{"id":"bgbl1-2008-48-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":48,"date":"2008-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/48#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_48.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes","law_date":"2008-10-23T00:00:00Z","page":2020,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2020          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008\nZweiundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nund Achtundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nVom 23. Oktober 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           4. In § 10b Satz 1 werden vor den Wörtern „ausge-\nsen:                                                            schiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments“\ndie Wörter „vor dem Inkrafttreten des Abgeordneten-\nArtikel 1                              statuts des Europäischen Parlaments“ und nach den\nWörtern „ausgeschiedene Mitglieder des Europäi-\nÄnderung des Europaabgeordnetengesetzes                    schen Parlaments“ die Wörter „sowie auf Mitglieder\nDas Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979               des Europäischen Parlaments, die sich nach Arti-\n(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 4 des          kel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäi-\nGesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird               schen Parlaments für die Anwendung dieses Geset-\nwie folgt geändert:                                             zes entscheiden,“ eingefügt.\n1. In § 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt           5. § 11 wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „soweit nicht die Vorschriften des            a) Nach dem Wort „finden“ werden die Wörter     „auf\nAbgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments                 vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts    des\nAnwendung finden.“ angefügt.                                    Europäischen Parlaments ausgeschiedene       Mit-\n2. In § 9 werden nach den Wörtern „Europäischen Par-               glieder des Europäischen Parlaments und      ihre\nlaments“ die Wörter „ , das sich nach Artikel 25                Hinterbliebenen“ eingefügt.\nAbs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen              b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\nParlaments für die Anwendung dieses Gesetzes ent-\n„Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetenge-\nscheidet,“ eingefügt.\nsetzes finden für Mitglieder des Europäischen\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                   Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1\ndes Abgeordnetenstatuts des Europäischen Par-\na) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma\nlaments für die Fortgeltung des Leistungssys-\nersetzt und nach dem Wort „Schlafwagen“ wer-\ntems nach diesem Gesetz entscheiden, entspre-\nden die Wörter „oder sonstige schienengebun-\nchend Anwendung.“\ndene Beförderungsmittel außerhalb des öffentli-\nchen Personennahverkehrs“ eingefügt.                   6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                   „(3) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ru-\nhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach\n„Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstat-\ndem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parla-\ntung von Fahrkosten durch das Europäische Par-\nments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Be-\nlament besteht.“\nzügen aus öffentlichen Kassen zusammen, so gelten\nc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.                         die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2008             2021\nAbgeordnetengesetzes (§ 29) sinngemäß. Dabei tritt        zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nan die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Be-         17. März 2008 (BGBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:\nzüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäi-\n1. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „69 vom Hun-\nschen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der\ndert“ durch die Wörter „zum Höchstbemessungs-\nBezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils\nsatz der Altersentschädigung“ ersetzt.\nentsprechender Höhe. Dies gilt nicht bei einem Zu-\nsammentreffen von Bezügen nach dem Abgeordne-             2. Der Zwölfte Abschnitt wird aufgehoben.\ntenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen\nnach diesem Gesetz.“                                                                Artikel 3\n7. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben.\nInkrafttreten\nArtikel 2                             1. Artikel 1 tritt am ersten Tag der im Jahr 2009 begin-\nÄnderung des Abgeordnetengesetzes                       nenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments\nin Kraft.\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),          2. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Oktober 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}