakultur sowie die geschätzte Anzahl seuchen-\nkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur.\n§ 16                               2. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde täglich\nInverkehrbringen                              den neuesten Stand der geschätzten Anzahl seu-\nwildlebender Fische                            chenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur\nmitzuteilen.\nWildlebende Fische, die nicht aus einem Schutzge-          3. Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung\nbiet stammen, das von einer in Anlage 1 aufgeführten              der zuständigen Behörde in oder aus dem Aquakul-\nSeuche frei ist, und die für diese Seuche empfänglich             turbetrieb verbracht werden.\nsind, dürfen in Aquakulturbetriebe oder Weichtierzucht-\ngebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche         4. Verendete Fische aus Aquakultur dürfen nur zur un-\nsind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie              schädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen\nvor dem Inverkehrbringen in einer geeigneten Station              Zwecken aus dem Aquakulturbetrieb verbracht wer-\nunter Überwachung der zuständigen Behörde für einen               den.\nausreichend langen Zeitraum in Quarantäne gehalten            5. Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Roh-\nworden sind.                                                      stoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige","2320          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nGegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein              nung nach Nummer 2 absehen, sofern sichergestellt\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-              ist, dass die Fische aus Aquakultur unverzüglich un-\ngen Behörde verbracht werden.                                 ter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien\nunschädlich beseitigt werden.\n6. Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Ge-\nnehmigung der zuständigen Behörde betreten und           4. Transportmittel, mit denen lebende und verendete\nmüssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuh-              Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen\nwerk reinigen und desinfizieren.                              vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt\n7. Transportmittel, mit denen Fische aus Aquakultur                und desinfiziert werden.\ntransportiert werden, müssen vor dem Verlassen\n5. Nach Entfernung der Fische aus Aquakultur sind der\ndes Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert\nAquakulturbetrieb sowie Gegenstände, die Träger\nwerden.\ndes Seuchenerregers sein können, nach näherer An-\n(2) Alle Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsge-             weisung der zuständigen Behörde zu reinigen und\nbietes, in dem der Verdacht des Ausbruchs einer exo-               zu desinfizieren.\ntischen Seuche besteht, unterliegen der amtlichen Be-\nobachtung. Aus den amtlicher Beobachtung unterlie-            6. Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Roh-\ngenden Anlagen dürfen Fische aus Aquakultur nur mit                stoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige\nGenehmigung der zuständigen Behörde verbracht wer-                 Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein\nden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen                     können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\nnach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes               gen Behörde verbracht werden.\num den betroffenen Aquakulturbetrieb beschränken,\n7. Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Ge-\nsofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge-\nnehmigung der zuständigen Behörde betreten und\ngenstehen.\nmüssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuh-\n(3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische              werk reinigen und desinfizieren.\nUntersuchungen durch. Diese Nachforschungen erstre-\ncken sich auf                                                     (2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2\nunterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer\n1. den Zeitraum, in dem der Seuchenerreger bereits im         Anweisung der zuständigen Behörde auf die in\nAquakulturbetrieb gewesen sein kann, bevor der           Anlage 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersu-\nVerdacht angezeigt worden ist,                           chen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen\n2. die mögliche Eintragsquelle sowie                          nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Be-\ntriebe anordnen.\n3. die Ermittlung anderer Aquakulturbetriebe, aus de-\nnen Fische aus Aquakultur in den Aquakulturbetrieb,          (3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.\nin dem der Verdacht besteht, oder in die Fische aus\nAquakultur aus dem Aquakulturbetrieb, in dem der                                      § 21\nVerdacht besteht, verbracht worden sind.\nSperrgebiet,\n(4) Ergibt die epidemiologische Untersuchung nach\nÜberwachungsgebiet nach\nAbsatz 3, dass der Seuchenerreger in einen anderen\namtlicher Feststellung einer exotischen Seuche\nAquakulturbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet oder\nfließende Gewässer eingeschleppt worden ist, gilt für             (1) Ist der Ausbruch einer exotischen Seuche in\ndiese Absatz 1 entsprechend.                                  einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so legt\n(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen             die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Über-\nnach den Absätzen 1 bis 4 auch für die in § 6 Abs. 1          tragbarkeit der Seuche sowie der geographischen Ge-\ngenannten Betriebe anordnen.                                  gebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebie-\ntes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschlep-\n§ 20                               pung der exotischen Seuche angemessen groß ist, um\nden betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet fest.\nSchutzmaßregeln nach amtlicher                    Die in dem Sperrgebiet gelegenen Betriebe\nFeststellung einer exotischen Seuche\n1. sind nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-                hörde auf die exotische Seuche zu untersuchen und\nbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakultur-\nbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakul-      2. unterliegen der behördlichen Beobachtung.\nturbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der\nSperre:                                                       Wer Fische aus Aquakultur aus einem in dem Sperrge-\nbiet gelegenen Betrieb verbringen will, bedarf der Ge-\n1. Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat verendete        nehmigung der zuständigen Behörde.\nFische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu\nbeseitigen oder beseitigen zu lassen.                        (2) Die zuständige Behörde legt ferner ein Gebiet\naußerhalb des Sperrgebietes nach Absatz 1, das für\n2. Für die lebenden Fische aus Aquakultur ordnet die\ndie Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seu-\nzuständige Behörde die sofortige Tötung und un-\nche angemessen groß ist, als Überwachungsgebiet\nschädliche Beseitigung an.\nfest. Die zuständige Behörde kann in dem Überwa-\n3. Die zuständige Behörde kann für ansteckungsver-            chungsgebiet über die Untersuchungen nach § 7 Abs. 1\ndächtige Fische aus Aquakultur von einer Anord-          hinaus zusätzliche Untersuchungen durchführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008              2321\n§ 22                               die behördliche Beobachtung an. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt\nSchutzmaßregeln                          entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologi-\nnach amtlicher Feststellung                     sche, molekularbiologische, mykologische, parasitolo-\ndes Ausbruchs oder Verdacht des                    gische oder virologische Untersuchungen anordnen.\nAusbruchs einer nicht exotischen Seuche                    (2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen\nin einem Aquakulturbetrieb                     nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-             Betriebe anordnen.\nbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aqua-\nkulturbetrieb amtlich festgestellt, so gilt Folgendes:                                     § 24\n1. Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat seuchen-                               Schutzmaßregeln\nkranke oder seuchenverdächtige Fische aus Aqua-                            nach amtlicher Feststellung\nkultur nach näherer Weisung der zuständigen Be-                      des Verdachts des Ausbruchs einer\nhörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen              nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet\nund unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu              (1) Ist der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exo-\nlassen.                                                    tischen Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festge-\n2. Nicht unter Nummer 1 fallende Fische aus Aquakul-           stellt, so gilt Folgendes:\ntur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen             1. Die zuständige Behörde setzt das Schutzgebiet aus\nBehörde und nur in einen anderen von der derselben             und ordnet histologische, molekularbiologische,\nnicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbe-              mykologische, parasitologische oder virologische\ntrieb oder zu diagnostischen Zwecken verbracht                 Untersuchungen an.\noder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben wer-\n2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische aus\nden.\nAquakultur, die nicht seuchenkrank oder seuchen-\n3. Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende In-                verdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständi-\nnereien sind unschädlich zu beseitigen.                        gen Behörde und nur in einen anderen von dersel-\n4. Der Betreiber eines Aquakulturbetriebes hat veren-              ben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakul-\ndete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschäd-               turbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlach-\nlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.                  tung abgegeben werden.\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus              3. Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende In-\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, an-                nereien sind unschädlich zu beseitigen.\nordnen, dass                                                   4. Verendete oder getötete Tiere aus Aquakultur dürfen\n1. Personen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmi-                 nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und\ngung der zuständigen Behörde betreten dürfen,                  nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen\nBeseitigung verbracht werden.\n2. Personen vor jedem Verlassen des Aquakulturbetrie-\nbes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müs-             (2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.\nsen,\n§ 25\n3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum\nVerbringen von Fischen aus Aquakultur in den Be-                                Schutzmaßregeln\ntrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, un-             nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer\nmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfi-            nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet\nziert werden müssen,                                          Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzge-\n4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Trä-            biet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet\nger des Seuchenerregers sein können, nur nach Rei-         nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:\nnigung und Desinfektion aus dem Aquakulturbetrieb          1. Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als\nverbracht werden dürfen.                                       Schutzgebiet.\n(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen               2. § 22 ist entsprechend anzuwenden.\nnach den Absätzen 1 und 2 auch für die in § 6 Abs. 1\ngenannten Betriebe anordnen.                                                               § 26\nSchutzmaßregeln\n§ 23                                                bei Ansteckungsverdacht\nSchutzmaßregeln bei Ansteckungs-                                 für eine nicht exotische Seuche\nverdacht für eine nicht exotische Seuche                         ausgehend von einem Schutzgebiet\n(1) Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder           (1) Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Aus-\nder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen              bruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seu-\nSeuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Be-      che amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Be-\nhörde epidemiologische Nachforschungen im Sinne                hörde epidemiologische Nachforschungen gemäß\ndes § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,          § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,\n1. aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt          1. aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt\noder                                                           oder\n2. in welche die nicht exotische Seuche weiterver-             2. in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter\nschleppt worden sein kann,                                     verschleppt worden sein kann,","2322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\ndie behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt ent-                               Abschnitt 7\nsprechend. Die zuständige Behörde kann histologi-\nOrdnungswidrigkeiten,\nsche, molekularbiologische, mykologische, parasitolo-\nÜbergangsbestimmungen\ngische oder virologische Untersuchungen anordnen.\n§ 29\n(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen\nnach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten                               Ordnungswidrigkeiten\nBetriebe anordnen.                                               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\n§ 27                               vorsätzlich oder fahrlässig\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3,\nSperrgebiet,                               5 oder 6, § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder 7, § 21 Abs. 1 Satz 3,\nÜberwachungsgebiet nach amtlicher                       § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 verbundenen\nFeststellung einer nicht exotischen Seuche                  vollziehbaren Auflage oder\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 1\nIst der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in              oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2,\neinem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, legt die            § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1\nzuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertrag-              Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2,\nbarkeit der Seuche sowie den geographischen Gege-                 § 22 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2,\nbenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes,                § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 oder\nein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung              § 25 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 oder § 26 Abs. 1 Satz 2,\nder nicht exotischen Seuche angemessen groß ist, um               auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2,\nden betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und\naußerhalb des Sperrgebietes als Überwachungsgebiet            zuwiderhandelt.\nfest. Für das Sperrgebiet gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3,         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nfür das Überwachungsgebiet § 21 Abs. 2 Satz 2 ent-            des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nsprechend.                                                    fahrlässig\n1. ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 oder ohne Re-\n§ 28                                    gistrierung nach § 6 Abs. 1 Fische hält, verbringt\noder abgibt oder tote Fische oder Teile davon ver-\nAufhebung der Schutzmaßregeln                          bringt, abgibt oder verwertet,\n2. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht richtig, nicht\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19                  vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nbis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen\n3. entgegen § 7 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht\nist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche besei-\nrichtig oder nicht rechtzeitig macht,\ntigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.\n4. entgegen § 8 Abs. 1 ein Buch nicht, nicht richtig\n(2) Die Seuche gilt als erloschen, soweit                       oder nicht vollständig führt,\n5. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 ein Buch nicht oder\n1. alle Fische aus Aquakultur des Betriebes oder ein-              nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,\nzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakultur-\nbetriebes verendet, getötet oder entfernt worden           6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 impft,\nsind und                                                   7. entgegen § 13 Abs. 1 Fische aus Aquakultur ver-\nbringt,\n2. die Desinfektion des Betriebes oder einzelner in sich\n8. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2\nabgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes nach\nFlüssigkeiten einleitet,\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-\ngeführt worden ist.                                        9. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5, § 20 Abs. 1\nNr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24\n(3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als              Abs. 1 Nr. 2 Fische aus Aquakultur oder von ihnen\nSperrgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Un-              stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futter-\ntersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergeb-               mittel oder sonstige Gegenstände verbringt oder\nnis abgeschlossen worden sind.                                     abgibt,\n10. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 oder § 20 Abs. 1 Nr. 7\n(4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als              einen Aquakulturbetrieb betritt,\nÜberwachungsgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, so-\nweit die Untersuchungen in dem Überwachungsgebiet             11. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder § 20 Abs. 1 Nr. 4\nmit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.                  ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig rei-\nnigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert\noder\n(5) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln wegen\neiner in Anlage 1 aufgeführten exotischen Seuche kann         12. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 verendete Fische aus\ndie zuständige Behörde den Wiederbesatz eines Aqua-                Aquakultur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nkulturbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung                  beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\nnach § 20 Abs. 2 Satz 1 abhängig machen.                           tig beseitigen lässt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008           2323\n§ 30                              Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht inner-\nÜbergangsbestimmungen                         halb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008\ndie Genehmigung beantragt wird oder im Fall rechtzei-\n(1) Aquakulturbetriebe, die zum Zeitpunkt des In-           tiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit\nkrafttretens dieser Verordnung nach § 2 Abs. 1 der             der Entscheidung über den Antrag. Die vorläufige Re-\nFischseuchenverordnung in der Fassung der Bekannt-             gistrierung erlischt, wenn die Anzeige nach § 6 Abs. 2\nmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563)                zur Registrierung nicht innerhalb von sechs Monaten\nangezeigt sind, gelten,                                        nach dem 29. November 2008 erfolgt ist.\n1. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1             (2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverord-\nfallen, als vorläufig genehmigt oder                       nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. De-\n2. soweit sie in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1          zember 2005 (BGBl. I S. 3563) zugelassenen Gebiete\nfallen, als vorläufig registriert.                         oder Betriebe gelten als Schutzgebiete nach § 10.","2324         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAnlage 1\n(zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 15, 16)\nListe der Seuchen\nUntersuchungsart\nhistologisch molekular-  mykologisch parasito- virologisch\nbiologisch                logisch\n1. Exotische Seuchen\nFische:      Epizootische Hämatopoetische                          X                                 X\nNekrose\nEpizootisches Ulzeratives                             X          X\nSyndrom\nWeichtiere:  Infektion mit Bonamia exitiosa            X                                   X\nInfektion mit Perkinsus marinus           X                                   X\nInfektion mit Microcytos mackini                      X                                 X\nKrebstiere:  Taura-Syndrom                                         X                                 X\nYellowhead Disease                                    X                                 X\n2. Nicht exotische Seuchen\nFische:      Virale hämorrhagische Septi-                          X                                 X\nkämie\nInfektiöse hämatopoetische                            X                                 X\nNekrose\nKoi-Herpes-Viruserkrankung                            X                                 X\nInfektiöse Anämie der Lachse                          X                                 X\nWeichtiere:  Infektion mit Marteilia refringens        X                                   X\nInfektion mit Bonamia ostreae             X                                   X\nKrebstiere:  Weißpünktchenkrankheit                                                                  X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                                                                                            2325\nAnlage 2\n(zu § 13)\nA. Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere aus Aquakultur – Anlagenpass –\nDer Aquakulturbetrieb: (Name) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Anschrift) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Anlagenbezeichnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Kreis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Land) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n□ Zucht-*) und/oder Aufzuchtbetrieb*)                                                       □ Handelsbetrieb*)\nist auch Teil einer □ Zone*) oder eines □ Kompartiments*) und ist bzgl. nachstehender Seuchen folgenden\nKategorien zugeordnet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n*) Zutreffendes bitte ankreuzen.\nSeuche                       empfängliche                         Kategorie 1                     Kategorie 2                      Kategorie 3                      Kategorie 4                      Kategorie 5\nArten im Betrieb                    (seuchenfrei)                 (Überwachungs-                     (unverdächtig)                      (Tilgungs-                        (infiziert)\nprogramm)                                                        programm)\nVHS\nIHN\nKHV\nISA\nDie letzte Kontrolle des Bestandes nach § 7 der Fischseuchenverordnung erfolgte am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit neun Monate nach der letzten Kontrolle, spätestens jedoch\nam: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Tiere im Betrieb mit Tieren eines zumindest\nnicht gleichwertigen Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.\n................. ....................................... ......................\n(Stempel der amtlichen Stelle)                                                  (Datum)                                   (Name in Großbuchstaben)                                                (Unterschrift)\nB. Transportbescheinigung (für eine Lieferung aus oben genanntem Betrieb; vom Transporteur bzw. Lieferanten\nselbst auszufüllen und zu unterschreiben)\nTiere oder Erzeugnisse                                                 lebende Tiere aus Aquakultur                                                               Eier/Sperma\nGattung (allgemeine und wissen-\nschaftliche Bezeichnung)\nArt (allgemeine und wissenschaftliche\nBezeichnung)\nMenge/Anzahl\nGesamtgewicht\nmittleres Gewicht\nEmpfänger:            (Name, Anschrift) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Kreis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Land) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBeförderungsmittel: (Art/Kennzeichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nLieferdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nIch versichere, dass oben genannte Tiere/Erzeugnisse in der angegebenen Menge aus oben genannter\nAnlage stammen. Die Tiere sind klinisch gesund und im Betrieb tritt keine ungeklärte Sterblichkeit auf.\n....................................... ...................................... .......................................\n(Datum)                                                        (Name in Großbuchstaben)                                                                (Unterschrift)","2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung\nüber anzeigepflichtige Tierseuchen\n§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2764), die durch Artikel 15\nder Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. Nach Nummer 9b werden folgende Nummern 9c und 9d eingefügt:\n„9c. Epizootische Hämatopoetische Nekrose,\n9d. Epizootisches Ulzeratives Syndrom,“.\n2. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\n„12. Infektion mit Bonamia exitiosa,“.\n3. Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 12a bis 12d eingefügt:\n„12a. Infektion mit Bonamia ostreae,\n12b. Infektion mit Marteilia refringens,\n12c. Infektion mit Microcytos mackini,\n12d. Infektion mit Perkinsus marinus,“.\n4. Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32a eingefügt:\n„32a. Taura-Syndrom,“.\n5. Nummer 39 wird durch folgende Nummern 39 bis 41 ersetzt:\n„39. Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden,\n40.     Weißpünktchenkrankheit,\n41.     Yellowhead Disease.“\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. De-\nzember 2005 (BGBl. I S. 3563) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. November 2008\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}