{"id":"bgbl1-2008-5-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":5,"date":"2008-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/5#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_5.pdf#page=13","order":3,"title":"Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)","law_date":"2008-02-05T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008              141\nTelekommunikations-Nummerierungsverordnung\n(TNV)\nVom 5. Februar 2008\nAuf Grund des § 66 Abs. 4 des Telekommunikations-                                       §2\ngesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch                         Nummerierungskonzept\nArtikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 18. Februar 2007\n(BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet die Bun-           Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach öffentli-\ndesregierung:                                                   cher Anhörung jährlich ein Nummerierungskonzept\nüber die Entwicklungen auf dem Telekommunikations-\nInhaltsübersicht                         markt und deren Auswirkungen auf den Nummernplan.\n§ 1      Nummernplan\nDas Nummerierungskonzept soll insbesondere enthal-\nten:\n§ 2      Nummerierungskonzept\n§ 3      Änderungen des Nummernplans                            1. eine Übersicht über den Belegungsgrad und die\n§ 4      Nummernzuteilung                                           Nachfrageentwicklung für jeden genutzten Num-\n§ 5      Ausgestaltung des Antragsverfahrens                        mernraum, Nummernbereich und Nummernteilbe-\n§ 6      Besondere Ablehnungsgründe                                 reich,\n§ 7      Bekanntmachungen über Zuteilungen                      2. Kriterien, nach denen Nummernknappheit bestimmt\n§ 8      Abgeleitete Zuteilung von Nummern                          wird,\n§ 9      Rückgabe, Widerruf und Rückfall\n3. eine Identifizierung der Nummernräume, Nummern-\n§ 10     Datenaustauschverfahren\nbereiche und Nummernteilbereiche, für die in den\n§ 11     Ordnungswidrigkeiten                                       kommenden fünf Jahren eine Knappheit erwartet\n§ 12     Übergangsvorschriften                                      wird,\n§ 13     Inkrafttreten\nAnlage   (zu § 12)\n4. eine Übersicht über die noch verfügbaren, nicht be-\nstimmten Zwecken gewidmeten Nummernbereiche\n§1                                   und Nummernteilbereiche,\nNummernplan                            5. ob und aus welchen Gründen eine Änderung des\nNummernplans aufgrund von Entwicklungen im Be-\n(1) Die Bundesnetzagentur legt in einem Nummern-                 reich der Telekommunikation erforderlich ist sowie\nplan für jeden Nummernraum fest, wie dieser struktu-\nriert und ausgestaltet ist. Dazu bestimmt sie insbeson-         6. konkrete Planungen zu Änderungen des Nummern-\ndere:                                                               plans.\n1. das Format der Nummern,\n§3\n2. ob und wie eine Untergliederung in Nummernberei-\nÄnderungen des Nummernplans\nche und eine weitere Untergliederung in Nummern-\nteilbereiche erfolgt,                                          (1) Die Bundesnetzagentur kann den Nummernplan\nganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern,\n3. den Nutzungszweck,\nsoweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung\n4. ob und unter welchen Voraussetzungen direkte, ori-           nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes dient\nginäre oder allgemeine Zuteilungen vorgenommen              und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des\nwerden,                                                     § 66 Abs. 4 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes\n5. die Höchstzahl der einem Unternehmen für be-                 erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem\nstimmte Nummernarten zuteilbaren Nummern,                   Nummerierungskonzept orientieren.\n6. das für Zuteilungen erforderliche Maß an abgeleitet             (2) Bei Änderungen nach Absatz 1 entscheidet die\nzugeteilten Nummern,                                        Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der in Ab-\nsatz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu wel-\n7. sonstige Bedingungen für die Nutzung, insbeson-\nchem Zeitpunkt mit angemessener Übergangsfrist be-\ndere wie viele Tage nach dem Wirksamwerden einer\nstehende Zuteilungen ganz oder teilweise widerrufen\nZuteilung eine Nummer spätestens genutzt sein\nwerden.\nmuss (Nutzungsfrist).\n(2) Die Bundesnetzagentur gibt den Nummernplan                  (3) Vor Änderungen des Nummernplans, die nicht\nals Allgemeinverfügung im Amtsblatt bekannt, soweit             bereits vollständig im Nummerierungskonzept be-\nnicht Gründe der nationalen Sicherheit entgegenste-             schrieben sind, ist eine öffentliche Anhörung durchzu-\nhen.                                                            führen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Vor der Festlegung nach Absatz 1 ist eine öffent-                                   §4\nliche Anhörung durchzuführen. Hiervon kann in Aus-\nnahmefällen abgesehen werden, insbesondere wenn                                    Nummernzuteilung\nMaßnahmen zur Strukturierung und Ausgestaltung des                 (1) Jede Nutzung von Nummern bedarf einer vorhe-\nNummernraums im öffentlichen Interesse erfolgen.                rigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummern-","142            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008\nraum ein Nummernplan erlassen worden ist. Die Allge-         diese der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen. In\nmeinverfügung nach § 1 ist für den Zuteilungsnehmer          der Mitteilung ist anzugeben, welche Nummern betrof-\nauch dann verbindlich, wenn die Zuteilung darauf nicht       fen sind und inwieweit diese genutzt waren.\nausdrücklich Bezug nimmt. Nummern des internationa-\nlen Nummernplans, die von internationalen Organisati-           (8) In Telekommunikationsnetzen dürfen Nummern\nonen vergeben werden, gelten als zugeteilt.                  nur geschaltet werden, wenn sie zugeteilt sind oder\nnach § 12 Satz 2 genutzt werden. Die Schaltung darf\n(2) Die Zuteilung von Nummern erfolgt                     nur für den Zuteilungsnehmer oder einen nach Absatz 6\n1. direkt durch die Bundesnetzagentur zur eigenen Ver-       Satz 6 vorläufig Nutzungsberechtigten sowie für nach\nwendung (direkte Zuteilung),                             § 12 Satz 2 genutzte Nummern erfolgen. Andernfalls\nkann die Bundesnetzagentur die Abschaltung anord-\n2. originär durch die Bundesnetzagentur an einen Be-\nnen.\ntreiber von Telekommunikationsnetzen oder einen\nAnbieter von Telekommunikationsdiensten zur Ver-            (9) Sowohl direkte, originäre und allgemeine Zutei-\nwendung für rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilun-     lungsnehmer als auch vom originären Zuteilungsneh-\ngen (originäre Zuteilung),                               mer Beauftragte sind für die Nutzung einer Nummer\n3. abgeleitet durch einen originären Zuteilungsnehmer        entsprechend der Festlegungen im Nummernplan ver-\nzur Verwendung durch den abgeleiteten Zuteilungs-        antwortlich.\nnehmer (rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilung);\nfür die abgeleitete Zuteilung kann der originäre Zu-                                 §5\nteilungsnehmer Dritte beauftragen, oder\nAusgestaltung des Antragsverfahrens\n4. im Ausnahmefall durch Allgemeinzuteilung der Bun-\ndesnetzagentur (allgemeine Zuteilung).                      (1) Die Bundesnetzagentur kann für Anträge auf\n(3) Direkte und originäre Zuteilungen erfolgen als        Nummernzuteilung eine bestimmte Antragsform festle-\nEinzelfallentscheidung auf Antrag. Allgemeinzuteilun-        gen sowie einen Zeitrahmen bestimmen, in dem An-\ngen erfolgen von Amts wegen. Allgemeinzuteilungen            träge vor dem gewünschten Wirksamwerden der Zutei-\nerfolgen nicht, wenn ein Nummernraum, ein Nummern-           lung gestellt werden können. Antragsform und Zeitrah-\nbereich, ein Nummernteilbereich oder eine Nummer             men sind entsprechend § 7 zu veröffentlichen.\nnicht gleichzeitig und ohne gegenseitige Beeinträchti-\n(2) Über Anträge auf Nummernzuteilung wird grund-\ngung von einer unbestimmten Anzahl von Marktteilneh-\nsätzlich in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs\nmern genutzt werden kann.\nbei der Stelle, an die der Antrag zu richten ist, entschie-\n(4) Die Bundesnetzagentur kann ihre Zuteilungen mit       den. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet über den\nAuflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbe-             Vorrang das Los. Die Bundesnetzagentur kann davon\nsondere einer Befristung, erlassen. Mit der Zuteilung        abweichend im Einzelfall ein Datum festsetzen, bis zu\nnach Absatz 2 Nr. 2 kann zudem festgelegt werden,            dem alle vollständig eingegangenen Anträge als zeit-\nwie das Verfahren für abgeleitete Zuteilungen nach Ab-       gleich eingegangen gelten, und allgemeine Abweichun-\nsatz 2 Nr. 3 auszugestalten ist.                             gen vom Losverfahren bestimmen. Die Bundesnetz-\n(5) Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Zuteilun-      agentur veröffentlicht in diesem Fall die Nummer und\ngen ist nur nach Absatz 2 Nr. 3 zulässig. Es ist verbo-      den Stichtag, bis zu dem alle Anträge auf Zuteilung die-\nten, die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegen-              ser Nummer als zeitgleich eingegangen gelten. Die Ver-\nleistung anzubieten oder dafür zu werben.                    öffentlichung erfolgt entsprechend § 7 und mindestens\nzwei Wochen vor dem Stichtag.\n(6) Wer durch Rechtsnachfolge Inhaber einer direk-\nten oder originären Zuteilung von Nummern wird, hat             (3) Bei Nummern von außerordentlichem wirtschaft-\nunverzüglich schriftlich die Bestätigung der Zuteilung       lichen Wert kann die Bundesnetzagentur ein wettbe-\nsowie deren Berichtigung zu beantragen oder der Bun-         werbsorientiertes oder vergleichendes Auswahlverfah-\ndesnetzagentur schriftlich mitzuteilen, dass eine wei-       ren anwenden. Dieses Verfahren soll erfolgen, wenn\ntere Nutzung nicht beabsichtigt ist. Mit dem Antrag ist      ein Nummernraum, Nummernbereich oder Nummern-\ndie Rechtsnachfolge nachzuweisen. Auf die Bestäti-           teilbereich neu bereitgestellt wird und Anträge auf Zu-\ngung finden die Vorschriften über die Zuteilung ent-         teilung bestimmter Nummern berücksichtigt werden\nsprechende Anwendung. Mit der Bestätigung ist die            sollen. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nZuteilung zu berichtigen. Als Rechtsnachfolge gelten\nneben der von Todes wegen insbesondere der Erwerb               (4) Wird eine originär oder direkt zugeteilte Nummer\neiner Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen, die         frei und neu zugeteilt, gilt in den Fällen, in denen die\nVerschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertra-           Nummer vor dem Freiwerden genutzt worden ist, Ab-\ngung oder der Formwechsel, jeweils auch bei Rechts-          satz 2 Satz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass das Datum\nträgern mit Sitz im Ausland. Wird der Antrag auf Bestä-      für den Antragseingang 180 Tage nach dem Datum des\ntigung der Zuteilung unverzüglich gestellt, dürfen die       Freiwerdens liegen soll. Eine Nummer kann nach dem\nNummern vorläufig bis zur Entscheidung der Bundes-           Freiwerden unmittelbar an einen Antragsteller zugeteilt\nnetzagentur weiter genutzt werden. Andernfalls erlischt      werden, wenn dieser nachweist, dass die Nummer in\ndie Zuteilung.                                               den letzten 180 Tagen vor ihrem Freiwerden aus-\nschließlich für ihn genutzt war.\n(7) Wird eine juristische Person oder Personenge-\nsellschaft, der Nummern direkt oder originär zugeteilt          (5) Die Entscheidung über einen Antrag auf Zutei-\nsind, ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, erlischt die Zu-      lung von Nummern soll innerhalb von drei Wochen\nteilung. Derjenige, der die Auflösung durchführt, muss       nach Eingang eines Antrags erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008               143\n§6                                men nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes auf\nBesondere Ablehnungsgründe                      den neuen Anbieter über. Sofern eine Entscheidung im\nSinne des Satzes 2 nicht durch eine Allgemeinverfü-\nDie Bundesnetzagentur kann einen Antrag auf Zutei-         gung ergangen ist, hat bei Rufnummernmitnahmen\nlung einer Nummer ablehnen,                                   nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes der origi-\n1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass             näre Zuteilungsnehmer die Änderungen dem neuen An-\nder Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet,          bieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\na) die dem Nummernplan entsprechende Nutzung                 (3) Einwendungen gegen eine abgeleitete Zuteilung,\nder ihm zugeteilten Nummern technisch und or-         die Aufhebung oder Änderung einer abgeleiteten Zutei-\nganisatorisch sicherzustellen oder                    lung kann der Empfänger der abgeleiteten Zuteilung nur\nb) die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der       innerhalb von sechs Wochen ab Zugang einer schrift-\nvon ihr erteilten Bedingungen für die Nutzung         lichen Mitteilung gegenüber dem originären Zuteilungs-\nvon Nummern sicherzustellen; dies gilt insbeson-      nehmer oder im Fall des Absatzes 2 Satz 3 gegenüber\ndere, wenn in der Vergangenheit Anordnungen           dem neuen Anbieter geltend machen. War der Empfän-\nnach § 67 Abs. 1 des Telekommunikationsgeset-         ger der abgeleiteten Zuteilung ohne Verschulden ge-\nzes ergangen sind,                                    hindert, diese Frist einzuhalten, kann er die Einwendun-\ngen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hin-\n2. wenn der Antragsteller nicht über eine ladungsfähige\ndernisses nachholen. Der Empfänger der abgeleiteten\nAnschrift verfügt oder für den Fall, dass er seinen\nZuteilung ist in der Mitteilung auf die Fristen hinzuwei-\nSitz oder Wohnsitz im Ausland hat, nicht über eine\nsen. Die Empfänger abgeleiteter Zuteilungen müssen\nladungsfähige Anschrift eines Empfangsbevollmäch-\nÄnderungen, die durch Entscheidungen der Bundes-\ntigten im Inland erreichbar ist,\nnetzagentur gegenüber dem originären Zuteilungsneh-\n3. wenn der Antragsteller für die Nummernart bereits          mer erfolgen, hinnehmen.\nüber die von der Bundesnetzagentur im Nummern-\n(4) Für eine abgeleitete Zuteilung darf der originäre\nplan festgelegte Höchstzahl der einem Unternehmen\nZuteilungsnehmer nur die mit der Zuteilung verbunde-\nzuteilbaren Nummern verfügt; dabei können verbun-\nnen anteiligen Kosten nach Maßgabe der Telekommu-\ndene Unternehmen wie ein Antragsteller behandelt\nnikations-Nummerngebührenverordnung in der jeweils\nwerden oder\ngeltenden Fassung verlangen.\n4. in Fällen von Anträgen auf originäre Zuteilung von\nNummern, wenn dem Antragsteller bereits Nummern              (5) Nummern, die vor dem 1. Januar 1998 vom An-\nderselben Nummernart zugeteilt sind, der Anteil der       bieter vergeben wurden, gelten als abgeleitet zugeteilt.\ndaraus abgeleiteten Zuteilungen nicht das von der\nBundesnetzagentur für diese Nummernart im Num-                                        §9\nmernplan geforderte Maß erreicht hat und der kon-                    Rückgabe, Widerruf und Rückfall\nkrete Bedarf aus den dem Antragsteller originär zu-\ngeteilten Nummern gedeckt werden kann.                       (1) Direkt oder originär zugeteilte Nummern, die dau-\nerhaft nicht genutzt werden, sind unverzüglich durch\nschriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagen-\n§7\ntur zurückzugeben.\nBekanntmachungen über Zuteilungen\n(2) Direkte und originäre Nummernzuteilungen kön-\nDie Bundesnetzagentur macht im Internet den Stand          nen von der Bundesnetzagentur außer in den Fällen\nder von ihr zugeteilten Nummern bekannt. Sie kann un-         des § 66 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes,\nter Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffe-         des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung und des § 49 Abs. 2\nnen bekannt machen, welche Nummern und Blöcke                 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen\nvon Nummern welchem Zuteilungsnehmer direkt oder              werden, wenn\noriginär zugeteilt sind. Die Fundstelle der Bekanntma-\nchung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.                     1. eine Nummer durch den direkten oder originären Zu-\nteilungsnehmer rechtswidrig genutzt wird,\n§8                                2. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Verwal-\nAbgeleitete Zuteilung von Nummern                      tungszustellungsgesetzes für eine öffentliche Zustel-\nlung an den Zuteilungsnehmer vorliegen; im Sinne\n(1) Jedermann hat im Rahmen der für die Nummern-\ndieser Verordnung gilt der Aufenthaltsort des Zutei-\nzuteilung geltenden Regelungen, einschließlich der\nlungsnehmers als unbekannt, wenn er und sein\ndem originären Zuteilungsnehmer von der Bundesnetz-\nEmpfangsbevollmächtigter unter keiner der inländi-\nagentur auferlegten Verpflichtungen, Anspruch auf dis-\nschen, hierfür der Bundesnetzagentur zuletzt als\nkriminierungsfreie abgeleitete Zuteilung von Nummern.\ngültig mitgeteilten Adressen erreicht wurde oder\n(2) Der originäre Zuteilungsnehmer kann abgeleitete\nZuteilungen grundsätzlich nur im Einverständnis mit           3. die betroffenen Nummern dauerhaft nicht genutzt\nwerden.\ndem Empfänger der abgeleiteten Zuteilung aufheben.\nSoweit eine abgeleitete Zuteilung infolge einer Ent-             (3) Eine abgeleitet zugeteilte Nummer fällt mit der\nscheidung der Bundesnetzagentur entfällt, hat der ori-        Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Bereit-\nginäre Zuteilungsnehmer dies den betroffenen Empfän-          stellung des Telekommunikationsdienstes, dem die\ngern abgeleiteter Zuteilungen unverzüglich schriftlich        Nummer zugeordnet war, an den originären Zuteilungs-\nmitzuteilen; er kann ihnen in diesem Fall auch ohne de-       nehmer zurück, es sei denn, dass sie nach Maßgabe\nren Einverständnis eine andere Nummer zuteilen. Diese         von § 46 des Telekommunikationsgesetzes bei einem\nRechte und Pflichten gehen bei Rufnummernmitnah-              Wechsel des Anbieters beibehalten wird.","144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008\n(4) Soweit die Bundesnetzagentur nicht für be-                                              § 11\nstimmte Nummernarten im Nummernplan eine kürzere\nOrdnungswidrigkeiten\nFrist vorsieht, gelten Nummern als dauerhaft nicht ge-\nnutzt, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nicht ge-                 Ordnungswidrig im Sinne des § 149 Abs. 1 Nr. 13\nnutzt wurden oder wenn beginnend mit dem Zeitpunkt                 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nder Zuteilung oder der letzten Nutzung für zwölf Mo-               lich oder fahrlässig\nnate keine Nutzung geplant ist. Ein Block von originär             1. ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,\nzugeteilten Nummern wird genutzt, wenn mindestens\neine Nummer abgeleitet zugeteilt ist und genutzt wird.             2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Num-\nEine Nummer wird genutzt, wenn sie ordnungsgemäß                       mern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür\nin einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geschal-                  wirbt oder\ntet ist und bei ihrer Anwahl ein dem Zweck der Nummer              3. entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekom-\nentsprechender Dienst oder eine dem Zweck der Num-                     munikationsnetz eine Nummer schaltet.\nmer entsprechende Funktion erbracht wird.\n§ 12\n§ 10\nDatenaustauschverfahren                                              Übergangsvorschriften\nDie Bundesnetzagentur kann Anbieter von öffentli-                  Bis zum Erlass eines Nummernplans nach § 1 Abs. 1\nchen Telekommunikationsdiensten verpflichten, für ein-             gelten die im Amtsblatt des Bundesministeriums für\nzelne Nummernräume, Nummernbereiche oder Num-                      Post und Telekommunikation, der Regulierungsbehörde\nmernteilbereiche Auskunft über Schaltung, Rufnum-                  für Telekommunikation und Post sowie der Bundes-\nmernmitnahme nach § 46 des Telekommunikationsge-                   netzagentur veröffentlichten und in der Anlage zu die-\nsetzes und Abschaltung von Nummern zu erteilen. Die                ser Verordnung aufgelisteten Regelungen, soweit sie\nAuskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf perso-             Vorgaben zur Strukturierung und Ausgestaltung von\nnenbezogene Daten. An Stelle der Erteilung einer Aus-              Nummernräumen und Nummernbereichen enthalten,\nkunft kann die Bundesnetzagentur Anbieter von öffent-              als Nummernplan. Nummern, für die kein Nummernplan\nlichen Telekommunikationsdiensten zur Gewährung ei-                besteht, dürfen bis zum Erlass eines entsprechenden\nnes jederzeitigen Zugriffs auf eine Datenbank mit die-             Nummernplans genutzt werden.\nsen Informationen verpflichten. Die Anforderungen an\nden Datenaustausch veröffentlicht die Bundesnetz-                                              § 13\nagentur in einer technischen Richtlinie, die sie nach An-\nInkrafttreten\nhörung der betroffenen Kreise erlässt. Eine Entschädi-\ngung für Auskunftsverpflichtungen nach Satz 1 und die                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nMitwirkung nach Satz 3 wird nicht gewährt.                         in Kraft.\nBerlin, den 5. Februar 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008           145\nAnlage\n(zu § 12)\n1. Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz gemäß der Empfehlung E.164 der Internationalen Fern-\nmeldeunion\nNummernressource                     Vfg./Mit.      Datum            Amtsblatt\n1.1 Rufnummern in den Ortsnetzbereichen\n1. Struktur und Ausgestaltung des Nummern-             Vfg. 25/2006  10. 05. 2006   BNetzA Nr. 9/2006\nbereichs für Ortsnetzrufnummern\n2. Änderung der Zuteilungsregeln für Ortsnetzruf-      Vfg. 18/2007  04. 04. 2007   BNetzA Nr. 7/2007\nnummern\n3. Änderung der Verfügung „Struktur und Ausge-         Vfg. 43/2007  29. 08. 2007   BNetzA Nr. 17/2007\nstaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzruf-\nnummern“\n4. Nutzung des Teilbereichs 11 des Nummernraums        Vfg. 255/1997 22. 10. 1997   BMPT Nr. 28/1997\nfür öffentliche Telefonnetze\n5. Verwendung der Ortsnetzkennzahl (0)621 für die      Vfg. 6/1998   04. 03. 1998   Reg TP Nr. 2/1998\nOrtsnetze Mannheim und Ludwigshafen\n6. Übersicht der Ortsnetzbereichsgrenzen               Mit. 465/2002 16. 10. 2002   Reg TP Nr. 20/2002\n(ONB-Grenzen)\n7. Nutzung von Rufnummern in den Ortsnetzberei-        Mit. 306/2004 06. 10. 2004   Reg TP Nr. 16/2004\nchen\n1.2 Rufnummern für Mobilfunkdienste\n1. Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für         Vfg. 84/2000  06. 12. 2000   Reg TP Nr. 23/2000\nöffentliche zellulare Mobilfunkdienste\n2. Änderung beim Antragsverfahren, bei den Auf-        Vfg. 10/2002  17. 04. 2002   Reg TP Nr. 7/2002\nlagen und beim Antragsformular\n3. Änderung der Antragsberechtigung                    Vfg. 31/2003  16. 07. 2003   Reg TP Nr. 14/2003\n1.3 Rufnummern für Auskunftsdienste\n1. Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnum-     Vfg. 61/1997  19. 03. 1997   BMPT Nr. 8/1997\nmern für Auskunftsdienste\n2. Ansteuerung von Auskunftsdiensten; Nutzung des      Vfg. 224/1997 10. 09. 1997   BMPT Nr. 25/1997\nTeilbereichs (0)1989 des Nummernraums für das\nöffentliche Telefonnetz/ISDN\n3. Nutzung der Rufnummern (0)1188 und (0)1199;         Vfg. 228/1997 10. 09. 1997   BMPT Nr. 25/1997\nNutzung des Teilbereichs 118 des Nummernraums\nfür das öffentliche Telefonnetz/ISDN\n4. Änderung der Zuteilungsregeln (max. 7 Rufnum-       Vfg. 143/1998 09. 12. 1998   BMPT Nr. 24/1998\nmern)\n5. Hinweise zu den Regeln für die Zuteilung von        Mit. 305/2002 26. 06. 2002   Reg TP Nr. 12/2002\nRufnummern für Auskunftsdienste\n6. Hinweise zu den Regeln für die Zuteilung von        Mit. 19/2004  21. 01. 2004   Reg TP Nr. 2/2004\nRufnummern für Auskunftsdienste (118xx)\n1.4 Betreiberkennzahlen\nStruktur und Ausgestaltung des Nummern-             Vfg. 23/2006  26. 04. 2006   BNetzA Nr. 8/2006\nbereichs für Betreiberkennzahlen","146            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008\nNummernressource                       Vfg./Mit.      Datum            Amtsblatt\n1.5  Rufnummern für entgeltfreie Telefondienste\n1.  Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für          Vfg. 36/2004  11. 08. 2004   Reg TP Nr. 16/2004\nentgeltfreie Mehrwertdienste\n2.  Nutzung (0)130/(0)800-Rufnummern                     Vfg. 137/1997 18. 06. 1997   BMPT Nr. 17/1997\n3.  Testrufnummern für entgeltfreie Mehrwertdienste      Vfg. 227/1997 10. 09. 1997   BMPT Nr. 25/1997\n1.6  Rufnummern für Geteilte-Kosten-Dienste\nRegeln für die Zuteilung von Rufnummern für          Vfg. 34/2004  11. 08. 2004   Reg TP Nr. 16/2004\nShared Cost-Dienste\n1.7  Rufnummern für Premium-Dienste\nRegeln für die Zuteilung von (0)900-Rufnummern       Vfg. 37/2004  11. 08. 2004   Reg TP Nr. 16/2004\nfür Premium Rate-Dienste\n1.8  Persönliche Rufnummern\nRegeln für die Zuteilung von Persönlichen            Vfg. 35/2004  11. 08. 2004   Reg TP Nr. 16/2004\nRufnummern\n1.9  Rufnummern für Nutzergruppen\n1.  Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnum-      Vfg. 23/1997  22. 01. 1997   BMPT Nr. 2/1997\nmern für Nutzergruppen\n2.  Änderungen der Regeln                                Vfg. 12/2004  21. 04. 2004   Reg TP Nr. 8/2004\n1.10 Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze\nStrukturierung und Ausgestaltung des Nummern-        Vfg. 57/2007  26. 09. 2007   BNetzA 19/2007\nbereichs für Internationale Virtuelle Private Netze\n1.11 Rufnummern für Neuartige Dienste\n1.  Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnum-      Vfg. 28/1999  10. 03. 1999   Reg TP Nr. 4/1999\nmern für innovative Dienste\n2.  Nutzung (0)12-Rufnummernraum                         Vfg. 27/1999  10. 03. 1999   Reg TP Nr. 4/1999\n3.  Änderung der vorläufigen Regeln für die Zuteilung    Vfg. 39/2001  05. 09. 2001   Reg TP Nr. 17/2001\nvon Rufnummern für innovative Dienste\n1.12 Rufnummern für öffentliche Bündelfunknetze\nVorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnum-      Vfg. 22/2000  08. 03. 2000   Reg TP Nr. 5/2000\nmern für öffentliche Bündelfunknetze\n1.13 Rufnummern für Dialer (0)9009\n1.  Regeln für die Zuteilung von (0)9009er-Rufnum-       Vfg. 38/2003  13. 08. 2003   Reg TP Nr. 16/2003\nmern für über Anwählprogramme erreichbare\nPremium Rate-Dienste\n2.  Rufnummerngasse für Dialer                           Vfg. 49/2003  05. 11. 2003   Reg TP Nr. 22/2003\n1.14 Zielnetzbetreiberkennungen (Routingnummern für IFS)\nRegeln für die Zuteilung von Zielnetzbetreiber-      Vfg. 1/2004   07. 01. 2004   Reg TP Nr. 1/2004\nkennungen zur Generierung von Routingnummern\nfür Internationale Entgeltfreie Mehrwertdienste","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008          147\nNummernressource                      Vfg./Mit.      Datum            Amtsblatt\n1.15 Nationale Teilnehmerrufnummern\n1.  Regeln für die Zuteilung von Nationalen Teilneh-    Vfg. 51/2004  24. 11. 2004   Reg TP Nr. 23/2004\nmerrufnummern\n2.  Portierungsdatenaustausch bei Ortsnetzrufnum-       Vfg. 43/2005  29. 06. 2005   Reg TP Nr. 12/2005\nmern und (0)32er Nationalen Teilnehmerrufnum-\nmern\n3.  Nationale Teilnehmerrufnummern;                     Vfg. 42/2005  29. 06. 2005   Reg TP Nr. 12/2005\nKlarstellung der Antragsberechtigung\n1.16 Sonstige Nummern und Regelungen\n1.  Nutzung des Teilbereichs (0)11 des Nummern-         Vfg. 103/1998 02. 09. 1998   Reg TP Nr. 17/1998\nraums für öffentliche Telefonnetze\n2.  Nutzung des durch die Empfehlung E.164 der          Vfg. 36/1999  14. 04. 1999   Reg TP Nr. 6/1999\nInternationalen Fernmeldeunion definierten Num-\nmernraums für das öffentliche Telefonnetz/ISDN\n3.  Der Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz/    Mit. 659/2000 22. 11. 2000   Reg TP Nr. 22/2000\nISDN in Deutschland – zusammenfassende\ntabellarische Darstellung –\n4.  Nutzung des Nummernraums (0)1D                      Vfg. 8/2002   03. 04. 2002   Reg TP Nr. 6/2002\n5.  Nutzung des Teilbereichs (0)199 des Nummern-        Vfg. 31/2002  16. 10. 2002   Reg TP Nr. 20/2002\nraums für öffentliche Telefonnetze\n6.  Nutzung des Teilbereichs (0)31 des Nummern-         Vfg. 4/2003   05. 02. 2003   Reg TP Nr. 3/2003\nraums für öffentliche Telefonnetze\n7.  Bereitstellung der Rufnummern 116 116 und           Vfg. 45/2004  20. 10. 2004   Reg TP Nr. 21/2004\n(0)116 116 für eine zentrale Anlaufstelle zur\nSperrung elektronischer Berechtigungen\n8.  Bereitstellung der Rufnummern 116 116 und           Vfg. 61/2004  22. 12. 2004   Reg TP Nr. 25/2004\n(0)116 116\n9.  Nutzung des Teilbereichs (0)1987 des Nummern-       Vfg. 3/2005   12. 01. 2005   Reg TP Nr. 1/2005\nraums für öffentliche Telefonnetze\n10.  Struktur und Ausgestaltung des Nummern-             Vfg. 23/2006  26. 04. 2006   BNetzA Nr. 8/2006\nbereichs für Betreiberkennzahlen\n11.  Strukturierung und Ausgestaltung von Nummern-       Vfg. 53/2007  29. 08. 2007   BNetzA Nr. 17/2007\nbereichen für harmonisierte Dienste von sozialem\nWert\n2. Sonstige Nummern\nNummernressource                      Vfg./Mit.      Datum            Amtsblatt\n2.1  National Signalling Point Codes (NSPC)\n1.  Vorläufige Regeln für die Zuteilung von National    Vfg. 22/1997  22. 01. 1997   BMPT Nr. 2/1997\nSignalling Point Code (NSPC)\n2.  Änderung der Antragsberechtigung                    Vfg. 33/2003  16. 07. 2003   Reg TP Nr. 14/2003\n2.2  Portierungskennungen (PK)\n1.  Vorläufige Regeln für die Zuteilung von             Vfg. 52/1997  19. 02. 1997   BMPT Nr. 5/1997\nPortierungskennungen (PK)\n2.  Zahl der zuteilbaren Kennungen                      Vfg. 85/1999  14. 07. 1999   Reg TP Nr. 12/1999\n3.  Änderung der Antragsberechtigung                    Vfg. 52/2004  24. 11. 2004   Reg TP Nr. 23/2004","148            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008\nNummernressource                       Vfg./Mit.      Datum            Amtsblatt\n2.3  Closed User Group Interlock Codes (CUGIC)\nVorläufige Regeln für die Zuteilung von Closed       Vfg. 16/1998  04. 03. 1998   Reg TP Nr. 4/1998\nUser Group Interlock Codes\n2.4  Service Centre Addresses (SCA)\nNutzung des Teilbereichs (0)10 des Nummern-          Vfg. 19/1998  04. 03. 1998   Reg TP Nr. 4/1998\nraums für öffentliche Telefonnetze\n2.5  Tarifierungsreferenzzweige (TRZ)\n1.  Vorläufige Regeln für die Zuteilung von              Vfg. 37/1999  14. 04. 1999   Reg TP Nr. 6/1999\nTarifierungsreferenzzweigen\n2.  Frist für die Nutzung von TRZ für Testzwecke         Vfg. 10/2000  09. 02. 2000   Reg TP Nr. 3/2000\n3.  Änderung der Antragsberechtigung                     Vfg. 34/2003  16. 07. 2003   Reg TP Nr. 14/2003\n2.6  Data Network Identification Code (DNIC)\nVorläufiges Vergabeverfahren für die Zuteilung des   Vfg. 118/1992 12. 08. 1992   BMPT Nr. 15/1992\nData Network Identification Code (DNIC)\n2.7  ADMD – Namen (Administration Management Domain)\nVorläufiges Verfahren zur Notifizierung von          Vfg. 135/1992 09. 09. 1992   BMPT Nr. 17/1992\nöffentlichen Versorgungsbereichen (ADMD) im\nMitteilungs-Übermittlungs-System (MHS)\n2.8  International Carrier Codes (ICC)\nNotifizierung von International Carrier Codes (ICC)  Vfg. 86/1999  14. 07. 1999   Reg TP Nr. 12/1999\n2.9  Objektkennungsäste für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND)\nVorläufige Regeln für Zuteilung von Objektken-       Vfg. 149/1999 01. 12. 1999   Reg TP Nr. 22/1999\nnungsästen für Netzbetreiber und Diensteanbieter\n2.10 Herstellerkennungen für Telematikprotokolle (HKT)\nVorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstel-     Vfg. 30/2000  22. 03. 2000   Reg TP Nr. 6/2000\nlerkennungen für Telematikprotokolle\n2.11 Internationale Kennungen für mobile Endeinrichtungen (IMEI)\nVorläufige Regeln für die Zuteilung von Interna-     Vfg. 40/2000  05. 04. 2000   Reg TP Nr. 7/2000\ntionalen Kennungen für mobile Endeinrichtungen\n2.12 Individuelle TETRA Teilnehmerkennungen (ITSI)\nVorläufige Regeln für die Zuteilung von Individu-    Vfg. 83/2000  06. 12. 2000   Reg TP Nr. 23/2000\nellen TETRA Teilnehmerkennungen\n2.13 Internationale Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI)\n1.  Vorläufige Regeln für die Zuteilung von              Vfg. 85/2000  06. 12. 2000   Reg TP Nr. 23/2000\nInternationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer\n2.  Änderung beim Antragsverfahren und beim              Vfg. 11/2002  17. 04. 2002   Reg TP Nr. 7/2002\nAntragsformular\n3.  Antragsberechtigung in besonders begründeten         Vfg. 55/2003  03. 12. 2003   Reg TP Nr. 24/2003\nFällen"]}