{"id":"bgbl1-2008-5-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":5,"date":"2008-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/5#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_5.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung","law_date":"2008-02-07T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008               149\nVerordnung\nzur Änderung der InVeKoS-Verordnung\nund zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung\nVom 7. Februar 2008\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit              b) In Absatz 4 wird das Wort „Faserhanf“ durch das\nAbs. 4 Satz 1, des § 13 Abs. 1, des § 15 in Verbindung                Wort „Hanf“ ersetzt.\nmit § 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur         3. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt ge-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen                 fasst:\nund der Direktzahlungen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Ver-                                    „Abschnitt 4\nbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-                                 Nachwachsende\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und                          Rohstoffe auf Stilllegungsflächen“.\ndem Organisationserlass vom 22. November 2005                 4. § 17 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im                                        „§ 17\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen                       Vertrag und Erklärung über den Anbau\nund für Wirtschaft und Technologie:                                  (1) Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1\ngenannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben\nArtikel 1                               müssen in jedem Vertrag und in jeder Erklärung\nÄnderung                                über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die\nder InVeKoS-Verordnung                           dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zuge-\nteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder\nDie InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004\nErstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bun-\n(BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\ndesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das\nVerordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie\nLand, in dem die Anbauflächen liegen, angegeben\nfolgt geändert:\nwerden.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein geson-\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  derter Vertrag abzuschließen.“\naa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-            5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt:\nfasst:                                                                         „§ 18\n„b) der Kontrollen der Verwendung oder Ver-                                 Registrierung\narbeitung\n(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsen-\naa) von Energiepflanzen und nachwach-            der Rohstoffe oder Betriebsinhaber, die nachwach-\nsender Rohstoffe nach der Lieferung          sende Rohstoffe im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 in\nan einen Aufkäufer oder Verarbeiter          ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder\nund                                          verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe\nbb) von Energiepflanzen und nachwach-            des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von\nsender Rohstoffe im landwirtschaftli-        Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der\nchen Betrieb als Brennstoff, zur             Bundesanstalt anzeigen.\nGewinnung von Energie oder Bio-                  (2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzuge-\nbrennstoff oder zu Biogas ab dem             ben:\nBeginn der Feststellung der Roh-\n1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erst-\nstoffmenge,“.\nverarbeiters oder Betriebsinhabers und\nbb) In der Nummer 3 wird das Wort „Faserhanfs“            2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbei-\ndurch das Wort „Hanfs“ ersetzt.                            ter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3“ durch                landwirtschaftlichen Betrieb.\ndie Angabe „§ 27 Abs. 2“ ersetzt.                             (3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Be-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                 triebsinhaber haben nachträgliche Änderungen\nhinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden\na) In Absatz 2 werden\nAngaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit\naa) in Nummer     1 die Wörter „Viehverkehrsver-          unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen\nordnung in     der Fassung der Bekanntma-             (Änderungsanzeige).\nchung vom     24. März 2003 (BGBl. I S. 381)“\ndurch das     Wort „Viehverkehrsverordnung“                                    § 18a\nund\nBLE-Betriebsnummer\nbb) in Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe                   (1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder\naa das Wort „Faserhanf“ durch das Wort                Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich\n„Hanf“                                                nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebs-\nersetzt.                                                  nummer (BLE-Betriebsnummer) zu.","150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008\n(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach              stoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben ver-\n§ 18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzu-                 wendet werden.\nweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer                 (2) Die Betriebsinhaber können in ihren land-\ndem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebs-              wirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge\ninhaber mit.                                                   geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes\n2711 29 00 verarbeiten.\n§ 18b\n(3) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen.\nRegisterführung,                           Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesan-\nDatenübermittlung, Datenlöschung                    stalt zugelassenen Waage vorzunehmen. Die Bun-\n(1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Auf-          desanstalt kann abweichend von den Sätzen 1 bis 2\nkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den            andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der ge-\nnach § 18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach                  ernteten Rohstoffmengen zulassen. Das Ergebnis\n§ 18a erteilten BLE-Betriebsnummern.                           der Mengenermittlung ist aufzuzeichnen.\n(2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrier-             (4) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als\nten Daten und die Betriebsnummern den zuständi-                Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftli-\ngen Behörden der Länder, soweit dies für die                   chen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet,\nDurchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen                täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich\nfür nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflä-               Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entneh-\nchen erforderlich ist.                                         men lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu\n(3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Auf-         verwenden.\nkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber                  (5) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten\nmit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb               im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von\nsind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang                Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder\naufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf                einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen\ndes 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches                 Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszu-\ndie Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der            führen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach\nAufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vor-             der Pressung bezogen auf das Gewicht mit min-\nschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs-              destens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder min-\nfrist besteht, bleiben unberührt.“                             destens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt\n6. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „sowie für die                wird.\nEnergiepflanzen“ gestrichen.\n7. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Ener-                                     § 23a\ngiepflanzen“ gestrichen.                                                   Anwendung des Abschnitts 4\n8. § 21 wird wie folgt geändert:                                     Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder von              durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten\nEnergiepflanzen“ gestrichen.                              der Organe der Europäischen Gemeinschaft die\nVerpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist.\nb) In Absatz 2 werden\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\naa) die Wörter „oder von Energiepflanzen“ ge-             schaft und Verbraucherschutz gibt das Vorliegen\nstrichen und                                          der Voraussetzung des Satzes 1 im Bundesanzei-\nbb) die Wörter „die erzeugte Energiemenge“                ger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.“\ndurch die Wörter „die monatlich erzeugte          11. Nach § 23a wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:\nEnergiemenge“ ersetzt.\n„Abschnitt 4a\n9. § 22 wird wie folgt geändert:\nEnergiepflanzen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\nEnergiepflanzen“ gestrichen.                                                       § 23b\nb) In Absatz 2 werden                                                                Verwendung\naa) die Wörter „oder Energiepflanzen“ und                                 und Verarbeitung von\nbb) die Wörter „oder der auf den mit Energie-                  Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb\npflanzen bebauten“                                       (1) Die in Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-\ngestrichen.                                               ordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe\nsowie die mehrjährigen Freilandpflanzen der Gat-\n10. § 23 wird durch folgende §§ 23 bis 23a ersetzt:\ntung Miscanthus mit dem KN-Code ex 0602 90 51\n„§ 23                                können von den Betriebsinhabern als Brennstoff\nVerwendung                              zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe\noder Verarbeitung von                         oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrenn-\nRohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb               stoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben ver-\n(1) Die in Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-         wendet werden.\nordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe                    (2) Die Betriebsinhaber können in ihren land-\nkönnen von den Betriebsinhabern als Brennstoff                 wirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge\nzur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe              geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes\noder zur Gewinnung von Energie oder Biobrenn-                  2711 29 00 verarbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008               151\n(3) Die Rohstoffe sind spätestens bis zu dem                 (3) Die Liefermengen sind zu verwiegen. Die\n31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr in            Bundesanstalt kann abweichend von Satz 1 andere\ndem landwirtschaftlichen Betrieb direkt zu verwen-           geeignete Verfahren zur Ermittlung der Liefermen-\nden oder zu verarbeiten.                                     gen zulassen. Das Ergebnis der Mengenermittlung\nist aufzuzeichnen.\n§ 23c\nVertrag und                                                      § 23f\nErklärung über den Anbau                                             Inhalt und\nVorlage der Ernteerklärungen\n(1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Abs. 4 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Anga-                   (1) Betriebsinhaber, die Rohstoffe im landwirt-\nben sind in jedem Vertrag über den Anbau von                 schaftlichen Betrieb verwenden, legen der zustän-\nEnergiepflanzen die dem Betriebsinhaber von der              digen Landesstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen\nLandesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem              nach Abschluss der Ernte eine Ernteerklärung vor,\nAufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber          die außer den nach Artikel 34 Abs. 2 der Verord-\nvon der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebs-                nung (EG) Nr. 1973/2004 zu machenden Angaben\nnummer, die voraussichtlichen Endverwendungs-                die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zu-\nzwecke der Rohstoffe und das Land anzugeben,                 geteilte Betriebsnummer und den Lagerort der Roh-\nin welchem die Anbauflächen liegen.                          stoffe sowie die BLE-Betriebsnummer enthält.\n(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein geson-             (2) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen.\nderter Vertrag abzuschließen.                                Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesan-\nstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. § 23e\n(3) Wird bei mehrjährigen Kulturen vor der ersten\nAbs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nErnte eine Erklärung im Sinne des Artikels 25 Abs. 2\nSatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgege-\n§ 23g\nben, so ist zusätzlich zu den dort vorgesehenen An-\ngaben die dem Betriebsinhaber von der Landes-                                        Lager-\nstelle zugeteilte Betriebsnummer anzugeben.                                und Bestandsbuchhaltung\n(4) Bei der Verwendung oder Verarbeitung von                 (1) Unbeschadet der Regelungen in den Absät-\nRohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb ist in            zen 2 und 3 haben Aufkäufer, Verwender oder Ver-\nder den Vertrag ersetzenden Anbauerklärung zu-               arbeiter von Energiepflanzen die nach Artikel 38\nsätzlich zu den in Artikel 33 Abs. 2 Satz 2 der Ver-         Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu\nordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Anga-                führenden Aufzeichnungen monatlich vorzuneh-\nben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle             men. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen\nzugeteilte Betriebsnummer, die dem Betriebsinha-             kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit\nber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebs-           dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.\nnummer und das Land anzugeben, in welchem die                   (2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist ver-\nAnbauflächen liegen.                                         pflichtet, bei der Verarbeitung von Energiepflanzen\nzu Biogas täglich Aufzeichnungen zu führen, aus\n§ 23d                                denen sich die Art und Menge aller in den Fermen-\nFestsetzung                             ter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich da-\nrepräsentativer Erträge                      raus erzeugte Energiemenge entnehmen lassen.\n(3) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als\n(1) Die zuständigen Landesstellen setzen jährlich\nBrennstoff zur Beheizung des landwirtschaftlichen\nfür jede Rohstoffart einen repräsentativen Ertrag\nBetriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ent-\nfest.\nweder täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen\n(2) Die festgesetzten repräsentativen Erträge             sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe ent-\nwerden von den zuständigen Landesstellen jährlich            nehmen lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu\nveröffentlicht.                                              verwenden.\n(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Auf-\n§ 23e\nzeichnungen sind in Form einer eigenständigen La-\nInhalt und                             ger- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach\nVorlage der Liefermeldungen                     handelsrechtlichen oder anderen rechtlichen Vor-\n(1) Die Antragsteller, Aufkäufer oder Erstverar-          schriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und\nbeiter melden der zuständigen Landesstelle die Lie-          Buchführungen können an die Stelle der Lager-\nferung der Rohstoffe mit einer jeweils von dem An-           und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie alle ge-\ntragsteller und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter           forderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form\nunterzeichneten Erklärung.                                   enthalten.\n(2) Zusätzlich zu den in Artikel 27 Abs. 2 der Ver-                               § 23h\nordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Anga-\nben hat die Liefermeldung die dem Betriebsinhaber                                Verarbeitungs-\nvon der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer                             und Verwendungskontrolle\nund die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter von                  (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem\nder Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer               Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen\nzu enthalten.                                                im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen an","152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008\nden Nachweis der Verwendung oder Verarbeitung                                            § 23k\nzu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kon-\nRegisterführung,\ntrolle erforderlich ist.\nDatenübermittlung, Datenlöschung\n(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere die                    (1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Auf-\nvorherige Anzeige des Beginns und der voraus-                  käufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den\nsichtlichen Dauer der Verarbeitung oder Verwen-                nach § 23i Abs. 2 erhobenen Daten und den nach\ndung der Energiepflanzen anordnen.                             § 23j erteilten BLE-Betriebsnummern.\n(3) Die Verarbeitung oder Verwendung von Roh-                  (2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrier-\nstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb nach § 23b             ten Daten und die Betriebsnummern den zuständi-\ndieser Verordnung ist gegenüber der Bundesanstalt              gen Behörden der Länder, soweit dies für die\nbis zu dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach                Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen\ndem Erntejahr nachzuweisen.                                    für Energiepflanzen erforderlich ist.\n(4) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten                   (3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Auf-\nim landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von              käufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber\nBiobrennstoff kann über eine Denaturierung oder                mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb\neinen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen               sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang\nNachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszu-             aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf\nführen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach                 des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches\nder Pressung bezogen auf das Gewicht mit min-                  die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der\ndestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder min-               Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vor-\ndestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt               schriften, nach denen eine längere Aufbewahrungs-\nwird.                                                          frist besteht, bleiben unberührt.“\n12. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt ge-\n§ 23i                                 fasst:\nRegistrierung                                                   „Abschnitt 6\n(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter von Energie-                                      Hanf“.\npflanzen oder Betriebsinhaber, die Energiepflanzen         13. § 25 wird wie folgt geändert:\nim Sinne des § 23b Abs. 1 und 2 in ihrem landwirt-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Faserhanf“\nschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden,\ndurch das Wort „Hanf“ ersetzt.\nmüssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absat-\nzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen,                b) In Absatz 3 Satz 1 werden\nErklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt                     aa) das Wort „Faserhanfflächen“ durch das Wort\nanzeigen.                                                                „Hanfflächen“ und\n(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzuge-                   bb) das Wort „Faserhanfs“ durch das Wort\nben:                                                                     „Hanfs“\n1. Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erst-                     ersetzt.\nverarbeiters oder Betriebsinhabers und                14. In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Wör-\n2. Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbei-          tern „im Falle des Anbaus von Energiepflanzen\nter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im              auch“ die Wörter „der Aufkäufer,“ eingefügt.\nlandwirtschaftlichen Betrieb.                         15. § 31 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Be-            a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntriebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hin-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Faserhanfan-\nsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Anga-\nbauflächen“ durch das Wort „Hanfanbauflä-\nben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unver-\nchen“ ersetzt.\nzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Ände-\nrungsanzeige).                                                      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Faserhanf“\ndurch das Wort „Hanf“ ersetzt.\n§ 23j                                      cc) In Nummer 3 wird das Wort „Faserhanf-\nsorten“ durch das Wort „Hanfsorten“ ersetzt.\nBLE-Betriebsnummer\nb) Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 bis 6b\n(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder                  ersetzt:\nErstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich\nnach Abgabe der Anzeige nach § 23i eine Betriebs-                      „(6) Die Landesstellen übermitteln der Bun-\nnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.                                     desanstalt auf der Grundlage der ihnen vorge-\nlegten Verträge, Erklärungen und Meldungen für\n(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach                   nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen\n§ 23i Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzu-                     sowie aufgrund der Sammelanträge nach § 7 alle\nweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer                   Daten, die für die Verwaltung der Sicherheitsleis-\ndem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebs-                   tungen erforderlich sind. Der Bundesanstalt sind\ninhaber mit.                                                        dabei insbesondere die zum 31. Mai jedes Jah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008                         153\nres mit nachwachsenden Rohstoffen oder Ener-                                                 Artikel 2\ngiepflanzen als bebaut gemeldeten Flächen in\nÄnderung\nHektar mitzuteilen.\nder EG-Sicherheiten-Verordnung\n(6a) Die Bundesanstalt übermittelt den Lan-\ndesstellen Angaben in Hektar über die durch                          In § 1 der EG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Ok-\neine Sicherheitsleistung abgedeckten Vertrags-                   tober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch Artikel 6\nflächen für nachwachsende Rohstoffe und Ener-                    Abs. 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I\ngiepflanzen. Im Falle des Anbaus nachwach-                       S. 1763) geändert worden ist, werden nach den Wör-\nsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen teilt                   tern „der Gemeinsamen Marktorganisationen“ die Wör-\ndie Bundesanstalt den Landesstellen die auf                      ter „ , Regelungen für Direktzahlungen“ eingefügt.\nder Grundlage der Liefermeldungen festgestell-\nten Differenzen zu den Angaben der Antragstel-                                               Artikel 3\nler hinsichtlich der an die Aufkäufer oder Erstver-\nNeubekanntmachung\narbeiter gelieferten Rohstoffmengen mit. Die\nder InVeKoS-Verordnung\nBundesanstalt informiert die zuständigen Lan-\ndesstellen im Falle der Verwendung oder Verar-                       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nbeitung von Energiepflanzen im landwirtschaftli-                 schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nchen Betrieb unverzüglich über eine festgestellte                InVeKoS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nnicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Verarbeitung               Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nbzw. Verwendung der Rohstoffe durch den Be-                      blatt bekannt machen.\ntriebsinhaber.\n(6b) Die Bundesanstalt und die Landesstellen                                             Artikel 4\nunterrichten sich gegenseitig über die Ergeb-\nInkrafttreten\nnisse der von ihnen im Bereich der nachwach-\nsenden Rohstoffe oder Energiepflanzen durch-                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngeführten Kontrollen.“                                           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Februar 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}