{"id":"bgbl1-2008-52-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":52,"date":"2008-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen","law_date":"2008-11-12T00:00:00Z","page":2186,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["2186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008\nVerordnung\nzur Durchführung des Fleischgesetzes und\nzur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften\nfür Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen*)\nVom 12. November 2008\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                   bar nach der Schlachtung des jeweiligen Tieres vor Ver-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                     wiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fort-\n– des § 3 Abs. 4, des § 4 Abs. 5, des § 10 Abs. 3, des              laufenden Schlachtnummer so zu kennzeichnen, dass\n§ 13 Abs. 1 und 3 und des § 18 Abs. 5 des Fleisch-               der Lieferant der Schlachttiere jederzeit festgestellt\ngesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714),                     werden kann.\n(2) Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar auf beiden\n– des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Fleisch-\ngesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) im Ein-              Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu\nbelassen. Abweichend von Satz 1 ist die Kennzeich-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nnung bei Rindern auf jedem Viertel anzubringen.\nschaft und Technologie und\n– des § 1 Abs. 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2, des                                        §2\nHandelsklassengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I                                    Verwiegung, Schnittführung\nS. 2201), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt durch                  (1) Schlachtbetriebe, die unter Berücksichtigung des\nArtikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                  Schlachtgewichts abrechnen, sind verpflichtet, das\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einverneh-             Schlachtgewicht von ganzen, halben und viertel\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                 Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen\nTechnologie:                                                     unmittelbar nach der Schlachtung im Anschluss an die\nFleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses\nArtikel 1                              nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 feststellen zu las-\nsen. Bei Schweinen muss die Verwiegung spätestens\nVerordnung                               45 Minuten, bei den übrigen Tierarten spätestens eine\nüber die Preismeldung bei                          Stunde nach dem Stechen erfolgen.\nSchlachtkörpern und deren Kennzeichnung                            (2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-\n(1. Fleischgesetz-                           schlachteten ausgeweideten Tieres\nDurchführungsverordnung – 1. FlGDV)\n1. bei ausgewachsenen Rindern ausschließlich der\nHaut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem\nAbschnitt 1\nHalswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal-\nAllgemeine Bestimmungen                                     und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Or-\ngane in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des\n§1                                      Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes,\ndes Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen\nSchlachtnummer\ndem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwir-\n(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Schlacht-                bel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwan-\nkörper von Rindern, Schweinen und Schafen unmittel-                      zes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Euters,\ndes Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen      der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewe-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften      bes,\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2. bei nicht ausgewachsenen Rindern ausschließlich\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363         der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem\nS. 81), sind beachtet worden.                                         Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008               2187\nTarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe          zierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen\nin der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nie-        hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und\nrenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des           die Kategorie zu enthalten. Das schriftliche Protokoll ist\nSaumfleisches, der Nierenzapfen, des Sackfettes,          vom Klassifizierer zu unterschreiben. Das Protokoll ist\ndes Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie         mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. Die\nder Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewe-          Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jewei-\nbes,                                                      lige Tier geschlachtet worden ist.\n3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Ge-                 (2) Im Falle einer Verwiegung durch den Schlacht-\nschlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe in           betrieb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ist das Protokoll vom\nder Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren,        Schlachtbetrieb zu erstellen und aufzubewahren.\ndes Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns;\nbei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben,                               Abschnitt 2\nzur Zucht benutzten Ebern und Altschneidern zu-                              Preismeldungen\nsätzlich ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abge-\ntrennten Spitzbeine und                                                                §4\n4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen                               Preismeldepflicht\nHinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrenn-\nten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abge-             (1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von\ntrennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten            Rinder, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der fol-\nund siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwan-            genden Vorschriften Meldungen über Auszahlungs-\nzes sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,        preise und geschlachtete Mengen zu erstatten.\njedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfett-          (2) Die Meldepflicht gilt nicht für Schlachtkörper, die\ngewebes.                                                  nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ganz\n(3) Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der       oder teilweise für den Genuss für Menschen untauglich\nFeststellung des Schlachtgewichts nicht zu berück-             befunden worden sind, wenn deren Wert dadurch nicht\nsichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des             unerheblich beeinträchtigt wird, sowie für Schlachtkör-\nSchlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt           per von nach Anhang III Abschnitt 1 Kapitel IV Nr. 2\nwerden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde                Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG)\nkann eine Abweichung von der Schnittführung nach               Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des\nAbsatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit          Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-\ntechnische Erfordernisse dies rechtfertigen. In die Ge-        schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU\nnehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor auf-          Nr. L S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nzunehmen, der bei der Feststellung des Schlacht-               Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007\ngewichts zu berücksichtigen ist. Die Bestimmungen              (ABl. EU Nr. L 281 S. 8) geändert worden ist, notge-\ndes Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchen-             schlachteten Tieren.\nrechts bleiben unberührt.\n§5\n(4) In Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper\nnach den Bestimmungen des Handelsklassenrechts                                         Ausnahmen\nzu klassifizieren sind oder freiwillig klassifiziert werden,       (1) Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Be-\nist die Verwiegung durch als Klassifizierer zugelassene        triebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich\nMitarbeiter eines nach § 3 des Fleischgesetzes zuge-           nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder\nlassenen Klassifizierungsunternehmens vorzunehmen.             75 Schafe schlachten. Die durchschnittliche wöchent-\nIn anderen Schlachtbetrieben darf auch der Schlacht-           liche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils\nbetrieb die Verwiegung vornehmen.                              vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten\n(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-          Menge errechnet.\nordnung bestimmen, dass die Verwiegung auch in                     (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nSchlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper weder zu            ordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu\nklassifizieren sind noch freiwillig klassifiziert werden,      1 000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen.\nnur von als Klassifizierer zugelassenen Mitarbeitern           Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens\neines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klas-          60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlach-\nsifizierungsunternehmens vorgenommen werden darf.              teten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.\n§3                                                              §6\nProtokoll                                              Inhalt der Preismeldung\n(1) Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüg-              (1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Be-\nlich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein            richtszeitraum zu enthalten:\nschriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstel-      1. die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl\nlen. Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht min-               und Schlachtgewicht und\ndestens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lie-\nferanten sowie der Herkunftsbetriebe der Tiere, die            2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durch-\nSchlachtnummer, das Datum des Schlachttages und                     schnitte der Auszahlungspreise pro Kilogramm nach\nbei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die               Absatz 4.\nHandelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen               Die Meldungen nach Satz 1 sind wie folgt zu unter-\ndes Klassifizierers zu enthalten. Im Falle einer Klassifi-     teilen:","2188         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008\n1. bei Rindern nach den gesetzlichen Kategorien und          rücksichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeu-\nHandelsklassen für Rinderschlachtkörper,                 tung haben. Die Meldebehörde kann festlegen, dass\n2. bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklas-          die Zwischenmeldung nur die Preise zu enthalten hat.\nsen für Schweineschlachtkörper und                           (2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu\n3. bei Schafen nach den gesetzlichen Kategorien für          dem die Meldungen eingegangen sein müssen. Sie\nSchafschlachtkörper.                                     kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich\nschriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen\n(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von\nhat.\nweniger als 80 Kilogramm und mehr als 110 Kilogramm\nsind bei den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2                (3) Die Meldungen sind vorab fernmündlich oder\nnicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die          fernschriftlich zu erstatten, wenn der Eingang der\nHandelsklassen M und V. Auf Verlangen der nach               schriftlichen oder elektronischen Meldungen nach vor-\nLandesrecht zuständigen Behörden ist der Muskel-             geschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 be-\nfleischanteil jedes Schweineschlachtkörpers zu über-         stimmten Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.\nmitteln.\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                                        §8\nkönnen bestimmen, dass bei Meldungen über Preise\nvon Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit                              Preisfeststellung\nbestimmten Muskelfleischanteilen zu zahlenden Aus-               (1) Die Meldebehörde trifft auf der Grundlage der\nzahlungspreise pro Kilogramm gemäß Absatz 4 anzu-            eingegangenen Meldungen Feststellungen über die in\ngeben sind.                                                  jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl der Be-\n(4) Der Auszahlungspreis pro Kilogramm ist der an         triebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und die\nden Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte zu zahlende      Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über die\nPreis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt        Preismeldungen erstattet wurden. Sie kann ferner Fest-\nje Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 2 Abs. 2 zu-         stellungen über die Preise, die nach § 6 Abs. 5 einheit-\ngeschnittenen Schlachtkörpers.                               lich je Anlieferungsmenge gezahlt worden sind, treffen.\n(5) Wird der Kaufpreis im Wege der pauschalen Ab-         Es können die Preise von jeweils bis zu 10 Prozent an\nrechnung für mehrere geschlachtete Rinder, Schweine          der Obergrenze und an der Untergrenze unberücksich-\noder Schafe einheitlich für die gesamte Anlieferungs-        tigt bleiben. Der Prozentsatz, der unberücksichtigt ge-\nmenge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezo-           lassen wird, muss auf die Anzahl der Tiere bezogen an\ngen, so ist die Gesamtstückzahl der im Berichtszeit-         der Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich\nraum gelieferten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede     sein. Die Feststellungen werden als amtliche Preisfest-\nKategorie, zu melden. Bei Rindern und Schafen ist zu-        stellung bekannt gegeben, soweit datenschutzrecht-\nsätzlich das Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der         liche Bestimmungen nicht entgegenstehen.\ndafür zu zahlende gewogene Auszahlungspreis pro                  (2) Die Meldebehörde erstellt auf der Grundlage der\nKilogramm ohne Umsatzsteuer in Euro/Kilogramm                bei ihr eingegangenen Meldungen den „Wochenbericht\nSchlachtgewicht für jede Kategorie zu melden. Der zur        über die Preisfeststellung von Schlachtkörpern“ nach\nBerechnung des gewogenen Auszahlungspreises pro              vorgeschriebenem Muster und übersendet ihn der Bun-\nKilogramm herangezogene Gesamtauszahlungsbetrag              desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-\nist die Summe der an die Lieferanten zu zahlenden Aus-       anstalt). Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass die\nzahlungspreise frei Eingang Schlachtstätte ohne Um-          Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich\nsatzsteuer.                                                  elektronisch zu erfolgen hat. Im Falle der Erhebung\n(6) Der Inhaber des Schlachtbetriebs ist verpflichtet,    von Zwischenmeldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 sind\ndie Unterlagen über die Preismeldungen zwei Jahre            der Bundesanstalt unverzüglich Zwischenberichte zu\nlang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des         erstatten.\nJahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden\n(3) Die Bundesanstalt fasst die eingegangenen Mel-\nist.\ndungen der Meldebehörden zusammen und gibt das\nErgebnis unverzüglich als bundesweite amtliche Preis-\n§7\nfeststellung bekannt.\nVerfahren der Preismeldung\n(4) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklas-\n(1) Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem              sen oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien ge-\nMuster schriftlich oder elektronisch an die nach Lan-        zahlten Preise nach den Absätzen 1 und 3 kann ganz\ndesrecht zuständige Behörde (Meldebehörde) zu er-            oder teilweise unterbleiben, wenn sie in Anbetracht der\nstatten. Sie sind wöchentlich für die Zeit von Montag        Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.\nbis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die Meldebe-\nhörde kann bestimmen, dass zusätzlich zu der nach\nden Sätzen 1 und 2 zu erstattenden Wochenmeldung                                        §9\nbis zu zwei Zwischenmeldungen über jeweils einen Tag                       Festlegung der Meldegebiete\noder mehrere Tage abgegeben werden müssen, soweit\ndies aus Gründen der Marktbeobachtung erforderlich               Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe\nist. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmeldung        der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch\nkann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Handels-        die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach\nklassen beschränkt werden. Von ihr können Betriebe           Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder\nausgenommen werden, deren Meldungen unter Be-                gemeinsam erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008             2189\n§ 10                                                         Artikel 2\nMuster                                                      Verordnung\nSoweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass                             über die Anforderungen\nMeldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorge-                                  an die Zulassung von\nschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind,                     Klassifizierungsunternehmen und\nwerden die Muster von der zuständigen Behörde im                            Klassifizierern für Schlachtkörper\nBundesanzeiger oder im elektronischen Bundesan-                          von Rindern, Schweinen und Schafen\nzeiger*) bekannt gegeben.                                                            (2. Fleischgesetz-\nDurchführungsverordnung – 2. FlGDV)\nAbschnitt 3\nAuskunftspflichten                                                          §1\nAntrag auf Zulassung als\n§ 11                                             Klassifizierungsunternehmen\nAuskunftspflichten                          (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsun-\nternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft\n(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informatio-     und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen.\nnen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den              Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller\nKlassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfas-             Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu\nsung der Schlachttiere elektronisch zur Verfügung zu            übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag\nstellen. Auf Verlangen des Klassifizierungsunterneh-            Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-\nmens sind die Informationen auch schriftlich zur Verfü-         desanzeiger*) bekannt geben und die Verwendung der\ngung zu stellen.                                                Muster verlangen.\n(2) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Liefe-           (2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich.\nranten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des\nFleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der                                               §2\nSchlachtung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf\nVerlangen des Lieferanten sind die Informationen auch                                   Antragsinhalt\noder nur schriftlich zur Verfügung zu stellen.                     (1) Der Zulassungsantrag nach § 1 muss enthalten:\n(3) Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgeset-         1. Name und Anschrift des antragstellenden Unterneh-\nzes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekun-               mens, im Falle von Niederlassungen auch deren An-\ndung des Verlangens zu erteilen. Soweit das Verlangen               schrift,\nschon vor Schlachtung der Tiere bekundet worden ist,\n2. Nachweis, dass das Unternehmen die Klassifizie-\nist die Auskunft innerhalb von 15 Tagen nach der\nrung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen\nSchlachtung zu erteilen.\nund Schafen nach den Bestimmungen des jeweils\neinschlägigen Handelsklassenrechts ordnungsge-\nAbschnitt 4                                 mäß durchführen kann, und insbesondere, dass die\nOrdnungswidrigkeiten                                für die Durchführung der Klassifizierung vorgesehe-\nnen Mitarbeiter über die erforderliche Zulassung ver-\n§ 12                                  fügen,\n3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit\nOrdnungswidrigkeiten\ndes Unternehmens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2\nOrdnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des               Buchstabe a des Fleischgesetzes und § 3 dieser\nFleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig            Verordnung sichergestellt ist,\n1. entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schwei-             4. im Falle einer der Antragstellung vorangegangenen\nnen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht               Tätigkeit auf dem Gebiet der Klassifizierung von\nrechtzeitig kennzeichnet,                                      Schlachtkörpern eine Darstellung\n2. entgegen § 2 Abs. 1 das Schlachtgewicht nicht,                   a) der bisherigen Klassifizierungstätigkeit nach Art\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt,                  und Umfang, längstens für den Zeitraum der letz-\nten drei Jahre vor der Antragstellung,\n3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 vor der Feststellung des\nSchlachtgewichts andere als die in Satz 1 genannten            b) der bisherigen Auftraggeber sowie\nTeile abtrennt,                                                c) der Sachkunde der von ihm beschäftigten Klassi-\n4. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 6 Unterlagen nicht oder                  fizierer durch Angaben zur Zulassung, Aus- und\nnicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder                 Fortbildung und zur beruflichen Erfahrung auf\nnicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder               dem Gebiet der Klassifizierung und Verwiegung\nvon Schlachtkörpern,\n5. entgegen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 5\n5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation und\nSatz 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2\nMeldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     6. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für\nnicht rechtzeitig erstattet.                                   das antragstellende Unternehmen, bei einer juris-\ntischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Perso-\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                        nenvereinigung auch für die nach Gesetz, Satzung","2190           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008\noder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge-                                       §5\nschäftsführung Berechtigten.                                              Zulassung von Klassifizierern\nDer Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 ist durch die Vorlage               (1) Die Zulassung als Klassifizierer nach § 4 des\ngeeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstat-           Fleischgesetzes wird für die Klassifizierung von\ntung und die bei dem antragstellenden Unternehmen              Schlachtkörpern der Tierarten erteilt, für die der Klassi-\nbeschäftigten Personen zu führen.                              fizierer über die erforderliche Sachkunde verfügt.\n(2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus                 (2) Hält ein Klassifizierer Tiere, die zur Schlachtung\nkann die Bundesanstalt vom antragstellenden Unter-             geeignet sind, so steht dies seiner nach § 4 Abs. 1\nnehmen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Ent-           Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Unab-\nscheidung über den Antrag erforderlich ist.                    hängigkeit nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass\nseine Tiere nicht in einem Schlachtbetrieb, in dem der\n§3                                 Klassifizierer tätig ist, geschlachtet werden.\nUnabhängigkeit                                (3) Die Zulassung als Klassifizierer für die Klassifi-\nvon Klassifizierungsunternehmen                    zierung von Schweineschlachtkörpern erfolgt für das\n(1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist insbeson-           ZP-Verfahren sowie jeweils gesondert für folgende\ndere dann nicht unabhängig im Sinne des § 3 Abs. 1             Gerätegruppen oder Gerätetypen:\nNr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes, wenn es durch           1. Geräte mit Ultraschallsonde,\neine Kapitalbeteiligung oder durch vollständige oder           2. Geräte mit Einstichsonde,\nteilweise Personenidentität in der Geschäftsleitung\noder einem anderen Organ mit einem anderen Beteilig-           3. Gerätetypen mit einer Einzelzulassung nach der\nten der Vermarktungskette für Fleisch, insbesondere                 Entscheidung der Kommission 89/471/EWG vom\neinem Schlachtbetrieb, einer Schlachtstätte, einem                  14. Juli 1989 zur Zulassung von Verfahren der Ein-\nTierhaltungsbetrieb, einer Erzeugergemeinschaft, einer              stufung von Schweineschlachtkörpern in Deutsch-\nViehverwertungseinrichtung oder einem Unternehmen                   land (ABl. EG Nr. L 233 S. 30) in der jeweils gelten-\ndes Lebensmittelhandels verbunden ist.                              den Fassung.\n(2) Abweichend von Absatz 1 steht die Mitglied-             Die Zulassung erfolgt nur für die Gerätegruppen und\nschaft von Vertretern mehrerer Beteiligter der Vermark-        Gerätetypen, mit denen der Klassifizierer die jeweilige\ntungskette für Fleisch in einem Organ eines Klassifizie-       praktische Prüfung bestanden hat. Bei Gerätetypen mit\nrungsunternehmens der Unabhängigkeit eines Klassifi-           Einzelzulassung ist für jeden Gerätetyp eine gesonderte\nzierungsunternehmens nicht entgegen, wenn                      Sachkundeprüfung erforderlich.\n1. sichergestellt ist, dass sie jeweils einzeln keinen                                      §6\nmaßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der\nKlassifizierung im Schlachtbetrieb ausüben können                                Zulassungsantrag\nund                                                            (1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei\n2. das Klassifizierungsunternehmen einer besonderen            der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Zu-\nÜberwachung durch die nach Landesrecht zustän-             ständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragstel-\ndige Behörde unterstellt ist.                              ler seine melderechtliche Hauptwohnung hat. Auf Ver-\nlangen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller\n(3) Es muss sichergestellt sein, dass Klassifizie-          Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu\nrungsunternehmen einen vom Schlachtbetrieb nicht               übermitteln. Die zuständige Behörde kann für den An-\nbeeinflussbaren Zugriff auf die mit der Waage erhobe-          trag Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen\nnen Daten und bei einer Klassifizierung von Schlacht-          Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung\nkörpern mit einem Klassifizierungsgerät auch auf die           der Muster verlangen.\nmit dem Klassifizierungsgerät erhobenen Daten sowie\nauf alle sonstigen vom Klassifizierer im Zusammenhang              (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:\nmit seiner Tätigkeit erhobenen Daten haben.                    1. Name und Anschrift des Antragstellers,\n2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 5 Satz 1, 2 und 4\n§4                                      der Passverordnung festgelegten Anforderungen\nBeschränkungen der Zulassung                           entsprechen,\nvon Klassifizierungsunternehmen                    3. die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der\n(1) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesge-                 Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern für\nbiet erteilt. Abweichend von Satz 1 wird die Zulassung              welche Gerätegruppen und -typen die Zulassung\nfür Klassifizierungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 2             beantragt wird,\nnur für das jeweilige Land erteilt.                            4. einen Nachweis über die Tätigkeit oder Ausbildung\n(2) Die Zulassung wird nur für die Klassifizierung der           bei einem Klassifizierungsunternehmen,\nSchlachtkörper einzelner Tierarten erteilt, wenn das           5. die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des\nKlassifizierungsunternehmen nur für diese Tierarten                 Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2\nden Nachweis erbracht hat, dass es die Klassifizierung              Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und\nordnungsgemäß durchführen kann.\n6. den Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbil-\n(3) Die Zulassung kann mit zusätzlichen Auflagen                 dungskurs durch Vorlage einer Teilnahmebestäti-\nversehen werden. Auflagen können auch nachträglich                  gung und über die erfolgreich bestandene Sachkun-\naufgenommen, ergänzt oder geändert werden.                          deprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008              2191\nZur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des              (4) Die zuständige Behörde kann einen Beobachter\nFleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit        zur Prüfung entsenden.\ndem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur                  (5) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus\nVorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde         schriftlichen Fragen. Höchstens die Hälfte der Fragen\nzu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses           dürfen Multiple-Choice-Fragen sein. Diese Fragen\nAntrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.                 müssen mindestens vier Antwortvorschläge, von denen\nmindestens einer richtig sein muss, enthalten. Die Fra-\n§7                                gen werden von der zuständigen Behörde entworfen.\nAusbildung und\nSachkundeprüfung der Klassifizierer                                             § 11\n(1) Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des                               Rücktritt, Nichtteilnahme\nFleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und               Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück\neinem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in An-        oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein\nlage 1 aufgeführten Inhalte.                                  wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht\n(2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des               bestanden.\nFleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2\naufgeführten Inhalte.                                                                     § 12\nPrüfungsergebnis\n§8\nund Prüfungszeugnis\nPrüfungskommission\n(1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der\nDie Sachkundeprüfung wird durch eine von der zu-          Prüfungsteilnehmer mindestens 60 Prozent der zu er-\nständigen Behörde eingerichtete Prüfungskommission            zielenden Punkte erreicht hat. Das Bestehen der prak-\nabgenommen. Die Prüfungskommission besteht aus                tischen Prüfung bestimmt sich nach den Anforderun-\nmindestens zwei Personen, die von der zuständigen             gen der Anlage 1 Abschnitt 2.\nBehörde bestellt werden. Dabei wird ein Mitglied zum\n(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält von der zuständi-\nVorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Zum\ngen Behörde ein Zeugnis über das Ergebnis der Sach-\nMitglied einer Prüfungskommission kann nur bestellt\nkundeprüfung. Bei nicht bestandener Sachkundeprü-\nwerden, wer über mindestens dreijährige Erfahrungen\nfung ist der Prüfungsteilnehmer auf die Vorschriften\nin der Durchführung oder Überwachung der Klassifizie-\nüber die Wiederholungsprüfung nach § 13 hinzuweisen.\nrung von Schlachtkörpern verfügt.\n§ 13\n§9\nWiederholung\nPrüfungstermine\nder Sachkundeprüfung\nund Anmeldung zur Prüfung\nEine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann\nDie zuständige Behörde bestimmt die Termine für die\nhöchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkunde-\nDurchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf. Die\nprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin\nzuständige Behörde gibt die Termine und die Anmelde-\nwiederholt werden.\nfristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich be-\nkannt.\n§ 14\n§ 10                                      Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis,\nDurchführung                                     personenbezogener Stempel, Belehrung\nder Sachkundeprüfung                             (1) Über die Zulassung wird dem zugelassenen Klas-\n(1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen       sifizierer von der zuständigen Behörde eine Zulas-\nder Prüfungskommission oder der Aufsicht führenden            sungsurkunde, ein Klassifiziererausweis (Ausweis) und\nPerson über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Be-         ein personenbezogener Stempel ausgehändigt. Der\nginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Ver-        Klassifizierer hat den Ausweis bei Ausübung seiner Tä-\nfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfs-       tigkeit stets bei sich zu führen. Die Zulassungsurkunde\nmittel und über die Folgen von Täuschungshandlungen           und der Ausweis enthalten jeweils mindestens folgende\nund Ordnungsverstößen zu belehren.                            Angaben:\n(2) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung         1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klassifi-\noder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs                 zierers,\nschuldig machen, können von der Prüfungskommission            2. Datum der Zulassung,\noder von der Aufsicht führenden Person von der Prü-           3. Benennung der zulassenden Behörde,\nfung vorläufig ausgeschlossen werden.\n4. Benennung der Arten von Schlachtkörpern, für die\n(3) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen             die Zulassung erteilt wurde, sowie\nentscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung\ndes Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen,           5. die Klassifizierungsgeräte für die Klassifizierung von\ninsbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlun-                  Schweineschlachtkörpern, für die die Zulassung er-\ngen, kann die Prüfung – auch nachträglich – für nicht              teilt worden ist.\nbestanden erklärt werden, wenn die Täuschung inner-               (2) Bei der Aushändigung der Zulassungsurkunde,\nhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festge-          des Ausweises und des personenbezogenen Stempels\nstellt wird.                                                  ist der Klassifizierer über die Bedeutung seiner Stellung","2192         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008\nund seiner Unabhängigkeit von den Beteiligten der Ver-       Schlachthof durchgeführt werden. Ein Verzicht auf den\nmarktungskette für Fleisch zu belehren. Die zuständige       theoretischen Prüfungsteil ist höchstens bei jeder zwei-\nBehörde führt einen schriftlichen und vom Klassifizierer     ten Prüfung zulässig. Die praktische Prüfung an Klassi-\nunterschriebenen Nachweis über die Durchführung der          fizierungsgeräten für Schweineschlachtkörper darf bei\nBelehrung nach Satz 1. Der Klassifizierer erhält eine        jeder Prüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizie-\nDurchschrift des Nachweises. Der Nachweis ist für die        rungskontrolle durchgeführt werden.\ngesamte Dauer der Tätigkeit des Klassifizierers aufzu-           (2) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung\nbewahren. § 12 Abs. 5 des Fleischgesetzes ist anzu-          nicht, so muss er die Fortbildungsprüfung im nächsten\nwenden.                                                      Prüfungstermin wiederholen.\n§ 15                                   (3) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung\nein zweites Mal nicht oder hat er ohne Vorliegen eines\nFortbildungskurs,\nwichtigen Grundes über einen Zeitraum von mehr als\nFortbildungsprüfung\nzwei Jahren nicht an einem Fortbildungskurs teilge-\n(1) Der Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 des              nommen, darf er seine Tätigkeit erst wieder ausüben,\nFleischgesetzes bezieht sich auf den Inhalt der An-          nachdem er eine erneute Sachkundeprüfung bestanden\nlage 2. Auf die Fortbildungsprüfung sind die Bestim-         hat.\nmungen dieser Verordnung über die Durchführung der\nSachkundeprüfung mit Ausnahme des § 13 anzuwen-                                          § 16\nden. Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige\nLandesbehörde auf den theoretischen Prüfungsteil ver-                           Übergangsregelung\nzichten. In diesem Fall kann die Fortbildungsprüfung im          § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. November 2009 anzu-\nZusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im          wenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008                       2193\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)\nSachkundeprüfung\nAbschnitt 1\nTheoretische Prüfung\nIn der theoretischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2\nNr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und\nverstanden hat.\nAbschnitt 2\nPraktische Prüfung\nDer praktische Teil der Prüfung besteht aus zwei Teilen: Teil A – Klassifizierung, Teil B – Verwiegung und Schnitt-\nführung. Der Prüfling hat darin nachzuweisen, dass er die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden\nversteht.\nTe i l 1\nR i n d e r- u n d S c h a f s c h l a c h t k ö r p e r\nA. Klassifizierung\n1. In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Rinder- und Schafschlachtkörpern sind vom Prü-\nfungsteilnehmer in zwei Durchgängen jeweils mindestens 30 Schlachtkörper der jeweiligen Tierart in Kate-\ngorien und Handelsklassen einzureihen. Nach der Auswertung des ersten Klassifizierungsdurchgangs wird\nvom Prüfungsteilnehmer die vom Prüfer für jeden einzelnen Schlachtkörper festgelegte Klassifizierung durch-\ngesprochen. Das Ergebnis des zweiten Klassifizierungsdurchgangs ist prüfungsentscheidend. Dabei dürfen\ndie Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal\n(Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem\nMerkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird,\nist die Prüfung nicht bestanden.\n2. Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die für die Kategorienbestimmung relevante Geschlechts-\nbestimmung nicht fehlerfrei erfolgt.\nB. Verwiegung/Schnittführung\nAm Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der\n1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung\nnicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.\nTe i l 2\nSchweineschlachtkörper\nA. Klassifizierung\nIn der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern muss der Prüfungsteilnehmer\ndarlegen, dass er die Funktion und die Bedienung der Klassifizierungsgeräte sowie das Zweipunktverfahren\nnach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (ZP-Verfahren) beherrscht. Andernfalls\nist die Prüfung nicht bestanden.\nI. K l a s s i f i z i e r u n g m i t C h o i r o m e t e r n\nDer Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach\nAnlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu ermitteln. Einer vorherigen Referenzfest-\nlegung bedarf es nicht.\n1.       Klassifizierung mit Sondengeräten\nBei Sondengeräten (invasives Verfahren) gelten folgende Toleranzen:\n1.1      Am einzelnen Schlachtkörper:\n1.1.1 Der Einstich muss in der Höhe (caudal/cranial) zwischen der 2./3. letzten Rippe liegen.\n1.1.2 Der Einstich 7 cm seitlich der Trennlinie (medial/lateral) darf höchstens um +/– 1,0 cm abweichen.\n1.1.3 Der Ausstich in der Bauchhöhle muss 4 cm seitlich der äußeren Kante des Wirbelkörpers liegen und darf\nhöchstens um +/– 0,5 cm abweichen.\n1.1.4 Der Abstand zur Oberfläche des Schlachtkörpers, der am Ende der Querplatte der Kontrollnadel 8 cm\ncaudal/cranial vom Einstich erreicht wird, darf höchstens 1,0 cm betragen.","2194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008\n1.2      Für die Prüfungsstichprobe darf die in 1.1 definierte Einstichstelle nur in 10 Prozent der Fälle um höch-\nstens eine Rippe verfehlt werden, die unter 1.1.2 bis 1.1.4 genannten Toleranzen dürfen jeweils höch-\nstens in 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Merkmal nicht\nmehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die\nPrüfung nicht bestanden.\n2.       Klassifizierung mit Ultraschallgeräten\nFür Ultraschallgeräte (nicht invasives Verfahren) gelten bezogen auf die Markierungsstelle folgende\nToleranzen:\n2.1      Am einzelnen Schlachtkörper:\n2.1.1 Die Markierungsstelle liegt\n– beim CSB-Ultrameater 7 cm seitlich der Trennlinie, 12 cm oberhalb (caudal) der Messstelle,\n– beim US-Porkitron (Pistole mit Aluminiumgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 11 cm oberhalb (cau-\ndal) der Messstelle und\n– beim US-Porkitron (Pistole mit Kunststoffgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 8 cm oberhalb (caudal)\nder Messstelle.\nDie Markierungsstelle darf caudal/cranial und medial/lateral jeweils höchstens um 1,0 cm abweichen.\n2.1.2 Der/Die Querbalken der Markierung muss/müssen beim US-Porkitron waagerecht verlaufen. Die Verlän-\ngerung des Querbalkens (bei Aluminiumpistolen der caudal gelegene Querbalken) darf an der Trennlinie\ncaudal/cranial höchstens um 1,0 cm abweichen.\nBeim CSB-Ultrameater werden die Videoaufzeichnungen der klassifizierten Schlachtkörper zur Kontrolle\ndes korrekten Schallaustritts herangezogen.\n2.2      Für die Prüfungsstichprobe dürfen die unter 2.1 genannten Toleranzen für Messungen am einzelnen\nSchlachtkörper jeweils in höchstens 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig,\njedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Feh-\nlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.\nII. K l a s s i f i z i e r u n g m i t e i n e r A u t o F O M - A n l a g e\nDie Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage sind vom Prüfungsteilnehmer fehlerfrei\nzu erklären und zu demonstrieren. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Abschnitte:\n1. Prüfung der Software,\n2. Prüfung der Hardware,\n3. Prüfung des technischen Umfeldes,\n4. eichtechnische Kontrollen und\n5. allgemeine Kontrollen.\nSofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht\nfehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden.\nIII. K l a s s i f i z i e r u n g m i t d e m Z P - V e r f a h r e n\n1.    Die für die Prüfung im ZP-Verfahren zugrunde zu legenden Messwerte (Referenzwerte) werden vom Prüfer\nan mindestens 30 Schweineschlachtkörpern festgelegt. Die Referenzwerte werden durch Messungen am\nSchweineschlachtkörper nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ermittelt.\n2.    Prüfer und Prüfungsteilnehmer haben das gleiche Messwerkzeug zu benutzen.\n3.    Es sind zwei Prüfungsdurchgänge durchzuführen. Die Ergebnisse des ersten Durchgangs sind mit den\nTeilnehmern zu besprechen.\n4.    Im zweiten Durchgang muss der Prüfungsteilnehmer die festgelegten Werte innerhalb folgender Toleranzen\nerbringen:\n4.1 Am einzelnen Schlachtkörper dürfen die von ihm gemessenen Werte von den ermittelten Referenzwerten\nbei der Speckdicke höchstens um +/– 2 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/– 3 mm abweichen.\n4.2 Abweichungen, die über die unter 4.1 genannten Maße hinausgehen, werden maximal bei jeweils 10 Pro-\nzent der Schlachtkörper toleriert; dabei ist Kumulieren zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr\nals fünf Überschreitungen zulässig.\n4.3 Die Messwerte dürfen vom durchschnittlichen Referenzwert im arithmetischen Durchschnitt bei der Speck-\ndicke höchstens um +/– 0,6 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/– 1,2 mm abweichen.\nSofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.\nB. Verwiegung/Schnittführung\nAm Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der\n1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung\nnicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2195\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1)\nInhalt des Ausbildungskurses\nDer Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen\nTeil zusammen:\n1. Praktischer Teil\nIm praktischen Teil ist die korrekte Schnittführung nach § 2 Abs. 2 der\n1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und die Verwiegung von\nSchlachtkörpern zu erläutern und die korrekte Anwendung der Klassifizie-\nrungssysteme und der in Deutschland zugelassenen Klassifizierungsgeräte\nund Klassifizierungsverfahren zu unterrichten.\n2. Theoretischer Teil\nIm theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:\na) fachspezifische Kenntnisse über\n– die Klassifizierungssysteme und die zugelassenen Klassifizierungsver-\nfahren,\n– die Anwendung, Funktion und Kontrolle von Klassifizierungsgeräten,\n– die Schlachtkörperanatomie und die Schnittführung und\n– die Grundlagen der Schlachttechnologie,\nb) die Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die Zuständigkeiten der\nbeteiligten Institutionen sowie\nc) die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere\naa) die europäischen und nationalen Bestimmungen über Handelsklassen\nund Preismeldungen für die jeweilige Tierart (Rinder-, Schweine- bzw.\nSchafschlachtkörper),\nbb) das Handelsklassengesetz,\ncc) das Fleischgesetz und seine Durchführungsverordnungen,\ndd) das Lebensmittelhygienerecht (Auszüge),\nee) das Eichrecht (Auszüge),\nff) die Viehverkehrsverordnung (Auszüge),\ngg) das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Auszüge),\nhh) die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung (Auszüge) und\nii)   das Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Auszüge).","2196         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008\nArtikel 3                          in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: Kategorie-\nbezeichnung, Buchstabe und Kennziffer der Handels-\nVerordnung\nklasse. Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen\nüber gesetzliche Handelsklassen                   des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlacht-\nund Kategorien für Rinderschlachtkörper                betriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper\n(Rinderschlachtkörper-                      selbst entbeinen.\nHandelsklassenverordnung – RindHKlV)                     (2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss deutlich\nlesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen\n§1                              Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht\nGesetzliche Handelsklassen und                   entfernbaren Etiketten nach Artikel 1 Abs. 2 der Verord-\nKategorien für Rinderschlachtkörper                 nung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Feb-\nFür ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rin-      ruar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verord-\ndern gelten die in Anhang V Teil A und Anhang XIa der        nung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwen-\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Ok-          dungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklas-\ntober 2007 über eine gemeinsame Organisation der             senschemas für Schlachtkörper ausgewachsener\nAgrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte         Rinder (ABl. EG Nr. L 41 S. 15), die zuletzt durch die\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die         Verordnung (EG) Nr. 1215/2003 vom 7. Juli 2003\neinheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt      (ABl. EU Nr. L 169 S. 32) geändert worden ist, erfolgen.\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April\n2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert worden ist, be-                                   §4\nzeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Aus-                             Ordnungswidrigkeiten\nnahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nund Fettklassen sind entsprechend der Anlage in die\nnung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission verstößt, in-\ndort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen. Soweit\ndem er\nin einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Ein-\nstufung in Untergruppen Gebrauch gemacht wird, sind          1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung\nalle im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten                   mit Unterabs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a, jeweils in Ver-\nSchlachtkörper in Untergruppen einzustufen.                      bindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dieser\nVerordnung, einen Schlachtkörper oder eine\n§2                                  Schlachtkörperhälfte nicht, nicht richtig, nicht in der\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-\nEinstufung in Handelsklassen\nzeichnet oder\n(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des\nFleischgesetzes, die wöchentlich durchschnittlich mehr       2. entgegen Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 eine Kennzeich-\nals 75 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle                nung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.\nSchlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3\nvor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine           Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer\nStunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 be-         Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nzeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen              (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nzu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wö-       Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im        fahrlässig\njeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr ge-\nschlachteten Menge ermittelt.                                1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 einen\nSchlachtkörper eines Rindes nicht, nicht richtig oder\n(2) Nicht klassifizierungspflichtig nach Absatz 1 sind        nicht rechtzeitig einstufen lässt oder\nSchlachtkörper von Rindern, die ein Einzelhändler unter\nAbrechnung nach Lebendgewicht kauft und in seinem            2. entgegen § 2 Abs. 4 eine Handelsklasse oder Kate-\nAuftrag und auf seine Rechnung schlachten lässt.                 gorie verwendet.\n(3) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinder-\n§5\nschlachtkörpern in das in § 1 bezeichnete Handelsklas-\nsenschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung                             Übergangsregelung\nund die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft                (1) Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 kann eine\nüber das gemeinschaftliche Handelsklassenschema              Einstufung in Untergruppen nach § 1 unterbleiben. So-\nfür Rinderschlachtkörper.                                    weit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der\n(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeich-        Einstufung in Untergruppen kein Gebrauch gemacht\nneten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig.      wird, dürfen keine im betreffenden Schlachtbetrieb er-\nzeugten Schlachtkörper in Untergruppen eingestuft\n§3                              werden.\nKennzeichnung                              (2) Wird bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 von\n(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper    sind   vom     der Einstufung in Untergruppen nach § 1 Gebrauch ge-\nKlassifizierer an der Außenseite jeweils an                  macht, so ist dies der zuständigen Behörde mindestens\nvier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. In den Fällen\n1. den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und         des Satzes 1 ist ein Wechsel zurück zu einem System\n2. den beiden Hinterhessen oder an den Keulen                ohne Untergruppen nicht zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008 2197\nAnlage\n(zu § 1)\nI. Fleischigkeitsklassen\nFleischigkeitsklasse                        Untergruppe\nE+\nE                                      E0\nE–\nU+\nU                                      U0\nU-\nR+\nR                                      R0\nR–\nO+\nO                                      O0\nO–\nP+\nP                                      P0\nP–\nII. Fettklassen\nFettklasse                             Untergruppe\n1–\n1                                      10\n1+\n2–\n2                                      20\n2+\n3–\n3                                      30\n3+\n4–\n4                                      40\n4+\n5–\n5                                      50\n5+","2198         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008\nArtikel 4                                  von Schweineschlachtkörpern in Deutschland\n(ABl. EG Nr. L 233 S. 30) zugelassen sind,\nÄnderung der\nVerordnung über gesetzliche                        2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder\nHandelsklassen für Schweinehälften                     3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-\nVerfahren)\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\nSchweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung               zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). Das ZP-Ver-\nvom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert         fahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet wer-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1997                den, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht\n(BGBl. I S. 1904), wird wie folgt geändert:                     mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. Ab-\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Je Schlachtkörper\n1. In der Bezeichnung werden                                    darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des\na) das Wort „Schweinehälften“ durch das Wort                 Satzes 1 zur Anwendung kommen. Das festgestellte\n„Schweineschlachtkörper“ ersetzt und                     Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung\nb) die Kurzbezeichnung und Abkürzung „(Schwei-               des Schlachtkörpers seine Gültigkeit.“\nneschlachtkörper-Handelsklassenverordnung –           4. § 4 wird wie folgt geändert:\nSchwHKlV)“ angefügt.                                     a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                      die Angabe „§ 2 Abs. 5“ ersetzt.\n„§ 1                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nGesetzliche Handelsklassen                            „(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper\nnach Absatz 1 muss spätestens 45 Minuten nach\nFür ganze und halbe Schlachtkörper von Schwei-\ndem Stechen des Tieres deutlich lesbar mit Farbe\nnen gelten die in Anhang V Teil B der Verordnung\noder mit von der zuständigen Landesbehörde\n(EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007\nanerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung\nüber eine gemeinsame Organisation der Agrar-\nnicht entfernbar sind, erfolgen.“\nmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über          5. § 5 wird wie folgt gefasst:\ndie einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die                                    „§ 5\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom\nOrdnungswidrigkeiten\n14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert wor-\nden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handels-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\nklassen.“                                                    ordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. No-\nvember 1984 zur Bestimmung des gemeinschaft-\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:                                  lichen Handelsklassenschemas für Schweine-\n„§ 2                               schlachtkörper (ABl. EG Nr. L 301 S. 1, 1985 Nr. L 25\nEinstufung in Handelsklassen                    S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)\nNr. 3513/93 vom 14. Dezember 1993 (ABl. EG\n(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des           Nr. L 320 S. 5), verstößt, indem er\nFleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 ei-\nmehr als 200 Schweine schlachten, sind verpflichtet,\nalle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach                  nen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig\nder Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses,                    oder nicht rechtzeitig wiegt oder\nspätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des              2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 von einem Schweine-\nTieres in das in § 1 bezeichnete Handelsklassen-                 schlachtkörper vor der Verwiegung, Einstufung\nschema einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die                und Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonsti-\ndurchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird                 ges Gewebe entfernt.\nauf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3\nKalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt.          Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer\n(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausge-           Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-\nnommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren ei-           den.\ngenen Einrichtungen geborene und gemästete                      (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3\nSchweine schlachten und sämtliche Schweine-                  des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätz-\nschlachtkörper selbst zerlegen.                              lich oder fahrlässig\n(3) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von            1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweine-\nSchweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften                  schlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht\ndieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäi-                rechtzeitig einstufen lässt,\nschen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche\n2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine\nHandelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.\nandere als eine dort bezeichnete Handelsklasse\n(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 be-                 verwendet,\nzeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.\n3. entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als\n(5) Der Muskelfleischanteil ist durch Anwendung               einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt,\n1. von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der       4. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig,\nEntscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission                   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt\nvom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung               oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2008                         2199\n5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 unzerlegte Schweine-                  kauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, gelie-\nschlachtkörper, die nicht, nicht in der vorge-                   fert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekenn-                 den.“\nzeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in\nden Handel verbringt.“                                                                       Artikel 6\n6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                                 Aufhebung von Verordnungen\na) Die Angabe „§ 1 Abs. 1“ wird durch die Angabe\nEs werden aufgehoben:\n„§ 1“ ersetzt.\n1. die Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungs-\nb) In Abschnitt I wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch\nverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\ndie Angabe „§ 2 Abs. 5“ ersetzt.\nderungsnummer 7843-1-2, veröffentlichten bereinig-\nc) In Abschnitt II wird die Angabe:                                     ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 422 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n„II\n2. die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-\nM1      Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen                    verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nM2      Schlachtkörper von anderen Sauen“                           vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), zuletzt geändert\ndurch Artikel 423 der Verordnung vom 31. Oktober\ndurch die Angabe                                                     2006 (BGBl. I S. 2407),\n„M      Schlachtkörper von Sauen“                               3. die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchfüh-\nrungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nersetzt.                                                             chung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1305), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Au-\n7. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 2 und die\ngust 2003 (BGBl. I S. 1556),\nAngabe „§ 2 Abs. 2“ wird jeweils durch die Angabe\n„§ 2 Abs. 5“ ersetzt.                                               4. die Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchfüh-\n8. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3 und die                        rungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I S. 1317),\nAngabe „§ 2 Abs. 2“ wird jeweils durch die Angabe                       zuletzt geändert durch Artikel 424 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und\n„§ 2 Abs. 5“ ersetzt.\n5. die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\nArtikel 5                                        Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2387, 1992 I\nÄnderung                                          S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-\nder Verordnung über                                       nung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2887).\ngesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gesetzliche                                                Artikel 7\nHandelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993\n(BGBl. I S. 993), die durch Artikel 1 der Verordnung\nNeubekanntmachung\nvom 1. August 2003 (BGBl. I S. 1556) geändert worden                                 der Schweineschlachtkörper-\nist, wird wie folgt gefasst:                                                          Handelsklassenverordnung\n„Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handels-                         Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nklasse im Sinne des Artikels 42 Abs. 1 Unterabs. 2                      schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nund Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG)                            Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in\nNr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über                       der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\neine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und                        Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nmit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftli-\nche Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche                                                  Artikel 8\nGMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und der Verordnung (EG)\nNr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit                                               Inkrafttreten\nBestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklas-                            Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nsenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU                       Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am\nNr. L 9 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zum Ver-                 1. Januar 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. November 2008\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}