{"id":"bgbl1-2008-50-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":50,"date":"2008-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/50#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_50.pdf#page=32","order":4,"title":"Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung - BHfAbgV)","law_date":"2008-10-27T00:00:00Z","page":2152,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["2152          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\nVerordnung\nüber die Abgaben in den bundeseigenen Häfen\nim Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung\n(Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung – BHfAbgV)\nVom 27. Oktober 2008\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit                                   §2\nSatz 3 und 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung                                  Abgaben\nder Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I\nS. 2876), geändert durch Artikel 319 der Verordnung             (1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet            nach der Anlage zu entrichten.\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-            (2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag\nwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt\nder Finanzen:                                                die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unbe-\nrührt.\n§1\n§3\nAnwendungsbereich                                           Berechnungsgrundlagen\n(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen              (1) Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes\nSchutz- und Sicherheitshäfen Borkum, Helgoland, See-         ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung\nzeichenhafen Wittdün, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel.         gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen\nFahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Be-\n(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen               messungseinheit zugrunde zu legen:\n1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Inter-\n1. auf Helgoland, im Seezeichenhafen Wittdün, in Kiel-           nationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II\nHoltenau und Brunsbüttel die Hafenbecken und die             des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-\ndazugehörigen Anlagen in den Grenzen der Schutz-             kommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65);\nund Sicherheitshafenverordnung vom 28. Au-               2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein aus-\ngust 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541), zuletzt geän-           gewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;\ndert durch die Verordnung vom 18. Februar 2008\n(BAnz. S. 1055), sowie                                   3. bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmess-\nbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in\n2. das Hafenbecken und die dazugehörigen Anlagen                 Kubikmetern;\nim Schutz-, Sicherheits- und Bauhafen Borkum in          4. bei anderen Fahrzeugen, Geräten oder sonstigen\nden Grenzen der Hafenordnung Borkum vom                      Schwimmkörpern, die nicht vermessen oder nicht\n7. März 1991 (BAnz. S. 2713).                                geeicht sind, das nach der Formel Länge zwischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008                  2153\nden Loten x Breite x Tiefgang berechnete Volumen in               genommen werden und sie nicht zur gewerbsmäßi-\nKubikmetern;                                                      gen Personen- oder Güterbeförderung verwendet\n5. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der                      werden,\nnach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bemessungs-              5. für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt in einem\neinheiten oder Tonnen aller Fahrzeuge;                            Hafen am Nord-Ostsee-Kanal, sofern die Wasser-\n6. die Länge in Metern über alles                                     und Uferfläche ausschließlich zur Übernahme von\na) bei Fischereifahrzeugen,                                       Treibstoff oder Proviant, zur Abgabe von Slop oder\nzur Durchführung von Reparaturen benutzt wird und\nb) bei Sportbooten, Vergnügungsfahrzeugen wie                     diese Benutzung nicht länger als zwölf Stunden dau-\nKähnen, Jollen und sonstigen kleinen Wasser-                   ert.\nfahrzeugen, für die kein Schiffsmessbrief oder\nEichschein ausgestellt ist.                                   (2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen\nbenutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 Prozent,\n(2) Angefangene Bemessungseinheiten             sind   auf\nsolange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit von\nvolle Einheiten aufzurunden.\nweniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld\nfür Wasserfahrzeuge nach § 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Buch-\n§4\nstabe a auf 25 Prozent.\nAbgabenerhebung und Fälligkeit\n(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die\nDas Hafengeld wird durch das örtlich zuständige                zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion im Einzel-\nWasser- und Schifffahrtsamt erhoben. Die Abgaben-                 fall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfor-\nschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgaben-                 dert.\npflichtige Hafengebiet. Es ist auf volle zehn Eurocent\naufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abga-\n§6\nbenrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abga-\nbenschuldnerin fällig, wenn nicht das Wasser- und                                            Pauschalen\nSchifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.\nAuf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee-\nDas Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach\nKanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein\nden Vorschriften der §§ 286, 288 und 247 des Bürger-\nbestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale nach der\nlichen Gesetzbuches zu verzinsen.\nAnlage festgesetzt werden. Wird ein solches Wasser-\nfahrzeug veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen\n§5\nInstandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für\nBefreiungen und Ermäßigungen                         ein Ersatzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasser-\n(1) Hafengeld wird nicht erhoben                               fahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In die-\n1. für Wasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät                 sem Fall ist die Pauschale nach dem größeren Fahr-\nund Schwimmkörper des Bundes oder der Länder,                 zeug zu berechnen.\ndie zur Kontrolle oder zur Unterhaltung der Strom-,\nKanal- oder Hafenanlagen eingesetzt sind, sowie für                                          §7\nWasserfahrzeuge, schwimmendes Arbeitsgerät und                                           Anmeldung\nSchwimmkörper privater Unternehmen, die im Auf-\ntrag der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des                  Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem\nBundes Unterhaltungs- und Bauarbeiten durchfüh-               Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind\nren und dem Wasser- und Schifffahrtsamt darüber               die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erfor-\neine Bescheinigung des Auftraggebers oder der Auf-            derlichen Unterlagen vorzulegen.\ntraggeberin vorlegen,\n2. für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Ret-                                             §8\ntung Schiffbrüchiger,                                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei,                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nfür Zoll-, Lotsen-, Feuerlösch-, Rettungs- sowie Fi-          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundes-Seehäfen-Abga-\nschereiaufsichtsfahrzeuge,                                    benverordnung vom 19. September 2001 (BGBl. I\n4. für Beiboote der im Hafen liegenden Wasserfahrzeu-             S. 2436), zuletzt geändert durch Artikel 119 des Geset-\nge, wenn für sie keine Sonderleistungen in Anspruch           zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), außer Kraft.\nBerlin, den 27. Oktober 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","2154            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\nAnlage\n(zu den §§ 2 und 6)\nHafengeld und Pauschalen\n(1) Das Hafengeld beträgt                                   über            7 m bis zu 10 m                  2,00 €,\n1. für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Per-        über           10 m bis zu 12 m                  2,60 €,\nsonenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unab-\nhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,                  über           12 m bis zu 14 m                  3,00 €,\na) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu           über           14 m bis zu 16 m                  3,20 €,\ndrei Kalendertagen                                     über           16 m bis zu 18 m                  4,00 €,\nim Hafen Helgoland                                     über           18 m bis zu 20 m                  6,00 €,\n– in der Zeit vom 15. April                           über           20 m bis zu 26 m                  8,00 €,\nbis zum 15. Oktober\nnach Ablauf einer hafengeld-                        über           26 m bis zu 30 m                 12,00 €,\nfreien Zeit von 24 Stunden             0,23 €,\nfür jeden weiteren angefangenen\n– in der übrigen Zeit                                 Meter Länge zusätzlich                           1,10 €.\nnach Ablauf einer hafengeld-\nfreien Zeit von 24 Stunden             0,23 €,         (4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buch-\nmindestens       stabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die\n17,00 €       Anzahl der täglichen Benutzungen\npro Benutzung,       je angefangene 24 Stunden\nim Hafen Borkum                           0,43 €,       – im Hafen Helgoland bei einer Länge\nin den übrigen Häfen                      0,23 €;         bis zu         8m                             6,50 €,\nb) je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro an-\nüber           8 m bis zu 10 m               10,00 €,\ngefangene 24 Stunden\nüber          10 m bis zu 14 m               13,00 €,\nim Hafen Holtenau                         0,23 €,\nmindestens          über          14 m bis zu 17 m               15,00 €,\n27,00 €          über          17 m bis zu 20 m               18,00 €,\npro Benutzung;\n2. für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Perso-                für jeden weiteren angefangenen\nnenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt              Meter Länge zusätzlich                        1,10 €,\nwerden bzw. Personen befördert werden,                      – in den übrigen Häfen bei einer Länge\nje zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei\nKalendertagen                                                 bis zu         8m                             5,50 €,\nim Hafen Borkum                               0,43 €,         über           8 m bis zu 10 m                8,00 €,\nin den übrigen Häfen                          0,23 €;         über          10 m bis zu 14 m               10,00 €,\n3. für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen-             über          14 m bis zu 17 m               11,00 €,\nund Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge                 über          17 m bis zu 20 m               14,00 €,\n– mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten –\nje Bemessungseinheit                                          für jeden weiteren angefangenen\nMeter Länge zusätzlich                        1,10 €,\n– in den Häfen am Nord-Ostsee-\nKanal bei Benutzung für                                 bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge je-\nje angefangene 24 Stunden                  0,13 €,      weils um die Hälfte.\n– in den übrigen Häfen bei Benut-                            (5) Die Pauschale nach § 6 beträgt\nzung bis zu drei Kalendertagen             0,40 €.\n1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalen-\n(2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liege-\nderjahr bis zu jährlich\nzeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach\nAbsatz 1                                                                   20 Benutzungen das 15-Fache,\nje Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast                         40 Benutzungen das 30-Fache,\nund je Kalendertag\n80 Benutzungen das 45-Fache,\nin den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal                 0,13 €,\n250 Benutzungen das 90-Fache,\nin den übrigen Häfen                              0,40 €.\n(3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld                über 250 Benutzungen das 100-Fache\nohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzun-              des Hafengeldes nach Absatz 1,\ngen je angefangene 24 Stunden\n2. für Fischereifahrzeuge\nbei einer Länge von\nfür jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und\nbis zu           7m                               1,30 €,          für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3."]}