{"id":"bgbl1-2008-50-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":50,"date":"2008-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/50#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_50.pdf#page=29","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie","law_date":"2008-10-31T00:00:00Z","page":2149,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008               2149\nGesetz\nzur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur\nBekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie*)\nVom 31. Oktober 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   b) Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben\nsen:                                                                     zu den §§ 184c bis 184f durch die folgenden An-\ngaben ersetzt:\nArtikel 1\n„§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugend-\nÄnderung                                              pornographischer Schriften\ndes Strafgesetzbuches\n§ 184d Verbreitung pornographischer Darbie-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                                tungen durch Rundfunk, Medien- oder\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                                   Teledienste\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geän-                  § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution\ndert:                                                                    § 184f    Jugendgefährdende Prostitution\n1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie\n§ 184g Begriffsbestimmungen“.\nfolgt geändert:\na) Im Neunten Abschnitt werden die Angaben zu                2. In § 6 Nr. 6 werden die Wörter „und 184b Abs. 1\nden §§ 161 bis 163 wie folgt gefasst:                        bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ durch\ndie Wörter „ , 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1\n„§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige fal-              bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1“\nsche Versicherung an Eides statt                    ersetzt.\n§ 162    Internationale Gerichte; nationale Unter-\n3. § 153 wird wie folgt geändert:\nsuchungsausschüsse\n§ 163    (weggefallen)“.                                     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/\nJI des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur   4. § 161 erhält Überschrift und Wortlaut des § 163.\nBekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinder-\npornographie (ABl. EU Nr. L 13 S. 44).                          5. § 162 wird wie folgt gefasst:","2150           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\n„§ 162                                                       „§ 184c\nInternationale Gerichte;                                  Verbreitung, Erwerb und Besitz\nnationale Untersuchungsausschüsse                              jugendpornographischer Schriften\n(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche An-              (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),\ngaben in einem Verfahren vor einem internationalen            die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen\nGericht, das durch einen für die Bundesrepublik               von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand\nDeutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wor-            haben (jugendpornographische Schriften),\nden ist, anzuwenden.                                          1. verbreitet,\n(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich            2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder\nauf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind                    sonst zugänglich macht oder\nauch auf falsche Angaben vor einem Untersu-                   3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,\nchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans                         ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszufüh-\ndes Bundes oder eines Landes anzuwenden.“                         ren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewon-\n6. § 163 wird aufgehoben.                                            nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Num-\nmer 2 zu verwenden oder einem anderen eine\n7. § 176 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                        solche Verwendung zu ermöglichen,\n„2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Hand-            wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Ab-           Geldstrafe bestraft.\nsatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,“.              (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, ei-\n8. § 182 wird wie folgt geändert:                                nem anderen den Besitz von jugendpornographi-\nschen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächli-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           ches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiederge-\n„(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren             ben.\ndadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung                (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat-\neiner Zwangslage                                          zes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nfünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbs-\n1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an\nmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die\nsich von ihr vornehmen lässt oder\nsich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten\n2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen               verbunden hat, und die jugendpornographischen\nan einem Dritten vorzunehmen oder von ei-              Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes\nnem Dritten an sich vornehmen zu lassen,               Geschehen wiedergeben.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder             (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von ju-\nmit Geldstrafe bestraft.“                                 gendpornographischen Schriften zu verschaffen,\ndie ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-               wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe\nfügt:                                                     bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n„(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn             Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von\nJahren bestraft, die eine Person unter achtzehn           Personen in Bezug auf solche jugendpornographi-\nJahren dadurch missbraucht, dass sie gegen                schen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn\nEntgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt               Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen\noder an sich von ihr vornehmen lässt.“                    hergestellt haben.\n(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n12. Der bisherige § 184c wird § 184d und in Satz 1 wird\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-               die Angabe „184b“ durch die Angabe „184c“ er-\nfügt:                                                     setzt.\n„(4) Der Versuch ist strafbar.“                    13. Die bisherigen §§ 184d bis 184f werden §§ 184e\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die               bis 184g.\nAngabe „2“ wird durch die Angabe „3“ ersetzt.         14. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die\nAngabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“              „Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adop-\nersetzt.                                                  tion einer Person unter achtzehn Jahren einer Per-\nson für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung\n9. In § 183 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 176 Abs. 3           zur Adoption ein Entgelt gewährt.“\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 176 Abs. 4 Nr. 1“ er-\nsetzt.                                                                             Artikel 2\n10. In § 184b Abs. 1 werden die Wörter „den sexuellen                                  Änderung\nMissbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b)“ durch                           der Strafprozessordnung\ndie Wörter „sexuelle Handlungen von, an oder vor\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nKindern (§ 176 Abs. 1)“ ersetzt.\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\n11. Nach § 184b wird folgender § 184c eingefügt:              1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008            2151\nvom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212), wird wie folgt geän-         (2) In § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzge-\ndert:                                                         setzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt\n1. In § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g wird das Wort           durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober\n„kinderpornographischer“ durch die Wörter „kinder-        2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die\nund jugendpornographischer“ ersetzt und nach der          Angabe „174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e“\nAngabe „§ 184b Abs. 1 bis 3,“ die Angabe „§ 184c          durch die Angabe „174 bis 184g“ ersetzt.\nAbs. 3,“ eingefügt.                                          (3) In § 72a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-\n2. In § 255a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „184f“             buch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der\ndurch die Angabe „184g“ ersetzt.                          Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 3134), das durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes\nArtikel 3                             vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden\nFolgeänderungen                            ist, wird die Angabe „174 bis 174c, 176 bis 181a, 182\nbis 184e“ durch die Angabe „174 bis 184g“ ersetzt.\n(1) In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4\nsowie Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli\nArtikel 4\n2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch\nInkrafttreten\ndas Gesetz vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1075) geän-\ndert worden ist, wird jeweils die Angabe „oder § 184b“           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndurch die Angabe „ , 184b oder § 184c“ ersetzt.               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Oktober 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}