{"id":"bgbl1-2008-49-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":49,"date":"2008-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/49#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_49.pdf#page=29","order":2,"title":"Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung","law_date":"2008-10-25T00:00:00Z","page":2101,"pdf_page":29,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008                  2101\nGesetz\nzur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung\nVom 25. Oktober 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      einsparung, des Umweltschutzes und der Errei-\nsen:                                                                     chung der Klimaschutzziele der Bundesregierung\nzu leisten.“\nArtikel 1                              3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nNach dem Wort „Abfall“ werden ein Komma und\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes*)\ndas Wort „Abwärme“ eingefügt, nach dem Wort\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März                         „Brennstoffen“ das Komma gestrichen und die\n2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Arti-                     Wörter „die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nkel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                     gelegen sind“ durch die Wörter „sowie Zuschläge\nS. 2407), wird wie folgt geändert:                                       für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen,\n1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:                   sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind“ er-\n„I n h a l t s ü b e r s i c h t                setzt.\n§1      Zweck des Gesetzes\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n§2      Anwendungsbereich\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „gel-\n§3      Begriffsbestimmungen\nten“ die Wörter „in Bezug auf die in Satz 1, in § 5\n§4      Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht\nund in § 7 genannten Leistungsgrenzen“ einge-\n§5      Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen                fügt.\n§ 5a    Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme-\nnetzen\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Netto-Stromerzeu-\ngung“ durch das Wort „Nettostromerzeugung“\n§6      Zulassung von KWK-Anlagen\nersetzt.\n§ 6a    Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Netto-Stromerzeu-\n§7      Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung\ngung“ durch das Wort „Nettostromerzeugung“\n§ 7a    Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von                    ersetzt.\nWärmenetzen\n§8      Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms                      d) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „ein-\nspeisen“ die Wörter „oder für die Eigenversor-\n§9      Belastungsausgleich\ngung bereitstellen“ eingefügt und folgender Satz\n§ 9a    Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter               wird angefügt:\nKraft-Wärme-Kopplung\n§ 10    Zuständigkeit                                                 „Eigenversorgung ist die unmittelbare Versor-\ngung eines Letztverbrauchers aus der für seinen\n§ 11    Kosten\nEigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus\n§ 12    Zwischenüberprüfung“.\neiner KWK-Anlage, die von einem Dritten aus-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                            schließlich oder überwiegend für die Versorgung\nbestimmbarer Letztverbraucher errichtet und be-\n„§ 1\ntrieben wird.“\nZweck des Gesetzes\ne) Nach Absatz 10 werden die folgenden Ab-\nZweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Er-                   sätze 11 bis 15 angefügt:\nhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-\n„(11) Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im\nKopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf\nSinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient\n25 Prozent durch den befristeten Schutz, die För-\nim Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäi-\nderung der Modernisierung und des Neubaus von\nschen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-\nKraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen),\nruar 2004 über die Förderung einer am Nutzwär-\ndie Unterstützung der Markteinführung der Brenn-\nmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im\nstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Aus-\nEnergiebinnenmarkt und zur Änderung der\nbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-\nRichtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist.\nAnlagen eingespeist wird, im Interesse der Energie-\n(12) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG des            ist der Quotient aus der jährlichen KWK-Netto-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über           stromerzeugung und der maximalen KWK-\ndie Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-\nKopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/        Nettostromerzeugung im Auslegungszustand\n42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) und der Richtlinie 2006/32/EG des         während einer Betriebsstunde.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über End-\nenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der           (13) Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes\nRichtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S. 64).                 sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Ver-","2102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nsorgung mit Wärme, die eine horizontale Aus-               e) Es wird folgender Absatz 3b angefügt:\ndehnung über die Grundstücksgrenze des\n„(3b) Anschlussnehmer im Sinne des § 1\nStandorts der einspeisenden KWK-Anlage\nAbs. 2 der Niederspannungsanschlussverord-\nhinaus haben und an die als öffentliches Netz\nnung, in deren elektrische Anlage hinter der\neine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden an-\nHausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anla-\ngeschlossen werden kann. An das Wärmenetz\ngen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen\nmuss mindestens ein Abnehmender ange-\nabrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber\nschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentümer\ndem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektri-\noder Betreiber der in das Wärmenetz einspei-\nsche Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung\nsenden KWK-Anlage ist.\nder Letztverbraucher durch Dritte findet eine Ver-\n(14) Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Ge-                rechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.“\nsetzes sind diejenigen, die Dritte über ein Wär-\nmenetz mit Wärme versorgen. Die Betreiber-                 f) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\neigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wär-                  „KWK-Strom“ die Wörter „aus KWK-Anlagen\nmenetz voraus.                                                mit einer elektrischen Leistung größer 50 Kilo-\nwatt“ eingefügt.\n(15) Trasse ist die Gesamtheit aller Kompo-\nnenten, die zur Übertragung von Wärme vom                  g) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nStandort der einspeisenden KWK-Anlagen bis\nzum Verbraucherabgang notwendig sind.“                        „Betreibern von KWK-Anlagen steht ein An-\nspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 4\nf) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ange-                 Abs. 1 Satz 1 im Falle von Engpässen im deut-\nfügt:                                                         schen Übertragungsnetz zu. Die Regelung des\n„(16) Verarbeitendes Gewerbe sind Unterneh-                § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\nmen, die den Abschnitten B und C der Klassifi-\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\nkation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008)\nzuzuordnen sind.“                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                     aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  „Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die An-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „KWK-Strom“                       gabe „dem 1. April 2002“ ersetzt.\ndas Wort „vorrangig“ eingefügt.                          bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Inkrafttre-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                     ten des Gesetzes“ jeweils durch die Angabe\n„1. April 2002“ ersetzt.\n„Die Verpflichtung nach Satz 1 und die Ver-\npflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-                cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Inkrafttre-\nGesetz zur Abnahme von Strom aus erneu-                       ten des Gesetzes“ durch die Angabe „1. April\nerbaren Energien und aus Grubengas sind                       2002“ ersetzt.\ngleichrangig.“\ndd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                      angefügt:\nfügt:\n„4. Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder\n„(1a) Bei Neuanschlüssen und Anschlussver-\nNummer 2, die modernisiert oder durch\nänderungen von KWK-Anlagen finden die Rege-\neine neue Anlage ersetzt und ab dem\nlungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschluss-\n1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember\nverordnung für Anlagen unterhalb 100 Megawatt\n2016 wieder in Dauerbetrieb genommen\nungeachtet der Spannungsebene entsprechend\nworden sind, sofern die modernisierte\nAnwendung.“\nKWK-Anlage oder die Ersatzanlage\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      hocheffizient ist (hocheffiziente moderni-\naa) In Satz 2 werden hinter dem Wort „dem“ die                         sierte KWK-Anlage). Eine Modernisie-\nWörter „nach den maßgeblichen Rechtsvor-                          rung liegt vor, wenn wesentliche die Effi-\nschriften, ansonsten“ eingefügt.                                  zienz bestimmende Anlagenteile erneu-\nert worden sind und die Kosten der Er-\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „Inkrafttreten\nneuerung mindestens 50 vom Hundert\ndes Gesetzes“ durch die Wörter „dem 1. April\nder Kosten für die Neuerrichtung der\n2002“ und die Angabe „Satz 3“ durch die\nKWK-Anlage betragen. Für neue hochef-\nAngabe „Satz 4“ ersetzt.\nfiziente KWK-Anlagen, die eine beste-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ange-                           hende KWK-Anlage ersetzen und ab\nfügt:                                                                  dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb ge-\n„(3a) Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu                        nommen werden, gelten die Regelungen\nentrichten, der nicht in ein Netz für die allge-                       nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 5\nmeine Versorgung eingespeist wird. Die Ver-                            Abs. 3.“\npflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBetreiber eines Netzes für die allgemeine Versor-\ngung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Inkrafttreten\nKWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbun-                      des Gesetzes“ durch die Angabe „dem\nden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“                       1. April 2002“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008                2103\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            (3) Ausbau ist die Erweiterung eines bestehen-\n„Für Anlagen nach Satz 1, die ab dem 1. Ja-           den Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht\nnuar 2009 in Dauerbetrieb genommen wor-               durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch\nden sind, gilt dies nur dann, wenn sie hoch-          die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit al-\neffizient sind.“                                      len Komponenten, die zur Übertragung von Wärme\nvom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbrau-\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         cherabgang erforderlich sind. Gleichgestellt sind\n„Eine Verdrängung von Fernwärmeversor-                Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhö-\ngung liegt nicht vor, wenn eine bestehende            hung des transportierbaren Wärmevolumenstroms\nKWK-Anlage stillgelegt und vom selben Be-             von mindestens 50 Prozent im betreffenden Tras-\ntreiber durch eine oder mehrere neue KWK-             senabschnitt führen, und der Zusammenschluss\nAnlagen ersetzt wird.“                                bestehender Wärmenetze.\ndd) Satz 4 wird gestrichen.                                   (4) Erstreckt sich das neue oder ausgebaute\nWärmenetz über das Gebiet mehrerer Netzbetrei-\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\nber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den\nangefügt:\nWärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz\n„(3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags be-             die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leis-\nsteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen                 tung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz ein-\nmit einer elektrischen Leistung von mehr als               speist. § 4 Abs. 3a Satz 2 gilt entsprechend. Bei\nzwei Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und               mehreren gleich großen KWK-Anlagen ist diejenige\nbis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb ge-              maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen\nnommen worden sind, sofern die Anlage hoch-                wurde.“\neffizient ist (hocheffiziente Neuanlage) und keine\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\nbereits bestehende Fernwärmeversorgung aus\nKWK-Anlagen verdrängt wird. Absatz 2 Satz 3                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngilt entsprechend.                                                                     „§ 6\n(4) Sind Hauptbestandteile der KWK-Anlage                             Zulassung von KWK-Anlagen“.\nschon vor der Aufnahme des Dauerbetriebs über              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neinen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt\nworden, so kann die zuständige Stelle die KWK-                 aa) In Satz 1 wird das Wort „gemäß“ durch die\nAnlage abweichend von den Absätzen 2 und 3                         Wörter „im Sinne des“ ersetzt.\nnach dem Jahr der Nutzungsaufnahme dieser                      bb) Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nHauptbestandteile einstufen, hilfsweise nach                       „2. Angaben und Nachweise über den Zeit-\ndem Herstellungsjahr dieser Hauptbestandteile.“                         punkt der Aufnahme des Dauerbetriebs\n7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                                     sowie über die sonstigen Voraussetzun-\ngen für eine Zulassung nach Satz 2,“.\n„§ 5a\ncc) In Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ver-\nZuschlagberechtigter\nsorgung“ die Wörter „oder, soweit erforder-\nNeu- und Ausbau von Wärmenetzen\nlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1\n(1) Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- oder                      des Energiewirtschaftsgesetzes,“ angefügt\nAusbau von Wärmenetzen gegenüber dem Netzbe-                           und das Wort „sowie“ gestrichen.\ntreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags,\ndd) Nach Satz 3 Nr. 3 wird folgende neue Num-\nwenn\nmer 4 eingefügt:\n1. der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009\n„4. Angaben gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5\nbegonnen wird und die Inbetriebnahme des\nSatz 3 oder Abs. 8 Satz 3 zur unmittel-\nneuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätes-\nbaren Versorgung eines Unternehmens\ntens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt,\ndes Verarbeitenden Gewerbes sowie“.\n2. die Versorgung der an das neue oder ausge-                      ee) Der bisherige Satz 3 Nr. 4 wird Satz 3 Nr. 5\nbaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmen-                          und wird wie folgt gefasst:\nden überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen\nim Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß                         „5. ein nach den anerkannten Regeln der\n§ 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des                         Technik erstelltes Sachverständigengut-\nNetzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus                               achten über die Eigenschaften der Anla-\nKWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses                                 ge, die für die Feststellung des Vergü-\nGesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von                            tungsanspruchs von Bedeutung sind;\n60 Prozent nachgewiesen wird,                                           die Einhaltung der allgemein anerkann-\nten Regeln der Technik wird vermutet,\n3. eine Zulassung gemäß § 6a erteilt wurde.                                 wenn das Sachverständigengutachten\n(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines                           nach den Grundlagen und Rechenme-\nWärmenetzes einschließlich aller Komponenten,                               thoden der AGFW | Der Energieeffizienz-\ndie zur Übertragung von Wärme vom Standort der                              verband für Wärme, Kälte und KWK e. V.\neinspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucher-                               in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes\nabgang erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem                           FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anla-\nzuvor keine Versorgung mit Wärme durch Wärme-                               gen – Ermittlung des KWK-Stromes“ in\nnetze erfolgte.                                                             der jeweils gültigen Fassung erstellt wur-","2104            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nde. Ergänzend dazu ist das Sachverstän-              (2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der In-\ndigengutachten für KWK-Anlagen ge-                betriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärme-\nmäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, die           netzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetrieb-\nnach dem 1. Januar 2009 in Dauerbe-               nahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden.\ntrieb genommen worden sind, zu erstel-            Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmali-\nlen. Dabei sind die Anhänge II und III der        gen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit\nRichtlinie 2004/8/EG des Europäischen             Wärme.\nParlaments und des Rates vom 11. Feb-                (3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“\nruar 2004 über die Förderung einer am\nNutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wär-       10. § 7 wird wie folgt geändert:\nme-Kopplung im Energiebinnenmarkt                 a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nund zur Änderung der Richtlinie 92/42/                fügt:\nEWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) sowie die\n„(4) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5\ndazu erlassenen Leitlinien zu beachten.\nAbs. 1 Nr. 4 haben ab Aufnahme des Dauerbe-\nAnstelle des Gutachtens nach Satz 1\ntriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zu-\nund Satz 2 können für serienmäßig her-\nschlags für die Dauer von sechs Betriebsjahren,\ngestellte kleine KWK-Anlagen geeignete\ninsgesamt für höchstens 30 000 Vollbenut-\nUnterlagen des Herstellers vorgelegt\nzungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den\nwerden, aus denen die thermische und\nLeistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Ki-\nelektrische Leistung sowie die Strom-\nlowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen\nkennzahl hervorgehen.“\n50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilo-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                wattstunde und für den Leistungsanteil über\n„(2) Die Zulassung wird rückwirkend zum                     2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Abwei-\nZeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der                   chend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wär-\nAnlage erteilt, wenn der Antrag in demselben                   meseitig direkt mit einem Unternehmen des Ver-\nKalenderjahr gestellt worden ist. Wird der Antrag              arbeitenden Gewerbes verbunden sind und die-\nspäter gestellt, so wird die Zulassung rückwir-                ses überwiegend mit Prozesswärme zur De-\nkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt,                 ckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen\nin dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wie-                Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die\nderaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage                       Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des\nnach Änderung oder Modernisierung gelten die                   Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höch-\nSätze 1 und 2 entsprechend.“                                   stens 30 000 Vollbenutzungsstunden.“\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-                 b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie\nfügt:                                                          folgt gefasst:\n„(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen                     „(5) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5\nfür kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen                  Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leis-\nLeistung bis 10 Kilowatt in Form der Allgemein-                tung von mehr als 50 Kilowatt, die bis zum 1. Ja-\nverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfah-                  nuar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden\nrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die All-                sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf\ngemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen                  Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent\nverbunden werden.“                                             pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und\n2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde\n9. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                            in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25\n„§ 6a                                    Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und\nZulassung des Neu-                              2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde\nund Ausbaus von Wärmenetzen                            in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von\n1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Be-\n(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber                    treiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2\nzu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wär-                    Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von\nmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1                      mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar\nNr. 1 bis 3 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:                   2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauer-\n1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,                     betrieb genommen worden sind, haben ab Auf-\nnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf\n2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts ein-                Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für die\nschließlich Angaben über die Länge des neu-                    Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Auf-\noder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge)                    nahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt\nund des geplanten Mindestwärmedurchsatzes                      höchstens aber für 30 000 Vollbenutzungsstun-\nsowie eine Auflistung der Investitionskosten                   den. Der Zuschlag beträgt 2,1 Cent pro Kilowatt-\nund das Datum der Inbetriebnahme,                              stunde. Abweichend von Satz 1 haben KWK-An-\n3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers                     lagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unter-\noder einer Wirtschaftsprüferin oder eines verei-               nehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbun-\ndigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buch-                den sind und dieses überwiegend mit Prozess-\nprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen                wärme zur Deckung des industriellen Bedarfs\nnach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die                    versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines\nAngaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3.                         Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008             2105\nab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, ins-                  Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren\ngesamt für höchstens 30 000 Vollbenutzungs-                     in der Reihenfolge der Zulassung vollständig\nstunden. Kleine KWK-Anlagen mit einer elektri-                  nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vor-\nschen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu                  rangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag\n2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis                 der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem voran-\n50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von                          gegangenen Kalenderjahr.“\n5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leis-              f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und wie\ntungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von                 folgt geändert:\n2,1 Cent pro Kilowattstunde.“\nDie Angabe „Absatz 1 bis 5“ wird durch die An-\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-                    gabe „den Absätzen 1 bis 8“ ersetzt.\nfügt:\n11. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n„(6) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5\n„§ 7a\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leis-\ntung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor dem                              Zuschlagzahlung für den\n1. Januar 2009, sowie Betreiber kleiner KWK-                         Neu- und Ausbau von Wärmenetzen\nAnlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2                (1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für\nmit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt,            den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach\ndie nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. De-                 § 5a fest. Der Zuschlag beträgt je Millimeter Nenn-\nzember 2016, in Dauerbetrieb genommen wor-                  durchmesser der neu verlegten Wärmeleitung einen\nden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch                Euro pro Meter Trassenlänge. Der Zuschlag nach\nauf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von                     Satz 1 darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investiti-\n5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum             onskosten des Neu- oder Ausbaus, insgesamt aber\nvon zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbe-                    5 Millionen Euro je Projekt, nicht überschreiten.\ntriebs der Anlage.“\n(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie                Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im\nfolgt geändert:                                             Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen\nNach der Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ wer-              tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören ins-\nden ein Komma und die Wörter „die bis zum                   besondere interne Kosten für Konstruktion und Pla-\n31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen                  nung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versi-\nworden sind,“ eingefügt.                                    cherungs- und Finanzierungskosten sowie Kosten\nfür die Errichtung von Verbraucheranschlussstatio-\ne) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9\nnen und deren Verbindung zum Verbraucherab-\neingefügt:\ngang. Investitionskostenminderungen und Zahlun-\n„(8) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5                 gen Dritter müssen abgesetzt werden.\nAbs. 3 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs\n(3) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wär-\neinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags\nmenetze darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr\nfür KWK-Strom für die Dauer von sechs Be-\nnicht überschreiten. Die jährlichen Zuschlagzahlun-\ntriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs\ngen erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach\nder Anlage, insgesamt höchstens aber für\n§ 6a Abs. 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag.\n30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag\nDarüber hinausgehende Beträge werden unter Be-\nermittelt sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2. Abwei-\nrücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren aus-\nchend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wär-\ngezahlt.“\nmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Ver-\narbeitenden Gewerbes verbunden sind und die-            12. § 8 wird wie folgt geändert:\nses überwiegend mit Prozesswärme zur De-                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen                „KWK-Strommenge“ die Wörter „und die im\nAnspruch auf Zahlung eines Zuschlags für die                    Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWK-\nDauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des                   Strommenge“ eingefügt.\nDauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höch-               b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-\nstens 30 000 Vollbenutzungsstunden.                             gefügt:\n(9) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom                     „Im Falle von § 4 Abs. 3a Satz 1 trifft die Ver-\naus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millio-                    pflichtung nach Satz 2 unmittelbar den Betreiber\nnen Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahres-                 der KWK-Anlage.“\nbetrags der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze\nnach § 7a nicht überschreiten. Überschreiten die            c) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 5 wie folgt\nZuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1,                   gefasst:\nwerden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anla-                      „Der Betreiber der KWK-Anlage legt der zustän-\ngen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 mit einer                  digen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum\nelektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt                  31. März eines jeden Jahres eine nach den aner-\nentsprechend gekürzt. Die Übertragungsnetzbe-                   kannten Regeln der Technik erstellte Abrech-\ntreiber melden der zuständigen Stelle die zur Er-               nung vor; die Einhaltung der allgemein aner-\nmittlung der Kürzung notwendigen Daten bis                      kannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn\nzum 30. April des Folgejahres. Die zuständige                   das Sachverständigengutachten nach den\nStelle veröffentlicht den entsprechenden Kür-                   Grundlagen und Rechenmethoden der AGFW |\nzungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten                      Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte","2106           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nund KWK e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblat-             (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens\ntes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen –              die folgenden Angaben enthalten:\nErmittlung des KWK-Stromes“ in der jeweils gül-\n1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetrei-\ntigen Fassung erstellt wurde.“\nbers,\nd) In Absatz 1 werden nach dem bisherigen Satz 5\n2. den Standort, die elektrische und die thermische\nfolgende Sätze angefügt:\nLeistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme\n„Die Abrechnung betrifft die KWK-Strommenge,                  der Anlage,\ndie im vorangegangenen Kalenderjahr in das\n3. den Nutzungsgrad der Anlage und die Strom-\nNetz für die allgemeine Versorgung eingespeist\nkennzahl,\nwurde, und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1\ngelieferte KWK-Strommenge. Sie muss von ei-               4. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge\nnem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschafts-                 und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt\nprüferin oder einem vereidigten Buchprüfer oder               wurde,\neiner vereidigten Buchprüferin testiert sein. Er-\n5. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge,\ngänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Anga-\nden Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,\nben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWK-\nund die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,\nNutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und\n-einsatz sowie bei den Anlagen nach § 5 Abs. 1            6. den oder die eingesetzten Energieträger sowie\nNr. 4 und Abs. 3 Angaben zu den seit Aufnahme                 deren unteren Heizwert,\ndes Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungs-\n7. die Verwendung der Nutzwärme und\nstunden enthalten. Die Abrechnung muss die\nEmpfänger und Empfängerinnen als sachkun-                 8. die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der\ndige Dritte in die Lage versetzen, ohne weitere               Richtlinie 2004/8/EG.\nInformationen die Ermittlung der KWK-Strom-                  (3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständi-\nmengen im Hinblick auf § 7 Abs. 9 und § 9 nach-           gen Stelle auszustellen, sofern die KWK-Anlage\nzuvollziehen.“                                            hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2\ne) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          vorliegen, sie nachvollziehbar und nicht fehlerhaft\nsind. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben\naa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5“\nnach Absatz 2 enthalten. Die zuständige Stelle\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt;\nkann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Er-\nnach dem Wort „KWK-Strommenge“ werden\nfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben er-\ndie Wörter „und, sofern es sich um eine An-\nforderlich ist.“\nlage mit einer elektrischen Leistung von\nmehr als 50 Kilowatt handelt, die ab dem          15. § 12 wird wie folgt gefasst:\n1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember\n„§12\n2016 in Dauerbetrieb genommen worden ist,\ndie Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit                              Zwischenüberprüfung\nder Aufnahme des Dauerbetriebs“ eingefügt.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:             nologie führt im Jahre 2011 gemeinsam mit dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n„Die zuständige Stelle kann durch Bekannt-\nReaktorsicherheit unter Mitwirkung von Verbänden\nmachung im Bundesanzeiger auf die in den\nder deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft un-\nSätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen für\nter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich\nKWK-Anlagen mit einer elektrischen Leis-\nabzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Strom-\ntung bis 10 Kilowatt verzichten.“\nerzeugung eine Zwischenüberprüfung über die Ent-\nf) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5“              wicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutsch-\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 6, 7 und 9“               land, insbesondere mit Blick auf die Erreichung\nersetzt.                                                  der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundes-\ng) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 5“              regierung, der Rahmenbedingungen für den wirt-\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.               schaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen und der\njährlichen Zuschlagzahlungen durch.“\n13. § 9 wird wie folgt geändert:\n16. § 13 wird gestrichen.\nIn Absatz 2 wird die Angabe „30. April“ durch die\nAngabe „30. Juni“ ersetzt.                                                         Artikel 2\n14. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                                           Änderung\n„§ 9a                                        des Energiewirtschaftsgesetzes\nHerkunftsnachweis für Strom                     Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\naus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung            (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074),\n(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen\nwird wie folgt geändert:\nkönnen für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung er-\nzeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich        1. In § 2 Abs. 2 werden nach der Angabe „des § 13“\ndie Ausstellung eines Herkunftsnachweises bean-               ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit\ntragen.                                                       § 14,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008             2107\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Lan-\na) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „Ener-                   desrecht zuständigen Behörde“ durch das Wort\ngieversorgungsunternehmen, die“ die Wörter                    „Landesregulierungsbehörde“ ersetzt.\n„die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität              b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesnetzagentur“\nwahrnehmen und die“ eingefügt.                                durch das Wort „Die Regulierungsbehörden“ er-\nb) In Nummer 23 wird das Wort „Fernleitungsnetz-                 setzt.\nbetreibern“ durch die Wörter „Betreibern von          12. In § 63 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 59“ durch\nFernleitungsnetzen“ ersetzt.                               die Angabe „§ 61“ ersetzt.\nc) In Nummer 25 wird das Wort „Kunden“ durch die         13. In § 66 Abs. 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern „beige-\nWörter „Natürliche oder juristische Personen“ er-          laden hat,“ das Wort „wobei“ eingefügt.\nsetzt.                                                14. § 69 wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 29 wird das Wort „Fernleitungsnetz-              a) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“\nbetreibern“ durch die Wörter „Betreibern von                  durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nFernleitungsnetzen“ ersetzt.\nb) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                     behörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“\na) In Absatz 3 werden die Wörter „für die Leitung                und werden die Wörter „nach Landesrecht zu-\ndes Netzbetreibers zuständig“ durch die Wörter                ständige Behörde“ durch das Wort „Landesregu-\n„mit Leitungsaufgaben des Netzbetreibers be-                  lierungsbehörde“ ersetzt.\ntraut“ ersetzt.                                            c) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-\nb) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 bis 16“             behörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“\ndurch die Angabe „§§ 11 bis 16a“ ersetzt.                     und die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die An-\ngabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt; die Wörter\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\n„nach Landesrecht zuständige Behörde“ werden\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 bis 16“             durch das Wort „Landesregulierungsbehörde“\ndurch die Angabe „§§ 12 bis 16a“ ersetzt.                     ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe                  d) In Absatz 10 Satz 3 wird die Angabe „§§ 68, 71\n„§ 16 Abs. 2“ die Wörter „ , auch in Verbindung               und 69“ durch die Angabe „§§ 68 und 71 sowie\nmit § 16a,“ eingefügt.                                        72 bis 74“ ersetzt.\n5. In § 16 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Fernleitungs-       15. § 91 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.\nbetreiber“ durch die Wörter „Betreiber von Fernlei-\n16. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt geän-\ntungsnetzen“ ersetzt.\ndert:\n6. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 13                  a) Nach der Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,“ wird\nund 16“ durch die Angabe „§§ 13, 16 und 16a“ er-\ndie Angabe „§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3,“ einge-\nsetzt.\nfügt.\n7. In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§§ 11 bis 16“           b) Nach der Angabe „§ 24 Satz 1 Nr. 2“ wird die\ndurch die Angabe „§§ 11 bis 16a“ ersetzt.                        Angabe „oder 3“ eingefügt.\n8. In § 49 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 wird jeweils die        17. In § 110 Abs. 3 werden die Wörter „eines bestimm-\nAngabe „Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „Ab-                baren Letztverbrauchers“ durch die Wörter „von\nsatz 5“ ersetzt.                                              bestimmbaren Letztverbrauchern“ ersetzt.\n9. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     18. § 111 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\na) Nach der Angabe „§ 36 Abs. 2 ein“ wird das                    „(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt.                       Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen\nb) Nach den Wörtern „Ermittlungen durch“ werden               Rechtsverordnungen sind abschließende Regelun-\ndie Wörter „oder schließt sie ein Verfahren ab“            gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.“\neingefügt.                                            19. § 118 wird wie folgt geändert:\nc) Nach den Wörtern „benachrichtigt sie“ wird das             a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.\nWort „unverzüglich“ eingefügt.\nb) Die Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 1 bis 4.\n10. § 56 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU                                      Artikel 3\nNr. L 176 S. 1)“ die Wörter „sowie die in der Ver-                            Änderung\nordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäschen                            des Preisklauselgesetzes\nParlaments und des Rates vom 28. September\n2005 über die Bedingungen für den Zugang zu              § 3 Abs. 1 des Preisklauselgesetzes vom 7. Septem-\nden Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289       ber 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247) wird wie folgt gefasst:\nS. 13)“ eingefügt.                                       „(1) Preisklauseln in Verträgen\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)            1. über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen\nNr. 1228/2003“ durch die Wörter „in Satz 1 ge-           sind\nnannten Verordnungen“ ersetzt.                           a) auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder\n11. § 58 wird wie folgt geändert:                                   eines Beteiligten,","2108           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nb) bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder ei-                                        Artikel 4\nnes bestimmten Ausbildungszieles des Empfän-\ngers,                                                                                 Änderung\ndes Energiestatistikgesetzes\nc) bis zum Beginn der Altersversorgung des Emp-\nfängers,                                                       § 3 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002\nd) für die Dauer von mindestens zehn Jahren, ge-               (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 142 der Ver-\nrechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit            ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\nder letzten Zahlung, oder                                   dert worden ist, wird wie folgt geändert:\ne) auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger            1. In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4\nauf die Dauer von mindestens zehn Jahren auf                   angefügt:\ndas Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet\n„4. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und\noder der Schuldner das Recht hat, die Vertrags-\nWärme in Koppelungsprozessen die Stromkenn-\ndauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern,\nzahl C gemäß der Definition in Anhang II der\n2. über Zahlungen, die zu erbringen sind                                  Richtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter\na) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinan-                   Beachtung der Leitlinien für die Umsetzung und\ndersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern                     Anwendung des Anhangs II.“\nund Kindern, auf Grund einer Verfügung von To-\n2. In Absatz 3 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7\ndes wegen oder\nangefügt:\nb) von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines\nsonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines                    „7. bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und\nDritten,                                                            Wärme in Koppelungsprozessen die Stromkenn-\nzahl C gemäß der Definition in Anhang II der\nsind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die\nRichtlinie 2004/8/EG vom 11. Februar 2004 unter\nÄnderung eines von dem Statistischen Bundesamt\nBeachtung der Leitlinien für die Umsetzung und\noder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preis-\nAnwendung des Anhangs II.“\nindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom\nStatistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft er-\nmittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden                                            Artikel 5\nsoll und in den Fällen der Nummer 2 zwischen der Be-                                      Inkrafttreten\ngründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein\nZeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die                   Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009 in\nZahlungen nach dem Tode des Beteiligten zu erfolgen               Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der\nhaben.“                                                           Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Oktober 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}