{"id":"bgbl1-2008-48-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":48,"date":"2008-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/48#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_48.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG)","law_date":"2008-10-23T00:00:00Z","page":2022,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2022          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nGesetz\nzur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen\nund zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen\n(Forderungssicherungsgesetz – FoSiG)\nVom 23. Oktober 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine ra-\nsen:                                                            sche und sichere Beurteilung der Leistungen er-\nmöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für\nArtikel 1                               erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert\nÄnderung                                oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind,\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                        wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum\nan den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder ent-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-            sprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 6             (2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den\ndes Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666),             Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren\nwird wie folgt geändert:                                        Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die\n1.  In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 641a           Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Be-\nwie folgt gefasst:                                          steller das Eigentum an dem Grundstück zu über-\ntragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu\n„§ 641a (weggefallen)“.\nübertragen, können Abschlagszahlungen nur ver-\n1a. In § 204 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „oder die           langt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung\nBeauftragung des Gutachters in dem Verfahren                auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes\nnach § 641a“ gestrichen.                                    zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.\n1b. In § 308 Nr. 5 wird der Satzteil nach dem Wort „hin-\n(3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der\nzuweisen;“ gestrichen.\nVertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hau-\n1c. In § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff               ses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Ge-\nwird der Satzteil nach dem Wort „wird;“ gestrichen.         genstand, ist dem Besteller bei der ersten Ab-\n1d. Dem § 310 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              schlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige\nHerstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel\n„In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2\nin Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsan-\nauf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsord-\nspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsan-\nnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils\nspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen\nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden\ndes Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist\nFassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt\ndem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung\neinbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle\neine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert\neinzelner Bestimmungen keine Anwendung.“\ndes zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.\n2.  § 632a wird wie folgt gefasst:                              Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicher-\n„§ 632a                              heitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbrin-\nAbschlagszahlungen                          gen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis\nzu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit\n(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für           zurückhält.\neine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Ab-\nschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der               (4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können\nBesteller durch die Leistung einen Wertzuwachs er-          auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zah-\nlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die             lungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses\nAbschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641             Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit-\nAbs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind               instituts oder Kreditversicherers geleistet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008               2023\n3. In § 641 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ge-                 dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der\nfasst:                                                            Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen er-\n„(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein                    spart oder durch anderweitige Verwendung sei-\nWerk, dessen Herstellung der Besteller einem Drit-                ner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwer-\nten versprochen hat, wird spätestens fällig,                      ben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach\ndem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den\n1. soweit der Besteller von dem Dritten für das ver-              noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung ent-\nsprochene Werk wegen dessen Herstellung                       fallenden vereinbarten Vergütung zustehen.\nseine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,\n(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden\n2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten                 keine Anwendung, wenn der Besteller\nabgenommen worden ist oder als abgenommen\ngilt oder                                                     1. eine juristische Person des öffentlichen\nRechts oder ein öffentlich-rechtliches Son-\n3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos                       dervermögen ist, über deren Vermögen ein\neine angemessene Frist zur Auskunft über die                      Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder\nin den Nummern 1 und 2 bezeichneten Um-\nstände bestimmt hat.                                          2. eine natürliche Person ist und die Bauarbei-\nten zur Herstellung oder Instandsetzung\nHat der Besteller dem Dritten wegen möglicher                         eines Einfamilienhauses mit oder ohne Ein-\nMängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1                    liegerwohnung ausführen lässt.\nnur, wenn der Unternehmer dem Besteller entspre-\nchende Sicherheit leistet.                                        Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvor-\nhabens durch einen zur Verfügung über die\n(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines                   Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten\nMangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit                 Baubetreuer.“\ndie Zahlung eines angemessenen Teils der Vergü-\ntung verweigern; angemessen ist in der Regel das          6.   Dem § 649 wird folgender Satz angefügt:\nDoppelte der für die Beseitigung des Mangels er-               „Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer\nforderlichen Kosten.“                                          5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten\n4. § 641a wird aufgehoben.                                        Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Ver-\ngütung zustehen.“\n5. § 648a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                 Artikel 2\n„(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer                                  Änderung\nAußenanlage oder eines Teils davon kann vom                            des Einführungsgesetzes\nBesteller Sicherheit für die auch in Zusatzauf-                     zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Ver-\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\ngütung einschließlich dazugehöriger Nebenfor-\nche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nderungen, die mit 10 vom Hundert des zu si-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt\nchernden Vergütungsanspruchs anzusetzen\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August\nsind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Um-\n2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:\nfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der\nVergütung treten. Der Anspruch des Unterneh-          1. Dem Artikel 229 wird folgender § 18 angefügt:\nmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausge-                                      „§ 18\nschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlan-\ngen kann oder das Werk abgenommen hat. An-                                Überleitungsvorschrift\nsprüche, mit denen der Besteller gegen den An-                       zum Forderungssicherungsgesetz\nspruch des Unternehmers auf Vergütung auf-                  (1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a\nrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der             und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit\nVergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie             dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind nur\nsind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.         auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach die-\nDie Sicherheit ist auch dann als ausreichend an-         sem Tag entstanden sind.\nzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das\n(2) § 641a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf\nRecht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer\nSchuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2009 ent-\nwesentlichen Verschlechterung der Vermögens-\nstanden sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-\nverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Ver-\nden Fassung anzuwenden.“\ngütungsansprüche aus Bauleistungen zu wider-\nrufen, die der Unternehmer bei Zugang der             2. In Artikel 244 werden nach den Wörtern „die Errich-\nWiderrufserklärung noch nicht erbracht hat.“             tung“ die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.\nb) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„(5) Hat der Unternehmer dem Besteller er-\nfolglos eine angemessene Frist zur Leistung                                    Änderung\nder Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann                          des Gesetzes über die\nder Unternehmer die Leistung verweigern oder                        Sicherung der Bauforderungen\nden Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag,            Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen\nist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nVergütung zu verlangen; er muss sich jedoch           mer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-","2024            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Ok-                   „(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Ver-\ntober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:                wendung des Baugeldes streitig, so trifft die Be-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            weislast den Empfänger.“\n„Gesetz                            3. Die §§ 2, 3 und 6 werden aufgehoben.\nüber die Sicherung der Bauforderungen               4. Der bisherige § 5 wird § 2.\n(Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG)“.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 4\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                 Änderung\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Herstel-                               der Verordnung über\nlung“ die Wörter „oder dem Umbau“ einge-                Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen\nfügt und das Wort „Lieferungsvertrags“ durch             und der Makler- und Bauträgerverordnung\ndas Wort „Kaufvertrags“ ersetzt.\n1. Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bau-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          trägerverträgen vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981)\n„Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu            wird wie folgt geändert:\nerfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreu-         a) § 1 wird wie folgt gefasst:\nung des Bauvorhabens zur Verfügung über\ndie Finanzierungsmittel des Bestellers er-                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Errichtung“\nmächtigt ist.“                                                 die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Baugeld sind Geldbeträge,                                   „§ 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-\n1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten                         buchs findet Anwendung.“\neines Baues oder Umbaues in der Weise ge-               b) Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nwährt werden, dass zur Sicherung der An-\nspruch des Geldgebers eine Hypothek oder                                           „§ 2a\nGrundschuld an dem zu bebauenden Grund-                                     Übergangsregelung\nstück dient oder die Übertragung eines Eigen-\nDie Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009\ntums an dem Grundstück erst nach gänzlicher\nan geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse\noder teilweiser Herstellung des Baues oder\nanzuwenden, die seit diesem Tag entstanden\nUmbaues erfolgen soll, oder\nsind.“\n2. die der Empfänger von einem Dritten für eine\nim Zusammenhang mit der Herstellung des              2. In § 10 Abs. 6 der Makler- und Bauträgerverordnung\nBaues oder Umbaues stehende Leistung, die               in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-\nder Empfänger dem Dritten versprochen hat,              ber 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 10\nerhalten hat, wenn an dieser Leistung andere            des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I\nUnternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetz-              S. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe\nbuchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder              „und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Siche-\nKaufvertrags beteiligt waren.                           rung der Bauforderungen in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffent-\nBeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kos-            lichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden\nten eines Baues oder Umbaues gewährt werden,               Fassung“ gestrichen.\nsind insbesondere Abschlagszahlungen und sol-\nche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung\nArtikel 5\ndes Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des\nFortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen                                  Inkrafttreten\nsoll.“                                                     Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                        Verkündung folgenden Monats in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008 2025\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Oktober 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}