{"id":"bgbl1-2008-51-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":51,"date":"2008-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/51#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_51.pdf#page=15","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie","law_date":"2008-11-07T00:00:00Z","page":2175,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2008            2175\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nbefristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie\nVom 7. November 2008\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s, des § 8         die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008\nAbs. 1 Satz 1, der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur                auf vertraglicher Grundlage gerodet hat, abgezogen\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen                wird.\nund der Direktzahlungen in der Fassung der Bekannt-                (3) Die Umstrukturierungsbeihilfe für Zuckerrüben-\nmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Ver-             reinigungslader wird berechnet, indem der Betrag\nbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-            von 25 Cent mit der nach Satz 2 ermittelten Rüben-\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und              menge in Tonnen multipliziert wird. Die Rübenmenge\ndem Organisationserlass vom 22. November 2005                   wird ermittelt, indem die Rübenmenge, die der Lohn-\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für           unternehmer für die Zuckererzeugung im Wirt-\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im              schaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Basis ver-\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen             laden hat, von der Rübenmenge, die er für die\nund für Wirtschaft und Technologie:                             Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf\nvertraglicher Grundlage verladen hat, abgezogen\nArtikel 1                               wird.\nDie Verordnung über die befristete Umstrukturie-                (4) Die Umstrukturierungsbeihilfe für Rübendrill-\nrungsregelung für die Zuckerindustrie vom 30. Juni              maschinen wird berechnet, indem der Betrag von\n2006 (BAnz. S. 4778), zuletzt geändert durch die Ver-           12 Euro mit der nach Satz 2 ermittelten Hektarzahl\nordnung vom 6. November 2007 (BGBl. I S. 2563), wird            multipliziert wird. Die Hektarzahl wird ermittelt, in-\nwie folgt geändert:                                             dem die Hektarzahl der Fläche, die der Lohnunter-\n1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                      nehmer für die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr\n2008/2009 auf vertraglicher Grundlage gedrillt hat,\n„§ 3a                               von der Hektarzahl der Fläche, die er für die Zucker-\nUmstrukturierungsbeihilfe für Lohn-                 erzeugung im Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf ver-\nunternehmen nach Artikel 3 Abs. 6 Unterabs. 1             traglicher Grundlage gedrillt hat, abgezogen wird.\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006                 (5) Der Lohnunternehmer hat der Bundesanstalt\n(1) Der Anteil der Lohnunternehmer an der Um-             folgende Unterlagen vorzulegen:\nstrukturierungsbeihilfe wird auf 2 Millionen Euro fest-      1. bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nach-\ngesetzt. Überschreitet der Bedarf für die Umstruktu-             weise über die von ihm für die Zuckererzeugung\nrierungsbeihilfen für Lohnunternehmer den verfüg-                im Wirtschaftsjahr 2007/2008 gerodeten Flächen\nbaren Betrag nach Satz 1, so werden deren festzu-                mit Angabe der Hektarzahl,\nsetzende Umstrukturierungsbeihilfen anteilmäßig\n2. bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nach-\nverringert.\nweise über die von ihm für die Zuckererzeugung\n(2) In Fällen zu berücksichtigender Wertverluste              im Wirtschaftsjahr 2007/2008 verladene Rüben-\nbei Lohnunternehmern im Sinne des Artikels 6 Abs. 3              menge in Tonnen,\nder Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission              3. bis zum 15. Dezember 2008 geeignete Nach-\nvom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen                  weise über die von ihm für die Zuckererzeugung\nzur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit ei-               in den Wirtschaftsjahren 2007/2008 und 2008/\nner befristeten Umstrukturierungsregelung für die                2009 gedrillten Flächen mit Angabe der Hektar-\nZuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft                 zahl,\n(ABl. EU Nr. L 176 S. 32) wird die Umstrukturierungs-\nbeihilfe für Zuckerrübenroder berechnet, indem der           4. bis zum 31. Dezember 2008 geeignete Nach-\nBetrag von 100 Euro mit der nach Satz 2 ermittelten              weise über die von ihm für die Zuckererzeugung\nHektarzahl multipliziert wird. Die Hektarzahl wird er-           im Wirtschaftsjahr 2008/2009 gerodeten Flächen\nmittelt, indem die Hektarzahl der Fläche, die der                mit Angabe der Hektarzahl,\nLohnunternehmer für die Zuckererzeugung im Wirt-             5. bis zum 31. Januar 2009 einen Nachweis über die\nschaftsjahr 2008/2009 auf vertraglicher Grundlage                Anmeldung als Gewerbebetrieb in den Kalender-\ngerodet hat, von der Hektarzahl der Fläche, die er für           jahren 2007, 2008 und 2009,","2176        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2008\n6. bis zum 31. Januar 2009 einen Nachweis, dass er                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nin den Kalenderjahren 2007, 2008 und 2009 über\nentsprechende Rode-, Verlade- sowie Drilltechnik                       aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nverfügt hat,                                                               „mit den Anträgen“ gestrichen.\n7. bis 31. Januar 2009 geeignete Nachweise über\nbb) In der Nummer 1 wird das Wort „Antrag-\ndie von ihm für die Zuckererzeugung im Wirt-\nsteller“ durch das Wort „Beihilfeempfänger“\nschaftsjahr 2008/2009 verladene Rübenmenge in\nersetzt.\nTonnen.“\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                           c) In Absatz 3 wird das Wort „Antragsteller“ durch\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                das Wort „Beihilfeempfänger“ ersetzt.\n„Die Beihilfeempfänger haben die bei ihnen ver-\nbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen                                              Artikel 2\nsowie alle sonstigen Belege für die Beihilfege-\nwährung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das                      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Gewährung folgt, aufzubewahren.“                            in Kraft.\nBonn, den 7. November 2008\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}