{"id":"bgbl1-2008-53-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":53,"date":"2008-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung","law_date":"2008-11-10T00:00:00Z","page":2210,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008\nVerordnung\nzur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung\nund der Arbeitsgenehmigungsverordnung\nVom 10. November 2008\nAuf Grund des § 42 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Aufent-             eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis\nhaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder\nvom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) und des § 288              nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der\nAbs. 1 Nr. 2 und 7 des Dritten Buches Sozialgesetz-              Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung aus-\nbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom            üben darf, erteilt werden.“\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch        3. § 10 wird wie folgt geändert:\nArtikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das             a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:                          werden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt\nund nach dem Wort „geduldet“ die Wörter „oder\nArtikel 1                                  mit Aufenthaltsgestattung“ eingefügt.\nÄnderung der                               b) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und wie folgt\nBeschäftigungsverfahrensverordnung                         gefasst:\nDie     Beschäftigungsverfahrensverordnung        vom               „(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für\n22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), geändert durch                 Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des\nArtikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. August 2007                   Aufenthaltsgesetzes erteilt\n(BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:                         1. für eine Berufsausbildung in einem staatlich\n1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                             anerkannten oder vergleichbar geregelten\n„§ 3a                                      Ausbildungsberuf oder\nAusbildung und Beschäftigung                         2. wenn sich die Ausländer seit vier Jahren unun-\nvon im Jugendalter eingereisten Ausländern                     terbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufent-\nhaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten\nKeiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor\nhaben.\nVollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und\neine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung ei-             Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Be-\nner Beschäftigung                                                schränkungen nach § 13 erteilt.“\n1. wenn der Ausländer im Inland\nArtikel 2\na) einen Schulabschluss an einer allgemein bil-\ndenden Schule erworben oder                                               Änderung der\nArbeitsgenehmigungsverordnung\nb) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbe-\nreitung, einer berufsvorbereitenden Bildungs-          Nach § 12a der Arbeitsgenehmigungsverordnung\nmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozial-              vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt\ngesetzbuch oder regelmäßig und unter ange-          durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006\nmessener Mitarbeit an einer Berufsausbil-           (BGBl. I S. 2814; 2007 II S. 127) geändert worden ist,\ndungsvorbereitung nach dem Berufsbildungs-          werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt:\ngesetz teilgenommen hat,\n„§ 12b\n2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staat-\nlich anerkannten oder vergleichbar geregelten                          Fachkräfte aus den neuen\nAusbildungsberuf.“                                         EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:                                   Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des\n„§ 8                             Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit\neinem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren\nFamilienangehörige von Fachkräften                Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation ent-\nDie Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti-            sprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeits-\ngung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1             berechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach\nNr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen          § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2008              2211\n§ 12c                               fizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich aner-\nAuszubildende aus den neuen                     kannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nEU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss           beruf.“\nKeiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsan-                                    Artikel 3\ngehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-\ngesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deut-                                 Inkrafttreten\nschen Schulabschluss erworben haben, für eine quali-            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nBerlin, den 10. November 2008\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}