{"id":"bgbl1-2008-48-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":48,"date":"2008-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/48#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_48.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)","law_date":"2008-10-23T00:00:00Z","page":2026,"pdf_page":10,"num_pages":22,"content":["2026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nGesetz\nzur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen\n(MoMiG)\nVom 23. Oktober 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             4. § 4a wird wie folgt geändert:\nsen:                                                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                   aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\nchen.\nÄnderung des                                    bb) Nach dem Wort „Ort“ werden die Wörter\nGesetzes betreffend die                                    „im Inland“ eingefügt.\nGesellschaften mit beschränkter Haftung\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-              a) In Absatz 1 werden die Wörter „ , die Stamm-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge-                 einlage jedes Gesellschafters muß mindestens\nsetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie                  hundert Euro“ gestrichen.\nfolgt geändert:                                                   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n1. Der Überschrift des Gesetzes wird die Abkürzung                      „(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils\n„(GmbHG)“ angefügt.                                             muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter\n2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-                   kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere\nfügt:                                                           Geschäftsanteile übernehmen.\n„(1a) Die Gesellschaft kann in einem verein-                    (3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen\nfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie                    Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt\nhöchstens drei Gesellschafter und einen Ge-                     werden. Die Summe der Nennbeträge aller Ge-\nschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfach-              schäftsanteile muss mit dem Stammkapital\nten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte                   übereinstimmen.“\nMusterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus                c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Betrag\ndürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestim-                    der Stammeinlage, auf die“ durch die Wörter\nmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll                    „Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den“ er-\ngilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen               setzt.\nfinden auf das Musterprotokoll die Vorschriften\ndieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag            6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nentsprechende Anwendung.“                                                            „§ 5a\n3. § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                                     Unternehmergesellschaft\n„4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäfts-                (1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammka-\nanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage         pital gegründet wird, das den Betrag des Mindest-\nauf das Stammkapital (Stammeinlage) über-               stammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet,\nnimmt.“                                                 muss in der Firma abweichend von § 4 die Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008             2027\nzeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbe-                     e) nach den §§ 263 bis 264a oder den\nschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.                      §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs\nzu einer Freiheitsstrafe von mindestens\n(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmel-\neinem Jahr\ndung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in vol-\nler Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausge-                   verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt\nschlossen.                                                          für die Dauer von fünf Jahren seit der\nRechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht\n(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des                   eingerechnet wird, in welcher der Täter auf\nHandelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresab-                        behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-\nschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden,                  wahrt worden ist.\nin die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus\ndem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses                      Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verur-\neinzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt                teilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den\nwerden                                                          in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar\nist.“\n1. für Zwecke des § 57c;\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit\ner nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem                     „(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob\nVorjahr gedeckt ist;                                        fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsfüh-\nrer sein kann, die Führung der Geschäfte über-\n3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem                  lassen, haften der Gesellschaft solidarisch für\nVorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüber-            den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese\nschuss gedeckt ist.                                         Person die ihr gegenüber der Gesellschaft be-\n(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Ver-                 stehenden Obliegenheiten verletzt.“\nsammlung der Gesellschafter bei drohender Zah-           8.  § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.             a) In Satz 1 werden die Wörter „jede Stammeinla-\n(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital                 ge“ durch die Wörter „jeden Geschäftsanteil“\nso, dass es den Betrag des Mindeststammkapi-                    ersetzt und nach dem Wort „Viertel“ die Wörter\ntals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, fin-             „des Nennbetrags“ eingefügt.\nden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr;                b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesamtsbetrags\ndie Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.“               der Stammeinlagen“ durch die Wörter „Ge-\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                    samtnennbetrags der Geschäftsanteile“ er-\nsetzt.\na) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch folgende\nSätze ersetzt:                                           c) Satz 3 wird aufgehoben.\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Geschäftsführer kann nicht sein, wer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Ver-\nmögensangelegenheiten ganz oder teilweise                aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Be-\neinem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des                      trag der von einem jeden derselben über-\nBürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,                         nommenen Stammeinlage ersichtlich ist“\ndurch die Wörter „die Nennbeträge und\n2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder ei-                 die laufenden Nummern der von einem je-\nner vollziehbaren Entscheidung einer Ver-                     den derselben übernommenen Geschäfts-\nwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufs-                    anteile ersichtlich sind“ ersetzt.\nzweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbe-\nzweig nicht ausüben darf, sofern der Unter-              bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Betrag\nnehmensgegenstand ganz oder teilweise                         der dafür übernommenen Stammeinlage\nmit dem Gegenstand des Verbots überein-                       erreicht,“ durch die Wörter „Nennbetrag\nstimmt,                                                       der dafür übernommenen Geschäftsanteile\nerreicht.“ ersetzt.\n3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich be-\ngangener Straftaten                                      cc) Nummer 6 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) des Unterlassens der Stellung des An-\ntrags auf Eröffnung des Insolvenzverfah-              aa) In Satz 1 wird das Wort „Stammeinlagen“\nrens (Insolvenzverschleppung),                             durch das Wort „Geschäftsanteile“ ersetzt.\nb) nach den §§ 283 bis 283d des Strafge-                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzbuchs (Insolvenzstraftaten),                           „Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln\nc) der falschen Angaben nach § 82 dieses                      an der Richtigkeit der Versicherung Nach-\nGesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,                    weise (unter anderem Einzahlungsbelege)\nverlangen.“\nd) der unrichtigen Darstellung nach § 400\ndes Aktiengesetzes, § 331 des Handels-             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngesetzbuchs, § 313 des Umwandlungs-                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2\ngesetzes oder § 17 des Publizitätsgeset-                   Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 6 Abs. 2\nzes oder                                                   Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt.","2028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    15. § 16 wird wie folgt gefasst:\n„Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bun-                                      „§ 16\ndeszentralregistergesetzes kann schriftlich                              Rechtsstellung\nvorgenommen werden; sie kann auch                                bei Wechsel der Gesellschafter\ndurch einen Notar oder einen im Ausland                      oder Veränderung des Umfangs ihrer\nbestellten Notar, durch einen Vertreter ei-               Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten\nnes vergleichbaren rechtsberatenden Be-\nrufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.“              (1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall ei-\nner Veränderung in den Personen der Gesellschaf-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           ter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber\n„(4) In der Anmeldung sind ferner anzuge-              eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der\nben:                                                      im Handelsregister aufgenommenen Gesellschaf-\nterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber\n1. eine inländische Geschäftsanschrift,                   in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorge-\n2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der             nommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an\nGeschäftsführer.“                                      wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vor-\nnahme der Rechtshandlung in das Handelsregis-\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                  ter aufgenommen wird.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             (2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeit-\naa) Die Wörter „Betrag der dafür übernomme-               punkt rückständig sind, ab dem der Erwerber ge-\nnen Stammeinlage“ werden durch die Wör-              mäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesell-\nter „Nennbetrag des dafür übernommenen               schaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet\nGeschäftsanteils“ ersetzt.                           der Erwerber neben dem Veräußerer.\n(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\noder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirk-\n„Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.“              sam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der\nVeräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in\nb) In Absatz 2 werden vor dem Wort „verjährt“ die\nder im Handelsregister aufgenommenen Gesell-\nWörter „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.\nschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn\n11. In § 9a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Stammeinla-              die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich\ngen“ durch das Wort „Geschäftsanteile“ ersetzt.               des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre un-\n12. In § 9c Abs. 1 Satz 2 werden vor dem Wort „über-              richtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten\nbewertet“ die Wörter „nicht unwesentlich“ einge-              nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist\nfügt.                                                         ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die\nmangelnde Berechtigung bekannt oder infolge\n13. § 10 wird wie folgt geändert:                                 grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                 ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung ei-\n„Sitz der Gesellschaft,“ die Wörter „eine inlän-          nes Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstwei-\ndische Geschäftsanschrift,“ eingefügt.                    ligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung\ndesjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts\n„Wenn eine Person, die für Willenserklärungen             des Widersprechenden muss nicht glaubhaft ge-\nund Zustellungen an die Gesellschaft emp-                 macht werden.“\nfangsberechtigt ist, mit einer inländischen An-       16. § 17 wird aufgehoben.\nschrift zur Eintragung in das Handelsregister         17. § 19 wird wie folgt geändert:\nangemeldet wird, sind auch diese Angaben ein-\nzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangs-            a) In Absatz 1 wird das Wort „Stammeinlagen“\nberechtigung als fortbestehend, bis sie im Han-               durch das Wort „Geschäftsanteile“ ersetzt.\ndelsregister gelöscht und die Löschung be-                b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht\nkannt gemacht worden ist, es sei denn, dass                   zulässig“ durch die Wörter „nur zulässig mit ei-\ndie fehlende Empfangsberechtigung dem Drit-                   ner Forderung aus der Überlassung von Ver-\nten bekannt war.“                                             mögensgegenständen, deren Anrechnung auf\n14. § 14 wird wie folgt gefasst:                                      die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1\nvereinbart worden ist“ ersetzt.\n„§ 14\nc) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nEinlagepflicht\n„(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschaf-\nAuf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu                  ters bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf-\nleisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet               grund einer im Zusammenhang mit der Über-\nsich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft                 nahme der Geldeinlage getroffenen Abrede\nim Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag                  vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu\ndes Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung                 bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit\nbestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage                  dies den Gesellschafter nicht von seiner Einla-\nnach dem in der Übernahmeerklärung festgesetz-                    geverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über\nten Nennbetrag des Geschäftsanteils.“                             die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008            2029\nihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fort-           a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbestehende Geldeinlagepflicht des Gesell-                    „Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer\nschafters wird der Wert des Vermögensgegen-                  (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für\nstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Ge-                   den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärun-\nsellschaft zur Eintragung in das Handelsregis-               gen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt\nter oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die              werden, durch die Gesellschafter vertreten.“\nGesellschaft, falls diese später erfolgt, ange-\nrechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Ein-            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntragung der Gesellschaft in das Handelsregis-                   „(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt,\nter. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des               sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertre-\nVermögensgegenstandes trägt der Gesell-                      tung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass\nschafter.                                                    der Gesellschaftsvertrag etwas anderes be-\nstimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine\n(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den\nWillenserklärung abzugeben, genügt die Ab-\nGesellschafter vereinbart worden, die wirt-\ngabe gegenüber einem Vertreter der Gesell-\nschaftlich einer Rückzahlung der Einlage ent-\nschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Ge-\nspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage\nsellschaft nach Absatz 1 können unter der im\nim Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so be-\nHandelsregister eingetragenen Geschäftsan-\nfreit dies den Gesellschafter von seiner Einla-\nschrift Willenserklärungen abgegeben und\ngeverpflichtung nur dann, wenn die Leistung\nSchriftstücke für die Gesellschaft zugestellt\ndurch einen vollwertigen Rückgewähranspruch\nwerden. Unabhängig hiervon können die Ab-\ngedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch\ngabe und die Zustellung auch unter der einge-\nfristlose Kündigung durch die Gesellschaft fäl-\ntragenen Anschrift der empfangsberechtigten\nlig werden kann. Eine solche Leistung oder die\nPerson nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.“\nVereinbarung einer solchen Leistung ist in der\nAnmeldung nach § 8 anzugeben.“                            c) Absatz 3 wird aufgehoben.\n18. § 22 wird wie folgt geändert:                                 d) Absatz 4 wird Absatz 3.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       24. In § 35a Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Absätze 1 bis 3“ die Wörter „für die Angaben be-\n„(1) Für eine von dem ausgeschlossenen                züglich der Haupt- und der Zweigniederlassung“\nGesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflich-           eingefügt.\ntung haftet der Gesellschaft auch der letzte\n25. § 36 wird aufgehoben.\nund jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausge-\nschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inha-       26. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2\nber des Geschäftsanteils gilt.“                           Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 2\nNr. 2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n27. § 40 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist\nauf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Einlageverpflichtung eingeforderten Leis-                   „(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich\ntungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem                 nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den\nTag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Ver-                 Personen der Gesellschafter oder des Umfangs\nhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Ge-                 ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschrie-\nschäftsanteils gilt.“                                        bene Liste der Gesellschafter zum Handelsre-\ngister einzureichen, aus welcher Name, Vorna-\n19. In § 26 Abs. 1 werden die Wörter „den Betrag der\nme, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren\nStammeinlagen“ durch die Wörter „die Nennbe-\nsowie die Nennbeträge und die laufenden\nträge der Geschäftsanteile“ ersetzt.\nNummern der von einem jeden derselben über-\n20. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                              nommenen Geschäftsanteile zu entnehmen\n„(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals er-                  sind. Die Änderung der Liste durch die Ge-\nforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die                schäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nach-\nGesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt              weis.“\nnicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Be-              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags                       fügt:\n(§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch                      „(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach\neinen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückge-                  Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich\nwähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt                    nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht\nsind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die                  auf etwaige später eintretende Unwirksam-\nRückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und                     keitsgründe die Liste anstelle der Geschäfts-\nLeistungen auf Forderungen aus Rechtshandlun-                    führer zu unterschreiben, zum Handelsregister\ngen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaft-                einzureichen und eine Abschrift der geänderten\nlich entsprechen.“                                               Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die\n21. (entfallen)                                                      Liste muss mit der Bescheinigung des Notars\nversehen sein, dass die geänderten Eintragun-\n22. Die §§ 32a und 32b werden aufgehoben.\ngen den Veränderungen entsprechen, an denen\n23. § 35 wird wie folgt geändert:                                    er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen","2030            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nmit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Betrag\naufgenommenen Liste übereinstimmen.“                         der Stammeinlage, auf die“ durch die Wörter\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach                 „Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den“ er-\ndem Wort „haften“ werden die Wörter „denjeni-                setzt.\ngen, deren Beteiligung sich geändert hat, und“            b) In Absatz 2 wird die Angabe „19 Abs. 5“ durch\neingefügt.                                                   die Angabe „19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4“ er-\n28. In § 41 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-                  setzt.\nchen.                                                     34. In § 56a werden die Wörter „und die Bestellung\n29. § 46 wird wie folgt geändert:                                  einer Sicherung“ sowie die Angabe „3,“ gestri-\nchen, das Wort „findet“ durch das Wort „finden“\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nersetzt und nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe\n„2. die Einforderung der Einlagen;“.                      „sowie § 19 Abs. 5“ eingefügt.\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Teilung“             35. § 57 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „ , die Zusammenlegung“ eingefügt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Stammeinlagen“\n30. § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               durch das Wort „Geschäftsanteilen“ ersetzt.\n„(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neine Stimme.“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „3,“ gestrichen.\n31. (entfallen)\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n32. § 55 wird wie folgt geändert:\n„§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „jeder auf das\nerhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage“               c) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Wort „Stammein-\ndurch die Wörter „jedes Geschäftsanteils an                  lagen“ durch das Wort „Geschäftsanteile“ und\ndem erhöhten Kapital“ ersetzt.                               die Wörter „muß der Betrag der von jedem\nübernommenen Einlage“ durch die Wörter\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„müssen die Nennbeträge der von jedem über-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Stamm-                nommenen Geschäftsanteile“ ersetzt.\neinlage“ durch die Wörter „eines Ge-\n36. § 57b wird aufgehoben.\nschäftsanteils“ ersetzt.\n37. In § 57h Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „können\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Betrage der\nauf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen je-\nStammeinlage“ durch die Wörter „Nennbe-\ndoch auf mindestens fünfzig Euro gestellt werden“\ntrag des Geschäftsanteils“ ersetzt.\ndurch die Wörter „müssen auf einen Betrag ge-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „eine Stammein-              stellt werden, der auf volle Euro lautet“ ersetzt.\nlage auf das erhöhte“ durch die Wörter „ein Ge-\nschäftsanteil an dem erhöhten“ ersetzt.               38. § 57l Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           „Die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht\nwird, können auf jeden Betrag gestellt werden,\n„(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3              der auf volle Euro lautet.“\nüber die Nennbeträge der Geschäftsanteile so-\nwie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die          39. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf             „Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurück-\nLeistung der Einlagen sind auch hinsichtlich              zahlung von Einlagen oder zum Zweck des Erlas-\nder an dem erhöhten Kapital übernommenen                  ses zu leistender Einlagen, dürfen die verbleiben-\nGeschäftsanteile anzuwenden.“                             den Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht unter\n32a. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:                     den in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Betrag he-\nrabgehen.“\n„§ 55a\n40. § 58a Abs. 3 Satz 2 bis 5 wird durch folgenden\nGenehmigtes Kapital\nSatz ersetzt:\n(1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Ge-\n„Die Geschäftsanteile müssen auf einen Betrag\nschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Ein-\ngestellt werden, der auf volle Euro lautet.“\ntragung der Gesellschaft ermächtigen, das\nStammkapital bis zu einem bestimmten Nennbe-              41. § 58f Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer                „Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn die\nGeschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der               neuen Geschäftsanteile übernommen, keine\nNennbetrag des genehmigten Kapitals darf die                  Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jeden\nHälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Er-                neuen Geschäftsanteil die Einzahlung geleistet ist,\nmächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.                  die nach § 56a zur Zeit der Anmeldung der Kapi-\n(2) Die Ermächtigung kann auch durch Abän-                 talerhöhung bewirkt sein muss.“\nderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens            42. § 60 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\nfünf Jahre nach deren Eintragung erteilt werden.\n„6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Regis-\n(3) Gegen Sacheinlagen (§ 56) dürfen Ge-                       tergerichts, durch welche nach § 144a des Ge-\nschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die                    setzes über die Angelegenheiten der freiwilli-\nErmächtigung es vorsieht.“                                        gen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesell-\n33. § 56 wird wie folgt geändert:                                      schaftsvertrags festgestellt worden ist;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008              2031\n43. § 64 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 2\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                               Einführungsgesetz\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    zum Gesetz betreffend die\naa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-                Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nchen.                                                (GmbHG-Einführungsgesetz – EGGmbHG)\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n§1\n„Die gleiche Verpflichtung trifft die Ge-\nUmstellung auf Euro\nschäftsführer für Zahlungen an Gesell-\nschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähig-        (1) Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in\nkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei    das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen\ndenn, dies war auch bei Beachtung der in        ihr auf Deutsche Mark lautendes Stammkapital beibe-\nSatz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkenn-      halten; Entsprechendes gilt für Gesellschaften, die vor\nbar.“                                           dem 1. Januar 1999 zur Eintragung in das Handelsre-\ngister angemeldet und bis zum 31. Dezember 2001 ein-\n44. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder der\ngetragen worden sind. Für Mindestbetrag und Teilbar-\nNichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19\nkeit von Kapital, Einlagen und Geschäftsanteilen sowie\nAbs. 4“ gestrichen.\nfür den Umfang des Stimmrechts bleiben bis zu einer\n45. In § 66 Abs. 4 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 3      Kapitaländerung nach Satz 4 die bis dahin gültigen Be-\nund 4“ durch die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3“        träge weiter maßgeblich. Dies gilt auch, wenn die Ge-\nersetzt.                                                 sellschaft ihr Kapital auf Euro umgestellt hat; das Ver-\n46. § 71 wird wie folgt geändert:                            hältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen\nRechte zueinander wird durch Umrechnung zwischen\na) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 36, 37, 41            Deutscher Mark und Euro nicht berührt. Eine Änderung\nAbs. 1, §“ durch die Angabe „§§ 37, 41,“ er-          des Stammkapitals darf nach dem 31. Dezember 2001\nsetzt.                                                nur eingetragen werden, wenn das Kapital auf Euro um-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                      gestellt wird.\n„(5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzuge-            (2) Bei Gesellschaften, die zwischen dem 1. Januar\nben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation        1999 und dem 31. Dezember 2001 zum Handelsregister\nbefindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend.“        angemeldet und in das Register eingetragen worden\n47. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     sind, dürfen Stammkapital und Stammeinlagen auch\nauf Deutsche Mark lauten. Für Mindestbetrag und Teil-\na) In Nummer 1 werden das Wort „Stammeinla-              barkeit von Kapital, Einlagen und Geschäftsanteilen so-\ngen“ durch das Wort „Geschäftsanteile“ und            wie für den Umfang des Stimmrechts gelten die zu dem\ndie Wörter „ , Sacheinlagen und Sicherungen           vom Rat der Europäischen Union nach Artikel 123\nfür nicht voll eingezahlte Geldeinlagen“ durch        Abs. 4 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\ndie Wörter „und Sacheinlagen“ ersetzt.                schen Gemeinschaft unwiderruflich festgelegten Um-\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ge-                 rechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnenden Be-\nschäftsführer“ die Wörter „einer Gesellschaft         träge des Gesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 gel-\nmit beschränkter Haftung oder als Geschäfts-          tenden Fassung.\nleiter einer ausländischen juristischen Person“          (3) Die Umstellung des Stammkapitals und der Ge-\neingefügt.                                            schäftsanteile sowie weiterer satzungsmäßiger Be-\n48. § 84 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     tragsangaben auf Euro zu dem nach Artikel 123 Abs. 4\nSatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\na) In Nummer 1 wird die Angabe „1.“ gestrichen\nGemeinschaft unwiderruflich festgelegten Umrech-\nund das Wort „ , oder“ durch einen Punkt er-\nnungskurs erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter\nsetzt.\nmit einfacher Stimmenmehrheit nach § 47 des Geset-\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                             zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter\n49. Die §§ 86 und 87 werden aufgehoben.                      Haftung; § 53 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend\ndie Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht\n50. Dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-         anzuwenden. Auf die Anmeldung und Eintragung der\nschränkter Haftung wird die in der Anlage 1 zu           Umstellung in das Handelsregister ist § 54 Abs. 1 Satz 2\ndiesem Gesetz enthaltene Anlage angefügt.                und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-\n51. Dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-         schaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden.\nschränkter Haftung wird die aus der Anlage 2 zu          Werden mit der Umstellung weitere Maßnahmen ver-\ndiesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vo-          bunden, insbesondere das Kapital verändert, bleiben\nrangestellt. Die Untergliederungen des Gesetzes          die hierfür geltenden Vorschriften unberührt; auf eine\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter           Herabsetzung des Stammkapitals, mit der die Nennbe-\nHaftung erhalten die Bezeichnung und Fassung,            träge der Geschäftsanteile auf einen Betrag nach Ab-\ndie sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An-     satz 1 Satz 4 gestellt werden, ist jedoch § 58 Abs. 1 des\nlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften       Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit           ter Haftung nicht anzuwenden, wenn zugleich eine Er-\nbeschränkter Haftung erhalten die Überschriften,         höhung des Stammkapitals gegen Bareinlagen be-\ndie sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der An-     schlossen und diese in voller Höhe vor der Anmeldung\nlage zu dieser Vorschrift ergeben.                       zum Handelsregister geleistet werden.","2032           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\n§2                               sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem\n1. November 2008 rechtskräftig geworden ist. Entspre-\nÜbergangsvorschriften zum                       chendes gilt für § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betref-\nTransparenz- und Publizitätsgesetz                  fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in\nder ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung, so-\n§ 42a Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-\nweit die Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den\nschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des\nStraftaten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.\nArtikels 3 Abs. 3 des Transparenz- und Publizitätsge-\nsetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals          (3) Bei Gesellschaften, die vor dem 1. November\nauf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht           2008 gegründet worden sind, findet § 16 Abs. 3 des\nfür das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Ge-             Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-\nschäftsjahr anzuwenden.                                       ter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden\nFassung für den Fall, dass die Unrichtigkeit in der\nGesellschafterliste bereits vor dem 1. November 2008\n§3                               vorhanden und dem Berechtigten zuzurechnen ist,\nhinsichtlich des betreffenden Geschäftsanteils frühes-\nÜbergangsvorschriften zum\ntens auf Rechtsgeschäfte nach dem 1. Mai 2009\nGesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts\nAnwendung. Ist die Unrichtigkeit dem Berechtigten im\nund zur Bekämpfung von Missbräuchen\nFall des Satzes 1 nicht zuzurechnen, so ist abweichend\n(1) Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei    von dem 1. Mai 2009 der 1. November 2011 maßge-\ndem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Ge-          bend.\nsellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem              (4) § 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die\nInkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008               Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem\n(BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fas-          1. November 2008 geltenden Fassung gilt auch für Ein-\nsung zur Eintragung in das Handelsregister anzu-              lagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt wor-\nmelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem           den sind, soweit sie nach der vor dem 1. November\nZeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen          2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung\nsind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift         einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten\nist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 der Handels-         Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung\nregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich an-         bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über die aus der\nschließend nicht geändert. In diesen Fällen ist die in-       Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwischen der Ge-\nländische Geschäftsanschrift mit der ersten die einge-        sellschaft und dem Gesellschafter bereits vor dem\ntragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum               1. November 2008 ein rechtskräftiges Urteil ergangen\nHandelsregister ab dem 1. Novebmer 2008, spätestens           oder eine wirksame Vereinbarung zwischen der Gesell-\naber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden. Wenn bis            schaft und dem Gesellschafter getroffen worden ist; in\nzum 31. Oktober 2009 keine inländische Geschäfts-             diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage nach den bis\nanschrift zur Eintragung in das Handelsregister ange-         zum 1. November 2008 geltenden Vorschriften.\nmeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen\nund ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24                                        Artikel 3\nAbs. 2 der Handelsregisterverordnung bekannte in-\nländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Han-                                  Änderung\ndelsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte An-                       des Handelsgesetzbuchs\nschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tat-            Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nsächlichen Eintragung ab dem 31. Oktober 2009 als             Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\neingetragene inländische Geschäftsanschrift der Ge-           reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nsellschaft, wenn sie im elektronischen Informations-          Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird\nund Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des                  wie folgt geändert:\nHandelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\nMitteilung im Sinne des § 24 Abs. 2 der Handelsregis-\nterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in                      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Or-\nsonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift                     tes“ die Wörter „und der inländischen Ge-\nbekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe,                       schäftsanschrift“ eingefügt.\ndass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elek-            b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ortes“ die\ntronischen Informations- und Kommunikationssystem                       Wörter „sowie der inländischen Geschäftsan-\nnach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist.                    schrift“ eingefügt.\nDasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt\n2. § 13d wird wie folgt geändert:\ngewordene inländische Anschrift von einer früher nach\n§ 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten             a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ort“ die\nAnschrift abweicht. Eintragungen nach den Sätzen 3                      Wörter „und die inländische Geschäftsanschrift“\nbis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetz-                     eingefügt.\nbuchs nicht bekannt gemacht.                                       b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Bekanntma-\nchungen“ durch die Wörter „ , Bekanntmachun-\n(2) § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e                  gen und Änderungen einzutragender Tatsachen“\ndes Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-                      ersetzt.\nschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008\ngeltenden Fassung ist auf Personen, die vor dem 1. No-          3. § 13e wird wie folgt geändert:\nvember 2008 zum Geschäftsführer bestellt worden                    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008              2033\naa) In Satz 2 werden die Wörter „und, wenn der             b) In Absatz 3 werden die Wörter „in § 13e Abs. 2\nGegenstand des Unternehmens oder die Zu-                  Satz 4 vorgeschriebenen Angaben“ durch die\nlassung zum Gewerbebetrieb im Inland der                  Wörter „Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5“\nstaatlichen Genehmigung bedarf, auch die-                 ersetzt.\nse“ gestrichen.                                       c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 und 2,\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „die Anschrift“                § 65“ durch die Angabe „§§ 39, 65“ ersetzt.\ndurch die Wörter „eine inländische Ge-\n6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nschäftsanschrift“ ersetzt.\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                                      „§ 15a\n„Daneben kann eine Person, die für Willens-                            Öffentliche Zustellung\nerklärungen und Zustellungen an die Gesell-              Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmel-\nschaft empfangsberechtigt ist, mit einer in-          dung einer inländischen Geschäftsanschrift zum\nländischen Anschrift zur Eintragung in das            Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer\nHandelsregister angemeldet werden; Dritten            Willenserklärung nicht unter der eingetragenen An-\ngegenüber gilt die Empfangsberechtigung               schrift oder einer im Handelsregister eingetragenen\nals fortbestehend, bis sie im Handelsregister         Anschrift einer für Zustellungen empfangsberech-\ngelöscht und die Löschung bekannt ge-                 tigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekann-\nmacht worden ist, es sei denn, dass die feh-          ten anderen inländischen Anschrift möglich, kann\nlende Empfangsberechtigung dem Dritten                die Zustellung nach den für die öffentliche Zustel-\nbekannt war.“                                         lung geltenden Vorschriften der Zivilprozessord-\ndd) In dem neuen Satz 5 Nr. 4 wird das Wort                nung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in\n„Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“               dessen Bezirk sich die eingetragene inländische\nersetzt.                                              Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet.\n§ 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unbe-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrührt.“\naa) Die Wörter „Absatz 2 Satz 4 Nr. 3“ werden\n7. In § 29 werden die Wörter „und den Ort“ durch die\ndurch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 Nr. 3“ er-\nWörter „ , den Ort und die inländische Geschäfts-\nsetzt.\nanschrift“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n8. In § 31 Abs. 1 werden das Wort „sowie“ durch ein\n„Für die gesetzlichen Vertreter der Gesell-           Komma ersetzt und nach dem Wort „Ort“ die Wör-\nschaft gelten in Bezug auf die Zweignieder-           ter „sowie die Änderung der inländischen Ge-\nlassung § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktien-          schäftsanschrift“ eingefügt.\ngesetzes sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit         9. § 106 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nbeschränkter Haftung entsprechend.“                   „2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                  ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsan-\nfügt:                                                          schrift;“.\n„(3a) An die in Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 genann-       10. In § 107 werden die Wörter „geändert oder“ durch\nten Personen als Vertreter der Gesellschaft kön-           das Wort „geändert,“ ersetzt und nach dem Wort\nnen unter der im Handelsregister eingetragenen             „verlegt“ die Wörter „ , die inländische Geschäfts-\ninländischen Geschäftsanschrift der Zweignie-              anschrift geändert“ eingefügt.\nderlassung Willenserklärungen abgegeben und            11. § 129a wird aufgehoben.\nSchriftstücke zugestellt werden. Unabhängig\nhiervon können die Abgabe und die Zustellung           12. § 130a wird wie folgt geändert:\nauch unter der eingetragenen Anschrift der emp-            a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nfangsberechtigten Person nach Absatz 2 Satz 4\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.\nerfolgen.“\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4             c) Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 Nr. 3“                aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Zahlungs-\nersetzt.                                                           unfähigkeit der Gesellschaft“ durch die Wör-\n4. § 13f wird wie folgt geändert:                                        ter „bei einer Gesellschaft, bei der kein Ge-\nsellschafter eine natürliche Person ist, die\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“\nZahlungsunfähigkeit“ ersetzt.\ndurch die Angabe „Abs. 2 und 3“ ersetzt.\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „in § 13e Abs. 2\nSatz 4 vorgeschriebenen Angaben“ durch die                         „Entsprechendes gilt für Zahlungen an Ge-\nWörter „Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5“                    sellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfä-\nersetzt.                                                           higkeit der Gesellschaft führen mussten, es\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 81 Abs. 1 und 2,                    sei denn, dies war auch bei Beachtung der in\n§ 263“ durch die Angabe „§§ 81, 263“ ersetzt.                      Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkenn-\nbar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zu\n5. § 13g wird wie folgt geändert:                                        den Gesellschaftern der offenen Handelsge-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“                        sellschaft eine andere offene Handelsgesell-\ndurch die Angabe „Abs. 3 und 4“ ersetzt.                           schaft oder Kommanditgesellschaft gehört,","2034           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nbei der ein persönlich haftender Gesellschaf-     Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Abs. 2 oder\nter eine natürliche Person ist.“                  Abs. 3 der Handelsregisterverordnung gemacht wor-\nd) In dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 werden die           den, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische\nAngabe „Absatz 1“ durch die Wörter „§ 15a             Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3\nAbs. 1 der Insolvenzordnung“ ersetzt und die          mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist,\nWörter „ , nachdem die Zahlungsunfähigkeit der        wenn sie im elektronischen Informations- und Kommu-\nGesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Über-     nikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetz-\nschuldung ergeben hat“ gestrichen.                    buchs abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonsti-\nger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift\ne) In dem bisherigen Absatz 4 wird die Angabe             von einer früher nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 der Han-\n„1 bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.         delsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht.\n13. Die §§ 130b und 172a werden aufgehoben.                   Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abwei-\n14. In § 177a Satz 1 werden die Angabe „ , 130a und           chend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt\n130b“ durch die Angabe „und 130a“ und die Wörter          gemacht.“\n„Satz 1 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Satz 4“\nersetzt.                                                                            Artikel 5\nÄnderung des Aktiengesetzes\nArtikel 4\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nÄnderung des                            S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch                  vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt\ngeändert:\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           1. § 5 wird wie folgt geändert:\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. August\n2008 (BGBl. I S. 1666), wird nach dem Sechsundzwan-                    aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\nzigsten Abschnitt folgender Siebenundzwanzigster Ab-                        chen.\nschnitt angefügt:                                                      bb) Nach dem Wort „Ort“ werden die Wörter\n„im Inland“ eingefügt.\n„Siebenundzwanzigster Abschnitt\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nÜbergangsvorschriften zum Gesetz\n2. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nzur Modernisierung des GmbH-Rechts\nund zur Bekämpfung von Missbräuchen                   3. § 37 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 64\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 3\nDie Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei                      Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 76 Abs. 3\ndem Gericht nach den §§ 13, 13d, 13e, 29 und 106                            Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt.\ndes Handelsgesetzbuchs in der ab dem Inkrafttreten\ndes Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)                    bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nam 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintra-                           „Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bun-\ngung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für                       deszentralregistergesetzes kann schriftlich\ndiejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Han-                     vorgenommen werden; sie kann auch\ndelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländi-                    durch einen Notar oder einen im Ausland\nsche Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach                        bestellten Notar, durch einen Vertreter ei-\n§ 24 Abs. 2 oder Abs. 3 der Handelsregisterverordnung                       nes vergleichbaren rechtsberatenden Be-\nmitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht ge-                       rufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.“\nändert. In diesen Fällen ist die inländische Geschäfts-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nanschrift mit der ersten das eingetragene Unternehmen\nbetreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem                         „(3) In der Anmeldung sind ferner anzuge-\n1. November 2008, spätestens aber bis zum 31. Okto-                    ben:\nber 2009 anzumelden. Wenn bis zum 31. Oktober 2009                     1. eine inländische Geschäftsanschrift,\nkeine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in\ndas Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das                   2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der\nGericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kos-                          Vorstandsmitglieder.“\ntenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2, bei Zweigniederlas-               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsungen die nach § 24 Abs. 3 der Handelsregisterver-\naa) In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende\nordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäfts-\ndurch einen Punkt ersetzt.\nanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt\nbei Zweigniederlassungen nach § 13e Abs. 1 des Han-                    bb) Nummer 5 wird aufgehoben.\ndelsgesetzbuchs die mitgeteilte Anschrift zudem unab-          4. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintra-\ngung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene inlän-                a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Sitz der\ndische Geschäftsanschrift, wenn sie im elektronischen                  Gesellschaft,“ die Wörter „eine inländische Ge-\nInformations- und Kommunikationssystem nach § 9                        schäftsanschrift,“ eingefügt.\nAbs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem                 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008              2035\n„Wenn eine Person, die für Willenserklärungen             Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurtei-\nund Zustellungen an die Gesellschaft emp-                 lung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in\nfangsberechtigt ist, mit einer inländischen An-           Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.“\nschrift zur Eintragung in das Handelsregister         6a. Dem § 71a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nangemeldet wird, sind auch diese Angaben ein-\nzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangs-            „Satz 1 gilt zudem nicht für Rechtsgeschäfte bei\nberechtigung als fortbestehend, bis sie im Han-           Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnab-\ndelsregister gelöscht und die Löschung be-                führungsvertrags (§ 291).“\nkannt gemacht worden ist, es sei denn, dass           7. § 78 wird wie folgt geändert:\ndie fehlende Empfangsberechtigung dem Drit-               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nten bekannt war.“\n„Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Füh-\n5. § 57 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                             rungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den\n„(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht                Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen ab-\nzurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht                 gegeben oder Schriftstücke zugestellt werden,\ndie Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen                  durch den Aufsichtsrat vertreten.“\nErwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leis-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs-\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vor-\noder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen\nstandsmitglied“ die Wörter „oder im Fall\noder durch einen vollwertigen Gegenleistungs-\ndes Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem\noder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär\nAufsichtsratsmitglied“ eingefügt.\ngedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden\nauf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und                 bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nLeistungen auf Forderungen aus Rechtshandlun-                        „An die Vertreter der Gesellschaft nach Ab-\ngen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich                      satz 1 können unter der im Handelsregister\nentsprechen.“                                                        eingetragenen Geschäftsanschrift Willens-\n6. § 76 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze                   erklärungen gegenüber der Gesellschaft\nersetzt:                                                             abgegeben und Schriftstücke für die Ge-\nsellschaft zugestellt werden. Unabhängig\n„Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer                         hiervon können die Abgabe und die Zustel-\n1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermö-                     lung auch unter der eingetragenen An-\ngensangelegenheiten ganz oder teilweise ei-                       schrift der empfangsberechtigten Person\nnem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bür-                       nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.“\ngerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,                    8. § 79 wird aufgehoben.\n2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer       9. In § 80 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nvollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungs-             „Absätze 1 bis 3“ die Wörter „für die Angaben be-\nbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein               züglich der Haupt- und der Zweigniederlassung“\nGewerbe oder einen Gewerbezweig nicht aus-                eingefügt.\nüben darf, sofern der Unternehmensgegen-\nstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand         10. In § 81 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 76\ndes Verbots übereinstimmt,                                Abs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 76 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ ersetzt.\n3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich began-\ngener Straftaten                                     11. § 92 wird wie folgt geändert:\na) des Unterlassens der Stellung des Antrags              a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (In-            b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und fol-\nsolvenzverschleppung),                                   gender Satz wird angefügt:\nb) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetz-                 „Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für\nbuchs (Insolvenzstraftaten),                             Zahlungen an Aktionäre, soweit diese zur Zah-\nlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen muss-\nc) der falschen Angaben nach § 399 dieses\nten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung\nGesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend\nder in § 93 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Sorgfalt\ndie Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nnicht erkennbar.“\ntung,\n12. § 93 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\nd) der unrichtigen Darstellung nach § 400 die-\nses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetz-                „6. Zahlungen entgegen § 92 Abs. 2 geleistet wer-\nbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes                      den,“.\noder § 17 des Publizitätsgesetzes,               12a. In § 105 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „behinder-\ne) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b              ten“ durch das Wort „verhinderten“ ersetzt.\nbis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Frei-     12b. In § 107 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „behindert“\nheitsstrafe von mindestens einem Jahr                 durch das Wort „verhindert“ ersetzt.\nverurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für    13. Dem § 112 wird folgender Satz angefügt:\ndie Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft            „§ 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\ndes Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet\nwird, in welcher der Täter auf behördliche An-       14. § 181 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.        15. § 216 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.","2036            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\n16. In § 265 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 76                 setzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine Mittei-\nAbs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 76 Abs. 3           lung im Sinne des § 24 Abs. 2 der Handelsregister-\nSatz 2 und 3“ ersetzt.                                       verordnung gemacht worden, ist ihm aber in sons-\n16a. In § 291 Abs. 3 werden die Wörter „auf Grund“                 tiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift be-\ndurch die Wörter „bei Bestehen“ ersetzt.                     kannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe,\ndass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im\n17. § 399 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          elektronischen Informations- und Kommunikations-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „ , Sachüber-               system nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs\nnahmen und Sicherungen für nicht voll einbe-              abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger\nzahlte Geldeinlagen“ durch die Wörter „und                Weise bekannt gewordene inländische Anschrift\nSachübernahmen“ ersetzt.                                  von einer früher nach § 24 Abs. 2 der Handelsregis-\nb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Vor-                    terverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht. Ein-\nstands“ die Wörter „einer Aktiengesellschaft              tragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abwei-\noder des Leitungsorgans einer ausländischen               chend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht be-\njuristischen Person“ eingefügt.                           kannt gemacht.\n18. § 401 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                     § 19\na) In Nummer 1 werden die Angabe „1.“ gestri-                                  Übergangsvorschrift\nchen und das Wort „ , oder“ durch einen Punkt                            zu § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3\nersetzt.                                                              und Satz 3 des Aktiengesetzes\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                    § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e\ndes Aktiengesetzes in der ab dem Inkrafttreten des\nArtikel 6                                Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)\nÄnderung des                                 am 1. November 2008 geltenden Fassung ist auf\nPersonen, die vor diesem Tag zum Vorstandsmit-\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz\nglied bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn\nDas Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom                      die Verurteilung vor dem 1. November 2008 rechts-\n6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert              kräftig geworden ist. Entsprechendes gilt für § 76\ndurch Artikel 12 Abs. 10 des Gesetzes vom 10. Novem-               Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes in der ab dem\nber 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:               1. November 2008 geltenden Fassung, soweit die\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“            Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straf-\ngestrichen.                                                     taten im Sinne des Satzes 1 vergleichbar ist.“\n2. Nach § 17 werden folgende §§ 18 und 19 eingefügt:\nArtikel 6a\n„§ 18\nÄnderung des\nÜbergangsvorschrift zu\nGerichtsverfassungsgesetzes\nden §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes\nIn § 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgeset-\nDie Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\ndem Gericht nach § 37 des Aktiengesetzes in der ab\n1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des\ndem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober\nGesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212) geändert\n2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 gelten-\nworden ist, werden nach den Wörtern „dem Gesetz ge-\nden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister\ngen den unlauteren Wettbewerb“ ein Komma und die\nanzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu die-\nWörter „der Insolvenzordnung“ eingefügt.\nsem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister einge-\ntragen sind, es sei denn, die inländische Geschäfts-\nanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2                                    Artikel 6b\nder Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden                                    Änderung des\nund hat sich anschließend nicht geändert. In diesen                     Verwaltungszustellungsgesetzes\nFällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der\nersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden              § 10 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgeset-\nAnmeldung zum Handelsregister ab dem 1. Novem-              zes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) wird wie\nber 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009          folgt geändert:\nanzumelden. Wenn bis zum 31. Oktober 2009 keine             1. In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch\ninländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das            ein Komma ersetzt.\nHandelsregister angemeldet worden ist, trägt das            2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\nGericht von Amts wegen und ohne Überprüfung\nkostenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2 der Handelsre-              „2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung ei-\ngisterverordnung bekannte inländische Anschrift als                 ner inländischen Geschäftsanschrift zum Han-\nGeschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in                   delsregister verpflichtet sind, eine Zustellung we-\ndiesem Fall gilt die mitgeteilte Anschrift zudem un-                der unter der eingetragenen Anschrift noch unter\nabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Ein-                 einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift\ntragung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene                    einer für Zustellungen empfangsberechtigten\ninländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft,                    Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten\nwenn sie im elektronischen Informations- und Kom-                   anderen inländischen Anschrift möglich ist oder“.\nmunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsge-            3. Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008               2037\nArtikel 7                                    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung                                          „Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Ge-\ndes Rechtspflegergesetzes                                   sellschafter einer juristischen Person oder\nMitglieder des Aufsichtsrats auch die Füh-\nIn § 17 Nr. 1 Buchstabe f des Rechtspflegergesetzes                     rungslosigkeit glaubhaft zu machen.“\nvom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt\ndurch Artikel 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Novem-                    cc) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem\nber 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die                   Wort „Gesellschafter“ die Wörter „ , Gesell-\nAngabe „und 144b“ gestrichen.                                              schafter der juristischen Person, Mitglieder\ndes Aufsichtsrats“ eingefügt.\nArtikel 8                             3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nÄnderung                                                           „§ 15a\nder Zivilprozessordnung                                                Antragspflicht\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                              bei juristischen Personen und\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,                     Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit\n2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch                (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfä-\nArtikel 8 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I                hig oder überschuldet, haben die Mitglieder des\nS. 1666), wird wie folgt geändert:                                 Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne\n1. In § 22 werden nach dem Wort „ihnen“ die Wörter                 schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wo-\n„oder von dem Insolvenzverwalter“ eingefügt und                chen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder\ndas Wort „ihre“ durch das Wort „die“ ersetzt.                  Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.\nDas Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter\n2. § 185 wird wie folgt geändert:                                  der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                 Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesell-\nfügt:                                                       schaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein\n„2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung            persönlich haftender Gesellschafter eine natürli-\neiner inländischen Geschäftsanschrift zum               che Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den per-\nHandelsregister verpflichtet sind, eine Zustel-         sönlich haftenden Gesellschaftern eine andere\nlung weder unter der eingetragenen Anschrift            Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haften-\nnoch unter einer im Handelsregister eingetra-           der Gesellschafter eine natürliche Person ist.\ngenen Anschrift einer für Zustellungen emp-                (2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absat-\nfangsberechtigten Person oder einer ohne Er-            zes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die\nmittlungen bekannten anderen inländischen               organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der\nAnschrift möglich ist,“.                                Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrer-\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die                   seits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesell-\nNummern 3 und 4.                                            schafter eine natürliche Person ist, oder sich die\nVerbindung von Gesellschaften in dieser Art fort-\nsetzt.\nArtikel 9\n(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesell-\nÄnderung der Insolvenzordnung                          schaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I               Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer\nS. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des              Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist\nGesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), wird              auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung\nwie folgt geändert:                                                des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Per-\n1. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                  son hat von der Zahlungsunfähigkeit und der\nÜberschuldung oder der Führungslosigkeit keine\n„Ist der Schuldner eine juristische Person und hat           Kenntnis.\ndiese keinen organschaftlichen Vertreter (Füh-\nrungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten               (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nPersonen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt ent-            mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Ab-\nsprechend.“                                                  satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder\nAbsatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                  nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   (5) Handelt der Täter in den Fällen des\n„Bei einer juristischen Person ist im Fall der            Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe\nFührungslosigkeit auch jeder Gesellschafter,              bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“\nbei einer Aktiengesellschaft oder einer Genos-         4. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nsenschaft zudem auch jedes Mitglied des Auf-\nsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.“                „Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschaf-\nterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die ei-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         nem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen,\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesell-               für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und\nschaftern“ die Wörter „ , allen Gesellschaf-         Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren\ntern der juristischen Person, allen Mitglie-         hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten\ndern des Aufsichtsrats“ eingefügt.                   Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei","2038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nden Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksich-                                      „§ 135\ntigen.“                                                                       Gesellschafterdarlehen\n4a. In § 26 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Ge-                    (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für\nsellschaftsrechts“ die Wörter „Insolvenz- oder“                die Forderung eines Gesellschafters auf Rückge-\neingefügt.                                                     währ eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1\n5. § 39 wird wie folgt geändert:                                   Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung\na) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                      1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in\n„5. nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forde-                    den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf\nrungen auf Rückgewähr eines Gesellschaf-                  Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach\nterdarlehens oder Forderungen aus Rechts-                 diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder\nhandlungen, die einem solchen Darlehen                2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung\nwirtschaftlich entsprechen.“                              im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:                       nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.\n„(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften,               (2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der\ndie weder eine natürliche Person noch eine Ge-             eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung\nsellschaft als persönlich haftenden Gesell-                auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in\nschafter haben, bei der ein persönlich haften-             Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung ge-\nder Gesellschafter eine natürliche Person ist.             währt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forde-\nErwirbt ein Gläubiger bei drohender oder einge-            rung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge\ntretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft              haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf\noder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ih-               Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich\nrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen             entsprechen.\nSanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1                    (3) Wurde dem Schuldner von einem Gesell-\nNr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden                schafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur\noder neu gewährten Darlehen oder auf Forde-                Ausübung überlassen, so kann der Aussonde-\nrungen aus Rechtshandlungen, die einem sol-                rungsanspruch während der Dauer des Insolvenz-\nchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.                  verfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem\n(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht ge-         Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nschäftsführenden Gesellschafter einer Gesell-              nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegen-\nschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der                 stand für die Fortführung des Unternehmens des\nmit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital be-             Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für\nteiligt ist.“                                              den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstan-\ndes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei\n6. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:                       der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten\n„§ 44a                                Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergü-\ntung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der\nGesicherte Darlehen\nÜberlassung ist der Durchschnitt während dieses\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen                 Zeitraums maßgebend.\neiner Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maß-\n(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“\ngabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf\nRückgewähr eines Darlehens oder für eine gleich-           9. Dem § 143 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine              „(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2\nSicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat,         hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt\nnur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenz-              hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten ge-\nmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruch-                 währte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten.\nnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefal-                 Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des\nlen ist.“                                                      Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge\n7. § 101 wird wie folgt geändert:                                  haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten\nSicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Dar-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Satzende\nlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender\nForderung entspricht. Der Gesellschafter wird\nHalbsatz angefügt:\nvon der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstän-\n„verfügt der Schuldner über keinen Vertreter,              de, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hat-\ngilt dies auch für die Personen, die an ihm be-            ten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.“\nteiligt sind.“\n10. In § 345 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 13e\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           Abs. 2 Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 13e\n„(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2                 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3“ ersetzt.\ngenannten Personen ihrer Auskunfts- und Mit-                                 Artikel 10\nwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im\nFall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung                               Änderung des\ndes Insolvenzverfahrens die Kosten des Ver-               Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\nfahrens auferlegt werden.“                              Nach Artikel 103c des Einführungsgesetzes zur In-\n8. § 135 wird wie folgt gefasst:                              solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008               2039\ndas zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 12. De-             Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter\nzember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist,                für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder\nwird folgender Artikel 103d eingefügt:                            als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen\nauf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich\n„Artikel 103d\nentsprechen. § 39 Abs. 4 und 5 der Insolvenzord-\nÜberleitungsvorschrift zum                       nung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.“\nGesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts\n2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 3, 4 und 6“ durch\nund zur Bekämpfung von Missbräuchen\ndie Angabe „§§ 3 und 4“ ersetzt.\nAuf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des\n3. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nGesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am\n1. November 2008 eröffnet worden sind, sind die bis                  „(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Ge-\ndahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzu-            sellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als\nwenden. Im Rahmen von nach dem 1. November 2008                   Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Ver-\neröffneten Insolvenzverfahren sind auf vor dem 1. No-             mögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem\nvember 2008 vorgenommene Rechtshandlungen die                     er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm\nbis dahin geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung             bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr\nüber die Anfechtung von Rechtshandlungen anzuwen-                 des Darlehens oder der Leistung auf die gleichge-\nden, soweit die Rechtshandlungen nach dem bisheri-                stellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird\ngen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem              von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände,\nUmfang unterworfen sind.“                                         die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten,\ndem Gläubiger zur Verfügung stellt.“\nArtikel 11                            4. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                 a) Die Angabe „§§ 3, 4 und 6“ wird durch die An-\ndes Anfechtungsgesetzes                              gabe „§§ 3 und 4“ ersetzt.\nDas Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994                      b) Folgender Satz wird angefügt:\n(BGBl. I S. 2911) wird wie folgt geändert:                           „Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten\n1. § 6 wird durch folgende §§ 6 und 6a ersetzt:                      Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an\n„§ 6                                   die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des\nAnfechtungsanspruchs die Erlangung des voll-\nGesellschafterdarlehen                           streckbaren Schuldtitels tritt.“\n(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für         5. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndie Forderung eines Gesellschafters auf Rückge-\nwähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5               „(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab\nder Insolvenzordnung oder für eine gleichgestellte             dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober\nForderung                                                      2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 gelten-\nden Fassung sind auf vor dem 1. November 2008\n1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den             vorgenommene Rechtshandlungen nur anzuwen-\nletzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreck-         den, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht\nbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen                der Anfechtung entzogen oder in geringerem Um-\nworden ist, oder                                          fang unterworfen sind; andernfalls sind die bis zum\n2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im              1. November 2008 anwendbaren Vorschriften weiter\nletzten Jahr vor Erlangung des vollstreckbaren            anzuwenden.“\nSchuldtitels oder danach vorgenommen worden\nist.                                                                            Artikel 12\nWurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver-                                   Änderung\nfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung ab-                            des Gesetzes über die\ngewiesen, bevor der Gläubiger einen vollstreckbaren\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nSchuldtitel erlangt hat, so beginnt die Anfechtungs-\nfrist mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-           Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nfahrens.                                                    Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn             Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\nnach dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nden vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, drei           vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188), wird wie folgt geän-\nJahre verstrichen sind. Wurde die Handlung später           dert:\nvorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach          1. § 142 wird wie folgt geändert:\ndem Schluss des Jahres ausgeschlossen, in dem                  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Handlung vorgenommen worden ist.\n„Ist eine Eintragung im Register wegen des Man-\n§ 6a                                   gels einer wesentlichen Voraussetzung unzuläs-\nsig, kann das Registergericht sie von Amts wegen\nGesicherte Darlehen                             löschen.“\nAnfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine           b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nGesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf\nRückgewähr eines Darlehens innerhalb der in § 6                   „§ 141a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen            2. § 144b wird aufgehoben.","2040          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nArtikel 13                                    son,“ und nach dem Wort „Postleitzahl“ die\nWörter „ , der inländischen Geschäftsanschrift“\nÄnderung der\neingefügt.\nHandelsregisterverordnung\nb) In Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 13e\nDie Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937                  Abs. 2 Satz 4 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 13e\n(RMBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 17a des                Abs. 2 Satz 5 Nr. 3“ ersetzt.\nGesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089),\nwird wie folgt geändert:                                      6a. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-             „Anlage 3\nfügt:                                                        (zu § 33 Abs. 3)\n„Ein Widerspruch gegen eine Eintragung in der                          Muster für Bekanntmachungen\nGesellschafterliste (§ 16 Abs. 3 Satz 3 des Geset-           Amtsgericht Charlottenburg – Registergericht –,\nzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-             Aktenzeichen: HRB 8297\nter Haftung) ist der Gesellschafterliste zuzuordnen\nIn ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Ge-\nund zudem besonders hervorzuheben.“\nschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:\n2. In § 23 Satz 2 wird das Wort „einzuholen“ durch\nNeueintragungen\ndas Wort „einholen“ ersetzt.\n27.06.2009\n3. § 24 wird wie folgt geändert:                                 HRB 8297 Jahn & Schubert GmbH, Berlin, Beh-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          renstr. 9, 10117 Berlin. Gesellschaft mit be-\n„(2) Bei der Anmeldung ist die Lage der Ge-            schränkter Haftung. Gegenstand: der Betrieb ei-\nschäftsräume anzugeben. Dies gilt nicht, wenn             ner Buchdruckerei. Stammkapital: 30 000 EUR.\ndie Lage der Geschäftsräume als inländische               Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Ge-\nGeschäftsanschrift zur Eintragung in das Han-             schäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesell-\ndelsregister angemeldet wird oder bereits in              schaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer be-\ndas Handelsregister eingetragen worden ist.               stellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Ge-\nEine Änderung der Lage der Geschäftsräume                 schäftsführer oder durch einen Geschäftsführer\nist dem Registergericht unverzüglich mitzutei-            gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ge-\nlen; Satz 2 gilt entsprechend.“                           schäftsführerin: Wedemann, Frauke, Berlin\n*18.05.1986, einzelvertretungsberechtigt mit der\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „von deren Ge-              Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im\nschäftsanschrift“ durch die Wörter „der Lage              eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten\nihrer Geschäftsräume“ ersetzt.                            Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesellschafts-\n3a. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         vertrag vom 13. 01. 2009 mit Änderung vom\na) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein              17.01.2009.\nSemikolon ersetzt.                                        Bekannt gemacht am: 30.06.2009.“\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                      7. In Anlage 4 werden in Spalte 2 Buchstabe b nach\n„4. für die Eintragung der inländischen Ge-               dem Wort „Niederlassung,“ die Wörter „inländi-\nschäftsanschrift.“                                    sche Geschäftsanschrift“ eingefügt.\n4. § 34 wird wie folgt geändert:                             8. In Anlage 5 werden in Spalte 2 Buchstabe b nach\ndem Wort „Niederlassung,“ die Wörter „inländi-\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nsche Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte\n„Ist eine inländische Geschäftsanschrift einge-           Person“ eingefügt.\ntragen, so ist diese anstelle der Lage der Ge-\n9. In Anlage 6 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem\nschäftsräume anzugeben.“\nWort „Niederlassung,“ die Wörter „inländische Ge-\nb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „diese“            schäftsanschrift“ eingefügt.\ndurch die Wörter „die in Satz 1 genannten“ er-\n10. In Anlage 7 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem\nsetzt.\nWort „Niederlassung,“ die Wörter „inländische Ge-\n5. In § 40 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort                schäftsanschrift, empfangsberechtigte Person“\n„Sitz“ die Wörter „ , bei Einzelkaufleuten und Per-          eingefügt.\nsonenhandelsgesellschaften die inländische Ge-\nschäftsanschrift“ und nach dem Wort „Postleit-                                  Artikel 14\nzahl“ die Wörter „ , der inländischen Geschäftsan-\nschrift“ eingefügt.                                                          Änderung der\n6. § 43 wird wie folgt geändert:                                    Genossenschaftsregisterverordnung\na) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem                 Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fas-\nWort „Sitz“ die Wörter „ , bei Aktiengesellschaf-    sung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006\nten, bei einer SE, bei Kommanditgesellschaften       (BGBl. I S. 2268), geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des\nauf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter       Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553),\nHaftung die inländische Geschäftsanschrift so-       wird wie folgt geändert:\nwie gegebenenfalls Familienname und Vor-             1. In § 26 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Europäi-\nname oder Firma und Rechtsform sowie inlän-             schen Genossenschaft“ die Wörter „sowie bei einer\ndische Anschrift einer für Willenserklärungen           Europäischen Genossenschaft die inländische Ge-\nund Zustellungen empfangsberechtigten Per-              schäftsanschrift und gegebenenfalls Familienname","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008             2041\nund Vorname oder Firma und Rechtsform sowie in-                buchs“ durch die Wörter „des § 15a Abs. 1 Satz 2\nländische Anschrift einer für Willenserklärungen und           der Insolvenzordnung“ ersetzt.\nZustellungen empfangsberechtigten Person,“ einge-           3. § 15 wird aufgehoben.\nfügt.\n2. In Anlage 1 werden in Spalte 2 Buchstabe b nach                                     Artikel 17\ndem Wort „Niederlassung,“ die Wörter „inländische\nGeschäftsanschrift und empfangsberechtigte Per-                                    Änderung\nson der Europäischen Genossenschaft,“ eingefügt.                          des Umwandlungsgesetzes\n3. In Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem                  Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994\nWort „Niederlassung,“ die Wörter „inländische Ge-           (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch\nschäftsanschrift und empfangsberechtigte Person             Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I\nder Europäischen Genossenschaft,“ eingefügt.                S. 542), wird wie folgt geändert:\n1. § 46 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 15\n„Er muss auf volle Euro lauten.“\nÄnderung                              2. § 51 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nder Kostenordnung\n„(2) Wird der Nennbetrag der Geschäftsanteile\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt                  nach § 46 Abs. 1 Satz 2 abweichend vom Betrag\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-           der Aktien festgesetzt, so muss der Festsetzung je-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des           der Aktionär zustimmen, der sich nicht mit seinem\nGesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), wird wie             gesamten Anteil beteiligen kann.“\nfolgt geändert:\n3. In § 54 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie § 5\n1.   In § 39 Abs. 4 werden nach dem Wort „Wert“ die               Abs. 1 zweiter Halbsatz und Abs. 3 Satz 2 des Ge-\nWörter „mindestens auf 25 000 Euro und“ einge-               setzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk-\nfügt.                                                        ter Haftung nicht anzuwenden; jedoch muß der\n2.   Dem § 41a Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz               Nennbetrag jedes Teils der Geschäftsanteile min-\nangefügt:                                                    destens fünfzig Euro betragen und durch zehn teil-\nbar sein“ durch die Wörter „nicht anzuwenden; je-\n„der Wert beträgt mindestens 25 000 Euro;“.\ndoch muss der Nennbetrag jedes Teils der Ge-\n2a. Nach § 41c wird folgender § 41d eingefügt:                    schäftsanteile auf volle Euro lauten“ ersetzt.\n„§ 41d                            4. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nVerwendung von Musterprotokollen                5. § 241 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nDie in § 39 Abs. 4, § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4     6. In § 242 werden die Wörter „und ist dies nicht durch\nNr. 1, auch in Verbindung mit § 41c Abs. 1, be-              § 243 Abs. 3 Satz 2 bedingt“ gestrichen.\nstimmten Mindestwerte gelten nicht für die Grün-\n7. § 243 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a des\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-               „Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nschränkter Haftung und, wenn von dem in der An-              muss er auf volle Euro lauten.“\nlage zu dem Gesetz betreffend die Gesellschaften          8. (entfallen)\nmit beschränkter Haftung bestimmten Musterpro-\ntokoll nicht abgewichen wird, für Änderungen des          9. In § 258 Abs. 2 und § 273 werden jeweils die Wörter\nGesellschaftsvertrags.“                                      „durch zehn teilbarer Geschäftsanteil von mindes-\ntens fünfzig Euro“ durch die Wörter „Geschäftsan-\n3.   In § 88 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „oder § 144b“          teil, dessen Nennbetrag auf volle Euro lautet,“ er-\ngestrichen.                                                  setzt.\nArtikel 16                                                    Artikel 18\nÄnderung                                                     Änderung\ndes EWIV-Ausführungsgesetzes                                   des SE-Ausführungsgesetzes\nDas EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988                  Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 9     (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 12\ndes Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I                    Abs. 11 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I\nS. 2553), wird wie folgt geändert:                             S. 2553), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentral-             a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:\nregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen wer-\nden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im                 „§ 2 (weggefallen)“.\nAusland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines          b) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:\nvergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen\nKonsularbeamten erfolgen.“                                         „§ 42 (weggefallen)“.\n2. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „der entsprechen-          2. § 2 wird aufgehoben.\nden Anwendung des § 130a des Handelsgesetz-                 3. § 21 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:","2042            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\n„In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertre-              b) Absatz 4 wird aufgehoben.\ntungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren\nanzugeben.“                                                 4. § 99 wird wie folgt geändert:\n4. In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ge-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsellschaft“ die Wörter „hat der Verwaltungsrat den\nInsolvenzantrag nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzord-                                     „§ 99\nnung zu stellen;“ eingefügt und die Angabe „gilt § 92\nZahlungsverbot bei\nAbs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 92 Abs. 2 gilt“\nZahlungsunfähigkeit oder Überschuldung“.\nersetzt.\n5. § 41 wird wie folgt geändert:                                  b) Absatz 1 wird aufgehoben.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  c) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-\n„Hat eine Gesellschaft keine geschäftsführenden                strichen.\nDirektoren (Führungslosigkeit), wird die Gesell-\nschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenser-       5. § 148 wird wie folgt geändert:\nklärungen abgegeben oder Schriftstücke zuge-                a) In der Überschrift werden die Wörter „ , Über-\nstellt werden, durch den Verwaltungsrat vertre-                schuldung oder Zahlungsunfähigkeit“ gestrichen.\nten.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           b) In Nummer 1 wird die Angabe „1.“ gestrichen und\ndas Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Direktor“\ndie Wörter „oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2         c) Nummer 2 wird aufgehoben.\ngegenüber einem Mitglied des Verwaltungs-\nrats“ eingefügt.\nArtikel 20\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 78 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes                               Änderung\ngilt entsprechend.“                                             des SCE-Ausführungsgesetzes\n6. § 42 wird aufgehoben.                                          Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006\n7. § 53 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                  (BGBl. I S. 1911), geändert durch Artikel 12 Abs. 11a\na) In Buchstabe a wird die Angabe „a)“ gestrichen           des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I\nund die Angabe „§ 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes           S. 2553), wird wie folgt geändert:\noder“ durch die Angabe „§ 15a Abs. 1 Satz 1 der          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie\nInsolvenzordnung“ ersetzt.                                  folgt gefasst:\nb) Buchstabe b wird aufgehoben.\n„§ 24 (weggefallen)“.\nArtikel 19                             2. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung\n„In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertre-\ndes Genossenschaftsgesetzes                           tungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-               anzugeben.“\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom              3. In § 18 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ge-\n3. September 2007 (BGBl. I S. 2178), wird wie folgt ge-           nossenschaft“ die Wörter „hat der Verwaltungsrat\nändert:                                                           den Insolvenzantrag nach § 15a Abs. 1 der Insol-\nvenzordnung zu stellen; zudem“ eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:               4. In § 22 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 99 Abs. 1\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 98“ ersetzt.\n„§ 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit\noder Überschuldung“.                            5. § 23 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust“.\n2. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                     „Hat eine Europäische Genossenschaft keine ge-\nschäftsführenden Direktoren (Führungslosigkeit),\n„Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Füh-                    wird die Europäische Genossenschaft für den\nrungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den                  Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen ab-\nFall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgege-               gegeben oder Schriftstücke zugestellt werden,\nben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den               durch den Verwaltungsrat vertreten.“\nAufsichtsrat vertreten.“\n3. § 25 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Direk-\ntor“ die Wörter „oder im Fall des Absatzes 1\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Vor-                  Satz 2 gegenüber einem Mitglied des Verwal-\nstandsmitglied“ die Wörter „oder im Fall des § 24              tungsrats“ eingefügt.\nAbs. 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmit-\nglied“ eingefügt.                                        6. § 24 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008             2043\n7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „151                                  Artikel 23\ndes Genossenschaftsgesetzes,“ die Wörter „des\n§ 15a Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung,“ einge-                                  Änderung\nfügt.                                                                     der Abgabenordnung\nIn § 191 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Abga-\nArtikel 21                             benordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des Gesetzes                         1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die\nüber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften                 zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 13. August\n2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird die\nIn § 24 des Gesetzes über Unternehmensbeteili-             Angabe „§§ 3, 4 und 6“ durch die Angabe „§§ 3 und 4“\ngungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntma-             ersetzt.\nchung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August\nArtikel 24\n2008 (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, werden\ndie Wörter „so findet eine Zurechnung nach den Regeln                                 Änderung\nüber den Eigenkapitalersatz insoweit nicht statt“ durch                    des Kreditwesengesetzes\ndie Wörter „ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung\ninsoweit nicht anzuwenden“ ersetzt.                              In § 46c des Kreditwesengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nArtikel 22                             S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Ge-\nsetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geän-\nÄnderung des                              dert worden ist, werden die Wörter „und nach § 32b\nPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes                 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\nIn § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgeset-        beschränkter Haftung“ gestrichen.\nzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt\ndurch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. Novem-                                  Artikel 25\nber 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, werden\nInkrafttreten\nnach dem Wort „anzuwenden“ die Wörter „; eine Pflicht\nzur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift              Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\nbesteht nicht“ eingefügt.                                     dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Oktober 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nA n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 1 N r. 5 0 )\n„Anlage\n(zu § 2 Abs. 1a)\na)                                                                 Musterprotokoll\nfür die Gründung einer Einpersonengesellschaft\nUR. Nr. …………\nHeute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nerschien vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nNotar/in mit dem Amtssitz in\n...............................................................................,\nHerr/Frau1)\n................................................................................\n................................................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).\n1. Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell-\nschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..........................................................................\nmit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . €\n(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) und wird vollständig\nvon Herrn/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen,\nund zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die\nGesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3).\n4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................................ ,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , bestellt.\nDer Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs befreit.\n5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu\neinem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres\nStammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.\n6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglau-\nbigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni-\nscher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft-\nsteuerstelle –.\n7. Der Erschienene wurde vom Notar/von der Notarin insbesondere auf Fol-\ngendes hingewiesen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHinweise:\n1\n) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.\n2\n) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi-\ntätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu\neiner etwaigen Vertretung zu vermerken.\n3\n) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge-\nstrichen werden.\n4\n) Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008                                                                                 2045\nb)                                                                 Musterprotokoll\nfür die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft\nmit bis zu drei Gesellschaftern\nUR. Nr. …………\nHeute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nerschienen vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nNotar/in mit dem Amtssitz in\n...............................................................................,\nHerr/Frau1)\n................................................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),\nHerr/Frau1)\n................................................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),\nHerr/Frau1)\n................................................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).\n1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesell-\nschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..........................................................................\nmit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . €\n(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) und wird wie folgt übernommen:\nHerr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über-\nnimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . €\n(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 1),\nHerr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über-\nnimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . €\n(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 2),\nHerr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über-\nnimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . €\n(i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) (Geschäftsanteil Nr. 3).\nDie Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu\n50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre\nEinforderung beschließt3).\n4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................................... ,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , bestellt.\nDer Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs befreit.\n5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu\neinem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres\nStammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter\nim Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.\n6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglau-\nbigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektroni-\nscher Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaft-\nsteuerstelle –.\n7. Die Erschienenen wurden vom Notar/von der Notarin insbesondere auf\nFolgendes hingewiesen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHinweise:\n1\n) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.\n2\n) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identi-\ntätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu\neiner etwaigen Vertretung zu vermerken.\n3\n) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative ge-\nstrichen werden.\n4\n) Nicht Zutreffendes streichen.“","2046          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nA n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 1 N r. 5 1 )\n„Inhaltsübersicht\nAbschnitt 1                             § 36      (weggefallen)\nErrichtung der Gesellschaft                     § 37      Beschränkungen der Vertretungsbefugnis\n§ 1   Zweck; Gründerzahl                                         § 38      Widerruf der Bestellung\n§ 2   Form des Gesellschaftsvertrags                             § 39      Anmeldung der Geschäftsführer\n§ 3   Inhalt des Gesellschaftsvertrags                           § 40      Liste der Gesellschafter\n§ 4   Firma                                                      § 41      Buchführung\n§ 4a  Sitz der Gesellschaft                                      § 42      Bilanz\n§ 5   Stammkapital; Geschäftsanteil                              § 42a     Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts\n§ 5a  Unternehmergesellschaft                                    § 43      Haftung der Geschäftsführer\n§ 6   Geschäftsführer                                            § 43a     Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen\n§ 7   Anmeldung der Gesellschaft                                 § 44      Stellvertreter von Geschäftsführern\n§ 8   Inhalt der Anmeldung                                       § 45      Rechte der Gesellschafter\n§ 9   Überbewertung der Sacheinlagen                             § 46      Aufgabenkreis der Gesellschafter\n§ 9a  Ersatzansprüche der Gesellschaft                           § 47      Abstimmung\n§ 9b  Verzicht auf Ersatzansprüche                               § 48      Gesellschafterversammlung\n§ 9c  Ablehnung der Eintragung                                   § 49      Einberufung der Versammlung\n§ 10  Inhalt der Eintragung                                      § 50      Minderheitsrechte\n§ 11  Rechtszustand vor der Eintragung                           § 51      Form der Einberufung\n§ 12  Bekanntmachungen der Gesellschaft                          § 51a     Auskunfts- und Einsichtsrecht\n§ 51b     Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Ein-\nAbschnitt 2                                       sichtsrecht\n§ 52      Aufsichtsrat\nRechtsverhältnisse der\nGesellschaft und der Gesellschafter\nAbschnitt 4\n§ 13  Juristische Person; Handelsgesellschaft\nAbänderungen\n§ 14  Einlagepflicht\ndes Gesellschaftsvertrags\n§ 15  Übertragung von Geschäftsanteilen\n§ 53      Form der Satzungsänderung\n§ 16  Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder\nVeränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom      § 54      Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung\nNichtberechtigten                                          § 55      Erhöhung des Stammkapitals\n§ 17  (weggefallen)                                              § 55a     Genehmigtes Kapital\n§ 18  Mitberechtigung am Geschäftsanteil                         § 56      Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen\n§ 19  Leistung der Einlagen                                      § 56a     Leistungen auf das neue Stammkapital\n§ 20  Verzugszinsen                                              § 57      Anmeldung der Erhöhung\n§ 21  Kaduzierung                                                § 57a     Ablehnung der Eintragung\n§ 22  Haftung der Rechtsvorgänger                                § 57b     (weggefallen)\n§ 23  Versteigerung des Geschäftsanteils                         § 57c     Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln\n§ 24  Aufbringung von Fehlbeträgen                               § 57d     Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen\n§ 25  Zwingende Vorschriften                                     § 57e     Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung\n§ 26  Nachschusspflicht                                          § 57f     Anforderungen an die Bilanz\n§ 27  Unbeschränkte Nachschusspflicht                            § 57g     Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses\n§ 28  Beschränkte Nachschusspflicht                              § 57h     Arten der Kapitalerhöhung\n§ 29  Ergebnisverwendung                                         § 57i     Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses\n§ 30  Kapitalerhaltung                                           § 57j     Verteilung der Geschäftsanteile\n§ 31  Erstattung verbotener Rückzahlungen                        § 57k     Teilrechte; Ausübung der Rechte\n§ 32  Rückzahlung von Gewinn                                     § 57l     Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals\n§ 32a (weggefallen)                                              § 57m Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten\n§ 32b (weggefallen)                                              § 57n     Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile\n§ 33  Erwerb eigener Geschäftsanteile                            § 57o     Anschaffungskosten\n§ 34  Einziehung von Geschäftsanteilen                           § 58      Herabsetzung des Stammkapitals\n§ 58a     Vereinfachte Kapitalherabsetzung\nAbschnitt 3                             § 58b     Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabset-\nVertretung                                       zung\nund Geschäftsführung                         § 58c     Nichteintritt angenommener Verluste\n§ 35  Vertretung der Gesellschaft                                § 58d     Gewinnausschüttung\n§ 35a Angaben auf Geschäftsbriefen                               § 58e     Beschluss über die Kapitalherabsetzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008                   2047\n§ 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des     § 72    Vermögensverteilung\nStammkapitals                                           § 73    Sperrjahr\n§ 59  (weggefallen)                                           § 74    Schluss der Liquidation\n§ 75    Nichtigkeitsklage\nAbschnitt 5\n§ 76    Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss\nAuflösung und                          § 77    Wirkung der Nichtigkeit\nNichtigkeit der Gesellschaft\n§ 60  Auflösungsgründe                                                                  Abschnitt 6\n§ 61  Auflösung durch Urteil\nOrdnungs-,\n§ 62  Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde                                 Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 63  (weggefallen)                                           § 78    Anmeldepflichtige\n§ 64  Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder     § 79    Zwangsgelder\nÜberschuldung\n§ 80    (weggefallen)\n§ 65  Anmeldung und Eintragung der Auflösung\n§ 81    (weggefallen)\n§ 66  Liquidatoren\n§ 82    Falsche Angaben\n§ 67  Anmeldung der Liquidatoren\n§ 83    (weggefallen)\n§ 68  Zeichnung der Liquidatoren\n§ 84    Verletzung der Verlustanzeigepflicht\n§ 69  Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern\n§ 85    Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 70  Aufgaben der Liquidatoren\n§ 71  Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten                  Anlage“"]}