{"id":"bgbl1-2008-50-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":50,"date":"2008-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung","law_date":"2008-10-30T00:00:00Z","page":2122,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\nGesetz\nzur Verbesserung der\ngrenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung\nVom 30. Oktober 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                       Titel 4\nsen:                                                                           Zwangsvollstreckung aus\ndem Europäischen Zahlungsbefehl\nArtikel 1\nÄnderung der                                 § 1093   Vollstreckungsklausel\nZivilprozessordnung                              § 1094   Übersetzung\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\n§ 1095   Vollstreckungsschutz und Vollstre-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,                          ckungsabwehrklage gegen den im In-\n2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch                       land erlassenen Europäischen Zah-\nArtikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I                         lungsbefehl\nS. 2026), wird wie folgt geändert:\n§ 1096   Anträge nach den Artikeln 22 und 23\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;\na) Die Angabe zu Abschnitt 1 des Buches 11 wird                          Vollstreckungsabwehrklage“.\nwie folgt gefasst:\n„Abschnitt 1                          d) Nach Abschnitt 5 werden folgende Angaben an-\nZustellung nach der                         gefügt:\nVerordnung (EG) Nr. 1393/2007“.                                       „Abschnitt 6\nb) Die Angaben zu den §§ 1069 bis 1071 werden                               Europäisches Verfahren\nwie folgt gefasst:                                                   für geringfügige Forderungen\nnach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007\n„§ 1069 Zuständigkeiten\n§ 1070    (weggefallen)                                                          Titel 1\n§ 1071    (weggefallen)“.                                                 Erkenntnisverfahren\n§ 1097   Einleitung und Durchführung des Ver-\nc) Nach Abschnitt 4 werden folgende Angaben an-                          fahrens\ngefügt:\n§ 1098   Annahmeverweigerung auf Grund der\n„Abschnitt 5                                      verwendeten Sprache\nEuropäisches Mahnverfahren\n§ 1099   Widerklage\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006\n§ 1100   Mündliche Verhandlung\nTitel 1\n§ 1101   Beweisaufnahme\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1102   Urteil\n§ 1087    Zuständigkeit\n§ 1103   Säumnis\n§ 1088    Maschinelle Bearbeitung\n§ 1104   Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis\n§ 1089    Zustellung                                                 des Beklagten\nTitel 2                                                   Titel 2\nEinspruch gegen den                                         Zwangsvollstreckung\nEuropäischen Zahlungsbefehl\n§ 1105   Zwangsvollstreckung inländischer Titel\n§ 1090    Verfahren nach Einspruch\n§ 1106   Bestätigung inländischer Titel\n§ 1091    Einleitung des Streitverfahrens\n§ 1107   Ausländische Vollstreckungstitel\nTitel 3\n§ 1108   Übersetzung\nÜberprüfung des\nEuropäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen              § 1109   Anträge nach den Artikeln 22 und 23\nder Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Voll-\n§ 1092    Verfahren                                                  streckungsabwehrklage“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008               2123\n2. § 142 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                5. Dem § 688 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder                  „(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/\nSprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung                 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates\nbeigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt              vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Euro-\nhat, der für Sprachübertragungen der betreffenden             päischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1)\nArt in einem Land nach den landesrechtlichen Vor-             bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die\nschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde.“         §§ 1087 bis 1096.“\n6. § 689 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 183 wird wie folgt gefasst:\n„Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen\n„§ 183                                Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in\nBerlin ausschließlich zuständig.“\nZustellung im Ausland\n7. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Eine Zustellung im Ausland ist nach den be-            a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semiko-\nstehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzu-                 lon ersetzt.\nnehmen. Wenn Schriftstücke auf Grund völker-\nrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die              b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-\nPost übersandt werden dürfen, so soll durch Ein-                  fügt:\nschreiben mit Rückschein zugestellt werden, ande-                 „6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen\nrenfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzen-                   Zahlungsbefehlen.“\nden des Prozessgerichts unmittelbar durch die              8. Dem § 795 wird folgender Satz angefügt:\nBehörden des fremden Staates erfolgen.\n„Für die Zwangsvollstreckung aus für vollstreckbar\n(2) Ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht mög-           erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen gelten er-\nlich, ist durch die zuständige diplomatische oder             gänzend die §§ 1093 bis 1096.“\nkonsularische Vertretung des Bundes oder die               9. Die Überschrift des Abschnitts 1 des Buches 11\nsonstige zuständige Behörde zuzustellen. Nach                 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völker-\nrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zu-                                  „Abschnitt 1\nständigen Stellen des betreffenden Staates zur                                 Zustellung nach der\nRechtshilfe nicht bereit sind oder besondere                             Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“.\nGründe eine solche Zustellung rechtfertigen.              10. Die §§ 1067 und 1068 werden wie folgt gefasst:\n(3) An einen Deutschen, der das Recht der Im-                                      „§ 1067\nmunität genießt und zu einer Vertretung der Bun-                          Zustellung durch diplomatische\ndesrepublik Deutschland im Ausland gehört, erfolgt                       oder konsularische Vertretungen\ndie Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des\nProzessgerichts durch die zuständige Auslandsver-                Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung\ntretung.                                                      (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 13. November 2007 über die\n(4) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1              Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher\nSatz 2 Halbsatz 1 genügt der Rückschein. Die Zu-              Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den\nstellung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und den              Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung\nAbsätzen 2 und 3 wird durch das Zeugnis der er-               (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79), die in\nsuchten Behörde nachgewiesen.                                 der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden\nsoll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zu-\n(5) Die Vorschriften der Verordnung (EG)                   zustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des\nNr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und                 Übermittlungsstaats ist.\ndes Rates vom 13. November 2007 über die Zustel-\nlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-                                     § 1068\nstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mit-\ngliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung                               Zustellung durch die Post\n(EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79) bleiben             (1) Zum Nachweis der Zustellung nach Artikel 14\nunberührt. Für die Durchführung gelten § 1068                 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 genügt der\nAbs. 1 und § 1069 Abs. 1.“                                    Rückschein oder der gleichwertige Beleg.\n4. § 184 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                             (2) Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine\ndeutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7\n„(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach              Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewir-\n§ 183 anordnen, dass die Partei innerhalb einer an-           ken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch\ngemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtig-              Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.“\nten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen          11. § 1069 wird wie folgt geändert:\nGeschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbe-\nvollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungs-           a) In der Überschrift werden die Wörter „nach der\nbevollmächtigter benannt, so können spätere Zu-                   Verordnung (EG) Nr. 1348/2000“ gestrichen.\nstellungen bis zur nachträglichen Benennung da-               b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils die Angabe\ndurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter                 „1348/2000“ durch die Angabe „1393/2007“ er-\nder Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.“                  setzt.","2124           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\n12. Die §§ 1070 und 1071 werden aufgehoben.                       tragsteller hierfür eine nach den Umständen ange-\n13. Dem Buch 11 wird folgender Abschnitt 5 angefügt:              messene Frist und weist ihn darauf hin, dass dem\nfür die Durchführung des streitigen Verfahrens be-\n„Abschnitt 5                            zeichneten Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit\nEuropäisches Mahnverfahren                       vorbehalten bleibt. Die Aufforderung ist dem An-\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006                  tragsgegner mitzuteilen.\n(2) Nach Eingang der Mitteilung des Antragstel-\nTitel 1                              lers nach Absatz 1 Satz 1 gibt das Gericht, das den\nAllgemeine Vorschriften                       Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, das\nVerfahren von Amts wegen an das vom Antragstel-\n§ 1087                                ler bezeichnete Gericht ab. § 696 Abs. 1 Satz 3\nbis 5, Abs. 2, 4 und 5 sowie § 698 gelten entspre-\nZuständigkeit\nchend.\nFür die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und\n(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Eu-\nÜberprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines\nropäischen Zahlungsbefehls rechtshängig gewor-\nEuropäischen Zahlungsbefehls nach der Verord-\nden, wenn sie nach Übersendung der Aufforderung\nnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parla-\nnach Absatz 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung\nments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur\nder Frist nach Absatz 1 Satz 2 alsbald abgegeben\nEinführung eines Europäischen Mahnverfahrens\nwird.\n(ABl. EU Nr. L 399 S. 1) ist das Amtsgericht Wed-\nding in Berlin ausschließlich zuständig.\n§ 1091\n§ 1088                                            Einleitung des Streitverfahrens\nMaschinelle Bearbeitung                           § 697 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.\n(1) Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zah-\nlungsbefehls und der Einspruch können in einer nur                                     Titel 3\nmaschinell lesbaren Form bei Gericht eingereicht                                  Überprüfung des\nwerden, wenn diese dem Gericht für seine maschi-               Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen\nnelle Bearbeitung geeignet erscheint. § 130a Abs. 3\ngilt entsprechend.                                                                     § 1092\n(2) Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch                                     Verfahren\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                   (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf\nBundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim                Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls\nAmtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung               nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung\nder Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Er-            (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Se-                 Beschluss ist unanfechtbar.\nnatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin über-\ntragen.                                                          (2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die\neine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls\n§ 1089                                begründen, glaubhaft zu machen.\nZustellung                                (3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zah-\nlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach\n(1) Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland           der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.\nzuzustellen, gelten die Vorschriften über das Ver-\nfahren bei Zustellungen von Amts wegen entspre-                  (4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Arti-\nchend. Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden.              kel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006\nfindet nicht statt.\n(2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu-                                       Titel 4\nzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung\n(EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung                                Zwangsvollstreckung aus\n§ 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1 entsprechend.                          dem Europäischen Zahlungsbefehl\nTitel 2                                                       § 1093\nEinspruch gegen den                                           Vollstreckungsklausel\nEuropäischen Zahlungsbefehl                          Aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/\n2006 erlassenen und für vollstreckbar erklärten\n§ 1090                                Europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangs-\nVerfahren nach Einspruch                       vollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer\nVollstreckungsklausel bedarf.\n(1) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 1896/2006 fordert das Gericht den Antrag-                                     § 1094\nsteller mit der Mitteilung nach Artikel 17 Abs. 3 der\nVerordnung (EG) Nr. 1896/2006 auf, das Gericht zu                                   Übersetzung\nbezeichnen, das für die Durchführung des streitigen              Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buch-\nVerfahrens zuständig ist. Das Gericht setzt dem An-           stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008             2125\nÜbersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher            ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung\nSprache zu verfassen und von einer in einem der              (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.\nMitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu be-\nfugten Person zu beglaubigen.                                                         § 1098\n§ 1095                                              Annahmeverweigerung\nauf Grund der verwendeten Sprache\nVollstreckungsschutz und\nVollstreckungsabwehrklage gegen den                       Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweige-\nim Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl             rung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG)\n(1) Wird die Überprüfung eines im Inland erlas-           Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Not-\nsenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Arti-                frist und beginnt mit der Zustellung des Schrift-\nkel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bean-               stücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer\ntragt, gilt § 707 entsprechend. Für die Entschei-            Versäumung der Frist zu belehren.\ndung über den Antrag nach § 707 ist das Gericht\nzuständig, das über den Antrag nach Artikel 20 der                                    § 1099\nVerordnung (EG) Nr. 1896/2006 entscheidet.\nWiderklage\n(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst be-\ntreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe,             (1) Eine Widerklage, die nicht den Vorschriften\nauf denen sie beruhen, nach Zustellung des Euro-             der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entspricht, ist\npäischen Zahlungsbefehls entstanden sind und                 außer im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Ver-\ndurch Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung               ordnung (EG) Nr. 861/2007 als unzulässig abzu-\n(EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr geltend gemacht                weisen.\nwerden können.\n(2) Im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Ver-\n§ 1096                              ordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über\ndie Klage und die Widerklage ohne Anwendung der\nAnträge nach den                          Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fort-\nArtikeln 22 und 23 der Verordnung (EG)                geführt. Das Verfahren wird in der Lage übernom-\nNr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage                men, in der es sich zur Zeit der Erhebung der\n(1) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangs-              Widerklage befunden hat.\nvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 ent-                                      § 1100\nsprechend. Für Anträge auf Aussetzung oder Be-\nschränkung der Zwangsvollstreckung nach Arti-                                Mündliche Verhandlung\nkel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084\n(1) Das Gericht kann den Parteien sowie ihren\nAbs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.\nBevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich\n(2) Für Anträge auf Verweigerung der Zwangs-              während einer Verhandlung an einem anderen Ort\nvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung          aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzu-\n(EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1086 Abs. 1 entspre-               nehmen. § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bleibt\nchend. Für Klagen nach § 767 sind § 1086 Abs. 1              unberührt.\nund § 1095 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“\n(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins\n14. Dem Buch 11 wird folgender Abschnitt 6 angefügt:             zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausge-\n„Abschnitt 6                           schlossen.\nEuropäisches Verfahren\nfür geringfügige Forderungen                                             § 1101\nnach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007\nBeweisaufnahme\nTitel 1                                 (1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm ge-\nErkenntnisverfahren                        eignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Arti-\nkel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/\n§ 1097                              2007 nichts anderes bestimmt.\nEinleitung und                              (2) Das Gericht kann einem Zeugen, Sachver-\nDurchführung des Verfahrens                     ständigen oder einer Partei gestatten, sich während\n(1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG)             einer Vernehmung an einem anderen Ort aufzuhal-\nNr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und                 ten. § 128a Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 3 bleibt unbe-\ndes Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines             rührt.\neuropäischen Verfahrens für geringfügige Forderun-\ngen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1) und andere Anträge                                       § 1102\noder Erklärungen können als Schriftsatz, als Tele-\nkopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektro-                                        Urteil\nnisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.                 Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkün-\n(2) Im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung          dung eines Urteils wird durch die Zustellung er-\n(EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage          setzt.","2126         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\n§ 1103                                                        § 1108\nSäumnis                                                     Übersetzung\nÄußert sich eine Partei binnen der für sie gelten-            Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buch-\nden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur münd-            stabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine\nlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Ent-                Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher\nscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a                Sprache zu verfassen und von einer in einem der\nist nicht anzuwenden.                                         Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu be-\nfugten Person zu erstellen.\n§ 1104\nAbhilfe bei                                                     § 1109\nunverschuldeter Säumnis des Beklagten                                    Anträge nach den\n(1) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18                    Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG)\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird                   Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage\ndas Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zu-               (1) Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung\nrückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils           (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 2 entspre-\nbefand. Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit         chend anzuwenden. Auf Anträge nach Artikel 23\ndes Urteils durch Beschluss fest.                             der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1\n(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraus-             und 3 entsprechend anzuwenden.\nsetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung\n(2) § 1086 gilt entsprechend.“\n(EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.\nArtikel 2\nTitel 2\nZwangsvollstreckung                                            Änderung des\nGerichtsverfassungsgesetzes\n§ 1105                              § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975\nZwangsvollstreckung inländischer Titel\n(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 6a des Ge-\n(1) Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne     setzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geän-\nSicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719      dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht\nanzuwenden.                                                 „(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der be-\ntreffenden Art in einem Land nach den landesrechtli-\n(2) Für Anträge auf Beschränkung der Zwangs-          chen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor al-\nvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung       len Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung\nmit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist      auf diesen Eid.“\ndas Gericht der Hauptsache zuständig. Die Ent-\nscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anord-                                      Artikel 3\nnung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsächlichen\nVoraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung                                  Änderung des\n(EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.                                Rechtspflegergesetzes\n§ 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November\n§ 1106                           1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 7 des\nBestätigung inländischer Titel               Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Ar-\ntikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist     1. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\ndas Gericht zuständig, dem die Erteilung einer voll-\n„7. das Europäische Mahnverfahren im Sinne des\nstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.\nAbschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozess-\n(2) Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der                  ordnung einschließlich der Abgabe an das für\nSchuldner anzuhören. Wird der Antrag auf Ausstel-                das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete\nlung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die               Gericht, auch soweit das Europäische Mahnver-\nVorschriften über die Anfechtung der Entscheidung                fahren maschinell bearbeitet wird; jedoch blei-\nüber die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ent-              ben die Überprüfung des Europäischen Zah-\nsprechend anzuwenden.                                            lungsbefehls und das Streitverfahren dem Rich-\nter vorbehalten;“.\n§ 1107                           2. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nAusländische Vollstreckungstitel\n„11. die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach\nAus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der                 § 790 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung,\nEuropäischen Union nach der Verordnung (EG)                        die Berichtigung und der Widerruf einer Bestä-\nNr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvoll-                  tigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilpro-\nstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Voll-                zessordnung sowie die Ausstellung der Bestä-\nstreckungsklausel bedarf.                                          tigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008            2127\nArtikel 4                                   nung, die Folgesachen eines Verfahrens über die\nÄnderung des                                   Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in\nArbeitsgerichtsgesetzes                             Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1\nNr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                   nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivil-\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),                 prozessordnung einheitlich durch Urteil zu ent-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes                  scheiden ist;\nvom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geän-\n4. nach der Insolvenzordnung;\ndert:\n5. nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-\n1. In § 13a werden nach dem Wort „Anwendung“ die\nnung;\nWörter „, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\nstimmt“ eingefügt.                                             6. nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung\nund die Zwangsverwaltung;\n2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:\n7. nach der Strafprozessordnung;\n„§ 46b\n8. nach dem Jugendgerichtsgesetz;\nEuropäisches Mahnverfahren nach\nder Verordnung (EG) Nr. 1896/2006                    9. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;\n(1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der             10. nach dem Strafvollzugsgesetz;\nVerordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen                11. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-\nParlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006                     kungen;\nzur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens\n12. nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\n(ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des\ngesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;\nAbschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung\nentsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes             13. nach dem Wertpapierhandelsgesetz;\nbestimmt.                                                     14. nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungs-\n(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass                 ausführungsgesetz;\nund Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung              15. für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-\neines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Ver-                   richtshof nach dem Patentgesetz, dem Ge-\nordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Arbeitsgericht                  brauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem\nzuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene                Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutz-\nKlage zuständig sein würde.                                        gesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmit-\n(3) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung               telverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);\n(EG) Nr. 1896/2006 ist § 46a Abs. 4 und 5 entspre-            16. nach dem Energiewirtschaftsgesetz;\nchend anzuwenden. Der Antrag auf Durchführung\n17. nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensge-\nder mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragstel-\nsetz und\nler gestellt.“\n18. nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-\n3. Die bisherigen §§ 46b bis 46d werden die §§ 46c\ngesetz\nbis 46e.\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach\nArtikel 5                              diesem Gesetz erhoben.\nÄnderung des                                 (2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Ver-\nGerichtskostengesetzes                         fahren\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I             1. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit\nS. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Ge-             nach der Verwaltungsgerichtsordnung;\nsetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird             2. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach\nwie folgt geändert:                                                  der Finanzgerichtsordnung;\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                   3. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach\n„§ 1                                   dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem\nGesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden\nGeltungsbereich                              ist;\n(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten           4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem\n1. nach der Zivilprozessordnung;                                Arbeitsgerichtsgesetz und\n2. in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,          5. vor den Staatsanwaltschaften nach der Straf-\n6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folge-               prozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und\nsachen einer Scheidungssache sind, in Fami-                  dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.\nliensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilpro-             (3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren\nzessordnung auch dann, wenn nach § 621a\n1. nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des\nAbs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nUrteil zu entscheiden ist;\n11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen\n3. in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1               Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU\nNr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilprozessord-              Nr. L 199 S. 1) und","2128           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008\n2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Eu-                fahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entspre-\nropäischen Parlaments und des Rates vom                      chend, wenn wegen desselben Streitgegen-\n12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäi-              stands ein Europäisches Mahnverfahren voraus-\nschen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1).               gegangen ist.\n(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch er-                    (2) Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die\nhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit                Gebühr 1121 angerechnet.“\neinem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ver-\nfahren im Zusammenhang steht.“                                c) In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand die\nNummer 1 wie folgt geändert:\n2. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             aa) In Buchstabe d wird das Komma am Ende\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\naa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ gestri-\nchen und ein Komma angefügt.                            bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-\nstabe e eingefügt:\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-\ngefügt:                                                      „e) im europäischen Verfahren für geringfü-\n„6. für europäische Verfahren für geringfügige                   gige Forderungen, in dem eine mündliche\nForderungen sowie“.                                          Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf\ndes Tages, an dem das schriftliche Urteil\ncc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.                             der Geschäftsstelle übermittelt wird,“.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nd) In Nummer 2119 werden im Tatbestand die Wör-\n„(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen                 ter „auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO“ ange-\nMahnverfahren entsprechend. Wird ein europäi-                fügt.\nsches Verfahren für geringfügige Forderungen\nohne Anwendung der Vorschriften der Verord-               e) In Vorbemerkung 8 Satz 1 werden nach dem Wort\nnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zah-            „Vollstreckungsbescheids“ die Wörter „oder eines\nlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen             Europäischen Zahlungsbefehls“ eingefügt.\nkeine gerichtliche Handlung vorgenommen wer-              f) In Nummer 8100 wird der Gebührentatbestand\nden.“                                                        wie folgt gefasst:\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5\nund 6.                                                       „Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Voll-\nstreckungsbescheids oder eines Europäischen\n3. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-                 Zahlungsbefehls“.\nsetzt:\ng) In Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 8210 wird\n„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Ver-\nfolgender Satz angefügt:\nfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 15, Abs. 2 Nr. 1\nbis 3 sowie Abs. 4 schuldet die Kosten, wer das Ver-             „Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen dessel-\nfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren,               ben Streitgegenstands ein Europäisches Mahn-\ndas gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung                   verfahren vorausgegangen ist.“\ndem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer\nden Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Ver-                                   Artikel 6\nfahren, das nach Einspruch dem Europäischen\nMahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den                                Änderung des\nZahlungsbefehl beantragt hat.“                                       Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n4. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Satz 1           Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004\nNr. 1 Buchstabe b und c“ durch die Angabe „§ 1             (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6\nAbs. 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.                               des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird\n5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-        wie folgt geändert:\nändert:                                                    1. In § 18 Nr. 8 werden die Wörter „auch in Verbindung\na) In Nummer 1110 wird der Gebührentatbestand                 mit § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung;“\nwie folgt gefasst:                                        angefügt.\n„Verfahren über den Antrag auf Erlass eines            2. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nMahnbescheids oder eines Europäischen Zah-\nlungsbefehls“.                                            „5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der\nZivilprozessordnung), das Verfahren über die\nb) Die Anmerkung zu Nummer 1210 wird wie folgt                    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf\ngefasst:                                                      rechtliches Gehör sowie die Verfahren nach Arti-\n„(1) Soweit wegen desselben Streitgegen-                   kel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Eu-\nstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,                  ropäischen Parlaments und des Rates vom\nentsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten                 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen\nbei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Er-             Verfahrens für geringfügige Forderungen und\nhebung des Widerspruchs oder Einlegung des                    nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/\nEinspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird                2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-\neine Gebühr 1110 nach dem Wert des Streitge-                  tes vom 12. Dezember 2006 zur Einführung ei-\ngenstands angerechnet, der in das Prozessver-                 nes Europäischen Mahnverfahrens;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2008           2129\nArtikel 7                                  und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einfüh-\nrung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU\nÄnderung des                                  Nr. L 399 S. 1),“.\nBürgerlichen Gesetzbuchs\n§ 204 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in                                  Artikel 8\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002                                    Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch         (1) Dieses Gesetz tritt am 12. Dezember 2008 in\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I         Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes be-\nS. 2022) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:        stimmt ist.\n„3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfah-             (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 3, 4\nren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Eu-         und 9 bis 12 tritt am 13. November 2008 in Kraft. Arti-\nropäischen Mahnverfahren nach der Verordnung             kel 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 14 tritt am 1. Januar\n(EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments           2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Oktober 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}