{"id":"bgbl1-2008-51-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":51,"date":"2008-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2008-11-06T00:00:00Z","page":2162,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2162         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2008\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 6. November 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten\nsen:                                                               Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf“ durch\ndie Wörter „eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3\nArtikel 1                                  des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsge-\nÄnderung des Güterkraftverkehrsgesetzes                      stattung oder einer Duldung ist, die zur Ausübung\nder Beschäftigung berechtigen, oder eines sol-\nDas Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998                  chen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufent-\n(BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 4 des            haltsgesetzes)“ ersetzt.\nGesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie\nfolgt geändert:                                                 b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n1. In § 3 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-            „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass aus-\nfügt:                                                           ländisches Fahrpersonal\n„Ein Sitz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das             1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und\nAntrag stellende Unternehmen am betreffenden Ort                2. den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes\nnachweist:                                                         erforderlichen Aufenthaltstitel, die Aufenthalts-\n1. eine Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist,                gestattung oder die Duldung, die zur Aus-\neine stetige und dauerhafte Teilnahme am Wirt-                 übung der Beschäftigung berechtigen,\nschaftsleben zu ermöglichen, insbesondere die               mitführt. Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke die-\nerforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Ge-             ses Gesetzes durch eine von einer inländischen\nschäftsunterlagen aufbewahrt werden,                        Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheini-\n2. eine dem Unternehmenszweck entsprechende                     gung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nTätigkeit und                                               Nr. 881/92 ersetzt werden.“\n3. eine zum selbständigen Handeln befugte und mit         4. § 7c Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nden Geschäftsvorgängen vertraute Person.“                „1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer\n2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „Republik Estland                 Berechtigung nach § 6 oder einer Gemein-\nund der Republik Ungarn“ durch die Wörter „Repu-                  schaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechti-\nblik Estland, der Republik Ungarn, der Republik                   gung oder Lizenz unzulässig verwendet,“.\nBulgarien und der Republik Rumänien“ ersetzt.             5. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden\n3. § 7b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         a) im Buchstaben l das Wort „und“ durch ein\na) In Satz 1 werden die Wörter „einer gültigen                  Komma ersetzt,\nArbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches             b) im Buchstaben m der Punkt durch ein Komma\nSozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach               ersetzt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2008             2163\nc) folgende Buchstaben n und o angefügt:                      c) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Wörtern\n„Statistischen Bundesamt“ ein Komma und die\n„n) die Erlaubnis- und Ausweispflicht beim Führen\nWörter „dem Kraftfahrt-Bundesamt“ eingefügt.\nvon Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeför-\nderung und                                         8. In § 15 Abs. 4 Nr. 3 werden nach den Wörtern „in der\no)   das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die           jeweils geltenden Fassung“ die Wörter „sowie durch\ndas Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen\nFerienreiseverordnung.“\nvom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) in der jeweils\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                 geltenden Fassung“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:           9. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\n„Das Fahrpersonal hat, soweit erforderlich, den            gefügt:\nBeauftragten des Bundesamtes unverzüglich die                 „(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben\nzur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforder-            die Beauftragten des Bundesamtes bei Gefahr im\nlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem                Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheits-\nWissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene                leistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-\nHilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Hilfs-          nungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1\ndienste zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 3          Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessord-\nbesteht nicht, soweit ihre Erfüllung für das Fahr-         nung.“\npersonal oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nder Zivilprozessordnung bezeichneten Angehö-                                     Artikel 2\nrigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit begründet.“                   Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes\nb) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:              Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318),\n„2. alle geschäftlichen Schriftstücke und Daten-        zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nträger, insbesondere Aufzeichnungen, Fracht-       7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt ge-\nbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugein-        ändert:\nsatz einsehen und hieraus Abschriften, Aus-\nzüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder         1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nelektronisch gespeicherte Daten auf eigene               „(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrs-\nDatenträger übertragen.“                              statistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt\nc) Absatz 6 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                     1. das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen\n„5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 3                  Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der\nNr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes                  im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraft-\noder“.                                                    fahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der\nFahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrs-\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                              statistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundes-\n„(7) Erfolgen Werbemaßnahmen, veröffentlichte               amt;\nAnzeigen oder Angebote ohne Angabe von Namen               2. die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige\nund Anschrift und bestehen in vorgenannten Fäl-                Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Un-\nlen Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraft-                ternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen\nverkehr oder die Aufforderung hierzu, können das               der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeugan-\nBundesamt oder die nach § 21a zuständigen                      hänger an das Zentrale Fahrzeugregister des\nBehörden von demjenigen, der die Werbemaß-                     Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die an-\nnahmen, die Anzeigen oder das Angebot veröf-                   hand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahr-\nfentlicht hat, Auskunft über Namen und Anschrift               zeugregister    ermittelten    fahrzeugbezogenen\ndes Auftraggebers verlangen.“                                  Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.“\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                              2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „beim Bundesamt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          für Güterverkehr und“ gestrichen.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Güterverkehr“ durch        3. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Verkehr“ ersetzt.                              „(2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftver-\nkehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt\n„Die Marktbeobachtung umfasst den Eisen-\ndurchgeführt.“\nbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterver-\nkehr sowie den Luftverkehr.“                       4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Fehlentwicklung“                 „(1) Es veröffentlichen\ndurch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.\n1. das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7\n(Güterkraftverkehrsstatistik),\n„Es bereitet dazu Daten aus dem Verwaltungs-\nvollzug auf und erstellt oder betreut kurz- und            2. das Bundesamt für Güterverkehr die Ergebnisse\nmittelfristige Prognosen zum Güter- und Perso-                 der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8\nnenverkehr.“                                                   (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs).“","2164        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2008\nArtikel 3                                                             Artikel 4\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                                         Neubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung kann den Wortlaut des Güterkraftverkehrs-\nIn § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der\ngesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\n(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 5 des          chen.\nGesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert\nworden ist, werden nach den Wörtern „für Verkehrs-                                           Artikel 5\nund Grenzkontrollen zuständigen Stellen“ die Wörter                                       Inkrafttreten\n„sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen Stel-              Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die\nlen“ eingefügt.                                                 Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. November 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}