{"id":"bgbl1-2008-53-15","kind":"bgbl1","year":2008,"number":53,"date":"2008-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/53#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-53-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_53.pdf#page=31","order":15,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 113b Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes)","law_date":"2008-11-18T00:00:00Z","page":2239,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008 2239\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008\n– 1 BvR 256/08 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I\nSeite 659), wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008 (Bundesge-\nsetzblatt Teil I Seite 1850), wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens\njedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, mit der Maß-\ngabe wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG), dass sich hinsichtlich des\nBerichts der Bundesregierung die Daten aus dem Wiederholungsbeschluss\nvom 1. September 2008 für das Ende des Berichtszeitraums und für die Vor-\nlage des Berichts jeweils um einen Monat nach hinten verschieben.\n2. § 113b Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198)\nist für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung\nüber die Verfassungsbeschwerde mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im\nFalle eines Abrufs von allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes\ngespeicherten Verkehrsdaten zur Gefahrenabwehr hat der durch das Abruf-\nersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die ver-\nlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Be-\nhörde zu übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs die Voraus-\nsetzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden\nRechtsnormen vorliegen und ihr Abruf zur Abwehr einer dringenden Gefahr\nfür Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicher-\nheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr\nerforderlich ist.\nIn den übrigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der die ersuchende\nBehörde zum Abruf ermächtigenden Rechtsnormen nach der Abrufanord-\nnung erfüllt sind, ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzuse-\nhen. Der Diensteanbieter hat die Daten aber zu speichern. Er darf sie nicht\nverwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen dürfen.\nDie an die ersuchende Behörde übermittelten Daten dürfen nur zu den\nZwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind. Zur Straf-\nverfolgung dürfen sie nur übermittelt oder verwendet werden, wenn Gegen-\nstand der Strafverfolgungsmaßnahme eine Katalogtat im Sinne von § 100a\nAbsatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a\nAbsatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen.\n3. § 113b Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198)\nist für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung\nüber die Verfassungsbeschwerde mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im\nFalle eines Abrufs von allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes\ngespeicherten Verkehrsdaten zu den in § 113b Satz 1 Nummer 3 des Tele-\nkommunikationsgesetzes genannten Zwecken hat der durch das Abrufer-\nsuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlang-\nten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde\nzu übermitteln, wenn gemäß der Anordnung des Abrufs neben den Voraus-\nsetzungen der die Behörde zum Abruf der Verkehrsdaten ermächtigenden\nRechtsnormen auch die Voraussetzungen von § 1 Absatz 1, § 3 des Geset-\nzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses\n(Artikel 10-Gesetz) in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (Bundes-\ngesetzblatt Teil I Seite 3198) vorliegen.\nIn den übrigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der die ersuchende\nBehörde zum Abruf ermächtigenden Rechtsnormen nach der Abrufanord-\nnung erfüllt sind, ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzu-\nsehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten\nnicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen\nkönnen.","2240                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                             Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei          Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nDie an die ersuchende Behörde übermittelten Daten dürfen nur zu\nden Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen worden sind. An-\nderen Behörden dürfen sie nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 des Arti-\nkel 10-Gesetzes übermittelt werden.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-\nverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.\nBerlin, den 18. November 2008\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}