{"id":"bgbl1-2008-5-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":5,"date":"2008-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_5.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"2008-01-30T00:00:00Z","page":132,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["132                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)\nVom 30. Januar 2008\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelge-\nsetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den\nBundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\n– des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 sowie des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) sowie\n– des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), § 13 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753):\nArtikel 1\nÄnderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nDie Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 15 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 9a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\n„(4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht\nentsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekenn-\nzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.\n(5) Bis zu einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung ist die Dritte Verordnung zur vorübergehenden\nBeschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445), zuletzt geändert durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580), nicht mehr anzuwenden.“\n2. Der Anlage 2 Teil A werden\na) in Spalte 1 die Angabe „E 968“ und\nb) in Spalte 2 das Wort „Erythrit“\nangefügt.\n3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 1 wird den Angaben „E 400“ bis „E 404“, „E 406“ bis „E 407a“, „E 410“, „E 412“, „E 413“,\n„E 414“, „E 415“, „E 417“, „E 418“ und „E 440“ jeweils die Fußnote „1)“ angefügt.\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie\n95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Le-\nbensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU Nr. L 204 S. 10), in deutsches Recht umgesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008                                    133\nbb) Die Fußnote 1) wird wie folgt gefasst:\n„1) Nicht zugelassen für Gelee-Süßwaren in Minibechern. Gelee-Süßwaren in Minibechern im Sinne dieser Regelung sind in halbstar-\nren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den\nMinibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden.“\ncc) Nach der Position „E 461“ wird folgende Position eingefügt:\n„E 462                 Ethylcellulose“.\nb) Teil B wird wie folgt geändert:\naa) An die Position „E 420 bis E 967“ wird die Zeile „E 968 Erythrit“ angefügt.\nbb) Nach der Position „E 425“ wird folgende Position eingefügt:\n„E 426                 Sojabohnen-Polyose                  Getränke auf Milchbasis für den               5 g/l\nEinzelhandel\nNahrungsergänzungsmittel                      1,5 g/l\nEmulgierte Saucen                             30 g/l\nAbgepackte Feinbackwaren für den              10 g/kg\nEinzelhandel\nAbgepackte verzehrfertige orientalische       10 g/kg\nNudeln für den Einzelhandel\nAbgepackter verzehrfertiger Reis für          10 g/kg\nden Einzelhandel\nAbgepackte verarbeitete Kartoffel-            10 g/kg\nund Reiserzeugnisse (einschließlich\ngefrorener, tiefgefrorener, gekühlter und\ngetrockneter verarbeiteter Erzeugnisse)\nfür den Einzelhandel\nDehydrierte, konzentrierte, gefrorene         10 g/kg\nund tiefgefrorene Eierzeugnisse\nGelee-Süßwaren, außer Gelee-Süßwaren 10 g/kg“.\nin Minibechern\ncc) In den Positionen „E 405“, „E 432 bis E 436“, „E 473 bis E 474“, „E 475“, „E 477“, „E 481 bis E 482“ und\n„E 491 bis E 495“ werden in Spalte 3 jeweils die Wörter „Diätlebensmittel für besondere medizinische\nZwecke“ durch die Wörter „diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ ersetzt.\ndd) In der Position „E 1505 bis E 1520“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:\n„3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten\nLebensmitteln, einzeln oder in Kombination; bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören 1 g/l 1,2-\nPropandiol E 1520“.\nee) Nach der Position „E 1201 bis E 1202“ werden folgende Positionen eingefügt:\n„E 1204                Pullulan                            Nahrungsergänzungsmittel in Form von          qs\nKapseln, Tabletten oder Dragees\nSehr kleine Süßwaren zur Erfrischung          qs\ndes Atems in Form dünner Blättchen\nE 1452                 Stärkealuminiumoctenylsuccinat      Eingekapselte Vitaminzubereitungen in         35 g/kg Nahrungs-\nNahrungsergänzungsmitteln                     ergänzungsmittel“.\nc) Teil C wird wie folgt geändert:\naa) Die Position „Gereifter Käse“ wird wie folgt gefasst:\n„Gereifter Käse        E 170             Calciumcarbonat                                          7\n3\nE 504             Magnesiumcarbonate                                       3\n8      qs\nE 509             Calciumchlorid                                           3\n3\nE 575             Glucono-delta-lacton                                     9\nE 500 ii          Natriumhydrogencarbonat                                         qs“.\n(nur für Sauermilchkäse)","134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008\nbb) In der Position „Pain courant français“ wird Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Pain courant français, Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerek“.\ncc) Nach der Position „Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras“ wird folgende Position eingefügt:\n„Libamáj, libamáj    E 300            Ascorbinsäure                                      7\negészben, libamáj                                                                        8     qs\ntömbben              E 301            Natriumascorbat                                    9\nE 385            Calcium-dinatriumethylendimantetraacetat                 250 mg/kg“.\n(Calcium-Dinatrium-EDTA)\n4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) In Teil A Liste 1 werden die Positionen „E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat“ und „E 217 Natriumpropyl-p-Hyd-\nroxybenzoat“ gestrichen.\nb) Teil A Liste 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Positionen „Garnelen, gekocht“, „Flüssige Nahrungsergänzungsmittel“ und „Gekochte Edelkrebs-\nschwänze, sowie abgepackte marinierte gekochte Weichtiere“ werden gestrichen.\nbb) Nach der Position „Eiermalfarbe“ werden folgende Positionen eingefügt:\n„Krebstiere und Weichtiere, gekocht                 1 000                    2 000\nNahrungsergänzungsmittel in flüssiger                                        2 000“.\nForm\ncc) In der Position „Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder\nTagesration für Übergewichtige bestimmt ist“ wird Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tages-\nration für Übergewichtige bestimmt ist“.\nc) Teil B Liste 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Position „Krebstiere oder Kopffüßer“ wird wie folgt gefasst:\n„Krebstiere und Kopffüßer:\n7\n– frisch, gefroren und tiefgefroren                                                 150    3\n3\n– Krebstiere der Familien Penaeidae,                                                       3\nSolenoceridae, Aristaeidae:                                                             3\n– weniger als 80 Einheiten                                                       150    3\n– zwischen 80 und 120 Einheiten                                                  200    3          in den\n– mehr als 120 Einheiten                                                         300    8         essbaren\n3          Teilen“.\nKrebstiere und Kopffüßer:                                                                   3\n50\n– gekocht                                                                                  3\n– gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:                  3\n– weniger als 80 Einheiten                                                       135    3\n– zwischen 80 und 120 Einheiten                                                  180    3\n– mehr als 120 Einheiten                                                         270    9\nbb) In der Position „Meerrettichpulpe“ wird in Spalte 1 das Wort „Meerrettichpulpe“ durch das Wort „Meer-\nrettichzubereitung“ ersetzt.\ncc) Nach der Position „Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen“ werden folgende Positionen\nangefügt:\n„Salsicha fresca                                                                                 450\nTafeltrauben                                                                                      10\n10\nFrische Litschis                                                                      (in den essbaren Teilen)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008                            135\nd) Teil C Liste 1 wird wie folgt gefasst:\n„Liste 1\nNitrite und Nitrate\nVerwendete Höchstmenge      Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)\nE-Nummer     Bezeichnung                   Lebensmittel\n(berechnet als NaNO2) mg/kg (berechnet als NaNO2) mg/kg\nE 249     Kaliumnitrit1)   Fleischerzeugnisse                                    150\nE 250     Natriumnitrit1)  Sterilisierte Fleischerzeugnisse                      100\n(Fo> 3,00)2)\nTraditionelle nassgepökelte Fleisch-\nerzeugnisse (1):\nWiltshire bacon(1.1);\nEntremeada entrecosto, chispe, orel-\nheira e cabeça (salgados), Toucinho                                               175\nfumado(1.2)\nund ähnliche Erzeugnisse\nWiltshire ham (1.1)                                                               100\nund ähnliche Erzeugnisse\nRohschinken nassgepökelt (1.6)                                                     50\nund ähnliche Erzeugnisse\nCured tongue (1.3)                                                                 50\nTraditionelle trockengepökelte Fleisch-\nerzeugnisse (2):\nDry cured bacon (2.1)                                                             175\nund ähnliche Erzeugnisse\nDry cured ham (2.1);                                                              100\nJamón curado, paleta curada,\nlomo embuchado y cecina (2.2)\nPresunto, presunto da pá und\npaio do lombo (2.3)\nund ähnliche Erzeugnisse\nRohschinken trockengepökelt (2.5)                                                  50\nund ähnliche Erzeugnisse\nAndere traditionell gepökelte Fleisch-\nerzeugnisse (3):\nVysočina                                              180\nSelský salám\nTuristický trvanlivýsalám\nPoličan\nHerkules\nLoveckýsalám\nDunajská klobása\nPaprikáš (3.5)\nund ähnliche Erzeugnisse\nRohschinken                                                                        50\ntrocken-/nassgepökelt (3.1)\nund ähnliche Erzeugnisse\nJellied veal and brisket (3.2)","136       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008\nVerwendete Höchstmenge      Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)\n(berechnet als NaNO3) mg/kg (berechnet als NaNO3) mg/kg\nE 251  Kaliumnitrat3)   Nicht wärmebehandelte                           150\nE 252  Natriumnitrat3)  Fleischerzeugnisse\nTraditionelle nassgepökelte\nFleischerzeugnisse (1):\nKylmäsavustettu poronliha                       300\nKallrökt renkött (1.4)\nWiltshire bacon und                                                         250\nWiltshire ham (1.1);\nEntremeada\nEntrecosto, chispe, orelheira e\ncabeça (salgados),\nToucinho fumado (1.2)\nRohschinken nassgepökelt (1.6)\nund ähnliche Erzeugnisse\nBacon, Filet de bacon (1.5);                                                250\nund ähnliche Erzeugnisse                                           (ohne Zusatz von\nE 249 oder E 250)\nCured tongue (1.3)                                                           10\nTraditionelle trockengepökelte\nFleischerzeugnisse (2):\nDry cured bacon and Dry cured                                               250\nham (2.1);\nJamón curado, paleta curada,\nlomo embuchado y cecina (2.2)\nPresunto, presunto da pá und\npaio do lombo (2.3);\nRohschinken trockengepökelt (2.5)\nund ähnliche Erzeugnisse\nJambon sec, jambon sel sec et                                               250\nautres piêces maturées séchées                                     (ohne Zusatz von\nsimilaires (2.4)                                                   E 249 oder E 250)\nAndere traditionell gepökelte\nFleischerzeugnisse (3):\nRohwürste                                       300\n(Salami und Kantwurst) (3.3)            (ohne Zusatz von\nE 249 oder E 250)\nRohschinken                                                                 250\ntrocken-/nassgepökelt (3.1)\nund ähnliche Erzeugnisse\nSalchichón y chorizo tradicionales              250\nde larga curanción (3.4);               (ohne Zusatz von\nSaucissons secs (3.6)                   E 249 oder E 250)\nund ähnliche Erzeugnisse\nJellied veal and brisket (3.2)                                               10\nHartkäse, halbfester Schnittkäse                150\nund Schnittkäse                       (in der Käsereimilch\noder gleichwertige\nKäseanaloge auf Milchbasis                   Menge\nbei Zusatz nach Ent-\nzug von Molke und\nZusatz von Wasser)\nEingelegte Heringe und Sprotten                 500","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008                                     137\n1\n) Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz.\n2\n) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1 000 Dosen auf eine\nSpore in 1 000 Dosen).\n3\n) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeug-\nnisse Nitrate enthalten.\n(1)       Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und an-\ndere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räu-\ncherung, unterzogen werden.\n(1.1)     Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die\nTauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.\n(1.2)     3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasser-\naktivität.\n(1.3)     Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.\n(1.4)     Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt\n14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.\n(1.5)     4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C,\nmögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.\n(1.6)     Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschlie-\nßender Stabilisation/Reifung.\n(2)       Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere\nBestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit\nschließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung,\nunterzogen werden.\n(2.1)     Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.\n(2.2)     Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit\nvon mehr als 45 Tagen an.\n(2.3)     10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und\neine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.\n(2.4)     Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von\n1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.\n(2.5)     Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit\nanschließender Stabilisation/Reifung.\n(3)       Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in\neinem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeug-\nnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.\n(3.1)     Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer\nbeträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender\nStabilisation/Reifung.\n(3.2)     Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Was-\nser bis zu 3 Stunden lang.\n(3.3)     Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter\n1,7.\n(3.4)     Reifedauer von mindestens 30 Tagen.\n(3.5)     Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs-\noder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen\ndreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.\n(3.6)     Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen\nzwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/\nReifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.“","138               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008\ne) Teil D wird wie folgt gefasst:\n„Teil D\nAntioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel\nE-Nummer             Zusatzstoff                       Lebensmittel                         Höchstmenge (mg/kg)\n1                    2                                  3                                        4\nE 310           Propylgallat                Fette und Öle für die gewerbliche        200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln\nHerstellung von wärmebehandelten         oder in Kombination)\nLebensmitteln\nE 311           Octylgallat                                                          100*) (BHT)\nE 312           Dodecylgallat               Bratöl und -fett, außer Oliventresteröl\nE 319           Tert.-Butylhydrochinon      Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel-     jeweils auf den Fettgehalt bezogen\n(TBHQ)                      und Schaffett\nE 320           Butylhydroxyanisol          Kuchenmischungen                         200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln\n(BHA)                       Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis oder in Kombination)\nMilchpulver für Verkaufsautomaten\nE 321           Butylhydroxytoluol (BHT) Trockensuppen und -brühen                   jeweils auf den Fettgehalt bezogen\nSaucen\nTrockenfleisch\nVerarbeitete Nüsse\nVorgekochte Getreidekost\nWürzmittel                               200 (Gallate und BHA, einzeln oder\nin Kombination) auf den Fettgehalt\nbezogen\nTrockenkartoffeln                        25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln\noder in Kombination)\nKaugummi                                 400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA,\nNahrungsergänzungsmittel                 einzeln oder in Kombination)\nEtherische Öle                           1 000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln\noder in Kombination)\nAndere Aromen als etherische Öle         100*) (Gallate, einzeln oder in\nKombination)\n200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in\nKombination)\nE 315           Isoascorbinsäure            Gepökelte Fleischerzeugnisse oder        500\nE 316           Natriumisoascorbat          haltbar gemachte Fleischerzeugnisse\nHaltbar gemachte oder teilweise          1 500\nhaltbar gemachte Fischerzeugnisse\nFisch mit roter Haut, gefroren oder      1 500\ntiefgefroren                             jeweils berechnet als Isoascorbinsäure\nE 586           4-Hexylresorcin             Frische, gefrorene und tiefgefrorene     2 als Rückstand in Krebstierfleisch\nKrebstiere\n*) Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren.“\n5. Anlage 6 Teil D wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Entwöhnungsnahrung (Beikost)“ durch die Wörter „Getreidebeikost\nund andere Beikost“ ersetzt.\nb) In Spalte 3 wird das Wort „Entwöhnungsnahrung“ jeweils durch die Wörter „Getreidebeikost und andere\nBeikost“ ersetzt.\n6. In Anlage 6 Teil E wird nach der Position „E 472c“ folgende Position eingefügt:\n„E 473           Zuckerester von             120 mg/l                                   Erzeugnisse mit hydrolysierten Eiweiß-\nSpeisefettsäuren                                                       stoffen, Peptiden und Aminosäuren“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008               139\n7. Anlage 7 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3) „Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmit-\ntelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch\nzu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszu-\nüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.“\nArtikel 2\nÄnderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung\nDie Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 2. August 2007 (BGBl. I S. 1814), wird wie folgt geändert:\n1. § 6a wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Zusatzstoffe, die bis zum Ablauf des 14. August 2008 nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden\nVorschriften gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht sein werden, dürfen bis zum Abbau der Vorräte\nnoch weiter in den Verkehr gebracht werden.“\n2. In Anlage 2 Liste B werden die Positionen „E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat“ und „E 217 Natriumpropyl-p-\nHydroxybenzoat“ gestrichen.\n3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Position „E 460 bis E 466“ wird nach der Zeile „E 461 Methylcellulose“ die Zeile „E 462 Ethylcellulose“\neingefügt.\nb) Die Position „E 551, E 552“ wird wie folgt gefasst:\n„E 551          Siliciumdioxid                     Farbstoffe außer E 171 Titandioxid und   5%\nE 172 Eisenoxide und -hydroxide, Emulga-\ntoren\nE 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide   90 %, bezogen auf\nund -hydroxide                           das Pigment\nE 552           Calciumsilicat                     Farbstoffe, Emulgatoren                  5 %“.\nc) In der Position „E 953 bis E 1200“ wird nach der Zeile „E 967 Xylit“ die Zeile „E 968 Erythrit“ eingefügt.\nArtikel 3                            durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. September\nÄnderung der                            2007 (BGBl. I S. 2308, 2465), wird wie folgt geändert:\nTechnische Hilfsstoff-Verordnung                  1. § 3 wird wie folgt geändert:\nDie Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. Novem-            a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch\nber 1991 (BGBl. I S. 2100), zuletzt geändert durch Arti-             einen Punkt ersetzt.\nkel 14 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I\nS. 444), wird wie folgt geändert:                                b) Nummer 5 wird aufgehoben.\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                               2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dür-                  „(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dür-\nfen Aromen und andere Lebensmittel nach den                    fen Aromen und andere Lebensmittel nach den\nbis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften                bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften\ngekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht                    gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht\nwerden und danach noch bis zum Abbau der Vor-                  werden und danach noch bis zum Abbau der Vor-\nräte weiter in den Verkehr gebracht werden.“                   räte weiter in den Verkehr gebracht werden.“\n2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                          3. Anlage 5 Nr. 3 wird aufgehoben.\na) Die Gliederungsbezeichnung „a)“ wird gestrichen.\nb) Buchstabe b wird aufgehoben.                                                      Artikel 5\nÄnderung\nArtikel 4                                               der Diätverordnung\nÄnderung                                 Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nder Aromenverordnung                         chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt ge-\nDie Aromenverordnung in der Fassung der Bekannt-           ändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007\nmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), geändert           (BGBl. I S. 3263), wird wie folgt geändert:","140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 2008\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                                    in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                               Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelas-\nsenen Stoffe unter den dort festgelegten\n„Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatz-                                 Bedingungen sowie“.\nstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausge-\nnommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge                       b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „An-\noder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aro-                        lage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung“ die\nmenverordnung aufgeführten Stoffe als ge-                              Wörter „ , § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3\nschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zu-                           bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung“ ein-\ngelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem                         gefügt.\ntechnologischen Zweck zu dienen.“                               2. § 13a wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.                       a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gelten § 2\n2. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7“ durch die An-\n„(3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen                         gabe „gilt § 2 Abs. 1“ ersetzt.\nErzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 gel-                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntenden Vorschriften erstmals in den Verkehr ge-\nbracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte                          aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende\nweiter in den Verkehr gebracht werden.“                                        durch das Wort „sowie“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestri-\nArtikel 6                                                chen.\nÄnderung                                             cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nder Weinverordnung\n3. Dem § 54 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt ge-                        „(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen\nändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Septem-                     aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte\nber 2007 (BGBl. I S. 2308), wird wie folgt geändert:                      weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach\nden bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschrif-\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\nten gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht\na) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „sowie“                    werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-                           weiter in den Verkehr gebracht werden.“\nmer 2a eingefügt:\n„2a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1                                           Artikel 7\nbis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\nInkrafttreten\nnung für Aromen, die bei ihrer Herstellung\nverwendet werden dürfen, nur die nach § 5                     Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.\nBonn, den 30. Januar 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}