{"id":"bgbl1-2008-49-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":49,"date":"2008-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften","law_date":"2008-10-25T00:00:00Z","page":2074,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["2074               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien\nim Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften*)\nVom 25. Oktober 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                   Te i l 3\nsen:                                                                                               Verg ü t un g\nArtikel 1                                                         Abschnitt 1\nAllgemeine Vergütungsvorschriften\nGesetz\nfür den Vorrang Erneuerbarer Energien                            § 16 Vergütungsanspruch\n(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)                             § 17 Direktvermarktung\n§ 18 Vergütungsberechnung\nInhaltsübersicht                                  § 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen\nTe i l 1                                § 20 Degression\n§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 22 Aufrechnung\n§   1   Zweck des Gesetzes\n§   2   Anwendungsbereich                                                                           Abschnitt 2\n§   3   Begriffsbestimmungen\nBesondere Vergütungsvorschriften\n§   4   Gesetzliches Schuldverhältnis\n§ 23 Wasserkraft\nTe i l 2                                § 24 Deponiegas\n§ 25 Klärgas\nAnschluss, Abnahme,                                   § 26 Grubengas\nÜ b e r t r a g u n g u n d Ve r t e i l u n g\n§ 27 Biomasse\nAbschnitt 1                               § 28 Geothermie\n§ 29 Windenergie\nAllgemeine Vorschriften\n§ 30 Windenergie Repowering\n§   5   Anschluss                                                          § 31 Windenergie Offshore\n§   6   Technische und betriebliche Vorgaben                               § 32 Solare Strahlungsenergie\n§   7   Ausführung und Nutzung des Anschlusses                             § 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden\n§   8   Abnahme, Übertragung und Verteilung\nTe i l 4\nAbschnitt 2                                             Ausgleichsmechanismus\nKapazitätserweiterung\nAbschnitt 1\nund Einspeisemanagement\nBundesweiter Ausgleich\n§   9   Erweiterung der Netzkapazität\n§  10   Schadensersatz                                                     § 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber\n§  11   Einspeisemanagement                                                § 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber\n§  12   Härtefallregelung                                                  § 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern\n§ 37 Weitergabe an die Lieferanten\nAbschnitt 3                               § 38 Nachträgliche Korrekturen\n§ 39 Abschlagszahlungen\nKosten\n§ 13 Netzanschluss                                                                                  Abschnitt 2\n§ 14 Kapazitätserweiterung\nBesondere Ausgleichsregelung für\n§ 15 Vertragliche Vereinbarung                                                  stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen\n§ 40 Grundsatz\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001            § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes\nzur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen        § 42 Schienenbahnen\nim Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert § 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung\ndurch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006\n(ABl. EU Nr. L 363 S. 414).                                             § 44 Auskunftspflicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008            2075\nTe i l 5                        gien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-\nTr a n s p a r e n z                  gien zu fördern.\nAbschnitt 1                           (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, ver-\nMitteilungs-                       folgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer\nund Veröffentlichungspflichten                Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020\n§  45   Grundsatz\nauf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich\nweiter zu erhöhen.\n§  46   Anlagenbetreiberinnen und -betreiber\n§  47   Netzbetreiber\n§  48   Übertragungsnetzbetreiber                                                             §2\n§  49   Elektrizitätsversorgungsunternehmen                                          Anwendungsbereich\n§  50   Testierung\nDieses Gesetz regelt\n§  51   Information der Bundesnetzagentur\n§  52   Information der Öffentlichkeit                            1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeu-\ngung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus\nAbschnitt 2                            Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deut-\nDifferenzkosten                          schen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungs-\nbereich des Gesetzes) an die Netze für die allge-\n§ 53 Anzeige\nmeine Versorgung mit Elektrizität,\n§ 54 Abrechnung\n2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung\nAbschnitt 3                            und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetrei-\nHerkunftsnachweis                           ber und\nund Doppelvermarktungsverbot\n3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen\n§ 55 Herkunftsnachweis                                                und vergüteten Stroms.\n§ 56 Doppelvermarktungsverbot\n§3\nTe i l 6\nRechtsschutz                                             Begriffsbestimmungen\nu n d b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h r e n       Im Sinne dieses Gesetzes ist\n§  57   Clearingstelle\n1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom\n§  58   Verbraucherschutz\naus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.\n§  59   Einstweiliger Rechtsschutz\nAls Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuer-\n§  60   Nutzung von Seewasserstraßen\nbaren Energien oder aus Grubengas gelten auch\n§  61   Aufgaben der Bundesnetzagentur                                 solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte\n§  62   Bußgeldvorschriften                                            Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Ener-\n§  63   Fachaufsicht                                                   gien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und\nin elektrische Energie umwandeln,\nTe i l 7\nVe r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g ,     2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer\nErfahrungsbericht,                               unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Er-\nÜbergangsbestimmungen                                zeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien\n§ 64 Verordnungsermächtigung                                           oder aus Grubengas nutzt,\n§ 65 Erfahrungsbericht                                             3. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich\n§ 66 Übergangsbestimmungen                                             der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strö-\nmungsenergie, Windenergie, solare Strahlungs-\nAnlagen                                energie, Geothermie, Energie aus Biomasse ein-\nAnlage   1    Technologie-Bonus                                        schließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie\nAnlage   2    Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen            aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen\nAnlage   3    KWK-Bonus                                                aus Haushalten und Industrie,\nAnlage   4    Wärmenutzungs-Bonus                                  4. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me-\nAnlage   5    Referenzertrag                                           chanische, chemische, thermische oder elektro-\nmagnetische Energie direkt in elektrische Energie\nTeil 1                               umwandelt,\nAllgemeine Vorschriften                        5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung\nder Anlage nach Herstellung ihrer technischen Be-\n§1                                triebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Ge-\nZweck des Gesetzes                               nerator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Gru-\nbengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im\ngesetzt wurde,\nInteresse des Klima- und Umweltschutzes eine nach-\nhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermög-                6. „Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleis-\nlichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiever-               tung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem\nsorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger ex-                  Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbescha-\nterner Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen                det kurzfristiger geringfügiger Abweichungen tech-\nzu schonen und die Weiterentwicklung von Technolo-                     nisch erbringen kann,","2076             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\n7. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbunde-                aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle\nnen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Über-              an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im\ntragung und Verteilung von Elektrizität für die allge-        Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die\nmeine Versorgung,                                             in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der\n8. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller                 Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen\nSpannungsebenen für die allgemeine Versorgung                 technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüp-\nmit Elektrizität,                                             fungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen\nmit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die\n9. „Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in               sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem\neiner Entfernung von mindestens drei Seemeilen                Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt\ngemessen von der Küstenlinie aus seewärts errich-             des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Ver-\ntet worden ist. Als Küstenlinie gilt die in der Karte         knüpfungspunkt.\nNummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angren-\nzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der                 (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind be-\nKarte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und an-                rechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder\ngrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bun-              eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene ge-\ndesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im               eigneten Netzes zu wählen.\nMaßstab 1 : 375 000*) dargestellte Küstenlinie,                  (3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absät-\n10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im                       zen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen anderen Ver-\nSinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungs-               knüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die\ngesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das             Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach\nzuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom                  § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                 (4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch\nden ist, der in Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft-           dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die\nWärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird,                         Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des\nNetzes nach § 9 möglich wird.\n11. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortli-\nche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspan-                      (5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungs-\nnungsnetzen, die der überregionalen Übertragung               punktes sowie die Planung des Netzbetreibers nach\nvon Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen,             § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie\nNetzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterla-\n12. „Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine\ngen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzver-\nPerson oder Organisation, die nach dem Umwelt-\nträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Ver-\nauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nlangen innerhalb von acht Wochen vorlegen.\nvom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt\ngeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n§6\n17. März 2008 (BGBl. I S. 399), in der jeweils gel-\ntenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeu-                                   Technische\ngung als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder                             und betriebliche Vorgaben\nUmweltgutachterorganisation tätig werden darf.                   Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflich-\ntet,\n§4                                 1. Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit\nGesetzliches Schuldverhältnis                            einer technischen oder betrieblichen Einrichtung\n(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflich-             a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeise-\ntungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines                         leistung bei Netzüberlastung und\nVertrages abhängig machen.                                              b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung\n(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf un-                   auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen\nbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten der Anlagen-                   darf, und\nbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netz-\nbetreibers abgewichen werden.                                       2. sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am\nVerknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder ge-\nmeinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen\nTeil 2\nder Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt.\nAnschluss, Abnahme,\nÜbertragung und Verteilung                                                     §7\nAusführung\nAbschnitt 1                                             und Nutzung des Anschlusses\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n               (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind be-\nrechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrich-\n§5                                 tung und den Betrieb der Messeinrichtungen ein-\nAnschluss                               schließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder\neiner fachkundigen dritten Person vornehmen zu las-\n(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Er-            sen.\nzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und\n(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen\n*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtun-\nund Hydrographie, 20359 Hamburg.                                 gen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008               2077\nAnforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Ener-           Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen\ngiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I              Netzregionen und den Grund für die Gefahr.\nS. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes         (2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den\nvom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert              Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrich-\nworden ist, entsprechen.                                      tungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers ste-\n(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren         henden oder in sein Eigentum übergehenden An-\nEnergien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagen-           schlussanlagen.\nbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der           (3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur\nNiederspannungsanschlussverordnung vom 1. Novem-              Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflich-\nber 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.                      tet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.\n(4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-\n§8                                 Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Abs. 3\nAbnahme,                              des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.\nÜbertragung und Verteilung\n(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 ver-                                      § 10\npflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneu-                                 Schadensersatz\nerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vor-             (1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen\nrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.            aus § 9 Abs. 1, können Einspeisewillige Ersatz des hier-\n(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen             durch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatz-\nauch, wenn die Anlage an das Netz der Anlagenbetrei-          pflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflicht-\nberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person,       verletzung nicht zu vertreten hat.\ndie nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, an-          (2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün-\ngeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-           den, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9 Abs. 1\nbilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz         nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -be-\nnach § 3 Nr. 7 angeboten wird.                                treiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlan-\n(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen             gen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner Ver-\nnicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber           pflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum\nund Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren           Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Die Auskunft\nIntegration der Anlage in das Netz ausnahmsweise ver-         kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob\ntraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuwei-             ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich\nchen.                                                         ist.\n(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme,                                        § 11\nÜbertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum\nEinspeisemanagement\naufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungs-\nnetzbetreiber ist,                                               (1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach\n§ 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlos-\n1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,\nsene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur\n2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungs-             Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien,\nnetzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabebe-          Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, so-\nrechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertra-      weit\ngungsnetz betrieben wird, oder,                           1. andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbe-\n3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2,             reich durch diesen Strom überlastet wäre,\njeden sonstigen Netzbetreiber.                            2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größt-\nmögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien\nAbschnitt 2                                  und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird,\nKapazitätserweiterung                                und\nund Einspeisemanagement                            3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweili-\ngen Netzregion abgerufen haben.\n§9                                 Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 darf nur wäh-\nErweiterung der Netzkapazität                    rend einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maß-\nnahmen im Sinne des § 9 erfolgen.\n(1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeise-\nwilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entspre-          (2) Die Rechte aus § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des\nchend dem Stand der Technik zu optimieren, zu ver-            Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 bestehen\nstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertra-              gegenüber Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von\ngung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren               Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopp-\nEnergien oder Grubengas sicherzustellen. Sie müssen           lung oder Grubengas fort, soweit die Maßnahmen nach\nAnlagenbetreiberinnen und -betreiber unverzüglich un-         Absatz 1 nicht ausreichen, um die Sicherheit und Zu-\nterrichten, sobald die Gefahr besteht, dass ihre Anlage       verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu\nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird; dabei sind der zu      gewährleisten.\nerwartende Zeitpunkt, der Umfang und die Dauer der               (3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage den-\nRegelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber veröffentlicht        jenigen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, deren\ndie Informationen nach Satz 2 unverzüglich auf seiner         Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen wa-","2078           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nren, innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Er-                                      Teil 3\nforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Nach-\nVergütung\nweise müssen eine sachkundige dritte Person in die\nLage versetzen, ohne weitere Informationen die Erfor-\nAbschnitt 1\nderlichkeit der Maßnahmen vollständig nachvollziehen\nzu können; zu diesem Zweck sind insbesondere die                 A l l g e m e i n e Ve r g ü t u n g s v o r s c h r i f t e n\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzule-\ngen.                                                                                        § 16\nVergütungsanspruch\n§ 12\n(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen\nHärtefallregelung                         und -betreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich\n(1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für      Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, min-\ndie Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt,        destens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten.\nist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern,         (2) Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms be-\ndie aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom             steht nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 64\nnicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Um-           Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin\nfang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht ge-         oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage\ntroffen, sind die entgangenen Vergütungen und Wär-            in das Anlagenregister beantragt hat. Für Strom aus\nmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu              Anlagen nach den §§ 32 und 33 besteht die Verpflich-\nleisten.                                                      tung zur Vergütung abweichend von Satz 1 nur, wenn\n(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1        die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den\nbei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen,        Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetz-\nsoweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht         agentur gemeldet hat; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entspre-\nzu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbeson-         chend.\ndere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten            (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch\nzur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau               dann, wenn der Strom zwischengespeichert worden ist.\ndes Netzes ausgeschöpft hat.                                     (4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den\n(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreibe-           Vergütungsanspruch für Strom aus einer Anlage gel-\nrinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber bleiben        tend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt\nunberührt.                                                    den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,\na) für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch\nAbschnitt 3                                 besteht,\nKosten                                b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und\nc) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar\n§ 13                                   an ein Netz des Anlagenbetreibers angeschlossen\nNetzanschluss                               sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist,\n(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von             in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur\nAnlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren              Verfügung zu stellen.\nEnergien oder aus Grubengas an den Verknüpfungs-                 (5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 be-\npunkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen            steht gegenüber Anlagenbetreiberinnen oder -betrei-\nMesseinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und           bern, die Strom direkt vermarktet haben, nur, wenn sie\ndes bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin             ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachge-\noder der Anlagenbetreiber.                                    kommen sind.\n(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5              (6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anla-\nAbs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er            genbetreiber die Verpflichtungen nach § 6 nicht erfüllt,\ndie daraus resultierenden Mehrkosten tragen.                  besteht kein Anspruch auf Vergütung.\n§ 14                                                             § 17\nKapazitätserweiterung                                             Direktvermarktung\nDie Kosten der Optimierung, der Verstärkung und               (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können\ndes Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.               den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich\nan Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies\n§ 15                               dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegan-\ngenen Kalendermonats angezeigt haben. Der Vergü-\nVertragliche Vereinbarung\ntungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalen-\n(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung          dermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten\nnach § 8 Abs. 3 entstandene Kosten im nachgewiese-            Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet\nnen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in An-         wird, wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2\nsatz bringen.                                                 angerechnet.\n(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz          (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anla-\ndurch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Vor-           genbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten\nschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.                     Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008             2079\ndermonatlich direkt vermarkten und für den verbleiben-       den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen\nden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen,             Referenzerträge.\nwenn sie\n1. dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Pro-                                    § 20\nzentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen                                 Degression\nKalendermonats angezeigt und\n(1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33\n2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehal-       gelten unbeschadet des § 66 für Anlagen, die vor dem\nten haben.                                               1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. Für An-\n(3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom       lagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb\nnach Absatz 1 direkt vermarktet haben, können den            genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach\nVergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalender-          Maßgabe der Absätze 2, 2a und 3. Die sich im jewei-\nmonat wieder geltend machen, wenn sie dies dem ver-          ligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütun-\npflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils voran-      gen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer\ngegangenen Kalendermonats anzeigen.                          nach § 21.\n(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und\n§ 18                               Boni jährlich sinken, beträgt für Strom aus\nVergütungsberechnung                         1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über\n(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhän-           5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0 Prozent,\ngigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird, be-       2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,\nstimmt sich jeweils anteilig nach der Leistung der An-       3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,\nlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden\nSchwellenwert.                                               4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,\n(2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die       5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,\nZuordnung zu den Schwellenwerten der §§ 23 bis 28            6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,\nabweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der Summe\nder im jeweiligen Kalenderjahr nach § 8 abgenomme-           7. Windenergie\nnen Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeit-               a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015:\nstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der                 5,0 Prozent und\nvollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von\nb) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie\nStrom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage\nund nach endgültiger Stilllegung der Anlage.                 8. solarer Strahlungsenergie\n(3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht             a) aus Anlagen nach § 32\nenthalten.                                                          aa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,\nbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie\n§ 19\nb) aus Anlagen nach § 33\nVergütung für\nStrom aus mehreren Anlagen                             aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Ki-\nlowatt:\n(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Ei-\ngentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck                       aaa) im Jahr 2010: 8,0 Prozent,\nder Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in                 bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie\nBetrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn\nbb) ab einer Leistung von 100 Kilowatt:\n1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in\nunmittelbarer räumlicher Nähe befinden,                             aaa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,\n2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien                    bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent.\nerzeugen,                                                   (2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr. 8\n3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen           a) erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leis-\ndieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung             tung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. Sep-\nder Anlage vergütet wird und                                 tember des Vorjahres innerhalb der vorangegange-\n4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen-           nen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrier-\ndermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.                   ten Anlagen\n(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können               aa) im Jahr 2009: 1 500 Megawatt,\nStrom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Er-             bb) im Jahr 2010: 1 700 Megawatt und\nneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame\nMesseinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die            cc) im Jahr 2011: 1 900 Megawatt\nBerechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absat-              übersteigt;\nzes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.        b) verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die\n(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen,               Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. Sep-\nfür die sich unterschiedliche Vergütungshöhen errech-            tember des Vorjahres innerhalb der vorangegange-\nnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerech-              nen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrier-\nnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu               ten Anlagen","2080           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\naa) im Jahr 2009: 1 000 Megawatt,                            2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt\nbb) im Jahr 2010: 1 100 Megawatt und                             8,65 Cent pro Kilowattstunde und\ncc) im Jahr 2011: 1 200 Megawatt                             3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt\n7,65 Cent pro Kilowattstunde.\nunterschreitet.\n(2) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen             einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt\nmit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen\nund Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium                und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden\nfür Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Ver-           sind, beträgt die Vergütung\nbindung mit Absatz 2 Nr. 8 für das Folgejahr geltenden\nProzentsatz und die daraus resultierenden Vergütungs-            1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt\nsätze zum 31. Oktober im Bundesanzeiger.                             11,67 Cent pro Kilowattstunde,\n(3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden                2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt\nnach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2                       8,65 Cent pro Kilowattstunde.\nauf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.                      Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für\ndie Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem\n§ 21                                die Modernisierung abgeschlossen worden ist.\nVergütungsbeginn und -dauer                           (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit\n(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zah-             einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt\nlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließ-             die Vergütung\nlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas er-                1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt\nzeugt und in das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2                    7,29 Cent pro Kilowattstunde,\neingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33\n2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt\nAbs. 2 verbraucht worden ist.\n6,32 Cent pro Kilowattstunde,\n(2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von\n3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt\n20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres\n5,8 Cent pro Kilowattstunde,\nzu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Vergütun-\ngen für Strom aus Anlagen nach § 23 Abs. 3 für die               4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt\nDauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahme-                    4,34 Cent pro Kilowattstunde und\njahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 oder 2            5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro\nist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators,                 Kilowattstunde.\nunabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien,\n(4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit\nGrubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb\neiner Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, die vor\ngenommen wurde.\ndem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach\n(3) Der Austausch des Generators oder sonstiger               dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind\ntechnischer oder baulicher Teile führt nicht zu einem            und nach der Modernisierung eine höhere Leistung auf-\nNeubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Ab-             weisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entspre-\nsatz 2 Satz 1, soweit sich aus den nachfolgenden Vor-            chend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzu-\nschriften nichts anderes ergibt.                                 rechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009\neine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies,\n§ 22                                besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil ent-\nAufrechnung                              spricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der bis-\nlang geltenden Regelung.\n(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der\nAnlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers nach                  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn\n§ 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zu-          1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 3 nicht durch\nlässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechts-               Speicherkraftwerke gewonnen worden ist und\nkräftig festgestellt ist.\n2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage\n(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 der                    nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht\nNiederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, so-                   oder der ökologische Zustand gegenüber dem vor-\nweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet                   herigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.\nwird.                                                                Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen\nZustandes liegt in der Regel vor, wenn\nAbschnitt 2\na) die Stauraumbewirtschaftung,\nB e s o n d e r e Ve r g ü t u n g s v o r s c h r i f t e n\nb) die biologische Durchgängigkeit,\n§ 23                                    c) der Mindestwasserabfluss,\nWasserkraft                                  d) die Feststoffbewirtschaftung oder\n(1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit                 e) die Uferstruktur\neiner Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt                 wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzo-\nwird, beträgt die Vergütung                                          nen angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme\n1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt                angebunden worden sind, soweit die betreffenden\n12,67 Cent pro Kilowattstunde,                                   Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008              2081\nachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erfor-         1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Mega-\nderlich sind, um einen guten ökologischen Zustand               watt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,\nzu erreichen.                                               2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega-\nAls Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2                 watt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und\nin Verbindung mit Satz 2 gilt\n3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt\n1. für Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 die Vorlage                4,16 Cent pro Kilowattstunde.\nder Zulassung der Wasserkraftnutzung und\n(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das\n2. für Anlagen nach den Absätzen 2 und 4 die Vorlage            Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgeleg-\neiner Bescheinigung der zuständigen Wasserbe-               ten Bergbaus stammt.\nhörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Um-\nweltgutachters; machte die Modernisierung eine                 (3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für\nneue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforder-             Strom, der durch innovative Technologien nach Maß-\nlich, gilt diese als Nachweis.                              gabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).\n(6) Die Absätze 1 und 3 gelten ferner nur, wenn die                                      § 27\nAnlage\nBiomasse\n1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder\nteilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu an-            (1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64\nderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus               Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung\nWasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder              beträgt die Vergütung\nWehranlage oder                                             1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilo-\n2. ohne durchgehende Querverbauung                                  watt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,\nerrichtet worden ist.                                           2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo-\nwatt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,\n§ 24                                3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega-\nDeponiegas                                 watt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und\n(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung           4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Mega-\n1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo-           watt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.\nwatt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und                        Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur An-\n2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega-         fahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Bio-\nwatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.                          masse.\n(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als                  (2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als\nDeponiegas, soweit die Menge des entnommenen                    Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases\nGases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalender-                im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der\njahres der Menge von Deponiegas entspricht, das an              Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an an-\nanderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in               derer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das\ndas Gasnetz eingespeist worden ist.                             Gasnetz eingespeist worden ist.\n(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für              (3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom\nStrom, der durch innovative Technologien nach Maß-\n1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur,\ngabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).\nsoweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach\nMaßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt\n§ 25\nwird,\nKlärgas\n2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach\n(1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung                  § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverord-\n1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo-           nung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn\nwatt 7,11 Cent pro Kilowattstunde und                           die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber\n2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega-             durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und\nwatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.                              Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft so-\nwie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetz-\n(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als                   ten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse\nKlärgas, soweit die Menge des entnommenen Gases                     eingesetzt wird, und\nim Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres\nder Menge von Klärgas entspricht, das an anderer                3. aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes\nStelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz               Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen, nur, soweit\neingespeist worden ist.                                             der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe\nder Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird.\n(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für\nStrom, der durch innovative Technologien nach Maß-                 (4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach\ngabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).             Absatz 1,\n1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe\n§ 26                                    der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus),\nGrubengas                              2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle\n(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung                nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz er-","2082           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe)            die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber\nund                                                       gegenüber dem Netzbetreiber nicht vor Inbetriebnahme\n3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der               nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort\nAnlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird, um jeweils        mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen\n3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).                  können.\n(5) Für Strom aus nach dem Bundes-Immissions-                 (4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist durch Vorlage\nschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die             eines gemäß den Bestimmungen der Anlage 5 zu die-\ndurch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas)              sem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens zu\neinsetzen, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 1            führen, das im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in\nNr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde,           Auftrag gegeben worden ist. Erteilt der Netzbetreiber\nwenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Tech-             sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen\nnischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft –        nach Aufforderung der Anlagenbetreiberin oder des An-\nvom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) entsprechenden For-           lagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle nach § 57\nmaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies                die Sachverständige oder den Sachverständigen nach\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde              Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e. V.\nnachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die           (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbe-\naus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Ab-              treiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber jeweils\nsatz 2 einsetzen.                                             zur Hälfte.\n§ 28                                                         § 30\nGeothermie                                            Windenergie Repowering\n(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung            Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben\noder in einem angrenzenden Landkreis eine oder\n1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Mega-      mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen\nwatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und                     (Repowering-Anlagen),\n2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent         1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten An-\npro Kilowattstunde.                                           lagen in Betrieb genommen worden sind und\n(1a) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach           2. deren Leistung mindestens das Zweifache und ma-\nAbsatz 1 aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in               ximal das Fünffache der ersetzten Anlagen beträgt,\nBetrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent\npro Kilowattstunde.                                           erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro\nKilowattstunde. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend; die\n(2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach            Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht für Anlagen,\nAbsatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit einer Wärme-           die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die\nnutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils                bereits ein entsprechender Nachweis geführt worden\n3,0 Cent pro Kilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus).            ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.\n(3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach\nAbsatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung petrothermaler                                    § 31\nTechniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro Kilo-                           Windenergie Offshore\nwattstunde.\n(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Ver-\n§ 29                              gütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).\nWindenergie                               (2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme\nder Anlage beträgt die Vergütung 13,0 Cent pro Kilo-\n(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die           wattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen, die vor\nVergütung 5,02 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergü-           dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind,\ntung).                                                        erhöht sich die Anfangsvergütung nach Satz 1 um\n(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung          2,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der An-\nin den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der           fangsvergütung nach den Sätzen 1 und 2 verlängert\nAnlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergü-             sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung\ntung). Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je          von mindestens zwölf Seemeilen und in einer Wasser-\n0,75 Prozent des Referenzertrages, um den der Ertrag          tiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind,\nder Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unter-            für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle\nschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der       Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zu-\nReferenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem            sätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.\nGesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Strom aus\naus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2014            Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem 31. De-\nin Betrieb genommen worden sind, um 0,5 Cent pro              zember 2004 in einem Gebiet der deutschen aus-\nKilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn            schließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres\nsie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforde-          genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit\nrungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1           § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach\nnachweislich erfüllen.                                        Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und\n(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 und 3 ist der Netz-         Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unter-\nbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen mit einer     schutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bun-\ninstallierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten, für      desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008             2083\nsicherheit der Kommission der Europäischen Gemein-             installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent\nschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-             pro Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin, der\ntung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt           Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer\nhat.                                                           räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und\ndies nachweisen.\n§ 32                                   (3) Gebäude sind selbständig benutzbare, über-\nSolare Strahlungsenergie                      deckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten\n(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom           werden können und vorrangig dazu bestimmt sind,\naus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung            dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu die-\n31,94 Cent pro Kilowattstunde.                                 nen.\n(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer bauli-\nTeil 4\nchen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen\nZwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer                               Ausgleichsmechanismus\nStrahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die Ver-\ngütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage                              Abschnitt 1\nvor dem 1. Januar 2015                                                     Bundesweiter Ausgleich\n1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne\ndes § 30 des Baugesetzbuches in der Fassung der                                        § 34\nBekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I                                   Weitergabe\nS. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                    an den Übertragungsnetzbetreiber\nvom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder             Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 ver-\ngüteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten\n2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38           Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.\nSatz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden\nist,\n§ 35\nerrichtet worden ist.\nVergütung\n(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im                 durch den Übertragungsnetzbetreiber\nGeltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wur-\n(1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist\nde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem\nzur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 16\n1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden\nvergüteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33\nist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers\nverpflichtet.\nnur, wenn sie sich\n(2) Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2\n1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Be-\nund 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli\nschlusses über die Aufstellung oder Änderung des\n2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3a der\nBebauungsplans bereits versiegelt waren,\nVerordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert\n2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder            worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelten\nmilitärischer Nutzung befindet oder                        vermiedenen Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2\n3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser         gilt entsprechend.\nAnlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und\nzum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung                                     § 36\noder Änderung des Bebauungsplans in den drei                                  Ausgleich zwischen\nvorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wur-                      den Übertragungsnetzbetreibern\nden.\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,\nden unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Ver-\n§ 33\nlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die\nSolare Strahlungs-                         Vergütungszahlungen zu erfassen, die Strommengen\nenergie an oder auf Gebäuden                     unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen so-\n(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom           wie die Strommengen und die Vergütungszahlungen\naus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an           nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.\noder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand                  (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum\nangebracht sind, beträgt die Vergütung                         31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im\n1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt           vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 ab-\n43,01 Cent pro Kilowattstunde,                             genommen und nach § 16 oder § 35 vergütet sowie\n2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt          nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den\n40,91 Cent pro Kilowattstunde,                             Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die\nElektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des\n3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt            jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegan-\n39,58 Cent pro Kilowattstunde und                          genen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.\n4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 Cent                (3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen\npro Kilowattstunde.                                        abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen\n(2) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus           Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertra-\nAnlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer           gungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und","2084           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nVergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netz-                                       § 39\nbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durch-                                Abschlagszahlungen\nschnittswert entspricht.\nAuf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind\n(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,       monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu\nden Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsver-       leisten.\nsorgungsunternehmen durchzuleiten.\nAbschnitt 2\n§ 37\nBesondere\nWeitergabe an die Lieferanten                     Ausgleichsregelung für stromintensive\nUnternehmen und Schienenbahnen\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom\nan Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von\ndem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-                                       § 40\ntreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten                                           Grundsatz\nStrom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gege-              (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nbenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in             trolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den\nVerbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen            Anteil der Strommenge nach § 37, der von Elektrizitäts-\nund zu vergüten. Dies gilt nicht für Elektrizitätsversor-     versorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die\ngungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von            stromintensive Unternehmen des produzierenden Ge-\nihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent            werbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbah-\nStrom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.                      nen sind, weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt,\n(2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird be-         um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken\nzogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversor-         und so ihre internationale und intermodale Wettbe-\ngungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so             werbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele\nzu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsun-          des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begren-\nternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der An-       zung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromver-\nteil bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16           braucher vereinbar ist.\ninsgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an                   (2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten\nLetztverbraucher gelieferten Strom.                           Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle\n(3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet          ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozent-\nsich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach          satz ist für alle Antragsteller einheitlich so zu bestim-\n§ 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilo-           men, dass das Produkt aus dem Prozentsatz und der\nwattstunde in dem vorletzten Quartal gezahlten Vergü-         Differenz zwischen der für das Folgejahr zu erwarten-\ntungen abzüglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen             den Vergütung nach § 37 Abs. 3 und den für das Folge-\nNetzentgelte.                                                 jahr zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugs-\nkosten 0,05 Cent je Kilowattstunde beträgt. Als durch-\n(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,       schnittlich zu erwartende Stromkosten gelten insbe-\nAnsprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen           sondere die durchschnittlichen Strombezugskosten\nnach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach § 36           auf dem Terminmarkt.\nentstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung\nfolgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche                                        § 41\nAusgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen\nerfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatli-                                Unternehmen\nchen Raten.                                                                 des produzierenden Gewerbes\n(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Ge-\n(5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf\nwerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nach-\nnicht unter der nach Absatz 3 gezahlten Vergütung ver-\nweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen\nkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren\nGeschäftsjahr\nEnergien oder als diesem vergleichbarer Strom ver-\nmarktet wird.                                                 1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nnach § 37 Abs. 1 bezogene und selbst verbrauchte\n(6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem                 Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden\nElektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen, son-                 überstiegen hat,\ndern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsver-\nsorgungsunternehmen gleich.                                   2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowert-\nschöpfung des Unternehmens nach der Definition\n§ 38                                    des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe\n4.3, Wiesbaden 2007*), 15 Prozent überschritten hat,\nNachträgliche Korrekturen\n3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unterneh-\nErgeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsent-             men weitergereicht und von diesem selbst ver-\nscheidung im Hauptsacheverfahren oder einen anderen                braucht worden ist und\nvollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung           4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energiever-\nnach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Ände-              brauch und die Potenziale zur Verminderung des\nrungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergü-\ntungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils         *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt,\nnächsten Abrechnung zu berücksichtigen.                          65180 Wiesbaden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008                         2085\nEnergieverbrauchs erhoben und bewertet worden                                           § 43\nsind.\nAntragsfrist\n(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3                        und Entscheidungswirkung\nsind durch die Stromlieferungsverträge und die Strom-            (1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit\nrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäfts-           § 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antrags-\njahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin,       unterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jah-\neines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin      res zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung er-\noder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des          geht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Per-\nJahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Ge-           son, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und\nschäftsjahr nachzuweisen. Die Voraussetzung nach Ab-          dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.\nsatz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizie-      Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Gel-\nrungsstelle nachzuweisen.                                     tungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine\n(2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vor-           vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wir-\njahres neu gegründet wurden, können abweichend von            kungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses\nAbsatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr vorlegen.          der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41\nAbsatz 2 gilt entsprechend. Neu gegründete Unterneh-          Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht.\nmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung ent-             (2) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41\nstanden sind. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der          Abs. 2a können den Antrag abweichend von Absatz 1\nZeitpunkt, an dem erstmalig Strom zu Produktions-             Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres\noder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.                     stellen. Satz 1 gilt für Schienenbahnunternehmen ent-\nsprechend.\n(3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne\nvon Absatz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder de-            (3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahme-\nren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöp-           stelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei-\nfung unter 20 Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach        bers aus § 37 gegenüber den betreffenden Elektrizitäts-\n§ 40 nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des        versorgungsunternehmen wird entsprechend der Ent-\nim letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der be-           scheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-\ntreffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst ver-            fuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber\nbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in entspre-         haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu\nchender Anwendung des Absatzes 2 zu führen. Wird              berücksichtigen.\ndas Unternehmen im Begünstigungszeitraum von meh-\nreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert,                                        § 44\ngilt die Begrenzung nach § 40 Abs. 2 für jedes dieser\nElektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig gemäß                                 Auskunftspflicht\ndem Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an                Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben\ndieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat           dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nden Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die           Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlan-\nAnteilsberechnung erforderlichen Informationen zur            gen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die\nVerfügung zu stellen.                                         Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 40\nAbs. 1 Satz 2 erreicht werden. Betriebs- und Ge-\n(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhän-\nschäftsgeheimnisse werden gewahrt.\ngenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens\nauf einem Betriebsgelände, das über einen oder meh-\nrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers                                        Teil 5\nverbunden ist.\nTransparenz\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile\ndes Unternehmens entsprechend.                                                      Abschnitt 1\nMitteilungs-\n§ 42                                      u n d Ve r ö ff e n t l i c h u n g s p f l i c h t e n\nSchienenbahnen\n§ 45\nFür Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 so-\nGrundsatz\nwie Abs. 2, 2a und 3 entsprechend mit folgender Maß-\ngabe:                                                            Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbe-\ntreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind\n1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksich-          verpflichtet, einander die für den bundesweiten Aus-\ntigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schie-      gleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Da-\nnenbahnverkehr verbraucht werden.                         ten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten,\n2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Ver-          unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt entspre-\nbrauch unter 100 Gigawattstunden lag.                     chend. Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Satz 1\nNr. 9 einzurichtenden Anlagenregister erfasst und ver-\n3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen          öffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt der Veröf-\nfür den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des            fentlichung der Daten nicht mehr nach den §§ 45 bis 52\nUnternehmens.                                             zu übermitteln.","2086           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\n§ 46                                   geleisteten Vergütungszahlungen abzunehmenden\nAnlagenbetreiberinnen und -betreiber                     und nach § 37 Abs. 3 zu vergütenden Energiemen-\ngen mitzuteilen und\nAnlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflich-\ntet, dem Netzbetreiber                                        2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie\nregelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jah-\n1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die             res die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.\nStrommenge nach § 33 Abs. 2 mitzuteilen,                      § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.\n2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatz-\nstoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 sowie                                 § 49\ndie Angaben zu den eingesetzten Technologien nach                  Elektrizitätsversorgungsunternehmen\n§ 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 mitzuteilen und\nElektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflich-\n3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endab-\ntet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-\nrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Ver-\ntreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder\nfügung zu stellen.\nLetztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch\nmitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für\n§ 47                               das Vorjahr vorzulegen.\nNetzbetreiber\n(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei-                                  § 50\nber sind, sind verpflichtet,                                                          Testierung\n1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern             Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nerhaltenen Angaben nach § 46, die tatsächlich ge-         men können verlangen, dass die Endabrechnungen\nleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen         nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage\nfür den bundesweiten Ausgleich erforderlichen An-         durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer,\ngaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetrei-           eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten\nber unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zu-         Buchprüfer bescheinigt werden.\nsammengefasst mitzuteilen und\n2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorla-                                   § 51\ngen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner                   Information der Bundesnetzagentur\nInternetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer\nForm die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für            (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die\njede einzelne Anlage als auch zusammengefasst             sie nach § 46 von den Anlagenbetreiberinnen oder -be-\nvorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.          treibern erhalten, die Angaben nach § 47 Abs. 2 Nr. 1\nund die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie\n(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energie-       § 48 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung\nmengen und Vergütungszahlungen nach Absatz 1 sind             erforderlichen Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen\ninsbesondere erforderlich                                     der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzule-\n1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage           gen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies\nangeschlossen ist,                                        hinsichtlich der Angaben nach § 49 und, soweit sie Dif-\n2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35            ferenzkosten nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrech-\nAbs. 2,                                                   nen, der jeweils in Ansatz zu bringenden Strombezugs-\nkosten pro Kilowattstunde entsprechend.\n3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie-\nmengen von einem nachgelagerten Netz abgenom-                (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für\nmen hat, und                                              Strom aus Erneuerbaren Energien keine Vergütung\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen,\n4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie-       sondern ihn an Dritte veräußern, sind verpflichtet, der\nmengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen,            Bundesnetzagentur bis zum 31. Mai die Menge dieses\nLetztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitäts-       Stroms in elektronischer Form mitzuteilen.\nversorgungsunternehmen abgegeben oder sie\nselbst verbraucht hat.                                       (3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen\nbereitstellt, sind Netzbetreiber, Elektrizitätsversor-\n§ 48                               gungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -be-\ntreiber verpflichtet, die Daten in dieser Form zu über-\nÜbertragungsnetzbetreiber                      mitteln. Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Aus-\n(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entspre-       nahme der Strombezugskosten werden dem Bundes-\nchend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die               ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nEndabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die un-           cherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft\nmittelbar oder mittelbar nach § 8 Abs. 2 an ihr Netz          und Technologie von der Bundesnetzagentur für statis-\nangeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffent-     tische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und\nlichen sind.                                                  die Berichterstattung nach § 65 zur Verfügung gestellt.\n(2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus\nverpflichtet,                                                                            § 52\n1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie                     Information der Öffentlichkeit\nregelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie          (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter-\nverfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich     nehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008              2087\n1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich                                     Abschnitt 3\nnach ihrer Übermittlung und                                                 Herkunftsnachweis\n2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach                und Doppelvermarktungsverbot\nden §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich\nnach dem 30. September eines Jahres                                                   § 55\nzu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres                               Herkunftsnachweis\nvorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.\n(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können\n(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sach-           sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer\nkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne wei-          Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen\ntere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen             Herkunftsnachweis ausstellen lassen.\nund Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen\n(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten\nzu können.\nüber\nAbschnitt 2                           1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach\nArt und wesentlichen Bestandteilen einschließlich\nDifferenzkosten\nder Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneu-\nerbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie\n§ 53                               2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des\nAnzeige                               Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der\n(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom              Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen\nan Letztverbraucher liefern, sind berechtigt, die Diffe-            im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33),\nrenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrach-              zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG\nteten Abrechungszeitraum zu erwartenden Vergütun-                   des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363\ngen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde                    S. 414),\n(Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen.                 2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit\n(2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich            es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der\nsichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie                 Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nviele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Ener-                  handelt,\ngien und aus Grubengas für die Berechnung der Diffe-            3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des\nrenzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die Berechnung                  Anlagenbetreibers,\nder Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie ohne\n4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeit-\nweitere Informationen nachvollziehbar ist.\nraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwie-\n(3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in                weit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet wor-\nAnsatz gebracht werden können, dürfen nicht als Diffe-              den ist sowie\nrenzkosten angezeigt werden.\n5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der\nInbetriebnahme der Anlage.\n§ 54\n(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständi-\nAbrechnung                          ger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben\n(1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die           verwendet werden.\nDifferenzkosten anzeigen, müssen diese für das Vorjahr\n(4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerba-\ngegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum\nren Energien aus Anlagen in anderen Mitgliedstaaten\n30. November des folgenden Jahres abrechnen und\nder Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 5\ndabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde\nAbs. 2 der Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden\nlegen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.\nsind, gelten als Nachweis der in Artikel 5 Abs. 3 der\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die             Richtlinie genannten Punkte.\nAbrechnung auch die Differenz zwischen den nach\n§ 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durch-                                           § 56\nschnittlichen, ungewichteten Preis für Jahresfutures\nDoppelvermarktungsverbot\ndes für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalender-\njahres an der Strombörse European Energy Exchange                  (1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Gru-\nAG in Leipzig*) zu Grunde gelegt werden. Maßgeblich             bengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-\nist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem              oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht\n1. Oktober des dem betrachteten Jahr vorangegange-              mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder\nnen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjah-              entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person\nres.                                                            veräußert werden.\n(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren             (2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine\nKundinnen oder Kunden zu erwartende Differenzkosten             gesetzliche Vergütung für Strom aus Erneuerbaren\nangezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete          Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen,\ntatsächliche Differenzkosten zu erstatten. Die Beweis-          dürfen Nachweise für diesen Strom nicht weitergeben.\nlast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das Elek-         Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber\ntrizitätsversorgungsunternehmen.                                einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien\noder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine\n*) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com    gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.","2088           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\n(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projekt-           2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 ver-\numsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz                     öffentlicht werden und\nvom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt ge-         3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August                 und 54 angezeigt werden.\n2007 (BGBl. I S. 1788), in der jeweils geltenden Fas-\nsung für die Emissionsminderungen der Anlage Emis-            Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Na-\nsionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf          turschutz und Reaktorsicherheit bei der Evaluierung\nder Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den          dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsbe-\n§§ 16 bis 33 vergütet werden.                                 richts.\n(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab-\nTeil 6                              satz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1\nRechtsschutz                            Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie\nund behördliches Verfahren                      des Abschnitts 6 entsprechend.\n(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur\n§ 57\nnach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern ge-\nClearingstelle                          troffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie\nZur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfra-          § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entspre-\ngen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für            chend.\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clea-             (4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren\nringstelle errichten.                                         und Auslagen) für Amtshandlungen nach den Absät-\nzen 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirt-\n§ 58                               schaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nVerbraucherschutz\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebüh-\nDie §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren          rensätze zu regeln.\nWettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33\nentsprechend.                                                                             § 62\nBußgeldvorschriften\n§ 59\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nEinstweiliger Rechtsschutz                     fahrlässig\n(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des An-         1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach ver-\nlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zustän-               kauft, anderweitig überlässt oder entgegen § 34\ndige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Be-          oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert oder\nrücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch\neinstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin           2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in\noder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 be-               Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7\nzeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage             Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsge-\nvorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu op-            setzes zuwiderhandelt.\ntimieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nabzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht           bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.\nzu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten            (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nhat.                                                          Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die\n(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden,       Bundesnetzagentur.\nauch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessord-\nnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.                                        § 63\nFachaufsicht\n§ 60\nSoweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Ge-\nNutzung von Seewasserstraßen                      setz wahrnehmen, unterliegen sie der Fachaufsicht des\nSolange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den          Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Re-\nVergütungsanspruch nach § 16 geltend machen, kön-             aktorsicherheit. Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über\nnen sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone          die Bundesnetzagentur.\noder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der\nAnlagen nutzen.                                                                          Teil 7\nVerordnungsermächtigung,\n§ 61\nErfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen\nAufgaben der Bundesnetzagentur\n(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu über-                                    § 64\nwachen, dass                                                                  Verordnungsermächtigung\n1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die               (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nnach § 35 gezahlten Vergütungen abzüglich der ver-        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nmiedenen Netzentgelte berechnet werden,                   zu regeln:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008              2089\n1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4           9. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Ver-\nund § 66 Abs. 1 Nr. 6 an Windenergieanlagen zur                einfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanis-\nVerbesserung der Netzintegration und zur Befeue-               mus, insbesondere\nrung (Systemdienstleistungs-Bonus). Die Verord-                a) die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses,\nnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anfor-                 bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenre-\nderungen enthalten, soweit die Umsetzung wirt-                     gister),\nschaftlich zumutbar ist:\nb) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu\na) für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4                             übermittelnden Informationen, die zu der Über-\n– an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,                 mittlung Verpflichteten,\n– an die Spannungshaltung und Blindleistungs-             c) Regelungen zum Datenschutz sowie die Erhe-\nbereitstellung,                                             bung von Gebühren, die gebührenpflichtigen\nAmtshandlungen und Gebührensätze.\n– an die Frequenzhaltung,\nDie Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen\n– an das Nachweisverfahren,                           der Zustimmung des Deutschen Bundestages.\n– an den Versorgungswiederaufbau und                     (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n– bei der Erweiterung bestehender Windparks,          und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\nb) für Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6                      wirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverord-\n– an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,         nung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages\nund ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,\n– an die Frequenzhaltung,\n1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus\n– an das Nachweisverfahren,                               Biomasse nur besteht, wenn nachweislich\n– an den Versorgungswiederaufbau und                      a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse be-\n– bei der Nachrüstung von Altanlagen in beste-                stimmte Anforderungen an eine nachhaltige Be-\nhenden Windparks;                                           wirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flä-\nchen und zum Schutz natürlicher Lebensräume\n2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als                   beachtet worden sind,\nBiomasse gelten, welche technischen Verfahren zur\nStromerzeugung angewandt werden dürfen und                     b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetz-\nwelche Umweltanforderungen dabei einzuhalten                       ten Biomasse eine bestimmte Treibhausgasmin-\nsind;                                                              derung erreicht wird,\n3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für            einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buch-\ndie Anspruch auf den Technologiebonus besteht                  staben a und b, der Vorgaben zur Ermittlung der\noder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass              Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b\nnur innovative Technologien auf dem neuesten                   und der erforderlichen Nachweise;\nStand der Technik den Bonus erhalten einschließlich        2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwach-\nder technischen und rechtlichen Bedingungen für                sende Rohstoffe gelten oder nicht als solche gelten,\ndie Nutzung des Gasnetzes und der Anerkennung                  oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte\nvon Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden                  gelten einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge.\nist, als Deponie-, Klär- und Biogas;                          (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine\n4. ergänzend zu den Anlagen 3 und 4 zugelassene               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen\noder nicht zugelassene Wärmenutzungen;                     Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates\nzur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs-\n5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften\nmechanismus insbesondere mit folgendem Inhalt zu er-\nzur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages;\nlassen:\n6. zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneu-         1. Die Übertragungsnetzbetreiber werden von der Ver-\nerbaren Energien insbesondere:                                 pflichtung entbunden, den Strom nach § 36 Abs. 4\na) finanzielle Anreize einschließlich deren An-                an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversor-\nspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Ab-              gungsunternehmen durchzuleiten.\nrechnungsmodalitäten, insbesondere für die Ver-        2. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet,\nstetigung, bedarfsgerechte Einspeisung sowie für           den Strom effizient zu vermarkten.\ndie verbesserte Netz- und Marktintegration von\nStrom aus Erneuerbaren Energien und                    3. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet,\ninsbesondere zur Verrechnung der Verkaufserlöse,\nb) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regel-             der notwendigen Transaktionskosten und der Vergü-\nenergiemarkt;                                              tungszahlungen, ein gemeinsames transparentes\n7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die             EEG-Konto zu führen.\nArt und Aufbereitung der zu liefernden Daten, soweit       4. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom\ndies erforderlich ist, um den bundesweiten Aus-                an Letztverbraucher liefern, werden von der Ver-\ngleich nachvollziehbar zu machen;                              pflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs. 1\n8. technische Anforderungen an Anlagen, um die tech-              Satz 1 anteilig abzunehmen und zu vergüten.\nnische Sicherheit und die Systemstabilität zu ge-          5. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet,\nwährleisten;                                                   gemeinsam auf Grundlage der prognostizierten","2090            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nStrommengen aus Erneuerbaren Energien und Gru-             2.  Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1\nbengas für das folgende Kalenderjahr, der voraus-              Nr. 1 und Abs. 2. Im Rahmen der Anlage 2 gelten\nsichtlichen Kosten und Erlöse für das folgende                 nicht\nKalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos                  a) die Nummern I.2, I.4 und\ndes EEG-Kontos für das folgende Kalenderjahr eine\nbundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln                b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus\nund zu veröffentlichen.                                            einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne\ndes § 25 des Gesetzes über das Branntweinmo-\n6. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom                  nopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nan Letztverbraucher liefern, werden verpflichtet, die              derungsnummer 612-7, veröffentlichten berei-\njeweils maßgebliche EEG-Umlage zu zahlen; dabei                    nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des\nsind Abschläge zu leisten.                                         Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 2897) geändert worden ist, handelt, für die\n7. Die Übertragung der Aufgaben der Übertragungs-                      keine andere Verwertungspflicht nach § 25\nnetzbetreiber auf Dritte; Regelungen für das hierfür               Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über\ndurchzuführende Verfahren einschließlich der Aus-                  das Branntweinmonopol besteht.\nschreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern\nim Rahmen des bundesweiten Ausgleichs erbrach-             3.  Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem\nten Dienstleistung oder der EEG-Strommengen, Vor-              31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme-\ngaben für die Vermarktung einschließlich der Mög-              Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt\nlichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktions-            worden ist, erhöht sich die Vergütung um jeweils\nkosten durch finanzielle Anreize abzugelten, die               3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20\nÜberwachung der Vermarktung, Anforderungen an                  Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für\ndie Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der               Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in\nEEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs-               Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der An-\nund Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsre-             lage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergü-\ngelungen für den finanziellen Ausgleich, einschließ-           tung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilo-\nlich der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, im                watt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-             4.  Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Bio-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem                masse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie               erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für\ndie entsprechenden Festlegungen zu treffen.                    Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne\nder Biomasseverordnung sonstige Biomasse ein-\n8. Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen                setzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der An-\nder Direktvermarktung sowie die erforderlichen An-             lagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit\npassungen der besonderen Ausgleichsregelung für                Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit,\nstromintensive Unternehmen und Schienenbahnen,                 Herkunft sowie unteren Heizwert pro Einheit der\nder Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglich-              eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche\nkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der                Biomasse eingesetzt wird.\nMitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie\nder Differenzkostenregelungen an den weiterent-            4a. Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anae-\nwickelten Ausgleichsmechanismus.                               robe Vergärung der Biomasse gewonnenes Gas\n(Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis\neinschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um\n§ 65\njeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem\nErfahrungsbericht                             Emissionsminimierungsgebot der Technischen An-\nleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – entspre-\nDie Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und                 chenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten wer-\nlegt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember                  den und dies durch eine Bescheinigung der zustän-\n2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht              digen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht\nvor.                                                               für Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes\nGas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.\n§ 66                               5.  Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten\nÜbergangsbestimmungen                             Leistung über 20 Megawatt gewonnen wird, die\na) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den un-\n(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar                    teren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,\n2009 in Betrieb genommen worden sind, sind anstelle\nder §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, der           b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im\n§§ 24 bis 26 Abs. 1, der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1                 Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopp-\nund 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die                 lungsgesetzes von mindestens 70 Prozent errei-\nVorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom                     chen,\n21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember             c) mindestens 5 000 Volllastbenutzungsstunden\n2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben an-                      im Jahr aufweisen und\nzuwenden:                                                          d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen\n1.    Die technischen und betrieblichen Vorgaben des                   sind,\n§ 6 Nr. 1 müssen ab dem 1. Januar 2011 eingehal-             besteht für die Differenz zwischen dem in der An-\nten werden.                                                  lage erzeugten Strom und dem zur Erzeugung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008            2091\nZellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge       6.   Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen,\nentsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die                 die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem\nMindestvergütung auch ab einer Leistung von                   1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind,\n20 Megawatt. Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro               erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um\nKilowattstunde. Neben der Vergütung nach Satz 1               0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleis-\nist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem                tungs-Bonus), sobald sie infolge einer Nachrüstung\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die An-                vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der Ver-\nlage ausgeschlossen. Eine bestehende Zuteilungs-              ordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstmals\nentscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die           einhalten.\nZukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach\nSatz 1 Buchstabe a bis c und der zu vergütenden             (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach\nStrommenge sind dem Netzbetreiber jährlich durch         § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, soweit in diesem Gesetz\nVorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachte-          auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren\nrin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.            Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001\nDer Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den            (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom\nanerkannten Regeln der Technik entsprechen; die          9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils gelten-\nEinhaltung der Regeln der Technik wird vermutet,         den Fassung.\nwenn das Gutachten nach dem von der Arbeitsge-\nmeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft –              (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anla-\nAGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW             gen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik\n308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung        Deutschland oder einem Land gehören und die vor\ndes KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung          dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden\nerfolgt.                                                 sind.","2092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nAnlage 1\nTechnologie-Bonus\nDer Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht\nfür Strom, der in Anlagen mit einer Leistung (im Sinne von § 18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der\nfolgenden innovativen Verfahren erzeugt wird:\nI. Gasaufbereitung\n1. Anspruchsvoraussetzungen:\nDer Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder\n§ 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraus-\nsetzungen eingehalten wurden:\na) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,\nb) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,\nc) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder Biogases aus\nErneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage\nohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und\nd) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro\nStunde.\n2. Bonushöhe\nDer Technologie-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von\na) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und\nb) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.\nFür Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.\nII. Innovative Anlagentechnik\n1. Anspruchsvoraussetzungen:\nDer Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder\nTechniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung\nnach Anlage 3 erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:\na) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,\nb) Brennstoffzellen,\nc) Gasturbinen,\nd) Dampfmotoren,\ne) Organic-Rankine-Anlagen,\nf) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,\ng) Stirling-Motoren,\nh) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer halmgutartiger Bio-\nmasse oder\ni) Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der\nfesten Gärrückstände verbunden sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.\n2. Bonushöhe\nDer Technologie-Bonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008        2093\nAnlage 2\nBonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen\nI.   Anspruchsvoraussetzungen\n1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 besteht,\nwenn\na) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober Vergärung der nach-\nwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten\nim Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,\nb) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und\nBelegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine\nanderen Stoffe eingesetzt werden und\nc) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen gleichzeitig Strom\naus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird.\n2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn ausschließlich gas-\nförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für\ndie notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.\n3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus nachwachsenden\nRohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder\nGülle (Biogas) und Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der\nPositivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln\nund nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines\nUmweltgutachters zu führen.\n4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch\nanaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, be-\nsteht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und\nzusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden.\nII. Begriffsbestimmungen\nIm Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind\n1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaft-\nlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner wei-\nteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder\nVeränderung unterzogen wurden, und\n2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte\ntierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der\nKommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98), sind.\nIII. Positivliste\nAls nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):\n1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut und Silage,\n2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaaten und Leguminosen als\nGrüngut, Trockengut und Silage,\n3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,\n4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- und Masserüben, Obst, Gemüse,\nKartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut und Silage,\n5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,\n6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die Anforderungen der Verordnung nach\n§ 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,\n7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben anfallende Wald-\nrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,\n8. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und\n9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie Futterreste, die im landwirtschaft-\nlichen Betrieb anfallen.","2094          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nIV. Negativliste\nNicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):\n1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen sowie aussortierte\nSchnittblumen,\n2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion,\n3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und Extraktionsschrote aus der\nPflanzenölherstellung,\n4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,\n5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,\n6. Palmöl und Sojaöl, es sei denn, sie genügen den Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1,\n7. Bioethanol,\n8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,\n9. Säge- und Hobelspäne,\n10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und Abfällen aus der Forst-\nwirtschaft sowie der Landschaftspflege und\n11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.\nV.  Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge\nStandard-Biogaserträge\n[Kilowattstunden\nRein pflanzliche Nebenprodukte\n(elektrisch) pro\nTonne Frischmasse]\nBiertreber (frisch oder abgepresst)                                                        231\nGemüseabputz                                                                               100\nGemüse (aussortiert)                                                                       150\nGetreide (Ausputz)                                                                         960\nGetreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion                                          68\nGetreidestaub                                                                              652\nGlycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen                                           1 346\nHeil- und Gewürzpflanzen (aussortiert)                                                     220\nKartoffeln (aussortiert)                                                                   350\nKartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt)                                                251\nKartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion                                               43\nKartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion                                              11\nKartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion                                                    229\nKartoffelschalen                                                                           251\nKartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion                                                  63\nMelasse aus der Rübenzucker-Herstellung                                                    629\nObsttrester (frisch, unbehandelt)                                                          187\nRapsextraktionsschrot                                                                    1 038\nRapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent)                                                 1 160\nSchnittblumen (aussortiert)                                                                210\nZuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion                                            242\nZuckerrübenschnitzel                                                                       242\nVI. Bonushöhe\n1. Allgemeiner Bonus\na) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von\naa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und\nbb) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008         2095\nb) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde,\nwenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen\nnach Nummer I erfüllt und nicht\naa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder\nbb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.\n2. Bonus für Strom aus Biogas\na) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus Biogasanlagen bis ein-\nschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.\nb) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung\nvon\naa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,\nbb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,\nwenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt.\nDer Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutach-\nters nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne\nvon § 27 Abs. 2 einsetzen.\nc) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung\nvon 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeu-\ngung überwiegend Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen,\neingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgut-\nachters nachzuweisen.\n3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.\nVII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs\n1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.\n2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus endgültig. Dies gilt\nauch in den Zeiträumen, in denen der Strom selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird.","2096           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nAnlage 3\nKWK-Bonus\nI.   Anspruchsvoraussetzungen\nDer Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich einer Leistung im Sinne\nvon § 18 von 20 Megawatt, soweit\n1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und\n2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder\n3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung\nvergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen,\nnachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.\nII. Erforderliche Nachweise\n1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik nach-\nzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des\nvon der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeits-\nblatts FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils geltenden\nFassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Um-\nweltgutachterin oder eines Umweltgutachters erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für\nserienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des\nHerstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl\nhervorgehen.\n2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 ist durch ein Gutachten einer\nUmweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, wenn der KWK-Bonus geltend gemacht\nwird.\nIII. Positivliste\nAls Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:\n1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der\nEnergieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutz-\nfläche im Jahr,\n2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch\nWärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder\n-kunden liegen,\n3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie\n10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als\nBrennstoff,\n4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Vorraussetzungen nach Num-\nmer I.3 erfüllt werden,\n5. die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:\na) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier,\nb) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro Ferkel,\nc) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel,\nd) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein sowie\n6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Vorausset-\nzungen nach Nummer I. 3 erfüllt werden, und\n7. die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung.\nIV. Negativliste\nNicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummern I.2 und I.3 gelten:\n1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der\nVerordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von den Nummern III.4 bis III.6 erfasst werden,\n2. die Abwärmenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung, insbesondere in Organic-Rankine- und Kali-\nna-Cycle-Prozessen, und\n3. die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise für den Wärmeeigenbedarf\neinsetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008      2097\nAnlage 4\nWärmenutzungs-Bonus\nI.   Anspruchsvoraussetzungen\nDer Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit\n1. mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und\n2. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der Wärmenutzung ver-\ngleichbaren Energieäquivalent ersetzt.\nII. Erforderliche Nachweise\nDer Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder\neines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus erstmals geltend gemacht wird.\nIII. Positivliste\nAls Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:\n1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der\nEnergieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutz-\nfläche und Jahr,\n2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch\nWärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und\n-kunden liegen, und\n3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie\n10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)\ngeändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff.\nIV. Negativliste\nNicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:\n1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der\nVerordnung sind,\n2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung von biogenen Rohstoffen,\ndie energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,\n3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste.","2098              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nAnlage 5\nReferenzertrag\n1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von\neiner dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in\nHöhe des Referenzertrages errechnet.\n2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe be-\nstimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer ver-\nmessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein\nanerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird\nvermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in\nden Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenz-\nertrags geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1).\n3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleis-\ntung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.\n4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren\nJahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem\nlogarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.\n5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind-\ngeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den\nallgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die\nenthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windener-\ngie e. V. (FGW)1) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die\nLeistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese\nanstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen\nwird, für den sie gelten.\n6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des\nReferenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifi-\nsche Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen\nund diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen.\nMaßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.\n7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anla-\ngentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am ge-\nplanten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die ent-\nsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierla-\nboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20002), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder\nunter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.\n8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung\nist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage\naus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf.\nTemporäre Leistungsreduzierungen sind nicht zu berücksichtigen.\n1\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.\n2\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008            2099\nArtikel 2                         3. In § 17 Abs. 2a wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“\nÄnderung des                              durch die Angabe „§ 3 Nr. 9“ ersetzt.\nProjekt-Mechanismen-Gesetzes                     4. In § 118 Abs. 7 wird die Angabe „2011“ durch die\nDas Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Septem-                Angabe „2015“ ersetzt.\nber 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I                                      Artikel 4\nS. 1788), wird wie folgt geändert:                                                 Änderung der\n1. In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort „innehat“ die                        Stromnetzentgeltverordnung\nWörter „oder die an der Durchführung der Projekttä-          In § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Stromnetzentgeltverordnung\ntigkeit beteiligt ist“ eingefügt.                         vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch\n2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gaststaates“          Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2008\ndie Wörter „oder bei dem Aufsichtsausschuss“ ein-         (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird die Angabe\ngefügt.                                                   „§ 5 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 2“\nersetzt.\n3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 4 werden die Wörter „der Bundesrepublik                                 Artikel 5\nDeutschland“ gestrichen.                                                     Änderung des\nb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\n„Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom er-         In § 2 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandels-\nzeugt, der die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1         gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5         durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, ist         2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die\neine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen.“           Wörter „nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-\n4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „auf         setzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein An-\nGrund einer Finanzierung durch öffentliche Förder-        spruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nmittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestri-      setzes besteht“ durch die Wörter „nach § 3 Nr. 1 des\nchen.                                                     Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Er-\nneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen“ ersetzt.\n5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „auf Grund\neiner Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im                               Artikel 6\nSinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestrichen.\nÄnderung des\n6. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    Unterlassungsklagengesetzes\n„Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von meh-           In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in\nreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt,    der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\nhaben diese der zuständigen Behörde eine natürli-         2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Arti-\nche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit           kel 19 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007\nZustelladresse im Inland zu benennen.“                    (BGBl. I S. 2840), dieses wiederum geändert durch Ar-\ntikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I\nArtikel 3                         S. 1000), wird in Nummer 7 der Punkt durch ein Komma\nÄnderung                           ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:\ndes Energiewirtschaftsgesetzes                   „8. § 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                  Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbare-Energien-\n(BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Ge-           Gesetzes.“\nsetz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1790), wird wie\nfolgt geändert:                                                                       Artikel 7\n1. In § 3 Nr. 18 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1“                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndurch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\n2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1         Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die An-          vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), zuletzt geändert\ngabe „§ 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-          durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2006\nzes“ ersetzt.                                             (BGBl. I S. 2550), außer Kraft.","2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Oktober 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}