{"id":"bgbl1-2008-50-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":50,"date":"2008-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/50#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_50.pdf#page=35","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft","law_date":"2008-10-29T00:00:00Z","page":2155,"pdf_page":35,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008             2155\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nüber die Berufsbildung in der Landwirtschaft\nVom 29. Oktober 2008\nAuf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1           der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach\nund des § 27 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes           § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3\nvom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53              freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor An-\nAbs. 1 und 3 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a und b          tragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer\nund § 27 Abs. 3 Satz 2 durch Artikel 232 Nr. 2 Buch-            öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\nstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I            richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-\nS. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bun-               schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-           den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-\nbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                inhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6\nnisterium für Bildung und Forschung nach Anhörung               bleibt unberührt.“\ndes Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-\nbildung:                                                                              Artikel 2\nArtikel 1                                           Änderung der Verordnung\nüber die Anforderungen in der Meister-\nÄnderung der Verordnung                             prüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin\nüber die Anforderungen in der\nMeisterprüfung für den Beruf Fischwirt                 Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meis-        terprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin vom\nterprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember          6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591) wird wie folgt geän-\n1978 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 3     dert:\nder Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I                1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nS. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:\n„§ 1a\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Fischwirt-\nschaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten Ab-               Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung\nschluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschafts-               (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nmeisterin“ ersetzt.\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\ndem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/\n„§ 1a                                   Forstwirtin und danach eine mindestens zweijäh-\nZulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung                   rige Berufspraxis oder\n(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer                2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in                 nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-\ndem anerkannten Ausbildungsberuf Fischwirt                   dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-\nund danach eine mindestens zweijährige Berufs-               rige Berufspraxis oder\npraxis oder                                              3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-\nnachweist.\nnem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-\ndungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-              (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-\nrige Berufspraxis oder                                   reich der Forstwirtschaft nachgewiesen werden.\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis                     (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nnachweist.                                                   genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-\nsen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er\nreich der Fischwirtschaft nachgewiesen werden.\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2            Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch              zur Prüfung rechtfertigen.“\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-\nsen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er        2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                                   „§ 6\nHandlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung\nzur Prüfung rechtfertigen.“                                         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n3. § 7 wird wie folgt gefasst:                                     Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-\n„§ 7                               fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von\nder Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-            wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von            vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder","2156          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor        der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I\neinem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung          S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:\nmit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen          1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nder entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser\nVerordnung entspricht.“                                                               „§ 1a\nZulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung\nArtikel 3                                 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nÄnderung der Verordnung                          1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\nüber die Anforderungen in der Meister-                     dem anerkannten Ausbildungsberuf Landwirt/\nprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin                     Landwirtin und danach eine mindestens zweijäh-\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meis-               rige Berufspraxis oder\nterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 12. Au-          2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-\ngust 1997 (BGBl. I S. 2046), geändert durch Artikel 7               nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-\nder Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I                       dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-\nS. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:                   rige Berufspraxis oder\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                      3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\n„§ 1a                               nachweist.\nZulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung                  (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-\n(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer                reich der Landwirtschaft nachgewiesen werden.\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in                (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\ndem anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner/                genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch\nGärtnerin und danach eine mindestens zweijäh-            zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-\nrige Berufspraxis oder                                   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-\nHandlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung\nnem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-\nzur Prüfung rechtfertigen.“\ndungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-\nrige Berufspraxis oder                                2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden\nmündlichen“ gestrichen.\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:\nnachweist.\n„§ 6\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-\nreich des Gartenbaus nachgewiesen werden.                           Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2               Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch              fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-            der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach\nsen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er           § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche         wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung\nHandlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung          vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder\nzur Prüfung rechtfertigen.“                                  staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\neinem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nmit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen\n„§ 6                               der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 Verordnung entspricht.“\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-                                  Artikel 5\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von\nder Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach                          Änderung der Verordnung\n§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,            über die Anforderungen in der Meisterprüfung\nwenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung         für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau\nvor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder        Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor        terprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkerei-\neinem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung          fachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), geändert\nmit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen          durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2000\nder entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser            (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:\nVerordnung entspricht.“                                   1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nArtikel 4                                                       „§ 1a\nÄnderung der Verordnung                            Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung\nüber die Anforderungen in der Meister-                    (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin                 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meis-               dem anerkannten Ausbildungsberuf Molkerei-\nterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin vom                    fachmann/Molkereifachfrau und danach eine min-\n12. März 1991 (BGBl. I S. 659), geändert durch Artikel 6            destens zweijährige Berufspraxis oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008             2157\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-          3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nnem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-              nachweist.\ndungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-\nrige Berufspraxis oder                                       (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-\nreich milchwirtschaftlicher Labore oder der Milch-\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis                   wirtschaft nachgewiesen werden.\nnachweist.                                                       (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-             genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch\nreich der Milchwirtschaft nachgewiesen werden.                zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-\nsen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch               Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-             zur Prüfung rechtfertigen.“\nsen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche       2. In § 3 Abs. 8 werden die Wörter „und ergänzenden\nHandlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung           mündlichen“ gestrichen.\nzur Prüfung rechtfertigen.“                                3. In § 4 Abs. 6 werden die Wörter „und ergänzenden\nmündlichen“ gestrichen.\n2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden\nmündlichen“ gestrichen.                                    4. § 6 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „und ergänzenden                                       „§ 6\nmündlichen“ gestrichen.                                              Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:                                      Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von\n„§ 6\nder Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                  § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 3 freistellen,\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-             wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von             vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder\nder Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach               staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\n§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,            einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung\nwenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung            mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen\nvor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder         der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor            Verordnung entspricht.“\neinem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung\nmit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen                                   Artikel 7\nder entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser                                   Änderung der\nVerordnung entspricht.“                                                      Verordnung über die\nAnforderungen in der Meisterprüfung für den\nArtikel 6                                 Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung\nvon Prüfungen zum Nachweis der fachlichen\nÄnderung der Verordnung                         Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt\nüber die Anforderungen\nin der Meisterprüfung für den Beruf                    Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-\nMilchwirtschaftlicher Laborant/                  terprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Aner-\nMilchwirtschaftliche Laborantin                  kennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen\nEignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meis-         4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert durch\nterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/      Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I\nMilchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991          S. 2461), wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 32 des\nGesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,              1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-\n2653), wird wie folgt geändert:                                  ter „und über die Anerkennung von Prüfungen zum\nNachweis der fachlichen Eignung für die Berufsaus-\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                       bildung zum Pferdewirt“ gestrichen.\n„§ 1a                             2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Pferde-\nZulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung                wirtschaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten\nAbschluss        Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirt-\n(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer                 schaftsmeisterin“ ersetzt.\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in           3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\ndem anerkannten Ausbildungsberuf Milchwirt-\n„§ 1a\nschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Labo-\nrantin und danach eine mindestens zweijährige               Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung\nBerufspraxis oder                                            (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-          1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\nnem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-                  dem anerkannten Ausbildungsberuf Pferdewirt\ndungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-                und danach eine mindestens zweijährige Berufs-\nrige Berufspraxis oder                                        praxis oder","2158           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-          2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-\nnem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-                  nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-\ndungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-                dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-\nrige Berufspraxis oder                                        rige Berufspraxis oder\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis                   3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nnachweist.                                                    nachweist.\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-                (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-\nreich der Pferdewirtschaft nachgewiesen werden.               reich des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden.\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2                (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch               genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-             zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-\nsen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er            sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nHandlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung           Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung\nzur Prüfung rechtfertigen.“                                   zur Prüfung rechtfertigen.“\n4. § 7 wird wie folgt gefasst:                                4. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7                                                          „§ 7\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                         Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-                Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von             fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von\nder Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach               der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach\n§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3             § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3\nfreistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor              freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor\nAntragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer            Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-          öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-              richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-\nschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die            schuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die\nden Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-                den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-\ninhalte nach dieser Verordnung entspricht.“                   inhalte nach dieser Verordnung entspricht.“\nArtikel 8                                                     Artikel 9\nÄnderung der Verordnung                                       Änderung der Verordnung\nüber die Anforderungen                                    über die Anforderungen in der\nin der Meisterprüfung für den Beruf                          Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt\nRevierjäger/Revierjägerin und über die                  Die Verordnung über die Anforderungen in der Meis-\nAnerkennung von Prüfungen zum                     terprüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980\nNachweis der fachlichen Eignung für die                (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 5 der\nBerufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin            Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461),\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meis-         wird wie folgt geändert:\nterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und        1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort\nüber die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis                  „Tierwirt“ durch die Wörter „Tierwirt/Tierwirtin“ er-\nder fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum              setzt.\nRevierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982\n(BGBl. 1983 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 7 der     2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Tierwirt-\nVerordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461),               schaftsmeister“ durch die Wörter „anerkannten Ab-\nwird wie folgt geändert:                                         schluss Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeis-\nterin“ ersetzt.\n1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-\nter „und über die Anerkennung von Prüfungen zum            3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nNachweis der fachlichen Eignung für die Berufsaus-                                     „§ 1a\nbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin“ gestri-               Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung\nchen.\n(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\n2. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Abschluß“ durch die\nWörter „anerkannten Abschluss“ ersetzt.                       1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\ndem anerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt/Tier-\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                           wirtin und danach eine mindestens zweijährige\n„§ 1a                                    Berufspraxis oder\nZulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung               2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-\n(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer                     nem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-\ndungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-\n1. eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Aus-                  rige Berufspraxis oder\nbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin und da-\nnach eine mindestens zweijährige Berufspraxis             3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\noder                                                      nachweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008                       2159\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-                          dungsberuf und danach eine mindestens dreijäh-\nreich der landwirtschaftlichen Tierhaltung nachge-                         rige Berufspraxis oder\nwiesen werden.\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch                        nachweist.\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-                         (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Be-\nsen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er                     reich des Weinbaus nachgewiesen werden.\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nHandlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch\nzur Prüfung rechtfertigen.“\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-\n4. § 7 wird wie folgt gefasst:                                            sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er\n„§ 7                                         Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                           Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung\nzur Prüfung rechtfertigen.“\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von                  2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nder Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach                                                     „§ 6\n§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3\nfreistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor                              Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nAntragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer                        Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-                   fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-                       der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach\nschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die                     § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen,\nden Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-                         wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung\ninhalte nach dieser Verordnung entspricht.“                            vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder\nstaatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\nArtikel 10                                        einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung\nÄnderung der Verordnung                                   mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen\nüber die Anforderungen in der                                der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser\nMeisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin                          Verordnung entspricht.“\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meis-\nterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin vom 27. Au-                                             Artikel 11\ngust 2001 (BGBl. I S. 2255) wird wie folgt geändert:                                  Aufhebung der Verordnung\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                                     über die Eignung der Ausbildungsstätte\n„§ 1a                                               für die Berufsausbildung zum Tierwirt\nZulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung                        Die Verordnung über die Eignung der Ausbildungs-\nstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt vom 4. Feb-\n(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nruar 1980 (BGBl. I S. 130) wird aufgehoben.\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\ndem anerkannten Ausbildungsberuf Winzer/Win-                                              Artikel 12\nzerin und danach eine mindestens zweijährige\nBerufspraxis oder                                                                       Inkrafttreten\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-                   in Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nLindemann"]}