{"id":"bgbl1-2008-54-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":54,"date":"2008-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/54#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_54.pdf#page=18","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren","law_date":"2008-11-26T00:00:00Z","page":2258,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["2258          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren\nVom 26. November 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   und übermittelt auf Anforderung Einzelangaben\nsen:                                                                 an das Bundesministerium. Für die in Absatz 1\ngenannten Zwecke und die Erfüllung der in\nArtikel 1                                   Absatz 5 genannten Aufgaben übermittelt die\nDas Gesetz über Meldungen über Marktordnungs-                     Bundesanstalt auf Anforderung der zuständigen\nwaren in der Fassung der Bekanntmachung vom                          obersten Landesbehörde Einzelangaben der Be-\n26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490), das zuletzt durch                triebe oder Betriebsteile, die in diesem Land\nArtikel 201 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                      liegen, nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit an die\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt                zuständigen Stellen des jeweiligen Landes. Die\ngeändert:                                                            Übermittlung der Einzelangaben kann im automa-\ntisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt\n1. § 15 wird wie folgt geändert:                                     für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4\naa) Die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bun-                   des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit,\ndesministerium für Wirtschaft und Technolo-               als es sich bei den Einzelangaben nicht um per-\ngie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                 sonenbezogene Daten handelt.“\ndes Bundesrates“ werden durch die Wörter           2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\n„durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                                        „§ 15a\ndes Bundesrates nach Anhörung der zustän-\ndigen obersten Landesbehörden“ ersetzt.                           Übermittlung von Einzelangaben\nfür die wissenschaftliche Forschung\nbb) Die Wörter „in Anhang II des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsge-                 (1) Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Ein-\nmeinschaft“ werden durch die Wörter „in An-           zelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrich-\nhang I des Vertrages zur Gründung der Euro-           tungen, die unabhängige wissenschaftliche For-\npäischen Gemeinschaft“ ersetzt.                       schung betreiben, übermitteln, soweit\nb) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Ab-              1. die Kenntnis dieser Einzelangaben für die Durch-\nsätze 3 bis 6 ersetzt:                                         führung bestimmter wissenschaftlicher For-\nschungsvorhaben erforderlich ist,\n„(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nErnährung (Bundesanstalt) ist für die Durchfüh-            2. der Forschungszweck bei Verwendung anonymi-\nrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses                  sierter Einzelangaben nicht erreicht werden kann\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu-                     und\nständig. Das Bundesministerium kann die Bun-               3. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvor-\ndesanstalt mit der Erfüllung von Informations-                 haben das schutzwürdige Interesse des Betroffe-\npflichten für die in Absatz 1 genannten Zwecke                 nen an dem Ausschluss der Übermittlung über-\ngegenüber der Europäischen Gemeinschaft be-                    wiegt.\nauftragen. Die Bundesanstalt darf die Einzelanga-          Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen\nben aus den nach diesem Gesetz erstatteten Mel-            des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche\ndungen verwenden, soweit dies hierfür erforder-            Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders\nlich ist. Die Bundesanstalt veröffentlicht zusam-          zu berücksichtigen.\nmengefasste Ergebnisse.\n(2) Die Empfänger sind vor der Übermittlung zur\n(4) Einzelangaben dürfen vorbehaltlich der Ab-          Geheimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht\nsätze 5 und 6 und des § 15a nicht bekannt gege-            Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst beson-\nben werden. Keine Einzelangabe darf für steuerli-          ders verpflichtet sind. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflich-\nche Zwecke verwendet werden.                               tungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469,\n(5) Die Verwendung von Einzelangaben zur Er-            547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Au-\nfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 6            gust 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt\ndes Ernährungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2              entsprechend.\nbis 4 des Ernährungssicherstellungsgesetzes so-               (3) Die Einzelangaben dürfen nur für das For-\nwie für die Aufgaben der Länder nach § 8 des               schungsvorhaben verwendet werden, für das sie\nErnährungsvorsorgegesetzes und § 15 des Er-                übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere\nnährungssicherstellungsgesetzes ist zulässig.              Forschungsvorhaben derselben Forschungseinrich-\n(6) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet         tung oder die Weitergabe an andere Forschungsein-\ndie Bundesanstalt die zusammengefassten Mel-               richtungen bedarf der Zustimmung der Bundesan-\ndeergebnisse an das Bundesministerium weiter               stalt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                      2259\n(4) Die Einzelangaben sind gegen unbefugte                       4. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nKenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die For-\nschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die                           „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNutzung der Einzelangaben räumlich und organisa-                        Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ntorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwal-                      die Bundesanstalt.“\ntungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für                     5. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:\ndie die Einzelangaben gleichfalls von Bedeutung\nsein können.                                                                                        „§ 18\n(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind                                         Übergangsregelung\ndie Einzelangaben zu anonymisieren.\n(1) Auf Meldungen für die Erzeugnisse, die den\n(6) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle,\nMeldepflichten nach § 4 oder § 5 der Marktord-\ngilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der\nnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November\nMaßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausfüh-\n1999 (BGBl. I S. 2286) unterliegen, ist für vor dem\nrung der Vorschriften über den Datenschutz auch\n1. Januar 2009 endende Meldezeiträume dieses Ge-\ndann kontrolliert, wenn der Empfänger die personen-\nsetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008\nbezogenen Daten weder automatisiert verarbeitet\ngeltenden Fassung anzuwenden.\nnoch in oder aus nichtautomatisierten Dateien ver-\nwendet noch für eine automatisierte Verarbeitung                           (2) Auf Meldungen für die übrigen Erzeugnisse ist\noder für eine Verwendung in automatisierten Dateien                     für vor dem 1. Juli 2009 endende Meldezeiträume\nerhebt.“                                                                dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. Novem-\n3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    ber 2008 geltenden Fassung anzuwenden.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „Obersten Landes-                    6. Der bisherige § 18 wird neuer § 19.\nbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen\nkönnen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbe-                                                Artikel 2\nreich“ durch die Wörter „Bundesanstalt kann“ er-\nsetzt.                                                              Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nb) In Satz 2 wird das Wort „können“ durch das Wort                  schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\n„kann“ und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“                Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren\nersetzt.                                                        in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nc) In Satz 3 wird das Wort „können“ durch das Wort\n„kann“ ersetzt.\nArtikel 3\nd) In Satz 4 werden die Wörter „können die in Satz 1\ngenannten Stellen“ durch die Wörter „kann die                       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nBundesanstalt“ ersetzt.                                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. November 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}