{"id":"bgbl1-2008-48-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":48,"date":"2008-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/48#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_48.pdf#page=37","order":6,"title":"Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV)","law_date":"2008-10-14T00:00:00Z","page":2053,"pdf_page":37,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008                    2053\nVerordnung\nüber die Gewinnung, Abgabe und Verwendung\nvon Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren\n(Samenverordnung – SamEnV)*)\nVom 14. Oktober 2008\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                            Abschnitt 3\nschaft und Verbraucherschutz verordnet\nEmbryotransfer\n– auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d\nsowie Nr. 2 Buchstabe b und c, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3,             § 10 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahme-\n4, 8 und 9 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember                      einheit\n2006 (BGBl. I S. 3294), geändert durch die Verord-               § 11 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahme-\nnung vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1749) sowie                       einheit\n– auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit                § 12 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 13 des Tierseuchengesetzes              § 13 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588):                       § 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung\nund Abgabe von Eizellen und Embryonen\n§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und\nInhaltsübersicht\nEmbryonen\nAbschnitt 1\nKünstliche Besamung\nAbschnitt 4\n§  1    Begriffsbestimmungen\n§  2    Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation                       Bestimmungen zum Datenzugang\n§  3    Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation\n§  4    Ausnahmen                                                    § 16 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwert-\nschätzung\n§  5    Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation\n§  6    Kennzeichnung von Samen\n§  7    Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung                                 Abschnitt 5\nund Abgabe von Samen\n§8      Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen                                      Ordnungswidrigkeiten\nund Schlussvorschriften\nAbschnitt 2\n§ 17 Ordnungswidrigkeiten\nTierzüchterische Bestimmungen\n§ 18 Aufhebung von Rechtsverordnungen\nfür die künstliche Besamung\n§ 19 Inkrafttreten\n§9      Prüfeinsatz\nAnlage 1 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungs-\nstation\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nAnlage 2 Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tie-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft           Besamung vorgesehen sind\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie  Anlage 3 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Ent-\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363               nahmeeinheit\nS. 81), sind beachtet worden.","2054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nAbschnitt 1                             6. bei Equiden, vor Aufnahme der Tiere in die in An-\nlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche\nKünstliche Besamung\nder Besamungsstation sowie frühestens 14 Tage\nvor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für\n§1\ndie künstliche Besamung in einem Kalenderjahr,\nBegriffsbestimmungen                            die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchun-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                 gen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krank-\nheiten durchgeführt und dass diese Untersuchun-\n1. Besamungsstation: Besamungsstation im Sinne des\ngen in den Monaten des Kalenderjahres, in dem\n§ 2 Nr. 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nder Samen gewonnen wird, regelmäßig, mindes-\ndes Tierzuchtgesetzes, die ausschließlich am inner-\ntens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Ab-\nstaatlichen Handel teilnehmen darf;\nstand, wiederholt werden,\n2. sonstige Besamungsstation: Besamungsstation im\nSinne des § 2 Nr. 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 1          7. bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung\nSatz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes;                      zur Samengewinnung und zusätzlich im Natur-\nsprung verwendet werden, vor der nächsten\n3. Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnahmeeinheit                  Samengewinnung, die auf einen Natursprung folgt,\nim Sinne des § 2 Nr. 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 1          die erforderlichen Untersuchungen nach Nummer 5\nSatz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes, die ausschließ-            oder bei Equiden nach Nummer 6 erneut durchge-\nlich am innerstaatlichen Handel teilnehmen darf;               führt werden,\n4. sonstige Embryo-Entnahmeeinheit: Embryo-Entnah-              8. Tiere, bei denen sich Anzeichen für Krankheiten, die\nmeeinheit im Sinne des § 2 Nr. 16 in Verbindung mit            in Anlage 2 aufgeführt sind, zeigen oder bei denen\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Tierzuchtgeset-             Untersuchungsergebnisse nach Anlage 2 einen po-\nzes.                                                           sitiven Befund ergeben haben oder bei denen aus\nanderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer\n§2                                    in Anlage 2 aufgeführten Krankheit besteht, unver-\nAnforderungen an                              züglich von der Samengewinnung ausgeschlossen\nEinrichtungen einer Besamungsstation                     werden sowie ihr Samen, mit Ausnahme von\nEine Besamungsstation verfügt über die für die Ge-              Samen, der vor ihrer letzten Untersuchung mit ne-\nwinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Sa-                   gativem Befund gewonnen worden ist, unverzüglich\nmen erforderlichen Einrichtungen, wenn dort mindes-                untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der\ntens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhan-               Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis\nden sind.                                                          der Krankheit unverzüglich vernichtet wird; die tier-\nseuchenrechtlichen Bestimmungen bleiben unbe-\n§3                                    rührt,\nAnforderungen beim                          9. der Samen von Schweinen nach den Anforderun-\nBetrieb einer Besamungsstation                       gen des Anhangs C Nr. 2 der Richtlinie des Rates\n90/429/EWG vom 18. August 1990 zur Festlegung\nDer Betreiber einer Besamungsstation hat sicherzu-\nder tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den\nstellen, dass\ninnergemeinschaftlichen      Handelsverkehr      mit\n1. die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufberei-             Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr\ntung und die Lagerung des Samens sowie die Stal-             (ABl. EU Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden\nlungen für die auf der Besamungsstation gehalte-             Fassung behandelt wird,\nnen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 ent-\n10. Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang\nsprechen,\nund Abgang von Tieren, einschließlich der jewei-\n2. der Samen nach § 6 gekennzeichnet und so gela-                 ligen Rasse, bei registrierten Tieren die Bezeich-\ngert wird, dass Verwechselungen und Missbrauch               nung der Verkaufserzeugnisse und die Bezeich-\nausgeschlossen sind,                                         nung der Linie, des Namens, soweit das Tier einen\n3. die in § 7 vorgesehenen Aufzeichnungen durchge-                solchen hat, der Zuchtbuch- oder Zuchtregister-\nführt werden,                                                nummer und der Ohrmarkennummer nach den\n4. die auf der Station gehaltenen Tiere wöchentlich               §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung vom\n6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) sowie, soweit\nauf klinische Anzeichen aller melde- und anzeige-\npflichtigen Krankheiten, die durch den gewonnenen            vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Kennzeich-\nSamen übertragen werden können, untersucht                   nungsnummer des Spendertieres,\nwerden,                                                  11. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Be-\n5. bei den in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren, aus-            funde zu den Nummern 4 bis 8 und § 4 Abs. 1\ngenommen Equiden, vor der Gewinnung von Sa-                  und 2 geführt werden, aus denen erkennbar wird,\nmen für die künstliche Besamung und vor Auf-                 welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche\nnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a         Krankheit untersucht wurde und wie der jeweilige\nund c genannten Bereiche der Besamungsstation                Befund aussah,\ndie in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchun-          12. bei der Abgabe von Samen von Rindern, Schafen\ngen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krank-            oder Ziegen aus einer Schutz- oder Kontrollzone\nheiten durchgeführt und dass diese Untersuchun-              nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der EG-Blauzun-\ngen regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2                genbekämpfung-Durchführungsverordnung in der\nSpalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden,               Fassung der Bekanntmachung vom 24. September","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008             2055\n2008 (BGBl. I S. 1905), die Anforderungen nach            Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewin-\ndem Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG)            nung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genann-\nNr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober              ten Abstand, erbracht werden.\n2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie\n(3) Equiden, die dauerhaft das Equine-Arteritis-Virus\n2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämp-\nausscheiden, können zur Samengewinnung verwendet\nfung, Überwachung und Beobachtung der Blau-\nwerden, soweit\nzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die\nfür Verbringungen bestimmter Tiere von für die            1. der betroffene Hengst getrennt von anderen Equiden\nBlauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten                gehalten wird,\n(ABl. EU Nr. L 283 S. 37), die zuletzt durch die Ver-     2. die Samengewinnung, -aufbereitung und -lagerung\nordnung (EG) Nr. 708/2008 der Kommission vom                  in voneinander getrennten Räumen erfolgt und\n24. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 197 S. 18) geändert\nworden ist, eingehalten werden,                           3. die in Nummer 2 genannten Räume, die zur Samen-\ngewinnung, -aufbereitung und -lagerung verwende-\n13. der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes be-             ten Geräte sowie die zur Stimulation des Hengstes\nzeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des          eingesetzten Stuten ausschließlich für den betroffe-\nTierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin                      nen Hengst verwendet werden.\na) die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 7               (4) Wird ein nach Absatz 3 genannter Hengst zur Ge-\ndurchführt oder deren Durchführung veranlasst,        winnung von Samen verwendet, hat der Betreiber der\nwobei die nach den Nummern 5 und 6 in Verbin-         Besamungsstation\ndung mit Anlage 2 Spalte 3 zu untersuchenden\n1. den Tierhalter und den Eigentümer der zu besamen-\nProben nach näherer Anweisung der zuständi-\nden Stute vor der Abgabe des Samens über die In-\ngen Behörde in einer von ihr bestimmten Unter-\nfektion des Spendertieres sowie über die Folgen, die\nsuchungseinrichtung zu untersuchen sind,\ndurch eine künstliche Besamung hervorgerufen wer-\nb) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3                den können, schriftlich zu informieren,\nsowie 8 bis 11 vorgeschriebenen Tätigkeiten           2. sich vor der Abgabe oder Verwendung des Samens\nüberwacht und                                             ein höchstens 30 Tage altes Ergebnis der serolo-\nc) dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet         gischen Untersuchung auf das Equine-Arteritis-Virus\nsowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst            der zu besamenden Stute von dem Tierhalter oder\noder dem Betreiber mitteilt.                              Eigentümer vorlegen zu lassen.\nDie Besamung darf nur auf einer Besamungsstation er-\n§4                                folgen. Die mit dem Samen des betroffenen Hengstes\nzu besamenden Stuten müssen\nAusnahmen\n1. eine Woche nach der letzten Besamung, wenn das\n(1) Abweichend von § 3 Nr. 8 kann ein Hengst im Fall            Ergebnis ihrer serologischen Untersuchung positiv\neines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis              war, und\n1. im Virusneutralisationstest oder                            2. vier Wochen, wenn das Ergebnis ihrer serologischen\nUntersuchung negativ war,\n2. im Samen\nauf der Besamungsstation getrennt von anderen Equi-\nzur Samengewinnung verwendet werden, soweit zwei               den gehalten werden.\nnegative Virusnachweise im Samen durch Virusisola-\ntionstests nach Anlage 2 Spalte 3 im Abstand von min-                                     §5\ndestens einer Woche in einer von der zuständigen Be-\nhörde bestimmten Untersuchungseinrichtung erbracht                                 Kennzeichnungs-\nworden sind.                                                               nummer der Besamungsstation\n(1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzucht-\n(2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 8 ein Hengst\ngesetzes erteilt die zuständige Behörde der Besa-\nim Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virus-\nmungsstation eine Nummer für die Kennzeichnung\narteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewin-\ndes von ihr gewonnenen Samens. Diese Kennzeich-\nnung verwendet werden, soweit der Hengst entspre-\nnungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben der\nchend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Ent-\nbestehenden Landeskennzeichnung des Landes, in\nscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli\ndem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von\n1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten,\ndem Buchstaben B und einem Buchstaben für die je-\nauf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b\nweilige Tierart sowie einer Folge von vier Ziffern. Als\nZiffer ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich\nBuchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rinder der\nder Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 191\nBuchstabe R, für Schweine der Buchstabe S, für Equi-\nS. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der\nden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen der\nKommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der\nBuchstabe Z zu vergeben.\nEntscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/\nEWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von                 (2) Die zuständige Behörde erteilt einer Besamungs-\nHengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equi-          station, deren Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 des Tier-\nnen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU        zuchtgesetzes fortgilt, innerhalb von zwei Wochen nach\nNr. L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im         dem 29. Oktober 2008 eine Kennzeichnungsnummer\nSamen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2              entsprechend Absatz 1 Satz 2.","2056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\n§6                                  1. die Angabe des Datums der Vernichtung und\nKennzeichnung von Samen                        2. der Name und die Zuchtbuch- oder Zuchtregister-\n(1) In einer Besamungsstation wird jede Samenpor-              nummer des Spendertieres, dessen Samen vollstän-\ntion unmittelbar nach ihrer Herstellung mindestens                dig entsorgt wird, oder\ndurch folgende Angaben gekennzeichnet:                        3. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge-\n1. das Gewinnungsdatum,                                           kennzeichnet war, sowie die Anzahl der betroffenen\nSamenportionen\n2. die Rasse, die Zuchtbuchnummer des Spendertieres\nsowie den Namen des Spendertieres, soweit es ei-          unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen.\nnen solchen hat, und                                         (2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzucht-\n3. die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Be-             gesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die\nsamungsstation.                                           Abgabe von Samen durch eine Besamungsstation an\neine andere Besamungsstation, an eine sonstige Be-\nDie Kennzeichnung nach Satz 1 muss dauerhaft und              samungsstation oder an ein Samendepot nach § 13\nleicht lesbar sein.                                           Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes\n(2) Bei Samen von registrierten Zuchttieren ist bei        Spendertier folgende Angaben enthalten:\nden Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anstelle der\n1. das Datum der Abgabe,\nRasse die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Be-         2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge-\nzeichnung der Linie des Spendertieres und anstelle der            kennzeichnet ist,\nZuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer des                   3. die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und\nSpendertieres zu verwenden.\n4. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Vete-\n(3) Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in                rinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen-\nsonstigen Besamungsstationen gewonnen sowie in                    markt-Tierseuchenschutzverordnung der belieferten\ndiesen Besamungsstationen oder Samendepots gela-                  Besamungsstation, der sonstigen Besamungs-\ngert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach                 station oder des Samendepots.\nAbsatz 1 und 2 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum                (3) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des\nund anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstel-            Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Besa-\nlenden Besamungsstation nach Absatz 1 Nr. 3 wird              mungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder\ndie Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Bin-         des Samendepots zu erstellenden Aufzeichnungen bei\nnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fas-              der Abgabe von Samen im Inland an den Tierhalter\nsung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils        nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes müssen\ngeltenden Fassung angegeben.                                  für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben\nenthalten:\n(4) Für die Kennzeichnung von Mischsamen gelten\ndie Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass die Kenn-          1. das Datum der Abgabe,\nzeichnung der Samenportion                                    2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge-\n1. unmittelbar nach dem Mischvorgang erfolgt und                  kennzeichnet ist, sowie die Anzahl der abgegebenen\nSamenportionen,\n2. die Angaben aller Spendertiere umfasst.\n3. im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzucht-\n§7                                      gesetzes, den Namen und die Anschrift des Verwen-\nders oder im Falle von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nAufzeichnungen                                Tierzuchtgesetzes die Bestätigung, dass bei dem\nüber Gewinnung, Aufbereitung,                        Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen er-\nLagerung und Abgabe von Samen                          füllt sind,\n(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzucht-\n4. den Namen und die Anschrift des Empfängers.\ngesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Ge-\nwinnung von Samen in einer Besamungsstation müs-                 (4) Wenn Samen von einer Besamungsstation, von\nsen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat fol-         einer sonstigen Besamungsstation oder von einem Sa-\ngende Angaben enthalten:                                      mendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgeset-\nzes an eine Besamungsstation abgegeben wird, muss\n1. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge-\nder Empfänger unverzüglich nach Erhalt des Samens\nkennzeichnet wird,\nfür jedes Spendertier folgende Aufzeichnungen ma-\n2. die Menge und, bei mehreren Samenentnahmen pro             chen:\nTier an demselben Tag, die laufende Nummer des\n1. das Datum des Empfangs,\nEjakulats,\n2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge-\n3. die Art der Konservierung und der Konfektionierung,\nkennzeichnet ist,\ndie Art und Menge des Verdünners, antibiotische Zu-\nsätze sowie die Anzahl und der genaue Aufbewah-           3. die Anzahl der empfangenen Samenportionen und\nrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samen-           4. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Vete-\nportionen.                                                    rinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen-\nWenn Samen, für den nach Satz 1 Aufzeichnungen ge-                markt-Tierseuchenschutzverordnung der abgeben-\nmacht worden sind, in der Besamungsstation vernich-               den Besamungsstation, der sonstigen Besamungs-\ntet wird, sind mindestens                                         station oder des Samendepots.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008            2057\n(5) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 stehen           2. Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3 ge-\nim automatisierten Verfahren erstellte Unterlagen                  forderten Angaben enthalten oder auf denen diese\ngleich.                                                            Angaben durch den Verwender des Samens einge-\n(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 sind                 tragen sind,\nmindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Ver-           gleich.\nnichtung des Samens in der Besamungsstation, sons-\ntigen Besamungsstation oder in dem Samendepot auf-                                    Abschnitt 2\nzubewahren.\nTierzüchterische Bestimmungen\n§8                                               für die künstliche Besamung\nAufzeichnungen über\ndie Verwendung von Samen                                                    §9\n(1) Für die nach § 14 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes                                 Prüfeinsatz\nerforderlichen Aufzeichnungen hat der Verwender min-              (1) Die Zuchtorganisation darf Samen, der nach § 13\ndestens folgende Angaben zu machen:                            Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zum\n1. die Kennzeichnungsnummer nach § 5 oder die Vete-            Prüfeinsatz von Zuchttieren bestimmt ist (Prüfsamen),\nrinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen-           nur zur Besamung von Tieren einsetzen,\nmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Na-\n1. die im Zuchtbuch der Zuchtorganisation eingetragen\nmen und die Anschrift der Besamungsstation, der\nsind, die den Prüfeinsatz durchführt, oder,\nsonstigen Besamungsstation oder des Samen-\ndepots, von der oder dem der Samen abgegeben               2. sofern die Tiere nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1\nwurde,                                                         eingetragen sind, soweit deren Nachkommen\n2. die Angaben, mit denen der Samen nach § 6 ge-                   a) von der Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz\nkennzeichnet ist,                                                 durchführt, einer Leistungsprüfung unterzogen\n3. den Namen der Person, welche den Samen verwen-                     werden oder\ndet hat, und                                                   b) auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tier-\n4. den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tier-                 zuchtgesetzes oder auf Grund des § 28 Abs. 1\nhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.                   Satz 3 des Tierzuchtgesetzes einer Leistungsprü-\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann zur Samen-                  fung unterzogen werden.\nkennzeichnung ein Code, der sich aus Buchstaben und               (2) Bei zum Prüfeinsatz besamten Tieren nach Ab-\nZahlen zusammensetzt, aufgezeichnet werden, mit                satz 1 Nr. 2 sowie deren Nachkommen aus dem Prüf-\ndem die Samenportion gekennzeichnet ist, soweit die            einsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die\nBesamungsstation, die sonstige Besamungsstation                Leistungsprüfung ausgeschlossen sind, hat die Zucht-\noder das Samendepot bei der Abgabe des Samens                  organisation, die den Prüfeinsatz durchführt, sicherzu-\nschriftlich bestätigt, dass sie diesen Code bei der Ab-        stellen, dass die väterliche und mütterliche Abstam-\ngabe des Samens so aufgezeichnet hat, dass dieser              mung erfasst und aufgezeichnet wird. Bei Tieren oder\nCode einem bestimmten Ejakulat eindeutig zugeordnet            deren Nachkommen nach Satz 1, die in keinem Zucht-\nwerden kann. Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und im              buch eingetragen sind, hat die Zuchtorganisation, die\nFall von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes        den Prüfeinsatz durchführt, stichprobenartig durch eine\nkann eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet              Blutgruppenbestimmung oder die mindestens gleich-\nwerden, wenn die abgebende Besamungsstation, die               wertige Bestimmung genomischer Merkmale die Ab-\nsonstige Besamungsstation oder das Samendepot                  stammung zu überprüfen, wobei der Anteil der über-\ndiese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann. Wenn             prüften Abstammungen mindestens der Anforderung\nnach Satz 1 anstelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 2           der Zuchtbuchordnung zur Abstammungssicherung\nein Code aufgezeichnet wird, sind zusätzlich die Rasse,        bei Zuchttieren im Rahmen eines Prüfeinsatzes ent-\ndie Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und bei re-            sprechen muss.\ngistrierten Tieren die Bezeichnung der Verkaufserzeug-\n(3) Die Zuchtorganisation hat sicherzustellen, dass\nnisse und die Bezeichnung der Linie des Spendertieres\nder Prüfsamen so verteilt wird, dass sowohl auf Grund\nanzugeben.\nder Verteilung der beim Prüfeinsatz besamten Tiere\n(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach § 2        über verschiedene Betriebe als auch durch das Vorhan-\nNr. 11 Buchstabe a oder b des Tierzuchtgesetzes oder           densein von Vergleichstieren innerhalb des jeweiligen\nwird der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes ver-              Betriebs der Wert des geschätzten Zuchtwerts des\nwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen               Vatertieres aus dem Prüfeinsatz das gleiche Niveau er-\nnach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes, die             warten lässt wie ein Zuchtwert, der für dieses Vatertier\nzusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 zu machen              geschätzt wird, soweit es nach dem Prüfeinsatz unbe-\nsind, die Zuchtbuchnummer oder, im Falle von Tieren,           schränkt zur künstlichen Besamung im Inland verwen-\ndie nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennummer nach            det werden kann.\nden §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung aufzu-\nzeichnen.                                                         (4) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz\ndurchführt, bestimmt, wie viele Samenportionen als\n(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3            Prüfsamen je männliches Prüftier mindestens und wie\nstehen                                                         viele Samenportionen im Höchstfall abgegeben werden\n1. im automatisierten Verfahren oder in Informations-          und in welchem Zeitabschnitt die Abgabe des Prüfsa-\nsystemen erstellte Unterlagen oder                         mens zugelassen ist. Die Zuchtorganisation hat sicher-","2058           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nzustellen, dass bei Rindern, deren Zuchtrichtung eine         2. die Eizellen und Embryonen nach § 13 gekennzeich-\nZuchtwertschätzung für Milchleistung erfordert,                   net und so gelagert werden, dass Verwechselungen\n1. die Mindestzahl den Wert 200 nicht unterschreitet,             und Missbrauch ausgeschlossen sind,\n2. die Höchstzahl den Wert 1 700 nicht überschreitet          3. für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen\nsowie                                                         verwendet wird, dessen Verwendung nach den Be-\nstimmungen des Tierzuchtgesetzes zugelassen ist,\n3. der Zeitabschnitt der Abgabe nicht länger als zwölf\nMonate beträgt.                                           4. die in § 14 vorgesehenen Aufzeichnungen durchge-\nDie Vorgaben nach Satz 1 und 2 gelten je Prüftier und             führt werden,\nsind auch dann einzuhalten, wenn der Prüfeinsatz von          5. Tiere, die zur Gewinnung von Eizellen oder Embryo-\nmehreren Zuchtorganisationen gemeinsam durchge-                   nen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Ei-\nführt wird.                                                       zellen oder Embryonen frei von melde- und anzeige-\n(5) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz                 pflichtigen Krankheiten sind, die durch Eizellen oder\ndurchführt, kann bestimmen, dass Prüfsamen nur bei                Embryonen übertragen werden können,\nTieren eines bestimmten Alters oder bestimmter Pari-          6. Tiere, bei denen sich Anzeichen von melde- oder\ntäten verwendet werden darf. Sie kann durch Regelun-              anzeigepflichtigen Krankheiten, die durch Eizellen\ngen zur Verwendung nach Absatz 3 näher bestimmen,                 und Embryonen übertragen werden können, zeigen\nwie der Prüfsamen verteilt wird.                                  oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht\n(6) Die Verwendung des Prüfsamens nach den Ab-                 auf Ausbruch einer melde- oder anzeigepflichtigen\nsätzen 3 bis 5 ist für jedes männliche Prüftier durch die         Krankheit besteht, die durch Eizellen und Embryo-\nZuchtorganisation, die den Prüfeinsatz durchführt, auf-           nen übertragen werden können, unverzüglich von\nzuzeichnen. Dabei sind spätestens zwölf Monate nach               der Gewinnung von Eizellen oder Embryonen ausge-\nder ersten Besamung auch die Registriernummern                    schlossen werden sowie ihre Eizellen und Embryo-\nnach § 26 der Viehverkehrsverordnung und die Zucht-               nen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten\nbuch- oder Zuchtregisternummern oder, im Falle von                Untersuchung der Tiere mit negativem Befund ge-\nTieren, die nicht Zuchttiere sind, die Ohrmarkennum-              wonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis\nmern nach den §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverord-                zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung\nnung der besamten Tiere aufzuzeichnen. Ebenso sind                nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit un-\ndie entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus                  verzüglich vernichtet werden,\ndem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts\n7. Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde\nfür die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind, aufzu-\nzu Nummer 6 erstellt werden,\nzeichnen. Die Aufzeichnungen sind innerhalb der Frist\nfür die Meldung der Besamungs- und Geburtsdaten der           8. der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes be-\nZuchtbuchordnung der Zuchtorganisation, die den Prüf-             zeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des\neinsatz durchführt, vorzunehmen.                                  Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin\n(7) Die Zuchtorganisation, die den Prüfeinsatz                 a) die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 4, 6\ndurchführt, hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am                   und 7 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht\nSitz der Zuchtorganisation zuständigen Behörde das                    und\nfür den Prüfeinsatz vorgesehene männliche Zuchttier\nb) dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet\ndurch Vorlage der neuesten Zucht- oder Herkunftsbe-\nsowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst\nscheinigung anzuzeigen.\noder dem Betreiber mitteilt.\nAbschnitt 3\n§ 12\nEmbryotransfer\nKennzeichnungsnummer\n§ 10                                             der Embryo-Entnahmeeinheit\nAnforderungen an Einrichtungen                       (1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzucht-\neiner Embryo-Entnahmeeinheit                     gesetzes erteilt die zuständige Behörde einer Embryo-\nEntnahmeeinheit eine Nummer für die Kennzeichnung\nDie für die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung\nder von ihr gewonnenen Eizellen und Embryonen. Diese\nvon Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtun-\nKennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buch-\ngen einer Embryo-Entnahmeeinheit sind vorhanden,\nstaben der bestehenden Landeskennzeichnung des\nwenn die Embryo-Entnahmeeinheit mindestens über\nLandes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist,\ndie in Anlage 3 genannten Einrichtungen verfügt.\ngefolgt von dem Buchstaben E und einem Buchstaben\nfür die jeweilige Tierart sowie einer Folge von vier Zif-\n§ 11\nfern. Als Buchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rin-\nAnforderungen beim                          der der Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S,\nBetrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit                  für Equiden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen\nDer Betreiber einer Embryo-Entnahmeeinheit hat             der Buchstabe Z zu vergeben.\nsicherzustellen, dass                                            (2) Die zuständige Behörde erteilt einer Embryo-Ent-\n1. die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufberei-         nahmeeinheit, deren Erlaubnisse nach § 28 Abs. 3 des\ntung, die Lagerung und die Beförderung der Eizellen       Tierzuchtgesetzes fortgelten, innerhalb von zwei Wo-\nund Embryonen den Anforderungen der Anlage 3              chen nach dem 29. Oktober 2008 eine Kennzeich-\nentsprechen,                                              nungsnummer nach Absatz 1 Satz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008            2059\n§ 13                                sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Em-\nKennzeichnung                             bryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, unverzüglich\nvon Eizellen und Embryonen                      aufzuzeichnen.\n(1) Bei Gewinnung durch eine Embryo-Entnahme-                 (2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzucht-\neinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung          gesetzes durch den Betreiber der Embryo-Entnahme-\nvorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar               einheit zu erstellenden Aufzeichnungen über die Ab-\nnach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende An-            gabe von Eizellen oder Embryonen an eine andere Em-\ngaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:                   bryo-Entnahmeeinheit oder eine sonstige Embryo-Ent-\nnahmeeinheit müssen für jedes Spendertier mindestens\n1. das Gewinnungsdatum,\nfolgende Angaben enthalten:\n2. die Rasse und die Zuchtbuchnummer des weib-\nlichen Spendertieres,                                     1. das Datum der Abgabe,\n3. bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem             2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Em-\nGewinnungsvorgang die laufende Nummer und                     bryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und\n4. die Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahme-              3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Ve-\neinheit nach § 12.                                            terinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen-\nmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.\nBei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen\nund die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern                 (3) Wenn Eizellen oder Embryonen von einer Em-\nder zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den            bryo-Entnahmeeinheit oder von einer sonstigen Em-\nBehältnissen aufzuführen.                                     bryo-Entnahmeeinheit an eine Embryo-Entnahmeein-\n(2) Bei Eizellen und Embryonen von registrierten           heit nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes ab-\nZuchttieren sind bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1         gegeben werden, muss der Empfänger unverzüglich\nNr. 2 und Satz 2 anstelle der Rasse jeweils die Bezeich-      nach Erhalt der Eizellen oder der Embryonen mindes-\nnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3           tens folgende Angaben aufzeichnen:\ndes Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der              1. das Datum des Empfangs,\nLinie der Spendertiere und anstelle der Zuchtbuchnum-\n2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Em-\nmer die Zuchtregisternummer zu verwenden.\nbryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und\n(3) Die Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und\nEmbryonen, die in sonstigen Embryo-Entnahmeeinhei-            3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Ve-\nten gewonnen, gelagert oder abgegeben werden, ste-                terinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen-\nhen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des                markt-Tierseuchenschutzverordnung der abgeben-\nGewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird                  den Embryo-Entnahmeeinheit.\ndas Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungs-               (4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 stehen\nnummer der herstellenden Embryo-Entnahmeeinheit               im automatisierten Verfahren oder in Informationssyste-\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Veterinärkontroll-        men erstellte Unterlagen gleich.\nnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseu-\n(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 sind\nchenschutzverordnung angegeben.\nmindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Ver-\nnichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-\n§ 14\nEntnahmeeinheit aufzubewahren.\nAufzeichnungen über\nGewinnung, Aufbereitung, Lagerung                                             § 15\nund Abgabe von Eizellen und Embryonen\nAufzeichnungen über die\n(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Tierzucht-              Verwendung von Eizellen und Embryonen\ngesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Ge-\nwinnung und Aufbereitung von Eizellen oder Embryo-               (1) Der Verwender nach § 16 Abs. 1 Tierzuchtgesetz,\nnen durch eine Embryo-Entnahmeeinheit müssen min-             der nach § 16 Abs. 2 Tierzuchtgesetz Aufzeichnungen\ndestens folgende Angaben enthalten:                           erstellt, hat dabei mindestens folgende Angaben zu\nmachen:\n1. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Em-\nbryonen nach § 13 gekennzeichnet sind,                    1. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Ve-\n2. bei In-vitro befruchteten Embryonen auch das Da-               terinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnen-\ntum der Befruchtung.                                          markt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Na-\nmen und die Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit,\nWerden Embryonen unmittelbar übertragen, ist das Da-              von der die Eizellen oder Embryonen abgegeben\ntum der Übertragung unverzüglich nach der Übertra-                wurden,\ngung aufzuzeichnen. Bei nicht zur unmittelbaren Über-\ntragung vorgesehenen Eizellen oder Embryonen sind             2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Em-\nunverzüglich nach der Aufbereitung die Art der Konser-            bryonen nach § 13 gekennzeichnet sind,\nvierung und Konfektionierung, die Angaben, mit denen          3. den Namen der Person, welche die Embryonen\ndie Eizellen oder Embryonen nach § 13 gekennzeichnet              übertragen hat,\nsind, die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der\n4. den Namen und die Anschrift des Betriebes des\ngewonnenen Eizellen oder Embryonen aufzuzeichnen.\nTierhalters, zu dessen Bestand das Empfängertier\nWenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Satz 3\ngehört,\nAufzeichnungen gemacht worden sind, vernichtet wer-\nden, ist dies durch Angabe des Datums der Vernichtung         5. das Datum der Übertragung und","2060           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\n6. die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des                                       Abschnitt 5\nEmpfängertieres oder, wenn das Empfängertier kein\nZuchttier ist, seine Ohrmarkennummer nach §§ 27                             Ordnungswidrigkeiten\nund 34 der Viehverkehrsverordnung.                                         und Schlussvorschriften\n(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen im                                         § 17\nautomatisierten Verfahren oder in Informationssyste-\nmen erstellte Unterlagen gleich.                                                Ordnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 des\nAbschnitt 4                            Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\nBestimmungen zum Datenzugang\n1. entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Samen\ngekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen\n§ 16                                    Weise gelagert wird,\nZugang zu Daten aus                           2. entgegen § 3 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die dort\nLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung                     genannten Tiere in der dort vorgeschriebenen\nWeise untersucht werden,\n(1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung\noder einer Zuchtwertschätzung, die nach § 7 Abs. 1              3. entgegen § 3 Nr. 5 oder Nr. 6 nicht sicherstellt, dass\ndes Tierzuchtgesetzes von einer Zuchtorganisation                  bei den dort genannten Tieren eine dort genannte\noder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzucht-           Untersuchung durchgeführt wird,\ngesetzes durch die zuständige Behörde erhoben wor-\nden sind, müssen einer Besamungsstation oder einem              4. einer Vorschrift des § 3 Nr. 8 über die Behandlung\nSamendepot auf Verlangen von der Zuchtorganisation                 von Tieren und deren Samen zuwiderhandelt,\noder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzucht-        5. entgegen § 9 Abs. 1 Prüfsamen zur Besamung von\ngesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung                 Tieren einsetzt,\ngestellt werden, soweit\n6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\n1. die Daten zur Vermarktung von Samen notwendig                   die Abstammung erfasst oder aufgezeichnet wird,\nsind,\n7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 die Abstammung nicht\n2. die Daten und Ergebnisse der Leistungsprüfungen                 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise\nsich auf die Nachkommen des jeweiligen Spender-                überprüft,\ntieres, die Daten und Ergebnisse der Zuchtwert-             8. entgegen § 9 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass der\nschätzung auf das jeweilige Spendertier, dessen Sa-            Prüfsamen in der dort vorgeschriebenen Weise ver-\nmen von der Besamungsstation oder dem Samen-                   teilt wird,\ndepot abgegeben wurde, beziehen.\n9. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass\nEin Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und                 dort genannte Wertgrenzen oder Zeitabschnitte ein-\ninsbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des                    gehalten werden,\nSpendertieres zum Zweck der Durchführung eines\nZuchtprogramms besteht nicht.                                 10. entgegen § 9 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeich-\nnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig                rechtzeitig macht,\nsind, gelten insbesondere\n11. entgegen § 9 Abs. 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig\n1. der Gesamtzuchtwert und die Einzelzuchtwerte des                oder nicht rechtzeitig erstattet,\nSpendertieres und\n12. entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Eizellen\n2. zusammengefasste Kennzahlen zu den Nachkom-                     und Embryonen gekennzeichnet oder in der dort\nmen des Spendertieres, insbesondere Häufigkeiten               vorgeschriebenen Weise gelagert werden,\nund Mittelwerte.                                          13. entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass Tiere frei\n(3) Wird Prüfsamen entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2                   von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten\nBuchstabe b in Verbindung mit § 2 Nr. 9 des Tierzucht-             sind, oder\ngesetzes nicht im Rahmen eines Zuchtprogramms einer           14. einer Vorschrift des § 11 Nr. 6 über die Behandlung\nanerkannten Zuchtorganisation verwendet, werden die                von Tieren und deren Eizellen und Embryonen zu-\nErgebnisse einer Zuchtwertschätzung, die von einer                 widerhandelt.\nZuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgeset-\nzes oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tier-                                   § 18\nzuchtgesetzes von einer zuständigen Behörde ermittelt\nwurden, nicht veröffentlicht. In diesem Falle besteht für                             Aufhebung\neine Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3                            von Rechtsverordnungen\nSatz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes für die zuständige\nEs werden aufgehoben:\nBehörde keine Verpflichtung, Daten oder Ergebnisse\naus der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung an            1. die Verordnung über die Beteiligung von Besa-\neine Besamungsstation oder ein Samendepot weiterzu-               mungsstationen an Zuchtprogrammen vom 16. Mai\ngeben.                                                            1991 (BGBl. I S. 1133),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008                     2061\n2. die Verordnung über die Untersuchung männlicher                                                   § 19\nTiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1891) und                                                         Inkrafttreten\n3. die Tierzucht-Einfuhrverordnung vom 1. Juni 1999\n(BGBl. I S. 1245), zuletzt geändert durch Artikel 409                  Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Verkündung\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                       in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 5 und 12\nS. 2407).                                                          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Oktober 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nGert Lindemann","2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nAnlage 1\n(zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6)\nAnforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation\n1. Sie verfügen zumindest über folgende Einrichtungen:\na) abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenla-\nbor und vom Samenlager getrennt sind;\nb) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stal-\nlungen;\nc) einen Sprungraum für die Samengewinnung;\nd) ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samenge-\nwinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf\ndem gleichen Gelände liegen;\ne) einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisie-\nren von Geräten;\nf) Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.\n2. Die Bauweise muss gewährleisten, dass\na) ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist,\nausgenommen für Equiden;\nb) die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfi-\nziert werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008              2063\nAnlage 2\n(zu § 3 Nr. 5, 6, 8 und 13 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 und 2)\nVorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren,\ndie zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind\nTiere          Zu untersuchende Krankheiten            Zu untersuchende Proben              Folgemaßnahmen\n1                         2                                      3                               4\nRinder          Bovine Virusdiarrhoe                  eine Blutprobe (Virusnachweis)          jährliche\nUntersuchung\nRinder          Bovines Herpesvirus Typ 1             zwei Blutproben im Abstand von          jährliche\ndrei Wochen (Antikörpernachweis)        Untersuchung\nRinder          Trichomonadenseuche der Rinder        eine Präputialspülprobe oder eine jährliche\n(Tritrichomonas fetus) und Vibrio-    Spülprobe, die unmittelbar nach Untersuchung\nnenseuche der Rinder (Campylo-        der Samenentnahme von der\nbacter fetus subspecies veneralis)    Innenwand         der    künstlichen\nScheide entnommen wird\nSchweine        Brucellose der Schweine               eine Blutprobe zur Untersuchung         jährliche\nnach fachlichen Vorgaben der Bru- Untersuchung\ncellose-Verordnung (Antikörper-\nnachweis)\nSchweine        Schweinepest                          eine Blutprobe zur Untersuchung jährliche\nnach fachlichen Vorgaben der Untersuchung\nSchweinepest-Verordnung (Anti-\nkörpernachweis)\nSchweine        Aujeszkysche Krankheit                eine Blutprobe zur Untersuchung jährliche\nauf das gl-Glykoprotein des Virus Untersuchung\n(Antikörpernachweis)\nSchafe und      Brucellose (Brucella melitensis)      eine Blutprobe (Antikörpernach-         jährliche\nZiegen                                                weis)                                   Untersuchung\nSchafe und      Epididymitis des Schafbocks           eine Blutprobe (Antikörpernach-         jährliche\nZiegen          (Brucella ovis)                       weis)                                   Untersuchung\nSchafe und      Border-Krankheit                      Isolierungstest für den Virus – Blut- jährliche\nZiegen          (Enzootische Zitterkrankheit)         probe                                   Untersuchung\nEquiden         Ansteckende Blutarmut der Ein-        eine Blutprobe                          Wiederholung der\nhufer (Infektiöse Anämie)             Methode:                                Untersuchung jeweils\nnach 120 Tagen\nCoggins-Test\nEquiden         Kontagiöse Equine Metritis            eine Samen- oder Vorsekret- und Wiederholung der\nHarnröhrenprobe und eine Eichel- Untersuchung jeweils\ngrubentupferprobe          (kultureller nach 120 Tagen\nNachweis oder PCR)\nEquiden         Equine Virusarteritis                 bei serologisch negativem Equine- Wiederholung der\nArteritis-Virus (EAV)-Titer (< 1 : 4)   Untersuchung jeweils\neine Blutprobe                          nach 30 Tagen\nMethode:\nAntikörpernachweis –\nVirusneutralisationstest\nbei serologisch positivem EAV-          Wiederholung der\nTiter (≥ 1 : 4)                         Untersuchung nach\n120 Tagen\nSamen\nMethode:\nVirusnachweis Zellkultur\nbei Teilnahme an einem Impf- Wiederholung der\nprogramm:                               Untersuchung nach\nSamen                                   120 Tagen\nMethode:\nVirusnachweis Zellkultur","2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nAnlage 3\n(zu § 10 und § 11 Nr. 1)\nAnforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit\n1. Embryo-Entnahmeeinheiten müssen in einem Laboratorium über Einrichtun-\ngen verfügen, in denen die Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt\nwerden können. Diese Einrichtungen müssen mindestens aus einer Arbeits-\nplatte, einem Mikroskop und für den Fall, dass eine Kryokonservierung vor-\ngesehen ist, einer kryotechnischen Ausrüstung bestehen.\n2. Im Falle eines ortsfesten Laboratoriums müssen sie über folgende Einrich-\ntungen verfügen:\n– einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können, der neben,\naber getrennt von dem Bereich liegt, in dem sich die Spendertiere während\nder Entnahme aufhalten;\n– einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente\nund des Materials, die bei der Entnahme und Behandlung der Embryonen\nverwendet werden;\n– sofern eine Embryo-Mikromanipulation mit Penetration der Zellschutz-\nschicht (Zona pellucida) durchgeführt werden soll, ist ein Raum vorzuse-\nhen; für das Verfahren sind Laminarflow-Einrichtungen vorzusehen, die\nzwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert werden.\n3. Im Falle eines mobilen Laboratoriums müssen sie in dem Fahrzeug über ei-\nnen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus zwei getrennten Ab-\nteilungen besteht:\n– einer Abteilung für die Untersuchung und Behandlung der Embryonen, die\nzwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert wird,\nund\n– einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials, die in\nKontakt mit den Spendertieren gelangen.\n4. Ein mobiles Laboratorium muss stets in Kontakt mit einem ortsfesten Labo-\nratorium stehen, das die Geräte sterilisiert und die Flüssigkeiten und sons-\ntigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnahme und Behandlung der Embryo-\nnen benötigt werden.\nUm für die Gewinnung und Aufbereitung von Embryonen, die durch In-vitro-\nBefruchtung oder In-vitro-Kultivierung entstanden sind, zugelassen zu werden,\nmuss eine Embryo-Entnahmeeinheit außerdem folgende Anforderungen erfül-\nlen:\n1. es muss ein ortsfestes Aufbereitungslabor zur Verfügung stehen, das fol-\ngende Anforderungen erfüllt:\n– ein separater Raum für die Gewinnung von Eizellen aus den Ovarien sowie\nseparate Räumlichkeiten oder Bereiche für die Aufbereitung der Eizellen\nund Embryonen und zur Aufbewahrung von Embryonen;\n– die Aufbereitung der Eizellen, Samen und Embryonen muss unter sterilen\nArbeitsbedingungen erfolgen;\n2. eine Embryo-Entnahmeeinheit darf nur dann Eizellen oder Gewebe aus ei-\nnem Schlachthof beziehen, wenn dieser so ausgerüstet ist, dass eine hygie-\nnisch einwandfreie und sichere Entnahme und Beförderung der Ovarien und\nsonstigem Gewebe zum Aufbereitungslabor gewährleistet ist."]}