{"id":"bgbl1-2008-53-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":53,"date":"2008-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_53.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung, der Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung","law_date":"2008-11-12T00:00:00Z","page":2212,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2212         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008\nVerordnung\nzur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung,\nder Auslandsumzugskostenverordnung und der Heimaturlaubsverordnung\nVom 12. November 2008\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2               schlags nach § 55 des Bundesbesoldungsgeset-\nund 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fas-                    zes mindestens der Stufe 10, denen auf Grund\nsung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990                       einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde\n(BGBl. I S. 2682) und des § 18 Abs. 2 des Gesetzes                  aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heim-\nüber den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990                     fahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann,\n(BGBl. I S. 1842) verordnet das Auswärtige Amt im Ein-              können Reisebeihilfen nach den Grundsätzen des\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,                     Absatzes 6 für eine Reise für sie und die in § 4\ndem Bundesministerium der Verteidigung und dem                      Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen zu einem von\nBundesministerium der Finanzen:                                     der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort ge-\nwährt werden.“\nArtikel 1                            2. Dem § 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nÄnderung der                                  „(7) Ändert sich für einen Trennungsgeldempfän-\nAuslandstrennungsgeldverordnung                       ger im Inland auf Grund einer Maßnahme nach § 1\nDie Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fas-              Abs. 1 vom Inland in das Ausland der neue Dienstort\nsung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998                     für längstens zwölf Monate, können nachgewiesene\n(BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 4            notwendige Kosten für das Beibehalten der Unter-\ndes Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird          kunft im Inland erstattet werden, wenn dem Berech-\nwie folgt geändert:                                             tigten die Aufgabe der Unterkunft nicht zuzumuten\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                                ist.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                               Artikel 2\n„(1) Ein Berechtigter, dem Auslandstrennungs-                            Änderung der\ngeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 gezahlt wird,                    Auslandsumzugskostenverordnung\nerhält eine Reisebeihilfe für Heimfahrten für je drei\nMonate der Trennung. In besonderen Fällen kann            Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Fas-\ndie oberste Dienstbehörde den Anspruchszeit-           sung der Bekanntmachung vom 25. November 2003\nraum auf je zwei Monate festlegen; dies gilt für       (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 14\ndie Fälle des § 12 Abs. 7 entsprechend. Anderen        des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird\nBerechtigten, denen keine uneingeschränkte Um-         wie folgt geändert:\nzugskostenvergütung nach den §§ 3 und 4 des            1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „20“ durch die\nBundesumzugskostengesetzes zugesagt wurde,                Zahl „30“ und die Zahl „10“ durch die Zahl „15“ er-\nkann die oberste Dienstbehörde insbesondere               setzt.\nunter Berücksichtigung der Besonderheiten des          2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDienstortes und der persönlichen Situation der\nBetreffenden Reisebeihilfen nach den Sätzen 1             a) In Satz 1 wird das Wort „Zweifachen“ durch das\nund 2 gewähren.“                                              Wort „Dreifachen“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-          b) In Satz 2 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“\ngefügt:                                                       ersetzt.\n„Empfängern eines Auslandsverwendungszu-                  c) In Satz 3 wird das Wort „Zweifache“ durch das\nschlags nach § 58a des Bundesbesoldungsge-                    Wort „Dreifache“ ersetzt.\nsetzes, die in schwimmenden Verbänden einge-              d) In Satz 4 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „30“\nsetzt sind, und Empfängern eines Auslandszu-                  ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008               2213\n3. § 21 wird wie folgt gefasst:                               zu vertreten hat, keine Sachzuwendung in Anspruch\n„§ 21                            genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen\nKosten erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde die\nÜbergangsvorschrift                      Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in An-\nSoweit für Umzüge aus Anlass von Versetzungen,         spruch genommen, werden die nachgewiesenen not-\nAbordnungen und Kommandierungen Beiträge nach             wendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet,\n§ 11 oder § 12 vor dem 1. Januar 2006 gezahlt wur-        die der Dienststelle bei Gewährung der Sachzuwen-\nden, ist die Auslandsumzugskostenverordnung in            dung entstanden wären.“\nder bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung\nanzuwenden.“                                                                      Artikel 4\nArtikel 3                                               Weitere Änderung\nder Heimaturlaubsverordnung\nÄnderung der\nHeimaturlaubsverordnung                          § 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni\n§ 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni         2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 3 dieser\n2002 (BGBl. I S. 1784), die durch die Verordnung vom          Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän-\n6. September 2005 (BGBl. I S. 2741) geändert worden           dert:\nist, wird wie folgt gefasst:                                  1. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n„(2) Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als         2. Folgender Satz wird angefügt:\nSachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten\nBahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist,             „Für Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale ge-\neines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die             währt, die vom Auswärtigen Amt durch Verwaltungs-\nFahrt vom ausländischen Dienstort zum Sitz der zu-               vorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nständigen inländischen Dienststelle und zurück ge-               rium des Innern und dem Bundesministerium der\nwährt. Von finanziellen Belastungen, die daraus                  Finanzen festgesetzt wird.“\nerwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte\nfreigestellt. Ferner werden die Kosten des angemesse-                                 Artikel 5\nnen Zu- und Abgangs und der Beförderung von unbe-\nInkrafttreten\ngleitetem Reisegepäck der in Absatz 1 Satz 2 genann-\nten Personen bis zu 20 Kilogramm je Person und Stre-             Die Artikel 1 und 4 treten am Tag nach der Verkün-\ncke erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde aus            dung in Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wir-\nGründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht          kung vom 1. Januar 2006 in Kraft.\nBerlin, den 12. November 2008\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier"]}