{"id":"bgbl1-2008-50-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":50,"date":"2008-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_50.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG)","law_date":"2008-10-30T00:00:00Z","page":2130,"pdf_page":10,"num_pages":19,"content":["2130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\nGesetz\nzur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG)\nVom 30. Oktober 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    c) Die Angabe zum Fünften Unterabschnitt des\nsen:                                                                     Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird\nwie folgt gefasst:\nInhaltsübersicht\n„Fünfter Unterabschnitt\nArtikel 1     Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 2     Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-\nBetriebsmittel, Rücklage\nbuch                                                                  und Verwaltungsvermögen\nArtikel 3     Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch               § 171     Mittel der Unfallversicherungsträger\nArtikel 4     Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch               § 172     Betriebsmittel\nArtikel 5     Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 6     Änderung des Arbeitsschutzgesetzes                         § 172a    Rücklage\nArtikel 7     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                      § 172b    Verwaltungsvermögen\nArtikel 8     Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung            § 172c    Altersrückstellungen“.\nder Seemannskasse in die Deutsche Rentenversi-\ncherung Knappschaft-Bahn-See                            d) Die Angabe zum Siebten Unterabschnitt des\nArtikel 9     Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des               Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird\nRechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung         wie folgt gefasst:\nArtikel 10    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der                     „Siebter Unterabschnitt\nLandwirte\nArtikel 10a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes                                     Lastenverteilung zwischen\nArtikel 10b Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer                den gewerblichen Berufsgenossenschaften\nZusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der             § 176     Grundsatz\nLand- und Forstwirtschaft\nArtikel 11    Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnun-             § 177     Begriffsbestimmungen\ngen                                                        § 178     Gemeinsame Tragung der Rentenlas-\nArtikel 12    Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsver-                        ten\ntrages\nArtikel 13    Inkrafttreten                                              § 179     Sonderregelung bei außergewöhnli-\ncher Belastung\nArtikel 1                                   § 180     Freibeträge, Unternehmen ohne Ge-\nÄnderung des                                             winnerzielungsabsicht\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                              § 181     Durchführung des Ausgleichs“.\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                     e) Nach der Angabe zu § 218d wird folgende An-\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-                  gabe eingefügt:\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch § 62                 „§ 218e Übergangsregelungen aus Anlass\nAbs. 19 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I                                    des Übergangs der Beitragsüber-\nS. 1010), wird wie folgt geändert:                                                 wachung auf die Träger der Deut-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                  schen Rentenversicherung“.\na) Nach der Angabe zu § 139 wird folgende An-                  f) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst:\ngabe eingefügt:                                               „§ 219    Beitragsberechnung“.\n„§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfall-                 g) Nach der Angabe zu § 219 wird folgende An-\nversicherung – Ausland“.                          gabe eingefügt:\nb) Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:                    „§ 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrück-\n„§ 169      (weggefallen)“.                                             stellungen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008              2131\nh) Nach der Angabe zu § 221 wird folgende An-            6. § 15 wird wie folgt geändert:\ngabe eingefügt:                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Elftes Kapitel                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Unfallver-\nÜbergangs-                                    sicherungsträger erlassen als autonomes\nvorschriften zur Neuorganisation                         Recht Unfallverhütungsvorschriften über“\nder gesetzlichen Unfallversicherung                        durch die Wörter „Die Unfallversicherungs-\nträger können unter Mitwirkung der Deut-\n§ 222     Neuorganisation der gewerblichen\nschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.\nBerufsgenossenschaften\nals autonomes Recht Unfallverhütungsvor-\n§ 223     Neuorganisation der landesunmittel-                    schriften über Maßnahmen zur Verhütung\nbaren Unfallversicherungsträger der                    von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten\nöffentlichen Hand                                      und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren\n§ 224     Neuorganisation der bundesunmittel-                    oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen,\nbaren Unfallversicherungsträger der                    soweit dies zur Prävention geeignet und\nöffentlichen Hand“.                                    erforderlich ist und staatliche Arbeits-\nschutzvorschriften hierüber keine Regelung\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  treffen; in diesem Rahmen können Unfall-\na) In Nummer 14 werden nach den Wörtern „kom-                        verhütungsvorschriften erlassen werden\nmunalen Trägers“ das Wort „oder“ durch ein                       über“ ersetzt.\nKomma ersetzt und nach den Wörtern „zustän-                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndigen Trägers“ die Angabe „oder eines beauf-\ntragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches“                    „Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-\neingefügt.                                                       rung e. V. wirkt beim Erlass von Unfallver-\nhütungsvorschriften auf Rechtseinheitlich-\nb) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Wohn-                          keit hin.“\nraumförderungsgesetzes“ die Wörter „oder\nentsprechender landesrechtlicher Regelungen“             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\neingefügt.                                                  fügt:\n3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                „(1a) Für die landwirtschaftlichen Berufsge-\nnossenschaften ist Absatz 1 mit der Maßgabe\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „gewähl-                    anzuwenden, dass sich der Erlass der Unfall-\nte“ die Wörter „oder beauftragte“ eingefügt.                verhütungsvorschriften nach § 143e Abs. 4\nb) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende durch                   Nr. 4 richtet.“\nein Komma ersetzt und folgende Nummer an-                c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange-\ngefügt:                                                     fügt:\n„5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im              „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die\nSinne des Parteiengesetzes tätig sind oder              Vorschriften sich im Rahmen der Ermächtigung\nan Ausbildungsveranstaltungen für diese                 nach Absatz 1 halten und ordnungsgemäß von\nTätigkeit teilnehmen.“                                  der Vertreterversammlung beschlossen worden\n4. In § 13 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma                 sind. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraus-\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                        setzungen nach Satz 4 ist im Antrag auf Ertei-\nlung der Genehmigung darzulegen. Dabei hat\n„soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher\nder Unfallversicherungsträger insbesondere\nErsatzanspruch besteht.“\nanzugeben, dass\n5. Dem § 14 werden folgende Absätze 3 und 4 an-\n1. eine Regelung der in den Vorschriften vorge-\ngefügt:\nsehenen Maßnahmen in staatlichen Arbeits-\n„(3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an                    schutzvorschriften nicht zweckmäßig ist,\nder Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung\n2. das mit den Vorschriften angestrebte Prä-\nder gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrate-\nventionsziel ausnahmsweise nicht durch\ngie gemäß den Bestimmungen des Fünften Ab-\nRegeln erreicht wird, die von einem gemäß\nschnitts des Arbeitsschutzgesetzes teil.\n§ 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes\n(4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-                    eingerichteten Ausschuss ermittelt werden,\nrung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger               und\nbei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach                3. die nach Nummer 1 und 2 erforderlichen\nAbsatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Auf-                     Feststellungen in einem besonderen Verfah-\ngaben wahr:                                                        ren unter Beteiligung von Arbeitsschutzbe-\n1. Koordinierung, Durchführung und Förderung                       hörden des Bundes und der Länder getrof-\ngemeinsamer Maßnahmen sowie der For-                           fen worden sind.\nschung auf dem Gebiet der Prävention von                    Für die Angabe nach Satz 6 reicht bei Unfall-\nArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits-             verhütungsvorschriften nach Absatz 1 Satz 1\nbedingten Gesundheitsgefahren,                              Nr. 6 ein Hinweis darauf aus, dass das Bundes-\n2. Klärung von grundsätzlichen Fach- und                        ministerium für Arbeit und Soziales von der\nRechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen                Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverord-\nRechtsanwendung in der Prävention.“                         nung nach § 14 des Gesetzes über Betriebs-","2132          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\närzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-                 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung\nkräfte für Arbeitssicherheit keinen Gebrauch                  e. V. koordiniert die organisatorisch und verfah-\nmacht.“                                                       rensmäßig notwendigen Festlegungen für die\n7. § 17 wird wie folgt geändert:                                    Bildung, Mandatierung und Tätigkeit der ge-\nmeinsamen landesbezogenen Stellen. Die\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                              gemeinsame landesbezogene Stelle hat die\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     Aufgabe, mit Wirkung für die von ihr vertrete-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                         nen Unfallversicherungsträger mit den für den\nArbeitsschutz zuständigen Behörden Vereinba-\nd) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.                       rungen über\n8. § 19 wird wie folgt geändert:\n1. die zur Umsetzung der gemeinsamen Bera-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-                       tungs- und Überwachungsstrategie notwen-\nstellt:                                                           digen Maßnahmen,\n„(1) Die Aufsichtspersonen können im                       2. gemeinsame Arbeitsprogramme, insbeson-\nEinzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unter-                      dere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne\nnehmerinnen und Unternehmer oder Versi-                           des § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzge-\ncherte zu treffen haben                                           setzes,\n1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der                 abzuschließen und deren Zielerreichung mit\nUnfallverhütungsvorschriften nach § 15,                   den von der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz\n2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Ge-                   nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsschutzge-\nsundheitsgefahren.                                        setzes bestimmten Kennziffern zu evaluieren.\nDie landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-\nDie Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Ge-\nten wirken an der Tätigkeit der gemeinsamen\nfahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen\nlandesbezogenen Stelle mit. § 143e Abs. 3\nzur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren\nSatz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.“\nfür Leben und Gesundheit zu treffen. Anord-\nnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch                 b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ngegenüber Unternehmerinnen und Unterneh-                      „Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 2\nmern sowie gegenüber Beschäftigten von aus-                   werden erst erlassen, wenn innerhalb einer\nländischen Unternehmen getroffen werden, die                  vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales\neine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem                  gesetzten angemessenen Frist nicht für jedes\nUnfallversicherungsträger anzugehören.“                       Land eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 3\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.                         abgeschlossen oder eine unzureichend gewor-\ndene Vereinbarung nicht geändert worden ist.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.\n10. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n9. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:              a) In Satz 1 wird die Angabe „527 Deutsche Mark\nund 2 106 Deutsche Mark (Beträge am 1. Juli\n„(1) Die Unfallversicherungsträger und die                 1995)“ durch die Angabe „300 Euro und\nfür den Arbeitsschutz zuständigen Behörden                    1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008)“ ersetzt.\nwirken bei der Beratung und Überwachung\nder Unternehmen auf der Grundlage einer                    b) Satz 2 wird aufgehoben.\ngemeinsamen Beratungs- und Überwachungs-              11. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nstrategie gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des Arbeits-            a) In Satz 1 werden die Wörter „nicht nur Leistun-\nschutzgesetzes eng zusammen und stellen den                   gen für Erstausstattungen für Bekleidung bei\nErfahrungsaustausch sicher. Die gemeinsame                    Schwangerschaft und Geburt nach dem Zwei-\nBeratungs- und Überwachungsstrategie um-                      ten Buch,“ gestrichen.\nfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze\nzur methodischen Vorgehensweise bei                        b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-\ngeld II“ die Wörter „oder nicht nur Leistungen\n1. der Beratung und Überwachung der Betrie-                   für Erstausstattungen für Bekleidung bei\nbe,                                                       Schwangerschaft und Geburt nach dem Zwei-\n2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und                 ten Buch“ eingefügt.\nÜberwachungsschwerpunkte, aufeinander ab-         12. Dem § 116 Abs. 3 werden folgende Sätze ange-\ngestimmter oder gemeinsamer Schwerpunkt-               fügt:\naktionen und Arbeitsprogramme und\n„Die an einer Vereinigung beteiligten Unfallversi-\n3. der Förderung eines Daten- und sonstigen                cherungsträger der öffentlichen Hand haben\nInformationsaustausches, insbesondere über             rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereini-\nBetriebsbesichtigungen und deren wesent-               gung eine neue Dienstordnung zur Regelung der\nliche Ergebnisse.                                      Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig\n(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit nach               Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der\nAbsatz 1 wird für den Bereich eines oder meh-              bestehenden Dienstordnungen einen sozialver-\nrerer Länder eine gemeinsame landesbezogene                träglichen Personalübergang gewährleistet; dabei\nStelle bei einem Unfallversicherungsträger oder            sind die entsprechenden Regelungen für Tarifan-\neinem Landesverband mit Sitz im jeweiligen                 gestellte zu berücksichtigen. Die neue Dienstord-\nörtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichtet.              nung ist der nach der Vereinigung zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008             2133\nAufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vereinigungen               wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zu-\nsind sozialverträglich umzusetzen.“                          sammenführung, Aus- oder Eingliederung von ab-\n13. § 117 wird wie folgt geändert:                               grenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt\nist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2\n„mit den Unfallversicherungsträgern“ die Wör-             Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird,\nter „im Landesbereich und“ eingefügt.                     aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                         Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt\nnicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Um-\n„(5) Bei Vereinigungen nach den Absätzen 3\nund 4 gilt § 116 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entspre-             stände, welche die Veränderung der Zuständigkeit\nchend.“                                                   begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei\nJahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich\n14. § 118 wird wie folgt geändert:                               innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit\nfür ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus,\n„(4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 über\ndass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversi-\ndie Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung oder in\ncherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Über-\nder Satzung der neuen Berufsgenossenschaft\nweisung auch dann, wenn die weiteren Vorausset-\nkann geregelt werden, dass die Rentenlasten\nzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und\nund die Rehabilitationslasten sowie die anteili-\nkein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.“\ngen Verwaltungs- und Verfahrenskosten, die\nnach § 178 Abs. 1 bis 3 von der neuen Berufs-        17. Nach § 139 wird folgender § 139a eingefügt:\ngenossenschaft zu tragen sind, auf die bisheri-\n„§ 139a\ngen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten\nBerufsgenossenschaften in dem Verhältnis der                          Deutsche Verbindungsstelle\nLasten verteilt werden, als ob eine Vereinigung                      Unfallversicherung – Ausland\nnicht stattgefunden hätte. Die Vertreterver-\nsammlung der neuen Berufsgenossenschaft                      (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-\nkann mit Genehmigung des Bundesversiche-                  rung e. V. nimmt die Aufgaben\nrungsamtes im letzten Jahr der Geltungsdauer              1. der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversi-\nder Regelung nach Satz 1 beschließen, die Gel-                cherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der\ntung abweichend von Absatz 1 Satz 4 über den                  Grundlage des über- und zwischenstaatlichen\nZeitraum von zwölf Jahren hinaus für jeweils                  Rechts sowie\nhöchstens sechs weitere Jahre zu verlängern,\nwenn                                                      2. des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts\naufgrund überstaatlichen Rechts für den Be-\n1. eine der vereinigten Berufsgenossenschaf-                  reich der Unfallversicherung\nten im Umlagejahr 2007 ausgleichsberech-\ntigt nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 in             wahr.\nder am 31. Dezember 2007 geltenden Fas-                   (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören\nsung war und                                           insbesondere\n2. ohne die Fortgeltung bei mindestens einem\n1. der Abschluss von Vereinbarungen mit auslän-\nder bisherigen Zuständigkeitsbereiche der\ndischen Verbindungsstellen,\nvereinigten Berufsgenossenschaften im Um-\nlagejahr vor dem Beschluss die auf diesen              2. die Kostenabrechnungen mit in- und ausländi-\nBereich entfallende anteilige Gesamtbelas-                 schen Stellen,\ntung um mehr als 5 Prozent ansteigen wür-\n3. die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei\nde.“\ngrenzüberschreitenden Sachverhalten,\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n4. die Information, Beratung und Aufklärung so-\n„(5) Bis zum Ende des Jahres, in dem eine                  wie\nVereinigung wirksam wird, werden die sich ver-\neinigenden Berufsgenossenschaften bezüglich               5. die Umlagerechnung.\nder Rechte und Pflichten im Rahmen der Las-                  (3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die\ntenverteilung nach den §§ 176 bis 181 als                 Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und\nselbständige Körperschaften behandelt.“                   Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres\n15. Dem § 119 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:               auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfall-\n„Vereinigungen nach Satz 1 sind sozialverträglich            versicherung um. Auf die Umlage kann sie Vor-\numzusetzen.“                                                 schüsse einfordern.“\n16. Dem § 136 Abs. 2 werden folgende Sätze ange-            18. § 143 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                        a) In Satz 3 werden die Wörter „die Satzung kann\n„Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der                   auch eine Beteiligung der Seeleute an der Auf-\nZeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhält-                bringung der Mittel vorsehen“ durch die Wörter\nnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem                  „die Satzung kann ergänzende Leistungen für\nkeine der geänderten Zuständigkeit widerspre-                    Versicherte nach Erreichen der Regelalters-\nchenden Veränderungen eingetreten sind oder                      grenze vorsehen“ ersetzt.","2134          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                    Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen\n„Die Satzung kann auch eine Beteiligung der                  sie die Prüfungsabstände.“\nSeeleute an der Aufbringung der Mittel vorse-            b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nhen.“                                                           „(3) Die Träger der Rentenversicherung er-\n18a. In § 143h wird die Angabe „§§ 144 bis 147“ durch                 halten für die Beitragsüberwachung von den\ndie Angabe „§§ 144 bis 147, § 172c und § 219a                    Trägern der Unfallversicherung eine pauschale\nAbs. 2 bis 4“ ersetzt.                                           Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden\nKosten abgegolten werden. Die Höhe wird\n18b. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nregelmäßig durch Vereinbarung zwischen der\n„Rücklage“ die Wörter „sowie des Verwaltungs-\nDeutschen Gesetzlichen Unfallversicherung\nvermögens“ eingefügt.\ne. V. und der Deutschen Rentenversicherung\n19. § 153 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                              Bund festgesetzt.“\n„(4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2           22a. § 168 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nund 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei                 a) Das Wort „darf“ wird durch das Wort „ist“ und\nder Beitragsberechnung Unternehmen nach                          die Wörter „aufgehoben werden“ werden durch\n§ 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten                 das Wort „aufzuheben“ ersetzt.\nnach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemein-\nsam getragen werden, werden sie auf die Unter-               b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nnehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten                  „2. die Meldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten\nder Versicherten in den Unternehmen unter Be-                         Buches oder die Meldung nach § 165\nrücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1                     Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Sat-\numgelegt.“                                                            zung unrichtige Angaben enthält oder sich\n20. § 157 wird wie folgt geändert:                                         die Schätzung als unrichtig erweist.“\nc) Es wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Fest-\n„Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unterneh-\nstellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2\nmen der Seefahrt kann die See-Berufsgenos-\naufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung\nsenschaft Gefahrklassen feststellen.“\ndurch den Unfallversicherungsträger nach\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                     § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die\n21. § 159 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prü-\nfung festgestellt worden sind und der Arbeit-\n„(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer                 geber Gelegenheit hatte, gegenüber dem\ngilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit                    Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu\nder Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vor-                   nehmen.“\nlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben\nund Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse      23. § 169 wird aufgehoben.\nerstreckt, die für die Veranlagung der Unterneh-        23a. In § 170 werden die Wörter „in dem Lohnnachweis\nmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. So-              für einen anderen Unfallversicherungsträger ent-\nweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht            halten“ durch die Angabe „nach § 165 Abs. 1 Satz 1\nnachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträ-                gemeldet und von der Datenstelle der Träger der\nger die Veranlagung nach eigener Einschätzung                Rentenversicherung an einen anderen Unfallversi-\nder betrieblichen Verhältnisse vor.“                         cherungsträger übermittelt worden“ ersetzt.\n21a. § 165 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                    24. Der Fünfte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts\ndes Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines\nKalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicher-                            „Fünfter Unterabschnitt\nten und die geleisteten Arbeitsstunden in der Jah-                               Betriebsmittel,\nresmeldung nach § 28a Abs. 3 des Vierten Buches                      Rücklage und Verwaltungsvermögen\nder Einzugsstelle zu melden. Die Satzung kann\nbestimmen, dass die Unternehmer dem Unfallver-                                        § 171\nsicherungsträger weitere zur Berechnung der Um-\nMittel der Unfallversicherungsträger\nlage notwendige Angaben zu machen haben.“\nDie Mittel der Unfallversicherungsträger umfas-\n22. § 166 wird wie folgt geändert:\nsen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Ver-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          waltungsvermögen.\n„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den\nArbeitgebern wird von den Trägern der Renten-                                     § 172\nversicherung im Auftrag der Unfallversicherung                               Betriebsmittel\nim Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vier-                (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden\nten Buches durchgeführt. Satz 1 gilt nicht, so-\nweit sich die Höhe des Beitrages nach den                1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die\n§§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht              Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwal-\nnach den Arbeitsentgelten richtet. Unterneh-                 tungskosten,\nmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des              2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung\nVierten Buches durchzuführen ist, prüfen die                 von Verwaltungsvermögen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008               2135\n(2) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen             sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen ge-\nUmfang bereitzuhalten und im Übrigen so liquide              förderten gemeinnützigen Einrichtungen der\nanzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten            Unfallversicherungsträger oder anderer gemein-\nZwecke verfügbar sind. Sie dürfen die Ausgaben               nütziger Träger dürfen nur unter der zusätzlichen\ndes abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezem-                Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese\nber des laufenden Kalenderjahres nicht überstei-             Vorhaben auch unter Berücksichtigung des\ngen.                                                         Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger er-\nforderlich sind.\n§ 172a                                  (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch\nRücklage                              sonstige Vermögensanlagen aufgrund rechtlicher\n(1) Der Unfallversicherungsträger hat zur Si-             Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht\ncherstellung seiner Leistungsfähigkeit, vorrangig            den Betriebsmitteln oder der Rücklage zuzuord-\nfür den Fall, dass Einnahme- und Ausgabe-                    nen sind.\nschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel\nnicht mehr ausgeglichen werden können, sowie                                         § 172c\nzur Beitragsstabilisierung eine Rücklage zu bilden.                           Altersrückstellungen\nSie ist so anzulegen, dass sie für die in Satz 1 ge-\nnannten Zwecke verfügbar ist.                                   (1) Die Unfallversicherungsträger sind ver-\npflichtet, Altersrückstellungen für die bei ihnen be-\n(2) Die Rücklage wird mindestens in zweifacher            schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\nHöhe der durchschnittlichen monatlichen Aus-                 denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach be-\ngaben des abgelaufenen Kalenderjahres und                    amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\nhöchstens bis zur vierfachen Höhe der durch-                 gewährleistet wird, zu bilden. Die Altersrückstel-\nschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelau-              lungen umfassen Versorgungsausgaben für Ver-\nfenen Kalenderjahres gebildet; Stichtag für die              sorgungsbezüge und Beihilfen. Die Verpflichtung\nBemessung ist der 31. Dezember des laufenden                 besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger\nKalenderjahres.                                              gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der\n(3) Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgese-             betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt\nhene Mindesthöhe erreicht hat, wird ihr jährlich             haben.\nein Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben                 (2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckent-\ndes abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt.                   sprechend verwendet werden.\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nUnfallversicherungsträgers genehmigen, dass die\nziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nRücklage bis zu einer geringeren Höhe angesam-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nmelt wird oder ihr höhere, geringere oder keine\nund Verbraucherschutz das Nähere zur Höhe der\nBeträge zugeführt werden.\nfür die Altersrückstellungen erforderlichen Zuwei-\n(5) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser            sungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen\nzu, bis sie die Mindesthöhe erreicht hat, die sich           sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungs-\naus Absatz 2 ergibt.                                         sätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates zu regeln. Das Bundesministe-\n§ 172b                               rium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis\nVerwaltungsvermögen                          nach Satz 1 mit Zustimmung des Bundesrates\ndurch Rechtsverordnung auf das Bundesversiche-\n(1) Das Verwaltungsvermögen des Unfallversi-\nrungsamt übertragen. Rechtsverordnungen, die\ncherungsträgers umfasst\nnach Satz 2 erlassen werden, bedürfen einer\n1. alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des             Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-\nUnfallversicherungsträgers zu dienen bestimmt            sicherung e. V. sowie des Spitzenverbandes der\nsind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaf-        landwirtschaftlichen Sozialversicherung und erge-\nfung und Erneuerung dieser Vermögensteile                hen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nbereitgehalten werden,                                   für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesminis-\n2. betriebliche Einrichtungen, Eigenbetriebe, ge-            terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nmeinnützige Beteiligungen und gemeinnützige              cherschutz.“\nDarlehen,                                           25. Der Siebte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts\n3. die Mittel, die für künftig zu zahlende Versor-           des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:\ngungsbezüge und Beihilfen der Bediensteten                              „Siebter Unterabschnitt\nund ihrer Hinterbliebenen bereitgehalten wer-\nden,                                                                   Lastenverteilung zwischen\nden gewerblichen Berufsgenossenschaften\n4. die zur Finanzierung zukünftiger Verbindlich-\nkeiten oder Investitionen gebildeten Sonderver-\n§ 176\nmögen,\nsoweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des                                      Grundsatz\nUnfallversicherungsträgers erforderlich sind. Mit-              Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tra-\ntel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung          gen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgen-\nund den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe               den Vorschriften gemeinsam.","2136        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\n§ 177                              gen, tragen die Berufsgenossenschaften den\nBegriffsbestimmungen                        übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe\ngemeinsam:\n(1) Rentenlasten sind die Aufwendungen der\nBerufsgenossenschaften für Renten, Sterbegeld               1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem\nund Abfindungen.                                                Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für\nArbeitsunfälle und\n(2) Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, für das\ndie Rentenlasten gemeinsam getragen werden.                 2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsent-\ngelte ihrer Versicherten.\n(3) Neurenten eines Jahres sind die Rentenlas-\nten des Ausgleichsjahres aus Versicherungsfällen,              (3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankhei-\nfür die im Ausgleichsjahr oder in einem der vier            ten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten über-\nvorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbe-               steigen, tragen die Berufsgenossenschaften den\ngeld oder Abfindung festgestellt wurde. Abfindun-           übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe\ngen sind dabei auf den Gesamtbetrag zu reduzie-             gemeinsam:\nren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum\n1. 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem\nEnde des vierten Jahres nach dem Jahr der erst-\nProdukt aus Freistellungs- und Latenzfaktor\nmaligen Feststellung der Rente geleistet worden\ngewichteten Neurenten für Berufskrankheiten\nwäre; Abfindungen nach § 75 werden in Höhe\nund\nder Abfindungssumme berücksichtigt.\n(4) Rentenwert einer Berufsgenossenschaft                2. 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsent-\nsind die nach versicherungsmathematischen                       gelte ihrer Versicherten.\nGrundsätzen bis zum Ende ihrer Laufzeit ohne Ab-\nzinsung und ohne Berücksichtigung von Renten-                                       § 179\nanpassungen zu erwartenden Aufwendungen für                                     Sonderregelung\nsolche Versicherungsfälle, für die im Ausgleichs-                     bei außergewöhnlicher Belastung\njahr erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung\nfestgestellt wurde.                                            (1) Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarif-\nstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von\n(5) Entgeltsumme einer Berufsgenossenschaft              § 177 Abs. 3, soweit\nsind die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und\nVersicherungssummen.                                        1. der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der\nTarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,\n(6) Entgeltanteil einer Berufsgenossenschaft ist\ndas Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Entgelt-           2. die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle\nsumme aller Berufsgenossenschaften.                             an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Be-\nrufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent\n(7) Latenzfaktor einer Berufsgenossenschaft ist\nbetragen und\ndas Verhältnis des Entgeltanteils im Ausgleichs-\njahr zum Entgeltanteil im 25. Jahr, das dem Aus-            3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre\ngleichsjahr vorausgegangen ist.                                 unverändert bestanden hat.\n(8) Freistellungsfaktor einer Berufsgenossen-            Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiter-\nschaft ist das Verhältnis ihrer nach § 180 Abs. 2           hin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der\nreduzierten Entgeltsumme zu ihrer Entgeltsumme.             Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.\n(9) Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz ei-                (2) Der von den Berufsgenossenschaften nach\nner in einer Tarifstelle gebildeten Gefahrgemein-           § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam zu tragende Be-\nschaft ist das Verhältnis der Berufskrankheiten-            trag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch\nNeurenten der Gefahrgemeinschaft zu ihrer                   die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitati-\nEntgeltsumme.                                               onslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-\nten, wenn\n§ 178\n1. die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens\nGemeinsame                                  2 Prozent der Gesamtrentenlast aller Berufsge-\nTragung der Rentenlasten                           nossenschaften beträgt,\n(1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich\n2. die Entschädigungslast der Tarifstelle mindes-\nRentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neuren-\ntens 75 Prozent der ihr zuzuordnenden Entgelt-\nten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit\nsumme beträgt und\ndem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für\nBerufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte            3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre\nsind neu festzusetzen, wenn die Summe der Ren-                  unverändert bestanden hat;\ntenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für              dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die\nArbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten           der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwal-\nfür Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht.             tungs- und Verfahrenskosten. Wird die Tarifstelle\nDie Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalen-             aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung,\nderjahre. Die Werte sind erstmals für das Aus-              wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2\ngleichsjahr 2014 neu festzusetzen.                          im Übrigen vorliegen. Rehabilitationslasten nach\n(2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle           Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenos-\ndie nach Absatz 1 zu tragenden Lasten überstei-             senschaft für Leistungen nach dem Ersten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008            2137\nAbschnitt des Dritten Kapitels einschließlich der            Abs. 1 Satz 1 neu festzusetzen. Es kann die Be-\nLeistungen nach dem Neunten Buch. Entschädi-                 fugnis nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne\ngungslast nach Satz 1 Nr. 2 sind die Aufwendun-              Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesver-\ngen für Rehabilitation nach Satz 2 und für Renten,           sicherungsamt übertragen. Rechtsverordnungen,\nSterbegeld, Beihilfen und Abfindungen. Die antei-            die nach Satz 3 erlassen werden, bedürfen einer\nligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach                 Anhörung der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-\nSatz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der                  sicherung e. V. und ergehen im Einvernehmen mit\nEntschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädi-            dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.\ngungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossen-\nschaft zu ermitteln. Ergibt sich aus dem Verhältnis             (4) Die Bundesregierung hat dem Deutschen\nder Entschädigungslast der Tarifstelle zur Ent-              Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre bis\nschädigungslast aller gewerblichen Berufsgenos-              zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr fol-\nsenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbe-              genden Jahres, erstmals bis zum 31. Dezember\ntrag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen. Er           2012, über die Wirkungen der gemeinsamen Tra-\nwird den jeweils nach § 178 Abs. 2 und 3 zu ver-             gung der Rentenlasten nach § 178 zu berichten.\nteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädi-                   (5) Die Berufsgenossenschaften erstatten dem\ngungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufs-          Bundesversicherungsamt die Verwaltungskosten,\nkrankheiten zugeordnet.                                      die bei der Durchführung des Ausgleichs entste-\nhen. Das Bundesversicherungsamt weist die für\n§ 180                                 die Durchführung der Abrechnung erforderlichen\nFreibeträge, Unternehmen                        Verwaltungskosten pauschal nach Stellenanteilen\nohne Gewinnerzielungsabsicht                      nach. Der Ermittlung der Verwaltungskosten sind\ndie Personalkostenansätze des Bundes ein-\n(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2\nschließlich der Sachkostenpauschale zugrunde\nund Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine\nzu legen. Zusätzliche Verwaltungsausgaben kön-\nJahresentgeltsumme außer Betracht, die dem\nnen in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet\nSechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjah-\nwerden. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages\nres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt\nauf die gewerblichen Berufsgenossenschaften er-\nwird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro auf-\nfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungs-\ngerundet.\nvolumen für Rentenlasten im Ausgleichsjahr vor\n(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgelt-            Durchführung des Ausgleichs.“\nsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger\nBauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtäti-         25a. § 181 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ngen und kirchlichen Einrichtungen.                              „(2) Die Berufsgenossenschaften haben dem\nBundesversicherungsamt jeweils bis zum 30. April\n§ 181                                 des auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalender-\nDurchführung des Ausgleichs                      jahres die Angaben zu machen, die für die Berech-\n(1) Das Bundesversicherungsamt führt nach                 nung des Ausgleichs erforderlich sind. Das\nAblauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung             Bundesversicherungsamt stellt gegenüber den\nnach § 178 durch. Zu diesem Zweck ermittelt es               Berufsgenossenschaften jeweils bis zum 10. Mai\ndie auszugleichenden Beträge und berechnet den               des Jahres nach Satz 1 den jeweiligen Aus-\nAusgleichsanteil, der auf die einzelne Berufsge-             gleichsanteil fest. Die ausgleichspflichtigen Be-\nnossenschaft entfällt. Der Zahlungsausgleich auf-            rufsgenossenschaften zahlen den auf sie entfal-\ngrund der auszugleichenden Beträge erfolgt durch             lenden Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 jeweils\nunmittelbare Zahlungen der ausgleichspflichtigen             bis zum 15. August des Jahres nach Satz 1 an\nan die ausgleichsberechtigten Berufsgenossen-                die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaf-\nschaften nach Zugang des Bescheides.                         ten.“\n(2) Die Berufsgenossenschaften haben dem             25b. In § 183 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort „darf“\nBundesversicherungsamt bis zum 20. März des                  durch das Wort „ist“ und die Wörter „aufgehoben\nauf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres              werden“ durch das Wort „aufzuheben“ ersetzt.\ndie Angaben zu machen, die für die Berechnung\n26. § 184 wird wie folgt gefasst:\ndes Ausgleichs erforderlich sind. Das Bundesver-\nsicherungsamt stellt gegenüber den Berufsgenos-                                     „§ 184\nsenschaften bis zum 31. März diesen Jahres den\njeweiligen Ausgleichsanteil fest. Die ausgleichs-                                  Rücklage\npflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen den                   Abweichend von § 172a Abs. 2 wird die\nauf sie entfallenden Ausgleichsbetrag nach Ab-               Rücklage mindestens in einfacher Höhe der\nsatz 1 bis zum 25. Juni diesen Jahres an die                 durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des\nausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften.               abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis\n(3) Die Werte nach § 178 Abs. 1 Satz 1 sind               zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen mo-\nvom Bundesversicherungsamt unter Berücksichti-               natlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalender-\ngung der Rentenwerte zu überprüfen. Das Bun-                 jahres gebildet. Bis sie diese Höhe erreicht hat,\ndesministerium für Arbeit und Soziales wird                  wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-                  Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zuge-\nstimmung des Bundesrates die Werte nach § 178                führt. Es gilt § 172a Abs. 4.“","2138         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\n27. § 185 wird wie folgt geändert:                                    verbände der landwirtschaftlichen Sozialversi-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               cherung erforderlich ist. Auf die Übermittlung\nvon Sozialdaten zwischen den Trägern der\n„(1) Von den Vorschriften des Ersten Ab-                    landwirtschaftlichen Sozialversicherung, den\nschnitts finden auf die Gemeindeunfallversi-                   Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen So-\ncherungsverbände, die Unfallkassen der Län-                    zialversicherung und dem gemeinsamen\nder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfall-                     Rechenzentrum finden die Regelungen über\nkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die                      die Übermittlung von Daten keine Anwendung.“\n§§ 150, 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b\nund 172c über die Beitragspflicht, die Vor-               b) In Absatz 2 werden die Wörter „der landwirt-\nschüsse und Sicherheitsleistungen, das Um-                     schaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch\nlageverfahren sowie über Betriebsmittel, Verwal-               die Angabe „nach Absatz 1 Satz 1“ und die\ntungsvermögen und Altersrückstellungen nach                    Wörter „dort nur zwischen den landwirtschaft-\nMaßgabe der folgenden Absätze Anwendung.                       lichen Berufsgenossenschaften sowie mit den\nSoweit die Beitragserhebung für das laufende                   landwirtschaftlichen Alterskassen,“ durch die\nJahr erfolgt, kann die Satzung bestimmen,                      Wörter „nur mit“ ersetzt.\ndass die Beitragslast in Teilbeträgen angefor-            c) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndert wird.“                                          31a. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-                  „5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165\nfügt:                                                            Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Satzung\n„Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a                        oder entgegen § 194 eine Meldung nicht,\nund § 129 Abs. 1 Nr. 1a können gemeinsame                        nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nUmlagegruppen gebildet werden. Bei der Ver-                      geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\neinigung von Unfallversicherungsträgern nach                     macht.“\nden §§ 116 und 117 können die gleichlauten-          32. § 210 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben; die Absatz-\nden Rechtsverordnungen für eine Übergangs-                bezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nzeit von höchstens zwölf Jahren jeweils ge-\ntrennte Umlagegruppen für die bisherigen             33. § 215 wird wie folgt geändert:\nZuständigkeitsbereiche der vereinigten Unfall-            a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\nversicherungsträger vorsehen.“                                 fügt:\nc) In Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „Der Bun-                 „§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Reichsversiche-\ndesverband der Unfallkassen e. V.“ durch die                   rungsordnung gilt nicht für Versicherungsfälle\nWörter „Die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-                  aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienst-\ncherung e. V.“ ersetzt.                                        pflichtiger der Nationalen Volksarmee der\n28. § 186 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       Deutschen Demokratischen Republik. Tritt bei\ndiesen Personen nach dem 31. Dezember 1991\n„Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts fin-                  eine Berufskrankheit auf, die infolge des Wehr-\nden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150,                    dienstes entstanden ist, gelten die Vorschriften\n152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c                    dieses Buches.“\nAnwendung, soweit nicht in den folgenden Absät-\nzen Abweichendes geregelt ist.“                              b) Absatz 9 wird gestrichen.\n29. § 193 wird wie folgt geändert:                          34. § 218d Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „sta-             a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2009“\ntionären“ ein Komma und die Wörter „teilstatio-                durch die Angabe „31. Dezember 2011“ er-\nnären oder ambulanten“ eingefügt.                              setzt.\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Landesbe-               b) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2010“\nhörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.                       durch die Angabe „1. Januar 2012“ ersetzt.\n30. In § 195 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den           35. Nach § 218d wird folgender § 218e eingefügt:\nHauptverband“ durch die Wörter „die Deutsche                                           „§ 218e\nGesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.                          Übergangsregelungen aus Anlass\n31. § 205 wird wie folgt geändert:                                  des Übergangs der Beitragsüberwachung auf\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-                die Träger der Deutschen Rentenversicherung\nsetzt:                                                        (1) Soweit der Übergang der Prüfung nach\n„Die bei den landwirtschaftlichen Berufsge-               § 166 Abs. 2 auf die Träger der Rentenversiche-\nnossenschaften gebildeten Verwaltungsge-                  rung bei diesen Personalbedarf auslöst, können\nmeinschaften und die Spitzenverbände der                  die Träger der Rentenversicherung in entspre-\nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen            chendem Umfang Beschäftigte der Unfallversi-\nSozialdaten in gemeinsamen Dateien im ge-                 cherungsträger übernehmen, die am 31. Dezember\nmeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaft-               2009 ganz oder überwiegend die Prüfung der\nlichen Sozialversicherung (§ 58b Abs. 5 des               Arbeitgeber vornehmen. Die Übernahme erfolgt\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwir-            im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. De-\nte) verarbeiten, soweit die Verarbeitung jeweils          zember 2011.\nzur Aufgabenerfüllung eines der Mitglieder der                (2) Der jeweilige Träger der Rentenversicherung\nVerwaltungsgemeinschaft und der Spitzen-                  tritt in den Fällen der nach Absatz 1 übergetrete-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008             2139\nnen Beschäftigten in die Rechte und Pflichten aus           Kalenderjahre 2010 bis 2012 kann die Aufsichts-\nden Arbeits- und Dienstverhältnissen ein. Mit dem           behörde auf Antrag des Unfallversicherungsträ-\nZeitpunkt des Übertritts sind die bei dem neuen             gers genehmigen, dass Betriebsmittel über die in\nArbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelun-           § 172 genannte Höchstgrenze hinaus bereitgehal-\ngen, Dienstvereinbarungen, Dienstordnungen                  ten bleiben und dass eine Rücklage über die in\noder sonstigen Vereinbarungen maßgebend. Bei                Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus ange-\nBeamten erfolgt die Übernahme im Wege der                   sammelt bleibt. Dabei ist insbesondere zu berück-\nVersetzung; entsprechende beamtenrechtliche                 sichtigen, ob die die Höchstgrenzen übersteigen-\nVorschriften bleiben unberührt. Die in einem Be-            den Mittel für beitragsstabilisierende Maßnahmen\nschäftigungsverhältnis bei einem Träger der ge-             im Zusammenhang mit Fusionen von Berufsge-\nsetzlichen Unfallversicherung verbrachten Zeiten            nossenschaften verwendet werden sollen.\ngelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher                    (2) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-\neinschließlich besoldungs- und versorgungsrecht-            rung e. V. erstellt gemeinsam mit dem Spitzenver-\nlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelun-         band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\ngen als bei der Deutschen Rentenversicherung                ein Konzept zur Einführung von Altersrückstellun-\nverbrachte Zeiten. Haben Beschäftigte aufgrund              gen und legt es der Bundesregierung über das\neiner bisherigen tarifvertraglichen Regelung An-            Bundesversicherungsamt bis zum 30. April 2009\nspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt, erhalten             vor. Das Konzept enthält eine umfassende Prü-\nsie, solange die Tätigkeit der Arbeitgeberprüfung           fung zur Höhe der Zuweisungssätze sowie zur\nweiterhin ausgeübt wird, eine Ausgleichszulage in           Ausgestaltung des Verfahrens. Für Personen nach\nHöhe der Differenz zwischen dem bisherigen Ent-             § 172c Abs. 1 Satz 1, deren Beschäftigungsver-\ngelt und dem Entgelt, das nach den Regelungen               hältnis zu einem Unfallversicherungsträger erst-\ndes Satzes 2 zusteht. Der Anspruch auf Aus-                 mals nach dem 31. Dezember 2009 begründet\ngleichszulage entfällt, sobald dazu eine neue tarif-        worden ist, gelten die Zuweisungssätze, die in\nvertragliche Regelung vereinbart wird.                      der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 4\n(3) Handelt es sich bei übernommenen Be-                 des Versorgungsrücklagegesetzes festgesetzt\nschäftigten um Dienstordnungsangestellte, tragen            sind, entsprechend. Das Konzept trifft Empfehlun-\nder aufnehmende Träger der Rentenversicherung               gen insbesondere zur Höhe der Zuführungen und\nund der abgebende Unfallversicherungsträger die             des zulässigen Anlagespektrums.\nVersorgungsbezüge anteilig, wenn der Versor-                   (3) Versorgungsausgaben für die in § 172c ge-\ngungsfall eintritt. § 107b des Beamtenversor-               nannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2030\ngungsgesetzes gilt sinngemäß. Die übergetrete-              entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Ver-\nnen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb               sorgungsausgaben für diese Personenkreise ge-\neines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-             leistet werden, sind aus dem Altersrückstellungs-\nverhältnis zu berufen, wenn sie die erforderlichen          vermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann\nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie            eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen.\nsind unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Le-\nbenszeit unter Verleihung des Amtes zu berufen,                (4) Soweit Unfallversicherungsträger vor dem\ndas ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach               31. Dezember 2009 für einen in § 172c genannten\ndem Dienstvertrag am Tag vor der Berufung in                Personenkreis Mitglied einer öffentlich-rechtlichen\ndas Beamtenverhältnis entspricht, sofern sie die            Versorgungseinrichtung geworden sind, werden\nerforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzun-             die zu erwartenden Versorgungsleistungen im\ngen erfüllen.                                               Rahmen der Verpflichtungen nach § 172c entspre-\nchend berücksichtigt. Wurde für die in § 172c ge-\n(4) Die Prüfung der Unternehmen nach § 166               nannten Personenkreise vor dem 31. Dezember\nfür die Jahre 2005 bis 2008 wird in den Jahren              2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen\n2010 und 2011 weiter von den Unfallversiche-                Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nrungsträgern durchgeführt.“                                 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet,\n36. § 219 wird wie folgt gefasst:                               wird dieses anteilig im Rahmen der Verpflichtun-\ngen nach § 172c berücksichtigt.“\n„§ 219\n38. § 220 wird wie folgt gefasst:\nBeitragsberechnung\n„§ 220\n§ 153 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 gel-\ntenden Fassung findet bis zum Umlagejahr 2013                               Ausgleich unter den\nweiter Anwendung.“                                                 gewerblichen Berufsgenossenschaften\n37. Nach § 219 wird folgender § 219a eingefügt:                    (1) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Aus-\ngleichsjahre 2008 bis 2013 mit der Maßgabe, dass\n„§ 219a\ndie Rentenlasten im Jahr 2008 in Höhe von 15 Pro-\nBetriebsmittel,                          zent, im Jahr 2009 in Höhe von 30 Prozent, im\nRücklage, Altersrückstellungen                   Jahr 2010 in Höhe von 45 Prozent, im Jahr 2011\n(1) Soweit die Rücklage eines Unfallversiche-            in Höhe von 60 Prozent, im Jahr 2012 in Höhe von\nrungsträgers am 1. Januar 2010 die für ihn maß-             75 Prozent und im Jahr 2013 in Höhe von 90 Pro-\ngebende Höchstgrenze nach § 172a Abs. 2 oder                zent nach § 178 gemeinsam getragen werden.\nnach § 184 überschreitet, sollen diese Mittel in die           (2) Die §§ 176 bis 181 in der am 31. Dezember\nAltersrückstellungen überführt werden. Für die              2007 geltenden Fassung sind für die Ausgleichs-","2140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\njahre 2008 bis 2013 mit folgenden Maßgaben                    stand über die Reduzierung der Trägerzahl vor. Die\nanzuwenden:                                                   Bundesregierung leitet den Bericht an den Deut-\n1. Bei der Ermittlung der Ausgleichsberechtigung              schen Bundestag und den Bundesrat weiter und\nund deren Höhe sind die zugrunde zu legenden              fügt eine Stellungnahme bei.\nRechengrößen für das Ausgleichsjahr 2008 in                  (2) Der Bericht enthält\nHöhe von 85 Prozent, für das Ausgleichs-\njahr 2009 in Höhe von 70 Prozent, für das                 1. die am 31. Dezember 2008 vollzogenen Fusio-\nAusgleichsjahr 2010 in Höhe von 55 Prozent,                   nen,\nfür das Ausgleichsjahr 2011 in Höhe von                   2. die Beschlüsse über weitere Fusionen und die\n40 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2012 in                    Zeitpunkte der Umsetzung.\nHöhe von 25 Prozent und für das Ausgleichs-\njahr 2013 in Höhe von 10 Prozent anzusetzen.                 (3) Bei den Fusionen ist eine angemessene\n2. § 176 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass             Vertretung der Interessen der in den bisherigen\nanstelle des Wertes 1,25 für das Ausgleichs-              gewerblichen Berufsgenossenschaften vertrete-\njahr 2008 der Wert 1,35, für die Ausgleichsjahre          nen Branchen sowie eine ortsnahe Betreuung der\n2009 und 2010 der Wert 1,3 und für das Aus-               Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.\ngleichsjahr 2011 der Wert 1,275 anzuwenden                   (4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-\nist.                                                      rung e. V. wirkt darauf hin, dass die Verwaltungs-\n3. § 178 Abs. 1 gilt mit den Maßgaben, dass                   und Verfahrenskosten vermindert werden. Vom\nJahr 2009 an hat die Deutsche Gesetzliche Unfall-\na) für die Berechnung des Rentenlastsatzes\nversicherung e. V. jedes Jahr dem Bundesministe-\nanstelle des Wertes 2,5 für das Ausgleichs-\nrium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung\njahr 2008 der Wert 3,3, für das Ausgleichs-\nder Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den\njahr 2009 der Wert 3,0 und für das\ngewerblichen Berufsgenossenschaften sowie\nAusgleichsjahr 2010 der Wert 2,7 und\nüber die umgesetzten und geplanten Maßnahmen\nb) für die Berechnung des Entschädigungslast-             zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei\nsatzes anstelle des Wertes 3 für das Aus-             ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzuge-\ngleichsjahr 2008 der Wert 3,8, für das Aus-           hen, welche sich aus dem Benchmarking der Ver-\ngleichsjahr 2009 der Wert 3,4 und für das             sicherungsträger ergeben.\nAusgleichsjahr 2010 der Wert 3,2 anzuwen-\nden ist.                                                                      § 223\nDie Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Lasten-\nausgleichspflicht und -berechtigung von Berufs-                    Neuorganisation der landesunmittelbaren\ngenossenschaften vom Beginn des Ausgleichs-                     Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand\njahres an, in dem sie sich mit einer oder mehreren               (1) Die Selbstverwaltungen der landesunmittel-\nanderen Berufsgenossenschaften nach § 118 in                  baren Unfallversicherungsträger der öffentlichen\nder am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung                    Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation\nvereinigt haben.                                              und legen sie den jeweiligen Landesregierungen\n(3) § 118 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007               bis zum 31. Dezember 2008 vor. Die Konzepte\ngeltenden Fassung findet bis zum Umlage-                      enthalten eine umfassende Prüfung der Möglich-\njahr 2013 auf gewerbliche Berufsgenossenschaf-                keiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallver-\nten weiter Anwendung, die die Voraussetzungen                 sicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen\ndes § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007                  pro Land zu reduzieren.\ngeltenden Fassung erfüllen, wenn die sich vereini-               (2) Die Länder setzen die Konzepte nach Ab-\ngenden Berufsgenossenschaften bis zum 31. De-                 satz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um. Dabei ist\nzember 2013 eine Vereinbarung nach § 176 Abs. 5               eine angemessene Vertretung der Interessen von\nin der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung                 Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in\nabgeschlossen haben.“                                         den Selbstverwaltungsgremien sowie eine orts-\n39. Nach dem Zehnten Kapitel wird folgendes Elftes                nahe Betreuung der Versicherten und Unterneh-\nKapitel eingefügt:                                            men sicherzustellen.\n„Elftes Kapitel\nÜbergangs-                                                      § 224\nvorschriften zur Neuorganisation                        Neuorganisation der bundesunmittelbaren\nder gesetzlichen Unfallversicherung                   Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand\n§ 222                                  Die Selbstverwaltungen der bundesunmittelba-\nren Unfallversicherungsträger der öffentlichen\nNeuorganisation                            Hand erstellen ein Konzept zur Neuorganisation\nder gewerblichen Berufsgenossenschaften                  und legen dies den zuständigen Bundesministe-\n(1) Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossen-              rien bis zum 31. Dezember 2008 vor. Das Konzept\nschaften ist bis zum 31. Dezember 2009 auf neun               enthält eine umfassende Prüfung der Möglichkei-\nzu reduzieren. Die Deutsche Gesetzliche Unfall-               ten, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversi-\nversicherung e. V. legt der Bundesregierung bis               cherungsträger der öffentlichen Hand auf einen zu\nzum 31. Dezember 2008 einen Bericht zum Sach-                 reduzieren.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008              2141\nArtikel 2                              beitgebern aufgebracht. Der Bund, die Länder, die\nGemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und\nWeitere Änderung des\nAnstalten des öffentlichen Rechts, über deren Ver-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                       mögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                und solche juristischen Personen des öffentlichen\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-          Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Ge-\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-          meinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,\ntikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:                und private Haushalte werden nicht in die Umlage\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie          einbezogen.\nfolgt gefasst:                                                    (2) Die Umlage ist nach einem Prozentsatz des\n„§ 143     (weggefallen)“.                                    Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßge-\n2. § 143 wird aufgehoben.                                        bend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge\nzur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Be-\n3. § 205 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-             trieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitneh-\nsetzt:                                                        mer und Auszubildenden bemessen werden oder\n„Die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossen-             im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen\nschaften gebildeten Verwaltungsgemeinschaften                 Rentenversicherung zu bemessen wären. Für die\nund der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-           Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Saisonkurz-\nzialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen            arbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld bemes-\nDateien im gemeinsamen Rechenzentrum der land-                sen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich\nwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2            erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemes-\nNr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Verar-             sungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.\nbeitung jeweils zur Aufgabenerfüllung eines der\nMitglieder der Verwaltungsgemeinschaft und des                    (3) Zu den durch die Umlage zu deckenden Auf-\nSpitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-             wendungen gehören\nversicherung erforderlich ist. Auf die Übermittlung\n1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der\nvon Sozialdaten zwischen den Trägern der landwirt-\nBundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozi-\nschaftlichen Sozialversicherung, dem Spitzenver-\nalversicherungsbeitrages,\nband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\nund dem gemeinsamen Rechenzentrum finden die                  2. die Verwaltungskosten und\nRegelungen über die Übermittlung von Daten keine\nAnwendung.“                                                   3. die Kosten für den Einzug der Umlage und der\nPrüfung der Arbeitgeber.\nArtikel 3\nDie Kosten für den Einzug der Umlage und der Prü-\nÄnderung des                              fung der Arbeitgeber werden pauschaliert.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                                         § 359\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3                                  Einzug und\ndes Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728),                              Weiterleitung der Umlage\nwird wie folgt geändert:\n(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamt-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten           sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu\nUnterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten             zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbei-\nKapitels wie folgt gefasst:                                   trag geltenden Vorschriften des Vierten Buches fin-\n„Zweiter Unterabschnitt                       den entsprechende Anwendung, soweit dieses Ge-\nUmlage für das Insolvenzgeld                     setz nichts anderes bestimmt.\n§ 358     Aufbringung der Mittel                                  (2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließ-\n§ 359     Einzug und Weiterleitung der Umlage                 lich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich\nan die Bundesagentur für Arbeit weiter.\n§ 360     Umlagesatz\n§ 361     Verordnungsermächtigung\n§ 360\n§ 362     Übergangsregelung“.\n2. Der Zweite Unterabschnitt des Dritten Abschnitts                                     Umlagesatz\ndes Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:                      Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das\n„Zweiter Unterabschnitt                       Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den\nUmlage für das Insolvenzgeld                     sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der\nvoraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereig-\n§ 358                              nisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwen-\ndungen in dem auf die Festsetzung folgenden\nAufbringung der Mittel                       Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Über-\n(1) Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes        schüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes\nwerden durch eine monatliche Umlage von den Ar-               für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen.","2142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\n§ 361                                        g) die Betriebsnummer des zuständigen Un-\nVerordnungsermächtigung                                   fallversicherungsträgers,\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales                       h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle,“.\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates                                      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\n1. den Umlagesatz nach § 360 für jedes Kalender-\njahr festzusetzen,                                              „(3a) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-\nsicherung übermittelt für Zwecke der Berechnung\n2. die Höhe der Pauschale für die Kosten des Ein-\nder Umlage nach § 152 des Siebten Buches nach\nzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber\nEingang der Jahresmeldung die Daten nach\nnach Anhörung der Bundesagentur für Arbeit, der\nAbsatz 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstaben c und h zusam-\nDeutschen Rentenversicherung Bund, des Spit-\nmengefasst für jeden Arbeitgeber an den zustän-\nzenverbandes Bund der Krankenkassen und des\ndigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.\nSpitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozi-\nDabei sind die Arbeitsentgelte den Gefahrtarif-\nalversicherung sowie der Deutschen Rentenversi-\nstellen zuzuordnen.“\ncherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.\nEs kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                 c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundesrates die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1\n„(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend\nauf den Vorstand der Bundesagentur übertragen.\nfür versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte.“\nRechtsverordnungen, die aufgrund von Satz 2 vom\nVorstand der Bundesagentur erlassen werden, be-            2. In § 28b Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\ndürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-               „Deutsche Rentenversicherung Bund“ das Wort\nrium für Arbeit und Soziales.                                 „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wör-\ntern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die\n§ 362                               Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“ ein-\nÜbergangsregelung                          gefügt.\nFür die Aufbringung der Mittel für das Insolvenz-       3. § 28i Satz 4 wird aufgehoben.\ngeld für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in\nder am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die            4. § 28p wird wie folgt geändert:\nHöhe der Verwaltungskostenabschläge im Jahr 2008              a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nwird jeweils nach einvernehmlicher Schätzung der                 fügt:\nBundesagentur für Arbeit und der Verbände der Un-\nfallversicherungsträger festgesetzt.“                               „(1b) Die Träger der Rentenversicherung teilen\nden Trägern der Unfallversicherung die Feststel-\nArtikel 4                                 lungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern\nnach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches mit. Die\nÄnderung des                                 Träger der Unfallversicherung erlassen die erfor-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                          derlichen Bescheide.“\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I                     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebs-\nS. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-                 nummer“ ein Komma und die Wörter „der für\nzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie                      den Arbeitgeber zuständige Unfallversiche-\nfolgt geändert:                                                          rungsträger“ eingefügt.\n1. § 28a wird wie folgt geändert:                                   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\na) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„In die Datei ist eine Kennzeichnung aufzu-\n„2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmel-                      nehmen, wenn nach § 166 Abs. 2 Satz 2 des\ndung                                                         Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber\na) eine Anschriftenänderung, wenn die neue                   für die Unfallversicherung nicht von den Trä-\nAnschrift noch nicht gemeldet worden ist,                 gern der Rentenversicherung durchzuführen\nb) das in der Rentenversicherung oder nach                   ist; die Träger der Unfallversicherung haben\ndem Recht der Arbeitsförderung beitrags-                  die erforderlichen Angaben zu übermitteln.“\npflichtige Arbeitsentgelt in Euro,                   cc) In dem neuen Satz 3 wird nach den Wörtern\nc) das in der Unfallversicherung beitrags-                   „Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers“\npflichtige Arbeitsentgelt in Euro und die                 das Wort „nur“ durch ein Komma ersetzt und\ngeleisteten Arbeitsstunden,                               die Wörter „die Betriebsnummer des für den\nd) der Zeitraum, in dem das angegebene Ar-                   Arbeitgeber      zuständigen   Unfallversiche-\nbeitsentgelt erzielt wurde,                               rungsträgers, die Unfallversicherungsmit-\ngliedsnummer des Arbeitgebers, das in der\ne) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt              Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt\nder Erwerbsminderung entfallen,                           der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzu-\nf) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer                    wendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Be-\nseines Beschäftigungsbetriebs,                            schäftigten,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008             2143\ndd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                      Artikel 5\n„Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prü-                         Änderung des\nfenden Trägers der Rentenversicherung                       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ngespeicherten Daten,\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\n2. die in den Versicherungskonten der Träger       chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nder Rentenversicherung gespeicherten,           3384), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes\nauf den Prüfungszeitraum entfallenden Da-       vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie\nten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber        folgt geändert:\nBeschäftigten,\n1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n3. die bei den für den Arbeitgeber zuständi-            § 137 folgende Angabe eingefügt:\ngen Einzugsstellen gespeicherten Daten\n„Unterabschnitt 3a\naus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3)\nfür die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu                                Zuständigkeit der\ndem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,                      Deutschen Rentenversicherung\n4. die bei der Künstlersozialkasse über den               Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse\nArbeitgeber gespeicherten Daten zur Mel-             § 137a    Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-\nde- und Abgabepflicht für den Zeitraum                         sicherung Knappschaft-Bahn-See für die\nseit der letzten Prüfung sowie                                 Seemannskasse\n5. die bei den Trägern der Unfallversicherung           § 137b    Besonderheiten bei den Leistungen und\ngespeicherten Daten zur Melde- und Bei-                        bei der Durchführung der Versicherung\ntragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für         § 137c    Vermögen, Haftung\nden Zeitraum seit der letzten Prüfung,\n§ 137d    Organe\nzu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so-\nweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber           § 137e    Beirat“.\nihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflich-     2.   Nach § 137 wird folgender Unterabschnitt 3a ein-\nten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusam-               gefügt:\nmenhang mit dem Gesamtsozialversiche-\n„Unterabschnitt 3a\nrungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als\nzur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstler-                               Zuständigkeit der\nsozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten                       Deutschen Rentenversicherung\nnach dem Siebten Buch zur Meldung und                     Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse\nBeitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, er-\nforderlich ist.“                                                               § 137a\n5. In § 28r Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein                                 Zuständigkeit der\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                         Deutschen Rentenversicherung\n„dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der                 Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse\nUnfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Abs. 2               Die Seemannskasse, die von der See-Berufsge-\ndes Siebten Buches.“                                            nossenschaft gemäß § 891a der Reichsversiche-\n6. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Ver-             rungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4\nsicherten bei den Feuerwehr-Unfallkassen“ durch                 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober\ndie Wörter „bei den Trägern der gesetzlichen Unfall-            1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden\nversicherung versicherten Angehörigen der freiwilli-            oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und\ngen Feuerwehren die“ ersetzt.                                   durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar\n2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Ren-\n7. In § 69 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Träger der\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger\nKranken- und Rentenversicherung“ ein Komma und\nder allgemeinen Rentenversicherung nach den\ndie Wörter „die gewerblichen Berufsgenossenschaf-\n§§ 137b bis 137e weitergeführt.\nten, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen\nHand sowie die Träger der landwirtschaftlichen So-\n§ 137b\nzialversicherung“ eingefügt.\n8. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:                         Besonderheiten bei den Leistungen\nund bei der Durchführung der Versicherung\n„(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversi-\ncherung e. V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15                      (1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewäh-\nAbs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2,                 rung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung\n§ 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41              des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten\nAbs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahr-                 Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfi-\nnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bun-               scher, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind.\ndesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bun-               Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Ver-\ndesministerium für Arbeit und Soziales kann die Auf-            sicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vor-\nsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prä-             sehen.\nvention ganz oder teilweise dem Bundesversiche-                    (2) Versicherungspflichtig sind in der Seemanns-\nrungsamt übertragen.“                                           kasse","2144         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\n1. Seeleute, die auf Seefahrzeugen gegen Arbeits-             tenversicherungsträger geltenden Recht und nach\nentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung nach § 2           Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.\nAbs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches bei einer ge-\nwerblichen Berufsgenossenschaft unfallversi-                                     § 137e\nchert sind und im Rahmen des § 1 Satz 1 Nr. 1                                     Beirat\nin Verbindung mit § 129 Abs. 1 Nr. 5 bei der\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-                     (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nBahn-See rentenversichert sind, sofern diese              schaft-Bahn-See bildet für die Angelegenheiten\nBeschäftigung nicht geringfügig im Sinne von              der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern\n§ 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,                     der Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Ver-\ntretern der in der Seemannskasse versicherten\n2. Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2             Seeleute. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stell-\nSatz 1 Nr. 7 oder Nr. 10 oder nach § 229a Abs. 1          vertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragspar-\nrentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im         teien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der\nNebenerwerb ausüben.                                      Deutschen      Rentenversicherung     Knappschaft-\n(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit               Bahn-See berufen. Für ihre Amtsdauer gilt § 58\nden Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des               Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. Ein\nVierten Buches) zu verbinden.                                 Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund\nvor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.\n§ 137c                                    (2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über\nVermögen, Haftung                           Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Täti-\n(1) Das Vermögen der Seemannskasse geht                    gen und Haftung gelten entsprechend.\nzum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten                (3) Der Beirat berät die Selbstverwaltungs-\nauf die Deutsche Rentenversicherung Knapp-                    organe der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\nschaft-Bahn-See über.                                         schaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der See-\nmannskasse. Er behandelt die Entscheidungsvorla-\n(2) Das Vermögen der Seemannskasse ist als\ngen und legt eigene Beschlussvorschläge vor. Die\nSondervermögen getrennt von dem sonstigen Ver-\nSatzung der Seemannskasse kann bestimmen,\nmögen der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\ndass insbesondere in Belangen der Satzung der\nschaft-Bahn-See zu verwalten. Der Überschuss der\nSeemannskasse, der Versicherung, der Umlage\nEinnahmen über die Ausgaben ist dem Vermögen\nund des Sondervermögens der Vorstand und die\nzuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem\nVertreterversammlung der Deutschen Rentenversi-\nzu decken. Der Bewirtschaftungsplan über Einnah-\ncherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend\nmen und Ausgaben einschließlich der Aufwendun-\nvon dem Beschlussvorschlag des Beirats entschei-\ngen für Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan\nden dürfen. Gelingt es in derartigen Fällen nicht,\ndes Haushaltsplans der Deutschen Rentenversi-\neine übereinstimmende Meinungsbildung der am\ncherung Knappschaft-Bahn-See zu führen.\nEntscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzu-\n(3) Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege              stellen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Das Nä-\nder Umlage durch die Unternehmer aufzubringen,                here regelt die Satzung der Seemannskasse.“\ndie bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versi-\n2a. In § 212a Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 28p\ncherte beschäftigen. Das Nähere, insbesondere\nAbs. 8 Satz 1 und 2 des Vierten Buches“ durch\ndie Voraussetzungen und den Umfang der Leistun-\ndie Angabe „§ 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten\ngen sowie die Festsetzung und die Zahlung der\nBuches“ ersetzt.\nBeiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskas-\nse. Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an       3.   § 231 Abs. 7 wird aufgehoben.\nder Aufbringung der Mittel vorsehen.\n(4) Die Haftung der Deutschen Rentenversiche-                                 Artikel 6\nrung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten                               Änderung des\nder Seemannskasse ist auf das Sondervermögen                              Arbeitsschutzgesetzes\nder Seemannskasse beschränkt; dieses haftet\nDas Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996\nnicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgaben-\n(BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 16\nbereiche der Deutschen Rentenversicherung\ndes Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird\nKnappschaft-Bahn-See.\nwie folgt geändert:\n(5) Die Seemannskasse wird von der Aufsichts-\n1. Nach § 20 wird folgender Fünfter Abschnitt einge-\nbehörde geschlossen, wenn die Erfüllbarkeit der\nfügt:\nsatzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr\nauf Dauer gewährleistet ist.                                                  „Fünfter Abschnitt\nGemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie\n§ 137d\nOrgane                                                        § 20a\nDie Selbstverwaltungsorgane und die Ge-                       Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie\nschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung                 (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts\nKnappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die            entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungs-\nSeemannskasse nach dem für die Deutsche Ren-                träger im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Ren-               eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008           2145\nund gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschrei-             sachverständigen Fachöffentlichkeit an der Entwick-\nbung. Mit der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich               lung und Fortschreibung der gemeinsamen deut-\nzugewiesenen Aufgaben zur Verhütung von Arbeits-             schen Arbeitsschutzstrategie sicherzustellen und\nunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten             die Nationale Arbeitsschutzkonferenz entsprechend\nGesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten              zu beraten.\nGestaltung der Arbeit tragen Bund, Länder und Un-               (4) Einzelheiten zum Verfahren der Einreichung\nfallversicherungsträger dazu bei, die Ziele der ge-          von Vorschlägen nach Absatz 2 und zur Durchfüh-\nmeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie zu er-            rung des Arbeitsschutzforums nach Absatz 3 wer-\nreichen.                                                     den in der Geschäftsordnung der Nationalen Ar-\n(2) Die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstra-            beitsschutzkonferenz geregelt.\ntegie umfasst\n(5) Die Geschäfte der Nationalen Arbeitsschutz-\n1. die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele,           konferenz und des Arbeitsschutzforums führt die\n2. die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und            Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\nvon Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie de-            Einzelheiten zu Arbeitsweise und Verfahren werden\nren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen,           in der Geschäftsordnung der Nationalen Arbeits-\nschutzkonferenz festgelegt.“\n3. die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Hand-\nlungsfelder und Arbeitsprogramme mit geeigne-         2. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird der Sechste Ab-\nten Kennziffern,                                         schnitt.\n4. die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens            3. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nder für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-               „(3) Die zuständigen Landesbehörden und die\nbehörden und der Unfallversicherungsträger bei           Unfallversicherungsträger wirken auf der Grundlage\nder Beratung und Überwachung der Betriebe,               einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungs-\n5. die Herstellung eines verständlichen, überschau-          strategie nach § 20a Abs. 2 Nr. 4 eng zusammen und\nbaren und abgestimmten Vorschriften- und Re-             stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Diese Stra-\ngelwerks.                                                tegie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grund-\nsätze zur methodischen Vorgehensweise bei\n§ 20b\n1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,\nNationale Arbeitsschutzkonferenz\n2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Über-\n(1) Die Aufgabe der Entwicklung, Steuerung und                wachungsschwerpunkte,       aufeinander   abge-\nFortschreibung der gemeinsamen deutschen Ar-                     stimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktio-\nbeitsschutzstrategie nach § 20a Abs. 1 Satz 1 wird               nen und Arbeitsprogramme und\nvon der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz wahrge-\nnommen. Sie setzt sich aus jeweils drei stimmbe-             3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Infor-\nrechtigten Vertretern von Bund, Ländern und den                  mationsaustausches, insbesondere über Be-\nUnfallversicherungsträgern zusammen und be-                      triebsbesichtigungen und deren wesentliche Er-\nstimmt für jede Gruppe drei Stellvertreter. Außerdem             gebnisse.\nentsenden die Spitzenorganisationen der Arbeitge-            Die zuständigen Landesbehörden vereinbaren mit\nber und Arbeitnehmer für die Behandlung von Ange-            den Unfallversicherungsträgern nach § 20 Abs. 2\nlegenheiten nach § 20a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5              Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die\njeweils bis zu drei Vertreter in die Nationale Arbeits-      Maßnahmen, die zur Umsetzung der gemeinsamen\nschutzkonferenz; sie nehmen mit beratender Stimme            Arbeitsprogramme nach § 20a Abs. 2 Nr. 2 und der\nan den Sitzungen teil. Die Nationale Arbeitsschutz-          gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrate-\nkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung; darin             gie notwendig sind; sie evaluieren deren Ziel-\nwerden insbesondere die Arbeitsweise und das                 erreichung mit den von der Nationalen Arbeits-\nBeschlussverfahren festgelegt. Die Geschäftsord-             schutzkonferenz nach § 20a Abs. 2 Nr. 3 bestimmten\nnung muss einstimmig angenommen werden.                      Kennziffern.“\n(2) Alle Einrichtungen, die mit Sicherheit und\nGesundheit bei der Arbeit befasst sind, können der                                Artikel 7\nNationalen Arbeitsschutzkonferenz Vorschläge für                                Änderung des\nArbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitspro-\nBundesbesoldungsgesetzes\ngramme unterbreiten.\n(3) Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz wird             Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des\ndurch ein Arbeitsschutzforum unterstützt, das in          Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-\nder Regel einmal jährlich stattfindet. Am Arbeits-        kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),\nschutzforum sollen sachverständige Vertreter der          das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli\nSpitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeit-         2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird wie\nnehmer, der Berufs- und Wirtschaftsverbände, der          folgt geändert:\nWissenschaft, der Kranken- und Rentenversiche-            1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden nach der\nrungsträger, von Einrichtungen im Bereich Sicherheit         Amtsbezeichnung „Direktor bei der Staatsbibliothek\nund Gesundheit bei der Arbeit sowie von Einrichtun-          der Stiftung Preußischer Kulturbesitz“ und dem Zu-\ngen, die der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit           satz „– als der ständige Vertreter des Generaldirek-\ndienen, teilnehmen. Das Arbeitsschutzforum hat die           tors und Leiter einer Abteilung –“ die Amtsbezeich-\nAufgabe, eine frühzeitige und aktive Teilhabe der            nung „Direktor bei der Unfallkasse des Bundes“ und","2146           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\nder Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer –“    bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die\neingefügt.                                                ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht.\n2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeich-             (2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Re-\nnung „Direktor der Unfallkasse des Bundes“ gestri-        gelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der\nchen.                                                     See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetrete-\nnen Beschäftigten weiter.\n3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach der\nAmtsbezeichnung „Erster Direktor beim Bundesin-              (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-\nstitut für Berufsbildung“ und dem Zusatz „– als Lei-      Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei\nter des Forschungsbereichs und als der ständige           der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich be-\nVertreter des Präsidenten –“ die Amtsbezeichnung          soldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften,\n„Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes“ und          personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarif-\nder Zusatz „– als Geschäftsführer –“ eingefügt.           vertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenver-\nsicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte\nArtikel 8                           Zeiten.\nGesetz                                                       Artikel 9\nzu Übergangsregelungen                                        Änderung des Gesetzes\nzur Eingliederung der                                   zur Modernisierung des Rechts\nSeemannskasse in die Deutsche                         der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nDas Gesetz zur Modernisierung des Rechts der land-\nwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember\n§1\n2007 (BGBl. I S. 2984) wird wie folgt geändert:\nÜbertritt des Personals                      1.   Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-                a) Dem § 143d Abs. 1 wird folgender Satz ange-\nBahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die                fügt:\nDienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt\nzwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit                     „Soweit der Spitzenverband der landwirtschaft-\nden Aufgaben der Seemannskasse betrauten Dienst-                      lichen Sozialversicherung Aufgaben der Präven-\nordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 bis 130                     tion in der gesetzlichen Unfallversicherung\nAbs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrah-                   wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechts-\nmengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Für die                        aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und\nübergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die                  Soziales.“\nRegelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. Die                b) § 143e Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nübergetretenen Dienstordnungsangestellten sind inner-                 aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\nhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-                       Komma ersetzt.\nverhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderli-\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein\nchen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.\nKomma ersetzt.\nDie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-\nfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufga-                   cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern\nben der Seemannskasse betraut waren, treten mit                            angefügt:\nAblauf des 31. Dezember 2008 zur Deutschen Renten-                         „4. Koordinierung, Durchführung und För-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See über.                                        derung gemeinsamer Maßnahmen so-\n(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-                            wie der Forschung auf dem Gebiet der\nBahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in die                         Prävention von Arbeitsunfällen, Berufs-\nArbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeit-                            krankheiten und arbeitsbedingten Ge-\npunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und                                sundheitsgefahren,\nden mit den Aufgaben der Seemannskasse betrauten                           5.  Klärung von grundsätzlichen Fach- und\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen. Mit                              Rechtsfragen zur Sicherung der einheit-\ndem Zeitpunkt des Übertritts sind die bei der Deut-                            lichen Rechtsanwendung in der Präven-\nschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gel-                             tion.“\ntenden tarifrechtlichen Regelungen und Dienstverein-          2.   Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.\nbarungen anzuwenden. Soweit tarifvertragliche Über-\ngangsregelungen vereinbart werden, gehen diese vor.           2a. In Artikel 3 Nr. 4 wird in § 119a nach Absatz 2 fol-\ngender Absatz 2a eingefügt:\n§2                                       „(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in\nden Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit\nBesitzstandsschutz                             dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf-                des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfal-\ngrund der Eingliederung der Seemannskasse in die                   lenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfah-\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                   renskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1\nnicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können,              Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf\nder mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entspre-                besonderen Umständen beruht, die von der land-\nchend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage              wirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen\nin Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der                sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008              2147\neiner erheblichen Mehrbelastung bei den Verwal-                                  Artikel 11\ntungs- und Verfahrenskosten führen.“\nFolgeänderungen anderer\n3.   In Artikel 10 Abs. 4 werden die Angaben „und h“                         Gesetze und Verordnungen\nsowie „13,“ gestrichen.\n(1) Artikel 22 Nr. 2 und Artikel 25 Nr. 2 Buchstabe b\ndes Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer\nArtikel 10                            Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen\nWirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)\nÄnderung\nwerden aufgehoben.\ndes Gesetzes über\ndie Alterssicherung der Landwirte                     (2) Dem § 6 Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002\nIn § 46 des Gesetzes über die Alterssicherung der          (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nLandwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),          zes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April         worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, werden die\n„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nWörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Al-\nwicklung wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit\nterskassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine\nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nüber die Aufsicht nach Satz 2 sowie die Organisation\nArtikel 10a                           der See-Berufsgenossenschaft zu erlassen, soweit dies\ndie Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1\nÄnderung des\nbis 3 betrifft.“\nSozialgerichtsgesetzes\n(3) Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-            nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                  nuar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Ar-\nS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes       tikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I\nvom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt ge-        S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:\nändert:\n1. § 13 wird wie folgt gefasst:\n1. § 29 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 13\na) In Absatz 3 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein                  Meldungen für geringfügig Beschäftigte\nKomma ersetzt und folgende Nummer 3 ange-\nFür die Meldungen einer geringfügigen Beschäfti-\nfügt:\ngung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n„3. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter          gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8\nden gewerblichen Berufsgenossenschaften               bis 12 entsprechend.“\nnach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“          2. In § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          „Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum\naa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Bund“ das              in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeits-\nKomma durch einen Punkt ersetzt.                      entgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnummer\ndes Beschäftigungsbetriebes, der Betriebsnummer\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.                              des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder\n2. In § 160 Abs. 1 wird die Angabe „§ 160a Abs. 4                 der anzuwendenden Gefahrtarifstelle in der Meldung\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 160a Abs. 4 Satz 1“               enthalten sind.“\nersetzt.                                                     (4) Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai\n2006 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 16\n3. In § 172 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 192 Abs. 2“\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I\ndurch die Angabe „§ 192 Abs. 4“ ersetzt.\nS. 3024), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 10b\n„Für das Ergebnis der Prüfung nach § 166 Abs. 2\nÄnderung des                                des Siebten Buches gelten die Sätze 1 und 2 ent-\nGesetzes über die Errichtung                         sprechend. Die Feststellungen zu den Arbeitsentgel-\neiner Zusatzversorgungskasse für                       ten, die bei der Berechnung der Beiträge nach dem\nArbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft                  Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen\nsind, und deren Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen\nDas Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-             sind den zuständigen Unfallversicherungsträgern zu\ngungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-               übersenden.“\nwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt\ngeändert durch Artikel 249 der Verordnung vom 31. Ok-         2. In § 14 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern „des\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:            Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und\nder Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über\n1. In § 12 Abs. 1 Buchstabe c wird die Angabe „1. Juli            die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches\n1995“ durch die Angabe „1. Juli 2010“ ersetzt.                Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\n2. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „62 Euro“ durch die            (5) In § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung\nAngabe „80 Euro“ ersetzt.                                 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar","2148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\n1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des                                           Artikel 13\nGesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert\nInkrafttreten\nworden ist, werden die Wörter „den Hauptverband der\ngewerblichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wör-                       (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nter „die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“               in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-\nersetzt.                                                              weichendes bestimmt ist.\n(6) Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006                           (2) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom\n(BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 4 des               1. Januar 1994 in Kraft.\nGesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), wird wie                     (3) Artikel 1 Nr. 18 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nfolgt geändert:                                                       2008 in Kraft.\n1. § 18 wird wie folgt geändert:                                          (4) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 9 (§ 20 Abs. 2\na) In Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz werden die                  Satz 5), Nr. 24 (§ 172c Abs. 3), Artikel 2, Artikel 3, Ar-\nWörter „des Hauptverbandes der gewerblichen                    tikel 4 mit Ausnahme der Nr. 1 Buchstabe b und der\nBerufsgenossenschaften“ durch die Wörter „der                  Nr. 6 und 8, Artikel 5, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 11\nDeutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“               Abs. 3 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.\nersetzt.                                                           (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, e und g, Nr. 18a, 18b,\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Haupt-               21, 22, 22a Buchstabe c, Nr. 24 mit Ausnahme des\nverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-                     § 172c Abs. 3, Nr. 26, 27 Buchstabe a, Nr. 28, 35 und 37\nschaften“ durch die Wörter „der Deutschen                      mit Ausnahme des § 219a Abs. 2, Artikel 4 Nr. 1 Buch-\nGesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.                stabe b und Artikel 11 Abs. 4 treten am 1. Januar 2010\n2. In § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „des Haupt-                 in Kraft.\nverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaf-                       (6) Artikel 12 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nten“ durch die Wörter „der Deutschen Gesetzlichen                     (6a) Artikel 1 Nr. 21a, 22a Buchstabe b, Nr. 23a,\nUnfallversicherung e. V.“ ersetzt.                                Nr. 25a und Nr. 31a treten am 1. Januar 2012 in Kraft.\n(6b) Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b tritt am 1. Januar\nArtikel 12\n2014 in Kraft.\nNichtanwendung von                                       (7) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 20 und 23 sowie\nMaßgaben des Einigungsvertrages                             Artikel 11 Abs. 2 treten in Kraft, wenn die Genehmigung\nDie Maßgabe zum Bundesrecht in Anlage I Kapi-                      des Beschlusses der Berufsgenossenschaft für Fahr-\ntel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c                 zeughaltungen und der See-Berufsgenossenschaft\nAbs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstabe bb Abs. 2 des Eini-                      nach § 118 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-\ngungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II                     buch bestandskräftig geworden ist. Der Tag des Inkraft-\nS. 889, 1062) ist nicht mehr anzuwenden.                              tretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Oktober 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}