{"id":"bgbl1-2008-53-8","kind":"bgbl1","year":2008,"number":53,"date":"2008-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/53#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_53.pdf#page=16","order":8,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung","law_date":"2008-11-20T00:00:00Z","page":2224,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2224         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung\nVom 20. November 2008\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizei-              Berufshubschrauberführerinnen oder Berufshub-\nbeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 2 des Geset-              schrauberführer (Luftfahrerschein für Berufsluft-\nzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst                fahrzeugführer) oder die Erlaubnis für Bordwartin-\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:                         nen oder Bordwarte auf Hubschraubern der Bun-\ndespolizei und bei der Polizei (Luftfahrerschein für\nArtikel 1                                Bordwarte auf Hubschraubern der Bundespolizei\nDie Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fas-                und bei der Polizei) erworben haben und eine\nsung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003                        mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit\n(BGBl. I S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 55 des            als Hubschrauberführerin oder Hubschrauberfüh-\nGesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie             rer oder Bordwartin oder Bordwart“ durch die An-\nfolgt geändert:                                                    gabe „nach der Bekanntmachung der Bestim-\nmungen über die Lizensierung von Piloten (Hub-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie             schrauber) oder der Verordnung über Luftfahrt-\nfolgt gefasst:                                                  personal in der jeweils geltenden Fassung die\n„§ 18 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz               Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten oder die\nder erforderlichen Hochschulausbildung“.                Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei\n2. In § 10 Abs. 8 wird das Wort „eingetragenen“ gestri-            den Polizeien des Bundes und der Länder oder\nchen.                                                           die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erwor-\nben haben und eine mindestens zweijährige\n3. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „im BGS“ durch\nhauptberufliche Tätigkeit als Pilotin (Hubschrau-\ndie Angabe „in der Bundespolizei“ ersetzt.\nber) oder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechnike-\n4. § 18 wird wie folgt gefasst:                                    rin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer\n„§ 18                                 von Luftfahrtgerät“ ersetzt.\nZugang zu                             b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe\neiner höheren Laufbahn bei                         „die Erlaubnis für Bordwartinnen oder Bordwarte\nBesitz der erforderlichen Hochschulausbildung                auf Hubschraubern der Bundespolizei und bei der\n(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-               Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte auf Hub-\nzugsbeamte, die die für eine höhere Laufbahn im                 schraubern der Bundespolizei und bei der Polizei)\nPolizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderli-          oder die Berechtigung als Prüferin oder Prüfer für\nche Hochschulausbildung besitzen, können zur hö-                Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindes-\nheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an                   tens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als\ndem Eignungsauswahlverfahren nach § 5 Abs. 1                    Bordwartin oder Bordwart“ durch die Wörter „die\nund 3 erfolgreich teilgenommen haben.                           Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei\nden Polizeien des Bundes und der Länder oder\n(2) Die ausgewählten Polizeivollzugsbeamtinnen\ndie Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erwor-\nund Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem für die\nben haben und eine mindestens zweijährige\nLaufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil\nhauptberufliche Tätigkeit als Flugtechnikerin oder\nund legen die vorgeschriebene Prüfung ab. Während\nFlugtechniker“ ersetzt.\ndieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beam-\ntenrechtlichen Status.                                    7. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt               „Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungs-\nder neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich           aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen\nnach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung                werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung ei-\nvon Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben.               nes Amtes\nDie Bewährungszeit beträgt sechs Monate.“\n1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundes-\n5. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                 polizei in einer Dienstzeit von zwei Jahren be-\n„§ 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes                   währt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollen-\nbleibt unberührt.“                                              det haben oder\n6. § 24 wird wie folgt geändert:                                2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bun-\na) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe                despolizei in einer Dienstzeit von sechs Jahren\n„nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in              bewährt und das 45. Lebensjahr noch nicht voll-\nder jeweils geltenden Fassung die Erlaubnis für             endet haben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008                2225\n8. § 30 wird wie folgt geändert:                                 e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „nächsthöheren“\ndurch das Wort „höheren“ und das Wort „neuen“\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Praxisauf-\ndurch das Wort „höheren“ ersetzt.\nstieg“ die Wörter „in den gehobenen Polizeivoll-\nzugsdienst in der Bundespolizei“ eingefügt.                f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. zu Beginn der Einführung in den gehobe-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „höhere Laufbahn“\nnen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-\ndurch die Angabe „Laufbahn des gehobenen\npolizei das 40. Lebensjahr oder zu Beginn\nPolizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei“\nder Einführung in den höheren Polizei-\nersetzt.\nvollzugsdienst in der Bundespolizei das\nbb) In Satz 2 wird die Nummernbezeichnung „1.“                           45. Lebensjahr, aber jeweils noch nicht\ngestrichen, das Wort „und“ durch einen Punkt                         das 55. Lebensjahr vollendet haben,“.\nersetzt und die Nummer 2 aufgehoben.                       bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „und für den hö-                     Wort „oder“ ersetzt.\nheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespo-           g) Absatz 12 wird aufgehoben.\nlizei von mindestens zehn“ gestrichen.              9. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndd) In Satz 5 wird die Angabe „ , für den höheren             „(3) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-\nDienst durch das Bundesministerium des In-             vollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor\nnern“ gestrichen.                                      dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zuge-\nee) In Satz 6 werden die Wörter „und in den hö-            lassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag\nheren“ gestrichen.                                     geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den\nAusbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern\nc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                           die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für\nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe-\naa) In Satz 1 werden das Wort „zunächst“ gestri-           amte in der Bundespolizei, die sich bereits im Auf-\nchen und die Wörter „begrenzten Praxisauf-             stiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst\nstieg“ durch die Angabe „Praxisaufstieg mit            befinden.“\nbegrenzter Ämterreichweite (begrenzter Pra-\nxisaufstieg)“ ersetzt.                                                         Artikel 2\nbb) In Satz 4 wird das Wort „vereinfachtes“ ge-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nstrichen.                                           in Kraft.\nBerlin, den 20. November 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}