{"id":"bgbl1-2008-53-11","kind":"bgbl1","year":2008,"number":53,"date":"2008-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/53#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-53-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_53.pdf#page=22","order":11,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung","law_date":"2008-11-21T00:00:00Z","page":2230,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["2230         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008\nErste Verordnung\nzur Änderung der Milchquotenverordnung\nVom 21. November 2008\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2          4. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 31 Abs. 2             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „beträgt“ die\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-                  Wörter „je Kilogramm Quote“ eingefügt.\nmeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlun-\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni              b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch                 „Zur Ermittlung des Entgelts wird das Entgelt je\nArtikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I                 Kilogramm Quote nicht auf Centbeträge gerundet\nS. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1                  und die zu übernehmende Quote nicht auf den\nAbs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                     Standardfettgehalt umgerechnet.“\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-           c) Der letzte Satz wird aufgehoben.\nonserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-         5. Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit               „(5) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 er-\nden Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft           folgt nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer\nund Technologie:                                                Rückgewähr nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3\nauf eine Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 über-\nArtikel 1                               tragen wird und der Übertragende die in § 23 Abs. 2\nbestimmte Pflicht erfüllt.“\nDie Milchquotenverordnung vom 4. März 2008\n(BGBl. I S. 359) wird wie folgt geändert:                    6. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:\n„§ 55a\n1. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „die nach § 12\nAbs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig                         Zusätzliche Zuteilung von\nsind,“ durch die Wörter „die jeweils nach § 12 Abs. 3            Quoten in dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09\nbis 5 für den Anbieter zuständig sind,“ ersetzt.                (1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. De-\n2. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanz-             zember 2008 zur Verfügung steht, erhöht sich zu\ndirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“            diesem Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 2\nersetzt.                                                     um 2 vom Hundert.\n(2) Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53\n3. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe\n„Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-               der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher\ndung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenüber-             Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ist der 1. Dezem-\ntragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbin-           ber 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53\ndung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird.“                     Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. Dezember 2008. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008                    2231\nAntrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 28. Feb-                    b) In Absatz 3 werden die Wörter „spätestens bis\nruar 2009 zu stellen.                                                     zum 30. April 2008“ durch die Wörter „in den Fäl-\n(3) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April                       len des § 39 Abs. 3 Satz 1 spätestens bis zum\nund dem 30. November 2008 eine Quotenübertra-                             30. April 2008 und in den Fällen des § 39 Abs. 3\ngung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4                            Satz 4 spätestens bis zur Übersendung der Ab-\nerst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er                       gabeanmeldung nach § 40 Abs. 2“ ersetzt.\nnicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Voraus-\nsetzungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3,                                                  Artikel 2\ntritt eine Erhöhung der betreffenden Quote nach Ab-                    Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nsatz 1 zum 1. April 2009 bei dem Übernehmer der                    schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nQuote ein.“                                                        Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\n7. § 56 wird wie folgt geändert:\ngesetzblatt bekannt geben.\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5 rückwir-                                           Artikel 3\nkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nEinziehung noch nicht beschieden worden ist.“                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. November 2008\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}