{"id":"bgbl1-2008-48-7","kind":"bgbl1","year":2008,"number":48,"date":"2008-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/48#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_48.pdf#page=49","order":7,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich","law_date":"2008-10-21T00:00:00Z","page":2065,"pdf_page":49,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008             2065\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung\nfür den Beruf Brenner/Brennerin im landwirtschaftlichen Bereich\nVom 21. Oktober 2008\nAuf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1             betriebes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                      Investitionen; Anwenden von Instrumenten des\n(BGBl. I S. 931), dessen Absätze 1 und 3 durch Arti-              Qualitäts- und Kostenmanagements sowie des\nkel 232 Nr. 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom                Marketings; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten\nsind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,              von Information und Beratung;\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz im Einverneh-            3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-\nschung nach Anhörung des Hauptausschusses des                     Auswählen und Anwenden geeigneter Methoden\nBundesinstituts für Berufsbildung:                                beim Vermitteln der Ausbildungsinhalte; Befähigen\nder Auszubildenden zu selbstständigem Handeln;\n§1                                    berufliche Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitar-\nbeiterinnen; Einsetzen, Führen und Fördern von Mit-\nZiel der Meisterprüfung                          arbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer\nund Bezeichnung des Abschlusses                         Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung unter\n(1) Die Meisterprüfung für den Beruf Brenner/Bren-             Anwendung von Instrumenten des Personalmanage-\nnerin ist eine berufliche Fortbildungsprüfung nach § 1            ments.\nAbs. 4 des Berufsbildungsgesetzes. Durch sie ist fest-           (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-            kannten Abschluss „Landwirtschaftlicher Brennmeister/\nfungsteilnehmerin die auf einen beruflichen Aufstieg          Landwirtschaftliche Brennmeisterin“.\nabzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit\nbesitzt, folgende Aufgaben eines landwirtschaftlichen                                     §2\nBrennmeisters/einer landwirtschaftlichen Brennmeisterin\nin Brennereibetrieben unterschiedlicher Strukturen wirt-                    Zulassungsvoraussetzungen\nschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen sowie auf                 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nsich verändernde Anforderungen und Rahmenbedin-\n1. eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbil-\ngungen zu reagieren:\ndungsberuf Brenner/Brennerin und danach eine min-\n1. Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstech-            destens zweijährige Berufspraxis oder\nnik, Vermarktung:\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nAnalysieren unterschiedlicher Verfahrenstechniken             anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf\nim Brennereibetrieb; Durchführen, Steuern und Opti-           und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis\nmieren der Prozesse im Brennereibetrieb unter Be-             oder\nachtung der Anforderungen an die Produktqualität,\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\ndes Marktes und der Belange des Umweltschutzes;\nHerstellen, Kontrollieren und Beurteilen von Roh-         nachweist.\nstoffen, Maischen und Brennereierzeugnissen; Ent-            (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich\nwickeln und Umsetzen von Qualitäts- und Quanti-           der Brennereiwirtschaft nachgewiesen werden.\ntätsvorgaben; Vermarkten von Erzeugnissen; Durch-\nführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-             (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nschutzes und der Unfallverhütung;                         genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu-\ngelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\n2. Betriebs- und Unternehmensführung:                         oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkei-\nEntwicklung von Zielen, Konzepten und Maßnahmen           ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-\nfür Produktion und Vermarktung unter Beachtung            fähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur\nder Betriebsverhältnisse und der Anforderungen            Prüfung rechtfertigen.\ndes Marktes; Analysieren und Planen der betrieb-\nlichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach                                      §3\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beach-                      Gliederung der Meisterprüfung\ntung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erforder-\nnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maß-           (1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile\nnahmen in Produktion und Vermarktung; kaufmän-            1. Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstech-\nnische Disposition beim Beschaffen von Betriebs-              nik, Vermarktung,\nmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschinenein-\nsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; ökono-            2. Betriebs- und Unternehmensführung,\nmische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamt-        3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.","2066           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\n(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durch-      Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden. Stellt der\nzuführen.                                                     Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich ge-\nplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt\n§4                                 werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prü-\nPrüfungsanforderungen im Prüfungsteil                 fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eine\n„Brennereitechnologie, Betriebs-                  gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem\nund Verfahrenstechnik, Vermarktung“                 geeigneten Betrieb zu stellen. Für das Arbeitsprojekt\nstehen bis zu zwölf Monate zur Verfügung. Das Prü-\n(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-          fungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die\nnehmerin soll nachweisen, dass die Herstellung und            Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die in Ab-\nWeiterverarbeitung von Brennereierzeugnissen, die da-         satz 2 aufgeführten Inhalte. Es soll jeweils nicht länger\nmit verbundenen Dienstleistungen sowie die Vermark-           als 60 Minuten dauern.\ntung, einschließlich des jeweils damit verbundenen Ein-\nsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und               (5) Bei der Beschreibung von Brennereierzeugnissen\nBetriebsmitteln geplant, durchgeführt und beurteilt           sollen auf der Basis einer sensorischen Bewertung ver-\nwerden können. Hierbei soll gezeigt werden, dass die          schiedene Brennereierzeugnisse beschrieben und be-\nentsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und              urteilt, eventuell vorhandene Mängel und Fehler fest-\nwirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umwelt-              gestellt, mögliche Ursachen dafür benannt und geeig-\nschutzes, der Arbeitssicherheit und berufsbezogener           nete Maßnahmen zu deren Beseitigung vorgeschlagen\nRechtsvorschriften durchgeführt werden können.                werden. Dabei sind auch brennereitechnologische\nAspekte zu berücksichtigen. Die Ergebnisse sind in\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:       einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Im Rahmen des\n1. Eignung von Rohstoffen für die Brennerei; Einfluss        Prüfungsgesprächs soll außerdem eine Auswahl von\nder Erzeugung auf die Rohstoffqualität,                  Brennereierzeugnissen unter Einbeziehung der betrieb-\nlichen Marketingkonzeption kundengerecht vorgestellt\n2. Technologie der Rohalkohol- und Destillaterzeu-\nwerden. Für diese Prüfungsleistung, einschließlich der\ngung,\nVorstellung der Brennereierzeugnisse, stehen bis zu\n3. Fertigstellung zu Bränden, Geisten, Likören und           120 Minuten zur Verfügung.\nsonstigen Spirituosen,\n4. brennereitechnische Betriebskontrolle und Qualitäts-                                 §5\nsicherung,                                                       Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil\n5. sensorische Prüfung und Beschreibung von Brän-                     „Betriebs- und Unternehmensführung“\nden, Geisten, Likören und sonstigen Spirituosen,            (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\n6. Präsentation, Kundenberatung und Marketing; Ver-          nehmerin soll nachweisen, dass wirtschaftliche, recht-\nmarktung der Erzeugnisse aus der Brennerei,              liche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkannt,\nanalysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglich-\n7. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-\nkeiten aufgezeigt werden können.\nund Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und\nArbeitssicherheit,                                          (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n8. Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beur-           1. nationale und internationale Rahmenbedingungen\nteilung der Produktionsverfahren und der Vermark-             für Brennerei und Vermarktung; Wirtschafts- und\ntung,                                                         Agrarpolitik,\n9. Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen            2. betriebliche Bedingungen der Produktion von\nBetrieb und Umwelt; Anwendung umweltschonen-                  Brennereierzeugnissen sowie deren Vermarktung,\nder Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Ver-            3. Struktur und Funktion des Brennereibetriebes oder\nmarktung und Entsorgung,                                      des Betriebszweiges Brennerei; Unternehmens-\n10. rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umwelt-                formen; Kooperation,\nschutz, Verbraucherschutz und Vermarktung.                 4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestal-\n(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt                tung,\nnach Absatz 4 und einer Beschreibung von Brennerei-             5. ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produk-\nerzeugnissen nach Absatz 5.                                        tion und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des\n(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen                    Betriebserfolgs,\nwerden, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen             6. Betriebsentwicklungsplanung, Investition und Finan-\nSituationen, Zusammenhänge der Bereiche Rohstoff-                  zierung,\nauswahl, -verarbeitung, Brennereitechnologie, Ver-\nmarktung und Marketing in einem komplexen Sinne                 7. Markt und Marketing, insbesondere Angebot,\nerfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare                   Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermark-\nLösungsvorschläge erstellt werden können. Die Auf-                 tungsformen,\ngabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende          8. berufsbezogene Rechtsvorschriften,\nBewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Brennerei-           9. Sozialversicherungen, Privatversicherungen       und\nbetriebes beziehen. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich             betriebliche Versicherungen,\nzu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergeb-\nnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungs-            10. Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten,\ngespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe                 Steuerverfahren,\nsollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der            11. Information, Kommunikation und Beratung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008            2067\n(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirt-               b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,\nschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer Be-           c) Organisation der Ausbildung,\ntriebsbeurteilung nach Absatz 5.\nd) Abstimmung mit der Berufsschule,\n(4) Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeits-\nprojekts soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Auf-          e) Ausbildungsplan,\ngabe in einem landwirtschaftlichen Brennereibetrieb               f) Beurteilungssystem;\nsein, die für die weitere Entwicklung des Gesamtbetrie-        3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:\nbes oder eines wesentlichen Bereichs des Betriebes in\nbetriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. Bei             a) Auswahlkriterien,\nder Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prü-                b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,\nfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin be-                c) Eintragungen und Anmeldungen,\nrücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest,\ndass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht               d) Planen der Einführung,\ndurchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit              e) Planen des Ablaufs der Probezeit;\ndem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin           4. Ausbildung am Arbeitsplatz:\neine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaft-\nliches Arbeitsprojekt zu stellen. Das Arbeitsprojekt soll         a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der\nauf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Be-                Aufgabenstellung,\ntriebes aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestand-            b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,\nteil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum\nc) praktische Anleitung,\nvon bis zu drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf\nund die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu doku-              d) Fördern aktiven Lernens,\nmentieren und in einem Prüfungsgespräch zu präsen-                e) Fördern von Handlungskompetenz,\ntieren und zu erläutern. Das Prüfungsgespräch er-\nf) Lernerfolgskontrollen,\nstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des\nArbeitsprojekts und soll jeweils nicht länger als                 g) Beurteilungsgespräche;\n30 Minuten dauern.                                             5. Förderung des Lernprozesses:\n(5) Bei der Betriebsbeurteilung soll ein fremder land-        a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,\nwirtschaftlicher Brennereibetrieb in seiner Gesamtheit\nb) Sichern von Lernerfolgen,\nerfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungs-\nmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die Ergebnisse sind              c) Auswerten der Zwischenprüfungen,\nschriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsge-                d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens-\nspräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt                  auffälligkeiten,\nsich auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Erfas-\ne) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der\nsung des Betriebes sind die erforderlichen Daten und\nAusbildung,\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungsteil-\nnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist Gelegenheit              f) Kooperation mit externen Stellen;\nzu geben, den Betrieb unmittelbar kennenzulernen. Für          6. Ausbildung in der Gruppe:\ndie Betriebsbeurteilung stehen einschließlich der Vor-\na) Kurzvorträge,\nbereitung auf das Prüfungsgespräch bis zu vier Stun-\nden zur Verfügung. Das anschließende Prüfungs-                    b) Lehrgespräche,\ngespräch soll jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.         c) Moderation,\nd) Auswahl und Einsatz von Medien,\n§6\ne) Lernen in der Gruppe,\nPrüfungsanforderungen im Prüfungsteil\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“                  f) Ausbildung in Teams;\n(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-          7. Abschluss der Ausbildung:\nnehmerin soll nachweisen, dass Zusammenhänge der                  a) Vorbereitung auf Prüfungen,\nBerufsbildung und Mitarbeiterführung erkannt sowie\nb) Anmelden zur Prüfung,\nAuszubildende ausgebildet und Mitarbeiter geführt\nwerden können.                                                    c) Erstellen von Zeugnissen,\n(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit         d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,\nzum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrol-              e) Fortbildungsmöglichkeiten,\nlieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:\nf) Mitwirkung an Prüfungen;\n1. Allgemeine Grundlagen:\n8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:\na) Gründe für die betriebliche Ausbildung,\na) Grundlagen der Mitarbeiterführung,\nb) Einflussgrößen auf die Ausbildung,\nb) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbei-\nc) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,                 tern,\nd) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,             c) soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,\ne) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;               d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mit-\n2. Planung der Ausbildung:                                           arbeitern,\na) Ausbildungsberufe,                                        e) Konflikte und Konfliktbewältigung.","2068           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\n(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil                  Verfahrenstechnik, Vermarktung“ ist eine Note als arith-\nnach Absatz 4 und einem schriftlichen Teil nach Ab-                    metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen\nsatz 5.                                                                in der Prüfung nach § 4 Abs. 4 und in der Prüfung nach\n(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung                § 4 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung\neiner vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungs-                    nach § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil\nteilnehmerin in Abstimmung mit dem Prüfungsaus-                        „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note\nschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem                     als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der\nPrüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schrift-                  Leistungen in der Prüfung nach § 5 Abs. 4 und in der\nlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl                    Prüfung nach § 5 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die Note in\nund Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prü-                     der Prüfung nach § 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für\nfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich                    den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist\ndas Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2                    eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertun-\nNr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungsein-                gen der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und\nheit soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Ver-                in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden, dabei hat die\nfügung gestellt werden. Die praktische Durchführung                    Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Ge-\nder Ausbildungseinheit soll jeweils nicht länger als                   wicht.\n60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger                           (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine\nals 30 Minuten dauern.                                                 Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den\n(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer               Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.\noder die Prüfungsteilnehmerin in höchstens drei Stun-                      (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prü-\nden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungs-                      fungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt\nfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens                    worden ist. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesam-\neine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2                      ten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den\nNr. 8 bearbeiten. Der schriftliche Teil ist durch eine                 Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr\nmündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das                      als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet\nBestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurtei-                  worden ist.\nlung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Er-\ngänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minu-                                                 §9\nten dauern.\nWiederholung der Meisterprüfung\n§7                                            (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                           kann zweimal wiederholt werden.\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-                     (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prü-                  nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von\nfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4 Abs. 3,                   der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den ein-\n§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den                     zelnen Prüfungen nach § 8 Abs. 1 zu befreien, wenn die\nletzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zustän-               Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\ndigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkann-              mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden\nten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen                     sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-\nPrüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt                     teilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\nwurde, die den Anforderungen der entsprechenden                        vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prü-\nPrüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.                     fung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\n§8                                                                       § 10\nBestehen der Meisterprüfung                                                        Inkrafttreten\n(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nten. Für den Teil „Brennereitechnologie, Betriebs- und                 in Kraft.\nBonn, den 21. Oktober 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}