{"id":"bgbl1-2008-53-13","kind":"bgbl1","year":2008,"number":53,"date":"2008-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/53#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-53-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_53.pdf#page=27","order":13,"title":"Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO)","law_date":"2008-11-24T00:00:00Z","page":2235,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008                   2235\nVerordnung\nüber die Einfuhrabgabenfreiheit\nvon Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden\n(Einreise-Freimengen-Verordnung – EF-VO)*)\nVom 24. November 2008\nAuf Grund                                                                                     §1\nGegenstand,\n– des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Zollverwal-\nBegriffsbestimmungen\ntungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I\nS. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 10                (1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden,\nBuchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 1996                   die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet\n(BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist,                        eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verord-\nnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1\n– des § 5 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes in                  Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar                      (2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:\n2005 (BGBl. I S. 386),\n1. Drittland:\n– des § 31 Nr. 15 Buchstabe d des Tabaksteuergeset-                     ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen\nzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der                     Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Geset-                 Drittland; das Fürstentum San Marino gilt nicht als\nzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu ge-                    Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;\nfasst worden ist,\n2. Drittlandsgebiet:\n– des § 21 Nr. 4 des Biersteuergesetzes 1993, der                       ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des\ndurch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember                  Rates vom 28. November 2006 über das gemein-\n1992 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,                       same Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1,\n2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch die\n– des § 20 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Be-                       Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar\nsteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnis-                      2008 (ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie\nsen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176),                   92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über\nder zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a des Ge-                das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung\nsetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu                     und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren\ngefasst worden ist,                                                  (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996\n– des § 19 Nr. 10 Buchstabe d des Kaffeesteuergeset-                    Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199),                   2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004\nder durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe c des Gesetzes                  (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;\nvom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst                3. Flug- oder Seereisende:\nworden ist,                                                          Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr\nreisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt so-\n– des § 150 Nr. 1 Buchstabe d und des § 178 Satz 1\nwie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im\nprivate nichtgewerbliche Seefahrt;\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,\nveröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung               4. private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nicht-\nmit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 150                   gewerbliche Seefahrt:\nNr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a des                 die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasser-\nGesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu                   fahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder\ngefasst worden ist, und                                              Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für ge-\nwerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche\n– des § 66 Abs. 1 Nr. 19 des Energiesteuergesetzes                      Beförderung von Passagieren oder Waren oder für\nvom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534)                                  die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen\noder für behördliche Zwecke genutzt werden;\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n5. persönliches Gepäck:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG        sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle\ndes Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus\nDrittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der           bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben\nMehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. EU Nr. L 346 S. 6).     Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuwei-","2236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008\nsen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die         b) für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Waren-\nden Reisenden befördert hat, als Reisegepäck auf-                   wert von insgesamt 430 Euro,\ngegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff           c) für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Waren-\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönli-              wert von insgesamt 175 Euro.\nches Reisegepäck;\n(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der\n6. Reisemitbringsel:                                            Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt wer-\nWaren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich         den.\nzum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Fami-            (3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisen-\nlienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persön-          den, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vor-\nlichen Gepäck einführen;                                    übergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der\n7. Zigarillos:                                                  Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei\nder Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5\nZigarren mit einem Stückgewicht von höchstens drei\nunberücksichtigt.\nGramm;\n(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt da-\n8. Grenzgebiet:\nvon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Ha-\nGemeinden an der deutsch-schweizerischen Gren-              fen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder\nze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne             Drittlandsgebiet befindet.\ndes Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizeri-\n(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausge-\nschen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den\nschlossen für\nGrenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II\nS. 2161, 2283) gelegen sind;                                1. Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schlie-\nßen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen\n9. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:\nGründen erfolgt,\nPersonen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen be-\n2. Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Ge-\nruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbei-\ntränke, die von Reisenden unter 17 Jahren einge-\nten, die Grenze überschreiten.\nführt werden,\n§2                                  3. Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.\nHöchstmengen und Wertgrenzen                                                    §3\n(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im                               Sonderfälle\nRahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von\nden Einfuhrabgaben befreit:                                        (1) Bei Einfuhren durch\n1. Tabakwaren:                                                  1. Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem\nOrt einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie\na) 200 Zigaretten oder                                          von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und de-\nb) 100 Zigarillos oder                                          ren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht\nc) 50 Zigarren oder                                             nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometern\nLuftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,\nd) 250 Gramm Rauchtabak oder\n2. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,\ne) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;\n3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerb-\n2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:                             lich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf\na) ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit              Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden\neinem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumen-                tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen\nprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem            begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise\nAlkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr               mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,\noder zwei Liter Alkohol und alkoholische Ge-            ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf\ntränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens\na) 40 Zigaretten oder\n22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusam-\nmenstellung dieser Waren,                               b) 20 Zigarillos oder\nb) vier Liter nicht schäumende Weine und                    c) 10 Zigarren oder\nc) 16 Liter Bier;                                           d) 50 Gramm Rauchtabak oder\n3. Arzneimittel:                                                e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren\ndie dem persönlichen Bedarf des Reisenden ent-              beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke\nsprechende Menge;                                           ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1\nNr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis\n4. Kraftstoffe:                                                 zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro be-\nfür jedes Motorfahrzeug                                     schränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Le-\na) die im Hauptbehälter befindliche Menge und               bensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abga-\nbenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch ge-\nb) bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebe-          nommen werden.\nhälter;\n(2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für\n5. andere Waren:                                                Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Frei-\na) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,           zone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008           2237\nwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Frei-      befreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vor-\nzone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise aus         schrift ausgeschlossen ist, hängt die Abgabenbefreiung\nder Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.             davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für\n(3) Reist eine Person mit einem privaten nichtge-         mehr als drei Tage verlassen.\nwerblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgaben-           (5) Reisende, die aus der Schweiz über den Boden-\nbefreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige         see einreisen, gelten nicht als Seereisende.\nGetränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht\nals Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom                                      §4\n23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162),\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2007 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, in der je-         Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.\nweils geltenden Fassung bezogen worden sind.                 Gleichzeitig tritt die Einreise-Freimengen-Verordnung\n(4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und       vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377), zuletzt geän-\nalkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der         dert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember\nZollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgaben-         2003 (BGBl. 2004 I S. 21), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. November 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}