{"id":"bgbl1-2008-54-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":54,"date":"2008-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_54.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens","law_date":"2008-11-26T00:00:00Z","page":2242,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["2242         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nGesetz\nzur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens\nVom 26. November 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     Kapitel 2\nsen:                                                                                  Bezirke,\nbevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nArtikel 1                           §  7 Bezirke\n§  8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nGesetz                             §  9 Anforderungen und Verfahren\nüber das Berufsrecht und die                       § 10 Bestellung\nVersorgung im Schornsteinfegerhandwerk                     § 11 Verhinderung der bestellten bevollmächtigten Bezirks-\n(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz –                          schornsteinfeger\nSchfHwG)                             § 12 Aufhebung der Bestellung\nInhaltsübersicht                                                    Kapitel 3\nTe i l 1                                      Aufgaben, Befugnisse und Pflichten\nder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\nBerufsrecht                                        und Bezirksschornsteinfegermeister\nKapitel 1                          § 13 Allgemeine Aufgaben der bevollmächtigten Bezirks-\nschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister\nAllgemeine Vorschriften                    § 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des\nFeuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirks-\n§ 1   Eigentümerpflichten                                         schornsteinfeger\n§ 2   Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen\n§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen durch bevollmächtigte\n§ 3   Schornsteinfegerregister                                    Bezirksschornsteinfeger\n§ 4   Nachweise                                              § 16 Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschorn-\n§ 5   Mängel                                                      steinfeger\n§ 6   Erbbaurecht und Gebäudeeigentum                        § 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                  2243\n§ 18 Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornstein-                               Teil 1\nfeger\n§ 19 Führung des Kehrbuchs                                                             Berufsrecht\n§ 20 Kosten\n§ 21 Aufsicht                                                                          Kapitel 1\n§ 22 Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 23 Zuständige Behörden\n§1\nKapitel 4\nBußgeldvorschriften,                                          Eigentümerpflichten\nErsatzvornahme                            (1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind\n§ 24 Bußgeldvorschriften                                      verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprü-\n§ 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid                            fung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie\n§ 26 Ersatzvornahme                                           die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung\nüber kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fas-\nTe i l 2                           sung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I\nVer s o rg u ng d er b e v o l l m ä ch t i g t e n    S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung\nBezirksschornsteinfeger                         vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebe-\nim Schornsteinfegerhandwerk                         nen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Das\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird\nKapitel 1\nermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum\nOrganisation                         Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicher-\n§ 27 Träger der Zusatzversorgung                              heit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und\n§ 28 Organe                                                   des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestim-\n§ 29 Vertreterversammlung                                     men,\n§ 30 Vorstand und Geschäftsführung                            1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitun-\n§ 31 Satzung                                                      gen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen\n§ 32 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher                   (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder\n§ 33 Härtefonds                                                   überprüft werden müssen,\n§ 34 Aufsicht\n2. welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen\nKapitel 2                               zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von\ndiesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,\nAllgemeine Anspruchsregelungen\n3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprü-\n§ 35 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung\nfung einzuhalten sind.\n§ 36 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versor-\ngungsansprüchen                                          Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die\n§ 37 Übergang von Schadenersatzansprüchen                     vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\n§ 38 Verjährung                                               getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverord-\n§ 39 Rechtsweg                                                nung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in\nSatz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft\nKapitel 3                           werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu\nMitgliedschaft und Beiträge                  geschehen hat. Die Landesregierungen können diese\nErmächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n§ 40 Mitgliedschaft\n§ 41 Beiträge                                                    (2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und\nüberprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer An-\nKapitel 4                           lagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den\nVersorgungsleistungen                      jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern\noder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich\n§ 42 Arten der Versorgungsleistungen\nmitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stillle-\n§ 43 Ruhegeld                                                 gung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.\n§ 44 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit\n§ 45 Witwen- und Witwergeld                                      (3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken\n§ 46 Waisengeld                                               und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevoll-\n§ 47 Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes                       mächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchfüh-\nrung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie\nTe i l 3                           den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchfüh-\nrung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfeger-\nÜbergangsregelungen\ngesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu\n§ 48 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister   gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte\n§ 49 Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar    der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung,\n2013                                                     Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollzieh-\n§ 50 Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013         baren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme\n§ 51 Versorgungsanstalt                                       durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletz-\n§ 52 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder               lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\n§ 53 Weitere Anwendung von Vorschriften                       wird insoweit eingeschränkt.","2244         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\n§2                                Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur\nGewährleistung der Datensicherheit zu treffen, die ins-\nSchornsteinfeger\nbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicher-\nund Schornsteinfegerinnen\nten Daten gewährleisten.\n(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1                 (2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt\nAbs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine          die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das\nund mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen               Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern\nSchornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten        die betroffene Person dem nicht widersprochen hat.\ndes Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1               Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirt-\nAbs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchfüh-            schaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskam-\nrung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen,       mer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten\ndie mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Hand-            sind unverzüglich zu löschen, wenn\nwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen\nnach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verord-              1. die Voraussetzungen für ihre Eintragung in das Re-\nnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen.           gister entfallen sind oder\nIn einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen           2. die eingetragene Person der zuständigen Behörde\ndürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter             anzeigt, dass sie im Geltungsbereich dieses Geset-\noder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten aus-          zes keine Schornsteinfegerarbeiten mehr ausführen\nführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellen-         möchte.\nprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine ver-\ngleichbare Qualifikation besitzen.                                                       §4\n(2) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen die in Ab-                                   Nachweise\nsatz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten nur von               (1) Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstät-\ndem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder          tenbescheid nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten\nnach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfeger-           ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschorn-\ngesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mit-            steinfegern      oder    Bezirksschornsteinfegermeistern\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-          nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen             durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblät-\nWirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wer-           ter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten\nden.                                                         Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschorn-\nsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt\n§3                                zugegangen ist.\nSchornsteinfegerregister                        (2) Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger\noder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausge-\n(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Be-          führt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufül-\nzirksschornsteinfegern, den Bezirksschornsteinfeger-         len.\nmeistern und der zuständigen Behörde die Feststellung\n(3) Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentü-\nzu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nmern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die\nSatz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und\njeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\nAusfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister)\noder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln.\ngeführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschorn-\nVerantwortlich für die Übermittlung der Formblätter\nsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sowie\nbleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter\njeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmüssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis\nstaatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten\nzu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der\nausführen möchte und die Voraussetzungen zur selb-\nFestsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens\nständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit\ndurchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Be-\nden folgenden Daten einzutragen sind:\nzirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfeger-\n1. Name und Anschrift des Betriebs,                          meistern eingehen. Die bevollmächtigten Bezirks-\nschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister\n2. Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des\nweisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf\nBetriebsleiters oder der Betriebsleiterin,\ndiese Frist hin.\n3. Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die                (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nInhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfeger-         nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist,          Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt\noder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleis-     der Formblätter zu regeln. Die Formblätter sind so zu\ntungen angezeigt wurde,                                  fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornstein-\n4. bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und         feger und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für\nBezirksschornsteinfegermeistern Datum der Bestel-        die Führung des Kehrbuchs nach § 19 relevanten Daten\nlung und Angabe des betreffenden Bezirks.                entnehmen können.\nWeitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. Die                                       §5\nEintragung in das Register ist kostenlos. Auskünfte\naus dem Register werden im Wege des automatisierten                                    Mängel\nAbrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für             (1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen An-\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen           lagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008             2245\nfür die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten fest-           (3) Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf die\ngesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem                 Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden:\nSchornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Form-\nblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevoll-        1. schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die\nmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirks-               Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunika-\nschornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen                 tionsnummer enthält,\nnach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten          2. tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über\ngemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spä-                 die berufliche Vorbildung und den beruflichen Wer-\ntestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andern-                 degang enthält,\nfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\noder der Bezirksschornsteinfegermeister die Mängel             3. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen\nder zuständigen Behörde anzuzeigen.                                zur Eintragung in die Handwerksrolle,\n(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die         4. Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meis-\nBetriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelt-              terprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen;\neinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger                 im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-\noder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständi-             ropäischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab-\ngen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten                   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nBezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornstein-               oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation\nfegermeister zu melden.                                            die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung\nvorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,\n§6                                 5. Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertä-\nErbbaurecht und Gebäudeeigentum                        tigkeiten,\nFür Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Ge-          6. Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft\nbäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einfüh-                 aus dem Gewerbezentralregister,\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind\n7. Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf\ndie für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vor-\nMonate gegen den Bewerber oder die Bewerberin\nschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.\nstrafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein\ngerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein\nKapitel 2                                   anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.\nBezirke,                                  (4) Die Auswahl zwischen den Bewerbern und Be-\nbevollmächtigte                             werberinnen ist nach ihrer Eignung, Befähigung und\nBezirksschornsteinfeger                           fachlichen Leistung vorzunehmen.\n§7                                    (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung Vorschriften über das Ausschrei-\nBezirke                              bungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Be-\nwerberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen kön-\nFür die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten\nnen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nnach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde\nübertragen.\nBezirke ein.\n§ 10\n§8\nBevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger                                         Bestellung\n(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist,              (1) Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet.\nwer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk be-           Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger können vor-\nstellt ist.                                                    behaltlich des Absatzes 3 nur für jeweils einen Bezirk\nbestellt werden. § 11 bleibt unberührt. Wiederbestellun-\n(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger            gen sind nach erneuter Ausschreibung zulässig.\ngehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfeger-\nhandwerk an.                                                      (2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde\nöffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das\n§9\nSchornsteinfegerregister mitzuteilen.\nAnforderungen und Verfahren\n(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausge-\n(1) Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschorn-       schriebenen Bezirk beworben, sind für längstens drei\nsteinfeger für einen Bezirk ist von der zuständigen Be-        Jahre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger be-\nhörde öffentlich auszuschreiben.                               nachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen\nBehörde auszuwählen und als bevollmächtigte Bezirks-\n(2) Zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern            schornsteinfeger zu bestellen. Danach ist der Bezirk\nbestellt werden können Bewerber und Bewerberinnen,             erneut auszuschreiben.\ndie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur\nselbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhand-                  (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nwerks besitzen.                                                Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.","2246          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\n§ 11                                                       Kapitel 3\nVerhinderung                                      Aufgaben, Befugnisse und\nder bestellten bevollmächtigten                          Pflichten der bevollmächtigten\nBezirksschornsteinfeger                              Bezirksschornsteinfeger und\nBezirksschornsteinfegermeister\n(1) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die\nvorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzu-\n§ 13\nnehmen, ersuchen unverzüglich einen anderen bevoll-\nmächtigten Bezirksschornsteinfeger, ihre Aufgaben für                           Allgemeine Aufgaben\ndie Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Dabei soll               der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\nes sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornstein-                  und Bezirksschornsteinfegermeister\nfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeits-              Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und\nbereich derselben zuständigen Behörde handeln. Der            Bezirksschornsteinfegermeister kontrollieren die Ein-\nverhinderte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger           haltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1\nzeigt die Verhinderung und die ersuchte Person unver-         und 2 und führen die Kehrbücher.\nzüglich der zuständigen Behörde an.\n(2) Unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1                                     § 14\nkann die zuständige Behörde anordnen, dass ein be-                     Durchführung der Feuerstättenschau\nvollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eines anderen                  und Erlass des Feuerstättenbescheids\nBezirks seines Zuständigkeitsbereichs die Aufgaben               durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nfür die Dauer der Verhinderung vorübergehend wahr-               (1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\nnimmt.                                                        besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums\n(3) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger neh-           ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden\nmen auf Anordnung der zuständigen Behörde oder auf            ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsver-\nErsuchen nach Absatz 1 die in den §§ 13 bis 16 be-            ordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach\nzeichneten Aufgaben und Befugnisse auch außerhalb             der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsan-\nihres Bezirks wahr. Die dafür erforderlichen Daten und        lagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen\nUnterlagen sind ihnen durch die für die betreffenden          durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und\nBezirke jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirks-         Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine\nschornsteinfeger vorab zur Verfügung zu stellen. Nach         Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach\nBeendigung der vorübergehenden Aufgabenwahrneh-               der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durch-\nmung haben sie die Unterlagen zurückzugeben und               geführt werden.\ndie Daten zu löschen sowie die zuständigen bevoll-               (2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevoll-\nmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die Durchfüh-         mächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Ei-\nrung der Arbeiten und deren Ergebnis zu unterrichten.         gentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche\n(4) Die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befug-             Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnun-\nnisse kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.          gen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung\nüber kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzufüh-\n(5) § 18 gilt entsprechend.                                ren sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu ge-\nschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und\n§ 12                               Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid\nAufhebung der Bestellung                      haben keine aufschiebende Wirkung.\n(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungs-               (3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornstein-\nverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und               feger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest,\nWiderruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung auf-        dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist,\nzuheben                                                       treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Ge-\nfahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist\n1. auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschorn-             auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig.\nsteinfegers,                                              Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergrif-\n2. wenn die zuständige Behörde auf Grund einer Über-          fenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat\nprüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Be-          diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die\nzirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 zu         vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.\nder Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese\ndie erforderliche persönliche oder fachliche Zuver-                                  § 15\nlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,                  Anlassbezogene Überprüfungen\n3. mit Ablauf des Monats, in dem der bevollmächtigte             durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nBezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollen-           Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben\ndet.                                                      die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im              ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme\nFall des Absatzes 1 Nr. 2 keine aufschiebende Wirkung.        rechtfertigen, dass\n(3) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundes-           1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zu-             gewährleistet ist oder\nständige Behörde unverzüglich für die Führung des             2. unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelt-\nSchornsteinfegerregisters mitzuteilen.                            einwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008              2247\nTechnik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der                 abweichend, des Betreibers, dessen Namen und\nTechnik unvermeidbare schädliche Umwelteinwir-                   Anschrift der Verwalter den bevollmächtigten\nkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt wer-                  Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschorn-\nden.                                                             steinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen\nDie Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter                    hat, oder\nAngabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich                c) der Wohnungseigentümer, falls kein Verwalter\nanzuzeigen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.                           bestellt ist, und, falls abweichend, der Betreiber,\nderen Namen und Anschriften die Wohnungsei-\n§ 16                                       gentümer den bevollmächtigten Bezirksschorn-\nWeitere Aufgaben der                                steinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeis-\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger                       tern auf Anforderung mitzuteilen haben;\nDen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ob-          2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der\nliegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die                Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb und\nTauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanla-             Standort;\ngen und von Leitungen zur Abführung von Verbren-              3. die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1\nnungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies              Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über\ndurch Landesrecht vorgesehen ist. § 14 Abs. 2 gilt bei            kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrie-\nder Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 ent-              benen und nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten\nsprechend.                                                        und das Datum der Ausführung;\n4. das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstät-\n§ 17\ntenschau;\nAufgaben\n5. in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder\nder Bezirksschornsteinfegermeister\nselbst festgestellte Mängel und das Datum des Ab-\n(1) Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfeger-              stellens der Mängel;\nmeisters gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegerge-\nsetzes mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornstein-          6. das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme\nfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1               nach Landesrecht;\nNr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) einen Feuerstät-          7. das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung\ntenbescheid nach § 14 Abs. 2 erlässt. § 14 Abs. 3 gilt            nach § 15 Satz 1;\nentsprechend.                                                 8. die für die Aufstellung von Emissionskatastern im\n(2) Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen,              Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nbei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstät-              zes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öf-\ntenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirks-               fentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet\nschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf              des Immissionsschutzes.\nder Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen            Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevoll-\nund den Eigentümern zuzustellen.                              mächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirks-\nschornsteinfegermeistern nicht ohnehin auf Grund ihrer\n§ 18                                Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den\nBerufspflichten der                        ausgefüllten Formblättern nach § 4.\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\n(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\n(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger           und Bezirksschornsteinfegermeister sind dafür verant-\nsind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ord-          wortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch\nnungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein               vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie\nanerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch             auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintra-\nauszuführen.                                                  gung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass\n(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfen         die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist.\nkeine Bescheinigungen nach § 16 Satz 1 für Anlagen            Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jähr-\nin ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder andere Angehö-       lich abgeschlossen werden.\nrige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 11          (3) Bei der Übergabe des Bezirks sind das Kehrbuch\ngilt entsprechend.                                            und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen\nUnterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und\n§ 19                                vollständig an den Nachfolger oder die Nachfolgerin\nFührung des Kehrbuchs                         zu übergeben. Gleichzeitig haben die Übergebenden\nalle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten bei\n(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzu-\nsich zu löschen.\ntragen:\n1. Vor- und Familienname sowie Anschrift                         (4) Das Kehrbuch sowie die für die Führung des\nKehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der\na) des Eigentümers und, falls davon abweichend,           eingereichten Formblätter sind durch die jeweils zu-\ndes Betreibers oder                                    ständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\nb) des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigen-            und Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Ablauf\ntumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum              von sieben Jahren nach der letzten Eintragung aufzu-\nund, falls die Anlage zum Sondereigentum ge-           bewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine\nhört, des Wohnungseigentümers und, falls davon         längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der","2248           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nAufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die           der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen.\nUnterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt        Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtver-\nmit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte             letzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen be-\nEintragung vorgenommen wurde.                                  vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der\n(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und            Überprüfung.\nBezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten nach              (2) Die zuständige Behörde kann sich das Kehrbuch\nAbsatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer            und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen\nAufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An               Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Die\nöffentliche Stellen dürfen die Daten übermittelt werden,       Behörde kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des\nsoweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentli-        Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich\nche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden,           gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt\nsoweit                                                         werden.\n1. die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist             (3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nund                                                       die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben\n2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein        und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen,\nrechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und       kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme\nder Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an           insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein War-\ndem Unterbleiben der Übermittlung hat.                    nungsgeld von bis zu fünftausend Euro verhängen.\n§ 20                                                            § 22\nKosten                                                      Verhältnis zu\nBestimmungen des Immissionsschutzrechts\n(1) Für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirks-\nschornsteinfeger nach § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Satz 1              Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, auf\nund § 16 werden zur Deckung des Verwaltungsauf-                Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der\nwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.                  nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\nandere oder weitergehende Anordnungen zu treffen,\n(2) Die Kosten sind eine öffentliche Last des Grund-       bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unbe-\nstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im             rührt.\nFall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der\nWohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Son-\n§ 23\ndereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu\ntragen. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt                              Zuständige Behörden\nin drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden              Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständi-\ndadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines                gen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt.\nGrundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuld-\nner.                                                                                   Kapitel 4\n(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz           Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme\nMahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der\nzuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten                                         § 24\nBezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt\nund nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstre-                                 Bußgeldvorschriften\nckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangs-                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht              fahrlässig\ngedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tra-         1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der\ngen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung be-                Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2, jeweils\ntrieben wurde.                                                     auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-             nach § 1 Abs. 1 Satz 3, eine dort genannte Anlage\nnologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit                nicht oder nicht rechtzeitig reinigen oder überprüfen\nZustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen                 lässt,\nTatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sät-            2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\nze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nRahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind                     macht,\nnach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu be-\nmessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten          3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht ge-\nverbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berück-                stattet,\nsichtigen.                                                     4. entgegen § 4 Abs. 2 das Formblatt nicht richtig oder\nnicht vollständig ausfüllt,\n§ 21                               5. entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht rich-\nAufsicht                                 tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger           6. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1 das Kehrbuch und die\nunterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde.                  dort genannten Unterlagen oder Daten nicht, nicht\nDie zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Be-               richtig oder nicht vollständig übergibt oder entgegen\nzirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung                 § 19 Abs. 3 Satz 2 die Daten nicht oder nicht voll-\nder ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und                 ständig löscht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008             2249\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                                   § 28\nbis zu fünftausend Euro geahndet werden.\nOrgane\n§ 25                                 Die Organe der Versorgungsanstalt sind\nNichterfüllung, Zweitbescheid                   1. die Vertreterversammlung,\n(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger          2. der Vorstand,\noder Bezirksschornsteinfegermeister melden der zu-\n3. die Geschäftsführung.\nständigen Behörde unverzüglich, wenn das Formblatt\nnicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist\neingegangen ist und die Durchführung der Arbeiten                                        § 29\nauch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist                              Vertreterversammlung\nnachgewiesen wurde.\n(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 ge-\n(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweit-          wählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter oder einer\nbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche                Vertreterin der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte\nReinigungen oder Überprüfungen nach den Rechts-               nach § 43 Abs. 1 oder § 44 sind. Für jedes Mitglied sind\nverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wie-           zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die bei Ver-\nderkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung               hinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.\nüber kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb\nwelchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall               (2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterver-\nder Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten           sammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt.\ndes Pflichtigen anzudrohen.                                   Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der\nSatzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu\n(3) Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen und zuzu-    bestimmen, dass die Wahlen in der Gruppe der bevoll-\nstellen.                                                      mächtigten Bezirksschornsteinfeger und die Wahlen in\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den            der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 43\nBescheid haben keine aufschiebende Wirkung.                   Abs. 1 oder § 44 getrennt voneinander durchzuführen\nsind.\n§ 26\n(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle\nErsatzvornahme                           Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie\n(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid      nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder\nnach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornstein-            der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschluss-\nfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht         fassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten\nfristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den            1. die Wahl des Vorstandes,\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den\nBezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der           2. der Erlass der Satzung (§ 31) und ihre Änderungen,\nHandlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftra-            3. die Abnahme der Jahresrechnung,\ngen.\n4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge,\n(2) Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden\nvon dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren               5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an\nund Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden,                   den Härtefonds,\ndass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der          6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterver-\nErsatzvornahme im Voraus zu bezahlen hat. Werden die              sammlung und des Vorstandes zu gewährenden\nvoraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvor-                Entschädigung.\nnahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Ver-\nwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.                     (4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefassten\nBeschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Ge-\nnehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 34).\nTeil 2\n(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angele-\nVersorgung der\ngenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Drit-\nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger                teln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.\nim Schornsteinfegerhandwerk\n(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem\nKapitel 1                             Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekannt\nzu machen.\nOrganisation\n§ 30\n§ 27\nVorstand und Geschäftsführung\nTräger der Zusatzversorgung\n(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern ein-\nDie Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Be-\nschließlich des oder der Vorsitzenden und des oder\nzirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk\nder stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied\n(Versorgungsanstalt) ist eine bundesunmittelbare\nist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.\nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz\nin München. Sie ist Trägerin der Zusatzversorgung im             (2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen\nSchornsteinfegerhandwerk.                                     Versorgungskammer.","2250          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\n§ 31                                 (2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur\nSatzung                             Vermeidung von unbilligen Härten ehemaligen bevoll-\nmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder ihren Hinter-\n(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Sat-           bliebenen Unterstützung gewährt wird.\nzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung\nder Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der                                     § 34\nvon der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue\nSatzung zu beschließen. Kommt kein Beschluss zu-                                      Aufsicht\nstande oder wird auch die neue Satzung nicht ge-                 (1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt\nnehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung             das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des\nerlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durch-         Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\nführen.                                                          (2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Ge-\n(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über           schäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält\n1. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden        1. die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,\nMitglieder der Vertreterversammlung, die Rechte          2. eine Darstellung über die Entwicklung der Versor-\nund Pflichten der Vertreterversammlung und die               gungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,\nArt der Beschlussfassung in ihr sowie die Reihen-\nfolge des Eintritts der stellvertretenden Mitglieder     3. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl\nim Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens               der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie\nder Mitglieder,                                              der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens\ninsbesondere Modellrechnungen zur demographi-\n2. die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden            schen Entwicklung der Zahl der Versicherten und\nMitglieder des Vorstandes, die Rechte und Pflichten          Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnah-\ndes Vorstandes und die Art der Beschlussfassung              men, der Ausgaben und des Vermögens sowie des\nin ihm,                                                      zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn\n3. die Einberufung der Vertreterversammlung und des             Kalenderjahren.\nVorstandes,                                              Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden\n4. die Vertretung der Versorgungsanstalt,                   Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundes-\nministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesminis-\n5. die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,\nterium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für\n6. die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie        Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.\nBeginn und Ende der Beitragspflicht,\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsan-\n7. das Ruhen der Versorgungsleistungen,                     stalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für\n8. die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen,               die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt\ndringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt\n9. die Fälligkeit der Versorgungsleistungen,\nnicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen\n10. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,           nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen\n11. die Änderung der Satzung,                                 Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung\nder Versorgungsanstalt ändern.\n12. die Art der Bekanntmachung durch die Versor-\ngungsanstalt.                                               (4) Vertreter und Vertreterinnen der Aufsichtsbe-\nhörde und des Bundesministeriums für Arbeit und\n(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem\nSoziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe\nGenehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bun-\nteilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.\ndesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen\nhaben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch                 (5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungs-\nWirkung für bestehende Anwartschaften und laufende            anstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nVersorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen            entsprechend.\ntreten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf\ndie Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.                                        Kapitel 2\nAllgemeine Anspruchsregelungen\n§ 32\nGeschäftsjahr,                                                    § 35\nRechnungs- und Kassenbücher                                         Mitteilungspflicht\n(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                und Datenübermittlung\n(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher                  (1) Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die\nsind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist           nach den §§ 45 und 46 Anspruchsberechtigten sind\nvom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversamm-          verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen\nlung abzunehmen.                                              unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die\nFeststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mit-\n§ 33                              gliedschaft und der Zusatzversorgung erforderlich sind.\nDer Eintritt des Versorgungsfalles ist von einer an-\nHärtefonds                            spruchsberechtigten Person der Versorgungsanstalt\n(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds.        unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestim-\nDie Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel            men, dass eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen\njährlich dem Härtefonds zugeführt werden.                     der Versorgungsansprüche zur Folge hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                2251\n(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Versor-                                     § 41\ngungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum, das Ge-                                       Beiträge\nschlecht und die Anschrift der von ihr bestellten bevoll-\nmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie Beginn und             (1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversor-\nEnde der Bestellung.                                         gung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit\nsie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus\nanderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt\n§ 36\nsind, durch Beiträge aufgebracht.\nÜbertragung, Verpfändung und                        (2) Beitragspflichtig ist der bevollmächtigte Bezirks-\nAufrechnung von Versorgungsansprüchen                  schornsteinfeger für den von ihm verwalteten Bezirk.\nAnsprüche auf Zusatzversorgung können weder an            Die Beitragspflicht entsteht im Zeitpunkt der Bestel-\nDritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung        lung.\nkann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfän-               (3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu\ndungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträ-         entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, dass\ngen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitglied-               die Beiträge bis zu drei Monate im Voraus zu zahlen\nschafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versor-             sind.\ngungsansprüche regeln.                                          (4) Für die Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis\nzur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse\n§ 37                              im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abwei-\nchenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Eini-\nÜbergang von Schadenersatzansprüchen\ngungsvertrages genannten Gebiet dadurch Rechnung\nWird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder eine        zu tragen, dass der Beitrag mit dem Verhältnis aus\nanspruchsberechtigte Person nach § 45 oder § 46 kör-         dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem\nperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher      jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Ren-\nSchadenersatzanspruch, der der verletzten Person             tenversicherung vervielfältigt wird.\noder ihren Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung         (5) Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, de-\noder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe         ren Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt vor Ablauf\nauf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der      von fünf Jahren endet, werden auf Antrag Beiträge\nKörperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer         erstattet. § 210 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 bis 6 des\nZusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\nausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch\nnach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger                                     Kapitel 4\nder Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des\nAnspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten                          Ve r s o r g u n g s l e i s t u n g e n\nPerson oder ihrer Hinterbliebenen geltend gemacht\nwerden.                                                                                   § 42\nArten der Versorgungsleistungen\n§ 38                                 Die Versorgungsanstalt erbringt folgende Versor-\nVerjährung                           gungsleistungen:\n1. Ruhegeld (§ 43),\nAnsprüche gegen die Versorgungsanstalt nach die-\nsem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsan-            2. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 44),\nstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten          3. Witwen- und Witwergeld (§ 45) sowie\nverjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit         4. Waisengeld (§ 46).\ndem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung\nverlangt werden kann.                                                                     § 43\nRuhegeld\n§ 39\n(1) Ehemalige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-\nRechtsweg                            ger, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Ren-\nFür alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zu-      tenversicherung erreicht haben, erhalten auf Antrag\nsatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk durch             Ruhegeld, wenn sie mindestens fünf Jahre als Mitglied\ndie Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungs-       der Versorgungsanstalt Beiträge entrichtet haben. Der\nrechtsweg gegeben.                                           vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung\ndes 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Pro-\nzent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme\nKapitel 3\nmöglich; der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente\nMitgliedschaft und Beiträge                         für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzli-\nchen Rentenversicherung bezogen wird. Der Anspruch\n§ 40                              endet mit Ablauf des Sterbemonats.\n(2) Der jährliche Anspruch bemisst sich nach der\nMitgliedschaft\nDauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft. Der\nMitglieder der Versorgungsanstalt sind alle bevoll-       Jahresbetrag des Ruhegeldes beläuft sich für jedes\nmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die nach § 43         mit Beiträgen belegte Mitgliedschaftsjahr auf 3,3 Pro-\nAbs. 1 oder § 44 anspruchsberechtigten Personen.             zent der Bemessungsgrundlage.","2252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\n§ 44                                                          § 45\nRuhegeld bei Berufsunfähigkeit                                    Witwen- und Witwergeld\n(1) Ein Mitglied erhält auf Antrag Ruhegeld bei Be-           (1) Überlebende Ehegatten von bevollmächtigten\nrufsunfähigkeit, wenn                                         Bezirksschornsteinfegern oder anspruchsberechtigten\n1. es vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der             Personen nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Witwen-\ngesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig ge-         geld oder Witwergeld. Dieses beträgt 55 Prozent des\nworden ist,                                               Ruhegeldes, das gezahlt worden ist oder auf das bei\nBerufsunfähigkeit (§ 44) Anspruch bestanden hätte.\n2. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von\nfünf Jahren erfüllt wurde,                                   (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht\nmindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass\n3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfä-    nach den besonderen Umständen des Falles die An-\nhigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt     nahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige\ngezahlt wurden und                                        oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen An-\n4. die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben wor-          spruch auf Witwengeld oder Witwergeld zu begründen.\nden ist.                                                  Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, der dem\nSterbemonat folgt. Der Anspruch endet mit dem Tage\nSatz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die\nder Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten\nBerufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht. Der\noder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder\nAnspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf\nder Witwer verstorben ist.\nden Eintritt des Versorgungsfalls folgt, frühestens ab\ndem Tag der Bestellung. Der Anspruch endet mit Ablauf            (3) Für überlebende Lebenspartner aus eingetra-\ndes Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1            genen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1\nentfallen sind oder das Mitglied verstorben ist.              genannten Personen gelten die Absätze 1 und 2 ent-\nsprechend.\n(2) Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von\nKrankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche\nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande                                     § 46\nist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirks-                              Waisengeld\nschornsteinfeger auszuüben.\n(1) Die Kinder von verstorbenen bevollmächtigten\n(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend        Bezirksschornsteinfegern oder Versorgungsempfän-\nfestgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungs-      gern nach § 43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Waisengeld.\nfalls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach       Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die\nEintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende       Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in\nin dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhe-         der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind ange-\ngeld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt.        nommen worden ist.\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20 Pro-\n(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches     zent und bei Vollwaisen 40 Prozent des Ruhegeldes,\nGutachten nachzuweisen. Die Versorgungsanstalt kann           das gezahlt worden ist oder auf das bei Berufsunfähig-\nan die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten und auf         keit (§ 44) Anspruch bestanden hätte.\nihre Kosten weitere Gutachten einholen. Dabei können\ndie vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von             (3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit\nder Versorgungsanstalt beauftragten fachärztlichen            Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für\nGutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt         nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Ge-\nauch für die von der Versorgungsanstalt erhobenen             burtsmonats.\nGutachten, sofern im weiteren Verfahren zusätzliche              (4) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf\nGutachten erforderlich sind. Das Mitglied ist verpflich-      des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr\ntet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten           vollendet hat oder verstorben ist. Das Waisengeld wird\neiner von der Versorgungsanstalt für notwendig gehal-         auf Antrag längstens bis zum Ende des Vierteljahres\ntenen Begutachtung zu unterziehen. Mit dem Antrag             weitergewährt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr\nauf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Mitglied           vollendet, wenn sie\ndie Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht ge-\n1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein\ngenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die\nfreiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökolo-\nSätze 1 bis 5 gelten auch für die Zeit des Rentenbe-\ngisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung\nzugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die\nvon Jugendfreiwilligendiensten leistet oder\nFeststellung des weiteren Vorliegens der Berufsun-\nfähigkeit erforderlich ist. Kommt ein Mitglied diesen         2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-\nVerpflichtungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten               derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.\nangemessenen Frist nach, ruht der Anspruch auf Ruhe-          In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 erhöht sich die Alters-\ngeld. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit er-          begrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der\nhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt               Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den\ngespeichert werden.                                           gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleich-\n(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt min-        gestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung,\ndestens 70 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 47).            höchstens aber um einen der Dauer des gesetzlichen\nIm Übrigen gilt für die Berechnung § 43 Abs. 2 entspre-       Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden\nchend.                                                        Zeitraum. Im Übrigen findet § 48 Abs. 4 und 5 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008           2253\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende                 Beitragsbemessungsgrundlage ausgewiesen und bei\nAnwendung.                                                     Eintritt des Versorgungsfalls der Berechnung zugrunde\ngelegt. Weist ein Mitglied nach, dass es aus Gründen,\n§ 47                                die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeit-\nBemessungsgrundlage des Ruhegeldes                     punkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rang-\nstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt\n(1) Die Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes be-              worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende\nträgt 36,5 Prozent des jeweiligen jährlichen Bruttoar-         Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer sei-\nbeitseinkommens eines oder einer Beschäftigten des             ner Mitgliedschaft anzurechnen.\nBundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrags\nfür den öffentlichen Dienst ohne leistungsorientierte\nBezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und                                             § 51\nEinmalzahlungen.                                                                  Versorgungsanstalt\n(2) Als Bemessungsgrundlage (Ost) gilt der Betrag,\nDie Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Be-\nder sich ergibt, wenn die Bemessungsgrundlage nach\nzirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk ist\nAbsatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuel-\ndie bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Be-\nlen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen\nzirksschornsteinfegermeister.\nRentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung ver-\nvielfältigt wird.\n§ 52\nTeil 3                                                         Kehr- und\nÜbergangsregelungen                                    Überprüfungsordnungen der Länder\nBis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1\n§ 48\nSatz 2 gelten die Kehr- und Überprüfungsordnungen\nÜbergangsregelungen                         der Länder fort, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2\nfür Bezirksschornsteinfegermeister                  des Schornsteinfegergesetzes in seiner vor dem Tag\nBestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister             des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung\nwandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schorn-           erlassen wurden. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, § 19\nsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012            Abs. 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 2 sind auf die Kehr- und\nin Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschorn-            Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend an-\nsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestel-     zuwenden.\nlung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist\nsie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die                                         § 53\nBestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Geset-\nzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben                       Weitere Anwendung von Vorschriften\nJahre befristet.                                                  Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigung in\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 neue Regelungen getroffen worden\n§ 49                                sind, sind zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeld-\nAnsprüche                              bewehrung § 1 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des\nauf Versorgungsleistungen                      Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nvor dem 1. Januar 2013                       machung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das\n(1) Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Ansprü-            zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-\nche auf Versorgungsleistungen bestehen fort. Dabei ist         den ist, in der bis zum 28. November 2008 geltenden\nder am 31. Dezember 2012 geltende Jahreshöchstbe-              Fassung weiter anzuwenden.\ntrag zugrunde zu legen. Dieser wird in dem Verhältnis\nfortgeschrieben, in dem sich die Bemessungsgrund-                                         Artikel 2\nlage nach § 47 verändert.\nÄnderung\n(2) Änderungen des Rentenbezugs, der Rentenart\nund der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenver-                         des Schornsteinfegergesetzes\nsicherung werden nachvollzogen.                                   Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-\n(3) Ein bereits bestehender Anspruch auf eine               kanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),\nVersorgungsleistung ist bei Berechnung einer Hinter-           zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom\nbliebenenrente neu festzusetzen.                               31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-\nändert:\n§ 50\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\nVersorgungsanwartschaften\nvor dem 1. Januar 2013                                                 „Inhaltsübersicht\nDie am 31. Dezember 2012 bestehenden Versor-                                                I. Teil\ngungsanwartschaften werden auf der Grundlage der                                     Allgemeine Vorschriften\nzu diesem Stichtag erworbenen Steigerungsprozent-\nsätze nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-                § 1    (weggefallen)\ngesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden                     § 2    (weggefallen)\nFassung in einer Startgutschrift als Prozentsätze der              § 3    Bezirksschornsteinfegermeister","2254        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\nII. Teil                          § 35   Mitgliedschaft\nVoraussetzungen für die Berufsausübung               § 36   Organe\n§ 37   Vertreterversammlung\n1. Abschnitt\n§ 38   Vorstand und Geschäftsführung\nBewerbung und Bestellung\n§ 39   Satzung\n§  4   (weggefallen)                                         § 40   Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher\n§  5   Bestellung                                            § 41   Härtefonds\n§  6   Reihenfolge der Bestellung                            § 42   Aufsicht\n§  7   (weggefallen)\n3. Abschnitt\n2. Abschnitt\nAufbringung der Mittel\nErlöschen der Bestellung\n§ 43   Beiträge\n§  8   Erlöschensgründe\n§  9   Altersgrenze                                                                   4. Abschnitt\n§ 10   Versetzung in den Ruhestand                                               Sonstige Vorschriften\n§ 11   Rücknahme, Widerruf, Aufhebung                        § 44   Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in\nden Ruhestand\nIII. Teil                         § 45   Mitteilungspflicht und Datenübermittlung\nAusübung des Berufes                       § 46   Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von\n1. Abschnitt                                Versorgungsansprüchen\n§ 47   Übergang von Schadenersatzansprüchen\nPflichten und Aufgaben\ndes Bezirksschornsteinfegermeisters               § 48   Verjährung\n§ 49   Rechtsweg\n§ 12   Allgemeine Berufspflicht\n§ 13   Aufgaben                                                                          V. Teil\n§ 14   (weggefallen)\nBußgeld-, Übergangs-, Schluss-\n§ 15   Gesellen                                                                und sonstige Vorschriften\n§ 16   Lehrlinge\n1. Abschnitt\n§ 17   (weggefallen)\n§ 18   (weggefallen)                                                              Bußgeldvorschriften\n§ 19   (weggefallen)                                         § 50   (weggefallen)\n§ 20   Vertretung                                            § 51   (weggefallen)\n§ 21   (weggefallen)\n2. Abschnitt\n2. Abschnitt                                              Zuständige Behörde\nKehrbezirk                          § 52   Zuständige Behörde\n§ 22   (weggefallen)                                         § 53   (weggefallen)\n§ 23   (weggefallen)\n3. Abschnitt\n3. Abschnitt                                            Übergangsvorschriften\nKehr- und Überprüfungsgebühren                   § 54   (weggefallen)\n§ 24   Gebührenordnung                                       § 55   (weggefallen)\n§ 25   Einziehung der Gebühren                               § 56   Versorgungsanstalt\n§ 56a  Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem\n4. Abschnitt                                in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n§ 56b  Beiträge\nAufsicht\n§ 56c  Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane\n§ 26   Aufsichtsbehörde\n§ 56d  Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen,\n§ 27   Aufsichtsmaßnahmen                                           Übergangsregelungen\n§ 28   Einstweilige Untersagung der Berufsausübung           § 57   Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen\n§ 57a  Geltung für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nIV. Teil\nZusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk                                     4. Abschnitt\n1. Abschnitt                                              Schlussvorschriften\nVersorgungsansprüche                       § 58   (weggefallen)\n§ 29   Ruhegeld                                              § 59   Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages\n§ 30   Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes                     § 60   (Inkrafttreten)“.\n§ 31   Witwengeld und Witwergeld                          2. Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.\n§ 32   Waisengeld                                         3. § 5 wird wie folgt gefasst:\n§ 33   Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der\nVersorgungsanstalt                                                                 „§ 5\nBestellung\n2. Abschnitt                            (1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf\nVersorgungsanstalt                       bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke\nder deutschen Bezirksschornsteinfegermeister           nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten die-\n§ 34   Träger der Zusatzversorgung                           ses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                2255\nSchornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag                 bb) In Nummer 2 werden die Angabe „(§ 1\ngeltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Ja-                       Abs. 2)“ gestrichen und vor den Wörtern\nnuar 2010 gelten für die Auswahl und die                               „der Kehr- und Überprüfungsordnung“ die\nBestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die                      Wörter „den Rechtsverordnungen nach § 1\n§§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksge-                          Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-\nsetzes entsprechend.                                                   Handwerksgesetzes oder“ eingefügt.\n(2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die                   cc) In Nummer 4 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 2)“\nAnzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt                        gestrichen.\ndes Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Be-                   dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nzirke.“\n„9. Ausstellung von Bescheinigungen über\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                                die Tauglichkeit und sichere Benutzbar-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                             keit von Abgasanlagen und von Leitun-\nb) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.                                   gen zur Abführung von Verbrennungs-\ngasen, soweit dies durch Landesrecht\n5. § 7 wird aufgehoben.                                                        vorgesehen ist;“.\n6. In § 8 Nr. 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder“                  ee) In Nummer 11 werden die Wörter „vom\ngestrichen.                                                            22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geän-\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                          dert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980\n(BGBl. I S. 701)“ durch die Wörter „in der\na) In Absatz 1 werden die Wörter „probeweise oder                      Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-\nendgültige“ gestrichen.                                            tember 2005 (BGBl. I S. 2684)“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\naa) Die Wörter „probeweise oder endgültige“                      „(3) Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8, 10\nwerden gestrichen.                                        und 12 dürfen vorübergehend und gelegentlich\nbb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ei-                  auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-\nnen Punkt ersetzt.                                        tes der Europäischen Union oder eines Vertrags-\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                 staates des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland\n8. § 12 wird wie folgt gefasst:                                      keine gewerbliche Niederlassung im Schorn-\n„§ 12                                     steinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt\nwerden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/\nAllgemeine Berufspflicht                           EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember\n(1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind ver-               2007 (BGBl. I S. 3075) bestimmten Vorausset-\npflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungs-                 zungen erfüllen.“\ngemäß und gewissenhaft nach den allgemein aner-           10. Die §§ 14 und 17 bis 19 werden aufgehoben.\nkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch\nauszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dür-          11. § 20 wird wie folgt geändert:\nfen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9              a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nfür Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder\nAngehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nhaben. § 20 gilt entsprechend.                            12. Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben.\n(2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an           13. § 24 wird wie folgt gefasst:\nAnlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten                                       „§ 24\nausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungs-\nordnung oder der Verordnung über kleine und mitt-                                 Gebührenordnung\nlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine                 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\ngewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn                 Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ndiese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder               nung mit Zustimmung des Bundesrates die gebüh-\nÜberwachungsergebnis haben können.                            renpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1,\n(3) Mit ihren Aufgaben und Befugnissen als Be-             2, 3, 4, 10 und 12 zu bestimmen und dabei feste\nzirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet             Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitauf-\nder Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt.          wand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebüh-\nIn Notfällen oder auf besondere Anordnung der zu-             rensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Ar-\nständigen Behörde sind sie verpflichtet, auch au-             beitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1\nßerhalb ihres Bezirks tätig zu werden.“                       genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und\nSachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                 ist zu berücksichtigen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach\naa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „Kehr-             Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebüh-\nund Überprüfungsordnung“ die Wörter                   renordnungen der Länder fort, die auf der Grund-\n„Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2            lage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttre-\nund 3 des Schornsteinfeger-Handwerksge-               tens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen\nsetzes oder die“ eingefügt.                           wurden.“","2256          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008\n14. § 25 wird wie folgt geändert:                                 3. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der\na) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „Kehr- und                  Zahl der Versicherten und Versorgungsempfän-\nÜberprüfungsgebührenordnung“ die Wörter                       ger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und\n„Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in                    des Vermögens insbesondere Modellrechnun-\nder“ eingefügt.                                               gen zur demographischen Entwicklung der Zahl\nder Versicherten und Versorgungsempfänger, zur\nb) In Absatz 3, 4 und 5 werden jeweils vor den Wör-               Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und\ntern „Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung“                  des Vermögens sowie des zu leistenden Jahres-\ndie Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1                 beitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.\noder der“ eingefügt.\nDer Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines\n15. § 26 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-\njeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem\nsetzt:\nBundesministerium für Arbeit und Soziales, dem\n„Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen               Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bun-\nAnlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfe-              desministerium für Wirtschaft und Technologie zu-\ngermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Hand-               zuleiten.\nwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für\ndie Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterla-                (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungs-\ngen verlangen. Sie kann verlangen, dass ihr ein               anstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die\nAusdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Daten-              für die Durchführung der Aufgaben der Versor-\nträger zugänglich gemacht wird oder die Daten                 gungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die\nelektronisch übermittelt werden.“                             Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten\nFrist diesen Weisungen nach, so kann die Auf-\n16. § 29 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    sichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen\n„Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer               selbst treffen und dabei auch die Satzung der Ver-\nder mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Be-             sorgungsanstalt ändern.\nzirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungs-                (4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bun-\nanstalt maßgebend.“                                           desministeriums für Arbeit und Soziales sind be-\n17. § 30 wird wie folgt gefasst:                                  rechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzuneh-\n„§ 30                                men; sie sind jederzeit zu hören.\nJahreshöchstbetrag des Ruhegeldes                       (5) Für die Anlage des Vermögens der Versor-\ngungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichts-\n(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes be-\ngesetzes entsprechend.“\nträgt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeits-\neinkommens eines Beschäftigten des Bundes                 20. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nin Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für\na) In Satz 1 werden die Wörter „und die nach § 21\nden öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden\nAbs. 1 nutzungsberechtigten Personen“ gestri-\nFassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskom-\nchen.\nponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzah-\nlungen.                                                       b) In Satz 2 werden die Wörter „bei den nach § 21\nAbs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeit-\n(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag,\npunkt des Todes des Kehrbezirksinhabers“ ge-\nder sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach\nstrichen.\nAbsatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen ak-\ntuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuel-       21. Die §§ 50 und 54 werden aufgehoben.\nlen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversiche-\n22. Es wird folgender § 57a eingefügt:\nrung vervielfältigt wird.“\n18. § 31 wird wie folgt geändert:                                                         „§ 57a\na) In Absatz 3 wird die Nummer 1 aufgehoben.                                        Geltung für\nbevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Witwer“ die\nWörter „und überlebende Lebenspartner aus ein-               Die §§ 34 bis 49 gelten für bevollmächtigte Be-\ngetragenen Lebenspartnerschaften“ eingefügt.              zirksschornsteinfeger entsprechend. Für die Versor-\ngungsleistungen der bevollmächtigten Bezirks-\n19. § 42 wird wie folgt gefasst:\nschornsteinfeger sind die §§ 42 bis 47 des Schorn-\n„§ 42                                steinfeger-Handwerksgesetzes maßgebend.“\nAufsicht\n(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt                                   Artikel 3\nführt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2                                  Änderung des\nSatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nentsprechend.\n(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen       Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nGeschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält            Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n1. die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,             3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\n2. eine Darstellung über die Entwicklung der Ver-         vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt\nsorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,        geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2008                   2257\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort                   (2) Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen\n„ausgenommen“ die Wörter „bevollmächtigte Be-                 vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt ge-\nzirksschornsteinfeger oder“ eingefügt.                        ändert durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. De-\n2. In § 165 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 das                  zember 2006 (BGBl. I S. 2748), tritt am Tag nach der\nKomma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 6              Verkündung außer Kraft.\naufgehoben.                                                      (3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18,\n20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 und in Artikel 2 tritt\nArtikel 4                                  Nummer 22 am 1. Januar 2013 in Kraft.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                           (4) Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung             Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I\nin Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-             S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Geset-\nweichendes bestimmt ist.                                          zes, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. November 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}