{"id":"bgbl1-2008-49-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":49,"date":"2008-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/49#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_49.pdf#page=38","order":4,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten","law_date":"2008-10-16T00:00:00Z","page":2110,"pdf_page":38,"num_pages":5,"content":["2110          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nvon Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten\nVom 16. Oktober 2008\nNach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fas-                                  Artikel 3\nsung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I                                 Ausschließliche\nS. 1482) und Artikel 1 Abs. 2 der Anordnung des Bun-                 Zuständigkeit der Dienststellenleitung\ndespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der\nSoldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch          Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte\ndie Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) ge-         zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder\nändert worden ist, ordne ich an:                             dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, so-\nweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch\ndas Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch\nAbschnitt 1\nmacht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlas-\nAllgemeines                             sungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle\nzu übertragen.\nArtikel 1\nDienstgradbezeichnungen                                               Abschnitt 2\nSoweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnun-                               Zuständigkeiten\ngen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden,                            für Berufssoldatinnen,\ngelten die jeweiligen Bestimmungen auch für die ent-                 Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit,\nsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitäts-                    Soldaten auf Zeit und Soldaten,\ndienstes.                                                            die Grundwehrdienst oder freiwilligen\nzusätzlichen Wehrdienst leisten\nArtikel 2\nVorbehaltene                                                    Artikel 4\nErnennungen und Entlassungen\nZuständigkeit\nDem Bundesministerium der Verteidigung behalte                     des Personalamtes der Bundeswehr\nich vor                                                           und der Stammdienststelle der Bundeswehr\n1. Ernennungen zum Oberst,                                      (1) Das Personalamt der Bundeswehr ernennt und\n2. Entlassungen von Offizieren im Dienstgrad Oberst,         entlässt Offiziere bis zum Oberstleutnant, Anwärterin-\ndie nicht der Besoldungsgruppe B 3 angehören,             nen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere sowie\nMannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als\n3. Ernennungen und Entlassungen der im Militärischen         Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offi-\nAbschirmdienst oder im Amt für Militärkunde ver-          ziere verpflichtet haben.\nwendeten Soldatinnen und Soldaten sowie Ernen-\nnungen der in diesen Bereichen beorderten Reser-             (2) Die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennt\nvistinnen und Reservisten,                                und entlässt Feldwebel, Fachunteroffiziere sowie An-\nwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feld-\n4. Ernennungen der Anwärterinnen und Anwärter für            webel oder Fachunteroffiziere. Darüber hinaus ernennt\ndie Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes          und entlässt sie Mannschaften, die\nund des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant\nund                                                       1. Heeresuniform tragen und\n5. Ernennungen und Entlassungen in sonstigen beson-              a) dem fliegenden Personal,\nderen Fällen.                                                 b) dem Flugsicherungspersonal,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008             2111\nc) dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder                 (3) Es dürfen\nd) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben       1. die Divisionen,\nangehören oder                                            2. das Heeresführungskommando und das Heeresamt,\ne) die sich in einer integrierten Verwendung befin-           soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständig-\nden,                                                       keiten begründet worden sind,\n2. Luftwaffenuniform tragen und                               ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.\na) auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle         (4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen\nz.b.V.-Schüleretat geführt werden,                     werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der\nBundeswehr ernannt und entlassen.\nb) sich in einer integrierten Verwendung befinden,\nc) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben                                Artikel 6\nangehören oder                                                     Zuständigkeiten in der Luftwaffe\nd) Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder           (1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Ausbil-\ndem NATO-E3A-Verband angehören,                        dungsgruppen,        Ausbildungsunterstützungsgruppen,\n3. Marineuniform tragen,                                      Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstüt-\n4. sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder           zungsgruppen, die System- und die Systemunterstüt-\ndes Militärmusikdienstes befinden oder                    zungszentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Flie-\ngende Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und\n5. der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem              abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungs-\nZentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehö-           dienstes dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit\nren.                                                      und Soldaten auf Zeit sowie Soldaten, die Grundwehr-\ndienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,\nArtikel 5                           zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.\nZuständigkeiten im Heer                          (2) Es dürfen\n(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen,      1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbe-\nStabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbil-               reiche, Schulen, die Flugbereitschaft des Bundes-\ndungszentrums Munster, der deutsche Anteil der                    ministeriums der Verteidigung, das Kommando Ope-\nStabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade                   rative Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunter-\nsowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Trag-               stützungsbereich Luftwaffe, das Waffensystemun-\ntierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf               terstützungszentrum und das Amt für Flugsicherung\nZeit, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die Grundwehr-              der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere\ndienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,         Zuständigkeiten begründet worden sind,\nzu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.\n2. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das\n(2) Es dürfen                                                  Waffensystemkommando der Luftwaffe und das\n1. die Bataillone, die Abteilungen der Heeresflieger-             Luftwaffenausbildungskommando, soweit nicht in\ntruppe, der deutsche Anteil des Deutsch-Französi-             Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten\nschen Versorgungsbataillons, das Gefechtssimula-              begründet worden sind,\ntionszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum              3. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaf-\ndes Heeres und das Ausbildungszentrum Spezielle               fenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1\nOperationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zu-              oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden\nständigkeiten begründet worden sind,                          sind,\n2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Fran-        Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte\nzösischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte,            Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-\ndie Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster            bahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\nsowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in       oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-\nNummer 1 andere Zuständigkeiten begründet wor-            dem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu\nden sind,                                                 einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht\n3. die Divisionen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Num-      in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden\nmer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet             sind.\nworden sind,                                                 (3) Es dürfen\n4. das Heeresführungskommando und das Heeresamt,              1. die Divisionen, das Lufttransportkommando, das\nsoweit nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3          Waffensystemkommando der Luftwaffe und das\nandere Zuständigkeiten begründet worden sind,                 Luftwaffenausbildungskommando,\nBewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte           2. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaf-\nSoldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-                fenamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständig-\nbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit              keiten begründet worden sind,\noder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-\ndem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu            ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.\neinem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht              (4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen\nin Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden           werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der\nsind.                                                         Bundeswehr ernannt und entlassen.","2112           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nArtikel 7                               (4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen\nwerden Mannschaften durch die Stammdienststelle der\nZuständigkeiten in der Streitkräftebasis\nBundeswehr ernannt und entlassen.\n(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmelde-\naufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektio-\nnen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabs-                                     Abschnitt 3\nquartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung                                 Zuständigkeiten\ndürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf\nfür Reservistinnen und Reservisten\nZeit sowie Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwil-\nligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, zu einem Mann-\nschaftsdienstgrad befördern.                                                           Artikel 8\n(2) Es dürfen                                                         Beförderungen und Entlassungen\n1. die Bataillone, Fernmeldeaufklärungsabschnitte und            (1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses\nHauptdepots, soweit nicht in Absatz 1 andere Zu-          Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen\nständigkeiten begründet worden sind,                      als den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnis-\n2. die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Lan-          sen.\ndeskommandos, das Standortkommando Berlin,\ndas Kommando Strategische Aufklärung, das Logis-             (2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offi-\ntikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere             zierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es\nFührung, das Zentrum für Operative Information,           darf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und\ndas Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundes-         Reserveoffizier-Anwärter befördern. Dies gilt auch für\nwehr, das Amt für Geoinformationswesen der Bun-           die Verleihung von Offizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3\ndeswehr, das Logistikamt der Bundeswehr, die Aka-         und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverord-\ndemie der Bundeswehr für Information und Kommu-           nung.\nnikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt,           (3) Die Stammdienststelle der Bundeswehr darf zu\ndas Zentrum für Transformation der Bundeswehr,            Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgraden befördern.\ndas Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bun-           Dies gilt auch für die Verleihung von Unteroffizier- und\ndeswehr, das CIMIC-Zentrum, das Materialwirt-             Mannschaftsdienstgraden nach § 5 Abs. 3 der Solda-\nschaftszentrum Einsatz der Bundeswehr sowie die           tenlaufbahnverordnung und Unteroffizierdienstgraden\nSchulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1        nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahn-\nandere Zuständigkeiten begründet worden sind,             verordnung.\n3. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakade-\nmie der Bundeswehr und das Personalamt der Bun-              (4) Reservistinnen und Reservisten werden durch ih-\ndeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1        ren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Lei-\noder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden            ter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen und\nsind,                                                     Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienst-\nstelle entlassen.\n4. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr,\ndas Streitkräfteunterstützungskommando, das Kom-\nmando Führung Operationen von Spezialkräften,                                    Abschnitt 4\ndas Kommando Operative Führung Eingreifkräfte\nSchlussbestimmungen\nund das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1\noder in den Nummern 1 bis 3 andere Zuständigkei-\nten begründet worden sind,                                                         Artikel 9\nBewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte                                 Entlassungen\nSoldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-                          nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4\nbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit                          des Wehrpflichtgesetzes\noder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-\ndem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu               Die Bundeswehrkrankenhäuser, Kommandoeinhei-\neinem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht           ten des Kommandos Schnelle Einsatzkräfte Sanitäts-\nin Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden           dienst und Institute des Zentralen Sanitätsdienstes der\nsind.                                                         Bundeswehr, Fachsanitätszentren, Sanitätszentren,\nVersorgungs- und Instandsetzungszentren, Sanitäts-\n(3) Es dürfen                                              staffeln, Staffeln in der Heeresfliegertruppe und in der\n1. die Wehrbereichskommandos, die Führungsakade-              Luftwaffe, Kompanien, Batterien, Inspektionen, Stabs-\nmie der Bundeswehr und das Personalamt der Bun-           quartiere, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Un-\ndeswehr,                                                  terstützungsgruppen, die System- und die Systemun-\nterstützungszentren, das Zentrum Elektronischer\n2. das Einsatzführungskommando der Bundeswehr,\nKampf Fliegende Waffensysteme, die abgesetzten\ndas Streitkräfteunterstützungskommando, das Kom-\nZüge und abgesetzten technischen Züge des Einsatz-\nmando Führung Operationen von Spezialkräften,\nführungsdienstes dürfen ihnen unterstellte Soldaten,\ndas Kommando Operative Führung Eingreifkräfte\ndie nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst\nund das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1\nleisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben\nandere Zuständigkeiten begründet worden sind,\nwird, nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtge-\nihnen unterstellte Mannschaften entlassen.                    setzes entlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008              2113\nArtikel 10                                   bb) die in Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ge-\nÜbergangsregelung                                      nannten Stellen zum Hauptfeldwebel der Re-\nfür Reservistinnen und Reservisten                             serve,\nBis zum Ablauf des 30. September 2009 gilt an Stelle              cc) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an\nvon Artikel 8 Folgendes:                                                  aufwärts und vergleichbare Dienststellen die\n(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses                     in ihren Bereich beorderten Fachunteroffiziere\nArtikels sind auch Soldatinnen und Soldaten in anderen                    der Reserve, Feldwebel der Reserve bis zum\nals den in Abschnitt 2 genannten Wehrdienstverhältnis-                    Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwe-\nsen.                                                                      bel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwär-\nter, Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und\n(2) Das Personalamt der Bundeswehr darf zu Offi-                       Reserveunteroffizier-Anwärter,\nzierdienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Es\ndarf außerdem die Reserveoffizier-Anwärterinnen und                  dd) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen be-\nReserveoffizier-Anwärter sowie die Feldwebel der Re-                      orderten Mannschaften der Reserve zu einem\nserve der Feldnachrichtenkräfte des Heeres befördern.                     Mannschaftsdienstgrad,\nDies gilt auch für die Verleihung von Offizierdienstgra-\nee) die kalenderführenden Dienststellen vom Ba-\nden nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Sol-\ntaillon an aufwärts und vergleichbare Dienst-\ndatenlaufbahnverordnung und Feldwebeldienstgraden\nstellen die in ihren Bereich beorderten Mann-\nnach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahn-\nschaften der Reserve, Fachunteroffiziere der\nverordnung.\nReserve, Feldwebel der Reserve bis zum\n(3) Es dürfen befördern, soweit nicht in Absatz 2 an-                  Oberfeldwebel der Reserve, Reservefeldwe-\ndere Zuständigkeiten begründet worden sind,                               bel-Anwärterinnen, Reservefeldwebel-Anwär-\n1. im Heer beorderte Reservistinnen und Reservisten                       ter, die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen\ndes Heeres und der Luftwaffe                                          und Reserveunteroffizier-Anwärter, sofern die\nBefugnisse von den nach den Doppelbuch-\na) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum\nstaben cc und dd zuständigen Dienststellen\nStabsfeldwebel der Reserve und Oberstabsfeld-\nnicht wahrgenommen werden können,\nwebel der Reserve,\nb) die in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten             b) beorderte Reservistinnen und Reservisten der\nStellen zum Hauptfeldwebel der Reserve,                       Luftwaffe die in Artikel 7 Abs. 2 genannten\nDienststellen,\nc) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an\naufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ih-        c) beorderte Reservistinnen und Reservisten der\nren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Re-             Marine die Stammdienststelle der Bundeswehr,\nserve und Feldwebel der Reserve bis zum Ober-\nfeldwebel der Reserve, die Reservefeldwebel-An-         5. im Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr beor-\nwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwärter so-              derte Reservistinnen und Reservisten\nwie die Reserveunteroffizier-Anwärterinnen und\na) das Sanitätsführungskommando und das Sani-\nReserveunteroffizier-Anwärter,\ntätsamt der Bundeswehr für seinen jeweiligen\nd) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beor-                Kommandobereich zum Hauptfeldwebel der Re-\nderten Mannschaften der Reserve zu einem                      serve, Stabsfeldwebel der Reserve und Ober-\nMannschaftsdienstgrad,                                        stabsfeldwebel der Reserve,\ne) die kalenderführenden Dienststellen vom Batail-            b) die Beorderungstruppenteile vom Bataillon an\nlon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen               aufwärts und vergleichbare Dienststellen die in ih-\ndie in ihren Bereich beorderten Mannschaften                  ren Bereich beorderten Fachunteroffiziere der Re-\nder Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve,                  serve, Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeld-\nFeldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel                   webel der Reserve, Reservefeldwebel-Anwärte-\nder Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen,                  rinnen, Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveun-\nReservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-              teroffizier-Anwärterinnen und Reserveunteroffi-\nAnwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,              zier-Anwärter,\nsofern die Befugnisse von den nach den Buch-\nstaben c und d zuständigen Dienststellen nicht             c) die Beorderungstruppenteile die zu ihnen beor-\nwahrgenommen werden können,                                   derten Mannschaften der Reserve zu einem\n2. in der Luftwaffe beorderte Reservistinnen und Reser-              Mannschaftsdienstgrad,\nvisten der Luftwaffe und des Heeres die in Artikel 6          d) die kalenderführenden Dienststellen vom Batail-\nAbs. 2 genannten Stellen,                                        lon an aufwärts und vergleichbare Dienststellen\n3. in der Marine beorderte Reservistinnen und Reser-                 die in ihren Bereich beorderten Mannschaften\nvisten die Stammdienststelle der Bundeswehr,                     der Reserve, Fachunteroffiziere der Reserve,\n4. in der Streitkräftebasis                                          Feldwebel der Reserve bis zum Oberfeldwebel\nder Reserve, Reservefeldwebel-Anwärterinnen,\na) beorderte Reservistinnen und Reservisten des                  Reservefeldwebel-Anwärter, Reserveunteroffizier-\nHeeres                                                        Anwärterinnen und Reserveunteroffizier-Anwärter,\naa) die Stammdienststelle der Bundeswehr zum                  sofern die Befugnisse von den nach den Buch-\nStabsfeldwebel der Reserve und Oberstabs-                staben b und c zuständigen Dienststellen nicht\nfeldwebel der Reserve,                                   wahrgenommen werden können.","2114          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\n(4) Reservistinnen und Reservisten dürfen durch ih-                                        Artikel 11\nren Übungstruppenteil entlassen werden. Als Leiterin                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\noder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservis-\ntinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere                (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nDienststelle entlassen.                                          Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernennung\nund Entlassung der Soldatinnen und Soldaten und die\n(5) In nicht von den Absätzen 3 und 4 erfassten               Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom\nFällen darf die Stammdienststelle der Bundeswehr er-             18. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2495), geändert durch\nnennen und entlassen. Dies gilt auch für die Verlei-             die Anordnung vom 3. September 2007 (BGBl. I\nhung von Unteroffizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3               S. 2263), aufgehoben.\nund § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnver-               (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss         ist\nordnung.                                                         beteiligt worden.\nBonn, den 16. Oktober 2008\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}