{"id":"bgbl1-2008-54-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":54,"date":"2008-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/54#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_54.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)","law_date":"2008-11-22T00:00:00Z","page":2263,"pdf_page":23,"num_pages":52,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                   2263\nVerordnung\nzur Ausführung des Personenstandsgesetzes\n(Personenstandsverordnung – PStV)\nVom 22. November 2008\nAuf Grund des § 73 des Personenstandsgesetzes                § 20 Sicherungsregister\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), der durch Arti-          § 21 Abschluss der Personenstandsregister\nkel 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008               § 22 Sammelakten\n(BGBl. I S. 313) geändert worden ist, des § 4 Abs. 3            § 23 Namensangabe\nSatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der zuletzt            § 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstands-\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007                     registers\n(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, Artikel 2 Abs. 1         § 25 Übergabe der Register und Sammelakten an Archive\ndes Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. Septem-                § 26 Suchverzeichnisse\nber 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge            § 27 Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin\naus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997\n(BGBl. 1997 II S. 774) und des Artikels 2 Abs. 1 des                                      Kapitel 3\nGesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September                                         Eheschließung\n1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen           § 28 Anmeldung\nvom 5. Juni 1997 (BGBl. 1997 II S. 1086) verordnet das          § 29 Eheschließung\nBundesministerium des Innern im Benehmen mit dem\nBundesministerium der Justiz:                                                             Kapitel 4\nLebenspartnerschaft\nInhaltsübersicht\n§ 30 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft\nKapitel 1\nAllgemeine Bestimmungen                                                  Kapitel 5\n§  1  Standesamt                                                                           Geburt\n§  2  Übersetzung in die deutsche Sprache                       § 31 Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt\n§  3  Behinderung, Verweigerung der Unterschrift                § 32 Geburten in Fahrzeugen\n§  4  Rückgabe von Urkunden                                     § 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt\n§  5  Prüfungspflicht des Standesbeamten                        § 34 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit\n§  6  Anzeige eines Personenstandsfalls                         § 35 Besonderheiten bei der Beurkundung\n§  7  Zurückstellen der Beurkundung                             § 36 Fortführung des Geburtenregisters\n§  8  Prüfung der Staatsangehörigkeit\nKapitel 6\nKapitel 2\nSterbefall\nPersonenstandsregister\n§ 37 Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern\nAbschnitt 1                           § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls\nBetrieb elektronischer Personenstandsregister           § 39 Weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen\n§ 9   Personenstandsregister, Registerinhalt                    § 40 Besonderheiten bei der Beurkundung\n§ 10  Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregis-     § 41 Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen\ntern und Sicherungsregistern\n§ 11  Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren                                        Kapitel 7\n§ 12  Herstellererklärung                                                                Besondere\n§ 13  Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssys-          Beurkundungs- und Registervorschriften\nteme                                                      § 42 Testamentsverzeichnis\n§ 14  Berechtigungskonzept                                      § 43 Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern\n§ 44 Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen\nAbschnitt 2                                Wehrmacht\nFührung der Personenstandsregister                 § 45 Angleichung von Namen\n§ 15  Personenstandsregister                                    § 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung\n§ 16  Haupteintrag\nKapitel 8\n§ 17  Folgebeurkundungen\n§ 18  Hinweise                                                                         Berichtigungen\n§ 19  Aufbau und Gestaltung der Registereinträge                § 47 Berichtigungen","2264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nKapitel 9                         Anlage 9 (zu den §§ 48, 70)\nPersonenstandsurkunden, Benutzung                  Sterbeurkunde\nder Personenstandsregister, Mitteilungen             Anlage 10 (zu § 29)\nAbschnitt 1                         Niederschrift über die Eheschließung\nPersonenstandsurkunden                     Anlage 11 (zu § 30)\n§ 48   Personenstandsurkunden                                  Niederschrift über die Begründung einer Lebenspartnerschaft\n§ 49   Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch              Anlage 12 (zu § 34)\n§ 50   Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister\n§ 51   Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis                                               Kapitel 1\n§ 52   Internationales Stammbuch der Familie\nAllgemeine Bestimmungen\nAbschnitt 2\n§1\nBenutzung der Personenstandsregister\n§ 53   Benutzung durch Personen                                                         Standesamt\n§ 54   Benutzung durch ausländische diplomatische und kon-        (1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei\nsularische Vertretungen                                 gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender\n§ 55   Benutzung für wissenschaftliche Zwecke                  Zusatz hinzuzufügen.\nAbschnitt 3\n(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.\nMitteilungen\n§2\n§ 56   Mitteilungen an das Standesamt\n§ 57   Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister                 Übersetzung in die deutsche Sprache\n§ 58   Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister                (1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Ur-\n§ 59   Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschafts-   kunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deut-\nregister                                                sche Sprache gefordert werden.\n§ 60   Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister\n(2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache\n§ 61   Mitteilungen für statistische Zwecke\nnicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der\n§ 62   Besonderheiten bei Mitteilungen\nStandesbeamte oder der mit der Amtshandlung be-\n§ 63   Datenübermittlung\nfasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Spra-\n§ 64   Abrufverfahren\nche nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher hat ge-\ngenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an\nKapitel 10\nEides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewis-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                senhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für\n§ 65   Übergangsbeurkundungen                                  Übertragungen der betreffenden Art in einem Land\n§ 66   Fortführung von Altregistern                            nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein be-\n§ 67   Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag        eidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.\n§ 68   Fortführung des Heiratseintrags\n(3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Spra-\n§ 69   Übernahme in elektronische Personenstandsregister       che vorgelesen werden. Dass dies geschehen ist, ist\n§ 70   Personenstandsurkunden aus Altregistern und Über-       am Schluss der Niederschrift anzugeben. Die Nieder-\ngangsbeurkundungen\nschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.\n§ 71   Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsular-\nregister\n§ 72   Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin                                       §3\n§ 73   Personenstandsbücher aus Grenzgebieten                       Behinderung, Verweigerung der Unterschrift\n§ 74   Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in\n(1) Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und\nBerlin (Ost)\nist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht mög-\n§ 75   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlich, so ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. § 2\nAnlage 1 (zu § 11)                                             gilt entsprechend.\nDatenfelder in den Personenstandsregistern                        (2) Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er\nAnlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)                            am Schreiben gehindert, soll er ein Handzeichen ma-\nEheregister                                                    chen. Ist das nicht möglich oder weigert sich ein Betei-\nAnlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)                            ligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des\nLebenspartnerschaftsregister                                   Grundes zu vermerken.\nAnlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)\nGeburtenregister                                                                            §4\nAnlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)                                             Rückgabe von Urkunden\nSterberegister\n(1) Von den Beteiligten vorgelegte Urkunden, die\nAnlage 6 (zu den §§ 48, 70)\nnicht ausdrücklich zur Vorlage beim Standesamt aus-\nEheurkunde\ngestellt worden sind, sollen ihnen zurückgegeben wer-\nAnlage 7 (zu den §§ 48, 70)                                    den. Von Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft\nLebenspartnerschaftsurkunde                                    werden können, soll das Standesamt eine Abschrift\nAnlage 8 (zu den §§ 48, 70)                                    oder Ablichtung zurückbehalten, die zu beglaubigen ist;\nGeburtsurkunde                                                 bei Übertragung in ein elektronisches Dokument ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008             2265\nnügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die                                 Kapitel 2\nÜbertragung vorgenommen worden ist.\nPersonenstandsregister\n(2) Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden,\ndenen eine Übersetzung beigefügt ist, soll eine beglau-                           Abschnitt 1\nbigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der                                  Betrieb\nÜbersetzung beim Standesamt verbleiben.                                         elektronischer\nPersonenstandsregister\n§5\n§9\nPrüfungspflicht des Standesbeamten\nPersonenstandsregister, Registerinhalt\nEintragungen im Personenstandsregister und sons-\ntige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden,              (1) Die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führenden\nwenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und         Personenstandsregister bestehen aus Registereinträ-\nabschließend geprüft worden ist.                             gen, die auf Dauer lesbar und unveränderbar zu spei-\nchern sind.\n§6                                   (2) Die Registereinträge enthalten die für die Beur-\nkundung der Personenstandsfälle nach dem Gesetz er-\nAnzeige eines Personenstandsfalls                  forderlichen Daten einschließlich der dauerhaft über-\nprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des be-\n(1) Über die mündliche Anzeige eines Personen-\nurkundenden Standesbeamten sowie die Hinweise und\nstandsfalls ist vom Standesamt eine Niederschrift auf-\ndie entsprechenden Registrierungsdaten nach § 16\nzunehmen. Die Niederschrift muss alle zur ordnungsge-\nAbs. 2 Satz 1.\nmäßen Beurkundung im Personenstandsregister erfor-\nderlichen Angaben enthalten.                                    (3) Die Beurkundungsdaten werden vom Standes-\namt in strukturierter Form im Format Extensible Markup\n(2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt            Language (XML) und zusätzlich als Dokument im For-\noder eines Sterbefalls sollen das Datenaustausch-            mat Portable Document-Format (PDF/A) in dem ent-\nformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll          sprechenden Personenstandsregister gespeichert.\nOSCI-Transport in der im elektronischen Bundesanzei-\nger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung ver-             (4) Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes\nwendet werden; § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.                sind die im Format XML gespeicherten Haupteinträge\nund Folgebeurkundungen.\n§7                                                           § 10\nZurückstellen der Beurkundung                                         Anforderungen\nan den Betrieb von\n(1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beur-\nPersonenstandsregistern und Sicherungsregistern\nkundung eines Personenstandsfalls, kann das Stan-\ndesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkun-              (1) Für den Betrieb von Personenstandsregistern\ndung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in an-       und Sicherungsregistern sind die erforderlichen und an-\ngemessener Frist nachzuholen.                                gemessenen technischen und organisatorischen Maß-\nnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Au-\n(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheini-        thentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten\ngung darüber auszustellen, dass der Personenstands-          entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicher-\nfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet wer-        zustellen. Es dürfen nur Anlagen und Programme ver-\nden konnte.                                                  wendet werden, die den anerkannten technischen An-\nforderungen an die maschinell geführte Verarbeitung\n§8                                von Daten mit hohem Schutzbedarf entsprechen; sämt-\nliche technischen und organisatorischen Maßnahmen\nPrüfung der Staatsangehörigkeit\nmüssen dem mit der dauerhaften Speicherung der Re-\n(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit         gisterdaten verfolgten Zweck angemessen Rechnung\nist der Personalausweis, der Reisepass, eine Beschei-        tragen. Die Anlage zu § 9 des Bundesdatenschutzge-\nnigung der Meldebehörde oder, falls Zweifel bestehen,        setzes gilt entsprechend. Die zu treffenden Maßnah-\neine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.                 men sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13)\nzu dokumentieren.\n(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsange-\nhörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente           (2) Insbesondere ist sicherzustellen, dass\nnachweisen:                                                  1. Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanla-\ngen, mit denen die Personenstandsdaten verarbeitet\n1. Reisepass oder Passersatz,\noder genutzt werden können, verwehrt wird (Zutritts-\n2. amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staats-              kontrolle),\nangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäi-         2. die unbefugte Nutzung der für die Personenstands-\nschen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-           beurkundung eingesetzten Datenverarbeitungssys-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                teme verhindert wird (Zugangskontrolle),\nund der Schweiz oder\n3. die eingeräumten Zugriffsbefugnisse im Datenverar-\n3. Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Hei-             beitungssystem verwaltet werden und der Zugriff auf\nmatstaates.                                                  die Daten oder Systemfunktionen nur innerhalb der","2266           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\njeweils eingeräumten Zugriffsbefugnis möglich ist,              für die Dauer der Bearbeitung im Personenstandsre-\nnachdem sich der Benutzer dem System gegenüber                  gister gesperrt wird,\nin einer automatisierten Prüfung als zugriffsbefugt        7. die Authentizität des Eintrags sichergestellt und eine\nerwiesen hat (Zugriffskontrolle),                               systemunabhängige Prüfung möglich ist,\n4. die beurkundeten Daten nachvollziehbar und unver-\n8. Registereinträge, die nach Ablauf der Aufbewah-\nänderbar gespeichert werden und die chronolo-\nrungsfristen von den zuständigen öffentlichen Archi-\ngische Dokumentation von Veränderungen der Ein-\nven übernommen werden, auf externe Datenträger\nträge im Personenstandsregister und im Siche-\nübertragen und aus dem Personenstandsregister\nrungsregister gewährleistet wird (Revisionssicher-\ngelöscht werden können.\nheit),\n(2) Datenverarbeitungsverfahren für die Erstellung,\n5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen\nFortführung, Suche und Anzeige der Personenstands-\nder Einträge im Personenstandsregister und im Si-\neinträge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass\ncherungsregister im Datenverarbeitungssystem pro-\ndie nach dieser Verordnung erforderliche dauerhaft\ntokolliert wird (Beweissicherung),\nüberprüfbare qualifizierte elektronische Signatur vor\n6. eingesetzte Systemkomponenten ohne Sicherheits-             einer Speicherung im Personenstandsregister ange-\nrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederauf-        bracht wird und bei jeder Bereitstellung eines Register-\nbereitung),                                                eintrags zur Bearbeitung im Fachverfahren die Signatur\n7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten              überprüft wird.\ndurch geeignete technische Prüfmechanismen                     (3) Fachverfahren dürfen mit einem Registerverfah-\nrechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälscht-           ren nur über eine Schnittstelle verbunden sein, die eine\nheit),                                                     direkte Änderung der im Personenstandsregister ge-\n8. die Funktionen des Datenverarbeitungssystems feh-           speicherten Daten ausschließt. Diese Schnittstelle\nlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen un-        muss gewährleisten, dass\nverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit),\n1. eine system- und programmiersprachenunabhän-\n9. bei Verarbeitung der Daten im System und im Falle                gige Zusammenarbeit von Fach- und Registerver-\nder Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-                   fahren möglich ist,\nschlüsselungsverfahren angewendet werden, die\n2. die in einem Fachverfahren bearbeiteten Daten in\ndem jeweiligen Stand der Technik entsprechen\ndas Personenstandsregister übernommen werden\n(Übertragungssicherheit).\nund die zugehörige dauerhaft überprüfbare qualifi-\nzierte elektronische Signatur übergeben wird,\n§ 11\nAnforderungen                            3. die im Personenstandsregister vorhandenen Daten\nan Datenverarbeitungsverfahren                         für eine Bearbeitung in das Fachverfahren übernom-\nmen werden,\n(1) Datenverarbeitungsverfahren für die Personen-\nstandsregister (Registerverfahren) müssen gewährleis-          4. die in einem Fachverfahren für eine Übernahme in\nten, dass                                                           das Personenstandsregister bearbeiteten Daten\nden festgelegten Strukturen und Formatbeschrei-\n1. die Beurkundungsdaten und Hinweise in den dafür                  bungen der Daten im Personenstandsregister ange-\nvorgesehenen Datenfeldern (Anlage 1) gespeichert                passt werden,\nwerden,\n5. die zur systemunabhängigen Prüfung der Authenti-\n2. eine Zusammenstellung aller Beurkundungsdaten\nzität des Personenstandseintrags notwendigen In-\nals Personenstandseintrag nach den Mustern der\nformationen bereitgestellt werden können.\nAnlagen 2 bis 5 auf Dauer unveränderbar gespei-\nchert wird,\n§ 12\n3. der Personenstandseintrag mit den Registrierungs-\ndaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 versehen wird,                                   Herstellererklärung\n4. die erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte          Für die Erfassung und Verarbeitung der nach dem\nelektronische Signatur und die Daten, die zur Siche-       Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten\nrung der dauerhaften Überprüfbarkeit erforderlich          dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die\nsind, beim Personenstandseintrag gespeichert wer-          Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass\nden,                                                       die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben\ndes Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.\n5. jede Änderung oder Ergänzung eines bestehenden\nRegistereintrags (Folgebeurkundung) gespeichert\n§ 13\nund mit dem Eintrag der Erstbeurkundung (Haupt-\neintrag) und hierzu bereits vorhandener Folgebeur-                                Betriebs- und\nkundungen elektronisch verknüpft wird, ohne die be-           Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme\nreits im Personenstandsregister gespeicherten Ein-             (1) Für den Betrieb der Personenstandsregister ist\ntragsdaten zu überschreiben oder zu löschen,               ein Betriebs- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das\n6. die Beurkundungsdaten, gegliedert in Erstbeurkun-           festlegt, mit welchen technischen und organisatori-\ndung und Folgebeurkundungen für eine weitere Fol-          schen Maßnahmen die Vorgaben des Gesetzes und\ngebeurkundung unter automatischer Vergabe der              dieser Verordnung unter Beachtung der Fortführungs-\nnach § 17 Satz 1 vorgesehenen Folgenummer be-              fristen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes gewährleistet wer-\nreitgestellt werden und der entsprechende Eintrag          den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008            2267\n(2) Die für die Register verwendeten Datenverarbei-                                 § 16\ntungssysteme sind regelmäßig auf Funktionalität zu                                  Haupteintrag\nüberprüfen. Die Registereinträge sind bei Bedarf auf\nDatenträger und Anlagen zu übertragen, die dem Stand            (1) Der Personenstandsfall wird mit dem Hauptein-\nder Technik entsprechen. Bei dieser Übertragung muss         trag erstmals beurkundet. Der Standesbeamte schließt\ndie Integrität der übertragenen Einträge überprüft und       den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und\ndie Überprüfung dokumentiert werden. Es ist sicherzu-        seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektroni-\nstellen, dass die in ausgesonderten Datenverarbei-           schen Signatur ab und speichert ihn in dem entspre-\ntungssystemen gespeicherten Daten spurenlos ge-              chenden Personenstandsregister.\nlöscht werden.                                                  (2) Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der\nNummer des Standesamts, der Kennzeichnung des je-\n§ 14                              weiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der\nlaufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeur-\nBerechtigungskonzept                       kundung (Registrierungsdaten) zu versehen. Die Kenn-\n(1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstands-          zeichnung des Personenstandsregisters, die Eintrags-\nregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgen-     nummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die\nden Berechtigungsstufen:                                     Registernummer. Der erste Haupteintrag eines Jahres\nerhält die Eintragsnummer 1.\n1. Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in\ndas Personenstandsregister einzufügen, Einträge             (3) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus\ndurch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperr-         dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes\nvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,                     und der Länder.\n2. Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu än-                                   § 17\ndern,\nFolgebeurkundungen\n3. Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,\nFolgebeurkundungen sind, beginnend mit der Num-\n4. Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis,      mer 1, fortlaufend zu nummerieren. Für die Eintragung,\num festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffen-      Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16\nden Standesamt geführt wird.                             entsprechend.\nEine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.\n§ 18\n(2) Der Leiter des Standesamts legt die Berechti-                                 Hinweise\ngung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. Die Zu-\ngriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes ein-          (1) In den Personenstandsregistern ist auf Register-\ngerichtetes zentrales Personenstandsregister wird            einträge in anderen Personenstandsregistern mit der\ndurch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.         Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer\nnach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Perso-\nnenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt\nAbschnitt 2\neines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname\nFührung der Personenstandsregister                         anzugeben.\n(2) Einer elektronischen Signatur und einer Numme-\n§ 15                              rierung bedarf es nicht.\nPersonenstandsregister\n§ 19\n(1) Die Personenstandsregister fassen die Register-\nAufbau und Gestaltung der Registereinträge\neinträge mit Haupteintrag, etwaigen Folgebeurkundun-\ngen sowie Hinweisen eines Standesamts für gleichar-             Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so\ntige Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Be-         dargestellt werden können, wie es den Mustern der An-\ngründung der Lebenspartnerschaft, Tod) zusammen.             lagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beur-\nBei elektronischer Führung werden auch die zu den je-        kundungssachverhalt anzupassen und kann pro-\nweiligen Einträgen und Fortführungen angebrachten            grammgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Ein-\nSperrvermerke nach § 64 des Gesetzes, Signaturen             zelfall notwendig ist.\nund Suchdaten zur eindeutigen Identifizierung der Ein-\nträge und für die Suche über Namen im Personen-                                        § 20\nstandsregister gespeichert.                                                     Sicherungsregister\n(2) Die Personenstandsregister werden im elektroni-          (1) Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15\nschen Verfahren mit der Kennzeichnung „E“ für Ehere-         entsprechend. Registereinträge sind mit Abschluss der\ngister, „G“ für Geburtenregister, „L“ für Lebenspartner-     Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister\nschaftsregister und „S“ für Sterberegister unterschie-       zu übernehmen.\nden.\n(2) Die Übertragung vom Personenstandsregister in\n(3) Die Beurkundungsdaten sind in lateinischer            das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Be-\nSchrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverän-      nutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern; § 63\ndert wiederzugeben. Dabei ist der Zeichensatz nach           Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Das Sicherungsregister\nISO/IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung zu ver-            ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der An-\nwenden.                                                      lagen oder der Daten des Personenstandsregisters","2268          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nnicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12                                  § 25\ngelten entsprechend.\nÜbergabe der Register\nund Sammelakten an Archive\n§ 21\nBei der Übergabe eines Personenstandsregisters,\nAbschluss der Personenstandsregister                  eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an\nDie Personenstands- und Sicherungsregister sind            ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift akten-\nvom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines             kundig zu machen, welchem Archiv es übergeben wor-\njeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die An-           den ist.\nzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner\ndauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen                                    § 26\nSignatur zu versehen ist.                                                        Suchverzeichnisse\n§ 22                                  (1) Für jedes nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu füh-\nrende Personenstandsregister ist ein Suchverzeichnis\nSammelakten                             anzulegen, das das Auffinden eines Personenstands-\nDie Sammelakten (§ 6 des Gesetzes) können auch             eintrags ermöglicht. Suchkriterien sind Standesamt,\nelektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem an-        Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vorna-\nderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert wer-           men, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der\nden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend. Bei Übertra-      Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und\ngung in ein elektronisches Dokument genügt ein Ver-           Ereignisort des Personenstandsfalls.\nmerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung             (2) Bei elektronischer Führung der Personenstands-\nvorgenommen worden ist.                                       register reicht es aus, wenn der Personenstandseintrag\nüber eine Suchfunktion aufgefunden werden kann. Ist\n§ 23                               für einen Personenstandseintrag ein Sperrvermerk nach\nNamensangabe                              § 64 des Gesetzes eingetragen, so ist sicherzustellen,\ndass dies beim Suchergebnis angezeigt wird.\n(1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder\nBegründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Ge-               (3) Die Suchverzeichnisse sind so einzurichten, dass\nburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist             sie von anderen Standesämtern elektronisch eingese-\nzusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.                  hen werden können.\n(2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familienna-                                     § 27\nmen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere\nNamensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden                Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin\nergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die              Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elek-\nPersonenstandsregister einzutragen.                           tronischen Verzeichnisse nach § 41 Abs. 2 Satz 3, § 42\n(3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2             Abs. 2 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 5 und § 45 Abs. 2 Satz 4\nsollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis           des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Perso-\nauf die jeweilige Art der ausländischen Namensform            nenstandsfälle im Ausland gilt § 26 entsprechend.\nbezeichnet werden.\nKapitel 3\n(4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen\nBeurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35                                  Eheschließung\nentsprechend.\n§ 28\n§ 24\nAnmeldung\nNeubeurkundung nach\n(1) Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte\nVerlust eines Personenstandsregisters\nEheschließung persönlich beim Standesamt anmelden.\n(1) Über die vollständige oder teilweise Wiederher-        Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er\nstellung eines Personenstandsregisters ist vom Stan-          den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächti-\ndesamt ein Protokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht,        gen. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Grün-\ndass das Personenstandsregister anhand des Daten-             den am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, kön-\nbestandes des Sicherungsregisters ordnungsgemäß               nen sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch\nwiederhergestellt wurde.                                      einen Bevollmächtigten anmelden.\n(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise          (2) Über die mündliche Anmeldung ist eine Nieder-\nin Verlust, ist es auf Grund des Personenstandsregis-         schrift aufzunehmen.\nters wiederherzustellen.\n(3) Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlos-\n(3) Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise        sen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so\nin Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch er-         prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegen-\nfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personen-             genommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. Liegt ein\nstandsregister bestimmt wird. Handelt es sich bei dem         Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmelde-\nPapierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes        unterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der\nFamilienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratsein-       Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die\ntrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.        Ehe geschlossen werden soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008              2269\n§ 29                               nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Abs. 2\nEheschließung                            des Gesetzes gilt entsprechend.\n(1) Ist die Eheschließung durch einen Bevollmächtig-\n§ 32\nten angemeldet worden, hat der Vertretene die bei der\nAnmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich zu                                 Geburten in Fahrzeugen\nbestätigen.                                                       (1) Eine Geburt in einem Land- oder Luftfahrzeug\n(2) Eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen            beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Mut-\nsoll nur dann erfolgen, wenn die Befragung der Ehe-           ter das Fahrzeug verlässt. Eine Geburt auf einem Bin-\nschließenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Ehe-         nenschiff beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk\nschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehe-        das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.\nfähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder             (2) Ist bei einer Geburt nach Absatz 1 der Ort be-\ndem Standesamt ein sonstiger Anlass für eine erneute          kannt, an dem das Kind geboren wurde, so ist dieser\nPrüfung bekannt geworden ist. Wenn die Eheschlie-             Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der\nßung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem          Ort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maß-\nsie angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur          gebende Ort als Geburtsort einzutragen. Wird später\nerneuten Prüfung zurückzusenden.                              festgestellt, dass das Kind in einem anderen Standes-\n(3) Die Niederschrift über die Eheschließung ist mit       amtsbezirk geboren wurde, entfällt eine erneute Beur-\neinem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fer-          kundung; die Angabe des Geburtsortes ist zu berich-\ntigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt           tigen.\nanzupassen und kann programmgerecht eingerichtet                  (3) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten\nwerden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.              über die Beurkundung der auf dem Bodensee eingetre-\ntenen Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880\nKapitel 4                             (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Würt-\nLebenspartnerschaft                         tembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.\n§ 30\n§ 33\nBegründung und\nBeurkundung der Lebenspartnerschaft                               Nachweise bei Anzeige der Geburt\nSoweit abweichende landesrechtliche Regelungen                 Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das\nbestehen, gehen diese vor. Im Übrigen gelten in verfah-       Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen\nrensmäßiger Hinsicht (Anmeldung, Prüfung der Voraus-          vorgelegt werden:\nsetzungen und Beurkundung der Begründung einer Le-            1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsur-\nbenspartnerschaft) die §§ 28 und 29 entsprechend. Die              kunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter\nNiederschrift über die Begründung der Lebenspartner-               Ausdruck aus dem Eheregister,\nschaft ist mit einem Formular nach dem Muster der An-         2. bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Ge-\nlage 11 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkun-                 burtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft\ndungssachverhalt anzupassen und kann programmge-                   bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber\nrecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall not-          und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebe-\nwendig ist.                                                        nenfalls die Sorgeerklärungen,\nKapitel 5                             3. ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes\nanerkanntes Passersatzpapier der Eltern und\nGeburt\n4. bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder\neinem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbin-\n§ 31\ndungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die\nLebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt                       Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.\n(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind       Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch\nnach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz           vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standes-\ngeschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die na-         amt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen,\ntürliche Lungenatmung eingesetzt hat.                         wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.\n(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merk-\nmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Lei-                                     § 34\nbesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im                   Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit\nSinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot gebo-\nrenes Kind.                                                       (1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern\ndurch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit\n(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merk-        nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes er-\nmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der           worben hat, verlangt das Standesamt bei der Anzeige\nLeibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich           der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbe-\num eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstands-           fristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger\nregistern nicht beurkundet.                                   der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine\n(4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als        Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom\nein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil           21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemein-\neiner Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind        schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der","2270          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nSchweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über           das Standesamt eine Mitteilung über den Austritt des\ndie Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.             Kindes aus dieser Religionsgemeinschaft oder den\n(2) Sind nach den Angaben die Voraussetzungen              Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft, so ist\nhinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltsti-       auch dies zu vermerken.\ntels nach Absatz 1 erfüllt, holt das Standesamt mit ei-\nnem Formular nach dem Muster der Anlage 12 eine                                        Kapitel 6\nschriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber                                     Sterbefall\nein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil zum\nZeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren recht-\n§ 37\nmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.\nDie Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern                        Sterbefälle in Fahrzeugen,\nkeine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Auf-                       Bergwerken und Gewässern\nenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an              (1) Einen Sterbefall in einem Landfahrzeug, auf\nder Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind          einem Binnenschiff oder in einem Luftfahrzeug beur-\ndie Angaben für beide Elternteile abzufragen.                 kundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstor-\n(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Ge-        bene aus dem Fahrzeug herausgenommen wird.\nburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat,              (2) Einen Sterbefall in einem Bergwerk beurkundet\nund vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem For-            das Standesamt, in dessen Bezirk die Schachteinfahrt\nmular nach dem Muster der Anlage 12. Das Formular ist         des Bergwerkes liegt.\nnach Eintragung des nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes\nvorgesehenen Hinweises im Geburtenregister zu den                (3) Einen Sterbefall in einem Gewässer beurkundet\nSammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.                    das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene an\nLand gebracht wird.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den\nFall, dass zum Geburtseintrag des Kindes eine Folge-             (4) Ist ein Sterbeort nicht feststellbar, so beurkundet\nbeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung            das Standesamt den Sterbefall, in dessen Bezirk der\nder Vaterschaft oder über die Feststellung des Nicht-         Verstorbene gefunden wurde.\nbestehens eines Eltern-Kindverhältnisses nach § 27               (5) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 der Sterbeort\nAbs. 1, 2 und 3 Nr. 1 des Gesetzes beurkundet wird.           bekannt, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister\n(5) Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist         einzutragen; ist der Sterbeort nicht bekannt, so ist der\ndem Sachverhalt entsprechend anzupassen und kann              für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Sterbeort\nprogrammgerecht eingerichtet werden, soweit dies im           einzutragen. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nEinzelfall notwendig ist. Soweit die technischen Vo-             (6) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten\nraussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63.      über die Beurkundung der auf dem Bodensee eintre-\ntenden Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880\n§ 35                                (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Würt-\nBesonderheiten bei der Beurkundung                   tembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches\nLiegen dem Standesamt bei der Beurkundung der              Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.\nGeburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über\ndie Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag                                 § 38\nein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unbe-                  Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls\nrührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintra-\nWird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standes-\ngung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den An-\namt verlangen, dass ihm\ngaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registeraus-\ndruck ausgestellt werden.                                     1. die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der\nletzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebe-\n§ 36                                    nenfalls ein Nachweis über die Auflösung,\nFortführung des Geburtenregisters                   2. die Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebens-\n(1) Die Änderung des Familiennamens eines Kindes               partnerschaft bestand,\nist nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn           3. ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,\nsie den Geburtsnamen betrifft.                                4. eine ärztliche Bescheinigung über den Tod\n(2) Bei einer Namensänderung der Eltern und des\ndes Verstorbenen vorgelegt wird. Das Standesamt kann\nKindes ist die Namensänderung der Eltern auch dann\ndie Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies\nals Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu\nzum Nachweis von Angaben erforderlich ist.\neiner übereinstimmenden Namensführung von Eltern\nund Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Ar-\n§ 39\ntikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\nsetzbuche oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes                              Weitere Angaben zum\nerfolgt ist.                                                               Familienstand des Verstorbenen\n(3) Die Angabe der rechtlichen Zugehörigkeit des              (1) War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes\nKindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körper-            verheiratet, so sind die Vornamen und der Familien-\nschaft des öffentlichen Rechts ist, wird auf Wunsch           name des Ehegatten einzutragen; bei einem verwitwe-\ndes Personensorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr          ten Verstorbenen sind die Angaben des letzten Ehegat-\nnur auf Wunsch des Kindes selbst, eingetragen. Erhält         ten aufzunehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008               2271\n(2) War die letzte Ehe des Verstorbenen geschieden         ständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohn-\noder auf andere Weise aufgelöst, sind keine Angaben           sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nüber den früheren Ehegatten einzutragen.                         (2) Das Standesamt, das die Anzeige entgegen-\n(3) Führte der Verstorbene eine Lebenspartner-             nimmt, hat die Angaben nachzuprüfen und den Sach-\nschaft, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.              verhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzu-\nklären. Es kann von dem Anzeigenden und anderen\n§ 40                              Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Anga-\nBesonderheiten bei der Beurkundung                   ben an Eides statt verlangen.\n(3) Über die Anzeige ist vom Standesamt eine Nie-\n(1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen\nderschrift aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für\nnicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Ein-\nmündliche Erklärungen anderer Personen. Die Nieder-\ntrag als unbekannte männliche Person oder als unbe-\nschrift über die Anzeige und die mündlichen Erklärun-\nkannte weibliche Person zu bezeichnen. Wird der Per-\ngen anderer Personen übersendet das Standesamt\nsonenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung\ndem Sonderstandesamt in Bad Arolsen. Gleichzeitig\nermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.\nteilt es dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen das Er-\n(2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung              gebnis der sonstigen Ermittlungen mit.\ndes Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Anga-\n(4) Ist der Sterbefall im Inland mehrfach beurkundet\nben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.\nworden, bleibt die erste Beurkundung auch dann be-\n(3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzu-        stehen, wenn sie nicht vom Sonderstandesamt in Bad\nstellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des          Arolsen vorgenommen wurde. Das Sonderstandesamt\nTodes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod             in Bad Arolsen macht den zu Unrecht bestehenden Ein-\neingetreten ist.                                              trag durch eine entsprechende Folgebeurkundung ge-\ngenstandslos.\n§ 41\nSammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen                                            § 44\nIn die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklä-                          Sterbefälle von Angehörigen\nrungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind               der ehemaligen deutschen Wehrmacht\nnur Ausfertigungen von rechtskräftigen gerichtlichen             (1) Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen\nEntscheidungen aufzunehmen. Aus der Sammlung er-              deutschen Wehrmacht oder diesen in personenstands-\nteilt das Standesamt I in Berlin den nach den §§ 62           rechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen aus An-\nbis 66 des Gesetzes Berechtigten auf Antrag nur be-           lass des Zweiten Weltkrieges sind von dem Standes-\nglaubigte Abschriften der Ausfertigung der gericht-           amt zu beurkunden, in dessen Bezirk der Verstorbene\nlichen Entscheidung; die Glaubhaftmachung eines be-           seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nrechtigten Interesses ist ausreichend. Wurde eine in der      hatte; dies gilt für Sterbefälle im Inland und im Ausland.\nSammlung enthaltene gerichtliche Entscheidung geän-           Liegt der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt\ndert oder aufgehoben, ist auch eine Ausfertigung des          des Verstorbenen nicht im Inland, so beurkundet das\nÄnderungs- oder Aufhebungsbeschlusses als beglau-             Standesamt I in Berlin den Sterbefall; Gleiches gilt,\nbigte Abschrift beizufügen.                                   wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt\nnicht bekannt ist.\nKapitel 7                               (2) Die Anzeige der Sterbefälle obliegt der Deut-\nBesondere                             schen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächs-\nBeurkundungs- und Registervorschriften                  ten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deut-\nschen Wehrmacht — Deutsche Dienststelle (WASt) —,\n§ 42                              Berlin. Geht der Deutschen Dienststelle (WASt) gleich-\nzeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener zu, reicht\nTestamentsverzeichnis                        die Weitergabe dieser Daten als Anzeige aus. In diesem\n(1) Das Testamentsverzeichnis ist nicht Bestandteil        Fall erfolgt eine Beurkundung nur dann, wenn der Ehe-\ndes Geburtenregisters.                                        gatte des Verstorbenen, ein Vorfahre oder ein Abkömm-\n(2) Stellt das Standesamt bei der Eintragung eines         ling des Verstorbenen dies beantragt; antragsberechtigt\nHinweises im Geburtenregister über den Tod, die               ist auch jede andere Person, die ein berechtigtes Inte-\nTodeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der         resse an der Beurkundung geltend macht.\nTodeszeit fest, dass eine Verwahrungsnachricht vor-              (3) Ist der Sterbefall im Inland eingetreten, kann die\nliegt, hat es dem Absender der Verwahrungsnachricht           Anzeige auch von jeder Person erstattet werden, die\nunverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Erblasser      bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall\nverstorben ist; § 63 gilt entsprechend.                       aus eigenem Wissen unterrichtet ist; in diesem Fall ist\nder Sterbefall bei dem Standesamt anzuzeigen, in des-\n§ 43                              sen Bezirk der Tod eingetreten ist. Das Standesamt des\nSterbefälle in                         Sterbeortes hat den Sterbefall zu beurkunden.\nehemaligen deutschen Konzentrationslagern\n§ 45\n(1) Zur Entgegennahme der Anzeige für die Beurkun-\ndung des Sterbefalls eines Häftlings der ehemaligen                            Angleichung von Namen\ndeutschen Konzentrationslager ist außer dem Sonder-              (1) Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 des\nstandesamt in Bad Arolsen auch das Standesamt zu-             Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche","2272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nkann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach                                    Kapitel 9\nausländischem Recht erworben haben und deren Name\nPersonenstandsurkunden, Benutzung\nnach Statutenwechsel oder Rechtswahl fortan deut-\nschem Recht unterliegt. Gleiches gilt für die Bestim-               der Personenstandsregister, Mitteilungen\nmung des Namens eines Kindes nach deutschem\nRecht, wenn dieser aus einem nach ausländischem                                    Abschnitt 1\nRecht erworbenen Namen eines Elternteils abgeleitet                      Personenstandsurkunden\nwerden soll.\n§ 48\n(2) Bei der Namensbestimmung nach Artikel 47 des\nPersonenstandsurkunden\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nsind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Na-                (1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des\nmensrechts zu beachten. Insbesondere soll der zum             Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden\nFamiliennamen bestimmte Namensteil grundsätzlich              die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9\nnur aus einem Namen bestehen und sich als solcher             im Format DIN A4 zu verwenden. Die Formulare sind\nvon dem gewählten Vornamen unterscheiden.                     dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kön-\nnen programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies\nim Einzelfall notwendig ist. Die Formulare nach den\n§ 46                               Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem\nVermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit\nBescheinigung über                          dem Registerinhalt zu versehen. Die Formulare nach\nErklärungen zur Namensführung                     den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem\nkleineren Format hergestellt werden; dabei kann die\nDas Standesamt, das                                        Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.\n1. eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur              (2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde\nNamensführung auf Grund familienrechtlicher Vor-          verlangt, Angaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5 des\nschriften entgegengenommen hat,                           Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkunden-\nformular auch das entsprechende Angabenfeld.\n2. eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenen-              (3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die\ngesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungs-           Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. Der Hinweis\ngesetzes oder Artikel 47 des Einführungsgesetzes          auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen             Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzu-\nhat oder                                                  nehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtsein-\ntrag bezieht, dies verlangt.\n3. ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine\n(4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den\nNamensänderung nach Nummer 1 oder Nummer 2\nQualitätsanforderungen nach DIN 19307 – ASM 80 ent-\nergibt,\nsprechen. Schreibmittel müssen eine ständige Lesbar-\nkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fäl-\nerteilt der Person, deren Name geändert worden ist,\nschungsversuche gewährleisten. Für die Herstellung\nhierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.\nder Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eig-\nnung für den Notariatsbereich besitzen.\nKapitel 8\n§ 49\nBerichtigungen                               Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch\nZum Nachweis der Geburt eines Kindes, dessen Ge-\n§ 47                               burt nicht in einem deutschen Personenstandsregister\nbeurkundet ist, kann auf Antrag der Eltern oder des Kin-\nBerichtigungen                           des aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familien-\nbuch der Eltern eine beglaubigte Abschrift erteilt wer-\n(1) Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung          den, wenn die §§ 63 und 64 des Gesetzes dies nicht\ndes Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag            ausschließen.\nberichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personen-\nstandsregistern eine Berichtigung vorgenommen wer-                                      § 50\nden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Stan-                            Mehrsprachiger Auszug\ndesamt die Berichtigung mit.                                             aus dem Personenstandsregister\n(2) Hat das Standesamt von Amts wegen auf Grund               (1) Für die Ausstellung eines mehrsprachigen Auszu-\neines Registereintrags eine Mitteilung an eine Behörde,       ges aus einem Personenstandsregister nach dem Über-\nein Gericht oder eine sonstige öffentliche Stelle ge-         einkommen vom 8. September 1976 über die Ausstel-\nmacht und wird dieser Eintrag berichtigt, ist dem Emp-        lung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstands-\nfänger die Berichtigung mitzuteilen.                          büchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A,\nB und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Ab-\n(3) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung eines         sätze 2 bis 7 zu verwenden.\nbeglaubigten Registerausdrucks oder durch Daten-                 (2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unver-\nübermittlung nach § 63.                                       änderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008             2273\ndas Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie                einkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme\nin französischer und englischer Sprache anzugeben.                der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen,\nDie Bedeutung der Zeichen ist am Schluss der Vorder-          3. die Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5\nseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wieder-              und 9 des Übereinkommens in deutscher Sprache.\nzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens\nfestgelegt sind.                                                 (4) Führt einer der Eheschließenden einen Ehenamen\noder einen Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in\n(3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzuge-         Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen,\nben                                                           gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten\n1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in             oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf\nArtikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten          den Geburtsnamen.\nSprachen,                                                    (5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die\n2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts der         Nummer eines ausländischen Familienregisters einzu-\nAuszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkom-        tragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen\nmens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf           sind.\nder Vorderseite angegebenen Sprachen,\n3. eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4,                                    § 52\n5 und 7 des Übereinkommens in deutscher Sprache.                  Internationales Stammbuch der Familie\n(4) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Perso-               In ein internationales Stammbuch der Familie, das in\nnenstandsregister sind Personen, die einen Ehenamen           einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom\noder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, mit die-         12. September 1974 zur Schaffung eines internationa-\nsem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifü-            len Stammbuchs der Familie ausgestellt worden ist,\ngung eines vorangestellten oder angefügten Begleit-           können Angaben eingetragen werden über die Geburt\nnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.                gemeinsamer Kinder der Ehegatten sowie über den Tod\n(5) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Ge-               der Ehegatten und ihrer Kinder.\nburtseintrag (Formblatt A) ist Feld 10 durch einen Strich\nzu sperren.                                                                        Abschnitt 2\n(6) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Heirats-                                Benutzung\neintrag (Formblatt B) sind in Feld 10 bei bestehender                   der Personenstandsregister\nEhe die zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung von\nden Ehegatten geführten Namen einzutragen. Die An-                                       § 53\ngaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der                       Benutzung durch Personen\nEhe sind in Feld 11 einzutragen.\n(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus\n(7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbe-           einem Personenstandsregister an Berechtigte nach\neintrag (Formblatt C) sind die Felder 7, 12 und 13 durch      § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.\neinen Strich zu sperren. Vor- und Familiennamen des\nfrüheren Ehegatten oder Lebenspartners sind nur dann             (2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die\neinzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterbe-            Benutzung der Personenstandsregister durch Ge-\nregister ergeben.                                             schwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.\n§ 51                                                           § 54\nMehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis                                          Benutzung\ndurch ausländische diplomatische\n(1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses,                   und konsularische Vertretungen\ndessen ein Deutscher für die Eheschließung im Ausland\nbedarf, ist das Formblatt des Übereinkommens vom                 Die Benutzung durch ausländische diplomatische\n5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähig-          oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65\nkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe          Abs. 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Stan-\nder Absätze 2 bis 5 zu verwenden.                             desamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden\nPerson um einen Ausländer handelt,\n(2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unver-\nänderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der          1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a Abs. 1 des\nfür das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher so-              Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flüchtlingsei-\nwie in französischer und englischer Sprache anzuge-               genschaft nach § 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgeset-\nben. Die Bedeutung der Zeichen am Schluss der Vor-                zes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsver-\nderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Ar-            bot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufent-\ntikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.                haltsgesetzes festgestellt wurde oder der um Asyl,\nFlüchtlingsanerkennung oder die Feststellung eines\n(3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzuge-              Abschiebungsverbots nachgesucht hat und über\nben                                                               dessen Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschie-\n1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in                 den worden ist, oder\nArtikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten          2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den\nSprachen,                                                     §§ 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder\n2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts                 einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des\ndes Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 des Über-           Aufenthaltsgesetzes ist.","2274          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nDie Versagungsgründe nach § 65 Abs. 3 Satz 2 des                     deren Geburt nicht in einem Personenstandsre-\nGesetzes bleiben unberührt.                                          gister im Inland beurkundet ist,\n4. dem Standesamt I in Berlin:\n§ 55\na) Entscheidungen über die Todeserklärung oder die\nBenutzung für wissenschaftliche Zwecke                        Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung,\n(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern                 Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidun-\nfür bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben                   gen,\nbeantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen                  b) Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3,\nauf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorha-                 wenn der Personenstandsfall, auf den sich die\nben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange                  Mitteilung bezieht, nicht in einem Personen-\ngegen die Benutzung geltend zu machen.                               standsregister im Inland beurkundet ist.\n(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur In-             (2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende\nteressenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer             Entscheidungen mit:\nschutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für er-\n1. dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:\nforderlich hält.\na) die Änderung oder Feststellung des Familien-\nAbschnitt 3                                    namens oder der Vornamen eines Kindes,\nMitteilungen                                 b) die Änderung oder Feststellung des Familien-\nnamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn\n§ 56                                     sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind\nerstreckt,\nMitteilungen an das Standesamt\n2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:\n(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Ent-\nscheidungen mit:                                                  a) die Änderung oder Feststellung des Ehenamens\nder Ehegatten,\n1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein\nKind führt:                                                   b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Fa-\nmiliennamens eines Ehegatten, dessen Geburt\na) Beurkundungen von Erklärungen über die Aner-\nnicht im Inland beurkundet ist,\nkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft\nund über die vormundschaftsgerichtliche Geneh-         3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschafts-\nmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder                  register führt:\ndes Widerrufs solcher Erklärungen,                         a) die Änderung oder Feststellung des Lebenspart-\nb) Entscheidungen, durch die das Bestehen oder                   nerschaftsnamens der Lebenspartner,\nNichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhält-            b) die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Fa-\nnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintra-           miliennamens eines Lebenspartners, dessen Ge-\ngung in einem Personenstandsregister erforder-                burt nicht im Inland beurkundet ist.\nlich machen,                                              (3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt folgende\nc) Entscheidungen über die Annahme als Kind oder          Beurkundungen mit:\ndie Aufhebung eines Annahmeverhältnisses so-           1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die\nwie eine dem Vormundschaftsgericht bekannt ge-             Lebenspartner führt:\nwordene Annahme als Kind im Ausland,\na) die Begründung der Lebenspartnerschaft,\nd) Entscheidungen, durch die auf Grund des Trans-\nsexuellengesetzes                                          b) die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch\ngerichtliche Entscheidung,\naa) die Vornamen einer Person geändert oder\nsolche Entscheidungen aufgehoben werden,              c) die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch\nTod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststel-\nbb) festgestellt wird, dass eine Person als dem               lung der Todeszeit, wenn der Sterbefall nicht im\nanderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,              Inland beurkundet wurde,\n2. dem Standesamt, das das Eheregister führt:                 2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines hin-\na) Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden               terbliebenen Lebenspartners führt, die Auflösung der\noder aufgehoben wird,                                      Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung\nb) Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen                oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit,\nder Ehe festgestellt wird,                             3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein\nc) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1,              Kind der Lebenspartner führt:\ndurch die sich der Name einer Person ändert,               a) die Namensänderung der Lebenspartner, wenn\nderen Geburt nicht in einem Personenstandsre-                 diese sich auf den Kindesnamen erstreckt,\ngister im Inland beurkundet ist,                           b) die Erteilung des Lebenspartnerschaftsnamens\n3. dem Standesamt, das das Lebenspartnerschafts-                     für ein unverheiratetes Kind eines Lebenspart-\nregister führt:                                                  ners.\na) Entscheidungen, durch die die Lebenspartner-              (4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen\nschaft aufgehoben wird,                                mit:\nb) Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1,          1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein\ndurch die sich der Name einer Person ändert,               Kind führt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008             2275\na) Erklärungen über die Anerkennung der Vater-                zieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrecht-\nschaft oder den Widerruf der Anerkennung und               lichen Ereignisses,\ndie für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zu-        3. die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mit-\nstimmungserklärungen,                                      teilung ist,\nb) Erklärungen über die Anerkennung der Mutter-\n4. das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Er-\nschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforder-\nklärung.\nlichen Zustimmungserklärungen,\n2. dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkun-             (9) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf\nGrund anderer Rechtsvorschriften und internationaler\ndung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen\nVereinbarungen bleiben unberührt.\nGeburt nicht in einem Personenstandsregister im In-\nland beurkundet ist.\n§ 57\n(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Be-\nglaubigungen mit:                                              Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister\n1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein                 (1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat\nKind führt:                                               dies mitzuteilen:\na) Erklärungen über die Anerkennung der Vater-            1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die\nschaft oder den Widerruf der Anerkennung und               Eltern des Kindes führt,\ndie für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zu-        2. dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Aus-\nstimmungserklärungen,                                      land geboren worden ist,\nb) Erklärungen über die Anerkennung der Mutter-\n3. der Meldebehörde,\nschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforder-\nlichen Zustimmungserklärungen,                         4. dem Vormundschaftsgericht, wenn das Kind nach\ndem Tod seines Vaters geboren ist oder es sich um\nc) Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und\nein Findelkind oder um einen Minderjährigen han-\ndie für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Ein-\ndelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist,\nwilligungserklärungen,\nd) Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsge-         5. dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht\nsetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und nach               miteinander verheiratet sind,\n§ 94 des Bundesvertriebenengesetzes,                   6. dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgebe-\n2. dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten                rechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den\nführt, Erklärungen über die Namensführung in der              Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Mo-\nEhe oder nach Auflösung der Ehe,                              nats nach dessen Geburt bestimmt haben.\n3. dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftsein-               (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung\ntrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die        über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung\nNamensführung in der Lebenspartnerschaft oder             der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:\nnach Auflösung derselben,                                 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den\n4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personen-                  Vater führt,\nstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Num-         2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den\nmer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b                    bisher als Vater eingetragenen Mann führt, wenn er\nbezieht, nicht in einem Personenstandsregister im             nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist,\nInland beurkundet ist,\n3. der Meldebehörde,\n5. dem Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt des Erklärenden, wenn der Personen-            4. dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehen-\nstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Num-             der Ehe der Mutter geboren wurde.\nmer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Num-                (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung\nmer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Per-          über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbe-\nsonenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat         stehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:\nder Erklärende keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\n1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den\nAufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Stan-\nbisher als Vater eingetragenen Mann führt,\ndesamt I in Berlin zu richten.\n(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der           2. der Meldebehörde,\ndeutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.                  3. dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehen-\n(7) Die nach Landesrecht zuständige Kirchenaus-                der Ehe der Mutter geboren wurde.\ntrittsbehörde teilt den Austritt einer Person aus einer           (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung\nReligionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffent-            über die Änderung oder Angleichung des Namens des\nlichen Rechts ist, dem Standesamt mit, das das Gebur-          Kindes oder die Änderung der Angabe des Geschlechts\ntenregister für diese Person führt.                            einträgt, hat dies mitzuteilen:\n(8) Die Mitteilung soll enthalten:                         1. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner-\n1. die Registrierungsdaten des Personenstandsein-                  schaftseintrag für das Kind führt,\ntrags, auf den sich die Mitteilung bezieht,               2. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder\n2. den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vor-                die Eheschließung oder die Begründung einer Le-\nnamen der Personen, auf die sich die Mitteilung be-           benspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,","2276          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\n3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Ab-           19. Anschriften des Kindes und der Eltern.\nkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburts-\nname des Abkömmlings geändert hat,                                                      § 58\n4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von an-               Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister\nderer Stelle erfolgt ist.                                    (1) Das Standesamt, das die Eheschließung beur-\n(5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung              kundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Ehe-\nüber die Annahme als Kind oder deren Aufhebung ein-           schließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:\nträgt, hat dies mitzuteilen:                                  1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die\n1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die                Ehegatten führt,\nleiblichen Eltern des Kindes führt,                       2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein ge-\n2. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die                meinsames Kind der Ehegatten führt,\nAnnehmenden führt,                                        3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Aus-\n3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner-               land geschlossen worden ist,\nschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der          4. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner-\nName des Kindes geändert hat,                                 schaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartner-\n4. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Ab-               schaft für die Ehegatten führt,\nkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburts-        5. der Meldebehörde,\nname des Abkömmlings geändert hat,\n6. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Ehe-\n5. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder\nschließenden mit einem anteilsberechtigten minder-\ndie Eheschließung oder die Begründung einer Le-\njährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter\nbenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,\nGütergemeinschaft lebt.\n6. der Meldebehörde.\n(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung\n(6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den         über eine Namensänderung oder Namensangleichung\nAbsätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten fol-        eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzutei-\ngende Daten übermitteln:                                      len:\n1. Anlass der Beurkundung,                                  1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den\n2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,              oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensän-\nderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegat-\n3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,\nten erstreckt,\n4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,\n2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kin-\n5. Familienname und Vornamen des Kindes,                        des des oder der Ehegatten führt, wenn auch das\n6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des              Kind den geänderten Namen führt,\nKindes,                                                  3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Aus-\n7. Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland gebo-             land geschlossen worden ist,\nren worden ist,                                          4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von an-\n8. Geschlecht des Kindes,                                       derer Stelle erfolgt ist.\n9. Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach              (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung\n§ 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,             über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbeste-\n10. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der              hen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Ent-\nEltern des Kindes,                                       scheidung einträgt, hat dies mitzuteilen:\n11. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der           1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die\nEltern des Kindes,                                           Ehegatten führt,\n12. Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes,                2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein ge-\nmeinsames Kind der Ehegatten führt, wenn die Ent-\n13. Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nicht-\nscheidung Auswirkungen auf den Personenstand\nbestehen einer Vaterschaft,\ndes Kindes hat,\n14. Daten über die Annahme als Kind, insbesondere\n3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner-\na) Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen                  schaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartner-\nder Annehmenden,                                         schaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbeste-\nb) Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der           hen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entschei-\nAnnehmenden,                                             dung festgestellt wurde,\nc) Staatsangehörigkeit der Annehmenden,                  4. der Meldebehörde.\nd) Anschriften der Annehmenden,                             (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung\n15. Daten über eine Namensänderung des Kindes,                über den Tod, die Todeserklärung, die gerichtliche Fest-\nstellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhe-\n16. Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlings-          bung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mit-\ngeburt,                                                  zuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet\n17. Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des             worden ist:\nKindes,                                                  1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den\n18. Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind,                   verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008              2277\n2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den             3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspart-\nhinterbliebenen Ehegatten führt, wenn die Ehe durch           nerschaft im Ausland begründet worden ist,\ndie Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung         4. der Meldebehörde,\nder Todeszeit aufgelöst worden ist,\n5. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Le-\n3. der Meldebehörde,                                              benspartner mit einem Abkömmling in fortgesetzter\n4. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zustän-            Gütergemeinschaft lebt.\ndigen Finanzamt,                                             (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung\n5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für           über eine Namensänderung oder Namensangleichung\nTestamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Le-        eines Lebenspartners einträgt, hat dies mitzuteilen:\nbensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem      1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den\n1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-          Lebenspartner führt, wenn sich die Namensände-\ntrages genannten Gebiet geboren worden ist.                   rung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners er-\n(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mittei-              streckt,\nlungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Da-         2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein\nten übermitteln:                                                  Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die\n1. Anlass der Beurkundung,                                      Namensänderung auf den Geburtsnamen des\nKindes erstreckt,\n2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,\n3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspart-\n3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,               nerschaft im Ausland begründet worden ist,\n4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,             4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von an-\n5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der                 derer Stelle erfolgt ist.\nEhegatten,                                                  (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung\n6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der          über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt,\nEhegatten,                                               hat dies mitzuteilen:\n7. Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland           1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Le-\ngeboren worden ist,                                          benspartner führt,\n8. Tag und Ort der Eheschließung,                           2. der Meldebehörde.\n9. Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland            (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung\ngeschlossen worden ist,                                  über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod,\nTodeserklärung oder gerichtliche Feststellung der To-\n10. Staatsangehörigkeit der Ehegatten,                        deszeit einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbe-\n11. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und An-             fall nicht im Inland beurkundet worden ist:\nschrift der Kinder der Ehegatten,                        1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den\n12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der               verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner\nKinder der Ehegatten,                                        führt,\n13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten,             2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den\nhinterbliebenen Lebenspartner führt,\n14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines\nEheschließenden mit seinem Abkömmling,                   3. der Meldebehörde,\n15. Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung          4. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zustän-\nund Tod,                                                     digen Finanzamt,\n16. Daten über Todeserklärung und gerichtliche Fest-          5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für\nstellung der Todeszeit eines Ehegatten,                      Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Le-\nbensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem\n17. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Ehe-              1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\nschließung oder Begründung einer Lebenspartner-              trages genannten Gebiet geboren worden ist.\nschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung,\n(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den\n18. Anschriften der Ehegatten.                                Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten fol-\ngende Daten übermitteln:\n§ 59\n1. Anlass der Beurkundung,\nMitteilungen bei Beurkundung\n2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,\nim Lebenspartnerschaftsregister\n3. Registrierungsdaten des übermittelnden Standes-\n(1) Das Standesamt, das die Begründung der Le-\namts,\nbenspartnerschaft beurkundet, im Falle der Nummer 5\ndie Anmeldung der Begründung einer Lebenspartner-              4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,\nschaft entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:                    5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der\n1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die                 Lebenspartner,\nLebenspartner führt,                                       6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der\n2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner-                Lebenspartner,\nschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartner-         7. Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Aus-\nschaft für die Lebenspartner führt,                            land geboren wurde,","2278          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\n8. Tag und Ort der Begründung der Lebenspartner-                bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für\nschaft,                                                      die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft\n9. Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft,                führt,\nwenn diese im Ausland erfolgt ist,                       3. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für\n10. Staatsangehörigkeit der Lebenspartner,                        Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Le-\nbensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem\n11. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der\n1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\nKinder der Lebenspartner,\ntrages genannten Gebiet geboren worden ist,\n12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der\nKinder der Lebenspartner,                                4. dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot\nErklärten führt.\n13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner,\n(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den\n14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines\nAbsätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten fol-\nLebenspartners mit seinem Abkömmling,\ngende Daten übermitteln:\n15. Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft,\n1. Anlass der Beurkundung,\n16. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Ehe-\nschließung oder Begründung einer Lebenspartner-            2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,\nschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der             3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,\nLebenspartnerschaft,\n4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,\n17. Anschriften der Lebenspartner.\n5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen des\n§ 60                                  Verstorbenen,\nMitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister               6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des\nVerstorbenen,\n(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet,\nhat dies mitzuteilen:                                           7. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland\n1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den                  geboren worden ist,\nVerstorbenen führt,                                         8. Todestag oder Todeszeitraum,\n2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner-             9. Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im\nschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes beste-              Ausland eingetreten ist,\nhende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für die\nletzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft            10. Familienstand des Verstorbenen,\nführt,                                                    11. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,\n3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den             12. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen\nhinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner führt,            eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstor-\n4. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für                benen,\nTestamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Le-        13. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines\nbensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem           Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,\n1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet geboren worden ist,               14. Familienname, Vornamen und Anschrift            eines\nnahen Angehörigen des Verstorbenen,\n5. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene\nzuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich fest-  15. Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für\ngestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben         tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gericht-\nist,                                                           lich festgestellt worden ist,\n6. der Meldebehörde,                                          16. Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen\n7. dem Vormundschaftsgericht, wenn der Verstorbene                 Kindes des Verstorbenen,\nminderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähri-      17. Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des\nges Kind hinterlassen hat,                                     Verstorbenen,\n8. dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig           18. Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise\nund Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hin-            war,\nterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise ge-\nworden ist,                                               19. Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen\ndurch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,\n9. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zustän-\ndigen Finanzamt.                                          20. Anschrift des Verstorbenen.\n(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausferti-\ngung eines Beschlusses über Todeserklärung oder ge-                                       § 61\nrichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige                    Mitteilungen für statistische Zwecke\nSammlung auf, hat es dies mitzuteilen:\nDen Statistischen Landesämtern werden aus Anlass\n1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot         der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begrün-\nErklärten führt,                                          dung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die\n2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartner-           Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatis-\nschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung       tikgesetzes zu erheben sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008            2279\n§ 62                               Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden,\nBesonderheiten bei Mitteilungen                   wenn durch technische und organisatorische Maßnah-\nmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung\n(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach          von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften\nden §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standes-         anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden.\namt, das                                                      Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Si-\n1. für die Entgegennahme einer familienrechtlichen Er-        cherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.\nklärung zuständig ist, ohne das entsprechende Per-\nsonenstandsregister zu führen,                                                       § 64\n2. einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten                                Abrufverfahren\nPersonenstandsfall in ein deutsches Personen-                (1) Für Datenübermittlungen im automatisierten Ab-\nstandsregister einträgt.                                  rufverfahren nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes gilt § 63.\n(2) Ist zu einem Personenstandseintrag ein Sperrver-       Die eingesetzten Verfahren müssen sicherstellen, dass\nmerk eingetragen, hat das Standesamt Mitteilungen             nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten ab-\ngegenüber anderen Stellen, die ihm aus Anlass einer           gerufen werden können.\nstandesamtlichen Beurkundung obliegen, für die Zeit              (2) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenver-\nder Sperre auszusetzen, wenn der mit dem Sperrver-            arbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Ab-\nmerk verfolgte Zweck dies erfordert. Die Mitteilung ist       rufs werden alle Abrufe durch das registerführende\nnach Wegfall des Sperrvermerks nachzuholen.                   Standesamt protokolliert. Im Protokoll sind das regis-\n(3) Wird das Lebenspartnerschaftsregister bei einer        terführende Standesamt, die Registrierungsdaten nach\nanderen Behörde als dem Standesamt geführt, ist die           § 16 Abs. 2 Satz 1, die abrufende Person oder Stelle,\nMitteilung an diese Behörde zu senden.                        ein Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Ab-\n(4) Übermittelt werden dürfen nur die im Einzelfall        rufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durch-\nzur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfan-           führung des Abrufs verwendeten Daten zu speichern.\ngenden Stelle erforderlichen Daten. Neben den aufge-          Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen\nführten Daten darf das Standesamt weitere beurkun-            Abrufs trägt der Empfänger der Daten.\ndete oder im Zusammenhang mit der Beurkundung er-                (3) Die nach Absatz 2 gefertigten Protokolle werden\nhobene Daten mitteilen, soweit diese zur gesetzmäßi-          vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in\ngen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erfor-          dem der Abruf erfolgt ist.\nderlich sind. Mitteilungen an ausländische Behörden\nauf Grund internationaler Übereinkommen und Mittei-                                  Kapitel 10\nlungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften blei-\nben unberührt.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 63                                                          § 65\nDatenübermittlung                                         Übergangsbeurkundungen\n(1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwi-             (1) Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht\nschen den Standesämtern und zwischen Standesäm-               über eine Ausstattung zur elektronischen Personen-\ntern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen            standsregisterführung verfügen, beurkunden die Perso-\nöffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Ver-       nenstandsfälle auf Formularen nach den Mustern der\nmittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Ver-           Anlagen 2 bis 5 im Format DIN A4. Die Formulare sind\nschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhal-            dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kön-\nten.                                                          nen programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies\nim Einzelfall notwendig ist; § 48 Abs. 4 gilt entspre-\n(2) Die elektronische Übermittlung von Daten               chend. Für die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der\nzwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte        Maßgabe, dass die Formulare mit der zusätzlichen An-\nDatensätze. Hierfür sind das Datenaustauschfor-               gabe „Sicherungsregister“ zu versehen sind; die Über-\nmat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll              einstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregis-\nOSCI-Transport in der vom Bundesministerium des In-           ter ist vom Standesbeamten zu beglaubigen.\nnern im elektronischen Bundesanzeiger bekannt ge-\nmachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.              (2) Folgebeurkundungen und Hinweise können auf\nDie Datenübermittlung ist bis zum 31. Dezember 2013           der Rückseite des Formulars vorgenommen werden.\nauch in papiergebundener Form oder auf automatisiert          Folgebeurkundungen können auch am Rande des\nverarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei einem          Haupteintrags vorgenommen werden. Hinweise können\nStandesamt die Voraussetzungen für eine elektronische         auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden.\nDatenübermittlung noch nicht vorliegen.                          (3) Für die Übergangsbeurkundungen gelten die\n(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten        §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend.\nsoll die elektronische Datenübermittlung zwischen\nStandesämtern und anderen Behörden, Gerichten und                                        § 66\nsonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Da-                      Fortführung von Altregistern\ntensätze in standardisierten Datenaustauschformaten              (1) Eine Folgebeurkundung zu einem Personen-\nerfolgen.                                                     standseintrag in einem bis zum 31. Dezember 2008 an-\n(4) Innerhalb von Rechenzentren und in besonders           gelegten Personenstandsbuch oder Standesregister\ngesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die            (Altregister) ist am Rand des Eintrags vorzunehmen.","2280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nHinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen; eine        ursprünglichen Eintrag zu übernehmen. Bei der Nach-\nNacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich.          erfassung ist ein Protokoll zu erstellen, das das Erfas-\n(2) Folgebeurkundungen zu Personenstandseinträ-            sungsdatum und den Namen des Standesbeamten, der\ngen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3          die Nacherfassung durchführt, enthält.\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format                (3) Beurkundungen nach Absatz 1, die in elektroni-\nDIN A5 quer angelegt worden sind, werden auf der              sche Register übernommen wurden, sind mit einem\nRückseite des Eintrags aufgenommen. Hinweise zu               Vermerk über die Übernahme zu versehen; sie sind da-\ndiesen Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb         nach wie Sammelakten zu behandeln. Beurkundungen\nder Beurkundung eingetragen oder in die Folgebeur-            im Sinne des § 54 des Gesetzes sind nunmehr aus-\nkundung einbezogen.                                           schließlich die im elektronischen Personenstandsregis-\n(3) Reicht der in den amtlichen Vordrucken der Pa-         ter gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkun-\npierregister vorgesehene Raum für die Folgebeurkun-           dungen.\ndungen und Hinweise nicht aus, so erfolgt die Fortfüh-\nrung auf Allongen. Diese sind fest mit dem jeweiligen                                     § 70\nEintrag zu verbinden; die Verbindungsstelle ist mit dem                     Personenstandsurkunden aus\nSiegel des Standesamts zu sichern.                                  Altregistern und Übergangsbeurkundungen\n(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkun-\n§ 67                               den aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt\nFortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag            § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registeraus-\n(1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familien-     drucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden\nbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen                      beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge\nerteilt. Dies gilt auch für die als Heiratseinträge fortzu-\n1. in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todes-         führenden Familienbücher.\nerklärung oder die gerichtliche Feststellung der To-\ndeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die            (2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und\nAufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Fest-          Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausge-\nstellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Abs. 1          stellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Re-\nNr. 1 bis 3 des Gesetzes),                                gister übernommen worden sind.\n2. in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegat-                                      § 71\nten und jede sonstige Änderung des Personen-\nstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das                          Fortführung, Benutzung\nEheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen                und Aufbewahrung der Konsularregister\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes).                      (1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewah-\n(2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder       rung\ndie Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuwei-            1. der von den Konsularbeamten errichteten Heirats-\nsen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entspre-            einträge,\nchend.                                                        2. der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Ein-\n(3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Famili-          träge angelegten und als Heiratseinträge fortgeführ-\nenbuch wird kein Sicherungsregister geführt.                      ten Familienbücher,\n3. der auf Grund des Gesetzes betreffend die Ehe-\n§ 68                                   schließung und die Beurkundung des Personenstan-\nFortführung des Heiratseintrags                       des von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai\nEin Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur              1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bun-\ndann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzu-            des S. 599) angelegten Personenstandsregister\nführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der               (Konsularregister)\nVerbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden          gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verord-\nkann.                                                         nung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.\n(2) Für die Fortführung der Konsularregister und für\n§ 69                               die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus die-\nÜbernahme in                            sen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig.\nelektronische Personenstandsregister                 Dabei gelten folgende Besonderheiten:\n(1) Werden Übergangsbeurkundungen und Einträge             1. Die Konsularregister können vom Standesamt I in\nin Altregistern elektronisch nacherfasst, gelten die §§ 9,        Berlin in ein elektronisch geführtes Register über-\n15 bis 21 und 23 bis 26 entsprechend. Die einzutragen-            nommen werden. Für die Übernahme der Register-\nden Angaben sind wie Neubeurkundungen in Hauptein-                daten und die Führung und Fortführung des elektro-\ntrag, Folgebeurkundungen und Hinweise zu gliedern;                nischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für\nder jeweilige personenstandsrechtliche Verlauf muss               Altregister (§ 69) entsprechend. Die ersten Stücke\nnachvollziehbar sein. Daten, die im elektronischen Re-            der papiergeführten Konsularregister werden in die-\ngister nicht vorgesehen sind, bleiben unberücksichtigt;           sem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Ge-\neine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforder-             setzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten.\nlich.                                                         2. Soweit kein elektronisches Konsularregister ange-\n(2) In nacherfasste Einträge sind das Beurkundungs-            legt wird, stehen die ersten Stücke den Personen-\ndatum und der Name des Standesbeamten aus dem                     standsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008            2281\ngistern im Sinne des Gesetzes und dieser Verord-          Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintra-\nnung gleich. Ist von einem Konsularregister nur ein       gung in einem Personenstandsbuch, Standesregister\nStück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzu-        oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss;\nlegen.                                                    es führt hierüber ein Verzeichnis.\n3. Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in\nden §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebe-                                     § 73\nnen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung             Personenstandsbücher aus Grenzgebieten\noder Ergänzung vorzunehmen.\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinn-\n4. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden\ngemäß für die aus Anlass des deutsch-belgischen Ver-\nsind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Formulare zu         trages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262,\nbenutzen; dabei können diese Formulare den jewei-\n353) und auf Grund des deutsch-niederländischen Aus-\nligen Erfordernissen angepasst werden. In diese Ur-\ngleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II\nkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden,             S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher\ndie sich aus dem Eintrag ergeben. In den Ehe- und\nund beglaubigten Abschriften.\nSterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der\nEintrag den Tag der Geburt nicht enthält.                    (2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21\nund 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht\n(3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu\nenthalten sind, ist eine Berichtigung oder Ergänzung\nden in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einträgen und\nnicht vorzunehmen.\nRegistern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersen-\nden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilun-\ngen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.                                      § 74\nPersonenstandsbücher des\n§ 72                                       ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)\nBesondere Aufgaben                             Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß\ndes Standesamts I in Berlin                    für die nach der Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Ab-\n(1) Personenstandsbücher und Standesregister aus           schnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Drei-\nGebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter               fachbuchstabe aaa und bbb des Einigungsvertrages an\nnicht mehr tätig ist, werden von dem Standesamt I in          den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin ab-\nBerlin geführt.                                               gegebenen Personenstandsbücher.\n(2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Per-\nsonenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Ab-                                       § 75\nsatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausge-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nstellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in\neinem Personenstandsbuch oder Standesregister                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\ngleich.                                                       Gleichzeitig treten außer Kraft:\n(3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen,            1. die Verordnung zur Ausführung des Personen-\ndie einem Standesamt in dem in Absatz 1 bezeichneten              standsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nGebiet zu übermitteln wären, sind dem Standesamt I in             chung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt\nBerlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt,                geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom\nwenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinwei-              19. August 2007 (BGBl. I S. 1970),\nsen dienen würden.                                            2. die Personenstandsverordnung der Wehrmacht in\n(4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkun-              der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf                 mer 211-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. November 2008\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","2282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAnlage 1\n(zu § 11)\nDatenfelder in den Personenstandsregistern\nNr.                            Datenfelder                                     Anmerkungen/Beispiel                       Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis   Suchfeld\nAllgemeine Registerangaben\nfür alle Register\n0001      Name des Standesamts                                                                                 X                                           X\n0010      Standesamtsnummer                                          z. B. 06412001 für das Standesamt\nFrankfurt/Main                            X                                           X\n0011      Art des Registers                                          G = Geburtenregister\nE = Eheregister\nL = Lebenspartnerschaftsregister          X                                           X\nS = Sterberegister\n0012      Eintragsnummer                                             z. B. „334“ für die 334. Beurkundung\neiner Geburt eines Jahres                 X                                           X\n0013      Jahr des Eintrags                                                                                    X                                           X\n0014      Nummer der Folgebeurkundung                                z. B „3“ für die 3. Folgebeurkundung\nzu einem Haupteintrag                                      X\n0020      Anlass der Beurkundung                                     z. B. Adoption, Namensänderung,\nVaterschaftsanerkennung, Wieder-\nannahme des Geburtsnamens,                                 X\nBerichtigung\n0030      Anlass eines Hinweises                                     z. B. Eheschließung des Kindes,\nLebenspartnerschaft des Kindes,\nKind des Kindes, Tod des Kindes,                                            X\nWiederverheiratung, Ehe des Ver-\nstorbenen\n0040      Datum der Wirksamkeit                                      Wirksamkeit einer Folgebeurkundung                         X\n0048      Sperrvermerk*)\n0049      Datum Sperrvermerk*)                                       Datum des Fristablaufs eines Sperr-\nvermerks\n0050      Ort der Beurkundung                                                                                  X                X\n0051      Datum der Beurkundung                                                                                X                X\n0052      Name der Urkundsperson                                                                               X                X\n0053      Funktionsbezeichnung                                       Unterscheidung nach männlichen\noder weiblichen Standesbeamten            X                X\n*) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                         2283\nNr.                      Datenfelder                       Anmerkungen/Beispiel                          Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis    Suchfeld\nGeburtenregister\nAngaben zur Geburt\n1040   Tag der Geburt                                                                         X                X                           X\n1041   Stunde und Minute der Geburt                                                           X                X\n1050   Ort der Geburt                                                                         X                X                           X\n1051   Ortsteil                                                                               X                X\n1052   Straße, Nr.                                                                            X                X\n1057   Staat der Geburt                             Nur bei Geburt im Ausland                 X                X\n1090   Art der Geburt                               Nur bei Totgeburt                         X                X\nAngaben zum Kind\n1101   Familienname                                 Angabe des aktuellen Geburtsna-\nmens des Kindes                           X                X                           X\n1102   Ausländische Namensart                       Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens             X                X\n1105   Vornamen                                                                               X                X                           X\n1106   Ausländische Namensart                       Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                  X                X\n1119   Recht der Namensführung                      Verweis auf maßgebliches ausländi-\nsches Recht oder auf deutsches                                              X\nRecht bei Rechtswahl\n1120   Geschlechtszugehörigkeit                                                               X                X\n1130   Religionszugehörigkeit                                                                 X                X\n1180   Deutsche Staatsangehörigkeit                 Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG                                             X\n1199   Identität nicht nachgewiesen                 Nur bei nicht nachgewiesener Identi-\ntät der Eltern                            X\nMutter/Annehmende des Kindes\n1201   Familienname                                                                           X                X                           X\n1202   Ausländische Namensart                       Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens             X                X\n1203   Geburtsname                                                                            X                X                           X\n1204   Ausländische Namensart                       Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens              X                X\n1205   Vornamen                                                                               X                X                           X\n1206   Ausländische Namensart                       Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                  X                X\n1230   Religionszugehörigkeit                                                                 X                X\n1240   Tag der Geburt                                                                                                           X","2284     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nNr.                      Datenfelder                      Anmerkungen/Beispiel                          Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis   Suchfeld\n1250   Ort der Geburt                                                                                                          X\n1257   Staat der Geburt                            Nur bei Geburt im Ausland                                                   X\n1270   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                        X\n1271   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                             X\n1275   Registernummer                              z. B. G 399/2010                                                            X\n1280   Staatsangehörigkeit                                                                                                     X\n1299   Identität nicht nachgewiesen                Nur bei nicht nachgewiesener Identi-\ntät                                       X                X\nVater/Annehmender des Kindes\n1301   Familienname                                                                          X                X                          X\n1302   Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens             X                X\n1303   Geburtsname                                                                           X                X                          X\n1304   Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens              X                X\n1305   Vornamen                                                                              X                X                          X\n1306   Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                  X                X\n1330   Religionszugehörigkeit                                                                X                X\n1340   Tag der Geburt                                                                                                          X\n1350   Ort der Geburt                                                                                                          X\n1357   Staat der Geburt                            Nur bei Geburt im Ausland                                                   X\n1370   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                        X\n1371   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                             X\n1375   Registernummer                              z. B. G 1499/2009                                                           X\n1380   Staatsangehörigkeit                                                                                                     X\n1399   Identität nicht nachgewiesen                Nur bei nicht nachgewiesener Identi-\ntät                                       X                X\nEheschließung der Eltern\n1440   Tag der Eheschließung                                                                                                   X\n1450   Ort der Eheschließung                                                                                                   X\n1457   Staat der Eheschließung                     Nur bei Eheschließung im Ausland                                            X\n1470   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                        X\n1471   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                             X\n1475   Registernummer                              z. B. E 67/2009                                                             X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                       2285\nNr.                      Datenfelder                      Anmerkungen/Beispiel                        Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis    Suchfeld\nEhe des Kindes\n1540   Tag der Eheschließung                                                                                                 X\n1550   Ort der Eheschließung                                                                                                 X\n1557   Staat der Eheschließung                     Nur bei Eheschließung im Ausland                                          X\n1570   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                      X\n1571   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                           X\n1575   Registernummer                              z. B. E 288/2030                                                          X\n1590   Art der Eheauflösung                        z. B. Scheidung oder Tod                                                  X\n1591   Datum der Eheauflösung                      Wirksamkeitsdatum oder Todestag                                           X\n1592   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                      X\n1593   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                           X\n1595   Registernummer                                                                                                        X\nLebenspartnerschaft des Kindes\n1640   Tag der Begründung                                                                                                    X\n1650   Ort der Begründung                                                                                                    X\n1657   Staat der Begründung                        Nur bei Begründung im Ausland                                             X\n1670   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                      X\n1671   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                           X\n1675   Registernummer                              z. B. L 12/2009                                                           X\n1690   Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft   z. B. Aufhebung oder Tod                                                  X\n1691   Datum der Auflösung                         Wirksamkeitsdatum oder Todestag                                           X\n1692   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                      X\n1693   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                           X\n1695   Registernummer                                                                                                        X\nKind des Kindes\n1701   Familienname                                Angabe des aktuellen Geburtsna-\nmens des Kindes                                                           X\n1705   Vornamen                                                                                                              X\n1740   Tag der Geburt                                                                                                        X\n1750   Ort der Geburt                                                                                                        X\n1757   Staat der Geburt                            Nur bei Geburt im Ausland                                                 X\n1770   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                      X\n1771   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                           X\n1775   Registernummer                                                                                                        X","2286     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nNr.                      Datenfelder                      Anmerkungen/Beispiel                          Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis   Suchfeld\nTestamentsverzeichnis\n1890   Testamentsverzeichnisnummer                                                                                             X\nTod des Kindes\n1940   Todestag                                    Datum, das sich aus der Sterbeur-\nkunde oder dem Beschluss über die                                           X\nTodeserklärung ergibt.\n1942   Sterbezeitraum                              Zeitraum umfasst Datum des letzten\nTages lebend und Datum des Tages,\nan dem die Person mit Sicherheit tot                                        X\nwar.\n1950   Sterbeort                                                                                                               X\n1957   Sterbeort, Staat                            Nur bei Tod im Ausland                                                      X\n1970   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                        X\n1971   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                             X\n1975   Registernummer                                                                                                          X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                       2287\nNr.                      Datenfelder                      Anmerkungen/Beispiel                        Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis    Suchfeld\nEheregister\nAngaben zur Ehe\n2040   Tag der Eheschließung                                                               X                                            X\n2050   Ort der Eheschließung                                                               X                                            X\n2057   Staat der Eheschließung                     Nur bei Eheschließung im Ausland        X\n2078   Angaben zur Ehenamenswahl                   Ehename ist Familienname des Man-\nnes oder der Frau                                                         X\nAngaben zur Ehefrau\n2101   Familienname (vor Eheschließung)                                                    X                X                           X\n2102   Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens           X                X\n2103   Geburtsname (vor Eheschließung)                                                     X                X                           X\n2104   Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens            X                X\n2105   Vornamen                                                                            X                X                           X\n2106   Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                X                X\n2111   Familienname (nach Eheschließung)                                                   X                X                           X\n2112   Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens           X                X\n2113   Geburtsname (nach Eheschließung)            Nur bei Namensangleichung               X                X                           X\n2114   Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens            X                X\n2119   Recht der Namensführung                     Verweis auf Recht der Ehefrau                                             X\n2130   Religionszugehörigkeit                                                              X                X\n2140   Tag der Geburt                                                                      X                X                           X\n2150   Ort der Geburt                                                                      X                X\n2157   Staat der Geburt                            Nur bei Geburt im Ausland               X                X\n2170   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                      X\n2171   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                           X\n2175   Registernummer                                                                                                        X\n2180   Staatsangehörigkeit                                                                                                   X\nAngaben zum Ehemann\n2201   Familienname (vor Eheschließung)                                                    X                X                           X\n2202   Ausländische Namensart                      Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens           X                X\n2203   Geburtsname (vor Eheschließung)                                                     X                X                           X","2288     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nNr.                      Datenfelder                          Anmerkungen/Beispiel                          Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis   Suchfeld\n2204   Ausländische Namensart                          Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens              X                X\n2205   Vornamen                                                                                  X                X                          X\n2206   Ausländische Namensart                          Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                  X                X\n2211   Familienname (nach Eheschließung)                                                         X                X                          X\n2212   Ausländische Namensart                          Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens             X                X\n2213   Geburtsname (nach Eheschließung)                Nur bei Namensangleichung                 X                X                          X\n2214   Ausländische Namensart                          Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens              X                X\n2219   Recht der Namensführung                         Verweis auf Recht des Ehemannes                                             X\n2230   Religionszugehörigkeit                                                                    X                X\n2240   Tag der Geburt                                                                            X                X                          X\n2250   Ort der Geburt                                                                            X                X\n2257   Staat der Geburt                                Nur bei Geburt im Ausland                 X                X\n2270   Registerbehörde                                 Funktionsbezeichnung                                                        X\n2271   Behördenname                                    Ortsbezeichnung                                                             X\n2275   Registernummer                                                                                                              X\n2280   Staatsangehörigkeit                                                                                                         X\nAuflösung der Ehe durch Entscheidung\n2390   Art der Eheauflösung                            z. B. Scheidung oder Aufhebung                             X\n2391   Datum der Eheauflösung                          Wirksamkeitsdatum                                          X\n2392   Behörde                                         Funktionsbezeichnung                                                        X\n2393   Behördenname                                    Ortsbezeichnung                                                             X\n2395   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                                 X\nTod, Todeserklärung, Feststellung der\nTodeszeit der Ehefrau\n2440   Todestag                                                                                                   X\n2442   Sterbezeitraum                                  Zeitraum umfasst Datum des letzten\nTages lebend und Datum des Tages,\nan dem die Person mit Sicherheit tot                       X\nwar.\n2450   Sterbeort                                                                                                  X\n2457   Sterbeort, Staat                                Nur bei Tod im Ausland                                     X\n2460   Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der   Wirksamkeitsdatum\nTodeszeit                                                                                                  X\n2465   Aufhebung der Todeserklärung                    Wirksamkeitsdatum                                          X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                             2289\nNr.                      Datenfelder                          Anmerkungen/Beispiel                          Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis    Suchfeld\n2470   Registerbehörde/Gericht                         Funktionsbezeichnung                                                        X\n2471   Behördenname                                    Ortsbezeichnung                                                             X\n2475   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                                 X\nTod, Todeserklärung, Feststellung der\nTodeszeit des Ehemannes\n2540   Todestag                                                                                                   X\n2542   Sterbezeitraum                                  Zeitraum umfasst Datum des letzten\nTages lebend und Datum des Tages,\nan dem die Person mit Sicherheit tot                       X\nwar.\n2550   Sterbeort                                                                                                  X\n2557   Sterbeort, Staat                                Nur bei Tod im Ausland                                     X\n2560   Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der   Wirksamkeitsdatum\nTodeszeit                                                                                                  X\n2565   Aufhebung der Todeserklärung                    Wirksamkeitsdatum                                          X\n2570   Registerbehörde/Gericht                         Funktionsbezeichnung                                                        X\n2571   Behördenname                                    Ortsbezeichnung                                                             X\n2575   Registernummer/Aktenzeichen                                                                                                 X\nWiederverheiratung der Ehefrau\n2640   Tag der Eheschließung                                                                                                       X\n2650   Ort der Eheschließung                                                                                                       X\n2657   Staat der Eheschließung                         Nur bei Eheschließung im Ausland                                            X\n2670   Registerbehörde                                 Funktionsbezeichnung                                                        X\n2671   Behördenname                                    Ortsbezeichnung                                                             X\n2675   Registernummer                                                                                                              X\nWiederverheiratung des Ehemannes\n2740   Tag der Eheschließung                                                                                                       X\n2750   Ort der Eheschließung                                                                                                       X\n2757   Staat der Eheschließung                         Nur bei Eheschließung im Ausland                                            X\n2770   Registerbehörde                                 Funktionsbezeichnung                                                        X\n2771   Behördenname                                    Ortsbezeichnung                                                             X\n2775   Registernummer                                                                                                              X\nLebenspartnerschaft der Ehefrau\n2840   Tag der Begründung                                                                                                          X\n2850   Ort der Begründung                                                                                                          X","2290     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nNr.                     Datenfelder                       Anmerkungen/Beispiel                        Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis   Suchfeld\n2857   Staat der Begründung                        Nur bei Begründung im Ausland                                             X\n2870   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                      X\n2871   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                           X\n2875   Registernummer                                                                                                        X\nLebenspartnerschaft des Ehemannes\n2940   Tag der Begründung                                                                                                    X\n2950   Ort der Begründung                                                                                                    X\n2957   Staat der Begründung                        Nur bei Begründung im Ausland                                             X\n2970   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                      X\n2971   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                           X\n2975   Registernummer                                                                                                        X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                                      2291\nNr.                            Datenfelder                                     Anmerkungen/Beispiel                      Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis    Suchfeld\nLebenspartnerschaftsregister\nAngaben zur Lebenspartnerschaft\n3040      Tag der Begründung                                                                                  X                                            X\n3050      Ort der Begründung                                                                                  X                                            X\n3057      Staat der Begründung                                       Nur bei Begründung im Ausland            X\n3078      Angaben zur Wahl des Lebenspartnerschafts-                 Lebenspartnerschaftsname ist Fami-\nnamens                                                     lienname des 1. oder 2. Lebenspart-                                        X\nners\nAngaben zum 1. Lebenspartner\n3101      Familienname (vor Begründung)                                                                       X                X                           X\n3102      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens            X                X\n3103      Geburtsname (vor Begründung)                                                                        X                X                           X\n3104      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens             X                X\n3105      Vornamen                                                                                            X                X                           X\n3106      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                 X                X\n3111      Familienname (nach Begründung)                                                                      X                X                           X\n3112      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens            X                X\n3113      Geburtsname (nach Begründung)                              Nur bei Namensangleichung                X                X                           X\n3114      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens             X                X\n3119      Recht der Namensführung                                    Verweis auf Recht des 1. Lebens-\npartners                                                                   X\n3120      Geschlechtszugehörigkeit*)\n3130      Religionszugehörigkeit                                                                              X                X\n3140      Tag der Geburt                                                                                      X                X                           X\n3150      Ort der Geburt                                                                                      X                X\n3157      Staat der Geburt                                           Nur bei Geburt im Ausland                X                X\n3170      Registerbehörde                                            Funktionsbezeichnung                                                       X\n3171      Behördenname                                               Ortsbezeichnung                                                            X\n3175      Registernummer                                                                                                                        X\n3180      Staatsangehörigkeit                                                                                                                   X\n*) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden.","2292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nNr.                            Datenfelder                                     Anmerkungen/Beispiel                      Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis   Suchfeld\nAngaben zum 2. Lebenspartner\n3201      Familienname (vor Begründung)                                                                       X                X                          X\n3202      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens            X                X\n3203      Geburtsname (vor Begründung)                                                                        X                X                          X\n3204      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens             X                X\n3205      Vornamen                                                                                            X                X                          X\n3206      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                 X                X\n3211      Familienname (nach Begründung)                                                                      X                X                          X\n3212      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens            X                X\n3213      Geburtsname (nach Begründung)                              Nur bei Namensangleichung                X                X                          X\n3214      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens             X                X\n3219      Recht der Namensführung                                    Verweis auf Recht des 2. Lebens-\npartners                                                                   X\n3220      Geschlechtszugehörigkeit*)\n3230      Religionszugehörigkeit                                                                              X                X\n3240      Tag der Geburt                                                                                      X                X                          X\n3250      Ort der Geburt                                                                                      X                X\n3257      Staat der Geburt                                           Nur bei Geburt im Ausland                X                X\n3270      Registerbehörde                                            Funktionsbezeichnung                                                       X\n3271      Behördenname                                               Ortsbezeichnung                                                            X\n3275      Registernummer                                                                                                                        X\n3280      Staatsangehörigkeit                                                                                                                   X\nAuflösung der Lebenspartnerschaft\n3390      Art der Auflösung                                          z. B. Aufhebung                                           X\n3391      Datum der Auflösung                                        Wirksamkeitsdatum                                         X\n3392      Behörde                                                    Funktionsbezeichnung                                                       X\n3393      Behördenname                                               Ortsbezeichnung                                                            X\n3395      Registernummer/Aktenzeichen                                                                                                           X\nTod, Todeserklärung, Feststellung der\nTodeszeit 1. Lebenspartner\n3440      Todestag                                                                                                             X\n*) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                             2293\nNr.                      Datenfelder                          Anmerkungen/Beispiel                          Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis    Suchfeld\n3442   Sterbezeitraum                                  Zeitraum umfasst Datum des letzten\nTages lebend und Datum des Tages,\nan dem die Person mit Sicherheit tot                       X\nwar.\n3450   Sterbeort                                                                                                  X\n3457   Sterbeort, Staat                                Nur bei Tod im Ausland                                     X\n3460   Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der   Wirksamkeitsdatum\nTodeszeit                                                                                                  X\n3465   Aufhebung der Todeserklärung                    Wirksamkeitsdatum                                          X\n3470   Registerbehörde                                 Funktionsbezeichnung                                                        X\n3471   Behördenname                                    Ortsbezeichnung                                                             X\n3475   Registernummer                                                                                                              X\nTod, Todeserklärung, Feststellung der\nTodeszeit 2. Lebenspartner\n3540   Todestag                                                                                                   X\n3542   Sterbezeitraum                                  Zeitraum umfasst Datum des letzten\nTages lebend und Datum des Tages,\nan dem die Person mit Sicherheit tot                       X\nwar.\n3550   Sterbeort                                                                                                  X\n3557   Sterbeort, Staat                                Nur bei Tod im Ausland                                     X\n3560   Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der   Wirksamkeitsdatum\nTodeszeit                                                                                                  X\n3565   Aufhebung der Todeserklärung                    Wirksamkeitsdatum                                          X\n3570   Registerbehörde                                 Funktionsbezeichnung                                                        X\n3571   Behördenname                                    Ortsbezeichnung                                                             X\n3575   Registernummer                                                                                                              X\nNeue Ehe 1. Lebenspartner\n3640   Tag der Eheschließung                                                                                                       X\n3650   Ort der Eheschließung                                                                                                       X\n3657   Staat der Eheschließung                         Nur bei Eheschließung im Ausland                                            X\n3670   Registerbehörde                                 Funktionsbezeichnung                                                        X\n3671   Behördenname                                    Ortsbezeichnung                                                             X\n3675   Registernummer                                                                                                              X\nNeue Ehe 2. Lebenspartner\n3740   Tag der Eheschließung                                                                                                       X\n3750   Ort der Eheschließung                                                                                                       X","2294     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nNr.                     Datenfelder                       Anmerkungen/Beispiel                        Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis   Suchfeld\n3757   Staat der Eheschließung                     Nur bei Eheschließung im Ausland                                          X\n3770   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                      X\n3771   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                           X\n3775   Registernummer                                                                                                        X\nNeue Lebenspartnerschaft\n1. Lebenspartner\n3840   Tag der Begründung                                                                                                    X\n3850   Ort der Begründung                                                                                                    X\n3857   Staat der Begründung                        Nur bei Eheschließung im Ausland                                          X\n3870   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                      X\n3871   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                           X\n3875   Registernummer                                                                                                        X\nNeue Lebenspartnerschaft\n2. Lebenspartner\n3940   Tag der Begründung                                                                                                    X\n3950   Ort der Begründung                                                                                                    X\n3957   Staat der Begründung                        Nur bei Eheschließung im Ausland                                          X\n3970   Registerbehörde                             Funktionsbezeichnung                                                      X\n3971   Behördenname                                Ortsbezeichnung                                                           X\n3975   Registernummer                                                                                                        X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                                        2295\nNr.                            Datenfelder                                     Anmerkungen/Beispiel                        Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis    Suchfeld\nSterberegister\nAngaben zum Sterbefall\n4140      Todestag                                                   Datum, bei unbekanntem Todestag\nauch Auffindungstag                        X                X                           X\n4141      Todeszeit                                                  Uhrzeit                                    X                X\n4142      Sterbezeitraum (Datumsangaben)                             Zeitraum umfasst Datum des letzten\nTages lebend und Datum des Tages,\nan dem die Person mit Sicherheit tot       X                X                           X\nwar.\n4143      Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben)                            Zeitraum umfasst die Uhrzeit am\nletzten Tag lebend und Uhrzeit am\nTag, an dem die Person mit Sicherheit      X                X\ntot war.\n4150      Sterbeort                                                  Bei unbekanntem Sterbeort auch\nAuffindungsort                             X                X                           X\n4151      Sterbeort, Ortsteil                                                                                   X                X\n4152      Sterbeort, Straße                                                                                     X                X\n4153      Sterbeort, Hausnummer                                                                                 X                X\n4157      Sterbeort, Staat                                           Nur bei Sterbefall im Ausland              X                X\n4199      Tot aufgefunden                                                                                       X\nAngaben zum Verstorbenen\n4201      Familienname                                                                                          X                X                           X\n4202      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens              X                X\n4203      Geburtsname                                                                                           X                X                           X\n4204      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens               X                X\n4205      Vornamen                                                                                              X                X                           X\n4219      Ausländische Namensart                                     Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                   X                X\n4220      Geschlechtszugehörigkeit*)\n4230      Religionszugehörigkeit                                                                                X                X\n4240      Tag der Geburt                                                                                        X                X                           X\n4250      Ort der Geburt                                                                                        X                X\n4257      Staat der Geburt                                           Nur bei Geburt im Ausland                  X                X\n4270      Registerbehörde                                            Funktionsbezeichnung                                                         X\n4271      Behördenname                                               Ortsbezeichnung                                                              X\n4275      Registernummer                                                                                                                          X\n*) Bei diesen Datenfeldern handelt es sich um Funktionen, die nur bei Bedarf systemseitig verwaltet werden.","2296      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nNr.                         Datenfelder                    Anmerkungen/Beispiel                          Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis   Suchfeld\n4290   Anschrift, Straße                                                                      X                X\n4291   Anschrift, Hausnummer                                                                  X                X\n4293   Anschrift, Ort                                                                         X                X\n4294   Anschrift, Ortsteil                                                                    X                X\n4297   Anschrift, Staat                             Nur bei Wohnort im Ausland                X                X\n4299   Identität nicht nachgewiesen                 Nur bei nicht nachgewiesener Identi-\ntät                                       X                X\nFamilienstand des Verstorbenen\n4300   Familienstand                                                                          X                X\n4301   Familienname des Ehegatten oder Lebens-\npartners                                                                               X                X\n4302   Ausländische Namensart                       Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Familiennamens             X                X\n4303   Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspart-\nners                                                                                   X                X\n4304   Ausländische Namensart                       Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Geburtsnamens              X                X\n4305   Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners                                             X                X\n4306   Ausländische Namensart                       Bezeichnung einer ausländischen\nNamensform des Vornamens                  X                X\n4399   Identität nicht nachgewiesen                 Nur bei nicht nachgewiesener Identi-\ntät                                       X                X\nEhe des Verstorbenen\n4440   Tag der Eheschließung                                                                                                    X\n4450   Ort der Eheschließung                                                                                                    X\n4457   Staat der Eheschließung                      Nur bei Eheschließung im Ausland                                            X\n4470   Registerbehörde                              Funktionsbezeichnung                                                        X\n4471   Behördenname                                 Ortsbezeichnung                                                             X\n4475   Registernummer                                                                                                           X\n4477   Führungsort Heiratseintrag                   Bei Eheschließung bis zum\n31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.).                                              X\nLebenspartnerschaft des Verstorbenen\n4540   Tag der Begründung                                                                                                       X\n4550   Ort der Begründung                                                                                                       X\n4559   Staat der Begründung                         Nur bei Begründung im Ausland                                               X\n4570   Registerbehörde                              Funktionsbezeichnung                                                        X\n4571   Behördenname                                 Ortsbezeichnung                                                             X","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                       2297\nNr.                     Datenfelder                            Anmerkungen/Beispiel                   Verwendung\nHaupteintrag    Folgebeurkundung\nHinweis    Suchfeld\n4575   Registernummer                                                                                                        X\nTodeserklärung, Gerichtliche Feststellung\nder Todeszeit\n4660   Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung der   Wirksamkeitsdatum\nTodeszeit                                                                                                             X\n4662   Festgestellter Todestag                        Datum                                                                  X\n4663   Festgestellte Todeszeit                        Uhrzeit                                                                X\n4665   Aufhebung der Todeserklärung                   Wirksamkeitsdatum                                                      X\n4670   Behörde                                        Funktionsbezeichnung                                                   X\n4671   Behördenname                                   Ortsbezeichnung                                                        X\n4675   Registernummer                                                                                                        X","2298            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAnlage 2\n(zu den §§ 11, 19, 48, 65)\nEheregister\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer\nEhemann\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nReligion\nEhefrau\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nReligion\nEheschließung\nOrt und Tag\nName des Ehemannes nach Eheschließung\nFamilienname\nGeburtsname\nName der Ehefrau nach Eheschließung\nFamilienname\nGeburtsname\nOrt, Tag\nUrkundsperson\nHinweise1)\nGeburt des Ehemannes\nStandesamt, Registernummer\nGeburt der Ehefrau\nStandesamt, Registernummer\nNamensführung in der Ehe\nRecht Ehemann\nRecht Ehefrau\nEhename\nStaatsangehörigkeit\nEhemann\nEhefrau\n1\n) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                        2299\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer\nFolgebeurkundung\nNummer\nAnlass der Beurkundung\nBeurkundete Daten2)\nOrt, Tag\nUrkundsperson\nHinweis\nAnlass3)\nOrt, Tag\nStandesamt, Registernummer\n2\n) Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums\nder Wirksamkeit anzugeben.\n3\n) Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.","2300            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAnlage 3\n(zu den §§ 11, 19, 48, 65)\nLebenspartnerschaftsregister\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer\nLebenspartner 1\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nReligion\nLebenspartner 2\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nReligion\nBegründung der Lebenspartnerschaft\nOrt und Tag\nName des Lebenspartners 1 nach Begründung der Lebenspartnerschaft\nFamilienname\nGeburtsname\nName des Lebenspartners 2 nach Begründung der Lebenspartnerschaft\nFamilienname\nGeburtsname\nOrt, Tag\nUrkundsperson\nHinweise1)\nGeburt des Lebenspartners 1\nStandesamt, Registernummer\nGeburt des Lebenspartners 2\nStandesamt, Registernummer\nNamensführung in der Lebenspartnerschaft\nRecht Lebenspartner 1\nRecht Lebenspartner 2\nLebenspartnerschaftsname\nStaatsangehörigkeit\nLebenspartner 1\nLebenspartner 2\n1\n) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                        2301\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer\nFolgebeurkundung\nNummer\nAnlass der Beurkundung\nBeurkundete Daten2)\nOrt, Tag\nUrkundsperson\nHinweis\nAnlass3)\nOrt, Tag\nStandesamt, Registernummer\n2\n) Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums\nder Wirksamkeit anzugeben.\n3\n) Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.","2302            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAnlage 4\n(zu den §§ 11, 19, 48, 65)\nGeburtenregister\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer\nKind\nFamilienname\nVorname(n)\nGeschlecht\nGeburtstag und Uhrzeit\nGeburtsort\nReligion\nMutter\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nReligion\nVater\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nReligion\nOrt, Tag\nUrkundsperson\nHinweise1)\nEheschließung der Eltern des Kindes\nOrt, Tag\nStandesamt, Registernummer\nGeburt der Mutter des Kindes\nOrt, Tag\nStandesamt, Registernummer\nGeburt des Vaters des Kindes\nOrt, Tag\nStandesamt, Registernummer\nStaatsangehörigkeit\nKind\nMutter\nVater\nRecht der Namensführung des Kindes\n1\n) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                        2303\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer\nFolgebeurkundung\nNummer\nAnlass der Beurkundung\nBeurkundete Daten2)\nOrt, Tag\nUrkundsperson\nHinweis\nAnlass3)\nOrt, Tag\nStandesamt, Registernummer\n2\n) Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums\nder Wirksamkeit anzugeben.\n3\n) Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.","2304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAnlage 5\n(zu den §§ 11, 19, 48, 65)\nSterberegister\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer\nVerstorbene(r)\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtsdatum\nGeburtsort\nWohnsitz\nReligion\nTodestag und Uhrzeit\nSterbeort\nFamilienstand\nEhegatte\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nOrt, Tag\nUrkundsperson\nHinweise1)\nGeburt\nOrt, Tag\nStandesamt, Registernummer\nEheschließung\nOrt, Tag\nStandesamt, Registernummer\nFührungsort Heiratseintrag\n1\n) Es erscheinen nur die im Zusammenhang mit dem Haupteintrag einzutragenden Hinweise.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                                        2305\nStandesamt, Nummer\nRegisternummer\nFolgebeurkundung\nNummer\nAnlass der Beurkundung\nBeurkundete Daten2)\nOrt, Tag\nUrkundsperson\nHinweis\nAnlass3)\nOrt, Tag\nStandesamt, Registernummer\n2\n) Anstatt des Feldes „Beurkundete Daten“ sind die für den jeweiligen Beurkundungssachverhalt erforderlichen Datenfelder einschließlich des Datums\nder Wirksamkeit anzugeben.\n3\n) Der Leittext „Anlass“ ist durch die jeweilige Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen.","2306        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAnlage 6\n(zu den §§ 48, 70)\nEheurkunde\nStandesamt\nRegisternummer\nEheschließung\nOrt, Tag\nEhemann\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtstag\nGeburtsort\nReligion\nFamilienname nach\nEheschließung\nGeburtsname nach\nEheschließung\nEhefrau\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtstag\nGeburtsort\nReligion\nFamilienname nach\nEheschließung\nGeburtsname nach\nEheschließung\nWeitere Angaben aus dem Register\nOrt, Tag                                                                     Siegel\nUrkundsperson\n(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008        2307\nAnlage 7\n(zu den §§ 48, 70)\nLebenspartnerschaftsurkunde\nStandesamt\nRegisternummer\nBegründung der Lebenspartnerschaft\nOrt, Tag\nLebenspartner 1\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtstag\nGeburtsort\nReligion\nFamilienname nach\nBegründung der\nLebenspartnerschaft\nGeburtsname nach\nBegründung der\nLebenspartnerschaft\nLebenspartner 2\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nGeburtstag\nGeburtsort\nReligion\nFamilienname nach\nBegründung der\nLebenspartnerschaft\nGeburtsname nach\nBegründung der\nLebenspartnerschaft\nWeitere Angaben aus dem Register\nOrt, Tag                                                                         Siegel\nUrkundsperson\n(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)","2308        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAnlage 8\n(zu den §§ 48, 70)\nGeburtsurkunde\nStandesamt\nRegisternummer\nKind\nFamilienname\nVorname(n)\nGeschlecht\nGeburtstag\nGeburtsort\nReligion\nMutter\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nReligion\nVater\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nReligion\nWeitere Angaben aus dem Register\nOrt, Tag                                                                     Siegel\nUrkundsperson\n(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008        2309\nAnlage 9\n(zu den §§ 48, 70)\nSterbeurkunde\nStandesamt\nRegisternummer\nVerstobene(r)\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nZeitpunkt des Todes\nSterbeort\nLetzter Wohnsitz\nGeburtstag\nGeburtsort\nReligion\nFamilienstand\nEhegatte\nFamilienname\nGeburtsname\nVorname(n)\nWeitere Angaben aus dem Register\nOrt, Tag                                                                        Siegel\nUrkundsperson\n(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)","2310            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAnlage 10\n(zu § 29)\nNiederschrift über die Eheschließung\nStandesamt\nOrt, Tag\nVor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung\nHerr\nVorname(n)\nFamilienname\nGeburtsname\nStaatsangehörigkeit\nReligion\nwohnhaft in\nGeburtstag, Geburtsort\nStandesamt,\nRegisternummer\nausgewiesen durch\nund Frau\nVorname(n)\nFamilienname\nGeburtsname\nStaatsangehörigkeit\nReligion\nwohnhaft in\nGeburtstag, Geburtsort\nStandesamt,\nRegisternummer\nausgewiesen durch\nAls Zeugen waren anwesend:*)\nWeiterhin erschien als Dolmetscher für die …………… Sprache: *)\nEr wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt.\nEr erklärte – unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid –, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.*)\n*) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.\nDie Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008       2311\nDer Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen erge-\nben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeam-\nten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind.\nSodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander ein-\ngehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage.\nDer Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.\nZur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten folgende Erklärung ab:\nDadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Eheschließung:\nNamen des Ehemannes in der Ehe\nFamilienname\nVorname(n)\nGeburtsname\nNamen des Ehefrau in der Ehe\nFamilienname\nVorname(n)\nGeburtsname\nVorgelesen [in deutscher und ………… Sprache]*), genehmigt und unterschrieben\nSiegel\nUrkundsperson\n*) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.\nDie Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.","2312            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAnlage 11\n(zu § 30)\nNiederschrift über die Begründung einer Lebenspartnerschaft\nStandesamt\nOrt, Tag\nVor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartner-\nschaft\nHerr\nVorname(n)\nFamilienname\nGeburtsname\nStaatsangehörigkeit\nReligion\nwohnhaft in\nGeburtstag, Geburtsort\nStandesamt,\nRegisternummer\nausgewiesen durch\nund Herr\nVorname(n)\nFamilienname\nGeburtsname\nStaatsangehörigkeit\nReligion\nwohnhaft in\nGeburtstag, Geburtsort\nStandesamt,\nRegisternummer\nausgewiesen durch\nAls Zeugen waren anwesend:*)\nWeiterhin erschien als Dolmetscher für die …………… Sprache: *)\nEr wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt.\nEr erklärte – unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid –, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.*)\n*) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.\nDie Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008        2313\nDer Standesbeamte fragte die künftigen Lebenspartner, ob sich seit der Anmeldung zur Begründung einer Lebens-\npartnerschaft Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse zur Begründung einer Lebenspartner-\nschaft betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die künftigen Lebenspartner, dass keine entsprechen-\nden Änderungen eingetreten sind.\nSodann fragte der Standesbeamte die Erklärenden einzeln und nacheinander, ob sie miteinander eine Partnerschaft\nauf Lebenszeit eingehen wollen. Die Lebenspartner bejahten diese Frage.\nDer Standesbeamte sprach aus, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist.\nZur Namensführung in der Lebenspartnerschaft gaben die Lebenspartner folgende Erklärung ab:\nDadurch ergibt sich folgende Namensführung nach der Begründung der Lebenspartnerschaft:\nNamen des Lebenspartners 1 in der Lebenspartnerschaft\nFamilienname\nVorname(n)\nGeburtsname\nNamen des Lebenspartners 2 in der Lebenspartnerschaft\nFamilienname\nVorname(n)\nGeburtsname\nVorgelesen [in deutscher und ………… Sprache]*), genehmigt und unterschrieben.\nSiegel\nUrkundsperson\n*) Abschnitt/Klammerinhalt erscheint nur, wenn der Beurkundungssachverhalt es verlangt.\nDie Angaben sind entsprechend zu streichen oder zu ergänzen.","2314                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAnlage 12\n(zu § 34)\nStandesamt ........................................................................ Registernummer .............................\nAn die Ausländerbehörde .................................................\nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit\nIch habe nach § 34 PStV zu prüfen, ob das nachfolgend genannte Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche\nStaatsangehörigkeit erworben hat.\nKind\nFamilienname, Vornamen\nGeburtstag und -ort\nFamilienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort)\nMutter    Geburtstag und -ort                                                       Staatsangehörigkeit\nAufenthaltsstatus oder -titel\nFreizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, EWR-Staatsangehöriger oder deren Familienangehöriger\nNiederlassungserlaubnis                                                     Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG\nStaatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger                                Sonstiges                          unbekannt\nVorgelegte Unterlagen                                                       Angaben der Eltern oder des Anzeigenden\nFamilienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort)\nVater\nGeburtstag und -ort                                                         Staatsangehörigkeit\nAufenthaltsstatus oder -titel\nFreizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, EWR-Staatsangehöriger oder deren Familienangehöriger\nNiederlassungserlaubnis                                                     Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG\nEltern\nStaatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger                                Sonstiges                          unbekannt\nVorgelegte Unterlagen                                                       Angaben der Eltern oder des Anzeigenden\nIch bitte mitzuteilen, ob ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staats-\nangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis (Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz\nvom 21.6.1999, BGBl. 2001 II S. 810) besessen hat und seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nim Inland hatte.\nPLZ, Ort, Datum                                                                                     Der Standesbeamte\nAusländerbehörde .......................................................................................................\nUrschriftlich zurück an das Standesamt\n_____________________________________________________________________________________________________\nBestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes war/hatte ................................................................. die Mutter der Vater\n- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ............................................................................................................   ja   nein   ja   nein\n- als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis\nnach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz vom 21.6.1999 (BGBl. 2001 II S. 810) ........................                                          ja   nein   ja   nein\n- seit acht Jahren im Inland rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt .........................................................                         ja   nein   ja   nein\nkBemerkung: (Zusätzliche Angaben sind nur erforderlich, falls bei Vater oder Mutter nein angekreuzt wurde.)\nPLZ, Ort, Datum                                  Im Auftrag\nVermerk (§ 34 Abs. 3 PStV)\nErwerb\nNach meiner Prüfung hat das Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit\nerworben\nnicht erworben. Gründe:\nDer Hinweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG wurde\nGeb.Eintr\nam ...............................eingetragen.\nDatum                                                                                                                                   Der Standesbeamte"]}