{"id":"bgbl1-2008-54-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":54,"date":"2008-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/54#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_54.pdf#page=20","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren","law_date":"2008-11-26T00:00:00Z","page":2260,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber Meldungen über Marktordnungswaren\nVom 26. November 2008\nAuf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber Meldungen über Marktordnungswaren vom 26. November 2008 (BGBl. I\nS. 2258) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Meldungen über\nMarktordnungswaren in der ab dem 29. November 2008 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. Oktober 1995\n(BGBl. I S. 1490),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215),\n3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 197 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n4. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 160 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 201 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n6. den am 29. November 2008 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs ge-\nnannten Gesetzes.\nBonn, den 26. November 2008\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008              2261\nGesetz\nüber Meldungen über Marktordnungswaren\n§§ 1 bis 14                              (5) Die Verwendung von Einzelangaben zur Erfüllung\nder Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6 des Ernäh-\n(weggefallen)\nrungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 bis 4 des Ernäh-\nrungssicherstellungsgesetzes sowie für die Aufgaben\n§ 15                              der Länder nach § 8 des Ernährungsvorsorgegesetzes\nAufzeichnungs- und Meldepflichten                   und § 15 des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist\nzulässig.\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)                  (6) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet die\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-          Bundesanstalt die zusammengefassten Meldeergeb-\nmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständi-              nisse an das Bundesministerium weiter und übermittelt\ngen obersten Landesbehörden zum Zwecke der Markt-             auf Anforderung Einzelangaben an das Bundesmi-\nbeobachtung und Marktberichterstattung                        nisterium. Für die in Absatz 1 genannten Zwecke und\ndie Erfüllung der in Absatz 5 genannten Aufgaben über-\n1. Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- und          mittelt die Bundesanstalt auf Anforderung der zustän-\nVerarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe, deren        digen obersten Landesbehörde Einzelangaben der Be-\nTätigkeit sich auf die in Anhang I des Vertrages zur      triebe oder Betriebsteile, die in diesem Land liegen,\nGründung der Europäischen Gemeinschaft aufge-             nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die zuständigen\nführten Erzeugnisse sowie auf die Erzeugnisse er-         Stellen des jeweiligen Landes. Die Übermittlung der\nstreckt, für die der Rat oder die Kommission der Eu-      Einzelangaben kann im automatisierten Abrufverfahren\nropäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur           erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abruf-\nSicherung der Regelungen der gemeinsamen Markt-           verfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2,\norganisationen Vorschriften erlässt, zu verpflichten,     Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in-\nregelmäßig Aufzeichnungen über die erzeugten oder         soweit, als es sich bei den Einzelangaben nicht um\ngewonnenen, be- und verarbeiteten, vermittelten,          personenbezogene Daten handelt.\ngekauften und verkauften, ein- oder ausgeführten\noder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich                                        § 15a\ndieses Gesetzes verbrachten Mengen, über deren\nÜbermittlung von Einzelangaben\nVerwertung und Preise sowie über die Bestände die-\nfür die wissenschaftliche Forschung\nser Erzeugnisse zu machen und regelmäßig zu mel-\nden,                                                          (1) Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Einzel-\nangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen,\n2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sons-         die unabhängige wissenschaftliche Forschung betrei-\ntige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststel-    ben, übermitteln, soweit\nlungen bei den in Nummer 1 genannten Waren und\nErzeugnissen vornehmen, zu verpflichten, die Ergeb-       1. die Kenntnis dieser Einzelangaben für die Durchfüh-\nnisse der Notierungen oder Feststellungen zu mel-              rung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsvor-\nden.                                                           haben erforderlich ist,\n2. der Forschungszweck bei Verwendung anonymisier-\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können\nter Einzelangaben nicht erreicht werden kann und\nferner Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Mel-\ndungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen       3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorha-\nfür die Übermittlung bestimmt werden.                              ben das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an\ndem Ausschluss der Übermittlung überwiegt.\n(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nrung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung dieses          Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-           öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse\nnen Rechtsverordnungen zuständig. Das Bundesminis-            an dem Forschungsvorhaben besonders zu berück-\nterium kann die Bundesanstalt mit der Erfüllung von In-       sichtigen.\nformationspflichten für die in Absatz 1 genannten Zwe-            (2) Die Empfänger sind vor der Übermittlung zur Ge-\ncke gegenüber der Europäischen Gemeinschaft beauf-            heimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht Amtsträ-\ntragen. Die Bundesanstalt darf die Einzelangaben aus          ger oder für den öffentlichen Dienst besonders ver-\nden nach diesem Gesetz erstatteten Meldungen ver-             pflichtet sind. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsge-\nwenden, soweit dies hierfür erforderlich ist. Die Bun-        setzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das\ndesanstalt veröffentlicht zusammengefasste Ergebnis-          durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974\nse.                                                           (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entspre-\n(4) Einzelangaben dürfen vorbehaltlich der Absätze 5       chend.\nund 6 und des § 15a nicht bekannt gegeben werden.                 (3) Die Einzelangaben dürfen nur für das For-\nKeine Einzelangabe darf für steuerliche Zwecke ver-           schungsvorhaben verwendet werden, für das sie über-\nwendet werden.                                                mittelt worden sind. Die Verwendung für andere For-","2262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nschungsvorhaben derselben Forschungseinrichtung                rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\noder die Weitergabe an andere Forschungseinrichtun-            setzen würde.\ngen bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt; die Ab-\nsätze 1 und 2 gelten entsprechend.                                                          § 17\n(4) Die Einzelangaben sind gegen unbefugte Kennt-                           Ordnungswidrigkeiten\nnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungsein-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Nutzung der Ein-        fahrlässig\nzelangaben räumlich und organisatorisch getrennt von\nder Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Ge-             1. entgegen § 16 Abs. 1, 2\nschäftszwecke erfolgt, für die die Einzelangaben gleich-           a) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nfalls von Bedeutung sein können.                                      ständig erteilt,\n(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die            b) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht voll-\nEinzelangaben zu anonymisieren.                                       ständig vorlegt oder\n(6) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt       c) die Vornahme einer Prüfung oder das Betreten\n§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßga-                     von Grundstücken oder Räumen nicht duldet,\nbe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vor-\n2. die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die\nschriften über den Datenschutz auch dann kontrolliert,\nnach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverord-\nwenn der Empfänger die personenbezogenen Daten\nnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind,\nweder automatisiert verarbeitet noch in oder aus nicht-\ndadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher\nautomatisierten Dateien verwendet noch für eine auto-\noder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbe-\nmatisierte Verarbeitung oder für eine Verwendung in\nwahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen\nautomatisierten Dateien erhebt.\nVorschriften oder nach einer auf Grund des § 15\nAbs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt,\n§ 16\nnicht oder nicht ordentlich führt oder nicht aufbe-\nAllgemeine                                  wahrt oder\nPrüfungsrechte und Auskunftspflichten\n3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwi-\n(1) Die Bundesanstalt kann Auskünfte verlangen, so-            derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-\nweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Ge-           stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nsetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechts-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann\nbis zu fünftausend Euro geahndet werden.\nsie verlangen, dass ihr die geschäftlichen Unterlagen\nvorgelegt werden. Sie kann zu dem genannten Zweck                 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nauch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vorneh-            Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die\nmen. Zur Vornahme der Prüfungen kann die Bundesan-             Bundesanstalt.\nstalt, ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstücke,\nGeschäftsräume und Betriebsräume des Auskunfts-                                             § 18\npflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Be-                              Übergangsregelung\ntriebszeit betreten. Der Auskunftspflichtige hat die in\n(1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den Mel-\nden Sätzen 3 und 4 bezeichneten Maßnahmen zu\ndepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktordnungswa-\ndulden.\nren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I\n(2) Auskunftspflichtig ist, wer Erzeugnisse der Land-      S. 2286) unterliegen, ist für vor dem 1. Januar 2009\nund Ernährungswirtschaft herstellt, gewinnt, be- oder          endende Meldezeiträume dieses Gesetz in der bis\nverarbeitet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder         zum Ablauf des 28. November 2008 geltenden Fassung\naus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,             anzuwenden.\nbesitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar oder\n(2) Auf Meldungen für die übrigen Erzeugnisse ist für\nmittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Erzeugnis-\nsen teilnimmt oder teilgenommen hat, die einer Maß-            vor dem 1. Juli 2009 endende Meldezeiträume dieses\nnahme oder Regelung nach diesem Gesetz oder der                Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008\ngeltenden Fassung anzuwenden.\nzu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\nunterliegen.\n§ 19\n(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn                                       (Inkrafttreten)\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der                                        §§ 20 bis 31\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-                                  (weggefallen)"]}